GVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben als die im angefochtenen Bescheid unter Spruchabschnitt II lit b vorgeschriebene Auflagen 1. bis. 17 durch nachfolgende Auflagen vollständig ersetzt werden:
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben als die im angefochtenen Bescheid unter Spruchabschnitt römisch zwei Litera b, vorgeschriebene Auflagen
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
G für die Errichtung des Traktorweges „ST-Weg“ mit einer Länge von 175 lfm (mit Ausnahme des Stichweges mit 40 m Länge) im Bereich der GN aa und bb je KG TT-Tal unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt IV wurden die Forderungen der Landesumweltanwaltschaft „soweit sie nicht ohnehin in den Auflagen übernommen wurden“ als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.06.2016 wurde den Ehegatten C. und R. AA die (wasserrechtliche, forstrechtliche und) naturschutzbehördliche Bewilligung
Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG für die Errichtung des Traktorweges „ST-Weg“ mit einer Länge von 175 lfm (mit Ausnahme des Stichweges mit 40 m Länge) im Bereich der GN aa und bb je KG TT-Tal unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt römisch vier wurden die Forderungen der Landesumweltanwaltschaft „soweit sie nicht ohnehin in den Auflagen übernommen wurden“ als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde in rechtlicher Hinsicht in der Begründung ausgeführt, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 25 Abs 1 lit d NSchG handle. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe im Hinblick auf die Bewilligungskriterien des § 25 Abs 3 NSchG schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter komme. Zur Frage des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Salzburg und des Naturschutzbeauftragten, festgestellt, dass die Behörde davon ausgehe, dass ein solches nicht vorliege, da das gegenständliche Aufschließungsgebiet nicht in der IBA-Liste aufscheine.Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde in rechtlicher Hinsicht in der Begründung ausgeführt, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG handle. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe im Hinblick auf die Bewilligungskriterien des Paragraph 25, Absatz 3, NSchG schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter komme. Zur Frage des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes wurde unter Hinweis auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Salzburg und des Naturschutzbeauftragten, festgestellt, dass die Behörde davon ausgehe, dass ein solches nicht vorliege, da das gegenständliche Aufschließungsgebiet nicht in der IBA-Liste aufscheine. 1.2. Gegen diese Entscheidung hat die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schriftsatz vom 11.07.2016 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt: Beim Projektgebiet handle es sich aus naturschutzfachlicher und ornithologischer Sicht um ein höchstwertiges Gebiet, in welchem jeder noch so kleine Eingriff und jede Störung schwerwiegende Folgen für die betroffenen Vogelarten und deren Reproduktionsfähigkeit haben würde. Das Projektgebiet sei laut Biotopkartierung als „Rotbuchenmischwald W MM-Wand“ Biotopkennzahl cc erfasst, welches in der Kategorie Ökologie mit 5 (= sehr groß) und Artenschutz mit 4 (= groß) eingestuft worden sei. Charakteristisch sei für das Gebiet die Gruppe der felsbrütenden Vogelarten (die MM-Wand sei laut Felswandkataster des Landes mit der Schutzpriorität 5 eingestuft und würden im gesamten Flach- und Tennengau nur zwei Felswände diese hohe Wertigkeit aufweisen) sowie die anzutreffende Waldvogelgemeinschaft (mehrere Spechtarten) und Zeiger naturnaher, alter Waldbestände (Brutvorkommen von Zwergschnäpper und Wespenbussard). Dem Gebiet komme salzburgweite bzw. österreichweite Bedeutung aufgrund der hohen Anzahl von Anhang-I-Arten der Vogelschutzrichtlinie und der hohen Dichte von Charakterarten von naturnahen Wäldern und der Felswände zu. Es sei als „faktisches Vogelschutzbiet“ Osterhorngruppe-Salzburger Kalkvoralpen aufgenommen worden. Derzeit sei ein Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission wegen Nichtausweisung des Gebiets als Vogelschutzgebiet anhängig (CHAP
G eingewendet worden (Punkt 1 der Beschwerde). Es sei bereits am Beginn des Verfahrens eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes
Paragraph 25, Absatz 3, NSchG eingewendet worden (Punkt 1 der Beschwerde). Die ornithologische Sachverständige der Beschwerdeführerin habe den gegenständlich zu beachtenden Schutzinhalt des Naturhaushaltes erhoben und dargestellt und sei aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung durch Lebensraumverlust, Zerschneidung und Störung der Eingriff als erheblich zu beurteilen. Dem sei der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Behörde, der über keine ornithologische Ausbildung verfüge „nicht entgegengetreten“ und habe er sich nicht mit der gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hätte die ornithologische Amtssachverständige beim Amt der Landesregierung beigezogen werden müssen. Die Behörde habe sich mit dem Gutachten der Beschwerdeführerin vom 14.01.2014 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Warum der Naturschutzbeauftragte das Amtssachverständigengutachten zustimmend zur Kenntnis nahm erschließe sich der Beschwerdeführerin nicht. Er habe ebenfalls nicht Stellung genommen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin. Es seien zwar Auflagenvorschläge der Beschwerdeführerin zur Minderung des Eingriffs teilweise und inhaltlich abgeschwächt vorgeschrieben worden, jedoch handle es sich dabei nur um Standardauflagen bei der Bewilligung von Forstwegen im Bundesland Salzburg. Aufgrund der Nichtbeachtung der von der Sachverständigen der Beschwerdeführerin festgestellten erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sei nicht beachtet worden, weshalb der Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Die Sachverständige hätte auch eine Möglichkeit aufgezeigt, welche eine Bewilligung über Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen bzw. über Umsetzung von artenschutzrechtlichen Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen
Rechtsprechung zur FFH- bzw. VS-RL) zulassen würde. Explizit sei der Erhalt von Totholz, von Spechtbäumen und von alten Buchen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten angesprochen worden. Es sei auf die Notwendigkeit der zeitlichen Beschränkung von Forststraßenbau und Bewirtschaftung auf einen Zeitraum außerhalb der Brutzeit hingewiesen worden. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei vergleichbaren Wegerschließungen unterhalb von Brutwänden von Felsbrütern ein Pufferstreifen von 25 – 50 m außer Nutzung gestellt worden sei um eine dauerhafte Abschirmung vor Störungen zu gewährleisten. Hierfür habe der Grundeigentümer durchaus Verständnis gezeigt. Eine Diskussion über Artenschutzmaßnahmen habe jedoch nicht mehr stattgefunden. Folgende Auflagen und Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen würden fehlen: - Forstliche Bewirtschaftung außerhalb der zwischen 01.
G vermeiden zu können. Gleiches gelte für die Felsenbrüter Wanderfalke und Uhu, bei denen die Störung im Bereich der Brutwand als kritischer Faktor einzustufen sei, da sich der geplante Weg unmittelbar unterhalb und im kritischen Abstand von unter 50 m zur Brutwand befinde. Dies rechtfertige eine Außernutzungsstellung eines direkt an die Wand angrenzenden Pufferstreifens. Die Behörde habe keinerlei Erwägungen zum Artenschutz angestellt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt und damit den Bescheid rechtswidrig erlassen.Unter Anführung der Paragraphen 31, Absatz 2 und 34 NSchG sei jedenfalls die Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich (Punkt 2 der Beschwerde). Es sei auf die Störung von Felsbrütern durch den Weg und davon ausgehenden Aktivitäten hingewiesen worden. Zudem sei auf den besonderen Vogelbestand (insbesondere Weißrückenspecht und Zwergschnäpper) unter Hinweis auf konkrete Daten und Erhebungen verwiesen worden. Insbesondere Spechte würden einen entsprechend hohen Totholzanteil für die Nahrungssuche, für den Bau von Brut- und Schlafhöhlen sowie als Resonanzkörper für das Trommeln. Der Weißrückenspecht sei als „Urwaldspecht“ in herkömmlichen Wirtschaftswäldern nicht überlebensfähig aufgrund seiner speziellen Ansprüche. Die vom Specht nicht genützten Baumhöhlen würden von anderen geschützten Arten als Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte genützt (Eulen, Meisen, Schnäpper, Kleiber etc. aber auch Fledermäuse, Schläfer, Haselmaus sowie für Insekten). Der Verlust von Spechthöhlen im Zuge des Baus und der Bewirtschaftung sei als Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzustufen. Die im Projektgebiet vorkommenden Vogelarten wie Weißrückenspecht, Grauspecht oder Zwergschnäpper würden auf der Roten Liste gefährdeter Brutvögel im Bundesland Salzburg stehen, sodass jede Bestandsreduktion als Verschlechterung des Erhaltungszustandes und als Verschlechterung des Bestandes im Bereich des Eingriffs zu werten sei. All dies erfordere und rechtfertige die in Punkt 1 angeführten, unabdingbaren Maßnahmen, um einer Versagung
Paragraph 34, NSchG vermeiden zu können. Gleiches gelte für die Felsenbrüter Wanderfalke und Uhu, bei denen die Störung im Bereich der Brutwand als kritischer Faktor einzustufen sei, da sich der geplante Weg unmittelbar unterhalb und im kritischen Abstand von unter 50 m zur Brutwand befinde. Dies rechtfertige eine Außernutzungsstellung eines direkt an die Wand angrenzenden Pufferstreifens. Die Behörde habe keinerlei Erwägungen zum Artenschutz angestellt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt und damit den Bescheid rechtswidrig erlassen. Schließlich werde (Punkt 3 der Beschwerde) zu der Begründung im Bescheid, dass deshalb kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege, da kein IBA-Gebiet bekannt sei, entgegengehalten, dass erst im Rahmen der aktuell anhängigen EU-Beschwerde das Vorliegen der IBA-Kriterien nachgewiesen werden solle. Die sog. IBA-Liste von Bird-Life International sei lediglich ein Indiz für das Vorliegen ausweisungswürdiger Gebiete. Die Kenntnis solcher Gebiete hänge von der Kenntnis der Datenlage ab. Diese Datenlage sei im Rahmen der Erstellung der EU-Beschwerde erhoben und zusammengefasst worden und anhand der IBA-Kriterien dargestellt worden, dass es sich tatsächlich um ein IBA handle. Es werde auf das Gutachten Landmann 2015, ergänzt und aktualisiert durch die Ergänzungsstudie Landmann Juni 2016 (Auszug siehe Beilage) verwiesen. Die belangte Behörde habe sich nicht auf fachlich gleicher Ebene mit den Voraussetzungen eines IBA auseinandergesetzt. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde auch die ornithologisch unabdingbare Forderung des Erhalts wesentlicher Strukturen insbesondere stehendes und liegendes Totholz sowie alte Buchen ab einem BHD von 35 cm als „fachlich überschießend“ gewertet ohne selbst eine ornithologische Amtssachverständige beigezogen zu haben. Auch gehe nicht hervor, worin dieses überschießende Element vorliege, zumal in Auflage 16 eine Vorschreibung erfolgt sei. Allerdings sei diese Auflage nicht vollstreckbar und damit rechtswidrig, da nur der Erhalt „anzustreben“ sei. Aufgrund der festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen gehe die Beschwerdeführerin vom Vorliegen des Versagungstatbestandes der Verschlechterung eines faktischen Vogelschutzgebietes aus. 1.
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 1999, LGBl Nr. 73/1999 idgF bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen sowie alle sonstigen Gelände verändernde Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgt, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von … Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen sowie alle sonstigen Gelände verändernde Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² erfolgt, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
Abs 3 leg cit ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbilde, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigen und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.
Absatz 3, leg cit ist die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbilde, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigen und nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Einleitend ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ergangen zum OÖ NatSchG 2001) klarzustellen, dass bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungsfähigkeit der beantragten Errichtung eines Forstweges nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen sind (vgl. E
G können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung … auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können.
Paragraph 50, Absatz 2, NSchG können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung … auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Es waren daher die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu ergänzen und zu konkretisieren, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit eine komplette Neufassung vorzunehmen war. Hinsichtlich des zulässigen Zeitraumes für Schlägerungs- und Baumaßnahmen war der Zeitraum aus ornithologischen Gründen um ein Monat zu verkürzen dh neu der 15. August festzulegen (Auflage Nr. 19.). Zur Erhaltung des hochwertigen Lebensraumes war eine Konkretisierung hinsichtlich Anzahl und Art von Ersatzbäumen vorzunehmen (Auflage Nr. 13.). Eine Neufassung der Auflage betreffend liegendes und stehendes Totholz im Trassenbereich war ebenfalls geboten (Auflage Nr. 15.) um den von der belangten Behörde nur als wünschenswertes Ziel formulierten Erhalt von Tot- und Altholz („ist anzustreben“) im Sinne einer Herabminderung der Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt verbindlich festzulegen. Selbiges gilt für die Auflage Nr. 16 mit welcher verbindlich festzulegen, war, dass dem hochwertigen, weil reich strukturierten Blocksturzbereich im Südteil der Wegtrasse soweit als möglich auszuweichen ist. Zu den artenschutzrechtliche Bestimmungen Auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 29 ff (Schutz von Pflanzen – und Tierarten) des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und der darauf basierenden Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung LGBl Nr 18/2001 idgF ergibt sich für gewisse Pflanzen- und Tierarten ein besonderer Schutz mit der Rechtsfolge, dass Verbote für gewisse Maßnahmen bestehen und nur eingeschränkt Ausnahmen von diesen Verboten (§ 34 NSchG) bewilligungsfähig sind.Auf der gesetzlichen Grundlage der Paragraphen 29, ff (Schutz von Pflanzen – und Tierarten) des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und der darauf basierenden Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2001, idgF ergibt sich für gewisse Pflanzen- und Tierarten ein besonderer Schutz mit der Rechtsfolge, dass Verbote für gewisse Maßnahmen bestehen und nur eingeschränkt Ausnahmen von diesen Verboten (Paragraph 34, NSchG) bewilligungsfähig sind. Im Beschwerdeverfahren ist durch die nochmalige detaillierte Befunderhebung der Amtssachverständigen hervorgekommen, dass sich im Trassen- und Umgebungsbereich des Traktorweges in Nähe des Steilhangbereiches die vollkommen geschützte Farnart Hirschzunge (Asplenium scolopendrium, Schutzkategorie B laut zitierter Verordnung) befindet. Es konnte der Verlust einzelner Individuen durch den Wegbau nicht völlig ausgeschlossen werden, da jedoch die Trasse im Randbereich des Vorkommens verläuft wurde kein bestandsgefährdender Eingriff in die Population gesehen. Zur Eingriffsverhinderung bzw. –minimierung war jedoch als Auflage (Auflage 17.) vorzuschreiben, dass im Trassenbereich anzutreffende Stöcke dieser Farnart zu bergen und an geeigneter Stelle im unmittelbaren Umgebungsbereich zu transplantieren sind.
