GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:, " Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 1.7.2015 Ort der Begehung: AB AA KGAusschussbericht AA KG AD AEAD AE, Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der AB AA KG mit Sitz in AD AE als Arbeitgeberin zu verantworten, dass dieses Unternehmen den Arbeitnehmer BG BF am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 beschäftigte und der Arbeitnehmer eine ungesicherte Künette (ca 1,4 m tief, Böschungswinkel ca 70°) betrat, obwohl solche
V nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen abrutschendes oder herabfallendes Material (Abböschen, Verbauen der Wände oder Bodenverfestigung) durchgeführt wurden." Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG mit Sitz in AD AE als Arbeitgeberin zu verantworten, dass dieses Unternehmen den Arbeitnehmer BG BF am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 beschäftigte und der Arbeitnehmer eine ungesicherte Künette (ca 1,4 m tief, Böschungswinkel ca 70°) betrat, obwohl solche
Paragraph 48, Absatz 7, BauV nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen abrutschendes oder herabfallendes Material (Abböschen, Verbauen der Wände oder Bodenverfestigung) durchgeführt wurden." , , Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung
:§ 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 60/2015 iVm § 48 Abs 2 u 7 BauV, BGBl Nr 340/1994, idF BGBl II Nr 77/2014 Übertretung
:, Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, u 7 BauV, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 77 aus 2014, Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 130 Abs 5 zweiter Strafrahmen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 60/2015Paragraph 130, Absatz 5, zweiter Strafrahmen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2015, Euro 800,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 80,00 Gesamtbetrag: Euro 880,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.", Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer neben dem Beitrag zum Verfahren erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer neben dem Beitrag zum Verfahren erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten. III.römisch drei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird mangels Versäumung der Frist
Vm 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird mangels Versäumung der Frist
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 1.7.2015 Ort der Begehung: AB AA KGAusschussbericht AA KG AD AE ● Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AB AA KG mit Sitz in AD AE ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 festgestellt worden ist - als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt hat, obwohl entgegen § 48 Abs. 7 BauV keine Sicherungsmaßnahmen getroffen waren. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG mit Sitz in AD AE ist, zu verantworten, dass dieses Unternehmen - wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 1.7.2015 auf der Baustelle SE GmbH, FF GG, Gewerbepark 7-8 festgestellt worden ist - als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt hat, obwohl entgegen Paragraph 48, Absatz 7, BauV keine Sicherungsmaßnahmen getroffen waren. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
130 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.g.F. i.V.m. § 48 Abs. 7 BauV, BGBl.Nr. 340/1994, i.d.g.F.Übertretung
, 130 Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450 aus 1994,, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 7, BauV, BGBl.Nr. 340 aus 1994,, i.d.g.F. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 130 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.g.F.Paragraph 130, Absatz 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450 aus 1994,, i.d.g.F. Euro 800,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 192 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 80,00 Gesamtbetrag: Euro 880,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat hiergegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AB AA KG sei, zu verantworten, dass dieses Unternehmen wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt worden wäre, als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt habe, obwohl entgegen § 48 Abs 7 BauV keine Sicherungsmaßnahme getroffen gewesen wären. Der Beschuldigte hätte dadurch eine Übertretung gem. § 130 Abs 5 Z I iVm § 118 Abs 3Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG sei, zu verantworten, dass dieses Unternehmen wie anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt worden wäre, als Arbeitgeberin den Arbeitnehmer BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt habe, obwohl entgegen Paragraph 48, Absatz 7, BauV keine Sicherungsmaßnahme getroffen gewesen wären. Der Beschuldigte hätte dadurch eine Übertretung gem. Paragraph 130, Absatz 5, Z römisch eins in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz begangen. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Entgegen der Darstellung der Behörde hat der Beschuldigte als Geschäftsführer keinesfalls zu verantworten, dass BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem Böschungswinkel von 70° beschäftigt gewesen wäre, obwohl entgegen § 48 Abs 7 BauVEntgegen der Darstellung der Behörde hat der Beschuldigte als Geschäftsführer keinesfalls zu verantworten, dass BG BF in einer 1,4 m tiefen Künette mit einem , Böschungswinkel von 70° beschäftigt gewesen wäre, obwohl entgegen Paragraph 48, Absatz 7, BauV keine Sicherungsmaßnahme getroffen gewesen wären. Die Situation vor Ort stellte sich vielmehr so dar, dass dem Zeugen BG BF ausdrücklich untersagt wurde die Künette zu betreten. Der Dienstnehmer war ausdrücklich vom Dienstgeber diesbezüglich unterwiesen. Darüber hinaus erklärte auch der Arbeitsinspektor DI AV AU dem Dienstnehmer BG BF, dass er sich nicht in die Künette begeben dürfe. Trotz dieser ausdrücklichen Unterweisung auch durch den Arbeitsinspektor begab sich BG BF entgegen allen Anweisungen in diese Künette. Aufgrund des eigenmächtigen und weisungswidrigen Verhaltens des BG BF trifft den Beschuldigten kein Verschulden. Der Beschuldigte hat auch die notwendigen Konsequenzen gezogen und das Leiharbeitsverhältnis zur Firma CC Personalbereitstellungs GmbH aus wichtigem Grund beendet. Es mangelt sohin nicht nur am Verschulden des Beschuldigten, sondern fehlt es auch am objektiven Tatbildmerkmal des Beschäftigens. Das Tatbestandsmerkmal des Beschäftigens verlangt, dass der Dienstnehmer durch das Unternehmen in der Künette eingesetzt würde. Dies war hier nicht der Fall, sondern war es ihm vielmehr untersagt, und zwar sowohl vom Dienstgeber als auch vom bereits vor Ort anwesenden Arbeitsinspektor, die Künette zu betreten. Ein rechtswidriges und weisungswidriges Handeln des Dienstnehmers ist dem Beschuldigten nicht zuzurechnen. Dass ein ausreichendes Sanktionssystem besteht, ist bereits darin dokumentiert, dass das Dienstverhältnis zum Personalbereitsteller vorzeitig aus wichtigem Grund beendet wurde. Insgesamt hat der Beschuldigte daher die Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Es werden sohin gestellt die ANTRÄGE:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 5.2.2016 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist am 4.3.2016 geendet hat. Die am 4.3.2016 bei der Postfiliale AP aufgegebene Beschwerde ist somit als rechtzeitig anzusehen, weil nach § 33 Abs 3 AVG die Tage der Übermittlung per Post in Fristen nicht eingerechnet werden. Der Umstand, dass die ebenso elektronisch (per Telefax) eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen wäre (die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat den elektronischen Rechtsverkehrs außerhalb der Amtsstunden
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 5.2.2016 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist am 4.3.2016 geendet hat. Die am 4.3.2016 bei der Postfiliale AP aufgegebene Beschwerde ist somit als rechtzeitig anzusehen, weil nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage der Übermittlung per Post in Fristen nicht eingerechnet werden. Der Umstand, dass die ebenso elektronisch (per Telefax) eingebrachte Beschwerde verspätet gewesen wäre (die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat den elektronischen Rechtsverkehrs außerhalb der Amtsstunden
Paragraph 13, Absatz 2, AVG eingeschränkt), war im vorliegenden Fall sohin nicht mehr maßgeblich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sohin mangels Versäumen einer Frist nach § 33 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sohin mangels Versäumen einer Frist nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zur Sache: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AB AA KG mit Sitz in AD AE ist. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA Bau GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Ausschussbericht AA KG mit Sitz in AD AE ist. Dieses Unternehmen hat im Frühjahr 2015 den Generalunternehmerauftrag für den Bau einer Halle und eines Bürogebäudes bei der Baustelle SE GmbH in FF GG, Gewerbepark 7-8, übernommen. Der Arbeitnehmer BG BF war in dieser Zeit als Leiharbeiter bei der AB AA KG beschäftigt. Anlässlich einer Kontrolle der genannten Baustelle am 1.7.2015 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck stellte dieses fest, dass sich BG BF in der ungesicherten, ca 1,40 m tiefen und ca 70 % steilen Künette einer offenen Kanalbaustelle aufgehalten hat. Dieses Unternehmen hat im Frühjahr 2015 den