GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten I. bis IV. jeweils verhängten Geldstrafen von € 5.000 auf jeweils € 4.000 und die jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tagen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt. Die angewendete Strafbestimmung hat jeweils "§ 52 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 dritter Strafrahmen GSpG" zu lauten.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. jeweils verhängten Geldstrafen von € 5.000 auf jeweils € 4.000 und die jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tagen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt. Die angewendete Strafbestimmung hat jeweils "§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen GSpG" zu lauten. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verringert sich somit auf insgesamt € 1.600. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine zusätzlichen Verfahrenskosten an. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 20.6.2016 verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn AB AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs 2 iVm 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in vier Spruchpunkten (I. bis IV.) jeweils
Vm § 52 Abs 2 GSpG eine Geldstrafe von € 5.000 (insgesamt somit € 20.000), sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Tagen. Der Tatvorwurf lautet:Mit Straferkenntnis vom 20.6.2016 verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Ausschussbericht AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit 2 Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in vier Spruchpunkten (römisch eins. bis römisch vier.) jeweils
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG eine Geldstrafe von € 5.000 (insgesamt somit € 20.000), sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Tagen. Der Tatvorwurf lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ABC GmbH, in Salzburg, Ccstraße 6., als Betreiber der Glücksspielgeräte mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-4 im Lokal mit der Bezeichnung „DDD“ in AD Salzburg, Ccstraße 6., zu verantworten, dass am 21.04.2015, um 17.35 Uhr, in dem zum Lokal gehörigen Nebenräumlichkeit folgende verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden:"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ABC GmbH, in Salzburg, Ccstraße 6., als Betreiber der Glücksspielgeräte mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-4 im Lokal mit der Bezeichnung „DDD“ in AD Salzburg, Ccstraße 6., zu verantworten, dass am 21.04.2015, um 17.35 Uhr, in dem zum Lokal gehörigen Nebenräumlichkeit folgende verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht wurden: I. römisch eins. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "Casino Multigame" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FPT51-1). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Bell Scatter") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,05 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 05,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 498 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. II. römisch zwei. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "LION" mit der Seriennummer FV 637 (interne Bezeichnung FPT51-2). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel .Always Hot") in 9 Risikostufen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,30 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 18,00 € und bei einem Höchsteinsatz von 2,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 120 € (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. III. römisch drei. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "Multi Game System" ohne Seriennummer (interne Bezeichnung FPT51-3). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel .Eye of Raa") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 23 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 248 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. IV. römisch vier. verbotene Ausspielungen mit dem Glückspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "Hot 10" mit der Seriennummer 3386 (interne Bezeichnung FPT51-4). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel .Hypno Hippo") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,25 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 48 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 5,00 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 998 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste startet das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauert etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler hat dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. Bei den genannten Geräten handelt es sich allesamt um sogenannte Walzenspielgeräte, mit welchem Glückspiele in Form von Walzenspiele durchgeführt wurden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufruf zur Durchführung konnte ein Speileinsatz gewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet waren. Das jeweilige Spiel wurde mit der Starttaste ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Eine Einsatzsteigerung konnte durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste vorgenommen werden. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages wurden auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern wurde keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen." Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.6.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.7.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er führte darin aus, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Er habe als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der GG UU s.r.o. keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sei nicht vorgelegen. Tatsächlich seien im Lokal keine Glücksspiele iSd GSpG angeboten worden. Der generalisierend wiedergegebene Spielablauf treffe nicht zu und bleibe offen, auf welchen Geräten, angeblich welche Spiele gespielt haben werden können. Selbst wenn er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Er führte dazu weitwendig aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol den klaren Vorgaben des EuGH offenkundig widerspreche und daher unionsrechtswidrig sei. Weiters brachte er vor, dass die Tatanlastung unschlüssig sei. So erschließe sich nicht, weshalb die vermeintlichen Ausspielungen trotz Unionsrechtswidrigkeit des nationalen Glücksspielmonopols verboten gewesen sein sollen und worin überhaupt das angebliche unternehmerische Zugänglichmachen liegen solle, da die Geräte nicht öffentlich zugänglich betriebsbereit aufgestellt gewesen seien. Im Übrigen sei Verjährung
