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{'item': '405-7/42/1/12-2016'}

Obsah (12)§ 50§ 48§ 64§ 52§§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 13§ 118§ 130§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.11.2016 Geschäftszahl405-7/42/1/12-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:, " Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 1.7.2015 Ort der Begehung: AB AA KGAusschussbericht AA KG AD AEAD AE, Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der AB AA KG mit Sitz in AD AE als Arbeitgeberin zu verantworten, dass dieses Unternehmen den Arbeitnehmer BG BF am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 beschäftigte und der Arbeitnehmer eine ungesicherte Künette (ca 1,4 m tief, Böschungswinkel ca 70°) betrat, obwohl solche

§ 48Abs 7 Bau

V nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen abrutschendes oder herabfallendes Material (Abböschen, Verbauen der Wände oder Bodenverfestigung) durchgeführt wurden." Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG mit Sitz in AD AE als Arbeitgeberin zu verantworten, dass dieses Unternehmen den Arbeitnehmer BG BF am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 beschäftigte und der Arbeitnehmer eine ungesicherte Künette (ca 1,4 m tief, Böschungswinkel ca 70°) betrat, obwohl solche

Paragraph 48, Absatz 7, BauV nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen abrutschendes oder herabfallendes Material (Abböschen, Verbauen der Wände oder Bodenverfestigung) durchgeführt wurden." , , Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung

:§ 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 60/2015 iVm § 48 Abs 2 u 7 BauV, BGBl Nr 340/1994, idF BGBl II Nr 77/2014 Übertretung

:, Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, u 7 BauV, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 77 aus 2014, Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 130 Abs 5 zweiter Strafrahmen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 60/2015Paragraph 130, Absatz 5, zweiter Strafrahmen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2015, Euro 800,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 80,00 Gesamtbetrag: Euro 880,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.", Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer neben dem Beitrag zum Verfahren erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer neben dem Beitrag zum Verfahren erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten. III.römisch drei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird mangels Versäumung der Frist

§§ 28Abs 1 i

Vm 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird mangels Versäumung der Frist

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 1.7.2015 Ort der Begehung: AB AA KGAusschussbericht AA KG AD AE ● Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AB AA KG mit Sitz in AD AE ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 festgestellt worden ist - als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt hat, obwohl entgegen § 48 Abs. 7 BauV keine Sicherungsmaßnahmen getroffen waren. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG mit Sitz in AD AE ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 festgestellt worden ist - als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt hat, obwohl entgegen Paragraph 48, Absatz 7, BauV keine Sicherungsmaßnahmen getroffen waren. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

130 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.g.F. i.V.m. § 48 Abs. 7 BauV, BGBl.Nr. 340/1994, i.d.g.F.Übertretung

, 130 Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450 aus 1994,, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 7, BauV, BGBl.Nr. 340 aus 1994,, i.d.g.F. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 130 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.g.F.Paragraph 130, Absatz 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450 aus 1994,, i.d.g.F. Euro 800,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 80,00 Gesamtbetrag: Euro 880,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat hiergegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AB AA KG sei, zu verantworten, dass dieses Unternehmen wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt worden wäre, als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt habe, obwohl entgegen § 48 Abs 7 BauV keine Sicherungsmaßnahme getroffen gewesen wären. Der Beschuldigte hätte dadurch eine Übertretung gem. § 130 Abs 5 Z I iVm § 118 Abs 3Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG sei, zu verantworten, dass dieses Unternehmen wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt worden wäre, als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt habe, obwohl entgegen Paragraph 48, Absatz 7, BauV keine Sicherungsmaßnahme getroffen gewesen wären. Der Beschuldigte hätte dadurch eine Übertretung gem. Paragraph 130, Absatz 5, Z römisch eins in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz begangen. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Entgegen der Darstellung der Behörde hat der Beschuldigte als Geschäftsführer keinesfalls zu verantworten, dass BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt gewesen wäre, obwohl entgegen § 48 Abs 7 BauVEntgegen der Darstellung der Behörde hat der Beschuldigte als Geschäftsführer keinesfalls zu verantworten, dass BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem , Böschungswinkel von 70° beschäftigt gewesen wäre, obwohl entgegen Paragraph 48, Absatz 7, BauV keine Sicherungsmaßnahme getroffen gewesen wären. Die Situation vor Ort stellte sich vielmehr so dar, dass dem Zeugen BG BF ausdrücklich untersagt wurde die Künette zu betreten. Der Dienstnehmer war ausdrücklich vom Dienstgeber diesbezüglich unterwiesen. Darüber hinaus erklärte auch der Arbeitsinspektor DI AV AU dem Dienstnehmer BG BF, dass er sich nicht in die Künette begeben dürfe. Trotz dieser ausdrücklichen Unterweisung auch durch den Arbeitsinspektor begab sich BG BF entgegen allen Anweisungen in diese Künette. Aufgrund des eigenmächtigen und weisungswidrigen Verhaltens des BG BF trifft den Beschuldigten kein Verschulden. Der Beschuldigte hat auch die notwendigen Konsequenzen gezogen und das Leiharbeitsverhältnis zur Firma CC Personalbereitstellungs GmbH aus wichtigem Grund beendet. Es mangelt sohin nicht nur am Verschulden des Beschuldigten, sondern fehlt es auch am objektiven Tatbildmerkmal des Beschäftigens. Das Tatbestandsmerkmal des Beschäftigens verlangt, dass der Dienstnehmer durch das Unternehmen in der Künette eingesetzt würde. Dies war hier nicht der Fall, sondern war es ihm vielmehr untersagt, und zwar sowohl vom Dienstgeber als auch vom bereits vor Ort anwesenden Arbeitsinspektor, die Künette zu betreten. Ein rechtswidriges und weisungswidriges Handeln des Dienstnehmers ist dem Beschuldigten nicht zuzurechnen. Dass ein ausreichendes Sanktionssystem besteht, ist bereits darin dokumentiert, dass das Dienstverhältnis zum Personalbereitsteller vorzeitig aus wichtigem Grund beendet wurde. Insgesamt hat der Beschuldigte daher die Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Es werden sohin gestellt die ANTRÄGE:

