GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als nach dem Wort „Inhaber“ folgende Wortfolge eingefügt wird: „der Gewerbeberechtigung“ Gastgewerbe, Betriebsart Bar“ und Betreiber des Lokales „Pub The Game“. Die Tatzeit hat zu lauten:“29.06.2015, gegen 18:30“.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als nach dem Wort „Inhaber“ folgende Wortfolge eingefügt wird: „der Gewerbeberechtigung“ Gastgewerbe, Betriebsart Bar“ und Betreiber des Lokales „Pub The Game“. Die Tatzeit hat zu lauten:“29.06.2015, gegen 18:30“. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 250,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 29.06.2015, 18:05 Uhr Ort der Begehung: Bad Hofgastein, Pyrkerstraße 42 im Lokal 'Pub The Game' ● Sie haben als Inhaber gegen die Mitwirkungspflicht nach § 50
Übertretung
, Paragraphen 50 (, 4,) und 52
: § 52
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 250,00 Gesamtbetrag: Euro 2750,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit am 16.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz (dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2016 vorgelegt!) erhob der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Er bestritt darin, gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen zu haben. Vielmehr habe er umfassend Auskünfte erteilt. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen für Testspiele habe ihm gegenüber nicht bestanden. Die Zurverfügungstellung von Spieleinsätzen sei zudem faktisch nicht möglich gewesen, da dies auf den gegenständlichen Geräten bereits technisch nicht möglich gewesen sei. Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht im Sinne des § 50 Abs 4 GSpG sei durch die Anwendbarkeit des Selbstbezichtigungsverbotes begrenzt und stelle das Entstehen der Verdachtslage auch generell die Zäsur dar. Sei somit aus der objektiven Sichtweise ex ante eine Verdachtslage auf einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz gegeben, so ende zumindest die Mitwirkungspflicht. Es gehe dann nicht mehr um die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben zur Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielgesetzes, sondern um strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen in Hinblick auf einen Verstoß. Dies sei hier evident durch die Verhängung einer Strafe mit Bescheid der BH St. Johann im Pongau, Zahl 30406-369/23166-
Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus den vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme (LVwG-10/404-2016), die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich", eine Stellungnahme des BMF betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopoles, der Festbericht "Spielsuchthilfe", der Jahresbericht "Spielsuchthilfe 2014" sowie die Abschlussarbeit Franz Marton "Glücksspiel und Begleitkriminalität" verlesen. Der Rechtsvertreter hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die erschienene Vertreterin der Finanzpolizei wurde befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 29.06.2015 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, einvernommen. Das Verwaltungsgericht führte am 20.06.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung gemeinsam mit einem parallel gegen den Beschwerdeführer anhängigen, dieselbe Glücksspielkontrolle am 29.06.2015 betreffende Beschwerde (LVwG-10/57-2016), wegen einer Übertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz durch. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus den vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme (LVwG-10/404-2016), die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich", eine Stellungnahme des BMF betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopoles, der Festbericht "Spielsuchthilfe", der Jahresbericht "Spielsuchthilfe 2014" sowie die Abschlussarbeit Franz Marton "Glücksspiel und Begleitkriminalität" verlesen. Der Rechtsvertreter hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die erschienene Vertreterin der Finanzpolizei wurde befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 29.06.2015 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Finanzpolizei des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See führte am 29.06.2015 im vom Beschwerdeführer betriebenen Gastgewerbelokal „Pub The Game“, Pyrkerstraße 42, 5630 Bad Hofgastein, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Kontrollbeginn war um 18:05 Uhr. Der Beschwerdeführer, welcher über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ verfügt, war vor Ort im Lokal als einzige verantwortliche Person anwesend. Im Lokal wurde von den Organen der Finanzpolizei drei Glücksspielapparate vorgefunden, die betriebsbereit aufgestellt und funktionsfähig waren. Mit der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers wurde um 18:25 Uhr begonnen. Der Beschwerdeführer wurde dabei als Lokalbetreiber durch die Einsatzleiterin unter Hinweis auf die gesetzliche Duldungs- und Mitwirkungspflicht
aufgefordert, den Kontrollorganen entsprechende Spieleinsätze für Testspiele an den vorgefundenen Glücksspielgeräten zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer verweigerte dies mit der Bemerkung, dass er das Geld nicht einfach so hergebe.Mit der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers wurde um 18:25 Uhr begonnen. Der Beschwerdeführer wurde dabei als Lokalbetreiber durch die Einsatzleiterin unter Hinweis auf die gesetzliche Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz u.a. aufgefordert, den Kontrollorganen entsprechende Spieleinsätze für Testspiele an den vorgefundenen Glücksspielgeräten zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer verweigerte dies mit der Bemerkung, dass er das Geld nicht einfach so hergebe. Die Walzenspielgeräte wurden in weiterer Folge von der Finanzpolizei mit eigenem Spielgeld probebespielt und die Glücksspielgeräte
Es handelte sich bei allen Geräten um Glücksspielgeräte, weil die Spielergebnisse vom Zufall abhingen und den Spielern keinerlei Möglichkeit offenstand, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Ergebnisse zu nehmen. Bei den gegenständlichen Geräten handelte es sich um Walzenspiele und stellt sich der Spielablauf dieser virtuellen Walzenspiele wie folgt dar:Die Walzenspielgeräte wurden in weiterer Folge von der Finanzpolizei mit eigenem Spielgeld probebespielt und die Glücksspielgeräte
Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz vorläufig beschlagnahmt. Es handelte sich bei allen Geräten um Glücksspielgeräte, weil die Spielergebnisse vom Zufall abhingen und den Spielern keinerlei Möglichkeit offenstand, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Ergebnisse zu nehmen. Bei den gegenständlichen Geräten handelte es sich um Walzenspiele und stellt sich der Spielablauf dieser virtuellen Walzenspiele wie folgt dar: Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen wurden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl eines Spiels und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Das Spiel wurde mit der Starttaste ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, der Spielerfolg stand daher nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab, Spieler hatten keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen. Beweiswürdigung: Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt, den verlesenen Unterlagen und vor allem der Zeugeneinvernahme der Beamtin der Finanzpolizei, die den Beschwerdeführer bei der Glücksspielkontrolle als Auskunftsperson befragt hat. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit Betreiber des gegenständlichen Gastlokals und Gewerbeinhaber war. Die einvernommene Zeugin der Finanzpolizei gab glaubwürdig an, den Beschwerdeführer während der Amtshandlung aufgefordert zu haben, Spielgeld für die Bespielung der im Gastlokal vorgefundenen Walzenspielgeräte bereitzustellen und ihm eine Rechtsbelehrung erteilt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Aufforderung als auch die Rechtsbelehrung verstanden und sich geweigert, das geforderte Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die unter Wahrheitspflicht und Diensteid der Beamtin getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ließ der Beschwerdeführer unbestritten, kein Spielgeld zur Verfügung gestellt zu haben. Er hat nicht näher erläutert, warum es ihm aus „technischen“ Gründen nicht möglich gewesen wäre, Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Rechtliche Beurteilung:
G), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, sind die Behörden nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, sind die Behörden nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt.
Paragraph 52, Absatz eins, Zi.5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17.06.2016 vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen das österreichische Glücksspielmonopol sind nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. VwGH 15.3.2013, 2012/17/0590). Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eingehalten werden (VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031). Auf eine Auseinandersetzung mit dem auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit bezogenen Vorbringen samt Beweisanträgen bzw. mit den vorgelegten Urkunden konnte daher mangels Relevanz für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens verzichtet werden (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17.06.2016 vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen das österreichische Glücksspielmonopol sind nicht von rechtlicher Relevanz vergleiche VwGH 15.3.2013, 2012/17/0590). Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eingehalten werden (VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031). Auf eine Auseinandersetzung mit dem auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit bezogenen Vorbringen samt Beweisanträgen bzw. mit den vorgelegten Urkunden konnte daher mangels Relevanz für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens verzichtet werden (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Auskunftspflicht
G stelle einen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung dar, ist Folgendes festzustellen:Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Auskunftspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG stelle einen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung dar, ist Folgendes festzustellen: Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die Garantie ist nicht lediglich auf Aussagen beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von Beweismaterial. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art. 6 EMRK, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die Garantie ist nicht lediglich auf Aussagen beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von Beweismaterial. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Artikel 6, EMRK, mwN). So wurde beispielsweise die Pflicht, Einkommens- und Vermögensverhältnisse für Zwecke der Besteuerung offenzulegen, als zulässig erachtet, weil diese essentiell für ein funktionierendes Steuersystem ist (vgl. das Urteil des EGMR vom
G um die Durchführung von Testspielen zu ermöglichen. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass er kein Spielgeld zur Verfügung gestellt hat. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, Spielgeld zur Verfügung zu stellen liegt daher zweifelsfrei im Rahmen der Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG um die Durchführung von Testspielen zu ermöglichen. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass er kein Spielgeld zur Verfügung gestellt hat. Auch der Hinweis auf ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens von Ausspielungen vermögen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, zeigt der Beschwerdeführer doch damit noch nicht auf, dass bereits vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ein konkreter Verdacht einer ihr zurechnenden Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 GSpG bestanden hätte. Auch aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht. Vorliegend hat es sich um eine "Kontrolle" zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gehandelt. Im Sinne des oben dargestellten Verständnis des Verbotes der Selbstbezichtigung lag daher (noch) keine Situation vor, in der das genannte Verbot überhaupt zum Tragen hätte kommen können (VwGH 24.2.2014, Zahl 2013/17/0834). Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt, weil der Verdacht von Übertretungen der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes bestanden habe. Die Durchführung einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz reicht nicht aus, um von einem begründeten Verdacht gegen den Lokalbetreiber auf einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auszugehen. Es ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass faktisch bei jeder Kontrolle von Spielapparaten strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Glücksspielgesetz aufgedeckt würden, könnten doch die von den Organen der Finanzpolizei vorgefunden Spielapparate auch ausschließlich der Durchführung von Geschicklichkeitsspielen dienen. Auch der Hinweis auf ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens von Ausspielungen vermögen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, zeigt der Beschwerdeführer doch damit noch nicht auf, dass bereits vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ein konkreter Verdacht einer ihr zurechnenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestanden hätte. Auch aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht. Vorliegend hat es sich um eine "Kontrolle" zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gehandelt. Im Sinne des oben dargestellten Verständnis des Verbotes der Selbstbezichtigung lag daher (noch) keine Situation vor, in der das genannte Verbot überhaupt zum Tragen hätte kommen können (VwGH 24.2.2014, Zahl 2013/17/0834). Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt, weil der Verdacht von Übertretungen der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes bestanden habe. Die Durchführung einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz reicht nicht aus, um von einem begründeten Verdacht gegen den Lokalbetreiber auf einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auszugehen. Es ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass faktisch bei jeder Kontrolle von Spielapparaten strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Glücksspielgesetz aufgedeckt würden, könnten doch die von den Organen der Finanzpolizei vorgefunden Spielapparate auch ausschließlich der Durchführung von Geschicklichkeitsspielen dienen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits für das unternehmerisch Zugänglichmachen bestraft wurde, steht einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht nicht entgegen, handelt es sich doch um unterschiedliche Tathandlungen. Die belangte Behörde geht von einer Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz aus. Im Hinblick auf seine laut GISA seit 01.12.2018 bestehende Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe Betriebsart Bar) für das gegenständliche Gastlokal ist dem nicht entgegenzutreten. Er war somit
dieser Bestimmung jedenfalls auch verpflichtet, an in seinem Gastlokal vorgefundenen Spielautomaten Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtbereitstellen von Geld, um den Organen der Finanzpolizei bei der Kontrolle die Durchführung von Testspielen zu ermöglichen, den objektiven Tatbestand des § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz verwirklicht. Die diesbezügliche Spruchkorrektur war geboten und zulässig. Die belangte Behörde geht von einer Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz aus. Im Hinblick auf seine laut GISA seit 01.12.2018 bestehende Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe Betriebsart Bar) für das gegenständliche Gastlokal ist dem nicht entgegenzutreten. Er war somit
dieser Bestimmung jedenfalls auch verpflichtet, an in seinem Gastlokal vorgefundenen Spielautomaten Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtbereitstellen von Geld, um den Organen der Finanzpolizei bei der Kontrolle die Durchführung von Testspielen zu ermöglichen, den objektiven Tatbestand des Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz verwirklicht. Die diesbezügliche Spruchkorrektur war geboten und zulässig. Hinsichtlich der Tatzeit war nach dem festgestellten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, dass die niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers um 18:25 Uhr begonnen wurde und er entsprechend belehrt und befragt wurde. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt und bestand vorliegend auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung, erfolgte doch die Verweigerung der Herausgabe von Spielgeld jedenfalls im Rahmen der Kontrolle am 29.06.2015. Im Hinblick auf die erwiesene Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten bei der Amtshandlung durch das Organ der Finanzpolizei – entgegen der Annahme der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer nur Fahrlässigkeit angelastet hat – von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verschulden ausgeht. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
Abs 2 leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Absatz 2, leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 2.500 bei einem
G vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 (zweiter Strafrahmen) verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 2.500 bei einem
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 (zweiter Strafrahmen) verhängt. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich im vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis das Glücksspielgerät noch von den Organen der Finanzpolizei bespielt werden konnte, sodass nicht die gleiche Eingriffsintensität angenommen werden kann, wie bei einer durch die mangelnde Mitwirkung bedingten gänzlichen Vereitelung der Bespielung. Da es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem für die Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht, handelt, ist die vorsätzliche Begehung als straferschwerend zu werten. Strafmilderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher ein durchschnittliches Einkommen an. In Zusammenschau dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 2.500 angemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens und ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.56.1.7.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.