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{'item': '405-4/589/1/4-2016'}

Obsah (7)§§ 38§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.11.2016 Geschäftszahl405-4/589/1/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht AI hat durch den Richter Mag.

§§ 38und 50 Vw

GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort "ungefährdete" durch das Wort "unbehinderte" ersetzt wird. Darüber hinaus hat die Strafnorm "§ 99

(2c)Z 3 Straßenverkehrsordnung" zu lauten und wird die verhängte Geldstrafe auf € 200 herabgesetzt.

Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort "ungefährdete" durch das Wort "unbehinderte" ersetzt wird. Darüber hinaus hat die Strafnorm "§ 99

(2c)Ziffer 3, Straßenverkehrsordnung" zu lauten und wird die verhängte Geldstrafe auf € 200 herabgesetzt. II.römisch zwei. Der

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 20.

§ 52Abs 8 Vw

GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 20.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Straferkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Straferkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.7.2016 wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 16.04.2016, 11:31 Uhr Ort der Begehung: Sankt Gilgen, B 158, Str.-KM 027,850, Kreuzung Schwarzenbrunnerstr./Hochreitstr./B158, Richtung AI Fahrzeug: Personenkraftwagen, yyyy (A) ● Sie haben als Lenker das Fahrzeug vor dem Schutzweg nicht angehalten, um einem Fußgänger, der sich vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg befand, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 9(2) Straßenverkehrsordnung

Übertretung

, Paragraph 9 (, 2,) Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 99

(2c)Ziffer 1 StraßenverkehrsordnungParagraph 99 (, 2 c,) Ziffer 1 Straßenverkehrsordnung Euro 250,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 25,00 Gesamtbetrag: Euro 275,00" Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung Folgendes aus: "Ich bin seid meinem 18ten Lebensjahr Besitzer eines Führerscheines der Gruppe B und habe mich in dieser Zeit jederzeit korrekt verhalten. Insbesondere ist mir der Unterschied zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger bekannt. In der Strafverfügung vom 28.4.2016 wurde ich zu einer Strafe verurteilt, weil ich angeblich einem 'Fußgänger, der sich vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg befand, das ungefährdete überqueren der Fahrbahn nicht ermöglich hätte'. Erst auf Grund meines Einspruches vom