  1. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, die Zeugen BG BF, pA CC Personalbereitstellungs GmbH, CA CB, und DI AV AU, pA Arbeitsinspektorat Vöcklabruck, AY, AW Vöcklabruck, zum Verhandlungstermin laden und
  2. das Straferkenntnis der BH Salzburg-Umgebung beheben und
  3. das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gem. § 45 VStG einstellen.
  4. das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gem. Paragraph 45, VStG einstellen. AP, am 03.03.2016 Ing. AB AA"AP, am 03.03.2016 Ing. Ausschussbericht AA" Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Einschreiter zunächst der Vorhalt gemacht, dass die Beschwerde verspätet sei, da diese laut Aktenlage am letzten Tag der Beschwerdefrist außerhalb der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft per Telefax eingebracht wurde. Der Beschuldigte hat darauf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und diesen damit begründet, dass die gegenständliche Beschwerde auch am selben Tag vom Postamt AO AP per Einschreiben an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung teilte auf Vorhalt dieses Umstandes mit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche und die postalisch übermittelte Beschwerde aufgrund eines Missverständnisses in der Kanzlei bislang nicht zum Akt gelangt sei. In der Sache wurde am 14.9.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte war darin durch seinen Rechtsbeistand vertreten und wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich einvernommen wurden das aufnehmende Organ des Arbeitsinspektorates sowie der vom Vorfall betroffene Arbeitnehmer. Die Beteiligten gaben in der Verhandlung auszugsweise an: Der Beschuldigtenvertreter in der Eingangsäußerung: "Ich verweise grundsätzlich auf das bisherige Vorbringen und halte dieses aufrecht. Festhalten möchte ich explizit, dass wesentlich im vorliegenden Fall eine Differenz zwischen dem Tatvorwurf und der Anzeige des Arbeitsinspektorates ist. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates wurde lediglich zum Vorwurf gemacht, dass Herr BF in der Künette angetroffen wurde, während der Tatvorwurf davon spricht, dass Herr BF mit Arbeiten dort beschäftigt war. Tatsächlich ist Herrn BF damals lediglich etwas in die Künette gefallen und hat er sich dort die Sache wieder verbotswidrig geholt und hatte er keinen Auftrag, dort Arbeiten durchzuführen. Herr BF hatte damals einen ganz anderen Arbeitsauftrag." Der Beschuldigte gab über Befragen an: "Wir hatten damals in FF GG den Generalunternehmerauftrag für einen Hallenbau und ein Bürogebäude. Im Auftrag inkludiert waren auch die Kanalbauarbeiten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Bereich des Kanals allerdings keine Arbeiten durchgeführt. Die Kanalbaustelle bzw die offene Künette hat sich in der Halle befunden. Zur Sache selbst bin ich nur insoweit informiert, als ich dazu zwei Telefongespräche geführt habe. Unmittelbar nachdem ich die Anzeige bekommen habe, habe ich mit Herrn DI AU vom Arbeitsinspektorat telefoniert. Das Gespräch ist in ruhigem Ton abgelaufen. Herr DI AU hat mir berichtet, dass er damals die Halle betreten und die Künette gesehen habe. Herr BF habe sich ebenfalls in der Halle befunden. Er habe Herrn BF gesagt, dass diese Künette zu tief sei, um darin ohne Absicherung zu arbeiten, worauf er von Herrn BF die Auskunft erhalten habe, dass sie hier ohnehin nichts zu arbeiten hätten. Er habe dann Herrn BF den Auftrag erteilt, dass er die Künette nicht betreten dürfe. Er habe sich selbst anschließend in den daneben befindlichen Büroteil begeben. Als er danach wieder in die Halle zurückgekommen sei, habe er geglaubt, er traue seinen Augen nicht. Er musste sehen, dass sich Herr BF gerade in der Künette befand. Er habe sich durch dieses Verhalten geradezu „gepflanzt“ gefühlt. Auf meine Frage, weshalb er nicht Herrn BF strafe sondern mich, sagte er dann, dass man eben nur den Arbeitgeber strafen könne. Ich habe darauf auch mit Herrn BF telefoniert. Dieser sagte mir, dass ihm damals etwas in die Künette hineingefallen sei und er nur kurz hineingesprungen sei, um das herauszuholen. Gerade in dem Moment sei dann Herr DI AU erschienen. Welche Rechtfertigung Herr BF gegenüber Herrn AU abgegeben habe, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Welchen eigentlichen Arbeitsauftrag damals Herr BF hatte, kann ich nicht sagen." Der Zeuge DI AV AU (Kontrollorgan Arbeitsinspektorat) gab an: "Ich kann mich an die Baustellenkontrolle am
