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{'item': '405-1/89/1/13-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 3§ 61§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.11.2016 Geschäftszahl405-1/89/1/13-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht AE hat durch die Richterin Dr.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Tatzeitraum wie folgt eingeschränkt und die verhängte Strafe auf € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Tatzeitraum wie folgt eingeschränkt und die verhängte Strafe auf € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird. Der vierte Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses hat wie folgt zu lauten: „Herr Mag. pharm AB AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum 01.05.2016 bis 11.05.2016 zu verantworten.“„Herr Mag. pharm Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum 01.05.2016 bis 11.05.2016 zu verantworten.“ II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG reduziert sich der Kostenbeitrag zum behördlichen Strafverfahren auf € 15.

§ 52Abs 8 Vw

GVG entfällt derBeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG reduziert sich der Kostenbeitrag zum , behördlichen Strafverfahren auf € 15.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG entfällt der, Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 05.10.2005, Zl. zzz, zugestellt am 12.10.2005, wurde Herrn Mag. pharm. AB AA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung von zwei Birken, einem Ahorn und einer Pappel auf der Liegenschaft AF in AE, Grundstück aa (vormals bb) KG LL u.a. mit der Auflage erteilt, dass

§ 3Abs.

1 und 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 für die zur Entfernung bewilligten Bäume in der nächstfolgenden Pflanzperiode als Ersatz drei heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 20/25 cm (gemessen in einem Meter Höhe) auf den Grundstücken cc oder bb zu pflanzen und dauernd zu erhalten sind. „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 05.10.2005, Zl. zzz, zugestellt am 12.10.2005, wurde Herrn Mag. pharm. Ausschussbericht AA die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Entfernung von zwei Birken, einem Ahorn und einer Pappel auf der Liegenschaft AF in AE, Grundstück aa (vormals bb) KG LL u.a. mit der Auflage erteilt, dass

Paragraph 3, Absatz eins und 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 für die zur Entfernung bewilligten Bäume in der nächstfolgenden Pflanzperiode als Ersatz drei heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 20/25 cm (gemessen in einem Meter Höhe) auf den Grundstücken cc oder bb zu pflanzen und dauernd zu erhalten sind. Im Zuge einer Revision am 15.12.2014 wurde festgestellt, dass die Ersatzpflanzungen entsprechend den Bescheidauflagen noch nicht erfolgt sind und wurde seitens des Baurechtsamtes des Magistrates Salzburg ein Aufforderungsschreiben an den Antragsteller übermittelt, die Ersatzpflanzungen bis zum 15.05.2015 vorzunehmen. Diese Frist wurde auf Ersuchen bis 30.04.2016 verlängert. Bei einer weiteren Revision am 11.05.2016 wurde festgestellt, dass die Ersatzpflanzungen noch immer nicht durchgeführt wurden. Herr Mag. pharm. AB AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum Sommer 2006 (nächstfolgende Pflanzperiode war der Frühling 2006) bis 11.05.2016 zu verantworten. Herr Mag. pharm. Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als Bescheidadressat die Missachtung obgenannter Bescheidauflagen für den Zeitraum Sommer 2006 (nächstfolgende Pflanzperiode war der Frühling 2006) bis 11.05.2016 zu verantworten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 61 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11, § 50 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999-NSchG, LGBI. Nr. 73/1999 i.d.F. LGBI. Nr. 106/2013 und § 3 Abs. 1 bis 4 Salzburger Baumschutzverordnung 1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt AE, Folge 3a/1992 i.d.F. Folge 14/2001 i.Z.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt AE vom 5.10.2005, Zl. 05/01/56864/2005/004, Spruchpunkt I Z. 1 und Z. 2 Paragraph 61, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 11,, Paragraph 50, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz 1999-NSchG, LGBI. Nr. 73 aus 1999, in der Fassung LGBI. Nr. 106 aus 2013, und Paragraph 3, Absatz eins bis 4 Salzburger Baumschutzverordnung 1992, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt AE, Folge 3a/1992 in der Fassung Folge 14 aus 2001, i.Z.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt AE vom 5.10.2005, Zl. 05/01/56864/2005/004, Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins und Ziffer 2, Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: Pro Baum 1.000,00 Euro

§ 61Abs.

1 Salzburger Naturschutzgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Pro Baum 1.000,00 Euro

Paragraph 61, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Keine“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die damalige Mieterin des Grundstückes die Ersatzpflanzungen verweigerte und erst nach dem Verkauf des Grundstückes eine Neugestaltung des Gartens vorgenommen werden hätte können. Weiters hätte er aufgrund der Androhung der Zwangsstrafe vom 23.05.2016 drei Fächerulmen gekauft. Es stellte sich jedoch heraus, dass eine Pflanzung dieser Bäume nicht möglich war. Im Rahmen einer Begehung mit Herrn Ing. M. AT am 27.06.2016 wäre ihm die Pflanzung von drei Eiben gestattet worden. Dem Strafamt wäre telefonisch am 27.06.2016 von Herrn Dipl.-Ing. AO mitgeteilt worden, dass Pflanzungen durchgeführt worden wären. Diese Mitteilung wäre Herrn BB vom Strafamt der Sekretärin übermittelt worden. Eine Rückfrage bei Herrn AT hätte ergeben, dass der Fall beim Baurechtsamt abgeschlossen sei. Da er somit alle Auflagen erfüllt habe, beantrage er die Aufhebung des Straferkenntnisses vom 13.07.

