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{'item': '405-1/79/1/9/-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 25§ 34§ 17Art 130§ 50§ 31§ 61

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum04.11.2016 Geschäftszahl405-1/79/1/9/-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben als die im angefochtenen Bescheid unter Spruchabschnitt II lit b vorgeschriebene Auflagen 1. bis. 17 durch nachfolgende Auflagen vollständig ersetzt werden:

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben als die im angefochtenen Bescheid unter Spruchabschnitt römisch zwei Litera b, vorgeschriebene Auflagen

  1. bis. 17 durch nachfolgende Auflagen vollständig ersetzt werden:
  2. Das Vorhaben ist projekt- und beschreibungsgemäß umzusetzen und hat hinsichtlich Lage, Dimensionierung und Ausführung – mit Ausnahme des projektierten 40 m langen Stichwegs, der nicht errichtet wird, – den eingereichten Projektunterlagen, die von Dipl.-Ing. GG SS ausgearbeitet wurden und mit 06.08.2013 datiert sind, zu entsprechen.
  3. Zur Bauausführung ist eine mit derartigen Arbeiten vertraute Firma bzw. Fachabteilung heranzuziehen. Eine sach- und fachkundige forsttechnische Bauaufsicht ist zu bestellen.
  4. Um Störungswirkungen zu minimieren, ist der Trassenaufhieb auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Ziel ist in weiterer Folge die Erhaltung bzw Erreichung eines Kronenschlusses über dem Traktorweg.
  5. Der Waldbestand unterhalb der Forststraßentrasse ist während der Baumaßnahmen zu erhalten, damit möglichst keine Einsehbarkeit auf den Trassenbereich gegeben ist. Auf eine entsprechende pflegliche Bauausführung ist zu achten, um den unterhalb der Wegtrasse liegenden Waldbestand nicht zu beschädigen.
  6. Das Rohplanum der Forststraße ist ausschließlich mit dem Hydraulikbagger herzustellen.
  7. Die Planumbreite darf 3,5 m nicht überschreiten, die Fahrbahn ist mit einer Breite von maximal 2,5 m herzustellen.
  8. Im Zuge des Trassenvortriebs ist talseitig ein durchgehender Böschungsfuß herzustellen. Wurzelstöcke bzw Bäume oder Holzteile dürfen nicht zur Stützung der talseitigen Böschung herangezogen bzw eingebaut werden.
  9. Felsarbeiten sind mit Schremmhammer und Reißzahn durchzuführen. Im Trassenbereich anfallende Felsblöcke sind vornehmlich in die Böschungen einzubauen bzw. für deren Strukturierung nach dem Vorbild der Umgebungsstrukturen heranzuziehen. Bei bemoosten Steinen ist eine lagerichtige Situierung zur Erhaltung des Moosbewuchses vorzunehmen.
  10. Sämtliche Böschungen sind standsicher herzustellen und gegen das natürliche Gelände hin auszurunden bzw harmonisch einzubinden.
  11. Querentwässerungen sind mittels Schotterfurten oder Wasserspulen im Regelabstand von ca. 30 m herzustellen. Die Querentwässerungen sind so zu situieren, dass sie den natürlichen Gelände- und Abflussverhältnissen angepasst sind.
  12. Die Ein- und Ausläufe sind durch Versteinen zu sichern. Unnatürliche Abstürze und talseitige Erosionsansätze sind zu vermeiden.
  13. Beim Bau der Forststraße ist auf die beiden Buchen-Veteranenbäume, die sich im Bereich des Trassenverlaufs befinden und die aus fachlicher Sicht als wertvolle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Bedeutung sind (Basis für Horste, Höhlenbrüter…) Rücksicht zu nehmen. Diese sind dauerhaft im Bestand zu belassen bzw ist beim Bau der Forststraße darauf zu achten, dass diese Bäume nicht beschädigt werden. Sollte aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Fällung unumgänglich sein, sind im angrenzenden Waldbestand im Verhältnis 1:2 (dh pro Entfall eines Baumes zwei Ersatzbäume) hiebsreife Laubholz-Altbäume (Bergahorn und/oder Buche) mit mindestens 35 cm BHD bis zum Zerfall im Bestand zu belassen.
  14. Da vom Bau der Forststraße voraussichtlich auch Laubbäume geringerer Dimension mit Bruthöhlen betroffen sind, die ebenfalls eine wichtige Funktion als Fortpflanzungsstätte besitzen, sind im angrenzenden Bestand zur Wahrung der ökologischen Funktionsfähigkeit des gegenständlichen, vom Forstweg erschlossenen Waldbereichs zudem mindestens fünf Laubholz-Altbäume mit mindestens 35 cm BHD dauerhaft außer Nutzung zu stellen bzw bis zum Zerfall im Bestand zu belassen.
  15. Die zu erhaltenden Bäume sind unter Beachtung der Verkehrssicherheit auszuwählen sowie nachhaltig und nachprüfbar in Abstimmung mit der Behörde zu kennzeichnen.
  16. Das im Trassenbereich befindliche liegende und stehende Totholz ist fachgerecht in den angrenzenden Bestand zu verbringen, wo es bis zum Zerfall zu belassen ist.
  17. Im Südteil der Wegtrasse ist soweit möglich an den Ostrand des durch Gesteinsblöcke und Totholz reich strukturierten Hangfußbereiches auszuweichen. Eingriffe in dieses Areal sind mit Ausnahme des unmittelbaren Trassenbereiches nicht zulässig. Insbesondere ist auch die Ablagerung von beim Bau des Traktorwegs anfallendem Material in diesem Bereich nicht statthaft.
  18. Im Trassenbereich angetroffene Stöcke der vollkommen geschützten Farnart Hirschzunge sind mit dem Baggerlöffel möglichst tiefgründig zu bergen und an geeignete Stellen in der unmittelbaren Umgebung zu transplantieren.
  19. Im Zuge des Trassenvortriebs anfallende Vegetationssoden (Bodenvegetation samt dem durchwurzelten Waldboden) sind sachgerecht zu bergen, erforderlichenfalls seitlich zwischenzulagern und für die Rekultivierung der Böschungsflächen heranzuziehen. Im Übrigen ist auf die Böschungsflächen humoser Waldboden aus dem Trassenbereich zumindest in einer geringmächtigen Schicht aufzubringen. Die weitere Begrünung ist der natürlichen Sukzession zu überlassen.
  20. Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Forststraße dürfen nur außerhalb der Vogel Brutzeit durchgeführt werden. Schlägerungs- und Baumaßnahmen sind daher in der Zeit vom
  21. Februar bis
  22. August nicht zulässig.
  23. Die Errichtung des Traktorweges „ST-Weg“ einschließlich der Rekultivierungsmaßnahmen ist bis spätestens 31.12.2018 durchzuführen und abzuschließen. Die Fertigstellung ist der Behörde unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.06.2016 wurde den Ehegatten C. und R. AA die (wasserrechtliche, forstrechtliche und) naturschutzbehördliche Bewilligung