  5. Juli letzten Jahres noch erinnern. Es hat sich damals um die Baustelle für eine Industriehalle und glaublich auch ein Bürogebäude gehandelt. Ich habe mir zunächst einen Überblick verschafft und habe gesehen, dass außen am Dach Arbeiten durchgeführt und innen in der Halle Netze abgehängt wurden. Unmittelbar vor der Halle war eine offene Kanalbaustelle mit einer Künette. Mir ist diese relativ tief vorgekommen und war sie nicht abgesichert. Zu dem Zeitpunkt habe ich bereits den Polier der Baustelle gesucht und bin ich dabei Herrn BF begegnet. Ich habe diesen gefragt, wo der Polier ist und ihn auch darauf angesprochen, ob sie in der Künette eh nichts zu tun hätten, weil diese ungesichert sei. Er versicherte mir, dass sie derzeit dort nichts zu arbeiten hätten. Ich sagte ihm, dass er hier nicht hineinsteigen dürfte, weil es mir zu tief vorkäme, was mir Herr BF auch versicherte. Ich bin dann weiter in die Halle hineingegangen und habe im hinteren Teil den Polier angetroffen. Diesen habe ich auf die Künette angesprochen und ihn gefragt, ob es eh nicht erforderlich sei, dass Arbeiter die Künette betreten, was mir der Polier bestätigte. Ich muss in diesem Zusammenhang sagen, dass es eben Künetten gibt, die man mehr oder weniger nur mit dem Bagger bearbeiten kann und deshalb ein Pölzen nicht erforderlich ist. Ich wollte im Anschluss mit dem Polier die ganze Baustelle abgehen. Beim Zurückgehen Richtung Hallenausgang sind wir wieder zur Künette gekommen und ist in dem Moment gerade Herr BF in der Künette gestanden. Herr BF hat mir damals nichts dazu gesagt, weshalb er jetzt in der Künette drinsteht, auch der Polier hat dazu nichts gesagt. Zum Polier habe ich jedenfalls geäußert, dass offenbar jetzt doch jemanden in die Künette gestiegen ist. Jedenfalls darf bei einer solchen Künette, die ungesichert ist, diese nicht betreten werden - ganz egal ob man dort Arbeiten durchführt oder nicht. Aufgrund des Umstandes, dass sich jetzt schon jemand in der Künette befand, habe ich dann veranlasst, dass die Künette vermessen wird und wurde die Tiefe mit 1,40 m gemessen. Der Böschungswinkel wurde von mir mehr oder weniger geschätzt, weil er meistens eher senkrecht ausschaut und war es auch damals so. Eigentlich richtig messen konnte ich den nicht. Ich habe dann die Fotos von der Situation gemacht. Ich kann jetzt nichts dazu sage, dass sich Herr BF gegenüber seinem Chef damit gerechtfertigt hat, dass ihm damals nur kurz etwas hineingefallen ist, das er herausholen wollte und er darin nichts zu arbeiten hatte. Über das haben wir damals nicht gesprochen. Glaublich habe ich damals den Polier davon informiert, dass es deswegen eine Anzeige geben wird. Es stimmt, dass ich nachher mit Herrn AA über die Sache telefoniert habe. Ich wurde von Herrn AA angerufen, glaublich war das unmittelbar, nachdem wir ihm den Bericht über das Besichtigungsergebnis geschickt haben. Darin wurde erwähnt, dass es wegen der Sache mit der Künette eine Anzeige geben wird. In dem Schreiben waren auch ein paar andere Punkte angeführt, die aber nicht zur Anzeige geführt wurden. Das Erdmaterial war kiesig, schottrig und würde normalerweise mit einer Böschung von 45° abgesichert werden. Ansonsten hätte man ein Bodengutachten gebraucht für eine steilere Böschung oder eine Pölzung. Über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorates: Ich habe mit Herrn BF rein sachlich gesprochen. Ich habe mich ihm gegenüber zunächst nicht als Organ des Arbeitsinspektorates vorgestellt. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Als ich aus der Halle zurückgekommen bin, habe ich gesehen, dass Herr BF gerade etwas im Bereich des Kanalschachtes manipulierte. Was er genau gemacht hat, kann ich nicht sagen. Ob er etwas getan hat bzw ob er nur die Alulatte, welche auf den Bildern zu sehen ist, aufgehoben hat, kann ich nicht sagen. Wenn ich gefragt werde, ob ich Herrn BF angeschafft habe, die Tiefe zu messen, dann muss ich sagen, dass es so war, dass ich zum Polier gesagt habe, dass wir jetzt die Tiefe messen. Ob der Polier Herrn BF den Zahlstab gegeben hat, oder ob der von mir gekommen ist, kann ich nicht sagen. Von mir hatte Herr BF jedenfalls keinen Auftrag. Gemessen haben wir dort in dem Bereich, wo die Alulatte auf den Bildern abgelegt wurde. Es war für mich die steilste Stelle. Regelrecht gemessen habe ich den Böschungswinkel nicht. Für mich war es offensichtlich, dass es eindeutig über 45° Steilheit hatte. Ich kann jetzt nicht sagen, ob auf dem Foto, wo man gleichzeitig den Zahlstab und die Latte sieht, beide am Boden zusammengestanden sind und dabei der Böschungswinkel ersichtlich gemacht wurde. Angesprochen darauf, dass man auf diesem Foto beim Zahlstab den Wert von etwa 123 cm bis 125 cm noch sehen kann, muss ich sagen, dass wir damals oben keine Latte darübergelegt haben, um objektiv die Tiefe der Künette messen zu können." Der Zeuge