  1. Mit Schreiben vom 02.08.2016 wurde der Gegenstandsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.09.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser gab der Beschuldigte an, dass er die Vernehmung von Herrn Architekten AP AO sowie Herrn M. AT vom Baurechtsamt beantrage. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde um Übermittlung des Aktes zur Zahl zzz des Baurechtsamtes der Stadt Salzburg ersucht. Diesem Ersuchen wurde seitens des Baurechtsamtes entsprochen. Am 08.11.2016 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Beschuldigte führte aus, er habe in der Zeit zwischen 2006 und 2014 telefonischen Kontakt mit der Behörde gehabt. Im Akt sei darüber jedoch nichts vermerkt. Ab 2014 hätte es regelmäßigen Kontakt mit der Behörde gegeben. Er gab neuerlich an, dass aufgrund der Schwierigkeit mit der Mieterin keine Bäume gepflanzt werden konnten. Der amtliche Zeuge M. AT sagte aus, dass er nicht beantworten könne, ob zwischen 2006 und 2014 telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestanden habe, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Amt tätig war. Er habe im November 2014 im Magistrat zu arbeiten begonnen. Damals hätte er auch im Rahmen eines Außendienstes das Grundstück des Beschwerdeführers besichtigt und festgestellt, dass die Ersatzpflanzung noch nicht getätigt wurde. Aus diesem Grund räumte er dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 29.12.2014 eine neue Frist zur Vornahme der Ersatzpflanzung ein. Hinsichtlich der letztmaligen Fristerstreckung bis 30.04.2016 gab der Zeuge an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, ob er eventuell die Frist telefonisch erstreckt hätte. Er könne kein Fristerstreckungsschreiben im Akt finden, jedoch aufgrund der Tatsache, dass ihm der Akt im April 2016 vorgelegt wurde, geht er davon aus, dass er die Frist erstreckt hätte. Nach dem 30.04.2016 sei er gemeinsam mit Herrn AA und Dipl.-Ing. AO vor Ort gewesen und sie hätten den Standort der Bepflanzungen besprochen. Der Zeuge Dipl.-Ing. AO sagte aus, dass es zwischen 2006 und 2014 keinen Kontakt mit der Behörde gab. Er sagte weiter aus, dass es aufgrund eines Verlassenschaftsverfahrens einer Besitzerin Probleme bei der Standortwahl der Bepflanzungen gab. Sie haben nicht gewusst, mit wem sie darüber sprechen sollen. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens wurde gemeinsam mit Herrn AT im Juni 2016 im Rahmen eines Außentermins der Standort der Pflanzungen festgelegt. Bei diesem Termin hätte Herr AT ihnen auch gesagt, dass sie die Fertigstellung der Ersatzpflanzungen bei Herrn BB im Strafamt melden sollten. Er hätte die Fertigstellung am 27.06.2016 bei Herrn BB im Büro gemeldet. Der Zeuge gab weiter an, dass er sich erinnern könne, dass Herr AT die Frist bis 30.04.2016 telefonisch verlängerte. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt und die mündliche Verhandlung wurde geschlossen.
  2. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid vom 05.10.2005 Zahl zzz wurde dem Beschuldigten aufgetragen als Ersatz für die Entfernung von Bäumen drei heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 20/25 cm auf den Grundstücken cc oder bb (nunmehr aa) zu pflanzen und dauernd zu erhalten. Die Ersatzpflanzung war laut dem genannten Bescheid bis spätestens in der nächstfolgenden Pflanzperiode vorzunehmen. Seitens der Behörde wurde am 15.12.2014 eine Überprüfung der oben genannten Bescheidauflagen durchgeführt und es konnte festgestellt werden, dass die Pflanzung nicht durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 29.12.2014 forderte die Behörde den Beschuldigten auf die Bepflanzung mit 15.05.2015 vorzunehmen, widrigenfalls würde ein Strafverfahren eingeleitet werden. Mit Schreiben vom 05.05.2015 wurde vom Vertreter des Beschuldigten um Fristerstreckung bis 30.11.2015 angesucht. Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde die Fristerstreckung gewährt. Mit Schreiben vom 01.12.2015 wurde neuerlich um Fristerstreckung bis Ende April 2016 angesucht. Mit Schreiben vom 19.04.2016 wurde der Vertreter des Beschuldigten von der Behörde auf die auslaufende Frist Ende April hingewiesen. Mit Aktenvermerk vom 11.05.2016 wurde von der Behörde festgestellt, dass die Ersatzpflanzung nicht getätigt wurde. Mit Schreiben vom 23.05.2016 wurde der Sachverhalt an das Strafamt (belangte Behörde) übermittelt. Am 25.07.2016 wurde der Behörde die Fertigstellung der Pflanzung gemeldet. Hinsichtlich der letztmaligen Fristverlängerung bis 30.04.2016 findet sich kein entsprechendes Schreiben der Behörde im Akt. Auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen AT und DI AO ist aber davon auszugehen, dass die Frist abermals verlängert wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes derbelangten Behörde bzw aus dem Akt des Baurechtsamtes zu Zahl zzz und aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der, belangten Behörde bzw aus dem Akt des Baurechtsamtes zu Zahl zzz und aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
  3. Rechtslage: Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG § 61Paragraph 61

