← Österreich

{'item': '405-10/160/1/8-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum13.10.2016 Geschäftszahl405-10/160/1/8-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des A. B., L., vertreten durch D. C. Rechtsanwaltspartnerschaft, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14.6.2016, Zahl III-WA32/WZ/94, zu Recht e r k a n n t :

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit den in ihrem Bescheidspruch zitierten Bescheiden verhängten Waffenverbotes ab und stützte sich begründend darauf, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des Waffenverbotes im Jahr 1999 wegen falscher Beweisaussage vor Gericht und im Jahr 2004 wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung jeweils rechtskräftig verurteilt worden sei. In der strafgerichtlichen Verhandlung vom 09.02.2016 sei er darüber hinaus vom Bezirksgericht Salzburg für schuldig erkannt worden, die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Waffen widerrechtlich besessen zu haben und sei er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilungen könne die bescheiderlassende Behörde nicht erkennen, dass die Gründe, die seinerzeit zur Verhängung des Waffenverbotes geführt hätten, bereits weggefallen seien. Diese Tatsachen rechtfertigten nach wie vor die Annahme, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen gefährden könnte. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst ausführte, er habe keine Kenntnis von dem über ihn verhängten Waffenverbot gehabt; er habe sich zum Zeitpunkt der Verhängung in Haft befunden und aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen damals von der abweislichen Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg gegen das Waffenverbot nichts erfahren. Hinsichtlich der von der Behörde herangezogenen Verurteilungen wegen falscher Beweisaussage vor Gericht bzw wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz könne kein Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes bzw der Aufrechterhaltung desselben hergestellt werden, abgesehen davon lägen diese Jahre zurück. Schließlich dienten die bei ihm zur nunmehrigen im Jahr 2016 führenden Verurteilung festgestellten Waffen beinahe ausschließlich dekorativen Zwecken; sie seien "allesamt aus rein optischen Gründen an den Wänden in der Wohnung des Betroffenen drapiert" gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder diese Waffen eingesetzt noch mit deren Einsatz gedroht. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Ladung vom 03.08.2016, dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters zugestellt am 09.08.2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 03.10.2016 anberaumt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Telefax vom 26.09.2016 die Vertagung dieser Verhandlung auf einen Termin "in der zweiten Novemberhälfte", da sich der Beschwerdeführer aufgrund eines mehrmonatigen Auslandsaufenthalts nicht in Österreich aufhalte. Dieser Verlegungsbitte gab das Gericht nicht statt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung der nicht vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2016, zu der der Beschwerdeführer selbst nicht erschien, in welcher sein Vertreter Angaben zum Sachverhalt machte, MMag. H. I. sowie BI J. K. zeugenschaftlich einvernommen wurden und hinsichtlich derer die belangte Behörde von der Entsendung eines Vertreters Abstand nahm, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung der nicht vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2016, zu der der Beschwerdeführer selbst nicht erschien, in welcher sein Vertreter Angaben zum Sachverhalt machte, MMag. H. römisch eins. sowie BI J. K. zeugenschaftlich einvernommen wurden und hinsichtlich derer die belangte Behörde von der Entsendung eines Vertreters Abstand nahm, in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Bundespolizeidirektion Salzburg verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.03.1994, Zahl III-WA 32/94, gestützt auf § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1986 den Besitz von Waffen und Munition. Die Bundespolizeidirektion Salzburg verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.03.1994, Zahl III-WA 32/94, gestützt auf Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1986 den Besitz von Waffen und Munition. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 13.12.1995, Zahl Wa-10.040/1/94, wies diese die Berufung gegen den Waffenverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg ab. Begründend stützte sie sich ebenso wie die seinerzeitige Erstbehörde auf das seit 21.12.1993 rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 05.07.1993, Zahl Vr 2508/89 Hv 8/93, wegen §§ 3a Z 2 und 3g Verbotsgesetz, § 36 Abs 1 Z 1, 2 und 4 Waffengesetz 1986 sowie §§ 105, 106 Abs 1 Z 1, §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, §§ 15, 105 Abs 1, 107 Abs 1 StGB. