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{'item': '405-4/573/1/5-2016'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25a§§ 1§ 19§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.10.2016 Geschäftszahl405-4/573/1/5-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ric

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch beim Tatvorwurf der Satz hinzugefügt wird „Die Lenkberechtigung wurde Ihnen entzogen.“, es bei der übertretenen Norm zu lauten hat „§ 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 und Abs 4 Z 1 FSG“, es bei der Strafnorm lautet „§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG“, es bei der Norm betreffend die (Primär-)Freiheitsstrafe lautet „§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 FSG“ und dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird auf € 1.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 420 Stunden.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch beim Tatvorwurf der Satz hinzugefügt wird „Die Lenkberechtigung wurde Ihnen entzogen.“, es bei der übertretenen Norm zu lauten hat „§ 1 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, FSG“, es bei der Strafnorm lautet „§ 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG“, es bei der Norm betreffend die (Primär-)Freiheitsstrafe lautet „§ 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, FSG“ und dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird auf € 1.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 420 Stunden. Der

§ 64VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens reduziert sich sohin auf € 140,00. Der

Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens reduziert sich sohin auf € 140,00. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.6.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 21.03.2016, 18:01 Uhr Ort der Begehung: Hallwang, B 1, Wiener Bundesstraße, Fahrtrichtung Salzburg Fahrzeug: KFZ, ZZ (A) ● Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein. Sie sind überhaupt nicht im Besitz einer gültigen Klasse von Lenkberechtigungen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§§ 1(3) i

Vm 37

(1)und
(3)Z. 1 FSGÜbertretung

, Paragraphen eins (, 3,) in Verbindung mit 37

(1)und
(3)Ziffer eins, FSG Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 37

(1)und
(3)Z. 1 Führerscheingesetz - FSG Euro 1700,00Strafe

: Paragraph 37 (, eins,) und

(3)Ziffer eins, Führerscheingesetz - FSG Euro 1700,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 510 Stunden Freiheitsstrafe

: § 37

(1)und
(3)Z. 1 Führerscheingesetz - FSG 2 Tag(e) Freiheitsstrafe

: Paragraph 37 (, eins,) und

(3)Ziffer eins, Führerscheingesetz - FSG 2 Tag(e) Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 190,00Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 190,00 Gesamtbetrag: Euro 1890,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Eingabe vom 18.7.2016 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Ich B. A. möchte gegen die im Betreff genannte Zahl Beschwerde erheben.

  1. Leider habe ich versäumt, dass ich mein Einkommen bekannt gegeben habe. Ich beziehe Pensionsvorschuss in der Höhe von 870,-, bin geschieden, habe Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder und sich die Pflegschaft an meinen Pensionsvorschuss angepasst hat.
  2. Gegen den Bescheid möchte ich Beschwerde erheben, da die Verwaltungsstrafe viel zu hoch ist und eine Ersatzfreiheitsstrafe für mich nicht in Frage kommt, da ich schwer krank und in ärztlicher Behandlung bin. Ich stelle den Antrag, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Ich bitte um Einverständnis. Mit freundlichen Grüßen“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 6.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde und der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen sowie der Beschwerdeführer angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer hat am 21.3.2016 um 18:01 Uhr in Hallwang auf der Wiener Bundesstraße (B1), in Fahrtrichtung Salzburg das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das genannte Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde vor ca 17 oder 18 Jahren die Lenkberechtigung entzogen. Beweiswürdigend ist zu diesen Feststellungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestreitet. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen wurde, gründet auf die Angabe des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, wonach ihm der Führerschein vor ca 17 oder 18 Jahren weggenommen, ihm also die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:

§ 1

Abs 3 erster Satz Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Fahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs 5 leg cit, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2 FSG), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Fahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 5, leg cit, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2, FSG), in die das Kraftfahrzeug fällt. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B, in die das Fahrzeug fällt, entzogen worden ist, und er dennoch am angegebenen Ort zur angeführten Zeit dieses Fahrzeug gelenkt hat, ist die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer an Verschulden Vorsatz anzulasten ist, zumal ihm bewusst war, dass er das Fahrzeug gelenkt hat, ohne über die erforderliche Lenkberechtigung zu verfügen. Im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend anzupassen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 37

Abs 1 erster Satz FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen des § 37 FSG nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis zu € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz (dem FSG), den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen des Paragraph 37, FSG nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis zu € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz (dem FSG), den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

§ 37

Abs 4 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Fahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von € 726,00 zu verhängen.

Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG ist für das Lenken eines Fahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindeststrafe von € 726,00 zu verhängen.