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs 8 und 10, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3 oder 50 Abs 3 zweiter Satz oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2, 8, 10, Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 3, 14, 15, 17, Absatz 2, 18, Absatz eins und 2, 20, 21, 22 a, 22 b, 23 Absatz 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, Absatz 8 und 10, 35 Absatz 3, 38, Absatz 2 und 3, 39 Absatz eins, 46, Absatz 3, oder 50 Absatz 3, zweiter Satz oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
  1. Erwägungen und Ergebnis: Der Bescheid vom 05.10.2005 ist auf Grund des Naturschutzgesetzes 1999 iVm der Salzburger Baumschutzverordnung ergangen. Die Nichterfüllung der Leistungsfrist dieses Bescheides stellt daher eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 61 NSchG dar. Der Bescheid vom 05.10.2005 ist auf Grund des Naturschutzgesetzes 1999 in Verbindung mit der Salzburger Baumschutzverordnung ergangen. Die Nichterfüllung der Leistungsfrist dieses Bescheides stellt daher eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 61, NSchG dar. Auf Grund der behördlichen Fristverlängerung bis 30.04.2016 ist davon auszugehen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Ersatzpflanzung im Bescheid vom 05.10.2005, Zahl zzz verlängert wurde. Das Zuwiderhandeln iSd § 61 NSchG hat daher erst mit Fristablauf beginnen können. Beendet wurde das unrechtmäßige Verhalten erst mit Durchführung der Ersatzpflanzung am 25.7.
  2. Auf Grund der behördlichen Fristverlängerung bis 30.04.2016 ist davon auszugehen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Ersatzpflanzung im Bescheid vom 05.10.2005, Zahl zzz verlängert wurde. Das Zuwiderhandeln iSd Paragraph 61, NSchG hat daher erst mit Fristablauf beginnen können. Beendet wurde das unrechtmäßige Verhalten erst mit Durchführung der Ersatzpflanzung am 25.7.
  3. Für das Landesverwaltungsgericht ist jedoch nur der Zeitraum vom 01.05.2016 bis 11.05.2016 von Relevanz, da die belangte Behörde den Zeitraum bis zum 11.05.2016 in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen hatte. Eine Ausdehnung des Tatzeitraumes bis durch Beendigung der Verwaltungsübertretung durch das Landesverwaltungsgericht scheidet aus. Zwar kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht (VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz der Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Es bleibt daher zu überprüfen, ob die Tat im Zeitraum vom 01.05.2016 bis 11.05.2016 dem Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht zurechenbar ist. Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist anzuführen, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, dass die Pflanzungen erst nach dem 30.04.2016 und somit außerhalb der Leistungsfrist getätigt wurden. Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestandeiner Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer musste als Bewilligungsinhaber wissen, dass die Leistungsfrist bis 30.04.2016 festgesetzt war. Auch nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gespräche mit dem Behördenvertreter hinsichtlich der Standortwahl der Bepflanzung sind nicht gleichbedeutend mit einer Fristverlängerung bzw hätte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, dass derartige Gespräche eine Fristverlängerung implizieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung ansuchen müssen bzw rechtzeitig die Ersatzpflanzungen durchführen müssen. Strafbemessung:

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist es, die wichtige Funktion der Bäume in der Stadt Salzburg zu erhalten bzw zu verbessern und ein ausgewogenes Vegetationsbild an heimischen Gehölzen zu erzeugen. Durch sein Verhalten (Nichtdurchführung der Ersatzpflanzung innerhalb der Leistungsfrist) hat der Beschuldigte den Schutzzweck der Norm in einem nicht unerheblichen Maß zuwidergehandelt. Die Strafe war herabzusetzen, weil der Tatzeitraum erheblich einzuschränken war. Aus diesem Grund scheidet auch der von der belangten Behörde berücksichtigte Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes aus. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind als durchschnittlich zu werten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.89.1.13.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.