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{'item': '405-10/149/1/6-2016'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 29§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.10.2016 Geschäftszahl405-10/149/1/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "oder aggressiver" entfällt und nach dem Wort "lautstark" die Wortfolge "- nämlich hörbar auf eine Entfernung von etwa 25 bis 30 m –" sowie vor dem Wort "Worten" das Wort "sinngemäßen" ergänzt werden.Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird "Z 1 erster Fall" ergänzt; die angewandte Strafbestimmung hat "§ 29 Abs 1 Z 1 iVm Abs 5 Z 1 leg cit" zu lauten.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "oder aggressiver" entfällt und nach dem Wort "lautstark" die Wortfolge "- nämlich hörbar auf eine Entfernung von etwa 25 bis 30 m –" sowie vor dem Wort "Worten" das Wort "sinngemäßen" ergänzt werden., , Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird "Z 1 erster Fall" ergänzt; die angewandte Strafbestimmung hat "§ 29 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, leg cit" zu lauten. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, sie habe am 02.04.2016 um 11.10 Uhr in Salzburg in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt. Sie habe am Boden sitzend, mit einem Becher vor sich lautstark in Richtung mehrerer vorbeigehender Passanten mit den Worten "Bitte, bitte! Geben Sie mir Geld für Familie!" um Bargeld gebettelt. Sie habe dadurch § 29 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden,

§ 29

leg cit verhängt.Sie habe dadurch Paragraph 29, Absatz eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden,

Paragraph 29, leg cit verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin im Wege ihrer rechtlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese zusammengefasst wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem Recht, nicht zu Unrecht mit einer Verwaltungsstrafe belegt zu werden, sowie in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt; der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung GZ 155/10 festgehalten, dass insbesondere das Betteln mit einem Pappbecher erlaubt sein müsse; das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten sei in keiner Weise aufdringlich oder aggressiv gewesen; sie sei auf dem Boden gesessen, habe einen Becher in der Hand gehalten und vorbeigehenden Passanten "Alles Gute, alles Gute für die Familie" gewünscht und auch "Bitte, bitte" gesagt. Sie habe keine Person beschimpft, sei nicht unaufgefordert mit Passanten mitgegangen, um zu betteln und habe keinen der Passanten beim Betteln angefasst. Sie habe nichts Verbotenes getan. Außerdem werde die Strafhöhe bekämpft. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Einkommen, habe als rumänische Staatsbürgerin in Österreich keinen festen Wohnsitz und keinen festen Arbeitsplatz und mangels Meldezeiten keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Strafe treffe sie daher unverhältnismäßig hart, da sie zudem ein kleines Kind zu versorgen habe. Das Verwaltungsgericht möge zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben bzw in eventu die verhängte Geldstrafe herabsetzen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2016, zu der die Beschwerdeführerin selbst nicht erschien, aber rechtlich vertreten war und in welcher der Meldungsleger Insp HH CC zeugenschaftlich einvernommen wurde, in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.10.2016, zu der die Beschwerdeführerin selbst nicht erschien, aber rechtlich vertreten war und in welcher der Meldungsleger Insp HH CC zeugenschaftlich einvernommen wurde, in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschwerdeführerin bettelte zum spruchgegenständlichen Vorfallszeitpunkt an der Tatörtlichkeit sitzend mit gefalteten Händen, einen Pappbecher vor sich habend in der Weise, dass sie in einer Art "Dauerschleife" in Richtung der vorbeigehenden Passanten sinngemäß die Worte "Bitte, bitte" und "Geld für Familie" rief, ohne ihr Rufen an einen jeweils konkreten Passanten zu adressieren. Das permanente und lautstarke Rufen war in einer Entfernung von etwa 25 bis 30 m hörbar. Die Lautstärke des verbalen Bittens ging über jene Lautstärke, in welcher andere Bettler ihre Bitten gegenüber Passanten äußern, erheblich hinaus. Betreffend die Lautstärke von geäußerten Bitten nach Geld gibt es in der Stadt Salzburg "sonst eigentlich kaum Beanstandungen". Die Beschwerdeführerin hat laut Vormerkungsregister zwei Beanstandungen wegen Übertretungen des § 29 Abs 1 LSG zu vertreten, wobei sie insoweit offensichtlich von der Behörde ermahnt wurde. Weiters hat die Beschwerdeführerin zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten, die ebenfalls in Zusammenhang mit lautstark geäußerten Bittgesuchen der Beschwerdeführerin standen, auch wenn diese Bestrafungen nicht einschlägig waren. Alle im verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungsregister angeführten Behördenbescheide waren zum Zeitpunkt der nunmehr zum Vorwurf gemachten Tat bereits rechtskräftig; sie datieren jeweils aus dem Jahr 2015.Die Beschwerdeführerin hat laut Vormerkungsregister zwei Beanstandungen wegen Übertretungen des Paragraph 29, Absatz eins, LSG zu vertreten, wobei sie insoweit offensichtlich von der Behörde ermahnt wurde. Weiters hat die Beschwerdeführerin zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten, die ebenfalls in Zusammenhang mit lautstark geäußerten Bittgesuchen der Beschwerdeführerin standen, auch wenn diese Bestrafungen nicht einschlägig waren. Alle im verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungsregister angeführten Behördenbescheide waren zum Zeitpunkt der nunmehr zum Vorwurf gemachten Tat bereits rechtskräftig; sie datieren jeweils aus dem Jahr 2015. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt in Zusammenhalt mit den Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie den Angaben der Beschwerdeführervertreterin. Ein Widerspruch lag lediglich insoweit vor, als die Beschwerdeführervertreterin die vom Zeugen angegebene Formulierung der bittenden Worte anzweifelte. Diesbezüglich folgte das Gericht den Aussagen des Zeugen, der darstellte, an die Worte "Bitte, bitte" sowie "Geld für Familie" könne er sich noch mit Sicherheit erinnern, an die exakte Formulierung allerdings nicht mehr. Es kann kein Grund erkannt werden, warum der Zeuge insoweit eine Falschaussage tätigen sollte, dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass die exakte Formulierung des Bittgesuches für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung ist. Abgesehen davon äußerte die Beschwerdeführervertreterin ihre diesbezüglichen Bedenken auch lediglich als Vermutung, stellte aber, was den Gebrauch der bittenden Worte anlangt, nicht definitiv und nachdrücklich eine gegenteilige Behauptung auf. Das Verwaltungsgericht hatte jedenfalls keine Bedenken, auch insoweit dem Zeugen, der einen glaubwürdigen Eindruck vermittelte und dessen Angaben schlüssig sowie plausibel waren, zu folgen. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen:

