GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort "ungefährdete" durch das Wort "unbehinderte" ersetzt wird. Darüber hinaus hat die Strafnorm "§ 99
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort "ungefährdete" durch das Wort "unbehinderte" ersetzt wird. Darüber hinaus hat die Strafnorm "§ 99
G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 20.
GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 20.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Straferkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Straferkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.7.2016 wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 16.04.2016, 11:31 Uhr Ort der Begehung: Sankt Gilgen, B 158, Str.-KM 027,850, Kreuzung Schwarzenbrunnerstr./Hochreitstr./B158, Richtung AI Fahrzeug: Personenkraftwagen, yyyy (A) ● Sie haben als Lenker das Fahrzeug vor dem Schutzweg nicht angehalten, um einem Fußgänger, der sich vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg befand, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Übertretung
, Paragraph 9 (, 2,) Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 99
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 25,00 Gesamtbetrag: Euro 275,00" Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung Folgendes aus: "Ich bin seid meinem 18ten Lebensjahr Besitzer eines Führerscheines der Gruppe B und habe mich in dieser Zeit jederzeit korrekt verhalten. Insbesondere ist mir der Unterschied zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger bekannt. In der Strafverfügung vom 28.4.2016 wurde ich zu einer Strafe verurteilt, weil ich angeblich einem 'Fußgänger, der sich vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg befand, das ungefährdete überqueren der Fahrbahn nicht ermöglich hätte'. Erst auf Grund meines Einspruches vom
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 16.4.2016 um 11:31 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen yyyy (A) auf der B 158 bei Str-Km 027,850 im Gemeindegebiet von KK (Bereich Kreuzung Schwarzenbrunnerstraße/Hochreitstraße) Richtung AI und passierte den dort befindlichen Schutzweg (samt Radfahrerüberfahrt). Als sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug dem Schutzweg näherte, befand sich auf dem Gehsteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fußgänger, der ein Fahrrad schob und die Absicht hatte, die Fahrbahn auf dem Schutzweg zu überqueren. Deshalb hielt der Meldungsleger, welcher mit einem Zivilstreifenfahrzeug in die entgegengesetzte Richtung fuhr, vor dem Schutzweg an. Der Fußgänger betrat daraufhin den Schutzweg und passierte das Fahrzeug des Meldungslegers, er konnte die zweite Hälfte der Fahrbahn jedoch nicht überqueren, sondern musste auf der in der Fahrbahnmitte befindlichen Verkehrsinsel anhalten, weil sich das vom Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit dem Schutzweg näherte und dieser sein Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg anhielt. Dadurch wurde der den Schutzweg vorschriftsmäßig benützende Fußgänger am Überqueren der Fahrbahn behindert. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Anzeige der PI KK vom 16.4.2016 und Lenkerauskunft des Beschuldigten vom 26.4.2016) sowie insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers in der Beschwerdeverhandlung. Die Lenkereigenschaft wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, im Verfahren rechtfertigte sich dieser im Wesentlichen damit, der Radfahrer sei überraschend von seinem Fahrrad, welches er auf der gegenüberliegenden Straßenseite entgegen der Fahrtrichtung lenkte, abgestiegen und habe die Fahrbahn betreten, worauf der Beschuldigte eine Notbremsung eingeleitet habe. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu festzustellen, dass aufgrund der äußerst glaubhaften Darlegungen des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dieses Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten ist. Wie der zeugenschaftlich einvernommene und damit unter Wahrheitspflicht stehende Meldungsleger angab, setzte der Beschuldigte die Fahrt ohne Verringerung der Geschwindigkeit fort und behinderte damit den bereits am Schutzweg in der Fahrbahnmitte, unmittelbar vor dem vom Beschuldigten benutzten Fahrstreifen befindlichen Fußgänger an der Überquerung der Fahrbahn. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
VO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 34/2011, hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
Paragraph 9, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2011,, hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Der Gesetzgeber hat durch die 19. StVO-Novelle, BGBl 1994/518, die Bestimmungen über Schutzwege geändert, weil sich die früheren Regelungen in der Praxis als unzureichend erwiesen haben. Nach den Erläuternden Bemerkungen ließ nicht zuletzt der hohe Anteil an Fußgängerunfällen auf Schutzwegen an der Gesamtzahl der Fußgängerunfälle eine Reformierung notwendig erscheinen: Es gilt insbesondere, den unbedingten Vorrang eines Fußgängers, der einen Schutzweg benützt, zu unterstreichen. Dies soll va dadurch geschehen, dass dieser Vorrang nicht nur Fußgängern, die sich bereits auf dem Schutzweg befinden, sondern auch solchen, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, eingeräumt wird. Damit wird der in der Praxis vorherrschenden, und aus der Sicht der Verkehrssicherheit berechtigten Erwartungshaltung von Fußgängern im Hinblick auf die Schutzwirkung dieser Querungshilfe entsprochen (Erläuterungen 1994). Für den Vorrang des Fußgängers genügt es, dass dessen Absicht objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar ist. Das Gebot, rechtzeitig anhalten zu können, bezieht sich seit der zitierten Novelle demnach nicht nur auf bereits auf dem Schutzweg befindliche Fußgänger. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dem Fußgänger, der sich bereits auf der Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn befunden hat, das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn verunmöglicht. Die Bestrafung durch die belangte Behörde wegen einer Übertretung der Bestimmungen des § 9 Abs 2 StVO erfolgte daher zu Recht. Weil aufgrund der Ausführungen des Meldungslegers eine Gefährdung des Fußgängers nicht als erwiesen angesehen werden kann, war die Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, welche von der gesetzten Verfolgungshandlung erfasst ist, erforderlich.Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dem Fußgänger, der sich bereits auf der Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn befunden hat, das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn verunmöglicht. Die Bestrafung durch die belangte Behörde wegen einer Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfolgte daher zu Recht. Weil aufgrund der Ausführungen des Meldungslegers eine Gefährdung des Fußgängers nicht als erwiesen angesehen werden kann, war die Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, welche von der gesetzten Verfolgungshandlung erfasst ist, erforderlich. Zur Strafbemessung ist anzuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Strafbestimmung des § 99 Abs 2c Z 3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 72 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, behindert.Nach der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 72 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, behindert. Der Zweck der übertretenen Vorschrift liegt darin, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Der Gesetzgeber räumt Fußgängern, die einen Schutzweg benützen oder einen Schutzweg erkennbar benützen wollen, unbedingten Vorrang ein. Diesem Schutzzweck des Gesetzes wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zuwider gehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist als erheblich einzustufen. Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl VwGH vom 31.3.1993, 92/02/0334).Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen vergleiche VwGH vom 31.3.1993, 92/02/0334). Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, einen Nettobetrag von € 1.500 monatlich ins Verdienen zu bringen und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall von einer Gefährdung des Fußgängers ausgegangen ist, erschien es geboten, die verhängte Geldstrafe etwas zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe liegt unter 10 Prozent der Höchststrafe und damit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint jedenfalls verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.589.1.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.