§ 25Abs 1 lit d NSch

G für die Errichtung des Traktorweges „ST-Weg“ mit einer Länge von 175 lfm (mit Ausnahme des Stichweges mit 40 m Länge) im Bereich der GN aa und bb je KG TT-Tal unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt IV wurden die Forderungen der Landesumweltanwaltschaft „soweit sie nicht ohnehin in den Auflagen übernommen wurden“ als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.06.2016 wurde den Ehegatten C. und R. AA die (wasserrechtliche, forstrechtliche und) naturschutzbehördliche Bewilligung

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG für die Errichtung des Traktorweges „ST-Weg“ mit einer Länge von 175 lfm (mit Ausnahme des Stichweges mit 40 m Länge) im Bereich der GN aa und bb je KG TT-Tal unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt römisch vier wurden die Forderungen der Landesumweltanwaltschaft „soweit sie nicht ohnehin in den Auflagen übernommen wurden“ als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde in rechtlicher Hinsicht in der Begründung ausgeführt, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 25 Abs 1 lit d NSchG handle. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe im Hinblick auf die Bewilligungskriterien des § 25 Abs 3 NSchG schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter komme. Zur Frage des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Salzburg und des Naturschutzbeauftragten, festgestellt, dass die Behörde davon ausgehe, dass ein solches nicht vorliege, da das gegenständliche Aufschließungsgebiet nicht in der IBA-Liste aufscheine.Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde in rechtlicher Hinsicht in der Begründung ausgeführt, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG handle. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe im Hinblick auf die Bewilligungskriterien des Paragraph 25, Absatz 3, NSchG schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter komme. Zur Frage des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Salzburg und des Naturschutzbeauftragten, festgestellt, dass die Behörde davon ausgehe, dass ein solches nicht vorliege, da das gegenständliche Aufschließungsgebiet nicht in der IBA-Liste aufscheine. 1.2. Gegen diese Entscheidung hat die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schriftsatz vom 11.07.2016 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt: Beim Projektgebiet handle es sich aus naturschutzfachlicher und ornithologischer Sicht um ein höchstwertiges Gebiet, in welchem jeder noch so kleine Eingriff und jede Störung schwerwiegende Folgen für die betroffenen Vogelarten und deren Reproduktionsfähigkeit haben würde. Das Projektgebiet sei laut Biotopkartierung als „Rotbuchenmischwald W MM-Wand“ Biotopkennzahl cc erfasst, welches in der Kategorie Ökologie mit 5 (= sehr groß) und Artenschutz mit 4 (= groß) eingestuft worden sei. Charakteristisch sei für das Gebiet die Gruppe der felsbrütenden Vogelarten (die MM-Wand sei laut Felswandkataster des Landes mit der Schutzpriorität 5 eingestuft und würden im gesamten Flach- und Tennengau nur zwei Felswände diese hohe Wertigkeit aufweisen) sowie die anzutreffende Waldvogelgemeinschaft (mehrere Spechtarten) und Zeiger naturnaher, alter Waldbestände (Brutvorkommen von Zwergschnäpper und Wespenbussard). Dem Gebiet komme salzburgweite bzw. österreichweite Bedeutung aufgrund der hohen Anzahl von Anhang-I-Arten der Vogelschutzrichtlinie und der hohen Dichte von Charakterarten von naturnahen Wäldern und der Felswände zu. Es sei als „faktisches Vogelschutzbiet“ Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen aufgenommen worden. Derzeit sei ein Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission wegen Nichtausweisung des Gebiets als Vogelschutzgebiet anhängig (CHAP

(2015)1993). Es sei bereits am Beginn des Verfahrens eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes

§ 25Abs 3 NSch

G eingewendet worden (Punkt 1 der Beschwerde). Es sei bereits am Beginn des Verfahrens eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes

Paragraph 25, Absatz 3, NSchG eingewendet worden (Punkt 1 der Beschwerde). Die ornithologische Sachverständige der Beschwerdeführerin habe den gegenständlich zu beachtenden Schutzinhalt des Naturhaushaltes erhoben und dargestellt und sei aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung durch Lebensraumverlust, Zerschneidung und Störung der Eingriff als erheblich zu beurteilen. Dem sei der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Behörde, der über keine ornithologische Ausbildung verfüge „nicht entgegengetreten“ und habe er sich nicht mit der gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hätte die ornithologische Amtssachverständige beim Amt der Landesregierung beigezogen werden müssen. Die Behörde habe sich mit dem Gutachten der Beschwerdeführerin vom 14.01.2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Warum der Naturschutzbeauftragte das Amtssachverständigengutachten zustimmend zur Kenntnis nahm erschließe sich der Beschwerdeführerin nicht. Er habe ebenfalls nicht Stellung genommen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin. Es seien zwar Auflagenvorschläge der Beschwerdeführerin zur Minderung des Eingriffs teilweise und inhaltlich abgeschwächt vorgeschrieben worden, jedoch handle es sich dabei nur um Standardauflagen bei der Bewilligung von Forstwegen im Bundesland Salzburg. Aufgrund der Nichtbeachtung der von der Sachverständigen der Beschwerdeführerin festgestellten erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sei nicht beachtet worden, weshalb der Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Die Sachverständige hätte auch eine Möglichkeit aufgezeigt, welche eine Bewilligung über Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen bzw. über Umsetzung von artenschutzrechtlichen Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen

Rechtsprechung zur FFH- bzw. VS-RL) zulassen würde. Explizit sei der Erhalt von Totholz, von Spechtbäumen und von alten Buchen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten angesprochen worden. Es sei auf die Notwendigkeit der zeitlichen Beschränkung von Forststraßenbau und Bewirtschaftung auf einen Zeitraum außerhalb der Brutzeit hingewiesen worden. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei vergleichbaren Wegerschließungen unterhalb von Brutwänden von Felsbrütern ein Pufferstreifen von 25 – 50 m außer Nutzung gestellt worden sei um eine dauerhafte Abschirmung vor Störungen zu gewährleisten. Hierfür habe der Grundeigentümer durchaus Verständnis gezeigt. Eine Diskussion über Artenschutzmaßnahmen habe jedoch nicht mehr stattgefunden. Folgende Auflagen und Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen würden fehlen: - Forstliche Bewirtschaftung außerhalb der zwischen 01.