G eingetreten, da dem Beschwerdeführer erstmals im angefochtenen Straferkenntnis angelastet werde, verantwortlich zu sein, dass die ABC GmbH verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. In der Aufforderung zur Rechtfertigung als einziger Verfolgungshandlung sei ihm vorgeworfen worden, dass er persönlich als Inhaber des Lokals Glücksspielautomaten durch die Bereitstellung zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und sich daran unternehmerisch beteiligt habe. Zudem sei die verhängte Strafe drastisch überhöht und verkenne die belangte Behörde, dass einschlägige wertbare Verwaltungsstrafvormerkungen nicht vorliegen. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.7.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er führte darin aus, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Er habe als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der GG UU s.r.o. keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sei nicht vorgelegen. Tatsächlich seien im Lokal keine Glücksspiele iSd GSpG angeboten worden. Der generalisierend wiedergegebene Spielablauf treffe nicht zu und bleibe offen, auf welchen Geräten, angeblich welche Spiele gespielt haben werden können. Selbst wenn er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Er führte dazu weitwendig aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol den klaren Vorgaben des EuGH offenkundig widerspreche und daher unionsrechtswidrig sei. Weiters brachte er vor, dass die Tatanlastung unschlüssig sei. So erschließe sich nicht, weshalb die vermeintlichen Ausspielungen trotz Unionsrechtswidrigkeit des nationalen Glücksspielmonopols verboten gewesen sein sollen und worin überhaupt das angebliche unternehmerische Zugänglichmachen liegen solle, da die Geräte nicht öffentlich zugänglich betriebsbereit aufgestellt gewesen seien. Im Übrigen sei Verjährung
Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten, da dem Beschwerdeführer erstmals im angefochtenen Straferkenntnis angelastet werde, verantwortlich zu sein, dass die ABC GmbH verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. In der Aufforderung zur Rechtfertigung als einziger Verfolgungshandlung sei ihm vorgeworfen worden, dass er persönlich als Inhaber des Lokals Glücksspielautomaten durch die Bereitstellung zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und sich daran unternehmerisch beteiligt habe. Zudem sei die verhängte Strafe drastisch überhöht und verkenne die belangte Behörde, dass einschlägige wertbare Verwaltungsstrafvormerkungen nicht vorliegen. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 27.7.2016 zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 5.9.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29.8.2016 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin er weitwendig ausführt, dass seiner Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung vom 5.9.2016, zu der weder Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung erschienen ist, wurden der Verfahrensakt der belangten Behörde, der die gegenständlichen Glücksspielgeräte betreffende Beschlagnahmeverfahrensakt des Verwaltungsgerichts, das ergänzende schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers vom 29.8.2016, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführer ist seit 23.4.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der ABC GmbH, einer Kapitalgesellschaft nach österreichischem Recht mit Unternehmenssitz in Salzburg und einer Stammeinlage von 35.000 Euro. Die ABC GmbH war von 30.1.2012 bis 14.6.2015 im Standort Salzburg, Ccstraße 6, Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes "Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit". Am 21.4.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt im von der ABC GmbH im Standort Salzburg, Ccstraße 6, betriebenen Wettlokal mit der Bezeichnung "DDD“ eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurde in einem Hinterzimmer des Wettlokals insgesamt vier eingeschaltete und betriebsbereite Walzenspielgeräte (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FA 1 bis FA 4) vorgefunden und in weiterer Folge probebespielt. Der Spielablauf der Geräte wurde festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt. Bei den vorgefundenen betriebsbereiten Geräten FA 1 bis FA 4 handelte es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste virtuelle Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei den Probespielen der Finanzpolizei wurde Mindesteinsätze pro Spiel von € 0,05 bis € 5 festgestellt. Die in Aussicht gestellten Höchstgewinne pro Spiel variierten je nach Spieleinsatz bis € 120 und 998 (vermögenswerte) "Supergames". Die gegenständlichen Spielautomaten FA 1 und FA 4 wurden vom früheren Geschäftsführer und damaligen Angestellten der ABC GmbH, FF GG, ca. zwei Monate vor der Glücksspielkontrolle im besagten Hinterraum des Wettlokals betriebsbereit aufgestellt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für Ausspielungen mit diesen Geräten wurde nicht erteilt. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 21.9.2015, Zahl LVwG-10/372/15-2015, wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 7.9.2015 gegenüber der ABC GmbH die Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielautomaten rechtskräftig verfügt. Das Beschlagnahmeerkenntnis blieb unbekämpft. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 weisen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem sind 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 € pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu 53 € im Jahr