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg führte weiter aus, die Verurteilung nach dem Waffengesetz sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer eine Maschinenpistole deutscher Herkunft, vermutlich MP40, und 392 Patronen 9mm Parabellum, eine Pistole Kaliber 9mm Marke Steyr 1916 Nr. ZZ, mit Tragetasche und Ladestreifen mit Munition, ein Magazin für Fla-MG der deutschen Wehrmacht samt Munition mit Aufschlagzünder, ein Springmesser, 1.300 Patronen Kaliber 22 und ein Ledertäschchen mit diverser Gewehr- und Pistolenmunition besessen habe. Begründend stützte sie sich ebenso wie die seinerzeitige Erstbehörde auf das seit 21.12.1993 rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 05.07.1993, Zahl römisch fünf r 2508/89 Hv 8/93, wegen Paragraphen 3 a, Ziffer 2 und 3 g Verbotsgesetz, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 Waffengesetz 1986 sowie Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg führte weiter aus, die Verurteilung nach dem Waffengesetz sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer eine Maschinenpistole deutscher Herkunft, vermutlich MP40, und 392 Patronen 9mm Parabellum, eine Pistole Kaliber 9mm Marke Steyr 1916 Nr. ZZ, mit Tragetasche und Ladestreifen mit Munition, ein Magazin für Fla-MG der deutschen Wehrmacht samt Munition mit Aufschlagzünder, ein Springmesser, 1.300 Patronen Kaliber 22 und ein Ledertäschchen mit diverser Gewehr- und Pistolenmunition besessen habe. Diese Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer laut im Akt erliegenden Rückschein im Wege seines damaligen Rechtsvertreters RA Dr. M. D. am 20.12.1995 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum seit Verhängung des Waffenverbotes eine Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg, Zahl 37 E Vr 1251/99 Hv 101/99, vom 14.07.1999, rechtskräftig mit 28.10.1999, wegen falscher Beweisaussage vor Gericht zu vertreten und wurde mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Salzburg, Zahl 30 Hv 40/2002, vom 06.06.2003, rechtskräftig mit 18.05.2004, wegen § 3g Verbotsgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum seit Verhängung des Waffenverbotes eine Verurteilung des Landesgerichtes Salzburg, Zahl 37 E römisch fünf r 1251/99 Hv 101/99, vom 14.07.1999, rechtskräftig mit 28.10.1999, wegen falscher Beweisaussage vor Gericht zu vertreten und wurde mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Salzburg, Zahl 30 Hv 40 aus 2002,, vom 06.06.2003, rechtskräftig mit 18.05.2004, wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer ist laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz an der Adresse in L. gemeldet, lebt jedoch hauptsächlich in der Dominikanischen Republik. Mehrere Personen verfügen über einen Zutritt zu seiner Wohnung, um diese zu reinigen, zu lüften, die Post zu betreuen udgl. Der Beschwerdeführer erstattete eine Anzeige an die Landespolizeidirektion Salzburg, weil er nach der Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt festgestellt hatte, dass Gegenstände, insbesondere Golddukaten, aus dem versperrten Tresor seiner Wohnung, hinsichtlich dessen der Schlüssel in der Wohnung aufbewahrt gewesen war, gestohlen worden waren. Wegen des vom Beschwerdeführer angezeigten Diebstahls behängt vor dem Landesgericht Salzburg ein strafgerichtliches Verfahren gegen Frau O. P.; die Ermittlungen gegen Q. R. sowie eine männliche Person, welche jeweils Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers hatten, wurden eingestellt. Im Zuge der damit verbundenen Tatortarbeit am 18.09.2015 stellten die einschreitenden Exekutivbeamten, unter ihnen der Zeuge I., mehrere an der Wand als Dekorationsmaterial aufgehängte Gegenstände und darüber hinaus noch Gegenstände in einer Schublade und in einer Kiste fest, die sie für Waffen hielten. Im Zuge der damit verbundenen Tatortarbeit am 18.09.2015 stellten die einschreitenden Exekutivbeamten, unter ihnen der Zeuge römisch eins., mehrere an der Wand als Dekorationsmaterial aufgehängte Gegenstände und darüber hinaus noch Gegenstände in einer Schublade und in einer Kiste fest, die sie für Waffen hielten. Die Exekutivorgane nahmen nach dieser Feststellung von einer unverzüglichen Sicherstellung Abstand, begaben sich an ihre Dienststelle, um Recherchen insbesondere bezüglich eines allfälligen Waffenverbotes zu tätigen und erschienen – in Begleitung des Zeugen K. – unmittelbar danach erneut in der Wohnung des Beschwerdeführers, wo sie mit dessen Zustimmung eine freiwillige Nachschau hielten und in der Folge insgesamt 21 Spuren sicherstellten. Nach dem in weiterer Folge