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{'item': '405-9/77/1/13-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.11.2016 Geschäftszahl405-9/77/1/13-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn AB AA, geb xxxx, AF, AD AE, vertreten durch die Sachwalterin und Mutter Frau AO AA, AF, AD AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.04.2016, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/1-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, geb xxxx, AF, AD AE, vertreten durch die Sachwalterin und Mutter Frau AO AA, AF, AD AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.04.2016, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/1-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 17 Salzburger Behindertengesetz und § 2 Abs 1 Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz und Paragraph 2, Absatz eins, Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Herr AB AA, geb am xxxx, AD AE, AF, ist verpflichtet, ab 1.5.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung gemäß § 10 Salzburger Behindertengesetz – der Tages- und Wohnbetreuung in der Lebenshilfe Salzburg, Werkstätte und Wohnhaus GJ - einen Kostenbeitrag von monatlich € 1.226,20 (das sind 80% des Pflegegeldes der Pflegestufe 6 zuzüglich 60% aus Unterhalt des Vaters des Beschwerdeführers) zu leisten. Die sich hieraus ergebende Nachzahlung (Differenz zu den bisher entrichteten Beiträgen) ist ab 1.2.2017 fällig. , , Herr Ausschussbericht AA, geb am xxxx, AD AE, AF, ist verpflichtet, ab 1.5.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung gemäß Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz – der Tages- und Wohnbetreuung in der Lebenshilfe Salzburg, Werkstätte und Wohnhaus GJ - einen Kostenbeitrag von monatlich € 1.226,20 (das sind 80% des Pflegegeldes der Pflegestufe 6 zuzüglich 60% aus Unterhalt des Vaters des Beschwerdeführers) zu leisten. Die sich hieraus ergebende Nachzahlung (Differenz zu den bisher entrichteten Beiträgen) ist ab 1.2.2017 fällig. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.4.2016, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/1-2016, wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, für die Gewährung der Hilfeleistung nach § 10 Salzburger Behindertengesetz (Tages- und Wohnbetreuung in der Lebenshilfe Salzburg, Werkstätte und Wohnhaus GJ) einen Kostenbeitrag ab 1.1.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung in der Höhe von monatlich € 1.226,20 zu leisten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.4.2016, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/1-2016, wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, für die Gewährung der Hilfeleistung nach Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz (Tages- und Wohnbetreuung in der Lebenshilfe Salzburg, Werkstätte und Wohnhaus GJ) einen Kostenbeitrag ab 1.1.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung in der Höhe von monatlich € 1.226,20 zu leisten. In der Begründung des bekämpften Bescheides heißt es, dass dem Beschwerdeführer gemäß Bescheid vom 30.8.2012, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/8-2012 sowie dem Bescheid vom 30.8.2012, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/9-2012, nach § 10 Salzburger Behindertengesetz seit 13.8.2012 eine Hilfeleistung in der Tages- und Wohnbetreuung der Lebenshilfe Salzburg, Werkstätte und Wohnhaus GJ gewährt worden sei. Der Tagsatz für die Tagesbetreuung und –beschäftigung betrage ab 1.1.2016 € 68,89, jener für die Wohnbetreuung € 106,

  1. Der Beschwerdeführer beziehe über die PVA Pflegegeld der Stufe 6 (mit Familienbeihilfebezug). Ab 1.1.2016 sei eine Erhöhung auf € 1.225,20 erfolgt. Weiters sei für Herrn AA ein Unterhalt von € 380,- festgesetzt worden, aktuell werde Unterhalt durch den Vater des Beschwerdeführers, Herrn Eduard AA, in der Höhe von € 410,- geleistet. Zu den anfallenden Kosten der Behindertenhilfe sei aus dem Pflegegeld ein Kostenbeitrag von 80 Prozent zu entrichten. Dies ergebe gerundet € 980,
  2. Die Höhe des Kostenbeitrags richte sich nach der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung. Diese Verordnung sei mit 1.12.2013 in Kraft getreten. Auf Grund der Pflegegelderhöhung zum 1.1.2016 sei eine neue Berechnung des Kostenbeitrags erforderlich und der Kostenbeitrag sei nach der Verordnung festzusetzen. Der bisher im Erlasswege geregelte und in Folge der reduzierten Anwesenheiten von Herrn AA sich ergebende Kostenbeitragsschlüssel von 60 % könne daher nicht mehr angewendet werden. Aus dem Unterhalt werde weiterhin ein Kostenbeitrag von 60 % festgesetzt In der Begründung des bekämpften Bescheides heißt es, dass dem Beschwerdeführer gemäß Bescheid vom 30.8.2012, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/8-2012 sowie dem Bescheid vom 30.8.2012, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/9-2012, nach Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz seit 13.8.2012 eine Hilfeleistung in der Tages- und Wohnbetreuung der Lebenshilfe Salzburg, Werkstätte und Wohnhaus GJ gewährt worden sei. Der Tagsatz für die Tagesbetreuung und –beschäftigung betrage ab 1.1.2016 € 68,89, jener für die Wohnbetreuung € 106,
  3. Der Beschwerdeführer beziehe über die PVA Pflegegeld der Stufe 6 (mit Familienbeihilfebezug). Ab 1.1.2016 sei eine Erhöhung auf € 1.225,20 erfolgt. Weiters sei für Herrn AA ein Unterhalt von € 380,- festgesetzt worden, aktuell werde Unterhalt durch den Vater des Beschwerdeführers, Herrn Eduard AA, in der Höhe von € 410,- geleistet. Zu den anfallenden Kosten der Behindertenhilfe sei aus dem Pflegegeld ein Kostenbeitrag von 80 Prozent zu entrichten. Dies ergebe gerundet € 980,
  4. Die Höhe des Kostenbeitrags richte sich nach der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung. Diese Verordnung sei mit 1.12.2013 in Kraft getreten. Auf Grund der Pflegegelderhöhung zum 1.1.2016 sei eine neue Berechnung des Kostenbeitrags erforderlich und der Kostenbeitrag sei nach der Verordnung festzusetzen. Der bisher im Erlasswege geregelte und in Folge der reduzierten Anwesenheiten von Herrn AA sich ergebende Kostenbeitragsschlüssel von 60 % könne daher nicht mehr angewendet werden. Aus dem Unterhalt werde weiterhin ein Kostenbeitrag von 60 % festgesetzt (€ 246,-), da sich inhaltlich in der Maßnahme des Wohnens keine Änderung ergeben habe. Die Heimfahrtsintervalle (drei Wochenenden zu Hause bei der Mutter, ein Wochenende in der Einrichtung) seien unverändert aufrecht. Insgesamt betrage somit der Kostenbeitrag monatlich € 1.226,
  5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Sachwalterin und Mutter des Beschwerdeführers, Frau AO AA, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt sie vor, dass sie selbständig tätig sei und diese Tätigkeit jedoch nur geringfügig ausüben könne, da sie als alleinerziehende Mutter den Sohn AB nicht nur an drei Wochenenden im Monat zu Hause habe, sondern auch im Krankheitsfall oder bei den in den letzten zwei Jahren vermehrt auftretenden Epilepsieanfällen. Im Falle einer Erkrankung des Sohnes bzw wenn er einen Anfall habe, könne nur sie ihn als die Mutter entsprechend beruhigen, da sie ihn auch am besten kenne. So könne der Krankheitsverlauf bzw Anfall positiv beeinflusst werden und eine Eskalation vermieden werden. Somit stehe sie in immerwährender Bereitschaft, damit sie im Anlassfall zur Stelle sein könne. Eine Aufstockung des geringfügigen Gewerbes sei auf Grund des vermehrten Pflegebedarfs für den Sohn einfach nicht möglich. Durch den im Bescheid vorgeschriebenen Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.226,20 werde dem Beschwerdeführerin die finanzielle Grundlage, im Anlassfall wie bisher für den Sohn da zu sein, sich um ihn zu kümmern und ihn zu pflegen, gänzlich entzogen. Auf Grund der Grundsätze der Gleichbehandlung der Menschen, insbesondere der Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention sei es in hohem Maße ungerecht, den Kostenbeitrag zu erhöhen. Ein zusätzlicher monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von € 240,- und sowie auch die Rückzahlung des Betrages von € 1.301,-, den die Beschwerdeführerin bereits gutgläubig verbraucht habe, sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Sie beantrage daher, den Bescheid vom 21.4.2016 aufzuheben, damit