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{'item': 'LVwG-4/2456/16-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-4/2456/16-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn AA BB, CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 07.10.2015, Zahl 30506-752/3138/7-2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 7.10.2015, Zahl 30506-752/3138/7-2015, wurde festgestellt, dass die weitere Verwendung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxxx im Bundesgebiet nicht mehr zulässig ist und der Beschwerdeführer die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft oder einer Polizeiinspektion im Lungau abzuliefern habe. Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg stützte diese Entscheidung auf § 82 Abs 8 des Kraftfahrgesetzes

  1. Sie begründete ihre Entscheidung mit einem Satz dahingehend, ihr sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug verwende, obwohl er seit 10.4.2007 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg stützte diese Entscheidung auf Paragraph 82, Absatz 8, des Kraftfahrgesetzes
  2. Sie begründete ihre Entscheidung mit einem Satz dahingehend, ihr sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug verwende, obwohl er seit 10.4.2007 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Sehr geehrter Herr Fuchsberger! Ich bestätige den Erhalt Ihres Bescheides und möchte diesen wie folgt bestreiten. Das betreffende Fahrzeug befindet sich im Besitz der Firma DD EE in FF, Deutschland. Die Firma DD EE gehört zum Unternehmensverbund meines Arbeitgebers, der DD EE GmbH in GG, Vorarlberg. Das Fahrzeug wird überwiegend in Deutschland benutzt, wo die Firma EE langfristige und große Aufträge mit einem jährlichen Umsatzvolumen in der Höhe von ca. 1.5Mio Euro erzielt. Die Arbeitsorte befinden sich im gesamten süddeutschen Raum, wo das Fahrzeug überwiegend für den Transport der Holzarbeiter sowie für die Organisation der verschiedenen Einsatzorte in Deutschland eingesetzt wird. In meiner Funktion als Projektleiter und Personalverantwortlicher für die Mitarbeiter in Deutschland bin ich sehr viel unterwegs und davon die meiste Zeit in Deutschland mit ebendiesem Auto. In Österreich unterwegs, nutze ich ebenfalls das Auto mit dem Kennzeichen yyyy, welches sich im Besitz der österreichischen Firma befindet. Ich ersuche daher, den Bescheid sowie die Strafverfügung, beides vom 7.10.15 aufzuheben. Da der Beschwerdeführer in den Raum stellte, das Fahrzeug werde überwiegend in Deutschland genutzt, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg diesbezügliche Ermittlungsschritte gesetzt. Ein offensichtlich vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Jahre 2010 geführtes Verfahren mit gleichem oder ähnlichem Inhalt konnte nicht mehr eruiert werden, da nach Angabe der Bezirkshauptmannschaft dieser Akt 2010 bereits skartiert ist. In Erfahrung gebracht werden konnte weiters, dass auch seitens der Finanzpolizei Ermittlungen in dieser Sache getätigt wurden. Am 2.6.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Geladen wurde der Zeuge HH II der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See. Dieser wurde seitens seiner Behörde von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden und sagte dann Folgendes aus:Geladen wurde der Zeuge HH römisch zwei der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See. Dieser wurde seitens seiner Behörde von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden und sagte dann Folgendes aus: "Über Information durch den Betrugsbekämpfungskoordinator des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See langte bei mir am 18.1.2013 eine Verständigung gemäß § 82 Abs 9 KFG der Landesverkehrsabteilung Landespolizeidirektion Salzburg ein, wonach der Verwender AA BB mit einem Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen zzzz Volvo XC 90 wegen des Verdachtes eines Übertretung gemäß § 82 Abs 8 KFG der Bezirkshauptmannschaft Hallein angezeigt wurde. Meinerseits wurden Vorerhebungen, sozialversicherungsrechtlicher und melderechtlicher Natur durchgeführt, wonach AA BB seinen Hauptwohnsitz bereits 2007 in CC und somit in meinem Zuständigkeitsbereich innehatte, gemeinsam mit seiner Gattin Anneliese BB und laut Hauptverband als Angestellter bei der EE Holz-Forstservice GmbH mit Sitz in TT im Bezirk Judenburg innehatte. Diesbezüglich wurde der Akt meinerseits an das zuständige betriebliche Veranlagungsteam am Standort Tamsweg am 28.3.2013 übergeben."