GVG) wird der Beschwerde zu Spruchteil 1) des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und die Einziehung des dort angeführten Glücksspielautomaten (FA Nr. 06, "Beta slots 777") und der beiden Kuverts Nr. 1 und 2 vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchteil 1) des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und die Einziehung des dort angeführten Glücksspielautomaten (FA Nr. 06, "Beta slots 777") und der beiden Kuverts Nr. 1 und 2 vollinhaltlich bestätigt. Die Spruchteile 2) und 3) des angefochtenen Bescheides werden wegen entschiedener Sache aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 19.4.2016 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der E. s.r.o., einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die Einziehung von am 9.7.2015 durch Organe der Finanzpolizei Salzburg Land in einem Wettlokal in X. vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten. Mit Bescheid vom 19.4.2016 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der E. s.r.o., einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die Einziehung von am 9.7.2015 durch Organe der Finanzpolizei Salzburg Land in einem Wettlokal in römisch zehn. vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten. Der Spruch lautet: "Die von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land vorläufig beschlagnahmten Gegenstände, welche im Lokal mit der Bezeichnung „B.“ in X., ..., betriebsbereit und voll funktionsfähig vorgefunden wurden und zwar"Die von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land vorläufig beschlagnahmten Gegenstände, welche im Lokal mit der Bezeichnung „B.“ in römisch zehn., ..., betriebsbereit und voll funktionsfähig vorgefunden wurden und zwar 1) FA Nr. am 09.7.2015 Gehäusebezeichnung Seriennr. Typenbez. Versiegelungsplaketten-Nr. FA 06 Beta slots 777 -- A055022-A055025 Nachfolgende Kuverts mit Inhalt verschiedener zu den Geräten gehörigen Schlüssel: Kuvert Nr. Inhalt Versiegelungsplakette Nr. 1 Diverse Schlüssel und drei Stück Steckkarten im Zuge der Kontrolle durch den Angestellten übergeben. A 055044 Nr. 2 Diverse Schlüssel, welche bei den bereits am 25.02.2015 vorläufig beschlagnahmten Geräten gefunden wurden. A 055045 Nachfolgende Geräte waren am 09.07.2015 betriebs- und spielbereit, waren jedoch am 25.02.15 bereits durch die Organe der Abgabenbehörde vorläufig beschlagnahmt und versiegelt worden. Die am 25.02.2015 angebrachten Versiegelungsplaketten befanden sich nicht mehr auf den Geräten. Die Geräte konnten anhand der am 25.02.2015 erstellten Fotodokumentation eindeutig verifiziert werden. 2) FA-Nr. am 25.2.2015 FA Nr. am 09.7.2015 Gehäusebez. Seriennr. Typenbez. Pl.-Nr. am 25.2.2015 Pl.-Nr. am 9.7.2015 FA 20 FA 1 Multi Game 7 -- -- A 050377-A 050383 A 055001- A 055004 FA 9 FA 2 ACT Multiplayer -- -- A 050320- A 050322- A 050324- A 050325 A 055005- A 055008 FA 7 FA 3 NOVO LINE IINOVO LINE römisch zwei -- Novo Pub A 050310-A 050315 A 055009- A 055012 und A 055200 FA 1 FA 4 NOVO PARTS # 10243 Texas Casino A 050279-A 050284 A 055013- A 055016 FA 21 FA 5 Players Scatter World -- Apollo A 050336-A 050342 A 055017- A 055021 FA 11 FA 7 Book of RA -- Magic Games IIMagic Games römisch zwei A 050331-A 050335 A 055026- A 055029 FA 15 FA 8 Webak -- -- A 050348-A 050352 A 055030- A 055032 Nachfolgende Geräte waren am 09.07.2015 nicht betriebsbereit und spielbereit. Diese konnten jedoch ebenfalls als bereits am 25.02.2015 bespielt und vorläufig beschlagnahmt identifiziert werden. Sämtliche am 25.02.2015 angebrachten Versiegelungsplaketten wurden durch eine unbekannte Person entfernt. Teilweise waren die Schlüssel zu den Geräten in den Geldladen. Die Schlüssel werden ergänzend zur vorläufigen Beschlagnahme vom 25.02.2015 am heutigen Tag ebenfalls vorläufig beschlagnahmt. 3) FA-Nr. am 25.2.2015 FA Nr. am 09.7.2015 Gehäusebez. Seriennr. Typenbez. Pl.-Nr. am 25.2.2015 Pl.-Nr. am 9.7.2015 FA 2 FA 9 NOVO LINE IINOVO LINE römisch zwei 246333 Lion/Löwen CL IILion/Löwen CL römisch zwei A 050285-A 050290 A 055033 FA 3 FA 18 LION -- -- A 050291-A 050296 A 055042 FA 4 FA 12 LION -- -- A 050297 -A 050301 A 055036 FA 5 FA 15 NOVO LINE IINOVO LINE römisch zwei -- Novo Pub A 050302-A 050309 A 055039 FA 8 ACT Multiplayer -- -- A 050316-A 050319 Wurde an einen unbek. Ort verbracht FA 10 FA 11 -- -- Texas Casino A 050326 -A 050330 A 055035 FA 13 FA 17 Webak Games -- -- A 050343-A 050347 A 055041 FA 16 FA 14 Webak -- -- A 050353-A 050357 A 055038 FA 17 FA 10 Webak Games -- Casino dual Line A 050358-A 050362 A 055034 FA 18 FA 19 Multi Game 7 -- Maxmaster A 050363-A 050369 A 055043 FA 19 FA 13 Multi Game 7 -- -- A 050370-A 050376 A 055037 FA 22 FA 20 FUN -- -- A 050384-A 050390 Siegelbruch A 050386 A 050387 A 050390 werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen
1 Glücksspielgesetz eingezogen:werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen
Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz eingezogen: Rechtsgrundlage: § 52 und § 54 Glücksspielgesetz"Rechtsgrundlage: Paragraph 52 und Paragraph 54, Glücksspielgesetz" Der Einziehungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26.4.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 24.5.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie führte darin aus, dass unrichtig sei, dass die unter Spruchpunkt 2) und unter Spruchpunkt 3) angeführten Geräte bereits bei einer vorherigen Kontrolle am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmt worden seien. Für die Einziehung der (vermeintlich) am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmten Geräte bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, können Gegenstände einer Einziehung ausschließlich solche sein, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des GSpG sei nicht vorgelegen und seien keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Einziehung
G eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle und diesbezügliche strafbewährte Verbote nicht anwendbar seien. Die Beschwerdeführerin könne sich im Besonderen auf die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit berufen. Nach dem vom EuGH in seiner Judikatur ab 2010 entwickelnden Prüfprogramm bestehe ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum einhellig als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspreche. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz. Die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols sei erst jüngst vom OGH explizit festgehalten worden. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben.Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 24.5.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie führte darin aus, dass unrichtig sei, dass die unter Spruchpunkt 2) und unter Spruchpunkt 3) angeführten Geräte bereits bei einer vorherigen Kontrolle am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmt worden seien. Für die Einziehung der (vermeintlich) am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmten Geräte bestehe keinerlei gesetzliche Grundlage. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, können Gegenstände einer Einziehung ausschließlich solche sein, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des GSpG sei nicht vorgelegen und seien keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Einziehung
Paragraph 54, GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle und diesbezügliche strafbewährte Verbote nicht anwendbar seien. Die Beschwerdeführerin könne sich im Besonderen auf die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit berufen. Nach dem vom EuGH in seiner Judikatur ab 2010 entwickelnden Prüfprogramm bestehe ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum einhellig als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspreche. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz. Die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols sei erst jüngst vom OGH explizit festgehalten worden. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Einziehungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 8.6.2016 zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht ließ sich zunächst auch die Vorakten der belangten Behörde zur vorgelagerten GSpG-Kontrolle am 25.2.2105 und die bei der Finanzpolizei aufliegenden Unterlagen (Anzeigen, Niederschriften, Spieldokumentation) vorlegen und beraumte in der Sache für 24.8.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19.8.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin sie die ihrer Ansicht unionsrechtswidrige Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols weitwendig ausführt. Zur Beschwerdeverhandlung vom 24.8.2016 sind ein Vertreter der Beschwerdeführerin bzw ihre Rechtsvertretung nicht erschienen. Es wurden der gegenständliche Einziehungsverfahrensakt der belangten Behörde, die von der belangten Behörde übermittelten Vorakten zur GSpG-Kontrolle vom 25.2.2015 (Beschlagnahme- und Verwaltungsstrafverfahren), die von der Finanzpolizei dem Verwaltungsgericht übermittelten Unterlagen (Spieldokumentation, Niederschriften mit Auskunftspersonen, Anzeigen an die belangten Behörde), das ergänzende schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 19.8.2016, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", sowie der vom Verwaltungsgericht eingeholte Auszug aus dem tschechischen Handelsregister betreffend die Beschwerdeführerin verlesen. Der erschienene Vertreter der Finanzpolizei erläuterte die im gegenständlichen Wettlokal durchgeführten Glücksspielkontrollen vom 25.2.2015 und 9.7.2015, das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 9.7.2015 im Bespielteam war, wurde zur Testbespielung der vorgefundenen Spielautomaten als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Einziehungsbescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Einziehungen nach § 54 GSpG erfasst (zB VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Einziehungsbescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Einziehungen nach Paragraph 54, GSpG erfasst (zB VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323). Zur Beschwerdelegitimation:
G ist der Bescheid über die Einziehung all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden.
Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist der Bescheid über die Einziehung all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren mit am 5.8.2015 eingelangten Schriftsatz ihres Rechtsvertreter vom 29.7.2015 mit, Eigentümerin und Veranstalterin der gegenständlichen am 9.7.2015 im Lokal "B." in X. beschlagnahmten Geräte zu sein.Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren mit am 5.8.2015 eingelangten Schriftsatz ihres Rechtsvertreter vom 29.7.2015 mit, Eigentümerin und Veranstalterin der gegenständlichen am 9.7.2015 im Lokal "B." in römisch zehn. beschlagnahmten Geräte zu sein. Sie machte dadurch ein Recht auf die gegenständlichen von der Einziehung bedrohten Gegenstände geltend und geht das Verwaltungsgericht daher von ihrer Parteistellung im vorliegenden Einziehungsverfahren aus. Zur Sache: Sachverhalt: Am 25.2.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im von der A. GmbH, einer seit 26.6.2015 in Liquidation befindlichen österreichischen Gesellschaft mit Standort in …, betriebenen Wettlokal "B." in X., ..., eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden insgesamt 19 betriebsbereite und voll funktionsfähige Spielautomaten (18 Walzenspielautomaten und ein Funwechsler-Glücksrad) vorgefunden, welche von der Finanzpolizei mit den internen Nummern FA 1 bis FA 5, FA 7 bis FA 11, FA 13 und FA 15 bis FA 22 versehenen wurden. Die Organe der Finanzpolizei führten an sämtlichen Spielautomaten Testspiele durch. Bei den Walzenspielautomaten konnte jeweils nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Betätigen der Start-Taste oder der Auto(matic)-Start-Taste ein Spiel ausgelöst werden, bei dem am Bildschirm der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen mit dargestellten Symbolen entstand. Der Walzenlauf kam nach etwa einer Sekunde zum Stillstand. Ein Vergleich der nach dem Stillstand der Walzen neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Der Spieler hatte keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Bei dem Funwechsler- Gerät (von der Finanzpolizei mit der internen Kontrollnummer FA 22 versehen) konnte man durch den Einwurf eines Euro-Betrages (Münze oder Geldschein) einen durch abwechselndes Aufleuchten von Zahlen und Notensymbolen dargestellten Umlauf eines Glücksrades starten und erwarb dabei die Chance, bei Stillstand des Lichtstrahls auf einer entsprechenden Zahl einen Gewinn zu realisieren, wobei der Lichtstrahl vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte. Am 25.2.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im von der A. GmbH, einer seit 26.6.2015 in Liquidation befindlichen österreichischen Gesellschaft mit Standort in …, betriebenen Wettlokal "B." in römisch zehn., ..., eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden insgesamt 19 betriebsbereite und voll funktionsfähige Spielautomaten (18 Walzenspielautomaten und ein Funwechsler-Glücksrad) vorgefunden, welche von der Finanzpolizei mit den internen Nummern FA 1 bis FA 5, FA 7 bis FA 11, FA 13 und FA 15 bis FA 22 versehenen wurden. Die Organe der Finanzpolizei führten an sämtlichen Spielautomaten Testspiele durch. Bei den Walzenspielautomaten konnte jeweils nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Betätigen der Start-Taste oder der Auto(matic)-Start-Taste ein Spiel ausgelöst werden, bei dem am Bildschirm der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen mit dargestellten Symbolen entstand. Der Walzenlauf kam nach etwa einer Sekunde zum Stillstand. Ein Vergleich der nach dem Stillstand der Walzen neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Der Spieler hatte keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Bei dem Funwechsler- Gerät (von der Finanzpolizei mit der internen Kontrollnummer FA 22 versehen) konnte man durch den Einwurf eines Euro-Betrages (Münze oder Geldschein) einen durch abwechselndes Aufleuchten von Zahlen und Notensymbolen dargestellten Umlauf eines Glücksrades starten und erwarb dabei die Chance, bei Stillstand des Lichtstrahls auf einer entsprechenden Zahl einen Gewinn zu realisieren, wobei der Lichtstrahl vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte. Nach erfolgter Testbespielung wurden sämtliche Geräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt und jeweils mit Versiegelungsplaketten versehen. Die Unterlagen über die Amtshandlung und die vorläufige Beschlagnahme wurden der belangte Behörde übermittelt. Mit E-Mail vom 9.3.2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass er die A. GmbH rechtsfreundlich vertrete und seine Mandantin Eigentümerin der am 25.2.2015 in X. im Lokal "B." beschlagnahmten Geräte sei, er ersuche um Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 9.3.2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass er die A. GmbH rechtsfreundlich vertrete und seine Mandantin Eigentümerin der am 25.2.2015 in römisch zehn. im Lokal "B." beschlagnahmten Geräte sei, er ersuche um Akteneinsicht. Mit Bescheid vom 22.7.2015, Zahl 30308-369/57364-2015, verfügte die belangte Behörde gegenüber der A. GmbH
