← Österreich

{'item': '405-9/88/1/11-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.11.2016 Geschäftszahl405-9/88/1/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn AB Paul AA, geboren am AC, AF, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.3.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/11-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht Paul AA, geboren am AC, AF, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.3.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/11-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 16.3.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/11-2016, des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit von 1.1.2016 bis zum 31.1.2016 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 1.008,32 zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es dazu, dass auf dem Kontoauszug vom 14.1.2016 von der BAWAG/PSK von Herrn AB AA eine Gutschrift von der Wiener Städtischen Versicherungs AG in der Höhe von € 1.438,18 aufscheine. Laut sofortiger Meldung von Herrn AA handle es sich hierbei um die Auflösung seiner Lebensversicherung. Gemäß § 6 Abs 1 MSG würden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen im Zuflussmonat zählen. Aus diesem Grund sei der Monat Jänner 2016 neu zu berechnen und € 1.438,18 als Einkommen zu berücksichtigen. Es werde festgestellt, dass Herr AA mit € 429,86 über der gesetzlichen Anspruchsgrenze liege. Deshalb seien die Leistungen für den Monat Jänner 2016 in der Höhe von € 1.008,32 zurückzuzahlen.Mit Bescheid vom 16.3.2016, Zahl 3/01-BMS/AC101/11-2016, des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit von 1.1.2016 bis zum 31.1.2016 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von € 1.008,32 zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es dazu, dass auf dem Kontoauszug vom 14.1.2016 von der BAWAG/PSK von Herrn Ausschussbericht AA eine Gutschrift von der Wiener Städtischen Versicherungs AG in der Höhe von € 1.438,18 aufscheine. Laut sofortiger Meldung von Herrn AA handle es sich hierbei um die Auflösung seiner Lebensversicherung. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MSG würden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen im Zuflussmonat zählen. Aus diesem Grund sei der Monat Jänner 2016 neu zu berechnen und € 1.438,18 als Einkommen zu berücksichtigen. Es werde festgestellt, dass Herr AA mit € 429,86 über der gesetzlichen Anspruchsgrenze liege. Deshalb seien die Leistungen für den Monat Jänner 2016 in der Höhe von € 1.008,32 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.3.2016 bei der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Darin bringt er vor, dass er eine kleinen Pensions-Zusatzversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherungs AG bei einem Wertstand von € 1.438,18 aufgelöst habe, um eine im Sommer 2015 begonnene Zahnarztbehandlung begleichen zu können. Diesen Betrag habe er benötigt, weil ansonsten die bereits überfällige Fertigstellung der begonnenen Implantate nicht zu finanzieren gewesen wäre. Eine Anfrage um finanzielle Unterstützung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse sei negativ verlaufen und habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge im Schreiben vom 14.1.2016 dem Magistrat Salzburg die Situation erklärt. Dieses entsprechende Schreiben wurde der Beschwerde beigeschlossen. Gleichzeitig wurden auch Rechnungen hinsichtlich der erwähnten Zahnbehandlung als Beilage 2 und 3 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ersucht die mittels Bescheid ausgesprochene Rückforderung der für Jänner 2016 erhaltenen Mindestsicherung aufzuheben. Die Fertigstellung des Zahnersatzes sei unumgänglich gewesen, da die Implantate bereits im Sommer 2015 gesetzt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine Anzeichen bestanden, dass Mindestsicherung beim Sozialamt bezogen werden müsse. Diese Beschwerde wurde am 14.6.