GVG wird die Beschwerde von Herrn Dr. AB AA als unbegründet abgewiesen.a)
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde von Herrn Dr. Ausschussbericht AA als unbegründet abgewiesen., b)
GVG wird die Beschwerde von Frau MS DM und Herrn MJ MJ mangels Beschwerdelegitimation jeweils als unzulässig zurückgewiesen.b)
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde von Frau MS DM und Herrn MJ MJ mangels Beschwerdelegitimation jeweils als unzulässig zurückgewiesen., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
G Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, unter anderem auch die schriftliche Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers (Punkt 6). Dieses Email erging nur an Herrn Dr. AB AA und nicht an die weiteren Antragsteller.Mit E-Mail der belangten Behörde vom 31.05.2016 an Herrn Dr. Ausschussbericht AA erging die Aufforderung
Paragraph 48, NSchG Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, unter anderem auch die schriftliche Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers (Punkt 6). Dieses Email erging nur an Herrn Dr. Ausschussbericht AA und nicht an die weiteren Antragsteller. Mit E-Mail vom 04.06.2016, am 06.06.2016 bei der Behörde eingelangt, wurden von diesem ergänzende Angaben gemacht. Mit Schreiben vom 13.06.2016 erging ein Verbesserungsauftrag
AB AA mit der Aufforderung, die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers Land Salzburg bis 01.08.2016 vorzulegen. Binnen dieser Frist langte der erforderliche Nachweis nicht ein. Mit Schreiben vom 13.06.2016 erging ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG neuerlich nur an Herrn Dr. Ausschussbericht AA mit der Aufforderung, die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers Land Salzburg bis 01.08.2016 vorzulegen. Binnen dieser Frist langte der erforderliche Nachweis nicht ein. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.09.2016 wurde der eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Herrn Dr. AB AA persönlich und nicht auch als Vertreter der beiden weiteren Antragsteller.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.09.2016 wurde der eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Herrn Dr. Ausschussbericht AA persönlich und nicht auch als Vertreter der beiden weiteren Antragsteller. Die mit Schreiben vom 10.10.2016 erhobene Beschwerde wurde von Herrn Dr. AB AA „stellvertretend für die Ansuchenden“ eingebracht, wobei sich auf dem Schriftstück seine Originalunterschrift befindet, die weiteren angegeben Personen haben nicht unterschrieben. Dem Landesverwaltungsgericht wurde nach Aufforderung ein schriftlicher Nachweis hinsichtlich der erfolgten Bevollmächtigung von Herrn Dr. AB AA vorgelegt. Dieses Vorlageschreiben ist von allen drei Personen unterfertigt sowie ein gesondertes unterfertigtes Vollmachtschreiben von der
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G, LGBl Nr 73/1999 idgF sind in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung … folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen:
Paragraph 48, Absatz eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999, idgF sind in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung … folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen: … h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist; … Ausschließlicher Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ob von der belangten Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Ansuchens zufolge der Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages
Die Frage einer allfälligen Genehmigungsfähigkeit des beantragten Gemeinschaftssteges kann in dem anhängigen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden.Ausschließlicher Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ob von der belangten Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Ansuchens zufolge der Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgt ist oder nicht. Die Frage einer allfälligen Genehmigungsfähigkeit des beantragten Gemeinschaftssteges kann in dem anhängigen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Aus der zitierten Bestimmung des Naturschutzgesetzes ergibt sich klar und eindeutig, welche Unterlagen einem Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung anzuschließen sind. Dies ist unter anderem die schriftliche Zustimmungserklärung des vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümers, sofern dieser nicht selbst Antragsteller ist. Unstrittig ist, dass dem Ansuchen von 01.05.2015 die Zustimmungserklärung des Landes Salzburg als Grundeigentümer der Seeparzelle GN aa, KG NN-See nicht beigeschlossen war, die Seefläche jedoch durch die Steganlage in Anspruch genommen werden soll.
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In Entsprechung dieser gesetzlichen Regelung wurde von der belangten Behörde erstmals ein Verbesserungsauftrag mit E-Mail vom 31.05.2016 und konkret nochmals hinsichtlich der fehlenden Zustimmungserklärung des Grundeigentümers mit 13.06.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen erlassen. Die zuletzt gesetzte Frist mit 01.08.2016 ist auch nicht als unangemessen zu bewerten, da immerhin 6 Wochen für die Beibringung der Zustimmungserklärung zur Verfügung gestanden sind. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Vorlage der geforderten Unterlagen verwiesen wurde, sodass zu Recht von der belangten Behörde der Antrag zurückgewiesen wurde. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde lediglich an den 1. Beschwerdeführer zugestellt. Gegenüber den beiden weiteren Beschwerdeführern wurde der gegenständliche Bescheid mangels Zustellung nicht erlassen. Demzufolge besteht daher für die 2. Beschwerdeführerin und den 3. Beschwerdeführer
GVG keine Beschwerdelegitimation, da eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid einer Behörde erhoben werden kann (Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde lediglich an den
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG keine Beschwerdelegitimation, da eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid einer Behörde erhoben werden kann (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Es waren daher die Beschwerden dieser beiden Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und da ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde noch von den Beschwerdeführern beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und da ein Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde noch von den Beschwerdeführern beantragt. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 48 NSchG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 48, NSchG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.118.1.3.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.