GVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass die mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 3.7.2013 aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen in Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 14.4.2016, Ro 2014/06/0013-9 wie folgt abzuändern sind:
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass die mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 3.7.2013 aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen in Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 14.4.2016, Ro 2014/06/0013-9 wie folgt abzuändern sind: Punkt
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Landesregierung den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 03.07.2013, Zl yyyyy/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Damit habe die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Gebäude in den Jahren 1791 bis 1794 errichtet worden sei. Das Schloss sei 1857 bis zum ersten Stock abgetragen und neu aufgebaut worden. Es stehe unter Denkmalschutz. Das Denkmalschutzgesetz normiere eine spezifische Erhaltungspflicht aus Sicht des Denkmalschutzes; die §§ 19 ff des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (kurz: BauPolG) stellen im Wesentlichen auf die Sicherheit des Baues ab, wobei jedoch auch der optische Aspekt (Verwahrlosung) zu berücksichtigen sei. Der Baubehörde sei es allerdings verwehrt, in einem Bescheid
Vm § 20 BauPolG Sanierungsarbeiten vorzuschreiben die den Denkmalschutz betreffen. Wenngleich manche Maßnahmen beide Bereiche mitumfassen könnten, seien Auflagen wie etwa die Wiederherstellung des Stuckdekors in der ursprünglichen Materialität und Handwerkstechnik durch einschlägig erfahrene Restauratoren durch die §§ 19 ff BauPolG nicht gedeckt. Sehr wohl wäre aber ein Auftrag zur Wiederherstellung der Decken an sich aus Gründen der Bausicherheit möglich, wobei gleiches auch für die Auflage, die die historischen Böden betreffen, gelte. Damit habe die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Gebäude in den Jahren 1791 bis 1794 errichtet worden sei. Das Schloss sei 1857 bis zum ersten Stock abgetragen und neu aufgebaut worden. Es stehe unter Denkmalschutz. Das Denkmalschutzgesetz normiere eine spezifische Erhaltungspflicht aus Sicht des Denkmalschutzes; die Paragraphen 19, ff des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (kurz: BauPolG) stellen im Wesentlichen auf die Sicherheit des Baues ab, wobei jedoch auch der optische Aspekt (Verwahrlosung) zu berücksichtigen sei. Der Baubehörde sei es allerdings verwehrt, in einem Bescheid
Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 20, BauPolG Sanierungsarbeiten vorzuschreiben die den Denkmalschutz betreffen. Wenngleich manche Maßnahmen beide Bereiche mitumfassen könnten, seien Auflagen wie etwa die Wiederherstellung des Stuckdekors in der ursprünglichen Materialität und Handwerkstechnik durch einschlägig erfahrene Restauratoren durch die Paragraphen 19, ff BauPolG nicht gedeckt. Sehr wohl wäre aber ein Auftrag zur Wiederherstellung der Decken an sich aus Gründen der Bausicherheit möglich, wobei gleiches auch für die Auflage, die die historischen Böden betreffen, gelte. Da die Berufungsbehörde, die Gemeindevertretung der Gemeinde H., dies verkannt habe und baupolizeiliche und denkmalschützende Aspekte in ihren Auflagen vermischt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Berufungsbehörde beziehe sich in ihrem Bescheid mehrfach explizit auf eine Baubewilligung. Eine solche werde aufgrund des Alters des Gebäudes wohl nicht mehr vorliegen, wobei unklar sei, ob eine Baubewilligung überhaupt jemals erteilt worden sei. Hilfsweise werde man hier wohl auf Bestandspläne zurückgreifen müssen, die den letzten Stand vor dem Brand wiedergäben. Die Berufungsbehörde hätte hiezu jedoch entsprechende Feststellungen treffen müssen, weshalb im konkreten Fall nicht eine Baubewilligung herangezogen werde, sondern vielmehr aufliegende Bestandspläne. In dem die Berufungsbehörde dies verkannte, habe diese den Berufungsbescheid auch in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit belastet. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde H. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I. J. fristgerecht
Vm §§ 26ff VwGG Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit der Revision wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aktenwidrig sei, dass eine Baubewilligung nicht existiere. Für das gegenständliche Gebäude seien rechtskräftige Baubewilligungen vorhanden, welche sich im Bauakt befänden. Im vorliegenden Fall müsse keinesfalls mangels erteilter bzw vorliegender Baubewilligungen hilfsweise auf Bestandspläne zurückgegriffen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorstellungsbehörde zu diesen Feststellungen komme, jedenfalls seien sie aber unrichtig. Hätte die Vorstellungsbehörde den Bauakt eingesehen und die vorhandenen Baubewilligungen berücksichtigt, hätte sie nicht zur Aufhebung des Berufungsbescheides gelangen können.Der bautechnische Amtssachverständige habe im Beisein von Vertretern des Bundesdenkmalamtes detailliert und nachvollziehbar die Schäden am gegenständlichen Gebäude beschrieben, ebenso die aus Sachverständigensicht zur Behebung dieser Schäden zu treffenden Maßnahmen, um den Bau wieder in den, den Baubewilligungen und den für den Bau maßgeblichen Vorschriften, entsprechenden Zustand zu versetzen. Diese Maßnahmen seien vorgeschrieben worden. Das verkenne die belangte Behörde wenn sie darlege, dass es der Baubehörde verwehrt sei in einem Bescheid