G und § 39 Abs 1 VStG die Beschlagnahme der 19 näher angeführten von der Finanzpolizei am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten. Der Beschlagnahmebescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als ausgewiesenen Vertreter der A. GmbH am 28.7.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 22.7.2015, Zahl 30308-369/57364-2015, verfügte die belangte Behörde gegenüber der A. GmbH
Paragraph 52, Absatz eins und 53 Absatz eins und Absatz 3, GSpG und Paragraph 39, Absatz eins, VStG die Beschlagnahme der 19 näher angeführten von der Finanzpolizei am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten. Der Beschlagnahmebescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als ausgewiesenen Vertreter der A. GmbH am 28.7.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 18.4.2016, Zahl 30308-369/57364-2015, verfügte die belangte Behörde sodann gegenüber der A. GmbH
G die Einziehung der am 25.2.2015 im Lokal "B." in X. vorläufig beschlagnahmten 19 Glücksspielautomaten, wie folgt: Mit Bescheid vom 18.4.2016, Zahl 30308-369/57364-2015, verfügte die belangte Behörde sodann gegenüber der A. GmbH
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung der am 25.2.2015 im Lokal "B." in römisch zehn. vorläufig beschlagnahmten 19 Glücksspielautomaten, wie folgt: "Über die bei einer Kontrolle am 25.02.2015 um 12:40 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „B.“ in X., ..., durch Organe des Finanzamtes Salzburg Land
2 Glücksspielgesetz vorläufig beschlagnahmte Glücksspielgeräte, ergeht folgender "Über die bei einer Kontrolle am 25.02.2015 um 12:40 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „B.“ in römisch zehn., ..., durch Organe des Finanzamtes Salzburg Land
Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz vorläufig beschlagnahmte Glücksspielgeräte, ergeht folgender Spruch: Die von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, welche im Lokal mit der Bezeichnung „B.“ in X., ..., betriebsbereit und voll funktionsfähig vorgefunden wurden und zwarDie von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Land vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, welche im Lokal mit der Bezeichnung „B.“ in römisch zehn., ..., betriebsbereit und voll funktionsfähig vorgefunden wurden und zwar FA-Nr. Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbez. Versiegelungsplaketten-Nr. FA 1 NOVO PARTS #10243 Texas Casino A 050279-A 050284 FA 2 NOVO LINE IINOVO LINE römisch zwei 246333 Lion / Löwen CL IILöwen CL römisch zwei A 050285-A 050290 FA3 LION -- -- A 050291-A 050296 FA4 LION -- -- A 050297-A 050301 FA 5 NOVO LINE IINOVO LINE römisch zwei -- Novo Pub A 050302-A 050309 FA 7 NOVO LINE IINOVO LINE römisch zwei -- Novo Pub A 050310-A 050315 FA8 ACT Multiplayer -- -- A 050316-A 050319 FA 9 ACT Multiplayer -- -- A 050320-A 050322 A 050324-A 050325 FA 10 -- -- Texas Casino A 050326-A 050330 FA 11 Book of RA -- Magic Games IIMagic Games römisch zwei A 050331 -A 050335 FA 13 Webak Games -- -- A 050343-A 050347 FA 15 Webak -- -- A 050348-A 050352 FA 16 Webak -- -- A 050353 -A 050357 FA 17 Webak Games -- Casino dual Line A 050358-A 050362 FA 18 Multi Game 7 -- Maxmaster A 050363-A 050369 FA 19 Multi Game 7 -- -- A 050370-A 050376 FA 20 Multi Game 7 -- -- A 050377-A 050383 FA 21 Players Scatter World -- Apollo A 050336-A 050342 FA 22 FUN -- -- A 050384-A 050390 Kuvert mit Inhalt Chipkartekarte weiß für die Geräte FA 18, 19, 20 A 050400 werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz
1 Glücksspielgesetz eingezogen.werden zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz
Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz eingezogen. Rechtsgrundlage: § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Glücksspielgesetz" Rechtsgrundlage: Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, Glücksspielgesetz" Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 25.4.2016 zugestellt. Er wurde ebenfalls nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 9.7.2015 führten Organe der Finanzpolizei Salzburg Land im Wettlokal "B." in X. neuerlich eine GSpG-Kontrolle durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden im Lokal sämtliche schon anlässlich der vorhergehenden Kontrolle am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmten 19 Glücksspielautomaten, welche nach der Beschlagnahme mit den angebrachten Versiegelungsplaketten im Lokal verblieben sind, vorgefunden. Bei den Geräten waren die von der Finanzpolizei am 25.2.2015 angebrachten Versiegelungsplaketten entfernt worden und waren die im angefochtenen Bescheid zu Spruchteil 2) näher angeführten Spielautomaten auch betriebsbereit. Zusätzlich wurde auch der im angefochtenen Bescheid zu Spruchteil 1) näher angeführte Walzenspielautomat ("Beta slots 777", interne FA Nr. 06) betriebsbereit vorgefunden. Sämtliche im Wettlokal "B." vorgefundenen Spielautomaten wurden von der Finanzpolizei fotografisch dokumentiert und mit neuen internen Nummern versehen. Die betriebsbereit vorgefundenen Spielautomaten (die in Spruchteil 1) und Spruchteil 2) des angefochtenen Bescheides näher angeführten Spielautomaten) wurden auch testbespielt. Der Spielablauf wurde in GSp 26 Formularen festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt. Auf dem 9.7.2015 neu vorgefundenen " Beta slots 777" – Gerät konnten ebenfalls sog. Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens (Kredit) und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei der Testbespielung (Walzenspiel "Hot Fuits") wurde ein Höchsteinsatz pro Spiel von € 10 bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 600 festgestellt. Die Finanzpolizei verfügte daraufhin die vorläufige Beschlagnahme dieses Gerätes und die neuerliche vorläufige Beschlagnahme der weiteren 19 Spielautomaten, welche bereits bei der Amtshandlung an 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmt wurden.Am 9.7.2015 führten Organe der Finanzpolizei Salzburg Land im Wettlokal "B." in römisch zehn. neuerlich eine GSpG-Kontrolle durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden im Lokal sämtliche schon anlässlich der vorhergehenden Kontrolle am 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmten 19 Glücksspielautomaten, welche nach der Beschlagnahme mit den angebrachten Versiegelungsplaketten im Lokal verblieben sind, vorgefunden. Bei den Geräten waren die von der Finanzpolizei am 25.2.2015 angebrachten Versiegelungsplaketten entfernt worden und waren die im angefochtenen Bescheid zu Spruchteil 2) näher angeführten Spielautomaten auch betriebsbereit. Zusätzlich wurde auch der im angefochtenen Bescheid zu Spruchteil 1) näher angeführte Walzenspielautomat ("Beta slots 777", interne FA Nr. 06) betriebsbereit vorgefunden. Sämtliche im Wettlokal "B." vorgefundenen Spielautomaten wurden von der Finanzpolizei fotografisch dokumentiert und mit neuen internen Nummern versehen. Die betriebsbereit vorgefundenen Spielautomaten (die in Spruchteil 1) und Spruchteil 2) des angefochtenen Bescheides näher angeführten Spielautomaten) wurden auch testbespielt. Der Spielablauf wurde in GSp 26 Formularen festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt. Auf dem 9.7.2015 neu vorgefundenen " Beta slots 777" – Gerät konnten ebenfalls sog. Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens (Kredit) und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei der Testbespielung (Walzenspiel "Hot Fuits") wurde ein Höchsteinsatz pro Spiel von € 10 bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 600 festgestellt. Die Finanzpolizei verfügte daraufhin die vorläufige Beschlagnahme dieses Gerätes und die neuerliche vorläufige Beschlagnahme der weiteren 19 Spielautomaten, welche bereits bei der Amtshandlung an 25.2.2015 vorläufig beschlagnahmt wurden. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 29.7.2015 (eingelangt am 5.8.2015) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Bezug auf die Beschlagnahme vom 9.7.2015 im Wettlokal "B." in X. mit, dass er die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin und Veranstalterin der Geräte sei, rechtsfreundlich vertrete. Er ersuche um Akteneinsicht in den Gegenstandsakt.Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 29.7.2015 (eingelangt am 5.8.2015) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Bezug auf die Beschlagnahme vom 9.7.2015 im Wettlokal "B." in römisch zehn. mit, dass er die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin und Veranstalterin der Geräte sei, rechtsfreundlich vertrete. Er ersuche um Akteneinsicht in den Gegenstandsakt. Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zahl 30308-369/105735-2015, verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin
G und § 39 Abs 1 VStG in Spruchteil 1) die Beschlagnahme des am 9.7.2015 neu im Wettlokal vorgefundenen Glücksspielautomaten "Beta slots 777" und diverser zu den Glücksspielautomaten gehöriger Schlüssel und Steckkarten sowie in den Spruchteilen 2) und 3) die neuerliche Beschlagnahme der 19 bereits mit Bescheid vom 22.7.2015 gegenüber der A. GmbH beschlagnahmten Glücksspielautomaten. Der Beschlagnahmebescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15.10.2015 zugestellt. Er wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 13.10.2015, Zahl 30308-369/105735-2015, verfügte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins und 53 Absatz eins und Absatz 3, GSpG und Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Spruchteil 1) die Beschlagnahme des am 9.7.2015 neu im Wettlokal vorgefundenen Glücksspielautomaten "Beta slots 777" und diverser zu den Glücksspielautomaten gehöriger Schlüssel und Steckkarten sowie in den Spruchteilen 2) und 3) die neuerliche Beschlagnahme der 19 bereits mit Bescheid vom 22.7.2015 gegenüber der A. GmbH beschlagnahmten Glücksspielautomaten. Der Beschlagnahmebescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15.10.2015 zugestellt. Er wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.4.2016 (zugestellt am 26.4.2016) verfügte die belangte Behörde
G die Einziehung der mit Bescheid vom 13.10.2015 beschlagnahmten 20 Glücksspielautomaten und dazugehöriger Schlüssel und Steckkarten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.4.2016 (zugestellt am 26.4.2016) verfügte die belangte Behörde
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung der mit Bescheid vom 13.10.2015 beschlagnahmten 20 Glücksspielautomaten und dazugehöriger Schlüssel und Steckkarten. Die Beschwerdeführerin ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft nach tschechischem Recht mit Unternehmenssitz in …. Sie weist eine Stammeinlage von 215.000 tschechischen Kronen (entspricht ca. 7.937 Euro) auf. Sie bringt vor Eigentümerin der eingezogenen Geräte und Veranstalterin der Ausspielungen auf diesen Geräten zu sein. Die belangte Behörde leitete im Zusammenhang mit der Glücksspielkontrolle vom 25.2.2015 Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der A. GmbH und den Vertreter der Vermieterin des Geschäftslokals jeweils wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ein, welche noch nicht abgeschlossen sind. Weiters hat die belangte Behörde zur Glücksspielkontrolle vom 9.7.2015 gegen zwei Personen Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welche ebenfalls noch nicht abgeschlossen sind.Die belangte Behörde leitete im Zusammenhang mit der Glücksspielkontrolle vom 25.2.2015 Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der A. GmbH und den Vertreter der Vermieterin des Geschäftslokals jeweils wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ein, welche noch nicht abgeschlossen sind. Weiters hat die belangte Behörde zur Glücksspielkontrolle vom 9.7.2015 gegen zwei Personen Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welche ebenfalls noch nicht abgeschlossen sind. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 weisen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem sind 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 € pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu 53 € im Jahr
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zu den Amtshandlungen der Finanzpolizei vom 25.2.2015 und 9.7.2015 und den daraufhin von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden stützt sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, die in der Beschwerdeverhandlung verlesen wurde. Die Beschwerdebehauptung, wonach am 25.2.2015 keine vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten erfolgt sei, ist demnach aktenwidrig. Nach der vorliegenden Aktenlage wurden die am 25.2.2015 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte von der belangten Behörde (rechtskräftig) bescheidmäßig beschlagnahmt und in weiterer Folge auch mit Bescheid eingezogen. Die Feststellungen zum rechtlichen Status der Wettlokalbetreiberin und der Beschwerdeführerin, stützen sich auf Einsicht in das Firmenbuch und das tschechische Handelsregister. Die Feststellungen zum Spielablauf der gegenständlichen Spielgeräte stützen sich auf die verlesene ausführliche Spieldokumentation der Finanzpolizei und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis der auf dem gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Spiele zufallsabhängig ist. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Rechtliche Beurteilung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf dem eingezogenen Gerät "Beta slots 777" (Spruchteil 1) und den weiteren in Spruchteilen 2) und 3) näher angeführten Geräten bei der Testbespielung festgestellten Walzen- bzw. Glücksradspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte; 20.4.2016, Ro 2015/17/0020 mwN- Funwechsler). Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf dem eingezogenen Gerät "Beta slots 777" (Spruchteil 1) und den weiteren in Spruchteilen 2) und 3) näher angeführten Geräten bei der Testbespielung festgestellten Walzen- bzw. Glücksradspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte; 20.4.2016, Ro 2015/17/0020 mwN- Funwechsler).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt
G vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt
Paragraph 2, Absatz 3, GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG, wie im vorliegenden Fall, oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs 1 GSpG) erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG, wie im vorliegenden Fall, oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG) erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
G ist der Bescheid über die Einziehung all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden.
Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist der Bescheid über die Einziehung all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Zur Aufhebung der Spruchteile 2) und 3): Nach der vorliegenden Aktenlage hat die belangte Behörde sämtliche in den Spruchteilen 2) und 3) näher angeführten Glücksspielautomaten schon vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides (dieser wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26.4.2015 zugestellt) bereits mit gesonderten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18.4.2016, Zahl 30308-369/57364-2015, (zugestellt am 25.4.2015)
G eingezogen.Nach der vorliegenden Aktenlage hat die belangte Behörde sämtliche in den Spruchteilen 2) und 3) näher angeführten Glücksspielautomaten schon vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides (dieser wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26.4.2015 zugestellt) bereits mit gesonderten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18.4.2016, Zahl 30308-369/57364-2015, (zugestellt am 25.4.2015)
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG eingezogen. Der neuerlichen Einziehung derselben Glücksspielautomaten mit dem gegenständlichen Bescheid steht somit entschiedene Sache entgegen. Aus § 54 Abs 2 GSpG, wonach "der Bescheid über die Einziehung" all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen ist, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen, ergibt sich eindeutig, dass von der Behörde nur ein Einziehungsbescheid zu erlassen ist.Der neuerlichen Einziehung derselben Glücksspielautomaten mit dem gegenständlichen Bescheid steht somit entschiedene Sache entgegen. Aus Paragraph 54, Absatz 2, GSpG, wonach "der Bescheid über die Einziehung" all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen ist, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen, ergibt sich eindeutig, dass von der Behörde nur ein Einziehungsbescheid zu erlassen ist. Die Spruchteile 2) und 3) des angefochtenen Bescheides waren daher aufzuheben. Zu Spruchteil 1): Der zu Spruchteil 1) näher angeführte Spielautomat "Beta slots 777", welcher nach den Sachverhaltsfeststellungen zum zufallsabhängigen Spielablauf der darauf angebotenen Gewinnspiele (Walzenspiele) jedenfalls als Glücksspielautomat
G anzusehen ist, wurde erstmals mit dem angefochtenen Bescheid eingezogen.Der zu Spruchteil 1) näher angeführte Spielautomat "Beta slots 777", welcher nach den Sachverhaltsfeststellungen zum zufallsabhängigen Spielablauf der darauf angebotenen Gewinnspiele (Walzenspiele) jedenfalls als Glücksspielautomat
Paragraph 2, Absatz 3, GSpG anzusehen ist, wurde erstmals mit dem angefochtenen Bescheid eingezogen. Bei den von der Beschwerdeführerin auf dem Glücksspielautomaten unbestritten veranstalteten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist auch, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Bei den von der Beschwerdeführerin auf dem Glücksspielautomaten unbestritten veranstalteten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Unbestritten ist auch, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Das gegenständlichen Walzenspielgerät "Beta slot 777" ist somit jedenfalls als Glücksspielautomat oder anderer Eingriffsgegenstand im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat damit zumindest am 9.7.2015 eine Übertretung