G 1999 dürfen geschützte Tiere weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.
Paragraph 31, Absatz 2, NSchG 1999 dürfen geschützte Tiere weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden. Von der Beschwerdeführerin wird kritisiert, dass die belangte Behörde keinerlei Erwägungen zum Artenschutz angestellt hat. Die Störung der Felsenbrüter Wanderfalke und Uhu im Bereich der Brutwand ist als kritischer Faktor einzustufen, da sich der geplante Weg unmittelbar unterhalb und im kritischen Abstand von unter 50 m zur Brutwand befindet. Weiters ist der Verlust von Spechthöhlen im Zuge des Baus und der Bewirtschaftung als Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzustufen. Basierend auf den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen ist dazu festzustellen, dass es zwar keine konkreten Erhebungen auf die im Projektbereich vorkommenden (geschützten) Tierarten gibt aber davon auszugehen ist, dass alle Vogelarten bis auf jagdbare Arten als eu-richtliniengeschützte Arten sowie Blindschleiche und Spitzmäuse
der Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung als geschützte Arten vorkommen. Hinsichtlich der möglichen Tötung einzelner Exemplare beim Wegebau wurde dies aus fachlicher Sicht nicht vollkommen ausgeschlossen jedoch festgestellt, dass das Risiko der Tötung nicht signifikant über jenem des allgemeinen Naturgeschehens liegen würde. Eine Beunruhigung wurde – unter Einhaltung der festgelegten möglichen Bauzeit – nur für die Überwinterungs- und Wanderzeit nicht jedoch für die Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit gesehen. Von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen wurde jedenfalls nicht ausgegangen. Zur Frage der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wurde gutachtlich ausgeführt, dass durch das vorhandene liegende und stehende Totholz, welches die Hochwertigkeit eines Waldlebensraumes bestimmen, durch Auflagen eine Beschädigung/Vernichtung ausgeschlossen werden kann und wurden entsprechende Auflagenvorschläge formuliert. Durch die Vorschreibung und bei Einhaltung der Auflagen Nr. 12 bis 15 wird der Verbotstatbestand nicht erfüllt. Zu der von der Beschwerdeführerin angeführten Störung der Felsbrüter ist auszuführen, dass sich aus dem Gutachten klar und deutlich ergibt, dass die Brutplätze der Felsbrüterarten alle in der großen zusammenhängenden MM-Wand westlich des EE-Sees liegen. Der Traktorweg ist über 400 m von der zusammenhängenden MM-Wand, von den zentralen Bereichen, in denen die sensiblen Arten brüten, sogar über 1 km entfernt. Der von der Beschwerdeführerin herangezogene im Nahebereich des geplanten Traktorweges gelegene Felsbereich wurde nachvollziehbar aufgrund seiner geringen Größe, seiner Isolation und der fehlenden Möglichkeit des freien Anflugs als für einen Brutplatz ungeeignet bewertet, sodass dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden kann. Wenn in § 31 Abs 2 NSchG vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).Wenn in Paragraph 31, Absatz 2, NSchG vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird. Zur Frage der Bauaufsicht Von der belangten Behörde wurde bereits als Auflage die Beiziehung einer sach- und fachkundigen Bauaufsicht vorgeschrieben und wurde diese Auflage im Beschwerdeverfahren dahingehend konkretisiert, dass „zur Bauausführung eine mit derartigen Arbeiten vertraute Firma bzw. Fachabteilung heranzuziehen ist. Eine sach- und fachkundige forsttechnische Bauaufsicht ist zu bestellen“. Der belangten Behörde wurde als Bauaufsicht bereits namentlich Herr DI GG SS genannt (siehe Seite 6 oben des angefochtenen Bescheides), welcher als Projektant im Verfahren beigezogen wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Vorschreibung der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht bzw. zumindest einer von der Person des Projektanten unabhängige Person gefordert und dies letztlich damit begründet, dass mit der bestellten Bauaufsicht bereits negative Erfahrungen gemacht worden seien. Dem wurde aus naturschutzfachlicher Sicht entgegengehalten, dass das Baugelände an sich nicht problematisch und schwierig sei und hinsichtlich der einzuhaltenden fachlichen Auflagen wie zB Verpflanzung der geschützten Farnart auch von einer forsttechnisch versierten Bauaufsicht geleistet werden kann.