eingeholten waffentechnischen Untersuchungsbericht handelte es sich bei den Spuren 1 (Hellebarde), 2 (Degen), 3 (Schwert), 4 (Schwert), 5 (Degen), 6 (Schwert), 7 (Bajonett), 8 (Dolch), 14 (Dolch), 16 (Dolch), 17 (Streitaxt) und 19 (Pistole) um Waffen im Sinne des § 1 WaffG, bei der Spur Nr. 18 (morgensternähnliche bzw vergleichbare Schlagwaffe, "Totschläger") um eine verbotene Waffe gemäß § 17 Abs 1 Z 6 WaffG, bei den Spuren Nr. 9 (Messer), 10 (Messer), 11 (Machete), 12 (Messer), 13 (Messer), 15 (Messer), 20 (Vorderladepistole) sowie 21 (Vorderladepistole) nicht um Waffen iSd Waffengesetzes, sondern um Gebrauchs- bzw um Dekorationsgegenstände. Nach dem in weiterer Folge eingeholten waffentechnischen Untersuchungsbericht handelte es sich bei den Spuren 1 (Hellebarde), 2 (Degen), 3 (Schwert), 4 (Schwert), 5 (Degen), 6 (Schwert), 7 (Bajonett), 8 (Dolch), 14 (Dolch), 16 (Dolch), 17 (Streitaxt) und 19 (Pistole) um Waffen im Sinne des Paragraph eins, WaffG, bei der Spur Nr. 18 (morgensternähnliche bzw vergleichbare Schlagwaffe, "Totschläger") um eine verbotene Waffe gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG, bei den Spuren Nr. 9 (Messer), 10 (Messer), 11 (Machete), 12 (Messer), 13 (Messer), 15 (Messer), 20 (Vorderladepistole) sowie 21 (Vorderladepistole) nicht um Waffen iSd Waffengesetzes, sondern um Gebrauchs- bzw um Dekorationsgegenstände. Welche der von den Exekutivorganen am 18.09.2015 fest- und in der Folge sichergestellten 21 Gegenstände an der Wand drapiert waren und welche sich in einer Kiste bzw einer Schublade befanden, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Fest steht aber jedenfalls, dass die meisten dieser Gegenstände an der Wand aufgehängt waren; mit Sicherheit konnte dies hinsichtlich der Spur Nr. 1 (Waffe - Hellebarde) und der Spur Nr. 18 (verbotene Waffe – morgensternähnliche Schlagwaffe "Totschläger") festgestellt werden. Wie lange der Beschwerdeführer die 13 Waffen (in der gegenständlichen Wohnung) aufbewahrt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass seit allfälligen Amtshandlungen der Exekutive bis zur vorletzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 weitere Amtshandlungen polizeilicher Organe in seiner Wohnung stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer veräußerte die Spuren 1 bis 8, 14, 16 und 17 am 08.02.2016 an Herrn S. T., seinen Angaben nach einen Polizeibeamten, und übergab sie diesem, "damit sie nicht verfallen". Wegen des Besitzes der Spuren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16, 17, 18 und 19 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 09.02.2016, Zahl 27 U 395/15g-14, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, weil er die angeführten Waffen besessen habe, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbotes nach § 12 WaffG verboten sei, wodurch er das Vergehen des § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verwirklicht habe. Wegen des Besitzes der Spuren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 16, 17, 18 und 19 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 09.02.2016, Zahl 27 U 395/15g-14, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, weil er die angeführten Waffen besessen habe, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbotes nach Paragraph 12, WaffG verboten sei, wodurch er das Vergehen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG verwirklicht habe. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den von der Behörde vorgelegten Akt in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführervertreters sowie jenen der einvernommenen Zeugen; insoweit taten sich keine Widersprüche auf und konnten die getroffenen Feststellungen bedenkenlos vorgenommen werden. Die Negativfeststellungen gründen auf der insofern mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers als dieser zur Verhandlung nicht selbst erschien. Dem in Zusammenhang damit gestellten Beweisantrag auf Vertagung der Verhandlung zum Zwecke von dessen Einvernahme war aus verfahrensökonomischen Gründen nicht stattzugeben, da der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters knapp zwei Monate in Kenntnis der landesverwaltungsgerichtlichen Verhandlung war, es sohin an ihm gelegen gewesen wäre, seine langdauernden Auslandsaufenthalte entsprechend zu disponieren. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der eine Woche vor der Verhandlung gestellten Vertagungsbitte nicht dargetan, warum er diese nicht bereits früher gestellt habe bzw nicht stellen hätte können. Der beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers hat es mangels entscheidender Relevanz nicht bedurft. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes lauten wie folgt: Waffenverbot§ 12.