Über Information durch den Betrugsbekämpfungskoordinator des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See langte bei mir am 18.1.2013 eine Verständigung gemäß Paragraph 82, Absatz 9, KFG der Landesverkehrsabteilung Landespolizeidirektion Salzburg ein, wonach der Verwender AA BB mit einem Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen zzzz Volvo XC 90 wegen des Verdachtes eines Übertretung gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG der Bezirkshauptmannschaft Hallein angezeigt wurde. Meinerseits wurden Vorerhebungen, sozialversicherungsrechtlicher und melderechtlicher Natur durchgeführt, wonach AA BB seinen Hauptwohnsitz bereits 2007 in CC und somit in meinem Zuständigkeitsbereich innehatte, gemeinsam mit seiner Gattin Anneliese BB und laut Hauptverband als Angestellter bei der EE Holz-Forstservice GmbH mit Sitz in TT im Bezirk Judenburg innehatte. Diesbezüglich wurde der Akt meinerseits an das zuständige betriebliche Veranlagungsteam am Standort Tamsweg am 28.3.2013 übergeben. Am 28.5.2014 wurde mir vom Betriebsprüfer JJ KK rückgemeldet, dass er am 27.5.2014 im Zuge einer Nachschau nach der Bundesabgabenordnung Herrn AA BB diesbezüglich einvernommen hat, diesbezüglich liegt die erledigte Niederschrift vom 27.5.2014 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vor, die den Inhalt hat, dass Herr AA BB befragt wurde, ob ihm dieses Fahrzeug beruflich und privat von der EE Forstservice GmbH überlassen wurde und er als Nutzer mit ja beantwortete. Befragt, ob es diesbezüglich zwischen der EE Holz-Forstservice GmbH und ihm selber als natürliche Person oder als Angestellter eine schriftliche Vereinbarung betreffend dieser Überlassung gebe, mit nein beantwortete. Das heißt, es gibt keinen Nutzungsvertrag. Er wurde auch befragt, ob Fahrtenbücher geführt werden, über betriebliche oder private Fahrten, dies wurde ebenfalls mit nein beantwortet. Befragt, wo sein berufliches Einsatzgebiet sich befinde gab er an, Österreich und Süddeutschland. Befragt, ob diese Fahrten alle von seinem Hauptwohnsitz aus vorgenommen wurden (Hauptwohnsitz in LL) ebenso diese Frage mit ja beantwortete. Diesbezüglich hat mir der Prüfer JJ KK am 28.5.2014 im Sinne der bescheidmäßigen Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer den Akt wieder retour übergeben und festgestellt, dass das Betriebssitz-Finanzamt zu diesem Zeitpunkt war die Vermutung oder Annahme, dass sich die EE Holz-Forstservice GmbH in TT 87 befände, an das Betriebssitzfinanzamt zur Festsetzung zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich wurde der Akt mit meinen Erhebungen und den Erhebungen aus der Nachschau nach Bundesabgabenordnung an das Finanzamt Judenburg Liezen zurücküberwiesen. Insofern wurde meinerseits die Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere die Gruppe Verkehr und Strafen, informiert und die Entziehung des obgenannten Kennzeichens angeregt. Im Zuge der Erhebungen der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. weiteren Erhebungen des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See hat sich dann ergeben, dass das oben angeführte Kennzeichen zzzz mit laut Abfrage "Zevis Überwachung Straßenverkehr" mit Dezember 2014 bereits entstempelt wurde, das heißt, abgemeldet wurde und das verfahrensgegenständliche Kennzeichen xxxx im August 2014 angemeldet wurde und diesbezüglich die Bezirksverwaltungsbehörde die Polizeiinspektion LL angehalten hat, Nachschau vor Ort LL zu halten, wo dieses Kennzeichen auch vor Ort festgestellt wurde. Über Befragen des angegebenen Firmensitzes und der überwiegenden Verwendung dieses Fahrzeuges berichtet der Zeuge über die von der Finanzbehörde diesbezüglich getätigten Ermittlungen wie folgt: Laut Internetausdruck vom 5.3.2014 www.lau-forstprofi.de/de-kontakt gibt es eine Firmenzentrale in Deutschland, D-vvvvv in FF. Weiters gibt es eine Firmenzentrale in Österreich, Büro GG, Bahnhofstraße 62, in GG. Zuständig ist das Finanzamt Bregenz. Diesbezüglich wurde Kontakt mit der Finanzpolizei Bregenz aufgenommen, siehe E-Mail vom 13.4.
  3. Diesbezüglich wurde seitens der Finanzpolizei Bregenz Kontakt mit der Polizeiinspektion FF aufgenommen, die Polizeiinspektion FF übermittelte bezüglich des deutschen Betriebssitzes mit Abfragedatum 11.5.2016 folgende Information: Feststellung vom 10.12.2012 bezüglich Scheingewerbe. Es wurde eine Briefkastenadresse festgestellt in der in FF mit der Aufschrift DD EE mit Aufkleber "bitte Nachsendeauftrag beachten". Laut Information der PI FF geht dieser Nachsendeauftrag zur Firmenzentrale in Österreich in GG. Weiteres E-Mail bzw Feststellung der PI FF vom 4.12.2014 am Standort in FF hinsichtlich der Anmeldung ua des Kennzeichens xxxx auf der deutschen Firmenadresse mit dem Hinweis, die deutsche Finanzverwaltung wäre am Vorgang nicht interessiert bzw nicht zuständig, da die deutsche Finanzverwaltung festgestellt hat, dass keine Steuerpflicht in Deutschland bestehe, da der Hauptfirmensitz in Österreich sich befinde, siehe Abfragedatum 11.5.
