RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum14.11.2016 Geschäftszahl405-4/670/1/2-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von AB AA, AF, Salzburg, vertreten durch AO AP, AS, AQ AR, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg SVA Referat 2- Verkehrsamt vom 5.8.2016, Zahl xxxxx, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, AF, Salzburg, vertreten durch AO AP, AS, AQ AR, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg SVA Referat 2- Verkehrsamt vom 5.8.2016, Zahl xxxxx, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Salzburg zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Salzburg zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die polnische Lenkberechtigung, ausgestellt von Rzeczpospolita Polska, Prezydent m.st. Warszawy am 17.12.2015 zu Zahl xyxyxyxy am 05.08.2016 für die Klasse B entzogen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26.02.2016 den Antrag auf Umschreibung des polnischen Führescheines und Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gestellt. Diesem Antrag habe er die Ablichtung des polnischen Führerscheines beigelegt. Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer seit 01.09.1998 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. An der Anschrift AD Salzburg, AF, scheine er seit 12.01.2007 durchgehend mit Hauptwohnsitz auf. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der polnischen Lenkberechtigung, Ausstellung des Führerscheines am 17.12.2015, habe er gemeinsam mit seiner Mutter AA KK und seinem Bruder AA NN in Salzburg gelebt und sei beschäftigungslos gewesen. Laut eigenen Angaben habe zu diesem Zeitpunkt auch seine Freundin in Salzburg gewohnt. Zum besagten Zeitpunkt sei er laut eigenen Angaben für ca 6 Monate mit Nebenwohnsitz in Polen gemeldet gewesen, sei aber, abgesehen von den Zeiträumen der Führerscheinkurse (insgesamt 2 Wochen) in Salzburg aufhältig gewesen. Berufliche bzw persönliche Bindungen an der Anschrift in Polen, GG 63, Warszawa, hätten nicht bestanden. Deshalb komme die Behörde zum Schluss, dass er gegen die Bestimmungen des § 30 Abs 2, letzter Satz Führerscheingesetz verstoßen habe. Er habe die polnische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erworben, als er seinen führerscheinrechtlichen Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines gehabt habe.Deshalb komme die Behörde zum Schluss, dass er gegen die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2,, letzter Satz Führerscheingesetz verstoßen habe. Er habe die polnische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erworben, als er seinen führerscheinrechtlichen Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines gehabt habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die polnische Lenkberechtigung zu entziehen gewesen. 1.
- In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass Herr AA einen Wohnsitz in Polen unter der genannten Adresse, für die Dauer von 6 Monaten begründet gehabt hatte. Unstrittig sei auch, dass er während dieses Zeitraumes in Österreich arbeitslos gemeldet gewesen war. Es sei unerheblich, ob er eine Freundin in Salzburg gehabt habe oder nicht. Die Behörde hätte feststellen müssen, wann er sich konkret in Österreich aufgehalten habe und wann nicht. Zum damaligen Zeitpunkt sei Herr AA zwar dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Mangels Angeboten habe er aber seinen Wohnsitz nach Polen verlegt und habe auch dort gelebt. Gelegentliche Aufenthalte in Österreich hätten diese "Wohnsitzverlagerung" nicht unterbrochen, da sie in erster Linie den Besuchen seiner Mutter gedient hätten. Aus diesen Feststellungen ergebe sich nicht, dass nach europäischem Recht Herr AA keinen Führerschein in Polen habe machen dürfen. Die gewonnenen Erkenntnisse der Landespolizeidirektion Salzburg begründeten die getroffene Entscheidung nicht. Der dem Gericht in Kopie vorliegende internationale Führerschein sei auf Grund der UN Konventionen über Straßenverkehr von 1949 und 1968 erteilt worden, welche Regelungen und Vorschriften für internationale Lenkberechtigungen festlegten. Überdies gelte für den Erwerb des polnischen Führerscheines auch EU-Recht, wonach Ausstellungen von Führerscheinen zwar grundsätzlich Landessache seien, aber durch die anderen Mitgliedsstaaten akzeptiert werden müssten. Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg sei daher nicht gesetzeskonform und könne daher keinen Bestand haben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zum vorliegenden Sachverhalt Folgendes festgestellt und erwogen: 2.