BG BF gab an: "Ich bin jetzt schon gut 2 Jahre bei der Firma CC Personalbereitstellung beschäftigt und zwar als Maurer. Von der Firma CC wurde ich im letzten Jahr an die Firma AA als Maurer verliehen. Ich war glaublich bereits im Jahr 2014 an die Firma AA verliehen und jedenfalls noch im letzten Jahr. Das Leihverhältnis hat glaublich im August letzten Jahres geendet. Im Bereich FF GG hatten wir eine Industriehalle und ein daneben befindliches Produktionsgebäude zu errichten. Ich kann mich noch daran erinnern, dass es Anfang Juli den Besuch eines Arbeitsinspektors gab. Wir hatten damals einen Kanal zu verlegen, den ich gemeinsam mit dem Baggerfahrer der Firma FF dort errichtet habe. Den entsprechenden Auftrag habe ich vom Polier bekommen. Ich kann mich noch erinnern, dass ein Herr dahergekommen ist und nach dem Polier gefragt hat. Er hat mich gefragt, wie wir diese Künette errichtet haben und habe ich ihm erklärt, dass wir das mit dem Bagger gemacht haben. Es stimmt auch, dass er mir sagte, dass ich da nicht hineingehen darf. Ich habe ihm erklärt, wo sich der Polier befindet und ist er in die Halle gegangen, wo sich der Polier aufgehalten hat. Ich hatte in der Zeit etwas zu vermessen und ist mir dabei das Empfängerteil für das Lasernivelliergerät in die Kanalkünette gefallen. Ich bin deshalb in die Künette hineingesprungen und wollte mir den Empfänger holen, als gerade der Herr mit dem Polier aus der Halle gekommen ist. Der Herr kam mit dem Polier und hat sich als Organ des Arbeitsinspektorates vorgestellt. Er ist gleich mit dem Zahlstock gekommen und hat gemessen, wie tief es ist. Es wurden 150 cm Tiefe festgestellt und war es damit um 25 cm zu tief. Wie steil es war, wurde nicht gemessen. Wenn mir jetzt die Lichtbilder aus dem Akt vorgehalten werden, muss ich sagen, dass mir der Zahlstab und die Latte zum Messen hineingegeben wurden. Auf dem einen Foto ist hinten das Lasernivelliergerät zu sehen. Damals war erst der Kanalschacht gesetzt. Die Rohre waren noch nicht verlegt. Der Kanalschacht hätte noch entsprechend vertieft werden müssen, das Niveau eingerichtet, entsprechend Splitt hineingegeben und dann die Kanalrohre verlegt bzw angeschlossen werden müssen. Wenn ich gefragt werde, wie bzw mit welchen Sicherheitsmaßnahmen die weiteren Kanalarbeiten in der Künette getätigt worden wären, muss ich sagen, dass dann schon der Splitt drinnen gelegen wäre, der zwischen 30 cm und 45 cm hoch sein muss und dann die Künettentiefe nicht mehr so ist, dass eine Pölzung erforderlich ist. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Wenn mir jetzt die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, welche sich im Akt befinden, seitens der CC Personalbereitstellungs GmbH vorgehalten werden, dann muss ich sagen, dass es stimmt, dass ich diese unterschrieben habe. Die Arbeiten dort wurden unter Anleitung des Poliers durchgeführt." Der Vertreters des Arbeitsinspektorates in der Schlussäußerung: "Auch ein Betreten der Künette zum Zweck des Herausholens eines Empfängers für das Nivelliergerät ist ein Arbeiten und eine Vorarbeit im Zuge der Kanalbauarbeiten und daher tatbestandmäßig im Sinne des Gesetzes." Der Beschuldigtenvertreters in der Schlussäußerung: "Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten jedenfalls die Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Es wurde jedenfalls keine geeignete Messung der Künettentiefe und des Böschungswinkels durchgeführt. Auf den Bildern ist jedenfalls noch der Tiefenwert von 1,25 m zu sehen und wird daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten einzustellen sein. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Herr BF entsprechend unterwiesen wurde und auch von Herrn DI AU die Anweisung erhalten hat, die Künette nicht zu betreten. Auch wenn Herr BF damals noch nicht wusste, dass es sich bei dem Herrn um jemanden vom Arbeitsinspektorat handelte, ist er jedenfalls eigenmächtig in die Künette gestiegen und daher auch das Verschulden des Beschuldigten zu verneinen. Es wird daher mit der Einstellung vorzugehen sein. Im Übrigen wird auf das Bisherige verwiesen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 5.2.2016 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist am 4.3.2016 geendet hat. Die am 4.3.2016 bei der Postfiliale AP aufgegebene Beschwerde ist somit als rechtzeitig anzusehen, weil nach § 33 Abs 3 AVG die Tage der Übermittlung per Post in Fristen nicht eingerechnet werden. Der Umstand, dass die ebenso elektronisch (per Telefax) eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen wäre (die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat den elektronischen Rechtsverkehrs außerhalb der Amtsstunden