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass mit 8.1.2016 die Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung aufgelöst worden sei und der Rückkaufwert mit 13.1.2016 in der Höhe von € 1.438,18 auf dem Konto des Antragstellers gebucht worden sei. Mit Bescheid vom 21.1.2016 sei dem Beschwerdeführer die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe zuerkannt worden, ohne den Rückkaufwert der Lebensversicherung zu berücksichtigen. Mit 23.2.2016 sei der Beschwerdeführer auf Grund des Antrages vom 18.2.2016 zur persönlichen Vorsprache am 8.3.2016 ins zuständige Referat vorgeladen worden. Für die Bearbeitung des Antrages sei nochmals der komplette Akt durchgesehen worden und die finanzielle Situation neu durchleuchtet worden. Dies habe ergeben, dass der Rückkaufwert der Lebensversicherung im Auszahlungsmonat gemäß § 6 MSG als Einkommen zu werten sei, da alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen miteinzuberechnen seien. Unter Berücksichtigung des Rückkaufwertes im Auszahlungsmonat Jänner 2016 habe auf Grund ausreichend eigener Mittel kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestanden. In weiterer Folge sei ein Kostenersatzbescheid erlassen worden und die ursprünglich gewährte Leistung in der Höhe von € 1.008,32 rückgefordert worden. Der Beschwerdeführer bringe nun vor, dass er bereits im Jahr 2015 eine Zahnsanierung in einem Zahnambulatorium in Ungarn begonnen habe und dafür auch die Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen abgeschlossen habe. Der Rückkaufwert werde laut Angaben von Herrn AA zur Begleichung der Rechnung für die Fertigstellung der Zahnsanierung verwendet. Laut Beschwerdeführer sei daher ein Kostenrückersatz nicht gerechtfertigt, da die Lebensversicherung im weitesten Sinne zweckgebunden gewesen sei und nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden sei. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien.Diese Beschwerde wurde am 14.6.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass mit 8.1.2016 die Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung aufgelöst worden sei und der Rückkaufwert mit 13.1.2016 in der Höhe von € 1.438,18 auf dem Konto des Antragstellers gebucht worden sei. Mit Bescheid vom 21.1.2016 sei dem Beschwerdeführer die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe zuerkannt worden, ohne den Rückkaufwert der Lebensversicherung zu berücksichtigen. Mit 23.2.2016 sei der Beschwerdeführer auf Grund des Antrages vom 18.2.2016 zur persönlichen Vorsprache am 8.3.2016 ins zuständige Referat vorgeladen worden. Für die Bearbeitung des Antrages sei nochmals der komplette Akt durchgesehen worden und die finanzielle Situation neu durchleuchtet worden. Dies habe ergeben, dass der Rückkaufwert der Lebensversicherung im Auszahlungsmonat gemäß Paragraph 6, MSG als Einkommen zu werten sei, da alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen miteinzuberechnen seien. Unter Berücksichtigung des Rückkaufwertes im Auszahlungsmonat Jänner 2016 habe auf Grund ausreichend eigener Mittel kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestanden. In weiterer Folge sei ein Kostenersatzbescheid erlassen worden und die ursprünglich gewährte Leistung in der Höhe von € 1.008,32 rückgefordert worden. Der Beschwerdeführer bringe nun vor, dass er bereits im Jahr 2015 eine Zahnsanierung in einem Zahnambulatorium in Ungarn begonnen habe und dafür auch die Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen abgeschlossen habe. Der Rückkaufwert werde laut Angaben von Herrn AA zur Begleichung der Rechnung für die Fertigstellung der Zahnsanierung verwendet. Laut Beschwerdeführer sei daher ein Kostenrückersatz nicht gerechtfertigt, da die Lebensversicherung im weitesten Sinne zweckgebunden gewesen sei und nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden sei. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. In dieser Angelegenheit fand vor dem Landesverwaltungsgericht am 9.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich sowie für die belangte Behörde Herr SS TT teilgenommen haben. Die Akten wurden verlesen und die Parteien gehört. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Herr ABAA, geboren am AC, ist österreichischer Staatsbürger und steht seit Oktober 2015 in Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung bei der belangten Behörde. Bereits 2015 hat er an der Dentalklinik Dr. TT in Ungarn eine größere Zahnreparatur durchführen lassen, wobei die letzte Behandlung im Jänner 2016 durchgeführt wurde. Aus der entsprechenden, im Akt aufliegenden Honorarnote, ist ersichtlich, dass für diese Behandlung ein Betrag von € 1.790,- zu begleichen gewesen ist. Da dem Beschwerdeführer nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden sind, um diese Zahnbehandlung aus dem Einkommen aus Mindestsicherung zu begleichen, hat er sich entschlossen, im Jänner 2016 die Pensionsversicherung mit der Polizzen Nummer yyyyyyyyy bei der Wiener Städtischen zurückzukaufen. Daraus ergab sich ein Rückkaufswert in der Höhe von € 1.438,18, welcher am 13.1.2016 dem Konto des Beschwerdeführers bei der BAWAG/PSK gut geschrieben wurde. Von diesem Rückkauf der Versicherung wurde die letzte Behandlung bei der Dentalklinik Dr. TT bezahlt, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht hat. Dies ist auch aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers bei der BAWAG/PSK ersichtlich, wo am 17.2.2016 eine Abbuchung in der Höhe von € 1.790,- getätigt wurde. Auch der entsprechende Einzahlungsbeleg an die Dentalklinik Dr. TT in UU VV wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt. Dass sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen hat, die Versicherung zurückzukaufen und von dem entsprechenden Betrag die Zahnbehandlung zu bezahlen, hat dieser der belangten Behörde im Schreiben vom 14.1.2016 mitgeteilt. Darin bringt der Beschwerdeführer wörtlich vor: "Zur Begleichung einer größeren Zahnreparatur (gesamt € 3.380,-) musste ich meine Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen auflösen, die Summe von € 1.438,18 wurde per 8.1.2016 auf mein Konto überwiesen." Als Beilagen wurden dazu die Zahnarztdokumentation, der Rückkauf der Lebensversicherung der Wiener Städtischen sowie die Kontoauszüge vom 19.10.2015 bis zum 14.1.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor: "Ich ersuche höflich um Weitergewährung der Mindestsicherung, da ich ansonsten die erheblichen Kosten für die Fertigstellung der notwendigen Zahnreparatur nicht aufbringen kann. Diese enormen Zahnprobleme sind auch Ursache der Medikation seit dem Unfall im April 2013 mit elf Spitalaufenthalten, davon fünf Operationen, Knie-Vollprothese usw." Mit Schreiben vom 18.1.2016 beantragt der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, da er ansonsten die Zahnarztkosten laut der Schilderung vom 16.1.2016 nicht bezahlen kann. Daraufhin erging am 21.1.2016 der Bescheid der belangten Behörde, worin dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner und Februar 2016 eine monatliche Pflichtleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 837,76 zuerkannt wurde. Zuzüglich wurde dem Beschwerdeführer eine ergänzende Wohnbedarfshilfe mit einem Betrag von Euro monatlich 170,56 zuerkannt. Im Monat Jänner 2016 hat der Beschwerdeführer somit eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt € 1.008,32 erhalten. Erst mit 16.3.2016 erging der in diesem Verfahren bekämpfte Kostenersatzbescheid der belangten Behörde, worin der Mindestsicherungsaufwand für Jänner 2016 mittels Kostenersatz zurückgefordert wird. Der vorliegende Sachverhalt hat sich weitgehend unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den darin befindlichen Nachweisen hinsichtlich der Zahnbehandlung und der Kontobewegungen des Beschwerdeführers ergeben. Da auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keine entscheidungswesentlichen Widersprüche hervorgetreten sind, konnte der so festgestellte Sachverhalt in dieser Form der Entscheidung zugrunde gelegt werden. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) LGBl Nr 63/2010 idgF Paragraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF

(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen: 1.Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);1.Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins :
  1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,
  2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) LGBl Nr 63/2010 idgFParagraph 30, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF
(1)Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:
  1. die Ersatzforderung nach § 7 Abs 2 sichergestellt worden ist;
  2. die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist;
  3. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten; oder
  4. sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet.
(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(2)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.
