RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.10.2016 Geschäftszahl405-5/11/1/4-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der B. E.-Betriebsgesellschaft m.b.H., F. vertreten durch die D. & C. Rechtsanwalts GmbH, F., gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.02.2014, Zahl GZ. BMVIT-841.115/0003-IV/ST7/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 3 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.2.2014 wurde der G. H. GmbH, L., die Konzession zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke „F., I. – J. – K. - M. – Knoten N.-Straße – A XY – Knoten O., – A ZZ – Staatsgrenze bei P. der internationalen Kraftfahrlinie F. – R.“ gemäß §§ 1, 3 und 7 Abs 1 Z 1 bis 3 Kraftfahrliniengesetz, BGBl I Nr 203/99 erteilt.Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.2.2014 wurde der G. H. GmbH, L., die Konzession zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke „F., römisch eins. – J. – K. - M. – Knoten N.-Straße – A XY – Knoten O., – A ZZ – Staatsgrenze bei P. der internationalen Kraftfahrlinie F. – R.“ gemäß Paragraphen eins, 3 und 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kraftfahrliniengesetz, BGBl römisch eins Nr 203/99 erteilt. Dagegen erhob mit Schriftsatz vom 7.4.2014 die B. E.-Betriebsgesellschaft m.b.H, F., Beschwerde. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes F. vom 4.3.2016 wurde der belangten Behörde, Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, die obzitierte Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes F. retourniert. Sodann wurde von der belangten Behörde der ggst Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 12.4.2016 vorgelegt. Damit gab die belangte Behörde auch bekannt, dass die Erteilung der Konzessionen der ggst Kraftfahrlinie von der Firma G. H. gemeinsam mit deren Partner S. T. aus Serbien beantragt worden sei und gegen beide Konzessionen von der Firma B. E.-Betriebsgesellschaft m.b. H. inhaltlich gleichlautende Beschwerden eingebracht worden seien. Mit Urteil vom 2.3.2016, GZ VWG-101/048/8827/2015/E-28, wurde vom Verwaltungsgericht F. die Beschwerde gegen den Partner S. T. für die österreichische Teilstrecke als unbegründet abgewiesen. Über die gegen die Konzessionserteilung für die G. H. GmbH eingebrachte Beschwerde wurde jedoch nicht entschieden, sondern der belangten Behörde vom VWG F. mit Schreiben vom 4.3.2016, GZ: VWG-101/048/8826/2015/E-35, formlos und ohne Begründung mitgeteilt, dass das VWG F. örtlich unzuständig sei. Auch sei dem formlosen Schreiben des VWG F. kein Verweis auf die zuständige Stelle zu entnehmen. Über die gegen die Konzessionserteilung für die G. H. GmbH eingebrachte Beschwerde wurde jedoch nicht entschieden, sondern der belangten Behörde vom VWG F. mit Schreiben vom 4.3.2016, GZ: VWG-101/048/8826/2015/E-35, formlos und ohne Begründung mitgeteilt, dass das VWG F. örtlich unzuständig sei. Auch sei dem formlosen Schreiben des VWG F. kein Verweis auf die zuständige Stelle zu entnehmen. , Mit Schreiben vom 4.5.2016 der belangten Behörde wurde dem LVWG Salzburg mitgeteilt, dass im Verfahren gegen die Konzessionserteilung für den Partner S. T. eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des VwG F. vom 2.3.2016 eingebracht worden sei. Mit Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Rechtsfrage der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes vom 20.4.2016, Ro 2016/04/0003, wurde nunmehr klargestellt, dass mit der Erlassung des Bescheides durch die Behörde auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes fixiert wird. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes relevanten örtlichen Anknüpfungspunkten vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit nichts mehr zu ändern. Bestimmt sich etwa die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz, so ändert eine Wohnsitzverlegung nach Erlassung des Bescheides nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Das Verwaltungsgericht wird damit von der Notwendigkeit enthoben, Ermittlungen anzustellen, ob sich im Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit seit der Erlassung des Bescheides Änderungen ergeben haben. In Anlehnung an diese Rechtsprechung sieht sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg für die Behandlung der ggst Beschwerde jedenfalls gemäß § 3 VwGVG iVm § 3 AVG nicht als örtlich zuständig. In Anlehnung an diese Rechtsprechung sieht sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg für die Behandlung der ggst Beschwerde jedenfalls gemäß Paragraph 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AVG nicht als örtlich zuständig. In Anwendung der unter § 3 Abs 2 KflG geregelten unmittelbaren Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 leg cit vorgesehenen Konzession hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und der daraus sich ergebenden Anwendbarkeit der Regelungen des Art 102 Abs 1 und Abs 2 B-VG über die mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung sowie der gemäß Art 131 Abs 2 sich ergebenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 in Rechtssachen, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, ist jedenfalls eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die ggst Beschwerde für das Verwaltungsgericht Salzburg nicht vorliegend. Deshalb ist die Frage der mitbeteiligten Konzessionswerberin G. H., warum das Verfahren des Partners U. V. vom Verwaltungsgericht F. entschieden und nicht zurückgewiesen wurde, mit ggst Entscheidung des LVWG Salzburg nicht weiter zu behandeln.In Anwendung der unter Paragraph 3, Absatz 2, KflG geregelten unmittelbaren Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der in Paragraph eins, leg cit vorgesehenen Konzession hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und der daraus sich ergebenden Anwendbarkeit der Regelungen des Artikel 102, Absatz eins und Absatz 2, B-VG über die mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung sowie der gemäß Artikel 131, Absatz 2, sich ergebenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, ist jedenfalls eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die ggst Beschwerde für das Verwaltungsgericht Salzburg nicht vorliegend. Deshalb ist die Frage der mitbeteiligten Konzessionswerberin G. H., warum das Verfahren des Partners U. römisch fünf. vom Verwaltungsgericht F. entschieden und nicht zurückgewiesen wurde, mit ggst Entscheidung des LVWG Salzburg nicht weiter zu behandeln. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.2.2014, GZ. BMVIT-841.115/0003-IV/ST7/2014, wird daher aus den ausgeführten Überlegungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sein. Es war daher spruchgemäß zu beschließen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.5.11.1.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.