§ 13Abs 2 AVG eingeschränkt), war im vorliegenden Fall sohin nicht mehr maßgeblich.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 5.2.2016 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist am 4.3.2016 geendet hat. Die am 4.3.2016 bei der Postfiliale AP aufgegebene Beschwerde ist somit als rechtzeitig anzusehen, weil nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage der Übermittlung per Post in Fristen nicht eingerechnet werden. Der Umstand, dass die ebenso elektronisch (per Telefax) eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen wäre (die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat den elektronischen Rechtsverkehrs außerhalb der Amtsstunden

Paragraph 13, Absatz 2, AVG eingeschränkt), war im vorliegenden Fall sohin nicht mehr maßgeblich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sohin mangels Versäumen einer Frist nach § 33 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sohin mangels Versäumen einer Frist nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zur Sache: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AB AA KG mit Sitz in AD AE ist. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG mit Sitz in AD AE ist. Dieses Unternehmen hat im Frühjahr 2015 den Generalunternehmerauftrag für den Bau einer Halle und eines Bürogebäudes bei der Baustelle SE GmbH in FF GG, Gewerbepark 7-8, übernommen. Der Arbeitnehmer BG BF war in dieser Zeit als Leiharbeiter bei der AB AA KG beschäftigt. Anlässlich einer Kontrolle der genannten Baustelle am 1.7.2015 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck stellte dieses fest, dass sich BG BF in der ungesicherten, ca 1,40 m tiefen und ca 70 % steilen Künette einer offenen Kanalbaustelle aufgehalten hat. Dieses Unternehmen hat im Frühjahr 2015 den Generalunternehmerauftrag für den Bau einer Halle und eines Bürogebäudes bei der Baustelle SE GmbH in FF GG, Gewerbepark 7-8, übernommen. Der Arbeitnehmer BG BF war in dieser Zeit als Leiharbeiter bei der Ausschussbericht AA KG beschäftigt. Anlässlich einer Kontrolle der genannten Baustelle am 1.7.2015 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck stellte dieses fest, dass sich BG BF in der ungesicherten, ca 1,40 m tiefen und ca 70 % steilen Künette einer offenen Kanalbaustelle aufgehalten hat. Dieser Sachverhalt war aufgrund der unbestrittenen Aussage des Kontrollorganes sowie des dazu einvernommenen Arbeitnehmers als erwiesen anzusehen. Das Kontrollorgan legte in diesem Zusammenhang zeugenschaftlich dar, dass er auf der Baustelle zunächst nur den Polier zwecks Begehung gesucht habe. Dabei sei er auf den Arbeitnehmer vor der Halle gestoßen. Dieser habe sich neben der ungesicherten Künette aufgehalten und sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nicht hineinsteigen dürfe, weil diese zu tief erscheine. Der Arbeitnehmer habe ihm das versichert und den Weg zum Polier gezeigt. Als er etwas später wieder aus der Halle herausgekommen sei, habe er gesehen, wie der Arbeitnehmer dennoch in der Künette gestanden sei. Der Arbeitnehmer habe nicht erklärt, weshalb er in der Künette gestiegen sei. Jedenfalls habe man dann die Tiefe gemessen und 1,40 m ermittelt. Der Böschungswinkel am Rand habe eindeutig über 45 ° betragen, wobei es eine Messung des geschätzten Wertes von 70 ° nicht gegeben habe. Das Material sei erdig, schottrig (also schwach bindig) gewesen und wäre im Fall einer Absicherung durch Böschen ein Böschungswinkel von maximal 45 ° zulässig gewesen. Vom Beschuldigten selbst war unbestritten, dass sich BG BF am 1.7.2015 in der ungesicherten Künette aufgehalten hat. Zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle äußerte keiner der Mitarbeiter des Unternehmens (weder Polier noch betroffener Arbeiter) Zweifel daran, dass die Künette gesichert werden müsste, falls darin Arbeiten zu verrichten sind. Der Polier sicherte damals zu, dass ein Betreten nicht erforderlich ist und die Arbeiten in der Künette