G kann die Naturschutzbehörde wenn mit dem bewilligten … Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, in Bewilligungsbescheiden angeordnet werden, dass der Ansuchensteller … fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht beauftragt hat.
Paragraph 50, Absatz 3, NSchG kann die Naturschutzbehörde wenn mit dem bewilligten … Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, in Bewilligungsbescheiden angeordnet werden, dass der Ansuchensteller … fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht beauftragt hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegt die Voraussetzung der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht aus dem Grund nicht vor, da mit der erteilten Bewilligung kein erheblicher bzw. schwerwiegender Eingriff in die Natur verbunden ist. Inwieweit es wünschenswert wäre im Sinne einer Fremdüberwachung nicht den Projektanten als Bauaufsichtsorgan zu bestellen kann dahingestellt bleiben, da sich aus dem Naturschutzgesetz keine gesetzliche Grundlage für eine zwingend vorzuschreibende Fremdüberwachung ergibt. Die Vorschreibung der (forst)technischen Bauaufsicht erfolgt auf Grundlage der allgemeinen Bestimmung für Auflagen § 50 Abs 2 NSchG.Inwieweit es wünschenswert wäre im Sinne einer Fremdüberwachung nicht den Projektanten als Bauaufsichtsorgan zu bestellen kann dahingestellt bleiben, da sich aus dem Naturschutzgesetz keine gesetzliche Grundlage für eine zwingend vorzuschreibende Fremdüberwachung ergibt. Die Vorschreibung der (forst)technischen Bauaufsicht erfolgt auf Grundlage der allgemeinen Bestimmung für Auflagen Paragraph 50, Absatz 2, NSchG. Generell muss auch davon ausgegangen werden, dass die Ausführung des Traktorwegs entsprechend der erteilten Bewilligung und unter Einhaltung aller vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen erfolgt (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).Generell muss auch davon ausgegangen werden, dass die Ausführung des Traktorwegs entsprechend der erteilten Bewilligung und unter Einhaltung aller vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen erfolgt vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Bewilligungswerber bei einer allfälligen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen
G (Geldstrafe bis € 14.600,-) gegeben ist.Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Bewilligungswerber bei einer allfälligen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen
Paragraph 61, Absatz eins, NSchG (Geldstrafe bis € 14.600,-) gegeben ist. Zum Vorbringen des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes Abschließend ist zu diesem Punkt unter Hinweis auf die dazu ausführliche Stellungnahme der ornithologischen Amtssachverständigen auszuführen, dass vom Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit betreffend der von der belangten Behörde getroffenen Annahme bzw. Feststellung, dass kein „faktisches Vogelschutzgebiet“ vorliegt gesehen werden kann. Aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage und dem Faktum, dass das Projektgebiet als IBA-Gebiet nicht in der Liste enthalten ist, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine objektiv taugliche Grundlage darstellt, ist von keiner anderen Ansicht auszugehen. Zudem wurde aus ornithologischer Sicht klar festgestellt, dass – aufgrund der Kleinräumigkeit des verfahrensgegenständlichen Gebietes – es selbst bei der Annahme, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegen würde, keine Verschlechterung zu erwarten ist, da ohnedies ua aus artenschutzrechtlichen Gründen entsprechende Auflagen vorgeschrieben wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 25, § 31 Abs 2 und § 50 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 25,, Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 50, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.79.1.9..2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.