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zur ABC GmbH auf Einsicht in das Firmenbuch und das Gewerbeinformationssystem GISA. Die Feststellungen zum Spielablauf der gegenständlichen Spielautomaten gründen sich auf die im verlesenen erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegende ausführliche Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotodokumentation und GSp 26 Formulare) und die ebenfalls verlesene glaubwürdige Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 7.9.2015 im vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren. Daraus geht für das Verwaltungsgericht eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Spielautomaten in einem Hinterraum des Wettlokals der ABC GmbH betriebsbereit aufgestellt waren und das Ergebnis der darauf angebotenen Gewinnspiele (Walzenspiele) zufallsabhängig war. Die dies bestreitenden Beschwerdeausführungen werden dagegen als bloße Schutzbehauptungen angesehen. Die Feststellungen zur Aufstellung der gegenständlichen Geräte durch den ehemaligen Geschäftsführer und damaligen Angestellten der ABC GmbH im Hinterraum des Wettlokals, stützen sich auf dessen zeugenschaftlichen Angaben in der verlesenen Beschwerdeverhandlung vom 7.9.2015. Außer Streit steht, dass die ABC GmbH im Tatzeitpunkt 21.4.2015 Inhaberin eines Wettlokals im gegenständlichen Standort war. Laut GISA-Eintrag wies sie in diesem Standort von 30.1.2012 bis 14.6.2015 eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit" auf. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Rechtliche Beurteilung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf dem gegenständlichen Geräten Nr. 1 bis Nr. 4 bei der Testbespielung durch die Finanzpolizei festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf dem gegenständlichen Geräten Nr. 1 bis Nr. 4 bei der Testbespielung durch die Finanzpolizei festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG, wie im vorliegenden Fall, oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs 1 GSpG) erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG, wie im vorliegenden Fall, oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG) erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den von der ABC GmbH in einem Nebenraum ihres Wettlokals auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten zugänglich gemachten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Bei den von der ABC GmbH in einem Nebenraum ihres Wettlokals auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten zugänglich gemachten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit dem gegenständlichen Walzenspielgeräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist somit widerlegt. Sie sind nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls als Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG anzusehen. Es wurden damit zumindest am 21.4.2015 Glücksspiele (bei in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis 120 € und 998 vermögenswerten "Supergames" und Maximaleinsätzen bis € 5 je Einzelausspielung) veranstaltet, um daraus fortgesetzt Einnahmen zu erzielen. Schon aufgrund dieses Ausmaßes liegt keinesfalls ein bloß geringfügiger Verstoß vor.Sie sind nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls als Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 Absatz eins, GSpG anzusehen. Es wurden damit zumindest am 21.4.2015 Glücksspiele (bei in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis 120 € und 998 vermögenswerten "Supergames" und Maximaleinsätzen bis € 5 je Einzelausspielung) veranstaltet, um daraus fortgesetzt Einnahmen zu erzielen. Schon aufgrund dieses Ausmaßes liegt keinesfalls ein bloß geringfügiger Verstoß vor. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, er habe als
G zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Wettlokalinhaberin zu verantworten, dass diese zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit dem näher angeführten in einem Nebenraum des Wettlokals aufgestelllten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland unternehmerisch zugänglich gemacht habe (dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, er habe als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Wettlokalinhaberin zu verantworten, dass diese zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit dem näher angeführten in einem Nebenraum des Wettlokals aufgestelllten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland unternehmerisch zugänglich gemacht habe (dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). Nach den Sachverhaltsfeststellungen gehörte der Aufstellungsraum der gegenständlichen Glücksspielautomaten unbestritten zum von der ABC GmbH betriebenen Wettlokal. Die ABC GmbH führte in ihrem Wettlokal seit 2012 eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen durch. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Zurverfügungstellung dieses Nebenraumes für den Betrieb der gegenständlichen Glücksspielautomaten vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG der Subsumtion der belangten Behörde unter die dritte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) nicht entgegentreten.Nach den Sachverhaltsfeststellungen gehörte der Aufstellungsraum der gegenständlichen Glücksspielautomaten unbestritten zum von der ABC GmbH betriebenen Wettlokal. Die ABC GmbH führte in ihrem Wettlokal seit 2012 eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen durch. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Zurverfügungstellung dieses Nebenraumes für den Betrieb der gegenständlichen Glücksspielautomaten vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Subsumtion der belangten Behörde unter die dritte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) nicht entgegentreten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Der Tatvorwurf beschreibt Tatort, Tatzeit, Tathandlung und stellt dabei detailliert den zufallsabhängigen Spielablauf des Glücksspielautomaten dar. Die Tatanlastung war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht kann die behauptete Unklarheit des Spruches und der Tatanlastung daher nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Der Tatvorwurf beschreibt Tatort, Tatzeit, Tathandlung und stellt dabei detailliert den zufallsabhängigen Spielablauf des Glücksspielautomaten dar. Die Tatanlastung war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht kann die behauptete Unklarheit des Spruches und der Tatanlastung daher nicht erkennen. Die in der Beschwerde vorgetragene Verfolgungsverjährung liegt ebenfalls nicht vor: Nach ständiger Judikatur des VwGH ist eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für ihre Tauglichkeit als Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten. Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich (z.B. VwGH 29.2.2012, 2009/03/0032; 15.10.2008, 2008/09/0011 jeweils mwN).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist eine (die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen, für ihre Tauglichkeit als Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, VStG zu verantworten. Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich (z.B. VwGH 29.2.2012, 2009/03/0032; 15.10.2008, 2008/09/0011 jeweils mwN). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer erstmals im angefochtenen Straferkenntnis (nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist
G) zur Last gelegt wurde, die vorgeworfene Übertretung als
G zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der ABC GmbH zu verantworten, während ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.12.2015 noch vorgeworfen wurde, dass er persönlich als Inhaber des Lokals Glücksspielautomaten durch die Bereitstellung zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und sich daran unternehmerisch beteiligt habe, stellt somit keine unzulässige Auswechselung der Tat dar. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer erstmals im angefochtenen Straferkenntnis (nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist
Paragraph 31, Absatz eins, VStG) zur Last gelegt wurde, die vorgeworfene Übertretung als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der ABC GmbH zu verantworten, während ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.12.2015 noch vorgeworfen wurde, dass er persönlich als Inhaber des Lokals Glücksspielautomaten durch die Bereitstellung zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und sich daran unternehmerisch beteiligt habe, stellt somit keine unzulässige Auswechselung der Tat dar. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. Auch mit seinem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) stehe und seine Bestrafung wegen § 52 Abs 1 GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen:Auch mit seinem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Artikel 56, ff AEUV) stehe und seine Bestrafung wegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus der auch vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. In seiner Beschwerde wird zwar erstmals eine "GG UU s.r.o." (offensichtlich eine tschechische oder slowakische Gesellschaft) erwähnt, gleichzeitig aber bestritten, dass der Beschwerdeführer "als das satzungsgemäß zu Vertretung nach außen berufene Organ" dieser Gesellschaft verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Im Übrigen ist im vorliegenden Sachverhalt ein den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer einer österreichischen GmbH zu verantworten, dass diese in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua; VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003):Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua; VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003): Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Vom Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht, dass der von ihm nicht näher angeführte Veranstalter (bzw. die Veranstalterin) der gegenständlichen Ausspielungen über jene Rechtsform oder jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten (insbesondere auch aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen zur Glücksspielsucht) außer Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016 iVm VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016, in Verbindung mit VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Der Schuldspruch war daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit vier Glücksspielgeräten zu verantworten. Laut den Verwaltungsvorstrafenevidenzen des Landes Salzburg und der belangten Behörde scheinen beim Beschwerdeführer zum gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitpunkt 21.4.2015 noch keine einschlägigen rechtskräftigen nicht getilgten Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Die in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der belangten Behörde aufscheinende einschlägige Vormerkung wegen § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (angeführt mit Beginn der Tilgung 11.12.2014) wurde nach Aktenlage erst mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2016, Zahl 405-10/41/1/11-2016, (zugestellt am 6.6.2016) rechtskräftig. Für die vorliegende Übertretung kommt daher der dritte Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG zur Anwendung, der bei einer Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit vier Glücksspielgeräten zu verantworten. Laut den Verwaltungsvorstrafenevidenzen des Landes Salzburg und der belangten Behörde scheinen beim Beschwerdeführer zum gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitpunkt 21.4.2015 noch keine einschlägigen rechtskräftigen nicht getilgten Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Die in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der belangten Behörde aufscheinende einschlägige Vormerkung wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (angeführt mit Beginn der Tilgung 11.12.2014) wurde nach Aktenlage erst mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2016, Zahl 405-10/41/1/11-2016, (zugestellt am 6.6.2016) rechtskräftig. Für die vorliegende Übertretung kommt daher der dritte Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zur Anwendung, der bei einer Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Im Hinblick auf die bei den Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Im Rahmen der subjektiven Strafbemessung stellte die belangte Behörde keine besonderen Milderungsgründe fest und wertete ausdrücklich seine einschlägige Bestrafung wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes als erschwerend. Sie ging von einem vorsätzlichen Verschulden des Beschwerdeführers und von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen aus. Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die Wertung der angeführten einschlägigen gleich gelagerten Verwaltungsstrafvormerkung als Erschwerungsgrund im vorliegenden Sachverhalt nicht zulässig ist, da nur eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftig verhängte einschlägige Vormerkung erschwerend wirkt (VwGH 23.2.1994, 93/09/0191). Die beim Beschwerdeführer aufscheinende einschlägige Vormerkung (vorgeworfene Tatzeit 11.12.2014) wurde nach der Aktenlage von der belangten Behörde erst mit Straferkenntnis vom 22.1.2016 verhängt und vom Verwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - mit Erkenntnis vom 1.6.2016 bestätigt. Die Rechtskraft trat erst mit der Zustellung am 6.6.2016 ein. Sie durfte daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren (vorgeworfener Tatzeitpunkt 21.4.2015) nicht als erschwerend gewertet werden. Diese vom Beschwerdeführer nur wenige Monate vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung begangene nach Aktenlage völlig gleichgelagerte Übertretung indiziert aber jedenfalls bei ihm ein vorsätzliches Verschulden. Die Feststellung der belangten Behörde zum Verschulden des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben, sodass auch das Verwaltungsgericht von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen ausgeht. Aufgrund des Wegfalls des von der belangten Behörde zu Unrecht gewerteten Erschwerungsgrundes ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen geboten, wobei das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die angeführte Eingriffsintensität, des vorsätzlichen Verschuldens (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031) und des Fehlens von Milderungsgründen eine Geldstrafe über der Mindeststrafe für gerechtfertigt erachtet. Bei Berücksichtigung des anzunehmenden durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers erscheinen Geldstrafen von € 4.000 je Glücksspielautomaten angemessen, zumal sie sich ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens (13,3 %) bewegen. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.Aufgrund des Wegfalls des von der belangten Behörde zu Unrecht gewerteten Erschwerungsgrundes ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen geboten, wobei das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die angeführte Eingriffsintensität, des vorsätzlichen Verschuldens vergleiche VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031) und des Fehlens von Milderungsgründen eine Geldstrafe über der Mindeststrafe für gerechtfertigt erachtet. Bei Berücksichtigung des anzunehmenden durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers erscheinen Geldstrafen von € 4.000 je Glücksspielautomaten angemessen, zumal sie sich ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens (13,3 %) bewegen. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Zu den Ersatzfreiheitsstrafen:
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da in § 52 Abs 1 und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe § 16 Abs 2 erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Da in Paragraph 52, Absatz eins und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 10 Tagen verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG angesetzt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 10 Tagen verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesetzt wurden. Es lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (VwGH 15.12.2011, 2008/03/0098). Wenn, wie im gegenständlichen Sachverhalt, zwischen der Höhe der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe (16,6 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (71,4 % der Höchststrafe) aber ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, ist dafür zumindest eine Begründung erforderlich (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214 mwN). Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im Oberbereich des
G festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im Oberbereich des
Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der Beschwerde ist daher auch im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen Folge zu geben und sind diese entsprechend herabzusetzen, wobei vom Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen ein Ausmaß von 2 Tagen je Spruchteil im Verhältnis zu den nunmehr ausgesprochenen Geldstrafen von jeweils € 4.000 als angemessen angesehen wird. Es waren daher auch die Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß herabzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde dagegen abzuweisen. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
GVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an.Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 , Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2010/17/ 0017 zur Tatumschreibung; 2009/03/0032 zur Verfolgungshandlung; 93/09/0191 zum Erschwerungsgrund der rk Vorstrafe; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 , Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2010/17/ 0017 zur Tatumschreibung; 2009/03/0032 zur Verfolgungshandlung; 93/09/0191 zum Erschwerungsgrund der rk Vorstrafe; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen ke
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.