mit dem Bagger erledigt werden. Nach den Ermittlungen in der Verhandlung lag die Künettentiefe nach bei 1,40 m (Aussage Kontrollorgan) bzw 1,50 m (Aussage BG BF) und somit eindeutig über 1,25 m. Die Tatsache, dass auf dem aktenkundigen Foto (siehe Beilage zur Anzeige) auf dem Zahlstab der Skalenwert von 125 cm noch abzulesen ist, kann die Feststellung einer Tiefe von zumindest 1,40 m nicht in Zweifel ziehen, weil das Bild erkennbar von schräg oben gemacht wurde. Das Foto zeigt eindeutig, dass der Skalenwert von 125 cm (ab dieser Tiefe müsste geböscht oder gepölzt werden), deutlich unterhalb des Niveaus der Künettenoberkante lag. Der zu steile Winkel der Künettenböschung wurde damals ebenfalls ohne Diskussion zur Kenntnis genommen, da dieser – so das Aufsichtsorgan – offensichtlich über 45 ° lag. Insofern diese Beurteilung nachträglich angezweifelt wird, ist anzumerken, dass einem Organ des Arbeitsinspektorates (hier einem Techniker), welches laufend mit derartigen Sachverhalten konfrontiert ist, eine Schätzung des Böschungswinkels dahin zuzutrauen ist, ob eine grobe Überschreitung des zulässigen Wertes (hier um ca 25 ° bzw um ca 55 %) vorliegt oder ob allenfalls eine Messung erforderlich ist. Auch dazu sind die aktenkundigen Fotos eindeutig. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner Vermessung der Künette im technischen Sinn für Feststellung des Tatbildes (vgl VwGH 20.6.1990, 90/02/0030). Der zu steile Winkel der Künettenböschung wurde damals ebenfalls ohne Diskussion zur Kenntnis genommen, da dieser – so das Aufsichtsorgan – offensichtlich über 45 ° lag. Insofern diese Beurteilung nachträglich angezweifelt wird, ist anzumerken, dass einem Organ des Arbeitsinspektorates (hier einem Techniker), welches laufend mit derartigen Sachverhalten konfrontiert ist, eine Schätzung des Böschungswinkels dahin zuzutrauen ist, ob eine grobe Überschreitung des zulässigen Wertes (hier um ca 25 ° bzw um ca 55 %) vorliegt oder ob allenfalls eine Messung erforderlich ist. Auch dazu sind die aktenkundigen Fotos eindeutig. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner Vermessung der Künette im technischen Sinn für Feststellung des Tatbildes vergleiche VwGH 20.6.1990, 90/02/0030). Die Feststellungen des Arbeitsinspektorates zur Künette wurden im Übrigen weder vom Beschuldigten noch vom fraglichen Arbeitnehmer ernsthaft in Frage gestellt, sondern kam der Einwand einer fehlenden Messung erst im Rahmen der Schlussäußerung des Beschuldigtenvertreters. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass keine eigentlichen Zweifel an den betreffenden Umständen bestanden, sondern es sich lediglich um ein Vorbringen aus advokatorischer Vorsicht handelte, das aber die Notwendigkeit einer technisch exakten Messung trotz offenkundigen Sachverhalts (siehe dazu die aktenkundigen Fotos) nicht durch ausreichende Argumente (wie zB eine eigene Dokumentation des Böschungswinkels) dargetan hat. Es konnte daher von einer ungesicherten Künette iSd § 48 Abs 2 BauV ausgegangen werden, die bei Betreten abgesichert werden musste. Die Feststellungen des Arbeitsinspektorates zur Künette wurden im Übrigen weder vom Beschuldigten noch vom fraglichen Arbeitnehmer ernsthaft in Frage gestellt, sondern kam der Einwand einer fehlenden Messung erst im Rahmen der Schlussäußerung des Beschuldigtenvertreters. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass keine eigentlichen Zweifel an den betreffenden Umständen bestanden, sondern es sich lediglich um ein Vorbringen aus advokatorischer Vorsicht handelte, das aber die Notwendigkeit einer technisch exakten Messung trotz offenkundigen Sachverhalts (siehe dazu die aktenkundigen Fotos) nicht durch ausreichende Argumente (wie zB eine eigene Dokumentation des Böschungswinkels) dargetan hat. Es konnte daher von einer ungesicherten Künette iSd Paragraph 48, Absatz 2, BauV ausgegangen werden, die bei Betreten abgesichert werden musste. Rechtlich ist auszuführen:

§ 48Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung – Bau

V, BGBl Nr 43/1994, ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterung eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

Paragraph 48, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr 43 aus 1994,, ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterung eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

  1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,
  2. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend Paragraph 50, abzuböschen,
  3. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 oder 52 zu verbauen, oder
  4. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend Paragraph 51, oder 52 zu verbauen, oder
  5. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.
  6. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (Paragraph 53,) anzuwenden.

§ 48Abs 7 Bau

V dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs 2 durchgeführt sind.

Paragraph 48, Absatz 7, BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, durchgeführt sind.

§ 118Abs 3 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 60/2015 gilt die Bauarbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2015, gilt die Bauarbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

§ 130Abs 5 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166 bis zu € 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333 bis zu € 16.659 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt.

Paragraph 130, Absatz 5, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von , € 166 bis zu € 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333 bis zu € 16.659 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses war davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer der AB AA KG am 1.7.2015 auf der Baustelle Elasmo System GmbH in FF GG eine ungesicherte Künette betreten hat. Der Graben war über 1,25 tief und die Wände steiler als 45°, was bei dem schwach bindigen Erdmaterial als Böschungswinkel höchstens erlaubt wäre.Aufgrund des Ermittlungsergebnisses war davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer der Ausschussbericht AA KG am 1.7.2015 auf der Baustelle Elasmo System GmbH in FF GG eine ungesicherte Künette betreten hat. Der Graben war über 1,25 tief und die Wände steiler als 45°, was bei dem schwach bindigen Erdmaterial als Böschungswinkel höchstens erlaubt wäre. Dieser Sachverhalt erfüllt folglich den Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung. Soweit sich dieser damit rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nicht mit Arbeiten in der Künette beauftragt worden sei, sondern dieser eigenmächtig in die Künette gestiegen sei, ist darauf zu verweisen, dass es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit darauf nicht ankommt. Unabhängig davon, ob es einen Auftrag gab, in der Künette zu arbeiten, hat der Arbeitgeber

§ 48Abs 7 Bau

V dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer keine ungesicherte Künette betreten (vgl VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Die Frage, ob der Beschuldigte diesen Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, ist lediglich im Zusammenhang mit dem Verschulden nicht jedoch mit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu prüfen.Soweit sich dieser damit rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nicht mit Arbeiten in der Künette beauftragt worden sei, sondern dieser eigenmächtig in die Künette gestiegen sei, ist darauf zu verweisen, dass es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit darauf nicht ankommt. Unabhängig davon, ob es einen Auftrag gab, in der Künette zu arbeiten, hat der Arbeitgeber