wieder der wie bisher vorgeschriebene Kostenbeitrag zur Zahlung fällig werde. Insbesondere werde ersucht, von der Rückforderung des Betrages von € 1.301,-, welchen sie bereits gutgläubig verbraucht habe, Abstand zu nehmen, da dieser Betrag auf Grund des geringen Einkommens von ihr nicht aufzubringen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers stützt ihr Ansuchen auf jeden nur erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere wird ersucht, das Wohl ihres Sohnes, der durch seine Behinderung schon genug Lebensglück verloren hat, zu berücksichtigen und ihm nicht nun auch noch den Rest, sohin die Möglichkeit durch seine Mutter im Krankheitsfall/im Falle eines neuerlichen Anfalls gepflegt bzw umsorgt zu werden, zu nehmen.Gegen diesen Bescheid wurde von der Sachwalterin und Mutter des Beschwerdeführers, Frau AO AA, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt sie vor, dass sie selbständig tätig sei und diese Tätigkeit jedoch nur geringfügig ausüben könne, da sie als alleinerziehende Mutter den Sohn Ausschussbericht nicht nur an drei Wochenenden im Monat zu Hause habe, sondern auch im Krankheitsfall oder bei den in den letzten zwei Jahren vermehrt auftretenden Epilepsieanfällen. Im Falle einer Erkrankung des Sohnes bzw wenn er einen Anfall habe, könne nur sie ihn als die Mutter entsprechend beruhigen, da sie ihn auch am besten kenne. So könne der Krankheitsverlauf bzw Anfall positiv beeinflusst werden und eine Eskalation vermieden werden. Somit stehe sie in immerwährender Bereitschaft, damit sie im Anlassfall zur Stelle sein könne. Eine Aufstockung des geringfügigen Gewerbes sei auf Grund des vermehrten Pflegebedarfs für den Sohn einfach nicht möglich. Durch den im Bescheid vorgeschriebenen Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.226,20 werde dem Beschwerdeführerin die finanzielle Grundlage, im Anlassfall wie bisher für den Sohn da zu sein, sich um ihn zu kümmern und ihn zu pflegen, gänzlich entzogen. Auf Grund der Grundsätze der Gleichbehandlung der Menschen, insbesondere der Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention sei es in hohem Maße ungerecht, den Kostenbeitrag zu erhöhen. Ein zusätzlicher monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von € 240,- und sowie auch die Rückzahlung des Betrages von € 1.301,-, den die Beschwerdeführerin bereits gutgläubig verbraucht habe, sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Sie beantrage daher, den Bescheid vom 21.4.2016 aufzuheben, damit wieder der wie bisher vorgeschriebene Kostenbeitrag zur Zahlung fällig werde. Insbesondere werde ersucht, von der Rückforderung des Betrages von € 1.301,-, welchen sie bereits gutgläubig verbraucht habe, Abstand zu nehmen, da dieser Betrag auf Grund des geringen Einkommens von ihr nicht aufzubringen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers stützt ihr Ansuchen auf jeden nur erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere wird ersucht, das Wohl ihres Sohnes, der durch seine Behinderung schon genug Lebensglück verloren hat, zu berücksichtigen und ihm nicht nun auch noch den Rest, sohin die Möglichkeit durch seine Mutter im Krankheitsfall/im Falle eines neuerlichen Anfalls gepflegt bzw umsorgt zu werden, zu nehmen. Diese Beschwerde wurde am 20.5.2016 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Im Anschluss an die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde noch der Beobachtungsbericht aus dem Jahr 2016 hinsichtlich des Beschwerdeführers vorgelegt. In dieser Angelegenheit fand am 21.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Die Sachwalterin und Mutter des Beschwerdeführers wurde als Partei gehört. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat sich mit Mail vom 19.9.2016 von der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entschuldigt. Inhaltlich wurde von der belangten Behörde im Mail vom 19.9.2016 vorgebracht, dass sämtliche laufenden Kostenbeiträge aus pflegebezogenen Geldleistungen auf Grund der Erhöhungen zum 1.1.2016 angepasst worden seien. Dabei sei auch unter Beachtung der Vollzugsanordnung der Fachabteilung (Referat 3/05 beim Amt der Salzburger Landesregierung) nach der Eingliederungshilfe–Kostenbeitragsverordnung vorzugehen. Sämtliche Beschwerden, die nun beim Landesverwaltungsgericht anhängig seien, würden sich aus Sicht der belangten Behörde gegen die Anhebung der Kostenbeiträge von bisher 60 % auf 80 % infolge der Unterbringung in vollbetreuten und ganzjährig zur Verfügung stehenden Wohneinrichtungen nach § 10 SBG wenden. Die oben angeführte Verordnung kenne keine Ausnahme, Tatbestände oder Übergangsregelungen für Altfälle, in denen der bisherige Kostenbeitrag bzw Kostenbeitragsschlüssel im Erlasswege festgelegt gewesen sei. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung sei der Kostenbeitrag bei einer laufenden Maßnahme nur angehoben worden, wenn sich inhaltlich in der Maßnahme selbst eine Änderung ergeben habe (zB durch Verminderung oder gänzlichen Entfalls der "Wochenendheimfahrten zu den Eltern" von 60 auf 80 % des Pflegegeldes). Die gegenständliche Verordnung enthalte lediglich Ausnahmen der Beitragspflicht infolge Krankheit. In solchen Fällen gebe es eine Rückerstattungsmöglichkeit des anteiligen Kostenbeitrages, auf welche von der Behörde im jeweiligen Bescheid auch hingewiesen werde. Infolge der beiden Maßnahmen nach § 10 SBG (Wohn- und Tagesbetreuung in der Lebenshilfe Salzburg – Wohnhaus GJ und Werkstätte GJ) sei eine ganzjährige Versorgung vom Beschwerdeführer in der Einrichtung gegeben. Diese Versorgung sei bereits alleine im Wohnhaus der Lebenshilfe in GJ gewährleistet. Es bleibe im Ermessen der betroffenen Person, dessen Angehörigen und der Einrichtung, einzelne Tage die Betreuung in der Einrichtung nicht in Anspruch zu nehmen. Auch wenn für Abwesenheitstage im Wohnhaus der Lebenshilfe ein geringfügig niedriger Tagsatz verrechnet werde, bleibe es aus Sicht der belangten Behörde eine "Vollunterbringung" mit Anspruch auf 80 % des Pflegegeldes als Kostenbeitrag für den Träger der Behindertenhilfe. Die aktuellen Tagsätze würden für die Werkstätte GJ € 68,89 (nur Werktagsverrechnung) und für das Wohnhaus GJ € 106,17 betragen. Für Abwesenheitstage im Wohnhaus würden € 95,17 (für volle Tage) und € 100,67 (für nicht volle Tage) verrechnet, jeweils brutto inklusive 10 % Mehrwertsteuer. Aus einer Aufstellung für den Zeitraum von 1.1.2016 bis zum 31.7.2016 würden sich insgesamt 28 Abwesenheitstage (davon fünf Teilabwesenheiten) ergeben. Dies ergebe im Durchschnitt monatlich vier Tage Abwesenheit. Diese Daten seien aus den vorliegenden Abrechnungen der Lebenshilfe Salzburg entnommen worden. Die von Frau AO AA in der Beschwerde angeführten Abwesenheiten (drei Wochenenden pro Monat zu Hause) würden daher in krassem Widerspruch zu den Abwesenheiten laut Abrechnungen stehen. Demnach müsse auch aus Sicht der belangten Behörde der Kostenbeitrag aus dem Unterhalt, der mit 60 % belassen worden sei, auf 80 % angehoben werden. Der geleistete Kostenbeitrag betrage monatlich € 966,- (€ 720,- aus Pflegegeld + € 246,- aus Unterhalt). Bei Zahlung des angefochtenen Kostenbeitrags würden dem Beschwerdeführer € 245,- aus Pflegegeld, € 164,- aus Unterhalt sowie € 373,30 Familienbeihilfe (€ 162,- Grundbetrag, € 152,90 Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung sowie € 58,40 Absetzbetrag) verbleiben. Mit diesem Mail vom 19.9.2016 wurde von der belangten Behörde ein Kostenblatt für den Beschwerdeführer übermittelt.Inhaltlich wurde von der belangten Behörde im Mail vom 19.9.2016 vorgebracht, dass sämtliche laufenden Kostenbeiträge aus pflegebezogenen Geldleistungen auf Grund der Erhöhungen zum 1.1.2016 angepasst worden seien. Dabei sei auch unter Beachtung der Vollzugsanordnung der Fachabteilung (Referat 3/05 beim Amt der Salzburger Landesregierung) nach der Eingliederungshilfe–Kostenbeitragsverordnung vorzugehen. Sämtliche Beschwerden, die nun beim Landesverwaltungsgericht anhängig seien, würden sich aus Sicht der belangten Behörde gegen die Anhebung der Kostenbeiträge von bisher 60 % auf 80 % infolge der Unterbringung in vollbetreuten und ganzjährig zur Verfügung stehenden Wohneinrichtungen nach Paragraph 10, SBG wenden. Die oben angeführte Verordnung kenne keine Ausnahme, Tatbestände oder Übergangsregelungen für Altfälle, in denen der bisherige Kostenbeitrag bzw Kostenbeitragsschlüssel im Erlasswege festgelegt gewesen sei. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung sei der Kostenbeitrag bei einer laufenden Maßnahme nur angehoben worden, wenn sich inhaltlich in der Maßnahme selbst eine Änderung ergeben habe (zB durch Verminderung oder gänzlichen Entfalls der "Wochenendheimfahrten zu den Eltern" von 60 auf 80 % des Pflegegeldes). Die gegenständliche Verordnung enthalte lediglich Ausnahmen der Beitragspflicht infolge Krankheit. In solchen Fällen gebe es eine Rückerstattungsmöglichkeit des anteiligen Kostenbeitrages, auf welche von der Behörde im jeweiligen Bescheid auch hingewiesen werde. Infolge der beiden Maßnahmen nach Paragraph 10, SBG (Wohn- und Tagesbetreuung in der Lebenshilfe Salzburg – Wohnhaus GJ und Werkstätte GJ) sei eine ganzjährige Versorgung vom Beschwerdeführer in der Einrichtung gegeben. Diese Versorgung sei bereits alleine im Wohnhaus der Lebenshilfe in GJ gewährleistet. Es bleibe im Ermessen der betroffenen Person, dessen Angehörigen und der Einrichtung, einzelne Tage die Betreuung in der Einrichtung nicht in Anspruch zu nehmen. Auch wenn für Abwesenheitstage im Wohnhaus der Lebenshilfe ein geringfügig niedriger Tagsatz verrechnet werde, bleibe es aus Sicht der belangten Behörde eine "Vollunterbringung" mit Anspruch auf 80 % des Pflegegeldes als Kostenbeitrag für den Träger der Behindertenhilfe. Die aktuellen Tagsätze würden für die Werkstätte GJ € 68,89 (nur Werktagsverrechnung) und für das Wohnhaus GJ € 106,17 betragen. Für Abwesenheitstage im Wohnhaus würden € 95,17 (für volle Tage) und € 100,67 (für nicht volle Tage) verrechnet, jeweils brutto inklusive 10 % Mehrwertsteuer. Aus einer Aufstellung für den Zeitraum von 1.1.2016 bis zum 31.7.2016 würden sich insgesamt 28 Abwesenheitstage (davon fünf Teilabwesenheiten) ergeben. Dies ergebe im Durchschnitt monatlich vier Tage Abwesenheit. Diese Daten seien aus den vorliegenden Abrechnungen der Lebenshilfe Salzburg entnommen worden. Die von Frau AO AA in der Beschwerde angeführten Abwesenheiten (drei Wochenenden pro Monat zu Hause) würden daher in krassem Widerspruch zu den Abwesenheiten laut Abrechnungen stehen. Demnach müsse auch aus Sicht der belangten Behörde der Kostenbeitrag aus dem Unterhalt, der mit 60 % belassen worden sei, auf 80 % angehoben werden. Der geleistete Kostenbeitrag betrage monatlich € 966,- (€ 720,- aus Pflegegeld + € 246,- aus Unterhalt). Bei Zahlung des angefochtenen Kostenbeitrags würden dem Beschwerdeführer € 245,- aus Pflegegeld, € 164,- aus Unterhalt sowie € 373,30 Familienbeihilfe (€ 162,- Grundbetrag, € 152,90 Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung sowie € 58,40 Absetzbetrag) verbleiben. Mit diesem Mail vom 19.9.2016 wurde von der belangten Behörde ein Kostenblatt für den Beschwerdeführer übermittelt. Am 22.9.2016 wurden von der belangten Behörde noch die im Mail vom 19.9.2016 erwähnten Abrechnungen zwischen der Einrichtung der Lebenshilfe und dem Land Salzburg vorgelegt. Diese Unterlagen wurden der Sachwalterin des Beschwerdeführers im Sinne des Parteiengehörs übermittelt. Diese hat im Telefonat vom 18.10.2016 dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass sie sich hinsichtlich der Abrechnung der Lebenshilfe noch einmal erkundigt habe und der Tagsatz so abgerechnet werde, dass wenn sie ihren Sohn am Freitag um 15:00 Uhr hole bzw um 17:00 Uhr am Sonntag bringe, dies als Anwesenheitstag bei der Lebenshilfe gerechnet werde. Aus dieser Form der Abrechnung ergebe sich daher ein komplett anderes Bild. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor am Freitag um 15:00 Uhr abgeholt und am Sonntag um 17:00 Uhr wieder in die Einrichtung zurückgebracht. Dazu wurde am 13.10.2016 noch eine Bestätigung der Lebenshilfe GJ vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Werkstätte GJ Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr ohne Einkommen beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer lebe im Wohnhaus GJ der Lebenshilfe Salzburg und verbringe drei Wochenenden bei seiner Mutter. In diesen Fällen werde er am Freitag um 15:00 Uhr von seiner Mutter abgeholt und am Sonntag um 17:00 Uhr wieder zurückgebracht. In weiterer Folge sei Herr AA ein Wochenende im Wohnhaus der Lebenshilfe. Mit Schreiben vom 4.10.2016 wurde der belangten Behörde das Verhandlungsprotokoll übermittelt. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, Herr AB AA, wurde am xxxx geboren. Im Rahmen des Geburtsvorganges erlitt er ein schweres Postasphyxiesyndrom mit folgenden cerebralen Krampfanfällen und spastischer Hemiparese rechts. Dies ist aus dem damaligen Gutachten der Sozialärztin Frau Dr. RZ vom 13.2.1995 ersichtlich. Beim Beschwerdeführer liegt somit eine Mehrfachbehinderung (psycho-mentale Beeinträchtigung, spastische Tetraparese) vor. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes AI zu 44 P 25/12a-14 wurde die Mutter des Beschwerdeführers, Frau AO AA, zur Sachwalterin gemäß § 268 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt. Der Beschwerdeführer, Herr Ausschussbericht AA, wurde am xxxx geboren. Im Rahmen des Geburtsvorganges erlitt er ein schweres Postasphyxiesyndrom mit folgenden cerebralen Krampfanfällen und spastischer Hemiparese rechts. Dies ist aus dem damaligen Gutachten der Sozialärztin Frau Dr. RZ vom 13.2.1995 ersichtlich. Beim Beschwerdeführer liegt somit eine Mehrfachbehinderung (psycho-mentale Beeinträchtigung, spastische Tetraparese) vor. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes AI zu 44 P 25/12a-14 wurde die Mutter des Beschwerdeführers, Frau AO AA, zur Sachwalterin gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. Bis 2012 hat der Beschwerdeführer im Caritasdorf TS gewohnt. Mit Bescheid vom 30.8.2012 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/9-2012, wurde dem Beschwerdeführer Hilfe gemäß § 10 Salzburger Behindertengesetz in Form der Aufnahme im Wohnhaus GJ, Lebenshilfe Salzburg, ab 13.8.2012 gewährt. Mit gleichem Datum zu Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/8-2012, wurde dem Beschwerdeführer Hilfe gemäß § 10 Salzburger Behindertengesetz durch die Aufnahme in der Werkstätte GJ, Lebenshilfe Salzburg, ab 13.8.2012 gewährt.Bis 2012 hat der Beschwerdeführer im Caritasdorf TS gewohnt. Mit Bescheid vom 30.8.2012 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/9-2012, wurde dem Beschwerdeführer Hilfe gemäß Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz in Form der Aufnahme im Wohnhaus GJ, Lebenshilfe Salzburg, ab 13.8.2012 gewährt. Mit gleichem Datum zu Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/8-2012, wurde dem Beschwerdeführer Hilfe gemäß Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz durch die Aufnahme in der Werkstätte GJ, Lebenshilfe Salzburg, ab 13.8.2012 gewährt. Der Beschwerdeführer bekommt Pflegegeld der Stufe 6 mit einem monatlichen Anweisungsbetrag von € 1225,20 (seit 1.1.2016), wobei hier die erhöhte Familienbeihilfe bereits berücksichtigt wurde. Der Kostenbeitrag aus Pflegegeld wurde auch nach der Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl I Nr 58/2011, weiterhin bei 60 % des Pflegegelds belassen Dies geht aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.1.2012, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/5-2012, hervor. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass das Pflegegeld nun in voller Höhe an den Pflegegeldempfänger von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt wird und der bisher einbehaltene Teil des Pflegegelds als Kostenbeitrag zu leisten ist. Somit wurde die Sachwalterin des Beschwerdeführers ersucht, einen Dauerauftrag ab 1.2.2012 hinsichtlich der Überweisung von 60 % des Pflegegelds, somit € 720,-, an die Landesbuchhaltung Salzburg einzurichten. Dies wurde in weiterer Folge auch so durchgeführt und ist auch, wie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kostenblatt ersichtlich, bis September 2016 so aufrechterhalten worden. Mit dem in diesem Verfahren bekämpften Bescheid vom 21.4.2016 wurde schließlich der Kostenbeitrag gemäß § 17 Salzburger Behindertengesetz mit € 1.226,20 festgelegt. Darin hat die belangte Behörde ihrer Berechnung nun 80 % Pflegegeld sowie 60 % der geleisteten Alimente zugrunde gelegt. Der Kostenbeitrag aus Pflegegeld wurde auch nach der Pflegegeldreformgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2011,, weiterhin bei 60 % des Pflegegelds belassen Dies geht aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.1.2012, Zahl 30604-BEH/xxxxxxxx/5-2012, hervor. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass das Pflegegeld nun in voller Höhe an den Pflegegeldempfänger von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt wird und der bisher einbehaltene Teil des Pflegegelds als Kostenbeitrag zu leisten ist. Somit wurde die Sachwalterin des Beschwerdeführers ersucht, einen Dauerauftrag ab 1.2.2012 hinsichtlich der Überweisung von 60 % des Pflegegelds, somit € 720,-, an die Landesbuchhaltung Salzburg einzurichten. Dies wurde in weiterer Folge auch so durchgeführt und ist auch, wie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kostenblatt ersichtlich, bis September 2016 so aufrechterhalten worden. Mit dem in diesem Verfahren bekämpften Bescheid vom 21.4.2016 wurde schließlich der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz mit € 1.226,20 festgelegt. Darin hat die belangte Behörde ihrer Berechnung nun 80 % Pflegegeld sowie 60 % der geleisteten Alimente zugrunde gelegt. Die Eltern des Beschwerdeführers, Frau AO AA und Herr Eduard AA, haben sich 2012 einvernehmlich scheiden lassen (Vereinbarung gemäß § 55a Abs 2 Ehegesetz, Bezirksgericht AI, 25.6.2012, 25 fam 57/12s). Im Zuge dessen wurde vereinbart, dass der Vater für den gemeinsamen Sohn AB einen Unterhaltsbeitrag von € 380,- zu leisten hat. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde inzwischen auf € 410,- angehoben. Aus diesem Unterhalt überweist die Sachwalterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde als Träger der Behindertenhilfe 60 % als Kostenbeitrag aus Unterhalt. Dies ist ebenfalls aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kostenblatt ersichtlich. Somit werden zum aktuellen Zeitpunkt an den Träger der Behindertenhilfe € 720,- (80 % aus Pflegegeld) sowie € 246,- (60 % aus Alimenten) überwiesen. Die Eltern des Beschwerdeführers, Frau AO AA und Herr Eduard AA, haben sich 2012 einvernehmlich scheiden lassen (Vereinbarung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz, Bezirksgericht AI, 25.6.2012, 25 fam 57/12s). Im Zuge dessen wurde vereinbart, dass der Vater für den gemeinsamen Sohn Ausschussbericht einen Unterhaltsbeitrag von € 380,- zu leisten hat. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde inzwischen auf € 410,- angehoben. Aus diesem Unterhalt überweist die Sachwalterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde als Träger der Behindertenhilfe 60 % als Kostenbeitrag aus Unterhalt. Dies ist ebenfalls aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kostenblatt ersichtlich. Somit werden zum aktuellen Zeitpunkt an den Träger der Behindertenhilfe € 720,- (80 % aus Pflegegeld) sowie € 246,- (60 % aus Alimenten) überwiesen. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Beobachtungsbericht der Lebenshilfe für das Jahr 2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in allen lebenspraktischen Bereichen die vollständige Unterstützung eines Betreuers benötigt. Dies betrifft Essen und Trinken; bei fester geschnittener Nahrung kann er mit der linken Hand, auch mit Gabel und Löffel, essen. Er kann nach einer Operation am Bein inzwischen kleine Strecken in gewohnter Umgebung selbständig gehen, er darf aber nicht unbeobachtet bleiben. Beim Beschwerdeführer besteht immer die große gesundheitliche Gefahr, dass er sich Gegenstände in den Mund oder auch in die Nase steckt, was die unterschiedlichsten Komplikationen zur Folge haben kann. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gut geht oder wenn er nervös ist, kann es vorkommen, dass er laut schreit, aggressiv wird und insgesamt sehr unruhig wird. Seit 2 Jahren treten beim Beschwerdeführer epileptische Anfälle auf. 2015 waren es insgesamt 6, wobei er bei 2 Anfällen ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Schon aus den Beobachtungsberichten des Caritasdorf TS sowie auch aus den aktuellen Beobachtungsberichten der Lebenshilfe in GJ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an drei Wochenenden im Monat von seiner Mutter betreut wird und ein Wochenende im Wohnhaus der Lebenshilfe bzw in der jeweiligen Einrichtung ist. Aktuell wurde am 13.10.2016 eine Bestätigung der Lebenshilfe Salzburg vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am Freitag um 15:00 Uhr von seiner Mutter abgeholt wird und am Sonntag um 17:00 Uhr wieder in die Einrichtung gebracht wird. Dies deckt sich mit dem Vorbringen der Mutter in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und den bereits erwähnten Beobachtungsberichten, die im Akt der Verwaltungsbehörde aufliegen. Die Sachwalterin und Mutter des Beschwerdeführers hat darüber hinaus in der Verhandlung angeführt, dass sie ihren Sohn in Krankheitsfällen zu Hause pflegt, da sie am besten mit ihm umgehen kann, wenn er sich nicht gut fühlt. Wie bereits aus dem Beobachtungsbericht zitiert, bringt auch die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass sich ihr Sohn wiederholt Gegenstände in Mund und Nase steckt und dadurch immer ein gesundheitliches Risiko für ihn besteht. Insbesondere im Fall der epileptischen Anfällen des Beschwerdeführers ist die Unterstützung durch die Mutter sehr wichtig. Sämtliche Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers werden von der Mutter, soweit möglich, begleitet. Für den Beschwerdeführer fallen aufgrund seiner Anfälle umfangreiche Zusatzausgaben an. Insbesondere zerreißt er sehr oft seine Kleidung, weshalb zwischen fünf bis zehn Leiberl in 14 Tagen angeschafft werden müssen. Gleiches gilt auch für seine Bettwäsche bzw seine Schlafsäcke. Dazu finden sich auch im Wesentlichen gleichlautende Angaben im aktuellen Beobachtungsbericht der Lebenshilfe. Der Beschwerdeführer benötigt spezielle Schlafsäcke, die am oberen Ende aus einem nicht zerreißbaren Stoff bestehen und die pro Stück laut Angabe der Sachwalterin ca. € 100,- kosten. Darüber hinaus kommen noch allgemeine Kosten für Duschgel, Rasierschaum, Rezeptgebühren und sonstige Gegenstände zum persönlichen Gebrauch hinzu. Die Mutter des Beschwerdeführers hat sich in den letzten 22 Jahren intensiv um ihren Sohn gekümmert, ihn gefördert und unterstützt, wo es auch nur möglich gewesen ist. Durch eine Operation wurde ihm nun das Gehen über gewisse Strecken ermöglicht, was auch seine sonstige Entwicklung sehr positiv gefördert hat. Da der Beschwerdeführer sehr gerne reitet, hat er vier Mal im Monat Hippotherapie, was Kosten in der Höhe von € 160,- verursacht. Die Physiotherapie wird von der Krankenkasse übernommen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen hat Frau AA angegeben, dass sie aktuell ein Einkommen von ungefähr € 400,- bis € 600,- aus einer geringfügigen Beschäftigung als freie Energetikerin hat. Das Wohnhaus steht in ihrem Eigentum, wodurch ihr keine Mietverbindlichkeiten entstehen. Im Erdgeschoß werden Lagerräumlichkeiten vermietet, wodurch sie noch Mieteinkünfte in der Höhe von € 500,- hinzukommen. Darüber hinaus muss sie Kreditverbindlichkeiten zurückzahlen. Die rückwirkende Zahlung von € 1.301,- ist nach Angaben der Sachwalterin des Beschwerdeführers für sie undenkbar, weil das Geld bereits ausgegeben wurde. Weiters wurde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angeben, dass nicht damit gerechnet wurde, dass sich an der Höhe des Kostenbeitrages etwas ändern könnte, da sie auch im Vorfeld von der Behörde außer einem Telefonat zwei Wochen vor Bescheiderstellung nicht informiert worden ist. Die Betreuung und Pflege in der Lebenshilfe (Wohnhaus und Werkstätte GJ) ist als Vollverpflegung und Vollversorgung einzustufen. Der Platz im Wohnhaus bzw in der Werkstätte steht dem Beschwerdeführer die ganze Woche und auch am Wochenende zur Verfügung. Es bleibt im Ermessen der Angehörigen, den Beschwerdeführer bei Krankheit bzw am Wochenende nach Hause zu holen, es stünde ihm aber auch in diesem Zeitraum sein Platz im Wohnhaus (Werkstätte Mo-DO von 8:00 bis 16:00, Fr von 08:00 bis 15:00) zur Verfügung. An finanziellen Mitteln verbleiben dem Beschwerdeführer im Monat 40 % vom Unterhalt des Vaters, somit € 164,-. Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, wonach der Beschwerdeführer aus seinem Einkommen 80% als Kostenbeitrag zu leisten hätte, würde sich dieser Betrag auf € 82,- reduzieren. Darüber hinaus steht Frau AA für die Pflege ihres Sohnes in der Zeit, in der er zu Hause ist, ein Betrag von € 152,90 (Erhöhungsbeitrag für Behinderung von insgesamt € 373,30 Familienbeihilfe) zuzüglich € 245,- (20 % aus dem Pflegegeld) somit insgesamt € 397,90 zur Verfügung. Beweiswürdigend ist in vorliegender Angelegenheit auszuführen, dass sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, den Angaben der Sachwalterin und Mutter des Beschwerdeführers sowie auch aus der zuletzt vorgelegten Bestätigung der Lebenshilfe klar und unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer drei Wochenenden im Monat bei seiner Mutter verbringt und in diesen Fällen am Freitag um 15:00 Uhr abgeholt wird und am Sonntag um 17:00 Uhr wieder in die Einrichtung zurückgebracht wird. Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass sich aus den von der Lebenshilfe vorgelegten Abrechnungen ergibt, dass der Beschwerdeführer nur durchschnittlich vier Tage im Monat zu Hause gewesen ist, dann ist im Hinblick auf die vorgelegten Abrechnungen davon auszugehen, dass sich diese Anwesenheits- bzw Abwesenheitstage aus den Abrechnungsmodalitäten zwischen Lebenshilfe und Träger der Behindertenhilfe ergeben. Offensichtlich werden Tage, an denen der Beschwerdeführer um 15:00 Uhr aus der Einrichtung abgeholt wird, als Anwesenheitstage gerechnet; gleiches gilt für den Sonntag, an dem der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr wieder in die Einrichtung zurückgebracht wird. Die zwischen der Einrichtung und dem Behindertenträger gewählte Form der Abrechnung mit Teil- und Vollabwesenheiten spiegelt den tatsächlichen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer bei seiner Mutter ist, nicht korrekt wieder. Daher folgt das erkennende Gericht dem auch von der Lebenshilfe bestätigten Vorbringen der Mutter und Sachwalterin des Beschwerdeführers, wonach dieser an drei Wochenenden im Monat und an diesen von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr bei ihr zu Hause betreut wird. Die von der Mutter des Beschwerdeführers angegebenen Zusatzkosten, insbesondere für Schlafsäcke bzw Bettwäsche aus nichtzerreißbarem Stoff, erscheinen dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und glaubhaft. Da ansonsten keine entscheidungswesentlichen Widersprüche im Verfahren hervorgekommen sind, und sich im Übrigen der Sachverhalt weitgehend unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, konnte die getroffenen Feststellungen in dieser Form dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblich gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 10 Salzburger Behindertengesetz (SBG) -LGBl Nr 76/2013 idgF- Hilfe zur sozialen EingliederungParagraph 10, Salzburger Behindertengesetz (SBG) -LGBl Nr 76 aus 2013, idgF- Hilfe zur sozialen Eingliederung

(1)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, in der Gesellschaft ein selbständiges Leben zu führen einschließlich der Betreuung des Menschen mit Behinderungen in seiner Umwelt, um seine psychischen und sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen.
(2)Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur so lange zu gewähren, als eine Verbesserung der Eingliederung des Menschen mit Behinderungen zu erwarten ist.
(3)Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Eingliederung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß § 17 Abs 2 Z 1) ein Betrag von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zur Verfügung steht.
(3)Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Eingliederung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld in der Höhe zu gewähren, dass ihnen unter Anrechnung ihres Einkommens (zuzüglich der Familienbeihilfe und abzüglich des Kostenbeitrags gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,) ein Betrag von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Mindestsicherungsgesetz zur Verfügung steht. § 17 Salzburger Behindertengesetz (SBG) -LGBl Nr 76/2013 idgF- KostenbeiträgeParagraph 17, Salzburger Behindertengesetz (SBG) -LGBl Nr 76 aus 2013, idgF- Kostenbeiträge
(1)Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2)Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen:
  1. aus ihrem Einkommen;
  2. aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und
  3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderungen über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Mensch mit Behinderungen zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Menschen mit Behinderungen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a,) entfällt der Kostenersatz:
  1. a)für Kinder gegenüber Eltern,
  2. b)für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4)Die gemäß Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(4)Die gemäß Absatz eins, beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.
(5)Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes. § 1 Verordnung der AT vom 30.10.2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung) - KostenbeitragParagraph eins, Verordnung der AT vom 30.10.2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung) - Kostenbeitrag
(1)Menschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.
(2)Keine Beitragspflicht besteht:
  1. bei stationärer Unterbringung im Sinn des § 13 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG;
  2. bei stationärer Unterbringung im Sinn des Paragraph 13, des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG;
  3. bei Ruhen des Pflegegeldes gemäß § 12 Abs 1 Z 1 BPGG;
  4. bei Ruhen des Pflegegeldes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG;
  5. bei Einrichtungen des Wohnens, in denen keine pflegerischen Leistungen vorgesehen sind;
  6. bei häuslicher Pflege der pflegebedürftigen Person wegen Krankheit, soweit es dadurch zu einer zumindest zweiwöchigen durchgehenden Abwesenheit von den Einrichtungen der Eingliederungshilfe kommt.
(3)Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Abs 2 entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Abs 2 Z 2) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Abs 2 Z 4) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(3)Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Absatz 2, entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Absatz 2, Ziffer 4,) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. § 2 Verordnung der AT vom 30.10.2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung) - Höhe des KostenbeitragesParagraph 2, Verordnung der AT vom 30.10.2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung) - Höhe des Kostenbeitrages
(1)Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon: 1.bei einer Maßnahme des Wohnens:
  1. a)in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder zur beruflichen Eingliederung nach den §§ 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 %
  2. a)in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder zur beruflichen Eingliederung nach den Paragraphen 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 %
  3. b)in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung nach den §§ 10 und 10a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 %
  4. b)in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung nach den Paragraphen 10 und 10 a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 % 2. bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung:
  5. a)bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung ………………………………………………. 20 %
  6. b)bei einer tagesstrukturellen Betreuung …………………………………………..………. 40 %. Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Z 1 und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Ziffer eins und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.
(2)Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des § 13 BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.
(2)Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Absatz eins und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des Paragraph 13, BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.
(3)Der Kostenbeitrag gemäß den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.