  1. und 15.
  2. eines jeden Jahres laufenden Brutzeit - Für die Erhaltung der in diesem Gebiet nachgewiesenen Vogelarten (…) und deren Lebensräume und um eine Verschlechterung dieser Arten und Lebensräume hintanzuhalten sind im Zuge des Wegebaus und der Bewirtschaftung wesentliche Strukturen zu erhalten, nämlich stehendes und liegendes Totholz sowie alte Buchen ab einem BHD von 35 cm im Aufschließungsgebiet (Laut Auflage Nr. 16 sei nur der Erhalt von Alt- und Totholz „anzustreben“) - Außernutzungsstellung der Waldbestände direkt unterhalb der Brutwand. Diese Maßnahmen seien auch aus artenschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht geeignet die kontinuierliche ökologische Funktionsfähigkeit des betroffenen Lebensraums zu gewährleisten und eine zwingende Voraussetzung, da andernfalls eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 34 NSchG nicht erteilt werden könne.Diese Maßnahmen seien auch aus artenschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht geeignet die kontinuierliche ökologische Funktionsfähigkeit des betroffenen Lebensraums zu gewährleisten und eine zwingende Voraussetzung, da andernfalls eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 34, NSchG nicht erteilt werden könne. Unter Anführung der §§ 31 Abs 2 und 34 NSchG sei jedenfalls die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich (Punkt 2 der Beschwerde). Es sei auf die Störung von Felsbrütern durch den Weg und davon ausgehenden Aktivitäten hingewiesen worden. Zudem sei auf den besonderen Vogelbestand (insbesondere Weißrückenspecht und Zwergschnäpper) unter Hinweis auf konkrete Daten und Erhebungen verwiesen worden. Insbesondere Spechte würden einen entsprechend hohen Totholzanteil für die Nahrungssuche, für den Bau von Brut- und Schlafhöhlen sowie als Resonanzkörper für das Trommeln. Der Weißrückenspecht sei als „Urwaldspecht“ in herkömmlichen Wirtschaftswäldern nicht überlebensfähig aufgrund seiner speziellen Ansprüche. Die vom Specht nicht genützten Baumhöhlen würden von anderen geschützten Arten als Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte genützt (Eulen, Meisen, Schnäpper, Kleiber etc. aber auch Fledermäuse, Schläfer, Haselmaus sowie für Insekten). Der Verlust von Spechthöhlen im Zuge des Baus und der Bewirtschaftung sei als Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzustufen. Die im Projektgebiet vorkommenden Vogelarten wie Weißrückenspecht, Grauspecht oder Zwergschnäpper würden auf der Roten Liste gefährdeter Brutvögel im Bundesland Salzburg stehen, sodass jede Bestandsreduktion als Verschlechterung des Erhaltungszustandes und als Verschlechterung des Bestandes im Bereich des Eingriffs zu werten sei. All dies erfordere und rechtfertige die in Punkt 1 angeführten, unabdingbaren Maßnahmen, um einer Versagung

§ 34NSch

G vermeiden zu können. Gleiches gelte für die Felsenbrüter Wanderfalke und Uhu, bei denen die Störung im Bereich der Brutwand als kritischer Faktor einzustufen sei, da sich der geplante Weg unmittelbar unterhalb und im kritischen Abstand von unter 50 m zur Brutwand befinde. Dies rechtfertige eine Außernutzungsstellung eines direkt an die Wand angrenzenden Pufferstreifens. Die Behörde habe keinerlei Erwägungen zum Artenschutz angestellt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt und damit den Bescheid rechtswidrig erlassen.Unter Anführung der Paragraphen 31, Absatz 2 und 34 NSchG sei jedenfalls die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich (Punkt 2 der Beschwerde). Es sei auf die Störung von Felsbrütern durch den Weg und davon ausgehenden Aktivitäten hingewiesen worden. Zudem sei auf den besonderen Vogelbestand (insbesondere Weißrückenspecht und Zwergschnäpper) unter Hinweis auf konkrete Daten und Erhebungen verwiesen worden. Insbesondere Spechte würden einen entsprechend hohen Totholzanteil für die Nahrungssuche, für den Bau von Brut- und Schlafhöhlen sowie als Resonanzkörper für das Trommeln. Der Weißrückenspecht sei als „Urwaldspecht“ in herkömmlichen Wirtschaftswäldern nicht überlebensfähig aufgrund seiner speziellen Ansprüche. Die vom Specht nicht genützten Baumhöhlen würden von anderen geschützten Arten als Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte genützt (Eulen, Meisen, Schnäpper, Kleiber etc. aber auch Fledermäuse, Schläfer, Haselmaus sowie für Insekten). Der Verlust von Spechthöhlen im Zuge des Baus und der Bewirtschaftung sei als Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzustufen. Die im Projektgebiet vorkommenden Vogelarten wie Weißrückenspecht, Grauspecht oder Zwergschnäpper würden auf der Roten Liste gefährdeter Brutvögel im Bundesland Salzburg stehen, sodass jede Bestandsreduktion als Verschlechterung des Erhaltungszustandes und als Verschlechterung des Bestandes im Bereich des Eingriffs zu werten sei. All dies erfordere und rechtfertige die in Punkt 1 angeführten, unabdingbaren Maßnahmen, um einer Versagung