Generalunternehmerauftrag für den Bau einer Halle und eines Bürogebäudes bei der Baustelle SE GmbH in FF GG, Gewerbepark 7-8, übernommen. Der Arbeitnehmer BG BF war in dieser Zeit als Leiharbeiter bei der Ausschussbericht AA KG beschäftigt. Anlässlich einer Kontrolle der genannten Baustelle am 1.7.2015 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck stellte dieses fest, dass sich BG BF in der ungesicherten, ca 1,40 m tiefen und ca 70 % steilen Künette einer offenen Kanalbaustelle aufgehalten hat. Dieser Sachverhalt war aufgrund der unbestrittenen Aussage des Kontrollorganes sowie des dazu einvernommenen Arbeitnehmers als erwiesen anzusehen. Das Kontrollorgan legte in diesem Zusammenhang zeugenschaftlich dar, dass er auf der Baustelle zunächst nur den Polier zwecks Begehung gesucht habe. Dabei sei er auf den Arbeitnehmer vor der Halle gestoßen. Dieser habe sich neben der ungesicherten Künette aufgehalten und sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nicht hineinsteigen dürfe, weil diese zu tief erscheine. Der Arbeitnehmer habe ihm das versichert und den Weg zum Polier gezeigt. Als er etwas später wieder aus der Halle herausgekommen sei, habe er gesehen, wie der Arbeitnehmer dennoch in der Künette gestanden sei. Der Arbeitnehmer habe nicht erklärt, weshalb er in der Künette gestiegen sei. Jedenfalls habe man dann die Tiefe gemessen und 1,40 m ermittelt. Der Böschungswinkel am Rand habe eindeutig über 45 ° betragen, wobei es eine Messung des geschätzten Wertes von 70 ° nicht gegeben habe. Das Material sei erdig, schottrig (also schwach bindig) gewesen und wäre im Fall einer Absicherung durch Böschen ein Böschungswinkel von maximal 45 ° zulässig gewesen. Vom Beschuldigten selbst war unbestritten, dass sich BG BF am 1.7.2015 in der ungesicherten Künette aufgehalten hat. Zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle äußerte keiner der Mitarbeiter des Unternehmens (weder Polier noch betroffener Arbeiter) Zweifel daran, dass die Künette gesichert werden müsste, falls darin Arbeiten zu verrichten sind. Der Polier sicherte damals zu, dass ein Betreten nicht erforderlich ist und die Arbeiten in der Künette mit dem Bagger erledigt werden. Nach den Ermittlungen in der Verhandlung lag die Künettentiefe nach bei 1,40 m (Aussage Kontrollorgan) bzw 1,50 m (Aussage BG BF) und somit eindeutig über 1,25 m. Die Tatsache, dass auf dem aktenkundigen Foto (siehe Beilage zur Anzeige) auf dem Zahlstab der Skalenwert von 125 cm noch abzulesen ist, kann die Feststellung einer Tiefe von zumindest 1,40 m nicht in Zweifel ziehen, weil das Bild erkennbar von schräg oben gemacht wurde. Das Foto zeigt eindeutig, dass der Skalenwert von 125 cm (ab dieser Tiefe müsste geböscht oder gepölzt werden), deutlich unterhalb des Niveaus der Künettenoberkante lag. Der zu steile Winkel der Künettenböschung wurde damals ebenfalls ohne Diskussion zur Kenntnis genommen, da dieser – so das Aufsichtsorgan – offensichtlich über 45 ° lag. Insofern diese Beurteilung nachträglich angezweifelt wird, ist anzumerken, dass einem Organ des Arbeitsinspektorates (hier einem Techniker), welches laufend mit derartigen Sachverhalten konfrontiert ist, eine Schätzung des Böschungswinkels dahin zuzutrauen ist, ob eine grobe Überschreitung des zulässigen Wertes (hier um ca 25 ° bzw um ca 55 %) vorliegt oder ob allenfalls eine Messung erforderlich ist. Auch dazu sind die aktenkundigen Fotos eindeutig. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner Vermessung der Künette im technischen Sinn für Feststellung des Tatbildes (vgl VwGH 20.6.1990, 90/02/0030). Der zu steile Winkel der Künettenböschung wurde damals ebenfalls ohne Diskussion zur Kenntnis genommen, da dieser – so das Aufsichtsorgan – offensichtlich über 45 ° lag. Insofern diese Beurteilung nachträglich angezweifelt wird, ist anzumerken, dass einem Organ des Arbeitsinspektorates (hier einem Techniker), welches laufend mit derartigen Sachverhalten konfrontiert ist, eine Schätzung des Böschungswinkels dahin zuzutrauen ist, ob eine grobe Überschreitung des zulässigen Wertes (hier um ca 25 ° bzw um ca 55 %) vorliegt oder ob allenfalls eine Messung erforderlich ist. Auch dazu sind die aktenkundigen Fotos eindeutig. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner Vermessung der Künette im technischen Sinn für Feststellung des Tatbildes vergleiche VwGH 20.6.1990, 90/02/0030). Die Feststellungen des Arbeitsinspektorates zur Künette wurden im Übrigen weder vom Beschuldigten noch vom fraglichen Arbeitnehmer ernsthaft in Frage gestellt, sondern kam der Einwand einer fehlenden Messung erst im Rahmen der Schlussäußerung des Beschuldigtenvertreters. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass keine eigentlichen Zweifel an den betreffenden Umständen bestanden, sondern es sich lediglich um ein Vorbringen aus advokatorischer Vorsicht handelte, das aber die Notwendigkeit einer technisch exakten Messung trotz offenkundigen Sachverhalts (siehe dazu die aktenkundigen Fotos) nicht durch ausreichende Argumente (wie zB eine eigene Dokumentation des Böschungswinkels) dargetan hat. Es konnte daher von einer ungesicherten Künette iSd § 48 Abs 2 BauV ausgegangen werden, die bei Betreten abgesichert werden musste. Die Feststellungen des Arbeitsinspektorates zur Künette wurden im Übrigen weder vom Beschuldigten noch vom fraglichen Arbeitnehmer ernsthaft in Frage gestellt, sondern kam der Einwand einer fehlenden Messung erst im Rahmen der Schlussäußerung des Beschuldigtenvertreters. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass keine eigentlichen Zweifel an den betreffenden Umständen bestanden, sondern es sich lediglich um ein Vorbringen aus advokatorischer Vorsicht handelte, das aber die Notwendigkeit einer technisch exakten Messung trotz offenkundigen Sachverhalts (siehe dazu die aktenkundigen Fotos) nicht durch ausreichende Argumente (wie zB eine eigene Dokumentation des Böschungswinkels) dargetan hat. Es konnte daher von einer ungesicherten Künette iSd Paragraph 48, Absatz 2, BauV ausgegangen werden, die bei Betreten abgesichert werden musste. Rechtlich ist auszuführen:
V, BGBl Nr 43/1994, ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterung eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:
Paragraph 48, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr 43 aus 1994,, ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterung eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:
V dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs 2 durchgeführt sind.
Paragraph 48, Absatz 7, BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, durchgeführt sind.
Innenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 60/2015 gilt die Bauarbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 118, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2015, gilt die Bauarbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166 bis zu € 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333 bis zu € 16.659 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt.
Paragraph 130, Absatz 5, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von , € 166 bis zu € 8.324, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333 bis zu € 16.659 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses war davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer der AB AA KG am 1.7.2015 auf der Baustelle Elasmo System GmbH in FF GG eine ungesicherte Künette betreten hat. Der Graben war über 1,25 tief und die Wände steiler als 45°, was bei dem schwach bindigen Erdmaterial als Böschungswinkel höchstens erlaubt wäre.Aufgrund des Ermittlungsergebnisses war davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer der Ausschussbericht AA KG am 1.7.2015 auf der Baustelle Elasmo System GmbH in FF GG eine ungesicherte Künette betreten hat. Der Graben war über 1,25 tief und die Wände steiler als 45°, was bei dem schwach bindigen Erdmaterial als Böschungswinkel höchstens erlaubt wäre. Dieser Sachverhalt erfüllt folglich den Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung. Soweit sich dieser damit rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nicht mit Arbeiten in der Künette beauftragt worden sei, sondern dieser eigenmächtig in die Künette gestiegen sei, ist darauf zu verweisen, dass es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit darauf nicht ankommt. Unabhängig davon, ob es einen Auftrag gab, in der Künette zu arbeiten, hat der Arbeitgeber
V dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer keine ungesicherte Künette betreten (vgl VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Die Frage, ob der Beschuldigte diesen Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, ist lediglich im Zusammenhang mit dem Verschulden nicht jedoch mit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu prüfen.Soweit sich dieser damit rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer nicht mit Arbeiten in der Künette beauftragt worden sei, sondern dieser eigenmächtig in die Künette gestiegen sei, ist darauf zu verweisen, dass es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit darauf nicht ankommt. Unabhängig davon, ob es einen Auftrag gab, in der Künette zu arbeiten, hat der Arbeitgeber
Paragraph 48, Absatz 7, BauV dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer keine ungesicherte Künette betreten vergleiche VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Die Frage, ob der Beschuldigte diesen Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, ist lediglich im Zusammenhang mit dem Verschulden nicht jedoch mit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Zur subjektiven Tatseite: Die vorliegende Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Bei dieser ist