§ 37

Abs 2 FSG kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Paragraph 37, Absatz 2, FSG kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten (§ 11 VStG).Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten (Paragraph 11, VStG). Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer einerseits eine Geldstrafe von € 1.700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 510 Stunden) und andererseits Primärarrest von 2 Tagen verhängt Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG sind mit einem nicht zu vernachlässigenden Unrechtsgehalt behaftet, stellen sie doch eine Missachtung einer grundsätzlichen Vorschrift des Kraftfahrrechtes dar. Übertretungen des Paragraph eins, Absatz 3, FSG sind mit einem nicht zu vernachlässigenden Unrechtsgehalt behaftet, stellen sie doch eine Missachtung einer grundsätzlichen Vorschrift des Kraftfahrrechtes dar. Straferschwerend war vorliegend der Umstand zu werten, dass an Verschulden beim Beschwerdeführer Vorsatz anzunehmen war. Im Hinblick auf die (zum Teil einschlägigen, aber auch zum Teil nicht einschlägigen) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen konnte von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht ausgegangen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer bezieht lediglich Pensionsvorschuss, hat nicht unbeträchtliche Schulden und hat drei Kinder, die in Klagenfurt bei der Ex-Ehegattin, die auch die Obsorge innehat, wohnhaft sind. Die belangte Behörde ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers noch von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Darüber hinaus ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG bestraft worden ist. Dazu ist auszuführen, dass zwei dieser vier Bestrafungen laut Vormerkdatei vom 5.1.2011 und vom 13.7.2011 stammen. Vor dem Hintergrund des § 55 Abs 1 VStG, wonach mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis als getilgt gilt, waren diese beiden Vormerkungen vom Jänner und Juli 2011 in der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen (vgl VwGH 2007/02/0016). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG erst zwei Mal, und zwar im Mai 2014 und Juli 2015, bestraft wurde.Darüber hinaus ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal rechtskräftig wegen einer Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG bestraft worden ist. Dazu ist auszuführen, dass zwei dieser vier Bestrafungen laut Vormerkdatei vom 5.1.2011 und vom 13.7.2011 stammen. Vor dem Hintergrund des Paragraph 55, Absatz eins, VStG, wonach mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis als getilgt gilt, waren diese beiden Vormerkungen vom Jänner und Juli 2011 in der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen vergleiche VwGH 2007/02/0016). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Paragraph eins, Absatz 3, FSG erst zwei Mal, und zwar im Mai 2014 und Juli 2015, bestraft wurde. Im Hinblick auf das Vorliegen dieser zwei einschlägigen nicht getilgten Vorbeanstandungen war es rechtmäßig, gegen den Beschwerdeführer eine primäre Freiheitstrafe in der Dauer von zwei Tagen zu verhängen, zumal ihn auch die beiden zu berücksichtigenden Vorstrafen, mit denen über den Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils € 1.000,00 und bereits auch Primärarrest verhängt wurden, nicht davon abgehalten haben, sein strafbares Verhalten zu wiederholen. Der Beschwerdeführer hat auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Umstände dargelegt, die den Schluss zulassen würden, dass es einer Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er schlicht den Pkw (einer Freundin) verwende, weil er andernfalls in seiner Mobilität eingeschränkt wäre und er ohne Fahrzeug nicht dorthin komme, wo er letztlich hin wolle. Seine Freundin sei berufstätig und so würde er manchmal auch ohne sie fahren. Damit zeigt der Beschwerdeführer, dass die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe zur Verdeutlichung seines Fehlverhaltens aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, und zwar insbesondere, um ihn in Zukunft von Fahrten mit Fahrzeugen ohne Lenkberechtigung abzuhalten. Die primäre Freiheitsstrafe war daher zu bestätigen. Im Hinblick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass zwei der einschlägigen Vorstrafen zwischenzeitig getilgt sind, war jedoch die Geldstrafe im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen. Eine weitere Strafherabsetzung konnte nicht stattfinden, da andernfalls der objektive Unrechtsgehalt der Tat unterbewertet wäre. Insgesamt ist die Geldstrafe in der spruchgemäßen Höhe auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. In Ansehung der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im spruchgemäßen Umfang vorzunehmen. Mit der Herabsetzung der Geldstrafe verbunden ist die Reduktion der Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wobei

§ 64Abs 2 VSt

G für einen Tag Primärarrest € 100,00 als Berechnungsbasis anzurechnen waren (10 % von € 1.200,00 zuzüglich € 200,00 für zwei Tage Primärarrest, zusammen sohin € 1.400,00, ergeben Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde von € 140,00). Mit der Herabsetzung der Geldstrafe verbunden ist die Reduktion der Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wobei

Paragraph 64, Absatz 2, VStG für einen Tag Primärarrest € 100,00 als Berechnungsbasis anzurechnen waren (10 % von € 1.200,00 zuzüglich € 200,00 für zwei Tage Primärarrest, zusammen sohin € 1.400,00, ergeben Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde von € 140,00). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Letztlich geht die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung über den Einzelfall nicht hinaus. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Letztlich geht die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung über den Einzelfall nicht hinaus. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.573.1.5.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.