Paragraph 34, NSchG vermeiden zu können. Gleiches gelte für die Felsenbrüter Wanderfalke und Uhu, bei denen die Störung im Bereich der Brutwand als kritischer Faktor einzustufen sei, da sich der geplante Weg unmittelbar unterhalb und im kritischen Abstand von unter 50 m zur Brutwand befinde. Dies rechtfertige eine Außernutzungsstellung eines direkt an die Wand angrenzenden Pufferstreifens. Die Behörde habe keinerlei Erwägungen zum Artenschutz angestellt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt und damit den Bescheid rechtswidrig erlassen. Schließlich werde (Punkt 3 der Beschwerde) zu der Begründung im Bescheid, dass deshalb kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege, da kein IBA-Gebiet bekannt sei, entgegengehalten, dass erst im Rahmen der aktuell anhängigen EU-Beschwerde das Vorliegen der IBA-Kriterien nachgewiesen werden solle. Die sog. IBA-Liste von Bird-Life International sei lediglich ein Indiz für das Vorliegen ausweisungswürdiger Gebiete. Die Kenntnis solcher Gebiete hänge von der Kenntnis der Datenlage ab. Diese Datenlage sei im Rahmen der Erstellung der EU-Beschwerde erhoben und zusammengefasst worden und anhand der IBA-Kriterien dargestellt worden, dass es sich tatsächlich um ein IBA handle. Es werde auf das Gutachten Landmann 2015, ergänzt und aktualisiert durch die Ergänzungsstudie Landmann Juni 2016 (Auszug siehe Beilage) verwiesen. Die belangte Behörde habe sich nicht auf fachlich gleicher Ebene mit den Voraussetzungen eines IBA auseinandergesetzt. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde auch die ornithologisch unabdingbare Forderung des Erhalts wesentlicher Strukturen insbesondere stehendes und liegendes Totholz sowie alte Buchen ab einem BHD von 35 cm als „fachlich überschießend“ gewertet ohne selbst eine ornithologische Amtssachverständige beigezogen zu haben. Auch gehe nicht hervor, worin dieses überschießende Element vorliege, zumal in Auflage 16 eine Vorschreibung erfolgt sei. Allerdings sei diese Auflage nicht vollstreckbar und damit rechtswidrig, da nur der Erhalt „anzustreben“ sei. Aufgrund der festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen gehe die Beschwerdeführerin vom Vorliegen des Versagungstatbestandes der Verschlechterung eines faktischen Vogelschutzgebietes aus. 1.