(3)Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 30 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sind Hilfesuchende zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn die Ersatzforderung nach § 7 Abs 2 sichergestellt worden ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten oder sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses sei durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden. Die belangte Behörde hat den Kostenersatzbescheid auf die §§ 6, 29, 30, 32 und 33 MSG gestützt und in der Begründung dazu ausgeführt, dass man der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen gehabt habe. Dazu ist jedoch in § 30 MSG explizit festgelegt, dass für den Kostenersatz Voraussetzung ist, dass dieses zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichende Einkommen nachträglich bekanntgeworden ist. Jetzt ist allerdings, wie aus den Sachverhaltsfeststellungen abzulesen, in diesem Verfahren vor Bescheiderlassung der Mindestsicherungsleistung für Jänner 2016 vom Beschwerdeführer hinreichend dargelegt worden, dass er die Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen rückkaufen möchte, dass sich daraus ein Betrag von € 1.438,18 ergibt und dass dieser Betrag für die Zahnbehandlung verwendet wird. Danach, am 21.01.2016, erging schließlich der Zuerkennungsbescheid für die Mindestsicherungsleistung für Jänner und Februar
  1. Zur Erlassung des Kostenersatzbescheides durch die belangte Behörde im März 2016 ist daher auszuführen, dass es sich im vorliegenden Fall in keiner Weise um ein nachträgliches Bekanntwerden eines allfälligen hinreichenden Einkommens des Beschwerdeführers handelt. Die belangte Behörde war durch die vorgelegten Unterlagen in ausreichender Weise darüber in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer im Jänner 2016 ein Betrag von € 1.438,18 aus dem Rückkauf der Versicherung zufließen wird. Dieser wurde bei der anschließenden Bescheid-Erstellung nicht berücksichtigt. Es ist allerdings nicht zulässig, im Rahmen von § 30 MSG einen Kostenersatz vorzuschreiben, wenn das Einkommen des Hilfesuchenden schon bei Zuerkennung der Leistung der Behörde bekannt gewesen ist.Gemäß Paragraph 30, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sind Hilfesuchende zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn die Ersatzforderung nach Paragraph 7, Absatz 2, sichergestellt worden ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten oder sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses sei durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden. Die belangte Behörde hat den Kostenersatzbescheid auf die Paragraphen 6, 29, 30, 32 und 33 MSG gestützt und in der Begründung dazu ausgeführt, dass man der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen gehabt habe. Dazu ist jedoch in Paragraph 30, MSG explizit festgelegt, dass für den Kostenersatz Voraussetzung ist, dass dieses zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichende Einkommen nachträglich bekanntgeworden ist. Jetzt ist allerdings, wie aus den Sachverhaltsfeststellungen abzulesen, in diesem Verfahren vor Bescheiderlassung der Mindestsicherungsleistung für Jänner 2016 vom Beschwerdeführer hinreichend dargelegt worden, dass er die Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen rückkaufen möchte, dass sich daraus ein Betrag von € 1.438,18 ergibt und dass dieser Betrag für die Zahnbehandlung verwendet wird. Danach, am 21.01.2016, erging schließlich der Zuerkennungsbescheid für die Mindestsicherungsleistung für Jänner und Februar
  2. Zur Erlassung des Kostenersatzbescheides durch die belangte Behörde im März 2016 ist daher auszuführen, dass es sich im vorliegenden Fall in keiner Weise um ein nachträgliches Bekanntwerden eines allfälligen hinreichenden Einkommens des Beschwerdeführers handelt. Die belangte Behörde war durch die vorgelegten Unterlagen in ausreichender Weise darüber in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer im Jänner 2016 ein Betrag von € 1.438,18 aus dem Rückkauf der Versicherung zufließen wird. Dieser wurde bei der anschließenden Bescheid-Erstellung nicht berücksichtigt. Es ist allerdings nicht zulässig, im Rahmen von Paragraph 30, MSG einen Kostenersatz vorzuschreiben, wenn das Einkommen des Hilfesuchenden schon bei Zuerkennung der Leistung der Behörde bekannt gewesen ist. Daher war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Ausführungen zur Frage, ob die betroffenen Lebens- bzw. Pensionsversicherung als Schonvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung angegeben worden ist und ob eine entsprechende Auflösung der Versicherung samt Lukrierung des entsprechenden Rückkaufwertes als Einkommen im Sinne von § 6 MSG herangezogen werden darf, können daher unterbleiben.Ausführungen zur Frage, ob die betroffenen Lebens- bzw. Pensionsversicherung als Schonvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung angegeben worden ist und ob eine entsprechende Auflösung der Versicherung samt Lukrierung des entsprechenden Rückkaufwertes als Einkommen im Sinne von Paragraph 6, MSG herangezogen werden darf, können daher unterbleiben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.9.88.1.11.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.