GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Tatzeitraum wie folgt eingeschränkt und die verhängte Strafe auf € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Tatzeitraum wie folgt eingeschränkt und die verhängte Strafe auf € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird. Der vierte Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses hat wie folgt zu lauten: „Herr Mag. pharm AB AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum 01.05.2016 bis 11.05.2016 zu verantworten.“„Herr Mag. pharm Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum 01.05.2016 bis 11.05.2016 zu verantworten.“ II.
GVG reduziert sich der Kostenbeitrag zum behördlichen Strafverfahren auf € 15.
GVG entfällt derBeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG reduziert sich der Kostenbeitrag zum , behördlichen Strafverfahren auf € 15.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG entfällt der, Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 05.10.2005, Zl. zzz, zugestellt am 12.10.2005, wurde Herrn Mag. pharm. AB AA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung von zwei Birken, einem Ahorn und einer Pappel auf der Liegenschaft AF in AE, Grundstück aa (vormals bb) KG LL u.a. mit der Auflage erteilt, dass
1 und 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 für die zur Entfernung bewilligten Bäume in der nächstfolgenden Pflanzperiode als Ersatz drei heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 20/25 cm (gemessen in einem Meter Höhe) auf den Grundstücken cc oder bb zu pflanzen und dauernd zu erhalten sind. „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 05.10.2005, Zl. zzz, zugestellt am 12.10.2005, wurde Herrn Mag. pharm. Ausschussbericht AA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung von zwei Birken, einem Ahorn und einer Pappel auf der Liegenschaft AF in AE, Grundstück aa (vormals bb) KG LL u.a. mit der Auflage erteilt, dass
Paragraph 3, Absatz eins und 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 für die zur Entfernung bewilligten Bäume in der nächstfolgenden Pflanzperiode als Ersatz drei heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 20/25 cm (gemessen in einem Meter Höhe) auf den Grundstücken cc oder bb zu pflanzen und dauernd zu erhalten sind. Im Zuge einer Revision am 15.12.2014 wurde festgestellt, dass die Ersatzpflanzungen entsprechend den Bescheidauflagen noch nicht erfolgt sind und wurde seitens des Baurechtsamtes des Magistrates Salzburg ein Aufforderungsschreiben an den Antragsteller übermittelt, die Ersatzpflanzungen bis zum 15.05.2015 vorzunehmen. Diese Frist wurde auf Ersuchen bis 30.04.2016 verlängert. Bei einer weiteren Revision am 11.05.2016 wurde festgestellt, dass die Ersatzpflanzungen noch immer nicht durchgeführt wurden. Herr Mag. pharm. AB AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum Sommer 2006 (nächstfolgende Pflanzperiode war der Frühling 2006) bis 11.05.2016 zu verantworten. Herr Mag. pharm. Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum Sommer 2006 (nächstfolgende Pflanzperiode war der Frühling 2006) bis 11.05.2016 zu verantworten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 61 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11, § 50 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999-NSchG, LGBI. Nr. 73/1999 i.d.F. LGBI. Nr. 106/2013 und § 3 Abs. 1 bis 4 Salzburger Baumschutzverordnung 1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt AE, Folge 3a/1992 i.d.F. Folge 14/2001 i.Z.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt AE vom 5.10.2005, Zl. 05/01/56864/2005/004, Spruchpunkt I Z. 1 und Z. 2 Paragraph 61, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 11,, Paragraph 50, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz 1999-NSchG, LGBI. Nr. 73 aus 1999, in der Fassung LGBI. Nr. 106 aus 2013, und Paragraph 3, Absatz eins bis 4 Salzburger Baumschutzverordnung 1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt AE, Folge 3a/1992 in der Fassung Folge 14 aus 2001, i.Z.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt AE vom 5.10.2005, Zl. 05/01/56864/2005/004, Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins und Ziffer 2, Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: Pro Baum 1.000,00 Euro
1 Salzburger Naturschutzgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Pro Baum 1.000,00 Euro
Paragraph 61, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Keine“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die damalige Mieterin des Grundstückes die Ersatzpflanzungen verweigerte und erst nach dem Verkauf des Grundstückes eine Neugestaltung des Gartens vorgenommen werden hätte können. Weiters hätte er aufgrund der Androhung der Zwangsstrafe vom 23.05.2016 drei Fächerulmen gekauft. Es stellte sich jedoch heraus, dass eine Pflanzung dieser Bäume nicht möglich war. Im Rahmen einer Begehung mit Herrn Ing. M. AT am 27.06.2016 wäre ihm die Pflanzung von drei Eiben gestattet worden. Dem Strafamt wäre telefonisch am 27.06.2016 von Herrn Dipl.-Ing. AO mitgeteilt worden, dass Pflanzungen durchgeführt worden wären. Diese Mitteilung wäre Herrn BB vom Strafamt der Sekretärin übermittelt worden. Eine Rückfrage bei Herrn AT hätte ergeben, dass der Fall beim Baurechtsamt abgeschlossen sei. Da er somit alle Auflagen erfüllt habe, beantrage er die Aufhebung des Straferkenntnisses vom 13.07.
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestandeiner Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer musste als Bewilligungsinhaber wissen, dass die Leistungsfrist bis 30.04.2016 festgesetzt war. Auch nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gespräche mit dem Behördenvertreter hinsichtlich der Standortwahl der Bepflanzung sind nicht gleichbedeutend mit einer Fristverlängerung bzw hätte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, dass derartige Gespräche eine Fristverlängerung implizieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung ansuchen müssen bzw rechtzeitig die Ersatzpflanzungen durchführen müssen. Strafbemessung:
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist es, die wichtige Funktion der Bäume in der Stadt Salzburg zu erhalten bzw zu verbessern und ein ausgewogenes Vegetationsbild an heimischen Gehölzen zu erzeugen. Durch sein Verhalten (Nichtdurchführung der Ersatzpflanzung innerhalb der Leistungsfrist) hat der Beschuldigte den Schutzzweck der Norm in einem nicht unerheblichen Maß zuwidergehandelt. Die Strafe war herabzusetzen, weil der Tatzeitraum erheblich einzuschränken war. Aus diesem Grund scheidet auch der von der belangten Behörde berücksichtigte Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes aus. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind als durchschnittlich zu werten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.89.1.13.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.