- Laut Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer von einer polnischen Behörde am 17.12.2015 eine polnische Lenkberechtigung für das Lenken von Fahrzeugen der Klasse B erteilt. Diese Lenkberechtigung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der von der belangten Behörde in Österreich durchgeführten Ermittlungen zum Erteilungszeitpunkt keinen Hauptwohnsitz in Polen begründet gehabt habe. Unter Heranziehung der Bestimmungen des § 30 Abs 2 FSG entzog die belangte Behörde daher die in Rede stehende polnische Lenkberechtigung. Diese Lenkberechtigung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der von der belangten Behörde in Österreich durchgeführten Ermittlungen zum Erteilungszeitpunkt keinen Hauptwohnsitz in Polen begründet gehabt habe. Unter Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, FSG entzog die belangte Behörde daher die in Rede stehende polnische Lenkberechtigung. Bei einer polnischen Behörde holte die belangte Behörde keine Informationen über das Vorliegen der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedsstaat ein. Auch der Beschwerdeführer selbst wurde vor der Behörde nie gehört. 2.
- Die Bestimmung des § 30 Abs 2 letzter Satz FSG ordnet vorbehaltslos die Entziehung einer Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates an, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. 2.
- Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG ordnet vorbehaltslos die Entziehung einer Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates an, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl zB VwGH 07.07.2015, Ra 2015/11/0028, 31.08.2015, Ra 2015/11/0039; EuGH 01.03.2012, Akyüz C-467/10) hat jedoch die Anwendung des § 30 Abs 2 letzter Satz FSG infolge des Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedsstaat nicht beachtet wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs im Lichte der Rechtsprechung des EuGH vergleiche zB VwGH 07.07.2015, Ra 2015/11/0028, 31.08.2015, Ra 2015/11/0039; EuGH 01.03.2012, Akyüz C-467/10) hat jedoch die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG infolge des Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedsstaat nicht beachtet wurde. 2.
- Im gegenständlichen Fall begründet die Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung (lediglich) mit dem Ergebnis der bei österreichischen Behörden durchgeführten Ermittlungen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz in Österreich und nicht in Polen gehabt habe. Diese Ermittlungsergebnisse waren jedoch aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung nicht verwertbar. Vielmehr hätte die Behörde - aufgrund der aus den Ergebnissen des in Österreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervorleuchtenden Zweifel, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes in Polen anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung beachtet wurde - bei polnischen Behörden Informationen einholen und diese einer Beurteilung unterziehen müssen, um allenfalls dadurch beweisen zu können, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht in Polen hatte. 2.
- Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Zurückweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen (vgl zB 26.06.2014, Ro 2014/03/00634). 2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen vergleiche zB 26.06.2014, Ro 2014/03/00634). Im gegenständlichen Fall liegt eine derartige besonders gravierende Ermittlungslücke deshalb vor, weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage lediglich Ermittlungen in Österreich durchgeführt und keine weiteren Informationen bei polnischen Behörden eingeholt bzw sich um die Einholung derartiger Informationen bemüht hat. Auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei entbinden die Behörde entsprechend der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/11/0028) nicht, entsprechende Ermittlungen durch die zuständigen polnischen Behörden einzuholen. Da die Nachholung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die oben angeführte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht weder rascher erfolgen kann als durch die Verwaltungsbehörde, noch kostengünstiger wäre, war von der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Da die Nachholung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die oben angeführte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht weder rascher erfolgen kann als durch die Verwaltungsbehörde, noch kostengünstiger wäre, war von der Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 30 Abs 2 FSG und zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, FSG und zur Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.670.1.2.2016