  1. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.07.2016 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vor, dass die von der Landesumweltanwaltschaft behaupteten negativen Auswirkungen durch den Wegebau gegeben sind und die rechtliche Möglichkeit zur Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Anwendbarkeit des § 51 NSchG nicht gesehen werden.Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.07.2016 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vor, dass die von der Landesumweltanwaltschaft behaupteten negativen Auswirkungen durch den Wegebau gegeben sind und die rechtliche Möglichkeit zur Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Anwendbarkeit des Paragraph 51, NSchG nicht gesehen werden. Den Bewilligungswerbern wurde die Beschwerde zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Das Landesverwaltungsgericht beauftragte den naturschutzfachlichen sowie die ornithologische Amtssachverständige zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme zu konkreten Fragestellungen, welche mit Schreiben vom 13.10.2016 vorlag. In Wahrung des Parteiengehörs und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde diese mit Schreiben vom 18.10.2016 den Beschwerdeparteien zur Kenntnis übermittelt. Am 03.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin, die Bewilligungswerber, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die ornithologische Amtssachverständige und der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurden basierend auf dem auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin als gut nachvollziehbar bewerteten Amtssachverständigengutachten drei Themenbereiche erörtert und zwar die Frage der Trassenführung im südlichen Bereich ohne Beeinträchtigung von zwei Altbäumen (Buchen) und des Blocksturzbereichs, die Frage des Umgangs mit dem als wertvoll zu bewertenden stehenden Totholz im Trassenbereich sowie die Frage der Bauaufsicht. Insbesondere zur Frage der Bauaufsicht wurden seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin Bedenken an der fachlichen Eignung und Qualifikation des als Bauaufsichtsorgan namhaft gemachten Projektanten geäußert. Die rechtliche Grundlage zur Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht sei auch im Lichte des Artenschutzes, welcher erst später ins Naturschutzgesetz aufgenommen worden sei, auszulegen. Von den Bewilligungswerbern werde die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aus Kostengründen abgelehnt.
  2. Sachverhalt, Beweiswürdigung Mit Schreiben vom 31.07.2013 suchten die Ehegatten C. und R. AA um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung des traktorbefahrbaren Rückeweges „ST-Weg“ auf GN aa und bb je KG TT-Tal, Ortsgemeinde AC im Ausmaß von 215 m (Hauptweg 175 m, Stichweg 40 m) unter Vorlage von Projektunterlagen sowie der schriftlichen Zustimmungserklärung der weiters betroffenen Grundeigentümer (GN bb KG TT-Tal) an. Zweck des Projektes ist die Erschließung einer Teilfläche des Waldgrundstücks aa KG TT-Tal. Im Norden ist die MM-Wand gelegen, die im Projektgebiet mit steilen Hängen nach Süden zu ausklingt. Der geplante Traktorweg zweigt von einem bestehenden Traktorweg auf GN bb KG TT-Tal ab, verläuft im Anfangsbereich ca. 20 m auf diesem, führt weiter auf der GN aa KG TT-Tal im nördlichen Bereich und hat eine Gesamtlänge von 175 lfm, wobei der Weg mit einem Umkehrplatz endet. Die Planungsbreite ist mit 3,5 m, die Fahrbahnbreite mit 2,5 m vorgesehen. Der im Projekt angegeben 40 m lange Stichweg kommt nicht zur Ausführung. Bei der GN aa handelt es sich im Wesentlichen um eine Waldparzelle. Bei der Wegerrichtung müssen für den Trassenaufhieb einige Bäume gefällt werden. In der zweiten Weghälfte stocken im trassennahen Bereich zwei mächtige alte Buchen, denen aber ausgewichen werden kann, ebenso wie dem Blocksturzbereich. Im Waldbestand treten mit zunehmender Annäherung an den Steilhangbereich zu dem ungleichaltrigen, gut strukturierten Mischwaldbestand aus Fichte, Buche und Tanne mit wenig stehendem und liegendem Totholz auch Eiben, Eschen und Bergahorn hinzu. Weiters steigt der Anteil an stehendem und liegendem Totholz. Im unmittelbaren Trassenbereich befindet sich allerdings mehr liegendes als stehendes Totholz, wobei es sich beim stehenden Totholz um schwaches Totholz handelt, das jederzeit umfallen kann. Lediglich ein schmächtiger Baum mit vier Höhlen, welcher aber dadurch dass er noch lebt nicht als Totholz im engeren Sinn bezeichnet werden kann, war festzustellen. Am Hangfuß des Steilhangbereiches liegt sehr viel altes Felssturzmaterial, das überwiegend an den Oberflächen fast vollständig bemoost ist. Aufgrund einer offensichtlich höheren örtlichen Luftfeuchtigkeit treten zwischen den Gesteinsblöcken (vollkommen) geschützte Farnarten auf. Durch das am Hangfuß befindliche Totholz zusammen mit dem Felsblockmaterial bedingt dies einen hohen Strukturreichtum und ideale Lebensraumbedingungen für verschiedene Tierarten wie Amphibien und Reptilien aber auch bodenlebenden Kleintieren. Aus zoologischer Sicht ist durch den Strukturreichtum des betroffenen Areals weiters von einem hochwertigen Waldbestand für verschiedenste Vogelarten auszugehen, auch Anhang I-Arten der Vogelschutzrichtlinie sind nicht auszuschließen. Definitive Feststellungen, ob sich im aufgeschlossenen Waldbereich Revierzentren dieser Arten befinden, könnten allerdings nur nach Durchführung einer Brutvogelkartierung erfolgen. Die die Spechtarten wie Weißrückenspecht, Schwarzspecht, Grauspecht recht große Reviere besitzen ist aufgrund des hohen Totholzanteiles aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass Teilbereiche der Reviere aller drei Arten im vom Forstweg aufgeschlossenen Gebiet zu finden sind. Das südliche Ende des Biotops ….. „Rotbuchenmischwald W MM-Wand“ liegt im Bereich des Projektareals für den Traktorweg. Die Traktorwegtrasse berührt das Felsschuttgelände nur am unteren, östlichen Rand, dies gilt ebenso für die Biotopfläche. Der vorliegende Biotoptyp unterliegt keiner naturschutzgesetzlichen Schutzbestimmung. Offene Felswandbereiche sind oberhalb des geplanten Traktorweges nicht ausgebildet, diese sind erst weiter im Norden festzustellen. Der beantragte Traktorweg ist über 400 m von der zusammenhängenden MM-Wand entfernt, von den zentralen Bereichen, in denen sensible Arten brüten, sogar über 1 km. Die MM-Wand ist nach dem Felswandkataster der Salzburger Naturschutzabteilung Brutgebiet mehrerer felsbrütender Arten (Wanderfalke, Uhu, Kolkrabe und Felsenschwalbe). Die Wand wurde mit Priorität 5 eingestuft. Alle Brutplätze dieser Arten liegen in der großen zusammenhängenden MM-Wand westlich des EE-Seess. Etwas nördlich oberhalb des Traktorweges befindet sich lediglich ein isolierter, kleinflächiger freier Felsbereich, der aufgrund seines geringen Ausmaßes nicht als Brutplatz für den Wanderfalken geeignet ist und auch vom Uhu offensichtlich nicht genutzt wird. Weitere, im steilen Waldbereich oberhalb des Weges zu Tage tretende felsige Bereiche sind als Brutplatz ebenfalls ungeeignet, da hier ein freier Anflug und eine entsprechende Rundumsicht nicht vorhanden sind. Von Brutvorkommen der genannten Felsenbrüterarten in oberhalb des Traktorweges gelegenen Felsbereichen ist deshalb nicht auszugehen. Nicht unwahrscheinlich ist es jedoch, dass Jagd- und Nahrungsflüge von Wanderfalke, Uhu und Kolkrabe auch über die gegenständlichen Waldbereiche führen, wobei diese mehrere hundert Meter bzw. kilometerweit von den Brutplätzen entfernt stattfinden können. Die gegenständliche Wegtrasse für den „ST-Weg“ führt durch einen geschlossenen Waldbestand dh eine Einsehbarkeit besteht daher kaum bzw. nur aus der unmittelbaren Umgebung sowie aus der Luft. In den bereits erschlossenen bzw problemlos erreichbaren Bereichen herrscht eindeutig Wirtschaftswald vor. Wanderwege oder andere touristische Einrichtungen sind im Trassenbereich nicht vorhanden. Da es sich Großteils um unproblematisches Baugelände handelt, ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Eingriffsfläche inklusive der Wegböschungen eine Gesamtfläche von 1000 m² nicht überschreitet. Die Fahrbahnfläche wird bei der vorgesehenen Breite von 2,5 m einschließlich des Umkehrplatzes rund 450 m² betragen. Aus fachlicher Sicht ist weder eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch des Charakters der Landschaft feststellbar, da die Trassenführung im geschlossenen Waldbereich ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Weg so angelegt werden kann, dass sich der Trassenaufhieb auf das erforderliche Minimum beschränkt. Allfällige Störungen des Wertes der Landschaft für die Erholung beschränken sich auf die Bauzeit, die aufgrund der geringen Weglänge nur wenige Wochen in Anspruch nehmen wird. Hinsichtlich des Naturhaushaltes ist festzustellen, dass mit zunehmender Annäherung an den Steilhangbereich die Naturnähe zunimmt. Als hochwertig ist insbesondere der block- und totholzreiche Hangfußbereich im Südteil einzustufen, der eine große Lebensraumqualität aufweist. Durch Vorschreibungen kann sichergestellt werden, dass stehendes Totholz, markante Altbäume sowie Baumstämme mit Astlöchern und Hohlräumen grundsätzlich erhalten bleiben. Sowohl aus naturschutzfachlicher wie aus ornithologischer Sicht war festzustellen, dass durch Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen die Eingriffswirkung in den Naturhaushalt soweit reduziert werden kann, dass keine erhebliche Beeinträchtigungswirkung erreicht wird. Es werden Bestände seltener, gefährdeter und/oder geschützte Tier- und Pflanzenarten weder vernichtet noch in einem populationsgefährdeten Ausmaß verringert. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraums oder der Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten ist ebenfalls nicht zu erwarten. Vom vergleichsweise kurzen, blind endenden Traktorweg geht kein maßgeblicher Zerschneidungs- oder Fragmentierungseffekt mit isolierender Wirkung aus. Im Hinblick auf den Artenschutz gibt es im Projektgebiet keine Erhebungen über vorkommende Tierarten. Von den aufgrund der Habitatsansprüche zu erwartenden Arten befinden sich alle Vogelarten bis auf jagdbare Arten in der Schutzkategorie A (richtliniengeschützt) und Blindschleiche und Spitzmaus in der Schutzkategorie B. Bei Durchführung der Arbeiten inklusive Trassenaufhieb außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit ist das Risiko der Tötung einzelner Exemplare geschützter Tierarten nicht signifikant über jenem des allgemeinen Naturgeschehens anzunehmen. Durch den Trassenaufhieb und den Bau der Forststraße kommt es jedenfalls zu einer Beunruhigung vollkommen geschützter Tierarten, wobei höchstens die Überwinterungs- und (je nach Art) die (Herbst-)Wanderzeit bei Setzung der Maßnahmen außerhalb der Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit betroffen ist. Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen kann nicht ausgegangen werden, da aufgrund des geringen räumlichen Umfangs der Störungen nur einzelne Exemplare betroffen sind. Hinsichtlich einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist diese durch das im Trassenverlauf vorhandene Totholz und andere Bodenstrukturen und Bäumen, die zur Anlage von Nestern dienen (Altholz/Veteranenbäume, stehendes Totholz, Bäume mit Bruthöhlen) vorerst gegeben, kann jedoch durch entsprechende Auflagen ausgeschlossen werden. Das von der Beschwerdeführerin als faktisches Vogelschutzgebiet „Osterhorngruppe – Salzburger Kalkvoralpen“ bezeichnete Gebiet ist hinsichtlich Situierung und Größe nicht genau bekannt, jedenfalls ist das Gebiet in der aktuellen Liste der Important Bird Areas – IBA (Dvorak 2009) nicht enthalten. In dem EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen mangelnder Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie waren keine Arten genannt, die im Bereich der geplanten Forststraße vorkommen bzw. war Salzburg von diesem Mahnschreiben (der Europäischen Kommission vom 23.10.2011) nicht betroffen. Nach Einschätzung der beigezogenen Amtssachverständigen müsste das angesprochene faktische Vogelschutzgebiet ein Flächenausmaß von mehreren 100 ha aufweisen. Im Gegensatz dazu ist durch den Forstweg „ST-Weg“ von einer Erschließung einer ca. 1 ha großen Fläche auszugehen. Selbst unter der Voraussetzung, dass sich im aufgeschlossenen Bereich ein fiktives Revierzentrum von Anhang-I-Arten befindet ist unter Berücksichtigung der zu fordernden Auflagen eine Verschlechterung des „faktischen Vogelschutzgebietes“ nicht zu erwarten. Von den Amtssachverständigen wurden entsprechende Auflagenvorschläge (Punkte 1 bis 20) formuliert. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere der im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 ergibt. Das ergänzend eingeholte Gutachten hat durch seinen umfassenden Befund samt Fotodokumentation und seine konkreten Ausführungen zu den Fragestellungen schlüssig, nachvollziehbar und vollständig die zu berücksichtigenden Kriterien im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens als Entscheidungsgrundlage dargelegt und wurde von den Vertretern der Beschwerdeführerin selbst als plausibel und nachvollziehbar bewertet. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 25Abs 1 lit d Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSch

G 1999, LGBl Nr. 73/1999 idgF bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen sowie alle sonstigen Gelände verändernde Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgt, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen sowie alle sonstigen Gelände verändernde Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgt, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Abs 3 leg cit ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbilde, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigen und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.

Absatz 3, leg cit ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbilde, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigen und nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Einleitend ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ergangen zum OÖ NatSchG 2001) klarzustellen, dass bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Errichtung eines Forstweges nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen sind (vgl. E

  1. Mai 2008, 2004/10/0038). Dazu gehören aber nicht jene Auswirkungen, die nicht mit der Errichtung der Forststraße, sondern gegebenenfalls mit einer Bewirtschaftung des Waldes, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird, verbunden sind. Änderungen der Bewirtschaftungsform des Waldes, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die auch nicht Gegenstand des Projektes sind, zählen nicht dazu (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0243 ua).Einleitend ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ergangen zum OÖ NatSchG 2001) klarzustellen, dass bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Errichtung eines Forstweges nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen sind vergleiche E
  2. Mai 2008, 2004/10/0038). Dazu gehören aber nicht jene Auswirkungen, die nicht mit der Errichtung der Forststraße, sondern gegebenenfalls mit einer Bewirtschaftung des Waldes, die in ihrer Art oder Intensität durch die Forststraße (erst) ermöglicht wird, verbunden sind. Änderungen der Bewirtschaftungsform des Waldes, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die auch nicht Gegenstand des Projektes sind, zählen nicht dazu (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0243 ua). Die Bewilligungspflicht des § 25 Abs 1 lit d NSchG knüpft nicht an die Bewirtschaftungsform des Waldes, sondern an die Wegerrichtung und (nur) mit dieser verbundene Eingriffe in die vom Gesetz festgelegten Schutzgüter (Abs 3 leg cit) an.Die Bewilligungspflicht des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG knüpft nicht an die Bewirtschaftungsform des Waldes, sondern an die Wegerrichtung und (nur) mit dieser verbundene Eingriffe in die vom Gesetz festgelegten Schutzgüter (Absatz 3, leg cit) an. Sofern sich daher das Beschwerdevorbringen der Landesumweltanwaltschaft Salzburg auf die Bewirtschaftung des Waldes bezieht, stellt dies kein Vorbringen dar, welches als zulässige Einwendung anzusehen und geeignet ist darzutun, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt, nämlich die Errichtung der Forststraße/des Traktorweges nicht den im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht (VwGH 27.08.2002, 2001/10/0239). Insbesondere die Forderung der Vorschreibung von Auflagen zur zeitlichen Einschränkung der Bewirtschaftung und zwar außerhalb des Zeitraumes 1.
  3. bis 15.07., die generelle Forderung des Erhalts von stehendem und liegendem Totholz sowie des Erhalts alter Buchen ab einem BHD von 35 cm im Aufschließungsgebiet sowie die Außernutzungsstellung der Waldbestände unterhalb der Brutwand (Pufferstreifen 50 m) beziehen sich auf die Bewirtschaftung des Waldes. Zudem hat die Landesumweltanwaltschaft kein Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung dh auch kein Recht auf die Vorschreibung von konkreten Auflagen. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren, welches zwar fachlich nachvollziehbar und aus fachlicher Sicht wünschenswert sein mag, geht daher ins Leere bzw. ist im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht umsetzbar. Wie von den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt wurde, wäre zB die Außernutzungsstellung der Waldbestände direkt unterhalb der MM-Wand als Brutwand im Wege des Vertragsnaturschutzes anzustreben. Zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes Von Sachverständigenseite wurde begründet und nachvollziehbar festgestellt, dass durch die geplante Errichtung des Traktorweges weder eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft noch deren Wert für die Erholung erheblich vorliegt. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht weiter aufgegriffen. Weiters wurde keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen sowohl aus naturschutzfachlicher wie auch aus ornithologischer Sicht gesehen, da entgegen der Ansicht und dem Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft von dem relativ kurzen Traktorweg kein maßgeblicher Zerschneidungs- oder Fragmentierungseffekt mit isolierender Wirkung ausgeht. Der im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs in den Naturhaushalt vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, dass von der belangten Behörde keine ornithologische Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen worden ist hat sich durch die Beziehung einer entsprechenden Sachverständigen im Beschwerdeverfahren erübrigt. Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass nur Standardauflagen bei der Bewilligung von Forstwegen vorgeschrieben worden sind ist festzuhalten, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens diesem Vorbringen dahingehend entsprochen worden ist, dass die Auflagen neu gefasst, ergänzt und konkretisiert wurden. Zusammenfassend kann daher vom Landesverwaltungsgericht basierend auf dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens festgestellt werden, dass das Vorhaben auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne des § 25 Abs 3 NSchG bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zur Folge haben wird.Zusammenfassend kann daher vom Landesverwaltungsgericht basierend auf dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens festgestellt werden, dass das Vorhaben auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, NSchG bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zur Folge haben wird.

