← Österreich

{'item': '405-4/547/1/4-2016'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 103§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.11.2016 Geschäftszahl405-4/547/1/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.05.2016, Zahl VStV/915301273849/2015, der Landespolizeidirektion Salzburg wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen xxxx (A) das Lenken des betreffenden KFZ dem AX AW, geboren am AY, überlassen. AX AW war als Lenker des angeführten Fahrzeuges am 27.08.2015 um 03:45 Uhr in Salzburg, Kreuzung Olivierstraße/Aigner Straße an einem Verkehrsunfall beteiligt. AX AW war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 Z 3 lit a KFG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 200,-- (1 Tag, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 134Abs 1 KFG verhängt wurde. 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.05.2016, Zahl VSt

V/915301273849/2015, der Landespolizeidirektion Salzburg wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen xxxx (A) das Lenken des betreffenden KFZ dem AX AW, geboren am AY, überlassen. AX AW war als Lenker des angeführten Fahrzeuges am 27.08.2015 um 03:45 Uhr in Salzburg, Kreuzung Olivierstraße/Aigner Straße an einem Verkehrsunfall beteiligt. AX AW war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, KFG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von , € 200,-- (1 Tag, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt wurde. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass ihr Sohn AX AW die ihm auferlegten Auflagen zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass die Entzugsdauer bereits abgelaufen gewesen sei. Zudem habe ihr Sohn als ehrenamtlicher Mitarbeiter für das Österreichische Rote Kreuz als Fahrer gearbeitet, sodass sie jedenfalls ihrem Sohn vertrauen durfte, dass dieser über einen gültigen Führerschein verfüge. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihr KFZ Herrn AX AW nicht überlassen, da sie zur Tatzeit um 03:45 Uhr geschlafen habe. Es würden keinerlei Gründe vorliegen, daran zu zweifeln, dass Herr AW nicht über eine Lenkberechtigung verfügen würde, sodass weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln vorwerfbar sei. Am 10.11.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin angehört und der Unfalllenker, Herr AX AW als Zeuge einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin gab dabei Folgendes an: "Wenn ich auf die Aussagen in der Beschwerdeschrift bezüglich des Entzuges der Lenkberechtigung bzw über die durchgeführten Maßnahmen zur Wiedererlangung des Führerscheines gefragt werde, so gebe ich dazu an, dass ich circa ein Jahr oder vielleicht auf eineinhalb Jahre vor diesem Unfall am 27.08.2015 mit meinem Sohn darüber gesprochen habe und mir die Tatsache bekannt war, dass er damals einen Führerscheinentzug hatte. Soweit ich mich erinnern kann, glaube ich, war der Führerschein drei oder auch eventuell sechs Monate lang entzogen. Wir haben auch gesprochen, dass er Maßnahmen im Zuge des Entzuges vorgeschrieben bekommen hat, wie zum Beispiel eine Nachschulung und es ist in der Familie darüber auch gesprochen worden, dass er diese Nachschulungen erledigt hatte. Wenn ich gefragt werde, wie ich auf die Aussage komme, dass ich davon ausgegangen bin, dass mein Sohn die Nachschulungen absolviert hatte, so begründe ich dies damit, dass mir mein Sohn erzählt hatte, dass er damals gerade die Nachschulungen erledigt bzw bereits abgeschlossen hatte. Wie ich bereits gesagt habe, hat sich dieses Gespräch oder diese Information circa ein Jahr bzw eineinhalb Jahre bevor dem Unfallereignis vom 27.08.2015 ereignet. Ein genaues Datum, wann meinem Sohn der Führerschein entzogen worden ist, kann ich nicht angeben. Aufgrund dieser Aussage wird vom Richter die Information erteilt, dass nach heutiger telefonischer Auskunft bei der zuständigen Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Auskunft erteilt wurde, dass Herrn AW am 23.02.2011 der Führerschein abgenommen wurde und mit Bescheid vom 12.07.2011 der Führerschein entzogen