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12,
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. …
(7)Absatz 7,Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. … Strafbestimmungen und DurchsuchungsermächtigungGerichtlich strafbare Handlungen§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig, 1.Ziffer eins unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt; 2.Ziffer 2 verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) unbefugt besitzt; 3.Ziffer 3 Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist; 4.Ziffer 4 Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt; 5.Ziffer 5 Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a)Absatz eins a,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Absatz eins, Ziffer 5, mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ungeachtet der temporären Aufenthalte des Beschwerdeführers im Ausland war die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestützt auf § 12 Abs 7 WaffG zuständig, welcher Zuständigkeit jene des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg folgt.Ungeachtet der temporären Aufenthalte des Beschwerdeführers im Ausland war die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestützt auf Paragraph 12, Absatz 7, WaffG zuständig, welcher Zuständigkeit jene des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg folgt. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063) verpflichtet § 12 Abs 7 WaffG die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 leg cit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063) verpflichtet Paragraph 12, Absatz 7, WaffG die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg cit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dies bedeutet, dass die Behörde bzw nunmehr das Landesverwaltungsgericht neben der Anlasstat den Zeitraum zwischen dieser und der nunmehrigen Gerichtsentscheidung zu beurteilen und ausgehend davon eine Gefährdungsprognose zu treffen hat. Weder das Gesetz noch die bisherige höchstgerichtliche Judikatur sehen einen fixen Zeitraum vor, hinsichtlich dessen ein eine negative Gefährdungsprognose ausschließendes Wohlverhalten der mit einem Waffenverbot belegten Person vorliegen muss, sondern ist vielmehr eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH Ro 2014/03/0063 uva) vorzunehmen.Dies bedeutet, dass die Behörde bzw nunmehr das Landesverwaltungsgericht neben der Anlasstat den Zeitraum zwischen dieser und der nunmehrigen Gerichtsentscheidung zu beurteilen und ausgehend davon eine Gefährdungsprognose zu treffen hat. Weder das Gesetz noch die bisherige höchstgerichtliche Judikatur sehen einen fixen Zeitraum vor, hinsichtlich dessen ein eine negative Gefährdungsprognose ausschließendes Wohlverhalten der mit einem Waffenverbot belegten Person vorliegen muss, sondern ist vielmehr eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH Ro 2014/03/0063 uva) vorzunehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Wohlverhalten über eine Zeitdauer von 12 Jahren bis zur nunmehrigen – erneuten - Bestrafung wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG in dem Sinne zu attestieren ist, als er in diesem Zeitraum nicht erneut verurteilt wurde. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG in dem Sinne zu attestieren ist, als er in diesem Zeitraum nicht erneut verurteilt wurde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ist die die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes getroffene Gefährdungsprognose der belangten Behörde zutreffend: Ungeachtet des – keine weitere strafgerichtliche Verurteilung aufweisenden - 12-jährigen Verhaltens rechtfertigen folgende Tatsachen in ihrer Gesamtheit (vgl dazu VwGH vom 25.03.2009, Zahl 2007/03/0186, wonach mehrere Tatsachen in ihrer Zusammenschau Grundlage für eine Gefährdungsprognose sein können, auch wenn eine einzelne dieser Tatsache diese nicht zu rechtfertigen geeignet wäre) die Annahme, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden:Ungeachtet des – keine weitere strafgerichtliche Verurteilung aufweisenden - 12-jährigen Verhaltens rechtfertigen folgende Tatsachen in ihrer Gesamtheit vergleiche dazu VwGH vom 25.03.2009, Zahl 2007/03/0186, wonach mehrere Tatsachen in ihrer Zusammenschau Grundlage für eine Gefährdungsprognose sein können, auch wenn eine einzelne dieser Tatsache diese nicht zu rechtfertigen geeignet wäre) die Annahme, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden: Der Beschwerdeführer hat, eigenen Ausführungen nach seit Jahren, wobei, wie dargestellt, die Zeitdauer nicht festgestellt werden konnte, 13 Waffen, darunter eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger, und eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine zweischüssige Pistole, in seiner Wohnung in Salzburg aufbewahrt, wobei der Totschläger wie die meisten Waffen an der Wand hing. Die Wohnung des Beschwerdeführers, der sich über weite Zeiträume nicht in dieser, sondern in der Dominikanischen Republik aufhält, ist für mehrere Personen, die über einen Zutritt verfügen, zu Nachschauzwecken, wie etwa zur Durchführung von Reinigungen und zum Lüften, jederzeit betretbar. Dies bedeutet, dass von diesen Personen die Waffen jederzeit "entwendet" hätten werden können, um diese - zu welchem Zweck immer - zu verwenden. In der offenbar jahrelangen Aufbewahrung seiner Waffen in einer Art und Weise, in der sie zumindest denjenigen Personen zugänglich sind, die über einen Wohnungsschlüssel verfügen, ist eine auffallende Sorglosigkeit im Hinblick auf die Verwahrung der Waffen (vgl dazu die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) zu erblicken. Dieser Verwahrung kommt insbesondere im Lichte des Umstandes Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer eine Entwendung – und sei es auch nur zum Zwecke der kurzfristigen missbräuchlichen Verwendung – in Ansehung seiner langen Auslandsaufenthalte nicht einmal (nachträglich) bemerkt und demzufolge nicht hätte gegensteuern können. In der offenbar jahrelangen Aufbewahrung seiner Waffen in einer Art und Weise, in der sie zumindest denjenigen Personen zugänglich sind, die über einen Wohnungsschlüssel verfügen, ist eine auffallende Sorglosigkeit im Hinblick auf die Verwahrung der Waffen vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) zu erblicken. Dieser Verwahrung kommt insbesondere im Lichte des Umstandes Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer eine Entwendung – und sei es auch nur zum Zwecke der kurzfristigen missbräuchlichen Verwendung – in Ansehung seiner langen Auslandsaufenthalte nicht einmal (nachträglich) bemerkt und demzufolge nicht hätte gegensteuern können. In diesem Umstand gepaart mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen Besitzes von 13 Waffen wider ein ihn verhängtes, aufrecht bestehendes Waffenverbot im Februar 2016 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist sohin jedenfalls eine zulässige Grundlage für die gegen den Beschwerdeführer vorgenommene behördliche Prognoseentscheidung, dieser könnte Waffen missbräuchlich verwenden (lassen), zu erblicken. Dazu kommt ein weiterer Aspekt: Dem strafgerichtlichen Urteil vom 09.02.2016, das lediglich gestützt auf § 50 Abs 1 Z 3 WaffG erging, ist nicht zu entnehmen, ob das Strafgericht im Zuge der von ihm vorzunehmenden Tatfragenbeurteilung (OGH vom 17.03.1986, Zahl 11 Os 32/86) von einer vorsätzlichen oder von einer fahrlässigen Tatbegehungsweise ausging. Insofern besteht sohin auch keine Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil. Dem strafgerichtlichen Urteil vom 09.02.2016, das lediglich gestützt auf Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG erging, ist nicht zu entnehmen, ob das Strafgericht im Zuge der von ihm vorzunehmenden Tatfragenbeurteilung (OGH vom 17.03.1986, Zahl 11 Os 32/86) von einer vorsätzlichen oder von einer fahrlässigen Tatbegehungsweise ausging. Insofern besteht sohin auch keine Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil. Das Landesverwaltungsgericht vermag nämlich die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei der Auffassung gewesen, dass über ihn kein rechtskräftiges Waffenverbot verhängt worden sei, nicht nachzuvollziehen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits damals von seiner nunmehrigen Rechtsanwaltskanzlei, einer renommierten und professionell agierenden Salzburger Kanzlei, vertreten wurde, sodass die konkludente Behauptung des Beschwerdeführers, die seinerzeitige Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion Salzburg sei ihm nicht zugeleitet worden, wenig schlüssig erscheint, da er auch bloß ausführte, der Grund, warum er nicht in Kenntnis der seinerzeitigen Berufungsentscheidung gelangt sei, sei nicht mehr feststellbar. Abgesehen davon wusste der Beschwerdeführer ja, was er selbst nicht bestreitet, um das seinerzeitig erstbehördlich verhängte Waffenverbot, das von ihm angefochten worden war. Es ist realitätsfremd, wenn er behauptet, er sei weiterhin der Auffassung gewesen, dass das 1994 (!) eingeleitete Verfahren wegen Verhängung eines Waffenverbotes immer noch aufgrund einer von ihm erhobenen Berufung anhängig sei. Schließlich hatte aber eine Berufung gegen die Verhängung eines Waffenverbotes auch bereits gemäß § 12 Abs 2 des damals geltenden WaffG 1986 keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht wertet sohin die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen, denen es keinen Glauben schenkt. Abgesehen