§ 50Abs 2 NSch

G können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung … auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können.

Paragraph 50, Absatz 2, NSchG können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung … auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Es waren daher die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu ergänzen und zu konkretisieren, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit eine komplette Neufassung vorzunehmen war. Hinsichtlich des zulässigen Zeitraumes für Schlägerungs- und Baumaßnahmen war der Zeitraum aus ornithologischen Gründen um ein Monat zu verkürzen dh neu der 15. August festzulegen (Auflage Nr. 19.). Zur Erhaltung des hochwertigen Lebensraumes war eine Konkretisierung hinsichtlich Anzahl und Art von Ersatzbäumen vorzunehmen (Auflage Nr. 13.). Eine Neufassung der Auflage betreffend liegendes und stehendes Totholz im Trassenbereich war ebenfalls geboten (Auflage Nr. 15.) um den von der belangten Behörde nur als wünschenswertes Ziel formulierten Erhalt von Tot- und Altholz („ist anzustreben“) im Sinne einer Herabminderung der Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt verbindlich festzulegen. Selbiges gilt für die Auflage Nr. 16 mit welcher verbindlich festzulegen, war, dass dem hochwertigen, weil reich strukturierten Blocksturzbereich im Südteil der Wegtrasse soweit als möglich auszuweichen ist. Zu den artenschutzrechtliche Bestimmungen Auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 29 ff (Schutz von Pflanzen – und Tierarten) des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und der darauf basierenden Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung LGBl Nr 18/2001 idgF ergibt sich für gewisse Pflanzen- und Tierarten ein besonderer Schutz mit der Rechtsfolge, dass Verbote für gewisse Maßnahmen bestehen und nur eingeschränkt Ausnahmen von diesen Verboten (§ 34 NSchG) bewilligungsfähig sind.Auf der gesetzlichen Grundlage der Paragraphen 29, ff (Schutz von Pflanzen – und Tierarten) des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und der darauf basierenden Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2001, idgF ergibt sich für gewisse Pflanzen- und Tierarten ein besonderer Schutz mit der Rechtsfolge, dass Verbote für gewisse Maßnahmen bestehen und nur eingeschränkt Ausnahmen von diesen Verboten (Paragraph 34, NSchG) bewilligungsfähig sind. Im Beschwerdeverfahren ist durch die nochmalige detaillierte Befunderhebung der Amtssachverständigen hervorgekommen, dass sich im Trassen- und Umgebungsbereich des Traktorweges in Nähe des Steilhangbereiches die vollkommen geschützte Farnart Hirschzunge (Asplenium scolopendrium, Schutzkategorie B laut zitierter Verordnung) befindet. Es konnte der Verlust einzelner Individuen durch den Wegbau nicht völlig ausgeschlossen werden, da jedoch die Trasse im Randbereich des Vorkommens verläuft wurde kein bestandsgefährdender Eingriff in die Population gesehen. Zur Eingriffsverhinderung bzw. –minimierung war jedoch als Auflage (Auflage 17.) vorzuschreiben, dass im Trassenbereich anzutreffende Stöcke dieser Farnart zu bergen und an geeigneter Stelle im unmittelbaren Umgebungsbereich zu transplantieren sind.

§ 31Abs 2 NSch

G 1999 dürfen geschützte Tiere weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

Paragraph 31, Absatz 2, NSchG 1999 dürfen geschützte Tiere weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden. Von der Beschwerdeführerin wird kritisiert, dass die belangte Behörde keinerlei Erwägungen zum Artenschutz angestellt hat. Die Störung der Felsenbrüter Wanderfalke und Uhu im Bereich der Brutwand ist als kritischer Faktor einzustufen, da sich der geplante Weg unmittelbar unterhalb und im kritischen Abstand von unter 50 m zur Brutwand befindet. Weiters ist der Verlust von Spechthöhlen im Zuge des Baus und der Bewirtschaftung als Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzustufen. Basierend auf den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen ist dazu festzustellen, dass es zwar keine konkreten Erhebungen auf die im Projektbereich vorkommenden (geschützten) Tierarten gibt aber davon auszugehen ist, dass alle Vogelarten bis auf jagdbare Arten als eu-richtliniengeschützte Arten sowie Blindschleiche und Spitzmäuse

der Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung als geschützte Arten vorkommen. Hinsichtlich der möglichen Tötung einzelner Exemplare beim Wegebau wurde dies aus fachlicher Sicht nicht vollkommen ausgeschlossen jedoch festgestellt, dass das Risiko der Tötung nicht signifikant über jenem des allgemeinen Naturgeschehens liegen würde. Eine Beunruhigung wurde – unter Einhaltung der festgelegten möglichen Bauzeit – nur für die Überwinterungs- und Wanderzeit nicht jedoch für die Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit gesehen. Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen wurde jedenfalls nicht ausgegangen. Zur Frage der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wurde gutachtlich ausgeführt, dass durch das vorhandene liegende und stehende Totholz, welches die Hochwertigkeit eines Waldlebensraumes bestimmen, durch Auflagen eine Beschädigung/Vernichtung ausgeschlossen werden kann und wurden entsprechende Auflagenvorschläge formuliert. Durch die Vorschreibung und bei Einhaltung der Auflagen Nr. 12 bis 15 wird der Verbotstatbestand nicht erfüllt. Zu der von der Beschwerdeführerin angeführten Störung der Felsbrüter ist auszuführen, dass sich aus dem Gutachten klar und deutlich ergibt, dass die Brutplätze der Felsbrüterarten alle in der großen zusammenhängenden MM-Wand westlich des EE-Sees liegen. Der Traktorweg ist über 400 m von der zusammenhängenden MM-Wand, von den zentralen Bereichen, in denen die sensiblen Arten brüten, sogar über 1 km entfernt. Der von der Beschwerdeführerin herangezogene im Nahebereich des geplanten Traktorweges gelegene Felsbereich wurde nachvollziehbar aufgrund seiner geringen Größe, seiner Isolation und der fehlenden Möglichkeit des freien Anflugs als für einen Brutplatz ungeeignet bewertet, sodass dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden kann. Wenn in § 31 Abs 2 NSchG vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).Wenn in Paragraph 31, Absatz 2, NSchG vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird. Zur Frage der Bauaufsicht Von der belangten Behörde wurde bereits als Auflage die Beiziehung einer sach- und fachkundigen Bauaufsicht vorgeschrieben und wurde diese Auflage im Beschwerdeverfahren dahingehend konkretisiert, dass „zur Bauausführung eine mit derartigen Arbeiten vertraute Firma bzw. Fachabteilung heranzuziehen ist. Eine sach- und fachkundige forsttechnische Bauaufsicht ist zu bestellen“. Der belangten Behörde wurde als Bauaufsicht bereits namentlich Herr DI GG SS genannt (siehe Seite 6 oben des angefochtenen Bescheides), welcher als Projektant im Verfahren beigezogen wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Vorschreibung der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht bzw. zumindest einer von der Person des Projektanten unabhängige Person gefordert und dies letztlich damit begründet, dass mit der bestellten Bauaufsicht bereits negative Erfahrungen gemacht worden seien. Dem wurde aus naturschutzfachlicher Sicht entgegengehalten, dass das Baugelände an sich nicht problematisch und schwierig sei und hinsichtlich der einzuhaltenden fachlichen Auflagen wie zB Verpflanzung der geschützten Farnart auch von einer forsttechnisch versierten Bauaufsicht geleistet werden kann.

§ 50Abs 3 NSch

G kann die Naturschutzbehörde wenn mit dem bewilligten … Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, in Bewilligungsbescheiden angeordnet werden, dass der Ansuchensteller … fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht beauftragt hat.

Paragraph 50, Absatz 3, NSchG kann die Naturschutzbehörde wenn mit dem bewilligten … Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, in Bewilligungsbescheiden angeordnet werden, dass der Ansuchensteller … fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht beauftragt hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegt die Voraussetzung der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aus dem Grund nicht vor, da mit der erteilten Bewilligung kein erheblicher bzw. schwerwiegender Eingriff in die Natur verbunden ist. Inwieweit es wünschenswert wäre im Sinne einer Fremdüberwachung nicht den Projektanten als Bauaufsichtsorgan zu bestellen kann dahingestellt bleiben, da sich aus dem Naturschutzgesetz keine gesetzliche Grundlage für eine zwingend vorzuschreibende Fremdüberwachung ergibt. Die Vorschreibung der (forst)technischen Bauaufsicht erfolgt auf Grundlage der allgemeinen Bestimmung für Auflagen § 50 Abs 2 NSchG.Inwieweit es wünschenswert wäre im Sinne einer Fremdüberwachung nicht den Projektanten als Bauaufsichtsorgan zu bestellen kann dahingestellt bleiben, da sich aus dem Naturschutzgesetz keine gesetzliche Grundlage für eine zwingend vorzuschreibende Fremdüberwachung ergibt. Die Vorschreibung der (forst)technischen Bauaufsicht erfolgt auf Grundlage der allgemeinen Bestimmung für Auflagen Paragraph 50, Absatz 2, NSchG. Generell muss auch davon ausgegangen werden, dass die Ausführung des Traktorwegs entsprechend der erteilten Bewilligung und unter Einhaltung aller vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen erfolgt (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).Generell muss auch davon ausgegangen werden, dass die Ausführung des Traktorwegs entsprechend der erteilten Bewilligung und unter Einhaltung aller vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen erfolgt vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Bewilligungswerber bei einer allfälligen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen

§ 61Abs 1 NSch

G (Geldstrafe bis € 14.600,-) gegeben ist.Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Bewilligungswerber bei einer allfälligen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen

Paragraph 61, Absatz eins, NSchG (Geldstrafe bis € 14.600,-) gegeben ist. Zum Vorbringen des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes Abschließend ist zu diesem Punkt unter Hinweis auf die dazu ausführliche Stellungnahme der ornithologischen Amtssachverständigen auszuführen, dass vom Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit betreffend der von der belangten Behörde getroffenen Annahme bzw. Feststellung, dass kein „faktisches Vogelschutzgebiet“ vorliegt gesehen werden kann. Aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage und dem Faktum, dass das Projektgebiet als IBA-Gebiet nicht in der Liste enthalten ist, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine objektiv taugliche Grundlage darstellt, ist von keiner anderen Ansicht auszugehen. Zudem wurde aus ornithologischer Sicht klar festgestellt, dass – aufgrund der Kleinräumigkeit des verfahrensgegenständlichen Gebietes – es selbst bei der Annahme, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegen würde, keine Verschlechterung zu erwarten ist, da ohnedies ua aus artenschutzrechtlichen Gründen entsprechende Auflagen vorgeschrieben wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 25, § 31 Abs 2 und § 50 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 25,, Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 50, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.79.1.9..2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.