  4. Weiters wird verwiesen auf ein E-Mail vom 11.5.2016 zwischen Finanzpolizei Bregenz, Kollegin MM NN und Herrn OO PP, Polizei FF, wonach er vor Ort in FF Nachschau gehalten habe, dort mehrere Briefkästen sich vor Ort befinden, ein Briefkasten gehöre offensichtlich noch immer der EE Holz-Forstservice GmbH mit ausgewaschenem Namensschild, der Briefkasten war leer. Abschließend ist meinerseits festzustellen, dass aufgrund der Feststellungen der Polizei FF überhaupt keine Grundlage für die Zulassung von deutschen Kennzeichen auf eine Briefkastenfirma möglich ist und insofern nur Zulassungen für die Fahrzeuge der EE Holz-Forstservice GmbH in Österreich möglich wären. Der Zeuge über Befragen durch den Richter: Es ist richtig, aus den von mir vorhin dargelegten Recherchen ergibt sich, dass in Deutschland kein Firmensitz der EE Holz-Forstservice GmbH besteht bzw im Beurteilungszeitraum, der dem Bescheid zugrunde liegt bestanden hat. Wir haben diesbezüglich die Feststellungen bereits aus 2012 und eben aus
  5. Der Firmensitz in Österreich befindet sich in GG in Vorarlberg, PLZ uuuu GG. Meines Erachtens müsste der Beschwerdeführer ja auch durch ein Fahrtenbuch nachweisen können, dass er dieses Kraftfahrzeug ausschließlich bzw vorwiegend zu beruflichen Zwecken verwendet hat. Der Beschwerdeführer ist ja der Normverbrauchsabgabe dazu verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen wo grundsätzlich alle Fahrten vermerkt werden. Die Firma des Beschwerdeführers müsste daher die entsprechenden Fahrtenbücher auch haben und der Behörde vorlegen können. Diesbezüglich verweise ich auf ein E-Mail eines Herrn RR SS der EE Forst-Service GmbH vom 11.5.2016, wo dieser mitteilt, es gebe keinerlei Vereinbarung bzw Bewilligung, dass dieses Fahrzeug für andere/private Zwecke genutzt wird und dass dieses Fahrzeug zum allergrößten Teil (größer als 100.000 km pro Jahr) in Deutschland eingesetzt werde. Auch dieses E-Mail bzw diese Unterlage wir zum Akt genommen." Auf Grund der Aussage des Zeugen HH II und der von ihm auch vorgelegten Unterlagen wurde sodann noch einmal versucht, mit einem Disponenten der EE Forst-Service GmbH, Herrn RR SS, in Kontakt zu treten, der ja im parallel geführten Finanzverfahren mitteilte, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen als Projektleiter überwiegend in Deutschland tätig sei und das vorwiegend von ihm genutzte Poolfahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen im Besitz dieser Firma in Deutschland sei und auch zum größten Teil (größer als 100.000 km pro Jahr) dort eingesetzt werde. Es gebe auch keinerlei Vereinbarung bzw Bewilligung, dieses Fahrzeug für andere/private Zwecke zu nutzen.Auf Grund der Aussage des Zeugen HH römisch zwei und der von ihm auch vorgelegten Unterlagen wurde sodann noch einmal versucht, mit einem Disponenten der EE Forst-Service GmbH, Herrn RR SS, in Kontakt zu treten, der ja im parallel geführten Finanzverfahren mitteilte, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen als Projektleiter überwiegend in Deutschland tätig sei und das vorwiegend von ihm genutzte Poolfahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen im Besitz dieser Firma in Deutschland sei und auch zum größten Teil (größer als 100.000 km pro Jahr) dort eingesetzt werde. Es gebe auch keinerlei Vereinbarung bzw Bewilligung, dieses Fahrzeug für andere/private Zwecke zu nutzen. Zu diesem Thema wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nochmals Herr RR SS angeschrieben und wurde er ersucht, entsprechende Auszüge aus dem Fahrtenbuch vorzulegen. Trotz mehrerer Urgenzen folgte aber keine Beantwortung. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 82 Abs 8 des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Gemäß Paragraph 82, Absatz 8, des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 10.4.2007 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war bzw laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister nach wie vor gemeldet ist. Es ist auch unzweifelhaft und unbestritten, dass er das gegenständliche Fahrzeug im Inland regelmäßig verwendet hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dieses Fahrzeug werde überwiegend in Deutschland benutzt und gibt es – wie oben dargestellt – auch die Mitteilung des Disponenten, dass dieses Fahrzeug zum "allergrößten Teil" in Deutschland eingesetzt werde, jegliche Nachweise oder Beweise hiefür wurden jedoch nicht geliefert bzw konnten nicht eruiert werden. Auch ist der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen, wo er ja entsprechende Nachweise hätte erbringen bzw entsprechende Aufklärungen dazu hätte machen können (etwa Vorlage von