  1. Mai 2016 stellte sich heraus, dass der Anzeiger – Herr KI Hans-Peter EE – der seinen zivilen KFZ lenkte, einen Fußgänger der sein Fahrrad schiebend den Schutzweg überqueren wollte, meinte. In der Tat war es so, dass ich mich mit einem Arbeitskollegen auf der Fahrt Richtung Salzburg befand, und ich auf Höhe des Schutzweges sehr wohl den Radfahrer bemerkte, der sich ebenfalls in meiner Richtung bewegte, aber auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Als dieser plötzlich versuchte, die Straße auf dem Schutzweg fahrend zu überqueren, bemerkte er mich offensichtlich sehr spät und stoppte erst auf dem Schutzweg. Zu diesem Zeitpunkt wäre es mir nicht mehr möglich gewesen mein Fahrzeug rechtzeitig vor dem Schutzweg anzuhalten, weshalb ich eine eingeleitete Notbremsung wieder löste und somit weiterfuhr. Die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt betrug bestimmt 40 Km/h was einem Anhalteweg von mehr als 20 m benötigt hätte. Der Radfahrer befand sich jedoch mindestens 10 m vor meinem Fahrzeug. Zum Zeitpunkt als ich mich dem Schutzweg näherte, war es für mich nicht erkennbar, dass selbst der Radfahrer absteigen würde, und versuchen würde den Schutzweg das Rad schiebend zu überqueren. Richtig ist, dass der Fußgänger mit seinem Fahrrad auf der Verkehrsinsel zu stehen kam, weshalb ich meine Fahrt fortsetzte da ich mit zu diesem Zeitpunkt weder einer Schuld bewusst war, noch ich mich aufgefordert sah, den 'Radfahrer' zu tadeln. Unbegreiflich ist mir auch, warum Herr Kl Hans-Peter EE mich nicht mit Lichtzeichen zum sofortigen Stehenbleiben aufgefordert hat, wenn ich schon so eine Tat begangen hätte. Eine Verurteilung allein auf der Tatsache beruhend, dass der Meldungsleger ein geschultes, ortskundiges und unter Diensteid stehendes Straßenaufsichtsorgan ist, finde ich für nicht gerechtfertigt. Ich beantrage daher die Zurückziehung der Strafverfügung." Am 15.11.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte gehört und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde. Der Beschuldigte verwies in seiner Eingangsäußerung auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und beantragte wie dort. Zur Sache selbst gab er Folgendes an: "Ich war damals mit meinem Piloten am Weg zum Flughafen Salzburg. Ich kann mich noch erinnern, dass ein Radfahrer in meiner Fahrtrichtung gefahren ist. Ich habe mich sicher nicht mit überhöhter Geschwindigkeit dem Schutzweg genähert. Da ein anderes Fahrzeug – offensichtlich das Fahrzeug der Zivilstreife – am Schutzweg angehalten hat, stieg der Radfahrer ab. Er blieb an der Verkehrsinsel stehen und hatte die Möglichkeit zu warten, bis ich den Schutzweg passiert habe. Ich habe mit meinem Beifahrer damals noch diskutiert, was wäre, wenn man so einen Radfahrer niedergefahren hätte. Ich lege einen Ausdruck aus Google Earth von der gegenständlichen Stelle vor und erläutere, dass der Radfahrer in meiner Fahrtrichtung, aber auf der Gegenfahrbahn am Radweg unterwegs gewesen ist. Er hat dann in der Mitte der Fahrbahn in der Verkehrsinsel angehalten und ich habe den Schutzweg passiert. Gefragt hinsichtlich meiner Angaben im Einspruch vom 3.5.2016 gebe ich an, dass sich Herr FF GG derzeit im Ausland befindet, eine Adresse ist mir nicht bekannt. Ich habe mich in der Zwischenzeit auch erkundigt beim ÖAMTC und wurde mir gesagt, dass ein Radfahrer, der sein Rad schiebt, als Fußgänger zu sehen ist. Es erübrigt sich daher die Einvernahme des von mir im Einspruch beantragten Zeugen." Der Zeuge KInsp. Hans EE gab in der Verhandlung Folgendes an: "Ich kann mich noch an die Situation am 16.4.2016 erinnern. Ich bin damals mit dem Zivilfahrzeug unterwegs gewesen und fuhr auf der Bundesstraße Richtung Strobl. Im Bereich der Kreuzung Schwarzenbrunnerstraße/Hochreitstraße im Bereich der Polizeiinspektion befindet sich ein Schutzweg über die B
  2. Ich habe beim Annähern an diesen Schutzweg einen Fußgänger wahrgenommen, der ein Fahrrad geschoben hat. Dieser Fußgänger hat bereits rechts am Gehsteig gewartet und es war für mich erkennbar, dass er den Schutzweg überqueren möchte. Direkt neben dem Schutzweg befindet sich eine Radfahrerüberfahrt, die Person fuhr jedoch nicht mit dem Fahrrad, sondern schob dieses. Ich habe daher vor dem Schutzweg angehalten und hat der Fußgänger die Fahrbahn vor mir passiert. In der Mitte der Fahrbahn befindet sich eine kleine Schutzinsel, diese ist circa einen Meter breit. Als sich der Fußgänger im Bereich dieser Schutzinsel befunden hat, näherte sich das Fahrzeug des Beschuldigten und fuhr über den Schutzweg ohne anzuhalten. Wie gesagt hatte der Fußgänger mein Fahrzeug bereits passiert. Wenn mir der vom Beschuldigten vorgelegte Ausdruck von Google Earth vorgelegt wird, so sage ich, dass es sich um jenen Bereich handelt. Ich fuhr auf der Bundesstraße Richtung Strobl und hielt vor der Radfahrerüberfahrt an, der Fußgänger hat vor mir die Fahrbahn überquert und musste am Mittelteil auf der Schutzinsel anhalten, um das Fahrzeug des Beschuldigten passieren zu lassen. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschuldigte angegeben hat, dass der Radfahrer auf meiner Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung auf dem Fahrradstreifen gefahren und abrupt vom Fahrrad abgestiegen sei, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Wie gesagt stand der Fußgänger mit seinem Fahrrad bereits am Fahrbahnrand am Gehsteig und war deutlich erkennbar, dass er die Straße überqueren möchte. Wenn ich gefragt werde, wie hoch in etwa die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten gewesen ist, so sage ich, dass dieser nach meiner Wahrnehmung die Geschwindigkeit nicht vermindert hat. Es hat für mich so ausgesehen, dass er im Gespräch mit seinem Beifahrer war, er hat relativ viel gestikuliert. Ich gehe davon aus, dass er den Fußgänger nicht wahrgenommen hat. Dass der Beschuldigte eine Notbremsung eingeleitet hätte, habe ich nicht gesehen. Wie gesagt habe ich wahrgenommen, dass er den Schutzweg ohne die Geschwindigkeit zu vermindern überfahren hat. Über Befragen durch den Beschuldigten gebe ich noch an, dass die Sicht auf den Schutzweg aus der Fahrtrichtung des Beschuldigten noch länger gegeben ist als aus der Richtung, aus der ich gekommen bin. Wie gesagt wurde die Geschwindigkeit nicht reduziert und wurde die Geschwindigkeit der Annäherung an den Schutzweg nicht angepasst. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich neben dem Schutzweg auch eine Radfahrerüberfahrt befindet, es wäre also auch anzuhalten gewesen, wenn der Radfahrer nicht vom Fahrrad abgestiegen wäre, sondern die Straße mit dem Fahrrad überquert hätte. Es war aber so, dass der Fußgänger sich bereits am Fahrbahnrand befunden hat und dieser als Fußgänger sein Fahrrad schiebend den Schutzweg überqueren wollte, was ich ihm durch mein Anhalten ermöglicht habe. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass der Fußgänger den Fahrstreifen, auf dem sich das Fahrzeug des Beschuldigten näherte, noch nicht betreten hatte und er nicht zurückspringen bzw zurückweichen musste. Er musste abwarten, bis der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den Schutzweg passiert hatte. Ich bin deshalb von einer Behinderung und nicht von einer Gefährdung ausgegangen." In der Folge führte der Beschuldigte aus, der Polizeibeamte sei offensichtlich alleine gefahren und gebe seine Sichtweise wieder. Er bleibe bei den bisherigen Angaben und gehe davon aus, dass er sich keiner Schuld bewusst sein müsse. In der Schlussäußerung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und beantragte, dass seiner Beschwerde Folge gegeben werde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen , Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte lenkte am 16.4.2016 um 11:31 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen yyyy (A) auf der B 158 bei Str-Km 027,850 im Gemeindegebiet von KK (Bereich Kreuzung Schwarzenbrunnerstraße/Hochreitstraße) Richtung AI und passierte den dort befindlichen Schutzweg (samt Radfahrerüberfahrt). Als sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug dem Schutzweg näherte, befand sich auf dem Gehsteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fußgänger, der ein Fahrrad schob und die Absicht hatte, die Fahrbahn auf dem Schutzweg zu überqueren. Deshalb hielt der Meldungsleger, welcher mit einem Zivilstreifenfahrzeug in die entgegengesetzte Richtung fuhr, vor dem Schutzweg an. Der Fußgänger betrat daraufhin den Schutzweg und passierte das Fahrzeug des Meldungslegers, er konnte die zweite Hälfte der Fahrbahn jedoch nicht überqueren, sondern musste auf der in der Fahrbahnmitte befindlichen Verkehrsinsel anhalten, weil sich das vom Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit dem Schutzweg näherte und dieser sein Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg anhielt. Dadurch wurde der den Schutzweg vorschriftsmäßig benützende Fußgänger am Überqueren der Fahrbahn behindert. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Anzeige der PI KK vom 16.4.2016 und Lenkerauskunft des Beschuldigten vom 26.4.2016) sowie insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers in der Beschwerdeverhandlung. Die Lenkereigenschaft wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, im Verfahren rechtfertigte sich dieser im Wesentlichen damit, der Radfahrer sei überraschend von seinem Fahrrad, welches er auf der gegenüberliegenden Straßenseite entgegen der Fahrtrichtung lenkte, abgestiegen und habe die Fahrbahn betreten, worauf der Beschuldigte eine Notbremsung eingeleitet habe. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu festzustellen, dass aufgrund der äußerst glaubhaften Darlegungen des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dieses Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten ist. Wie der zeugenschaftlich einvernommene und damit unter Wahrheitspflicht stehende Meldungsleger angab, setzte der Beschuldigte die Fahrt ohne Verringerung der Geschwindigkeit fort und behinderte damit den bereits am Schutzweg in der Fahrbahnmitte, unmittelbar vor dem vom Beschuldigten benutzten Fahrstreifen befindlichen Fußgänger an der Überquerung der Fahrbahn. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 9Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 34/2011, hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Paragraph 9, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2011,, hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Der Gesetzgeber hat durch die 19. StVO-Novelle, BGBl 1994/518, die Bestimmungen über Schutzwege geändert, weil sich die früheren Regelungen in der Praxis als unzureichend erwiesen haben. Nach den Erläuternden Bemerkungen ließ nicht zuletzt der hohe Anteil an Fußgängerunfällen auf Schutzwegen an der Gesamtzahl der Fußgängerunfälle eine Reformierung notwendig erscheinen: Es gilt insbesondere, den unbedingten Vorrang eines Fußgängers, der einen Schutzweg benützt, zu unterstreichen. Dies soll va dadurch geschehen, dass dieser Vorrang nicht nur Fußgängern, die sich bereits auf dem Schutzweg befinden, sondern auch solchen, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, eingeräumt wird. Damit wird der in der Praxis vorherrschenden, und aus der Sicht der Verkehrssicherheit berechtigten Erwartungshaltung von Fußgängern im Hinblick auf die Schutzwirkung dieser Querungshilfe entsprochen (Erläuterungen 1994). Für den Vorrang des Fußgängers genügt es, dass dessen Absicht objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar ist. Das Gebot, rechtzeitig anhalten zu können, bezieht sich seit der zitierten Novelle demnach nicht nur auf bereits auf dem Schutzweg befindliche Fußgänger. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dem Fußgänger, der sich bereits auf der Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn befunden hat, das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn verunmöglicht. Die Bestrafung durch die belangte Behörde wegen einer Übertretung der Bestimmungen des § 9 Abs 2 StVO erfolgte daher zu Recht. Weil aufgrund der Ausführungen des Meldungslegers eine Gefährdung des Fußgängers nicht als erwiesen angesehen werden kann, war die Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, welche von der gesetzten Verfolgungshandlung erfasst ist, erforderlich.Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dem Fußgänger, der sich bereits auf der Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn befunden hat, das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn verunmöglicht. Die Bestrafung durch die belangte Behörde wegen einer Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfolgte daher zu Recht. Weil aufgrund der Ausführungen des Meldungslegers eine Gefährdung des Fußgängers nicht als erwiesen angesehen werden kann, war die Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses, welche von der gesetzten Verfolgungshandlung erfasst ist, erforderlich. Zur Strafbemessung ist anzuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Strafbestimmung des § 99 Abs 2c Z 3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 72 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, behindert.Nach der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 72 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, behindert. Der Zweck der übertretenen Vorschrift liegt darin, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Der Gesetzgeber räumt Fußgängern, die einen Schutzweg benützen oder einen Schutzweg erkennbar benützen wollen, unbedingten Vorrang ein. Diesem Schutzzweck des Gesetzes wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zuwider gehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist als erheblich einzustufen. Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen (vgl VwGH vom 31.3.1993, 92/02/0334).Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An Verschulden ist dem Beschuldigten jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen vergleiche VwGH vom 31.3.1993, 92/02/0334). Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, einen Nettobetrag von € 1.500 monatlich ins Verdienen zu bringen und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall von einer Gefährdung des Fußgängers ausgegangen ist, erschien es geboten, die verhängte Geldstrafe etwas zu reduzieren. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe liegt unter 10 Prozent der Höchststrafe und damit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint jedenfalls verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie erscheint darüber hinaus auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.589.1.4.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.