(3)Der Kostenbeitrag gemäß den Absatz eins und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012, BGBl I Nr 58/2011 ist mit 1.1.2012 die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Pflegegeldwesens auf den Bund übergegangen. Das Salzburger Pflegegeldgesetz ist somit ab diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten. Für Pflegegeldbezieher heißt dies nun, dass das Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt zur Gänze direkt dem Pflegegeldempfänger überwiesen wird. Früher wurde das Pflegegeld im Rahmen von § 16 Abs 4 Salzburger Pflegegeldgesetz unter Abzug eines Ersatzes von Geld- oder Sachleistungen gewährt. Somit wurde an den Pflegegeldempfänger ein um den Kostenbeitrag verkürzter Betrag ausbezahlt. Erlassgemäß wurde bei einer gewissen Anzahl von Wochenendaufenthalten ein Schlüssel von 60:40 Prozent herangezogen. So auch im Fall des Beschwerdeführers, dem Hilfe gemäß § 10 SBG zur sozialen Eingliederung in Form der Aufnahme im Caritasdorf TS und in weiterer Folge ab 2012 im Wohnhaus und Werkstätte der Lebenshilfe GJ gewährt wurde. Die Höhe des Kostenbeitrages wurde 2012 gleich belassen und auf ein Lastschriftverfahren umgestellt.Auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2011, ist mit 1.1.2012 die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Pflegegeldwesens auf den Bund übergegangen. Das Salzburger Pflegegeldgesetz ist somit ab diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten. Für Pflegegeldbezieher heißt dies nun, dass das Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt zur Gänze direkt dem Pflegegeldempfänger überwiesen wird. Früher wurde das Pflegegeld im Rahmen von Paragraph 16, Absatz 4, Salzburger Pflegegeldgesetz unter Abzug eines Ersatzes von Geld- oder Sachleistungen gewährt. Somit wurde an den Pflegegeldempfänger ein um den Kostenbeitrag verkürzter Betrag ausbezahlt. Erlassgemäß wurde bei einer gewissen Anzahl von Wochenendaufenthalten ein Schlüssel von 60:40 Prozent herangezogen. So auch im Fall des Beschwerdeführers, dem Hilfe gemäß Paragraph 10, SBG zur sozialen Eingliederung in Form der Aufnahme im Caritasdorf TS und in weiterer Folge ab 2012 im Wohnhaus und Werkstätte der Lebenshilfe GJ gewährt wurde. Die Höhe des Kostenbeitrages wurde 2012 gleich belassen und auf ein Lastschriftverfahren umgestellt. Aus gesetzlicher Sicht wurde das Salzburger Behindertengesetz in der Form angepasst, als dass 2013 die Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung (siehe Rechtsgrundlagen) erlassen wurde. Demnach haben Menschen mit Behinderung auf Grundlage des § 17 Abs 2 SBG bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten. Da es sich bei dieser Kostenbeitragsverordnung um die aktuell geltende Rechtslage handelt, ist diese der Berechnung des Kostenbeitrages auch unbestritten zugrunde zu legen. Da für den Beschwerdeführer eine Maßnahme des Wohnens in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß § 10 SBG gewährt wird, bemisst sich der Kostenbeitrag mit einem Prozentsatz von 80 % des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen. Hier kommt die Leistung aus Pflegegeld der Pflegestufe 6 in der Höhe von insgesamt € 1.225,20 in Frage, was einen Kostenbeitrag in der Höhe von gerundet € 980,20 (80 %) ergibt. Eine Berücksichtigung von Heimfahrtszeiten bzw sonstigen Aufenthalten außerhalb der Einrichtung wird nur im Rahmen von § 1 Abs 2 der Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung ermöglicht. Diese Ausnahmefälle treffen jedoch auf den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht zu. Während aus den Erläuterungen von § 17 Abs 2 SBG noch zu lesen ist, dass die Höhe des Kostenbeitrages durch Verordnung der Landesregierung in Abhängigkeit vom zeitlichen Ausmaß der Inanspruchnahme der Maßnahme zu bestimmen ist, wurde in der Kostenbeitragsverordnung schließlich festgelegt, dass es sich beim Kostenbeitrag um einen Pauschalbetrag handelt, der weder über- noch unterschritten werden kann und insoweit auch einer Aliquotierung (zB bei tageweiser Betreuung) nicht zugänglich ist. Unterschieden wird hier nur zwischen Maßnahmen der Tagesstrukturierung und den Maßnahmen des Wohnens. Eine weitere Unterscheidung nach Anwesenheitszeiten in der Einrichtung wurde durch die Kostenbeitragsverordnung nicht vorgesehen. Daher steht es auch der erkennenden Richterin nicht zu, die Heimanwesenheitszeiten des Beschwerdeführers bei seiner Mutter zu Hause im Rahmen des Kostenbeitrags aus Pflegegeld zu berücksichtigen. Die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung hat hier eine eindeutige Regelung gefunden, von der ohne anderslautende gesetzliche Grundlage nicht abgewichen werden darf. Aus gesetzlicher Sicht wurde das Salzburger Behindertengesetz in der Form angepasst, als dass 2013 die Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung (siehe Rechtsgrundlagen) erlassen wurde. Demnach haben Menschen mit Behinderung auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz 2, SBG bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten. Da es sich bei dieser Kostenbeitragsverordnung um die aktuell geltende Rechtslage handelt, ist diese der Berechnung des Kostenbeitrages auch unbestritten zugrunde zu legen. Da für den Beschwerdeführer eine Maßnahme des Wohnens in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung gemäß Paragraph 10, SBG gewährt wird, bemisst sich der Kostenbeitrag mit einem Prozentsatz von 80 % des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen. Hier kommt die Leistung aus Pflegegeld der Pflegestufe 6 in der Höhe von insgesamt € 1.225,20 in Frage, was einen Kostenbeitrag in der Höhe von gerundet € 980,20 (80 %) ergibt. Eine Berücksichtigung von Heimfahrtszeiten bzw sonstigen Aufenthalten außerhalb der Einrichtung wird nur im Rahmen von Paragraph eins, Absatz 2, der Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung ermöglicht. Diese Ausnahmefälle treffen jedoch auf den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht zu. Während aus den Erläuterungen von Paragraph 17, Absatz 2, SBG noch zu lesen ist, dass die Höhe des Kostenbeitrages durch Verordnung der Landesregierung in Abhängigkeit vom zeitlichen Ausmaß der Inanspruchnahme der Maßnahme zu bestimmen ist, wurde in der Kostenbeitragsverordnung schließlich festgelegt, dass es sich beim Kostenbeitrag um einen Pauschalbetrag handelt, der weder über- noch unterschritten werden kann und insoweit auch einer Aliquotierung (zB bei tageweiser Betreuung) nicht zugänglich ist. Unterschieden wird hier nur zwischen Maßnahmen der Tagesstrukturierung und den Maßnahmen des Wohnens. Eine weitere Unterscheidung nach Anwesenheitszeiten in der Einrichtung wurde durch die Kostenbeitragsverordnung nicht vorgesehen. Daher steht es auch der erkennenden Richterin nicht zu, die Heimanwesenheitszeiten des Beschwerdeführers bei seiner Mutter zu Hause im Rahmen des Kostenbeitrags aus Pflegegeld zu berücksichtigen. Die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung hat hier eine eindeutige Regelung gefunden, von der ohne anderslautende gesetzliche Grundlage nicht abgewichen werden darf. Die frühere Regelung (vor dem Pflegegeldreformgesetz 2012 und der darauffolgenden Novelle des SBG) basierte wie bereits ausgeführt auf erlassgemäßen Vollzug, bei dem die Heimfahrtszeiten entsprechend berücksichtigt wurden. Der damals anzuwendende § 16 Abs 4 Salzburger Pflegegeldgesetz kannte keine entsprechenden Prozentvorgaben. Dass sich der Landesgesetzgeber im Zuge des Pflegegeldreformgesetzes 2012 nun für eine andere Vorgangsweise entschieden hat, die dazu führt, dass in Fällen wie dem vorliegenden nun 80% des Pflegegeldes zu leisten sind, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz. Dieser richtet sich an den Gesetzgeber und zieht diesem insofern inhaltliche Schranken, als dadurch sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten werden (vgl VfGH vom 19.06.1997, B226/97). Dies ist jedoch gerade im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da durch die Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung auch im Sinne der Rechtssicherheit eine einheitliche gesetzliche Regelung für all jene Menschen mit Behinderungen geschaffen wurde, auf die die Voraussetzungen des § 2 Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung zutreffen, und folglich dadurch Ungleichbehandlungen hintangehalten werden. Darüber hinaus steht die Einrichtung auch am Wochenende und an jenen Tagen zur Verfügung, an denen der Beschwerdeführer zu Hause ist. Anders wäre die Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen auch nicht zu bewerkstelligen, da dessen oder deren Versorgung durchgehend gegeben sein muss; dies insbesondere für jene Fälle, in denen Angehörige und deren Unterstützung nicht zur Verfügung steht. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt überdies als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einstellen zu können (VfGH vom 07.10.1997, B 3649/95: B 1093/96; B 1510/96; B 2864/96 mit weiteren Verweisen). Die hier zitierten besonderen Umständen sind jedoch mit jenen der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbar, da es sich überwiegend um Fälle handelte, bei denen eine neue, ungünstigere gesetzliche Bestimmung rückwirkend eingeführt wurde. Die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung ist jedoch bereits mit 1.12.2013 in Kraft getreten.Die frühere Regelung (vor dem Pflegegeldreformgesetz 2012 und der darauffolgenden Novelle des SBG) basierte wie bereits ausgeführt auf erlassgemäßen Vollzug, bei dem die Heimfahrtszeiten entsprechend berücksichtigt wurden. Der damals anzuwendende Paragraph 16, Absatz 4, Salzburger Pflegegeldgesetz kannte keine entsprechenden Prozentvorgaben. Dass sich der Landesgesetzgeber im Zuge des Pflegegeldreformgesetzes 2012 nun für eine andere Vorgangsweise entschieden hat, die dazu führt, dass in Fällen wie dem vorliegenden nun 80% des Pflegegeldes zu leisten sind, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz. Dieser richtet sich an den Gesetzgeber und zieht diesem insofern inhaltliche Schranken, als dadurch sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten werden vergleiche VfGH vom 19.06.1997, B226/97). Dies ist jedoch gerade im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da durch die Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung auch im Sinne der Rechtssicherheit eine einheitliche gesetzliche Regelung für all jene Menschen mit Behinderungen geschaffen wurde, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung zutreffen, und folglich dadurch Ungleichbehandlungen hintangehalten werden. Darüber hinaus steht die Einrichtung auch am Wochenende und an jenen Tagen zur Verfügung, an denen der Beschwerdeführer zu Hause ist. Anders wäre die Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen auch nicht zu bewerkstelligen, da dessen oder deren Versorgung durchgehend gegeben sein muss; dies insbesondere für jene Fälle, in denen Angehörige und deren Unterstützung nicht zur Verfügung steht. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt überdies als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einstellen zu können (VfGH vom 07.10.1997, B 3649/95: B 1093/96; B 1510/96; B 2864/96 mit weiteren Verweisen). Die hier zitierten besonderen Umständen sind jedoch mit jenen der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbar, da es sich überwiegend um Fälle handelte, bei denen eine neue, ungünstigere gesetzliche Bestimmung rückwirkend eingeführt wurde. Die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung ist jedoch bereits mit 1.12.2013 in Kraft getreten. Im Hinblick auf den Kostenbeitrag aus dem Einkommen des Behinderten legt § 17 Abs 1 SBG fest, dass Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen haben. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Gemäß Im Hinblick auf den Kostenbeitrag aus dem Einkommen des Behinderten legt Paragraph 17, Absatz eins, SBG fest, dass Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen haben. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 SBG haben somit Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe aus ihrem Einkommen beizutragen. Der Beschwerdeführer erhält nun von seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 410,- monatlich. Davon wurden bisher 60 % an den Träger der Behindertenhilfe überwiesen. Ein entsprechender Bescheid ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Im Zuge des Pflegegeldreformgesetzes 2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass nun per Lastschriftverfahren der Kostenbeitrag zu begleichen ist. In weiterer Folge hat die Mutter des Beschwerdeführers auch für die Zahlung der Alimente einen Lastschriftauftrag über 40 % des Unterhalts an den Träger der Behindertenhilfe eröffnet. Mit dem in diesem Verfahren bekämpften Bescheid wurde der Kostenbeitrag aus Unterhalt bei 60 % belassen, da sich nach eigenem Vorbringen der belangten Behörde in der Maßnahme des Wohnens keine Änderung ergeben hat. Erst in dem im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgten Vorbringen hat die belangte Behörde ihre Ansicht dahingehend geändert, als dass doch auch der Unterhaltsbeitrag zu 80 % an den Behindertenhilfeträger überzugehen hat, da sich aus den Abrechnungen der Lebenshilfe nur durchschnittlich vier Abwesenheitstage ergeben hätten. Diesem Vorbringen ist die erkennende Richterin allerdings nicht gefolgt, wie bereits bei den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt wurde. Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer an drei Wochenenden im Monat von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr bei seiner Mutter betreut wird. Im Rahmen dieser Betreuung entstehen für die Mutter umfangreiche, aus der Mehrfachbehinderung des Sohnes resultierende pflegebedingte Zusatzaufwendungen. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, SBG haben somit Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe aus ihrem Einkommen beizutragen. Der Beschwerdeführer erhält nun von seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 410,- monatlich. Davon wurden bisher 60 % an den Träger der Behindertenhilfe überwiesen. Ein entsprechender Bescheid ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Im Zuge des Pflegegeldreformgesetzes 2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass nun per Lastschriftverfahren der Kostenbeitrag zu begleichen ist. In weiterer Folge hat die Mutter des Beschwerdeführers auch für die Zahlung der Alimente einen Lastschriftauftrag über 40 % des Unterhalts an den Träger der Behindertenhilfe eröffnet. Mit dem in diesem Verfahren bekämpften Bescheid wurde der Kostenbeitrag aus Unterhalt bei 60 % belassen, da sich nach eigenem Vorbringen der belangten Behörde in der Maßnahme des Wohnens keine Änderung ergeben hat. Erst in dem im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgten Vorbringen hat die belangte Behörde ihre Ansicht dahingehend geändert, als dass doch auch der Unterhaltsbeitrag zu 80 % an den Behindertenhilfeträger überzugehen hat, da sich aus den Abrechnungen der Lebenshilfe nur durchschnittlich vier Abwesenheitstage ergeben hätten. Diesem Vorbringen ist die erkennende Richterin allerdings nicht gefolgt, wie bereits bei den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt wurde. Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer an drei Wochenenden im Monat von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr bei seiner Mutter betreut wird. Im Rahmen dieser Betreuung entstehen für die Mutter umfangreiche, aus der Mehrfachbehinderung des Sohnes resultierende pflegebedingte Zusatzaufwendungen. Eine gesetzliche Grundlage, in welcher Höhe der Kostenbeitrag aus Einkommen festzusetzen ist fehlt, da § 17 Abs 2 Z 1 SBG keine weiteren Ausführungen dazu enthält. Die bereits erwähnte Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung bezieht sich gemäß § 17 Abs 2 Z 2 SBG explizit auf den Bezug von pflegebezogenen Leistungen. Eine analoge Anwendung der Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung verbietet sich daher aufgrund des unterschiedlichen Regelungstatbestandes, denn die entsprechende Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers in § 17 Abs 2 SBG bezieht sich dezidiert auf den Bezug von pflegebezogenen Leistungen in Z. 2 und nicht auf das in Z 1 geregelte Einkommen des Behinderten. Daher hat sich der Kostenbeitrag an den allgemeinen Festlegungen des § 17 Abs 1 SBG zu orientieren, wo es heißt, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft aus ihrem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Als absolute Grenze des Kostenbeitrages wird nur jener Fall vorgesehen, in denen durch den Kostenbeitrag der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wird oder ihrer Zielsetzung widersprochen wird. Jetzt verbleibt dem Beschwerdeführer aus seinem Einkommen, nämlich dem Unterhalt des Vaters, monatlich € 164,-. Davon hat die Mutter des Beschwerdeführers Gegenstände für den persönlichen Bedarf entsprechend seiner Behinderung zu begleichen. Die hierzu von der belangten Behörde vorgetragene Argumentation, der Beschwerdeführer sei glaublich nicht wirklich 3 Wochenenden im Monat zu Hause, konnte wie bereits erwähnt nicht überzeugen. Auch sonst erscheint ein wöchentlicher Betrag von € 41,- für einen 22-jährigen Mann nicht als unangemessen zur Deckung seiner außerhalb der Pflege verbleibender Bedürfnisse. Dies umso mehr, als dass die Zeiten des Wochenendes zu Hause durch die Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung nicht mehr abgebildet werden und ein auftretender Pflegebedarf aus 20% des Pflegegeldes und dem Erhöhungsbeitrag aus der Familienbeihilfe bewerkstelligt werden muss. Die, soweit ist der belangten Behörde Recht zugeben, völlig im Ermessen der Angehörigen stehende Entscheidung, einen Menschen mit Behinderungen am Wochenende nach Hause zu holen und über das Pflegeangebot der Einrichtung bestehende Leistungen zu erbringen, ist daher aus diesen und eben auch aus sonstigen Mitteln (Grundbetrag Familienbeihilfe) zu bewerkstelligen (zur Frage der nichtkonsumierten "Heimzeiten" vgl VwGH vom 13.10.2004, Zl 2002/10/0012 bzw VwGH vom 19.05.2009, Zl 2006/10/0019). Diese pflegebedingten Zusatzkosten rechtfertigen auch im Zusammenhang damit, dass die Mutter dem Beschwerdeführer bei Krankheiten auch für kürzere Zeiträume immer wieder nach Hause holt, die Festsetzung des Kostenbeitrags in der Höhe von 60 % des Einkommens des Beschwerdeführers. Daher ist aus Sicht der erkennenden Richterin der Kostenbeitrag aus Alimenten bei 60 % zu belassen und besteht aufgrund der unveränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers kein Anlass zur Erhöhung auf 80 %.Eine gesetzliche Grundlage, in welcher Höhe der Kostenbeitrag aus Einkommen festzusetzen ist fehlt, da Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, SBG keine weiteren Ausführungen dazu enthält. Die bereits erwähnte Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung bezieht sich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, SBG explizit auf den Bezug von pflegebezogenen Leistungen. Eine analoge Anwendung der Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung verbietet sich daher aufgrund des unterschiedlichen Regelungstatbestandes, denn die entsprechende Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers in Paragraph 17, Absatz 2, SBG bezieht sich dezidiert auf den Bezug von pflegebezogenen Leistungen in Ziffer 2 und nicht auf das in Ziffer eins, geregelte Einkommen des Behinderten. Daher hat sich der Kostenbeitrag an den allgemeinen Festlegungen des Paragraph 17, Absatz eins, SBG zu orientieren, wo es heißt, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft aus ihrem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Als absolute Grenze des Kostenbeitrages wird nur jener Fall vorgesehen, in denen durch den Kostenbeitrag der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wird oder ihrer Zielsetzung widersprochen wird. Jetzt verbleibt dem Beschwerdeführer aus seinem Einkommen, nämlich dem Unterhalt des Vaters, monatlich € 164,-. Davon hat die Mutter des Beschwerdeführers Gegenstände für den persönlichen