davon wusste der Beschwerdeführer ja, was er selbst nicht bestreitet, um das seinerzeitig erstbehördlich verhängte Waffenverbot, das von ihm angefochten worden war. Es ist realitätsfremd, wenn er behauptet, er sei weiterhin der Auffassung gewesen, dass das 1994 (!) eingeleitete Verfahren wegen Verhängung eines Waffenverbotes immer noch aufgrund einer von ihm erhobenen Berufung anhängig sei. Schließlich hatte aber eine Berufung gegen die Verhängung eines Waffenverbotes auch bereits gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des damals geltenden WaffG 1986 keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht wertet sohin die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen, denen es keinen Glauben schenkt. Dies bedeutet also, dass sich der Beschwerdeführer bewusst nicht nur einmal und kurzfristig, sondern über einen langen Zeitraum unter Missachtung eines wider ihn erlassenen Bescheides über diesen hinweggesetzt hat, sodass insoweit auch nicht von dem von ihm ins Treffen geführten 12-jährigen Wohlverhalten auszugehen ist, da sich dieses bloß darauf bezieht, dass er in diesem Zeitraum keine weitere strafrechtliche Verurteilung zu vertreten hatte. Darüber hinaus rechtfertigt ein weiterer Grund die Prognoseentscheidung der Behörde: Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl OGH vom 09.12.2014, Zahl 11 Os 132/14t) stehen die mit Strafe bedrohten Handlungen des § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 in Idealkonkurrenz zueinander. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht nur diejenige strafbare Tat zu verantworten hat, nämlich den unbefugten Besitz von 13 Waffen gegen ein Waffenverbot im Sinne der Z 3 dieser Bestimmung, hinsichtlich derer er verurteilt wurde, sondern darüber hinaus den Besitz des Totschlägers, einer verbotenen Waffe, welche Handlung für sich betrachtet zusätzlich gerichtlich strafbar ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 09.12.2014, Zahl 11 Os 132/14t) stehen die mit Strafe bedrohten Handlungen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Idealkonkurrenz zueinander. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht nur diejenige strafbare Tat zu verantworten hat, nämlich den unbefugten Besitz von 13 Waffen gegen ein Waffenverbot im Sinne der Ziffer 3, dieser Bestimmung, hinsichtlich derer er verurteilt wurde, sondern darüber hinaus den Besitz des Totschlägers, einer verbotenen Waffe, welche Handlung für sich betrachtet zusätzlich gerichtlich strafbar ist. In Bezug auf diese verbotene Waffe, die an der Wand hing, und die der Beschwerdeführer wie die anderen Waffen auch als bloßen Dekorationsgegenstand abtat, bestand eine besondere Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu Lasten von Leib und Leben anderer Personen, da es sich bei diesem Totschläger, wie sich aus dem waffentechnischen Untersuchungsbericht ergibt, um eine relativ kleine, sohin leicht an sich zu nehmende und zu versteckende Waffe mit umso gefährlicheren Auswirkungen handelt. Wie der kriminaltechnische Untersuchungsbericht weiter ausführte, handelt es sich dabei um eine Hiebwaffe, bei welcher die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie gesteigert wird und bei entsprechender Anwendung auch den Tod eines Menschen herbeiführen kann. Wenn eine Waffe mit derartigen Auswirkungen beim Beschwerdeführer, wie er ausführt, "zu Dekorationszwecken" an der Wand hängt und mehrere Personen zu seiner Wohnung Zutritt haben, dann handelt es sich dabei jedenfalls um eine derart sorglose Verwahrung, die in Zusammenhalt mit den im Übrigen dargestellten Aspekten den Behördenschluss zutreffend erscheinen lässt, dass Waffen im Besitz des Beschwerdeführers – und sei es auch nicht von ihm selbst – missbräuchlich zu Lasten von Leib und Leben dritter Personen verwendet werden könnten. Auf Basis der in jeder Hinsicht unzureichenden Verwahrung der Waffen, insbesondere des Totschlägers, in Zusammenhalt mit dem – zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führenden - langjährigen Besitz von 13 Waffen wider ein Waffenverbot sowie in weiterem Zusammenhalt mit dem Besitz einer an sich verbotenen Waffe, für welches Delikt der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht verurteilt wurde, ist die Behördenprognose nicht zu beanstanden und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da alle wesentlichen Eckpfeiler dieser Entscheidung aus den zitierten Entscheidungen und der in diesen wiedergegebenen Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden konnten und ganz abgesehen davon vorliegend keine Rechtsfrage zu beurteilen war, deren Lösung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.160.1.8.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.