wurde. Aufgrund der fehlenden Nachschulung bzw, wie der anwaltliche Vertreter heute erläutert, aufgrund der mangelhaften Bescheinigung aufgrund der Nichtentrichtung der Gebühr der Bescheinigung wurde bzw ist die Lenkberechtigung des Herrn AW erloschen und er verfügt bis heute über keine gültige Lenkberechtigung. Auf die Frage des Richters, seit wann ihr Sohn, Herr AW, bei der Beschwerdeführerin wohnhaft ist, gibt diese an; Soweit sie sich erinnern kann, ist er circa ein halbes Jahr, das heißt circa im Frühjahr, vielleicht März 2015, von Zell am See zu ihr nach Salzburg gezogen ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie ihren Sohn als er noch in Zell am See gewohnt hat schätzungsweise alle sechs Wochen besucht hatte. Auf die Frage des Richters, wie viele Fahrzeuge zum damaligen Tatzeitpunkt im Haushalt der Beschwerdeführerin waren, gibt diese an, dass neben ihrem Fahrzeug, diesem besagten VW Lupo, noch ein Fahrzeug ihres Mannes ständig im Haushalt betrieben wurde. Auf die Frage, ob Herr AW auch mit dem Fahrzeug ihres Mannes damals gefahren ist, so gibt sie an, dass ihr Sohn eigentlich, soweit sie sich erinnern kann, ausschließlich mit dem VW Lupo, der auf sie zugelassen war, gefahren ist. Auf Frage des Richters, wo ihr Sohn, Herr AW, zum damaligen Tatzeitpunkt beschäftigt war, gibt sie an, dass er damals und auch heute noch bei einer Event-Firma "sg" beschäftigt war und auch im Zuge seiner Dienstverrichtung ab und zu mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin, mit dem VW Lupo, gefahren ist. Über Befragung des Richters zur Tatnacht gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie zur Tatzeit um circa 03:45 Uhr zu Hause geschlafen hatte. Üblicherweise verwahrt sie den Fahrzeugschlüssel in ihrer Handtasche auf und dies war auch an diesem Abend so. Da die Beschwerdeführerin geschlafen habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen, wie ihr Sohn zum Fahrzeugschlüssel gelangt ist. Die Handtasche der Beschwerdeführerin wird üblicherweise in einem Wandschrank im Vorraum aufbewahrt. Auf Befragen des Richters, wie ihr Sohn anlässlich seiner Fahrten im Zuge seiner Dienstverrichtung zum Schlüssel gelangt ist, gibt sie an, dass sie ihm natürlich bei diesen Gelegenheiten selbst auch den Fahrzeugschlüssel übergeben hatte und ihr Sohn ihn in diesen Fällen nicht heimlich genommen hatte. Die Beschwerdeführerin gibt konkret auf die Aussage in der Beschwerdeschrift, dass ihr Sohn Michael AW als ehrenamtlicher Mitarbeiter für das Österreichische Rote Kreuz und dort auch als Fahrer tätig war, dazu an, dass er diese Tätigkeit nicht in Salzburg, sondern in der Zeit, als er noch in Zell am See aufhältig war, ausgeübt hatte. Ergänzend dazu führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er als Fahrer oder eben nur als Beifahrer im Rettungswagen mitgefahren ist. Ergänzend wird noch angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 27.08.2015 über kein Fahrzeug mehr verfügt, da das damals verwendete Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte." Der Zeuge Michael AW gab Folgendes an: "Was die Tatnacht bzw den Sachverhalt im Zeitraum des Verkehrsunfalles vom 27.08.2015 um 03:45 Uhr betrifft, gebe ich an, dass ich damals meinen 25. Geburtstag gefeiert habe und zu diesem Zweck der Feier meines Geburtstages bin ich mit dem Bus in die Stadt gefahren. Aufgrund der Geburtstagsfeier habe ich natürlich dementsprechend auch einiges an alkoholischen Getränken konsumiert. Ich bin dann um circa 03:30 Uhr mit dem Taxi nach Hause gefahren. Als ich zu Hause angekommen war, habe ich überraschenderweise einen Anruf von einer Bekannten erhalten, die mir ein verlockendes Angebot gemacht hatte, dass ich noch kurz zu ihr schauen sollte. Ich habe dann kurzerhand den Fahrzeugschlüssel meiner Mutter aus ihrer Handtasche genommen, weil ich eigentlich immer wusste, wo sie ihren Fahrzeugschlüssel aufbewahrt, und habe dann den VW Lupo in Betrieb genommen und wollte zu meiner Bekannten nach TT fahren. Meine Mutter hat zu dieser Uhrzeit jedenfalls geschlafen. Ich habe zu dieser