Vm § 20 BauPolG Sanierungsarbeiten vorzuschreiben, die denkmalschützende Aspekte betreffen. Die Feststellungen des Sachverständigen gelten insbesondere auch für den Auftrag, den Stuckdekor in der ursprünglichen Materialität und Handwerkstechnik wiederherzustellen. Auch diesem Auftrag sei die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getroffene Feststellung vorausgegangen, dass der Stuckdekor als Teil des aufgrund baubehördlicher Bewilligungen bestehenden Objektes durch den Brand zerstört worden und entsprechend wiederherzustellen sei. Gleiches gelte für den Auftrag zur Wiederherstellung der Decken. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde H. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch eins. J. fristgerecht
GG Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit der Revision wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aktenwidrig sei, dass eine Baubewilligung nicht existiere. Für das gegenständliche Gebäude seien rechtskräftige Baubewilligungen vorhanden, welche sich im Bauakt befänden. Im vorliegenden Fall müsse keinesfalls mangels erteilter bzw vorliegender Baubewilligungen hilfsweise auf Bestandspläne zurückgegriffen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorstellungsbehörde zu diesen Feststellungen komme, jedenfalls seien sie aber unrichtig. Hätte die Vorstellungsbehörde den Bauakt eingesehen und die vorhandenen Baubewilligungen berücksichtigt, hätte sie nicht zur Aufhebung des Berufungsbescheides gelangen können., Der bautechnische Amtssachverständige habe im Beisein von Vertretern des Bundesdenkmalamtes detailliert und nachvollziehbar die Schäden am gegenständlichen Gebäude beschrieben, ebenso die aus Sachverständigensicht zur Behebung dieser Schäden zu treffenden Maßnahmen, um den Bau wieder in den, den Baubewilligungen und den für den Bau maßgeblichen Vorschriften, entsprechenden Zustand zu versetzen. Diese Maßnahmen seien vorgeschrieben worden. Das verkenne die belangte Behörde wenn sie darlege, dass es der Baubehörde verwehrt sei in einem Bescheid
Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 20, BauPolG Sanierungsarbeiten vorzuschreiben, die denkmalschützende Aspekte betreffen. , Die Feststellungen des Sachverständigen gelten insbesondere auch für den Auftrag, den Stuckdekor in der ursprünglichen Materialität und Handwerkstechnik wiederherzustellen. Auch diesem Auftrag sei die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getroffene Feststellung vorausgegangen, dass der Stuckdekor als Teil des aufgrund baubehördlicher Bewilligungen bestehenden Objektes durch den Brand zerstört worden und entsprechend wiederherzustellen sei. Gleiches gelte für den Auftrag zur Wiederherstellung der Decken. Am 04.08.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Es erschienen die geladenen Parteien des Verfahrens. Vom Rechtsvertreter der verpflichteten Parteien wurde vorgebracht, dass durch die Entscheidung des VwGH klar werde, dass die spekulative Ausführung der belangten Behörde, dass Baubewilligungen aufgrund des Alters des Baues nicht mehr vorliegen nicht richtig sei, sondern dass sehr wohl Baubewilligungen vorliegen, dies auch nicht bestritten werde, allerdings über den gegenständlich betroffenen Bauteil, welcher durch den Brand zerstört wurde, keine konkrete Baubewilligung vorliegen würde. Vom Rechtsvertreter der verpflichteten Parteien wurde vorgebracht, dass durch die Entscheidung des VwGH klar werde, dass die spekulative Ausführung der belangten Behörde, dass Baubewilligungen aufgrund des Alters des Baues nicht mehr vorliegen nicht richtig sei, sondern dass sehr wohl Baubewilligungen vorliegen, dies auch nicht bestritten werde, allerdings über den gegenständlich betroffenen Bauteil, welcher durch den Brand zerstört wurde, keine konkrete Baubewilligung vorliegen würde. , Der Vertreter der Gemeinde brachte hiezu vor, dass aufgrund der Aktenlage festzustellen sei, dass die bewilligte Ausführung des Schlosses jedenfalls ersichtlich sei. Zusätzlich werde ergänzt, dass viele Bewilligungen im Akt liegen, welche Um- und Aufbauten zum Inhalt haben, der grundsätzliche Konsens für die Errichtung und den Bewilligungsstatus dieses bestehenden Schlosses jedoch von der Gemeinde jedenfalls angenommen werden musste. Die Vertreter der Denkmalschutzbehörde ergänzten hiezu, dass von den nunmehrigen verpflichteten Eigentümern der Denkmalschutzbehörde eine komplette Bestandsaufnahme des Schlosses vor dem Brand ungefähr aus dem Jahr 2008 vorgelegt wurde und diese aktuell war. Vom Vertreter der Gemeinde wurde hiezu noch ergänzt, dass vor dem Jahr 2000 das Schloss im Eigentum des Bundes und als Hotelbetrieb geführt wurde, sodass auch deshalb berechtigterweise von einem Bewilligungsstatus im baurechtlichen Sinne von Seiten der Gemeinde auszugehen war. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann war für die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung zuständig und diese sei ebenfalls von einem genehmigten Bauobjekt ausgegangen. Der Vertreter der Gemeinde brachte vor, dass die mit ggst bekämpftem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen keinesfalls in denkmalschutzrechtliche oder baubehördliche Maßnahmen trennbar seien. Dazu führte der bautechnische Sachverständige aus, dass die Judikatur zu § 20 BauPolG eindeutig zeige, dass es bei Baugebrechen jeweils eine baurechtliche wie auch eine denkmalschutzrechtliche Sicht gäbe bzw dass diese kaum trennbar sei. Beispielsweise führt dieser an, dass bei einer schadhaften Tramdecke statisch einerseits gem § 19 BauPolG und andererseits denkmalschutzrechtlich abgeklärt werden muss, wie diese Sanierung von Statten zu gehen habe. Der Vertreter der Gemeinde brachte vor, dass die mit ggst bekämpftem Bescheid aufgetragenen Maßnahmen keinesfalls in denkmalschutzrechtliche oder baubehördliche Maßnahmen trennbar seien. , Dazu führte der bautechnische Sachverständige aus, dass die Judikatur zu Paragraph 20, BauPolG eindeutig zeige, dass es bei Baugebrechen jeweils eine baurechtliche wie auch eine denkmalschutzrechtliche Sicht gäbe bzw dass diese kaum trennbar sei. Beispielsweise führt dieser an, dass bei einer schadhaften Tramdecke statisch einerseits gem Paragraph 19, BauPolG und andererseits denkmalschutzrechtlich abgeklärt werden muss, wie diese Sanierung von Statten zu gehen habe. , Über Befragen der Richterin erläuterte der Vertreter der Gemeinde, dass die Revision gegen die vorstellungsbehördliche Entscheidung deshalb erfolgt sei, weil das unter Punkt 1 der Maßnahmen vorgeschriebene wintertaugliche Notdach, obwohl dies als Sofortmaßnahme vorgesehen war bis zum heutigen Tage noch nicht zur Ausführung gelangt sei. Dies sei auch nicht widersprüchlich zum ggst VwGH-Erkenntnis, wenn die Punkte 1, 3 und 8 ohnedies keine denkmalschutzrechtlichen Aspekte beinhalten. Der Rechtsvertreter der Verpflichteten erwiderte daraufhin, dass seines Wissens nach das Notdach errichtet worden sei. Die Vertreter des Bundesdenkmalamtes führen hiezu aus, dass kein Notdach im technischen Sinne ausgeführt worden sei, sondern lediglich die defekte Dachhaut zurückgebogen wurde und das Dach bis heute nicht verschlossen wurde, sondern um das Dach zu halten lediglich eine Unterstellung errichtet worden sei. Im Hinblick auf die möglichen Wind- und Schneelasten in R. sei diese Unterstellung jedenfalls unzureichend und nicht das geforderte Notdach. 2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
GG) sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auch ist verfahrensgegenständlich festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist.
Vm Abs 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde
Die Vorstellung der verpflichteten Parteien, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2016 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln.Auch ist verfahrensgegenständlich festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist.
Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 4, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde
Die Vorstellung der verpflichteten Parteien, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.4.2016 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln. Mit Erkenntnis vom 14.04.2016, Ro 2014/06/0013-9, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Revision der Gemeinde H. den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17.12.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das gegenständlich zugrundeliegende Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 02.05.2016 übermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung erwogen, dass mit dem gemeindebehördlichen Berufungsbescheid vom 03.07.2013 wiederholt auf Baubewilligungen verwiesen worden sei, dies aber von der belangten Behörde nicht als vorliegend beurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht ohne entsprechende konkrete Feststellungen geschlossen, dass Baubewilligungen aufgrund des Gebäudealters nicht vorliegen würden und deshalb Bestandspläne herangezogen worden wären. Aufgrund der Aktenlage sei diese Annahme der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Die Aufhebung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides mit dieser Begründung habe sich daher als rechtswidrig erwiesen. Im Übrigen sei der belangten Behörde beizupflichten, dass schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nach dem BauPolG keine Vorschreibungen erteilt werden dürfen, die dem Denkmalschutz und nicht (auch) baurechtlichen Aspekten dienen. Insofern erweisen sich die zahlreichen Verfügungen, die ein Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zum Gegenstand haben, kompetenzrechtlich als nicht gedeckt. Auch seien derartige Verfügungen welche den Inhalt haben, dass die Herstellung eines Einvernehmens mit dem Bundesdenkmalamt herzustellen ist, nicht entsprechend dem Konkretisierungsgebot für Leistungsbescheide. Die belangte Behörde hätte allerdings näher zu begründen gehabt, weshalb sämtliche vorgeschriebenen Maßnahmen voneinander untrennbar sein sollten, sodass eine Aufhebung des gesamten Berufungsbescheides der Gemeindevertretung der revisionswerbenden Gemeinde zu erfolgen hatte. Zwar sei in Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.