Bedarf entsprechend seiner Behinderung zu begleichen. Die hierzu von der belangten Behörde vorgetragene Argumentation, der Beschwerdeführer sei glaublich nicht wirklich 3 Wochenenden im Monat zu Hause, konnte wie bereits erwähnt nicht überzeugen. Auch sonst erscheint ein wöchentlicher Betrag von € 41,- für einen 22-jährigen Mann nicht als unangemessen zur Deckung seiner außerhalb der Pflege verbleibender Bedürfnisse. Dies umso mehr, als dass die Zeiten des Wochenendes zu Hause durch die Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung nicht mehr abgebildet werden und ein auftretender Pflegebedarf aus 20% des Pflegegeldes und dem Erhöhungsbeitrag aus der Familienbeihilfe bewerkstelligt werden muss. Die, soweit ist der belangten Behörde Recht zugeben, völlig im Ermessen der Angehörigen stehende Entscheidung, einen Menschen mit Behinderungen am Wochenende nach Hause zu holen und über das Pflegeangebot der Einrichtung bestehende Leistungen zu erbringen, ist daher aus diesen und eben auch aus sonstigen Mitteln (Grundbetrag Familienbeihilfe) zu bewerkstelligen (zur Frage der nichtkonsumierten "Heimzeiten" vergleiche VwGH vom 13.10.2004, Zl 2002/10/0012 bzw VwGH vom 19.05.2009, Zl 2006/10/0019). Diese pflegebedingten Zusatzkosten rechtfertigen auch im Zusammenhang damit, dass die Mutter dem Beschwerdeführer bei Krankheiten auch für kürzere Zeiträume immer wieder nach Hause holt, die Festsetzung des Kostenbeitrags in der Höhe von 60 % des Einkommens des Beschwerdeführers. Daher ist aus Sicht der erkennenden Richterin der Kostenbeitrag aus Alimenten bei 60 % zu belassen und besteht aufgrund der unveränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers kein Anlass zur Erhöhung auf 80 %. Der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Erhöhung des Kostenbeitrags wurde am 21.4.2016 erlassen mit einer Wirkung ab 1.1.2016. Ein vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung abweichendes „Wirksamwerden“ muss, wie auch im vorliegenden Fall geschehen, im Bescheidspruch angeordnet sein. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Verfügung des Inhalts, dass die im Spruch eines Bescheides enthaltene normative Anordnung für einen vor der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum, also rückwirkend, wirksam werden soll, nur zulässig ist, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl Hengstschläger/Leeb, § 62 AVG, Rz 13). Eine rückwirkende Vorschreibung des Kostenbeitrages ist jedoch in § 17 SBG nicht vorgesehen. § 17 Abs 4 SBG führt lediglich aus, dass die gemäß Abs 1 beitragspflichtigen Personen zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur dann verpflichtet sind, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Die Erhöhung des Pflegegelds wurde mit der Änderung des Bundespflegegeldgesetzes BGBl Nr 12/2015, ausgegeben am 13.1.2015, festgelegt. Unter § 49 Abs 25 BPGG ist dort vermerkt, dass mit 1.1.2016 der § 5 und somit auch die Erhöhung des Pflegegelds in Kraft tritt. Eine bescheidmäßige Neufestlegung des Kostenbeitrages mit Bescheid vom 21.4.2016 und einer Wirkung ab 1.1.2016 ist somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Daher war der Spruch des bekämpften Bescheides in der Form zu korrigieren, als dass die Kostenbeitragserhöhung erst mit 1.5.2016 erfolgen kann. Der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Erhöhung des Kostenbeitrags wurde am 21.4.2016 erlassen mit einer Wirkung ab 1.1.2016. Ein vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung abweichendes „Wirksamwerden“ muss, wie auch im vorliegenden Fall geschehen, im Bescheidspruch angeordnet sein. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Verfügung des Inhalts, dass die im Spruch eines Bescheides enthaltene normative Anordnung für einen vor der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum, also rückwirkend, wirksam werden soll, nur zulässig ist, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 62, AVG, Rz 13). Eine rückwirkende Vorschreibung des Kostenbeitrages ist jedoch in Paragraph 17, SBG nicht vorgesehen. Paragraph 17, Absatz 4, SBG führt lediglich aus, dass die gemäß Absatz eins, beitragspflichtigen Personen zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur dann verpflichtet sind, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Die Erhöhung des Pflegegelds wurde mit der Änderung des Bundespflegegeldgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 2015,, ausgegeben am 13.1.2015, festgelegt. Unter Paragraph 49, Absatz 25, BPGG ist dort vermerkt, dass mit 1.1.2016 der Paragraph 5 und somit auch die Erhöhung des Pflegegelds in Kraft tritt. Eine bescheidmäßige Neufestlegung des Kostenbeitrages mit Bescheid vom 21.4.2016 und einer Wirkung ab 1.1.2016 ist somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Daher war der Spruch des bekämpften Bescheides in der Form zu korrigieren, als dass die Kostenbeitragserhöhung erst mit 1.5.2016 erfolgen kann. Die Beschwerde stützt sich auch auf die UN-Behindertenrechtskonvention (Langtitel: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen BGBl III Nr 155/2008). Dabei handelt es sich um einen Staatsvertrag, der von Österreich abgeschlossen und ratifiziert wurde. Dabei wurde allerdings festgehalten, dass der Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Dieser sogenannte Erfüllungsvorbehalt schließt allerdings aus, dass sich der einzelne Rechtsunterworfene direkt darauf berufen kann bzw dass das Übereinkommen von Gerichten und Verwaltungsorganen unmittelbar anzuwenden ist. Der Gesetzgeber ist hier aufgerufen, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen und für die Umsetzung des Übereinkommens zu sorgen (vgl Öhlinger in Korinek/Holoubek, Art 50 B-VG, Rz 84 ff). Daher konnte das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde keine Berücksichtigung im Erkenntnis finden. Die Beschwerde stützt sich auch auf die UN-Behindertenrechtskonvention (Langtitel: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 155 aus 2008,). Dabei handelt es sich um einen Staatsvertrag, der von Österreich abgeschlossen und ratifiziert wurde. Dabei wurde allerdings festgehalten, dass der Staatsvertrag im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Dieser sogenannte Erfüllungsvorbehalt schließt allerdings aus, dass sich der einzelne Rechtsunterworfene direkt darauf berufen kann bzw dass das Übereinkommen von Gerichten und Verwaltungsorganen unmittelbar anzuwenden ist. Der Gesetzgeber ist hier aufgerufen, die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen und für die Umsetzung des Übereinkommens zu sorgen vergleiche Öhlinger in Korinek/Holoubek, Artikel 50, B-VG, Rz 84 ff). Daher konnte das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde keine Berücksichtigung im Erkenntnis finden. Die Beschwerde stützt sich in Ihrem Vorbringen abschließend auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, weshalb der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass es sich in vorliegender Angelegenheit auch um keinen Fall der "res iudicata"- entschiedenen Sache nach § 68 AVG handelt. Das Sozialhilferecht und unzweifelhaft auch das Behindertenrecht sind vom Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der Bescheide getragen. Demnach hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH vom 14.03.2008, 2006/10/0201). Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt allerdings nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl VwGH vom 5.9.2008, Zahl 2005/12/0078 sowie Hengstschläger/Leeb, § 68 AVG Rz 32 ff). Durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 und die darauffolgende Novellierung des Die Beschwerde stützt sich in Ihrem Vorbringen abschließend auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, weshalb der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass es sich in vorliegender Angelegenheit auch um keinen Fall der "res iudicata"- entschiedenen Sache nach Paragraph 68, AVG handelt. Das Sozialhilferecht und unzweifelhaft auch das Behindertenrecht sind vom Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der Bescheide getragen. Demnach hat die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH vom 14.03.2008, 2006/10/0201). Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt allerdings nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteibegehren mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 5.9.2008, Zahl 2005/12/0078 sowie Hengstschläger/Leeb, Paragraph 68, AVG Rz 32 ff). Durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 und die darauffolgende Novellierung des § 17 Abs 2 SBG sowie die Erlassung der Eingliederungs- und Kostenbeitragsverordnung ist somit auf den vorliegenden Fall trotz grundsätzlich unverändertem Sachverhalt die neue Rechtslage anzuwenden. Durch die Erhöhung des Pflegegelds mit 1.1.2016 waren überdies auch die Beträge entsprechend anzupassen, weshalb bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde auch die aktuell in Geltung stehende Rechtslage heranzuziehen war. Paragraph 17, Absatz 2, SBG sowie die Erlassung der Eingliederungs- und Kostenbeitragsverordnung ist somit auf den vorliegenden Fall trotz grundsätzlich unverändertem Sachverhalt die neue Rechtslage anzuwenden. Durch die Erhöhung des Pflegegelds mit 1.1.2016 waren überdies auch die Beträge entsprechend anzupassen, weshalb bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde auch die aktuell in Geltung stehende Rechtslage heranzuziehen war. Da somit zur Bemessung des Kostenbeitrages aus Pflegegeld zu Recht die Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung herangezogen wurde und der Kostenbeitrag aus Unterhalt mit 60% entsprechend der obigen Ausführungen ebenfalls zu Recht in dieser Höhe festgesetzt wurde, war die Entscheidung der belangten Behörde grundsätzlich zu bestätigen. Allerdings war die rückwirkende Festlegung mit 1.1.2016 zu beheben und stattdessen eine Wirksamkeit des neuen Kostenbeitrags mit 1.5.2016 zu bestimmen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.9.77.1.13.2016

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