G zu verantworten, indem sie Glücksspiele (bei in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis 600 € und Maximaleinsätzen von 10 € je Einzelausspielung) veranstaltete, um daraus fortgesetzt Einnahmen zu erzielen. Schon aufgrund dieses Ausmaßes liegt keinesfalls ein bloß geringfügiger Verstoß vor.Das gegenständlichen Walzenspielgerät "Beta slot 777" ist somit jedenfalls als Glücksspielautomat oder anderer Eingriffsgegenstand im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 Absatz eins, GSpG anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat damit zumindest am 9.7.2015 eine Übertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Tatvariante GSpG zu verantworten, indem sie Glücksspiele (bei in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis 600 € und Maximaleinsätzen von 10 € je Einzelausspielung) veranstaltete, um daraus fortgesetzt Einnahmen zu erzielen. Schon aufgrund dieses Ausmaßes liegt keinesfalls ein bloß geringfügiger Verstoß vor. Die Einziehung nach § 54 GSpG ist unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen (VwGH 10.2.2016, Ra 2015/17/0036). Die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG ist unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen (VwGH 10.2.2016, Ra 2015/17/0036). Unbeschadet davon, dass im Hinblick auf die verbotenen Ausspielungen noch keine rechtskräftige Bestrafung eines Beschuldigten erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des gegenständlichen Glücksspielgerätes, für das auch ein Verfall (§ 52 Abs 4 GSpG) vorgesehen ist, vor.Unbeschadet davon, dass im Hinblick auf die verbotenen Ausspielungen noch keine rechtskräftige Bestrafung eines Beschuldigten erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des gegenständlichen Glücksspielgerätes, für das auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 4, GSpG) vorgesehen ist, vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mit dem eingezogenen Gerät nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Auch mit ihrem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) stehe und die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Gerätes daher
G gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen:Auch mit ihrem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Artikel 56, ff AEUV) stehe und die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Gerätes daher
Paragraph 54, GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus der auch von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Die Beschwerdeführerin hat als tschechische haftungsbeschränkte Gesellschaft in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet. Dadurch liegt im vorliegenden Fall ein unionsrechtlich relevanter Auslandsbezug vor. Damit kann die Beschwerdeführerin aber nichts gewinnen, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und daher für sie kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG (insb. der hier gegenständlichen Einziehungsbestimmungen) abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen. Sie ist weist laut tschechischem Handelsregister ein Stammkapital von umgerechnet 7.937 Euro auf. Die die verbotenen Ausspielungen veranstaltende Beschwerdeführerin, welche sich allgemein auf die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV und die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV beruft, hat nicht behauptet über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen. Sie ist weist laut tschechischem Handelsregister ein Stammkapital von umgerechnet 7.937 Euro auf. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würden, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über jenes Stamm- , oder Grundkapital verfügen würden, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten (insbesondere auch aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen zur Glücksspielsucht) außer Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016 iVm VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016, in Verbindung mit VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Die Beschwerde gegen Spruchteil 1) war daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; Ra 2015/17/0036 zur Zulässigkeit der Einziehung unabhängig von einer Bestrafung; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 , Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; Ra 2015/17/0036 zur Zulässigkeit der Einziehung unabhängig von einer Bestrafung; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 , Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.116.1.14.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.