Paragraph 48, Absatz 7, BauV dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer keine ungesicherte Künette betreten vergleiche VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Die Frage, ob der Beschuldigte diesen Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, ist lediglich im Zusammenhang mit dem Verschulden nicht jedoch mit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Zur subjektiven Tatseite: Die vorliegende Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Bei dieser ist

§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt

G im Fall der Nichtbefolgung eines Gebotes oder eines Verbotes Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammen initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217). Die vorliegende Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Bei dieser ist

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG im Fall der Nichtbefolgung eines Gebotes oder eines Verbotes Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammen initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217). Vorliegend hat der Beschuldigte keine relevanten entlastenden Umstände vorgebracht. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer von Arbeitgeber und Aufsichtsorgan die Anweisung hatte, die Künette nicht zu betreten, kann diesen nicht entschuldigen (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175), da ein wirksames Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (VwGH 23.3.2012, 2010/02/0263). Dass es dagegen ausreichende Vorkehrungen gab, wurde nicht behauptet. Auch wenn es gegenständlich lediglich darum ging, dass der Arbeitnehmer offenbar das Empfängerteil des Lasernivelliergerätes aus der Künette holen wollte, welches ihm zuvor hineingefallen war, ändert das nichts an der Schuldhaftigkeit, weil der Arbeitgeber verhindern hätte müssen, dass der Arbeitnehmer in die ungesicherte Künette steigt. Damit war die zumindest fahrlässige Begehung der Übertretung anzulasten. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde ergänzt, dass keine Sicherungsmaßnahmen gegen abrutschendes oder herabfallendes Material getroffen wurden und der Arbeitnehmer die ungesicherte Künette betreten hat. Die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafnorm wurden präzisiert. Zur Strafhöhe: §19 VStG lautet: § 19

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wegen der angelasteten Übertretung kann

§ 130Abs 1 ASch

G Geldstrafe von Wegen der angelasteten Übertretung kann

Paragraph 130, Absatz eins, ASchG Geldstrafe von € 166 bis € 8.324, im Wiederholungsfall Geldstrafe von € 333 bis € 16.659 verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2014 eine Strafe wegen Übertretung des § 48 BauV verhängt. Es war daher gegenständlich der zweite Strafrahmen anzuwenden. Die vorliegende Strafe beträgt folglich nur knapp 5 % des Strafrahmens und ist diese keinesfalls als überhöht zu betrachten. Übertretungen des § 48 BauV sind mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, soll doch diese Vorschrift die Gefahr von schweren bis tödlichen Verletzungen von Arbeitnehmern durch Abrutschen von Gruben- oder Künettenwänden verhindern (vgl VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Zu berücksichtigen war, dass angesichts der vorliegenden Künettentiefe kaum im Unfall tödliche Verletzungen zu erwarten gewesen wären. Einzurechnen war auch, dass der Arbeitnehmer nur kurz einer Gefährdung ausgesetzt war. Diesen Umständen wird aber im Hinblick auf die vorliegende Strafbemessung ausreichend Rechnung getragen. Über den Beschuldigten wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2014 eine Strafe wegen Übertretung des Paragraph 48, BauV verhängt. Es war daher gegenständlich der zweite Strafrahmen anzuwenden. Die vorliegende Strafe beträgt folglich nur knapp 5 % des Strafrahmens und ist diese keinesfalls als überhöht zu betrachten. Übertretungen des Paragraph 48, BauV sind mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, soll doch diese Vorschrift die Gefahr von schweren bis tödlichen Verletzungen von Arbeitnehmern durch Abrutschen von Gruben- oder Künettenwänden verhindern vergleiche VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Zu berücksichtigen war, dass angesichts der vorliegenden Künettentiefe kaum im Unfall tödliche Verletzungen zu erwarten gewesen wären. Einzurechnen war auch, dass der Arbeitnehmer nur kurz einer Gefährdung ausgesetzt war. Diesen Umständen wird aber im Hinblick auf die vorliegende Strafbemessung ausreichend Rechnung getragen. Besondere weitere erschwerende oder mildernde Umstände sind nicht aufgekommen. Auf der subjektiven Tatseite liegt Fahrlässigkeit zugrunde. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich die durchschnittlichen Umstände eines selbstständigen Bauunternehmers heranzuziehen waren, die jedenfalls auch keine Unangemessenheit der Strafe indizieren. Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (VwGH 28.04.2016, Ro 2015/07/0041).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (VwGH 28.04.2016, Ro 2015/07/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.42.1.12.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.