Fahrtenbüchern). Faktum ist auch, dass die EE Forst-Service GmbH in Österreich eine Zweigniederlassung besitzt, sodass das Fahrzeug auch auf diese Adresse zugelassen sein müsste. Anlässlich der damaligen Polizeikontrolle wurde das gegenständliche Fahrzeug vor der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Österreich vorgefunden. Hinweise dafür, dass dieses Fahrzeug nicht im Inland verwendet worden wäre, liegen nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug möglicherweise des Öfteren für Fahrten ins Ausland nutzte, hat er dieses wohl auch im Inland regelmäßig genutzt, was von ihm auch nicht bestritten wurde. Seine Beschwerdeausführungen " In Österreich unterwegs, nutze ich ebenfalls das Auto mit dem Kennzeichen…" lassen erkennen, dass er eben auch das gegenständliche Fahrzeug, welches von der Polizei ja auch vor seiner Wohnadresse parkend gesichtet wurde, von dort aus nutzte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er etwa ein privates Fahrzeug besitze, mit welchem er im Inland fahre. Er hat lediglich darauf hingewiesen, ebenfalls ein Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen yyyy zu nutzen, welches sich im Besitz der österreichischen Firma befinde. Dass für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug seitens der Forst-Service GmbH keine Bewilligung bestand, es für private Zwecke zu nutzen, ließ sich ebenfalls nicht erweisen. Dies ist nur eine Mitteilung des RR SS der EE Forst-Service GmbH, dieser hat jedoch auf eine entsprechende Frage trotz mehrmaliger Urgenz nicht geantwortet und gibt es keinen einzigen, verwertbaren Hinweis dafür. Der Beschwerdeführer hat allerdings im Zuge einer Nachschau nach der Bundesabgabenordnung dem Betriebsprüfer rückgemeldet, dass er (ein dort anderes Kraftfahrzeug betreffend mit dem Kennzeichen yyyy) beruflich und privat nutze, es dafür keine schriftliche Vereinbarung gebe und keinerlei Fahrtenbücher geführt würden, das Einsatzgebiet Österreich und Süddeutschland sei und er die beruflichen Fahrten von seinem Hauptwohnsitz ausgehend vornehme (siehe Niederschrift des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 27.05.2014 mit dem Beschwerdeführer, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Zeugen AD HH II dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übergeben wurde).Der Beschwerdeführer hat allerdings im Zuge einer Nachschau nach der Bundesabgabenordnung dem Betriebsprüfer rückgemeldet, dass er (ein dort anderes Kraftfahrzeug betreffend mit dem Kennzeichen yyyy) beruflich und privat nutze, es dafür keine schriftliche Vereinbarung gebe und keinerlei Fahrtenbücher geführt würden, das Einsatzgebiet Österreich und Süddeutschland sei und er die beruflichen Fahrten von seinem Hauptwohnsitz ausgehend vornehme (siehe Niederschrift des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 27.05.2014 mit dem Beschwerdeführer, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Zeugen AD HH römisch zwei dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übergeben wurde). Dies ist wohl auch ein Indiz dafür, dass die Benützung mit dem gegenständlichen Fahrzeug (Kennzeichen xxxx) gleichgelagert war. Es wird somit in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens benützte, sondern regelmäßig auch für Privatfahrten verwendet hat und verwenden durfte, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer Verwender des Fahrzeuges im Sinne des Gesetzes war. Es haben sich jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann (vgl VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).Es wird somit in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens benützte, sondern regelmäßig auch für Privatfahrten verwendet hat und verwenden durfte, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer Verwender des Fahrzeuges im Sinne des Gesetzes war. Es haben sich jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann vergleiche VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Damit trat aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ein, dass dieses Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist (vgl hiezu auch VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), zumal ein Gegenbeweis, wie oben dargelegt, nicht erbracht wurde. Damit trat aber die gesetzliche Vermutung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG ein, dass dieses Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist vergleiche hiezu auch VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), zumal ein Gegenbeweis, wie oben dargelegt, nicht erbracht wurde. Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2456.16.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.