G im Fall der Nichtbefolgung eines Gebotes oder eines Verbotes Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammen initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217). Die vorliegende Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Bei dieser ist
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG im Fall der Nichtbefolgung eines Gebotes oder eines Verbotes Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammen initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217). Vorliegend hat der Beschuldigte keine relevanten entlastenden Umstände vorgebracht. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer von Arbeitgeber und Aufsichtsorgan die Anweisung hatte, die Künette nicht zu betreten, kann diesen nicht entschuldigen (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175), da ein wirksames Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (VwGH 23.3.2012, 2010/02/0263). Dass es dagegen ausreichende Vorkehrungen gab, wurde nicht behauptet. Auch wenn es gegenständlich lediglich darum ging, dass der Arbeitnehmer offenbar das Empfängerteil des Lasernivelliergerätes aus der Künette holen wollte, welches ihm zuvor hineingefallen war, ändert das nichts an der Schuldhaftigkeit, weil der Arbeitgeber verhindern hätte müssen, dass der Arbeitnehmer in die ungesicherte Künette steigt. Damit war die zumindest fahrlässige Begehung der Übertretung anzulasten. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde ergänzt, dass keine Sicherungsmaßnahmen gegen abrutschendes oder herabfallendes Material getroffen wurden und der Arbeitnehmer die ungesicherte Künette betreten hat. Die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafnorm wurden präzisiert. Zur Strafhöhe: §19 VStG lautet: § 19
G Geldstrafe von Wegen der angelasteten Übertretung kann
Paragraph 130, Absatz eins, ASchG Geldstrafe von € 166 bis € 8.324, im Wiederholungsfall Geldstrafe von € 333 bis € 16.659 verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2014 eine Strafe wegen Übertretung des § 48 BauV verhängt. Es war daher gegenständlich der zweite Strafrahmen anzuwenden. Die vorliegende Strafe beträgt folglich nur knapp 5 % des Strafrahmens und ist diese keinesfalls als überhöht zu betrachten. Übertretungen des § 48 BauV sind mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, soll doch diese Vorschrift die Gefahr von schweren bis tödlichen Verletzungen von Arbeitnehmern durch Abrutschen von Gruben- oder Künettenwänden verhindern (vgl VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Zu berücksichtigen war, dass angesichts der vorliegenden Künettentiefe kaum im Unfall tödliche Verletzungen zu erwarten gewesen wären. Einzurechnen war auch, dass der Arbeitnehmer nur kurz einer Gefährdung ausgesetzt war. Diesen Umständen wird aber im Hinblick auf die vorliegende Strafbemessung ausreichend Rechnung getragen. Über den Beschuldigten wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2014 eine Strafe wegen Übertretung des Paragraph 48, BauV verhängt. Es war daher gegenständlich der zweite Strafrahmen anzuwenden. Die vorliegende Strafe beträgt folglich nur knapp 5 % des Strafrahmens und ist diese keinesfalls als überhöht zu betrachten. Übertretungen des Paragraph 48, BauV sind mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, soll doch diese Vorschrift die Gefahr von schweren bis tödlichen Verletzungen von Arbeitnehmern durch Abrutschen von Gruben- oder Künettenwänden verhindern vergleiche VwGH 30.10.2006, 2006/02/0248). Zu berücksichtigen war, dass angesichts der vorliegenden Künettentiefe kaum im Unfall tödliche Verletzungen zu erwarten gewesen wären. Einzurechnen war auch, dass der Arbeitnehmer nur kurz einer Gefährdung ausgesetzt war. Diesen Umständen wird aber im Hinblick auf die vorliegende Strafbemessung ausreichend Rechnung getragen. Besondere weitere erschwerende oder mildernde Umstände sind nicht aufgekommen. Auf der subjektiven Tatseite liegt Fahrlässigkeit zugrunde. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich die durchschnittlichen Umstände eines selbstständigen Bauunternehmers heranzuziehen waren, die jedenfalls auch keine Unangemessenheit der Strafe indizieren. Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten.
GVG war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (VwGH 28.04.2016, Ro 2015/07/0041).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (VwGH 28.04.2016, Ro 2015/07/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.42.1.12.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.