Zeit auch keinen Radau veranstaltet bzw. Lärm gemacht und somit konnte auch die Entnahme des Fahrzeugschlüssels von niemandem bemerkt werden. Zur Frage der Lenkberechtigung gibt der Zeuge an, dass ihm im Jahr 2009 bereits erstmalig der Führerschein von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See entzogen worden ist und nach Wiedererlangung ein zweites Mal im Jahr 2011 aufgrund eines Alkoholdeliktes der Führerschein erneut entzogen wurde. Da der Zeuge die entsprechenden Bescheinigungen im Zuge der Nachschulungen nicht fristgerecht vorgelegt hatte, ist die Lenkerberechtigung damals dauerhaft erloschen. Der Zeuge gibt dazu an, dass er die Nachschulung zwar absolviert hatte, jedoch die Bescheinigung vom Institut nicht an die Behörde übermittelt wurde, weil der Zeuge die entsprechende Gebühr nicht eingezahlt hatte. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt keine gültige Lenkberechtigung mehr. Der Zeuge gibt weiters an, dass er circa im Frühjahr 2014 von Zell am See nach Salzburg zu seiner Mutter gezogen ist. Der Zeuge gibt an, dass es einmal eine Unterhaltung im Rahmen der Familie zwischen seiner Mutter und dem Stiefvater über das Thema des Führerscheins gegeben hatte und auf Frage des Stiefvaters an den Beschwerdeführer, ob er seinen Führerschein wieder abgeholt hatte, gibt der Zeuge an, dass er damals und auch auf die Frage der Mutter, ob er seinen Führerschein wieder abgeholt hatte, habe er damals wissentlich gelogen und die beiden in Unkenntnis darüber gelassen, dass er keine gültige Lenkberechtigung besitze. Auf die Frage des Richters, ob er während der Zeit, wo er bei seiner Mutter gewohnt hat, auch regelmäßig mit dem VW Lupo gefahren ist, so gibt der Zeuge an, dass er circa drei bis vier Mal pro Monat mit dem VW Lupo gefahren ist. Der Zeuge gibt an, dass diese Fahrten jedoch nicht heimlich sondern ganz offen mit seiner Mutter abgesprochen waren und sie auch die Erlaubnis dazu erteilt hatte. Über ergänzende Befragung des Beschwerdeführervertreters an den Zeugen, ob der Führerscheinentzug 2011 ein befristeter war, gibt der Zeuge an, dass dieser Entzug jedenfalls ein befristeter, soweit er sich erinnern kann eventuell mehr als ein halbes Jahr, möglicherweise ein Jahr dauerte. Auf weitere Befragung des Beschwerdeführervertreters, ob der Zeuge seiner Mutter und dem Stiefvater erzählt habe, dass er die Nachschulung absolviert hat, so bejaht der Zeuge dies ebenfalls. Auf weitere Befragung des Vertreters, ob der Anruf in der Nacht seiner Bekannten auf ein erotisches Angebot der Bekannten abgezielt hatte, so bejaht dies der Zeuge ebenfalls. Auf Befragung des Beschwerdeführervertreters, bei welchem Institut der Zeuge seine damalige Nachschulung absolviert hat, so gibt er an, dass dies bei dem Institut GG FF gewesen ist." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx (A) war. Die Beschwerdeführerin hat das Lenken des betreffenden KFZ dem Herrn Michael AW überlassen. Herr AW war als Lenker des angeführten Fahrzeuges am 27.08.2015 um 03:45 Uhr in AD Salzburg, Kreuzung Olivierstraße/Aigner Straße an einem Verkehrsunfall beteiligt. Festgestellt werden konnte, dass der Unfalllenker, Herr Michael AW, zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Festgestellt werden konnte, dass Herr Michael AW der Sohn der Beschwerdeführerin ist und bei ihr wohnt und dass die Beschwerdeführerin ihren Fahrzeugschlüssel laut eigenen Angaben üblicherweise in ihrer Handtasche aufbewahrt und diese Handtasche im Wandschrank im Vorzimmer verwahrt ist. Festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit um 03:45 Uhr zu Hause geschlafen hatte. Festgestellt werden konnte, Herr AW seit der Wohnsitznahme im Frühjahr 2014 bei der Beschwerdeführerin auch regelmäßig und wiederholt Fahrten mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin unternommen hatte, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Festgestellt werden konnte, dass dem Lenker Michael AW seit 23.02.2011 die Lenkberechtigung entzogen wurde und er seit diesem Zeitpunkt keine Lenkberechtigung besitzt. Festgestellt werden konnte, dass die Lenkberechtigung des Lenkers Michael AW erloschen ist. Festgestellt werden konnte, dass der Unfalllenker Michael AW seit 2014 regelmäßig mit Erlaubnis der Beschwerdeführerin deren Fahrzeug gelenkt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte sich niemals eine Lenkberechtigung von ihrem Sohn Michael AW zeigen lassen. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg als erwiesen angenommen. Zur Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ihr Kraftfahrzeug an Herrn Michael AW zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung war. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch der Zeuge AW haben nachvollziehbar ausgeführt, dass Herr AW seit seinem Umzug zur Wohnadresse seiner Mutter und Beschwerdeführerin wiederholt und regelmäßige Fahrten mit dem PKW der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge AW konnten bestätigen, dass diese regelmäßigen Fahrten im Einvernehmen und mit Zustimmung der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden. Obwohl die Beschwerdeführerin angab, dass sie bzw der Stiefvater des Unfalllenkers einmal im Zuge eines Gespräches innerhalb der Familie nachgefragt habe, ob Herr AW seine Nachschulungen aufgrund des Führerscheinentzuges absolviert hatte und er dies beiläufig auch bejaht hatte, hat die Beschwerdeführerin jedoch selbst angegeben, dass sie sich niemals einen Führerschein von ihrem Sohn zeigen hat lassen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, vor Überlassen des KFZ eine gültige Lenkberechtigung von ihrem Sohn vorzeigen zu lassen, zumal er bereits im Jahr 2009 seinen ersten Führerscheinentzug hatte und er nachweislich seit 2011 (seinem zweiten Führerscheinentzug aufgrund eines Alkoholdeliktes) keine gültige Lenkberechtigung mehr besessen hatte. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch angegeben, dass ihr der Umstand des Führerscheinentzuges bekannt war, jedoch war auch bezüglich dieses Faktums eine auffallende Nachlässigkeit zu erkennen, da sie weder das Entzugsjahr (das sie auf circa 2014 geschätzt hatte) noch die entsprechenden Maßnahmen (Nachschulungen) zur Wiedererlangung des Führerscheines genauer nachgefragt bzw. überprüft hatte. Der Unfalllenker und Sohn der Beschwerdeführerin hatte zwar aufgrund einer beiläufigen Frage bejaht, dass er die Nachschulungen absolviert hatte, jedoch wurde im Verfahren bekannt, dass es keine entsprechende Bestätigung über den Abschluss dieser Nachschulung gegeben hatte, weil der Unfalllenker die entsprechenden Gebühren nicht entrichtet hatte. Aufgrund dieses Umstandes war auch die Lenkberechtigung dauerhaft erloschen. Offenbar hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht weiter darum gekümmert, weil anhand der diesbezüglichen Aussagen darüber aufgezeigt werden konnte, dass sie nur Vermutungen darüber anstellen konnte. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr bekannt gewesen sei, dass die Entzugsdauer abgelaufen sei, konnte nicht schlüssig belegt werden, da die Beschwerdeführerin nicht einmal ungefähr den Entzugszeitpunkt und auch nicht die Entzugsdauer benennen konnte. Ein bloßes Vertrauen der Beschwerdeführerin darauf, dass der Unfalllenker mittlerweile wieder eine Lenkberechtigung erlangt haben müsse, war aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht angebracht. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Motivation des Unfalllenkers, Herrn AW, warum er in der Tatnacht das Fahrzeug im alkoholisierten Zustand in Betrieb genommen hatte und in weiterer Folge an einem Verkehrsunfall beteiligt war, im gegenständlichen Fall der Überlassung des Fahrzeuges durch die Beschwerdeführerin keine Rolle spielt. Da der Unfalllenker bereits seit Frühjahr 2014 quasi die Zustimmung für das Lenken des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin hatte und ihm laut eigenen Aussagen auch bekannt war, wo die Beschwerdeführerin ihren Fahrzeugschlüssen üblicherweise aufbewahrt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass Herr AW ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz als Fahrer tätig gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten bzw bestätigen und relativierte ihre Aussage dahingehend, dass es auch gut möglich gewesen sein könnte, dass ihr Sohn nicht selbst als Fahrer, sondern möglicherweise nur als Beifahrer im Rettungswagen mitgefahren sei. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund dieses Umstandes nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass ihr Sohn, Herr AW, über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. In r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass

§ 103

Abs 1 Z 3 lit a Kraftfahrgesetz der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen darf, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Kraftfahrgesetz der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Fahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen darf, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen. § 134

(1)Kraftfahrgesetz lautet:Paragraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG ausgesprochen, dass das "Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 zumindest mit bedingtem Vorsatz (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG) geschehen muss. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben (Hinweis E
  1. 2002, 2002/08/0062), dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum "Lenken" verwendet.(Hier: Die Besch brachte vor, dass sie ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder die Schlüssel nicht überlassen habe, sondern er habe sich diese einfach genommen und das Fahrzeug dann in Betrieb genommen. Davon ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Besch in Missachtung einer sie treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel (Hinweis Urteil OGH
  2. 1989, 2 Ob 49/89) das Tatbild des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG ausgesprochen, dass das "Überlassen" des "Lenkens" iSd Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG 1967 zumindest mit bedingtem Vorsatz vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG) geschehen muss. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben (Hinweis E
  3. 2002, 2002/08/0062), dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum "Lenken" verwendet.(Hier: Die Besch brachte vor, dass sie ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder die Schlüssel nicht überlassen habe, sondern er habe sich diese einfach genommen und das Fahrzeug dann in Betrieb genommen. Davon ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Besch in Missachtung einer sie treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel (Hinweis Urteil OGH
  4. 1989, 2 Ob 49/89) das Tatbild des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG 1967 zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat. Diese Schuldform ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise auch dann anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug einer Person überlassen wurde, ohne vorher das Vorhandensein der entsprechenden Lenkberechtigung überprüft zu haben (vgl VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0001, 20.5.2003, 2003/02/0055 und 12.9.2006, 2006/02/0211). Diese Schuldform ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise auch dann anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug einer Person überlassen wurde, ohne vorher das Vorhandensein der entsprechenden Lenkberechtigung überprüft zu haben vergleiche VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0001, 20.5.2003, 2003/02/0055 und 12.9.2006, 2006/02/0211). Wie oben anhand der Feststellungen und der obigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hatte die Beschwerdeführerin dem Unfalllenker Michael AW zur Tatzeit das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx (A) zum Lenken überlassen, wobei dieser am oa. Tatort an einem Verkehrsunfall beteiligt war. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass ihm der Führerschein zu einem früheren Zeitpunkt entzogen wurde. Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass sie Herrn AW seit dem Umzug an ihre Adresse (im Jahr 2014) das regelmäßige Lenken ihres Fahrzeuges gestattet habe. Dabei wurde bekannt, dass Herr AW jedenfalls drei bis vier Mal pro Monat mit dem Pkw der Beschwerdeführerin und mit ihrer Zustimmung gefahren ist. Das Verfahren hat überdies ergeben, dass der Unfalllenker bereits im Jahr 2009 sowie im Jahr 2011 einen Führerscheinentzug hatte und die Lenkberechtigung nach dem Entzug 2011 dauerhaft erloschen ist. Der Unfalllenker hatte bereits vor dem Tattag zahlreiche Fahrten ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein mit dem Unfallfahrzeug durchgeführt und sich die Beschwerdeführerin hat sich niemals einen Führerschein von Herrn AW vorzeigen lassen, jedoch war der Beschwerdeführerin das betreffende Faktum offensichtlich egal und somit die Schuldform des bedingten Vorsatzes im Sinne der zitierten Höchstgerichtjudikatur erfüllt (VwGH 31.1.2014, Ro 2014/02/0001). Hinzu kommt, dass dem Unfalllenker Michael AW bereits zwei Mal der Führerschein entzogen wurde, weshalb ein Vertrauen in gesetzestreues Verhalten im Straßenverkehr zweifelsfrei nicht angebracht war und deshalb erhöhte Sorgfaltsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, die von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen war, war lt. Ansicht des Gerichts der Beschwerdeführerin das zumindest bedingt vorsätzliche Überlassen des Fahrzeuges an eine Person ohne Lenkberechtigung anzulasten. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wegen der angelasteten Übertretungen können

§ 134

Abs 1 KFG Geldstrafe bis 5.000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, verhängt werden. Wegen der angelasteten Übertretungen können

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe bis 5.000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, verhängt werden. Über die Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe im untersten Bereich (4%) des Strafrahmens verhängt. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen fahruntauglichen Lenker dient dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden können, zu vermeiden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (zB VwGH 20.05.2003, 2003/02/055). Die Beschuldigte hat dem angeführten Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Das Ausmaß des Verschuldens ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erheblich.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen fahruntauglichen Lenker dient dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden können, zu vermeiden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (zB VwGH 20.05.2003, 2003/02/055). Die Beschuldigte hat dem angeführten Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Das Ausmaß des Verschuldens ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erheblich. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte aufgrund einer Vormerkung nicht herangezogen werden. Straferschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann eine Unangemessenheit der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung nicht erblickt werden. Auch die Geldstrafe erweist sich bei angenommenen durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen (1.500 mtl., ca. € 15.-20.000.- Ersparnisse, keine Sorgepflichten) nicht als korrekturbedürftig, zumal im Sinne der bereits angeführten Strafzumessungsgründe eine entsprechende Verhängung einer Geldstrafe angezeigt war und im Übrigen der Strafrahmen lediglich zu 4% ausgenutzt wurde. Auch wurde die Strafe bereits von der belangten Behörde reduziert. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe war aber auch aus Gründen der Spezial- und Generalprävention geboten, um die Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Tat vor Augen zu führen und sie und die Allgemeinheit in Hinkunft von weiteren gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet auf den zitierten Gesetzesvorschriften, wonach der Bestrafte zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Beitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.547.1.4.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.