§ 29

Abs 1 Z 1 LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, bettelt.

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, bettelt. Nach Abs 5 Z 1 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen

Abs 1 in den Fällen des Abs 1 Z 1, 2 und 4 …… mit Geldstrafe bis 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.Nach Absatz 5, Ziffer eins, dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 …… mit Geldstrafe bis 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Einleitend ist festzuhalten, dass im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 30.06.2012, G 132/11) keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der von der Behörde zugrunde gelegten Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes hervorgekommen sind, da der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung die insoweit inhaltsgleiche Bestimmung des § 1a Oö. Polizeistrafgesetz als grundrechtskonform und insbesondere als dem Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG entsprechend erachtet hat. Einleitend ist festzuhalten, dass im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 30.06.2012, G 132/11) keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der von der Behörde zugrunde gelegten Bestimmung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes hervorgekommen sind, da der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung die insoweit inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph eins a, Oö. Polizeistrafgesetz als grundrechtskonform und insbesondere als dem Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG entsprechend erachtet hat. Nach den Materialien zu § 29 Abs 1 Z 1 LSG [Nr 68 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (

  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode)] werden die Begriffe "aufdringlich" und "aggressiv" beispielhaft präzisiert, ohne eine Wertung anderer Verhaltensweisen (zB ein penetrantes Einreden auf die angebettelten Personen ……) als aufdringlich oder aggressiv auszuschließen.Nach den Materialien zu Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, LSG [Nr 68 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (
  3. Session der
  4. Gesetzgebungsperiode)] werden die Begriffe "aufdringlich" und "aggressiv" beispielhaft präzisiert, ohne eine Wertung anderer Verhaltensweisen (zB ein penetrantes Einreden auf die angebettelten Personen ……) als aufdringlich oder aggressiv auszuschließen. Nach der Definition im Duden (www.duden.de) versteht man unter dem Begriff "aufdringlich" "sich aufdrängend, lästig fallend ……, andere belästigend". Eine Handlung, wie die der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemachte, die darin besteht, auf eine Entfernung von 25 bis 30 m hörbar permanent, wie der Zeuge HH CC ausführte, in einer Art "Dauerschleife" bittende Worte wie "Bitte, bitte" und "Geld für Familie", zu rufen, erfüllt, gleichgültig, ob diese Worte durch weitere verbunden werden oder nicht, das gesetzlich normierte Tatbild der Aufdringlichkeit. Eine derartige Vorgangsweise hat nämlich mit den, auch der gefertigten Richterin aus eigenen Wahrnehmungen bekannten, bloß im Vorbeigehen hörbaren, je einmalig an eine konkrete Person gerichteten Bitten um Geld, wie dies gesetzlich toleriert ist (LVwG vom 08.04.2016, Zahl LVwG-10/443/4-2016), nichts mehr gemein. Die Beschwerdeführerin hat sohin zweifellos eine dem § 29 Abs 1 Z 1 erster Fall LSG unterfallende Handlung gesetzt.Die Beschwerdeführerin hat sohin zweifellos eine dem Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall LSG unterfallende Handlung gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat ihr Verhalten aber auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten: Sie bringt vor, sie habe nicht gewusst, dass das lautstarke Bitten um Geld tatbildlich sei: Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass einerseits, wie die weitgehende rechtliche Vertretung von Bettlern zeigt, innerhalb der Stadt Salzburg eine gute Vernetzung besteht und sohin die Möglichkeit bestanden hätte, sich - etwa beim Verein OP - zu erkundigen, in welcher Weise Betteln zulässig ist. Rechtsunkenntnis entschuldigt nämlich lediglich dann, wenn sie unverschuldet ist. Unverschuldet ist sie nach höchstgerichtlicher Judikatur aber nur, wenn ein Betroffener entsprechende Erkundigungen einholt (zB VwGH vom 25.02.1998, Zahl 98/12/0019 uva). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet, sich, bei wem immer, erkundigt zu haben, wie sie betteln dürfe. Weder hat sie dies beim genannten Verein OP getan noch bei der Landespolizeidirektion Salzburg. Die Beschwerdeführerin erachtet weiter die wider sie verhängte Verwaltungsstrafe als unangemessen hoch: Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ungünstigen persönlichen Verhältnissen lebt, sie hat – unbelegt – angegeben, bloß über ein Betteleinkommen von € 300 bis € 400 monatlich zu verfügen, ist insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer nicht ganz unbeträchtlichen Geldstrafe nicht zu beanstanden. Im Lichte der dem Gericht aus anderen Verfahren (vgl zB LVwG vom 29.06.2016, Zahl 405-10/37/1/4-2016) bekannten Tatsache, dass an einem Tag eine nicht unbeträchtliche Summe an Bettelgeld lukriert werden kann, als etwa bereits am Nachmittag € 40 von der Exekutive abgenommen wurden, gilt es, eine Verwaltungsstrafe in einer Höhe zu verhängen, die geeignet ist, delinquentem Verhalten in Zukunft in erster Linie durch die Beschwerdeführerin selbst, aber auch durch Dritte Einhalt zu gebieten. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht unbescholten, sondern ist auch schon in einem weiteren Verfahren wegen Lärmerregung durch zu lautes Erbitten von Geld aufgefallen, sodass auch aus diesen Erwägungen die behördlich verhängte Strafe in jeder Hinsicht geboten erscheint, auch wenn die Beschwerdeführerin Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind hat.Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ungünstigen persönlichen Verhältnissen lebt, sie hat – unbelegt – angegeben, bloß über ein Betteleinkommen von € 300 bis € 400 monatlich zu verfügen, ist insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer nicht ganz unbeträchtlichen Geldstrafe nicht zu beanstanden. Im Lichte der dem Gericht aus anderen Verfahren vergleiche zB LVwG vom 29.06.2016, Zahl 405-10/37/1/4-2016) bekannten Tatsache, dass an einem Tag eine nicht unbeträchtliche Summe an Bettelgeld lukriert werden kann, als etwa bereits am Nachmittag € 40 von der Exekutive abgenommen wurden, gilt es, eine Verwaltungsstrafe in einer Höhe zu verhängen, die geeignet ist, delinquentem Verhalten in Zukunft in erster Linie durch die Beschwerdeführerin selbst, aber auch durch Dritte Einhalt zu gebieten. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen; die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht unbescholten, sondern ist auch schon in einem weiteren Verfahren wegen Lärmerregung durch zu lautes Erbitten von Geld aufgefallen, sodass auch aus diesen Erwägungen die behördlich verhängte Strafe in jeder Hinsicht geboten erscheint, auch wenn die Beschwerdeführerin Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind hat. Die Spruchkorrekturen waren notwendig und zulässig. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist für die Beschwerdeführerin ex lege unzulässig. Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei, die Salzburger Landesregierung, war sie nicht für zulässig zu erklären: Die Subsumierung der Tathandlung unter den Gesetzestext war insbesondere im Lichte der Materialien zweifelsfrei möglich, sodass darin auch ohne das Vorliegen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage zu erblicken war, deren Lösung besondere Bedeutung zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.149.1.6.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.