GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchteil III. (Vorwurf des Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen durch Bereitstellung des Black Jack Tisches FPT51 Nr. 3) aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchteil III. wird
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchteil römisch drei. (Vorwurf des Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen durch Bereitstellung des Black Jack Tisches FPT51 Nr. 3) aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchteil römisch drei. wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Spruchteile I. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 1), II. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 2), IV. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 4) und V. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 5) werden dagegen mit folgenden Maßgaben bestätigt:Die Spruchteile römisch eins. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 1), römisch zwei. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 2), römisch vier. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 4) und römisch fünf. (betreffend den Pokertisch FPT51 Nr. 5) werden dagegen mit folgenden Maßgaben bestätigt: ● Der Tatvorwurf hat zu lauten:"Sie haben als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, ..., für den Zeitraum von 26.2.2015 bis 13.4.2015 zu verantworten, dass diese Gesellschaft im von ihr in 5020 Salzburg, ..., betriebenen Spiellokal mit der Bezeichnung "P. Club" mit folgenden Eingriffsgegenständen:Der Tatvorwurf hat zu lauten:, "Sie haben als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, ..., für den Zeitraum von 26.2.2015 bis 13.4.2015 zu verantworten, dass diese Gesellschaft im von ihr in 5020 Salzburg, ..., betriebenen Spiellokal mit der Bezeichnung "P. Club" mit folgenden Eingriffsgegenständen: I. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 1), römisch eins. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 1), II. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 2),römisch zwei. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 2), IV. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 4) undrömisch vier. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 4) und V. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 5) römisch fünf. Pokertisch (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FPT51 Nr. 5) verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet hat. Nähere Angaben: Im angeführten Zeitraum wurden auf sämtlichen der angeführten Pokertische von der P. GmbH jeweils unter Bereitstellung eines Spielleiters (Croupiers) Kartenpokerspiele in der Variante "Texas Hold'em" hauptsächlich als Cash Games aber auch als Poker-Turniere für 3 bis maximal 9 Spieler veranstaltet, wobei die Pokerspiele bereits ab einem Grundeinsatz von € 10 je Spieler durchgeführt wurden. Es handelte sich dabei um Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 GSpG, bei denen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt. Der von den Spielern geleistete Einsatz ging nach Abzug eines Teiles für die Veranstalterin (P. GmbH) in den sogenannten Pot. Dieser wurde den Spielern als Gewinn in Aussicht gestellt. Die P. GmbH wies weder eine Bewilligung nach dem GSpG noch eine gewerberechtliche Bewilligung für die Veranstaltung von Kartenpokerspielen iSd § 60 Abs 36 GSpG auf." verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet hat. , Nähere Angaben: Im angeführten Zeitraum wurden auf sämtlichen der angeführten Pokertische von der P. GmbH jeweils unter Bereitstellung eines Spielleiters (Croupiers) Kartenpokerspiele in der Variante "Texas Hold'em" hauptsächlich als Cash Games aber auch als Poker-Turniere für 3 bis maximal 9 Spieler veranstaltet, wobei die Pokerspiele bereits ab einem Grundeinsatz von € 10 je Spieler durchgeführt wurden. Es handelte sich dabei um Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 GSpG, bei denen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt. Der von den Spielern geleistete Einsatz ging nach Abzug eines Teiles für die Veranstalterin (P. GmbH) in den sogenannten Pot. Dieser wurde den Spielern als Gewinn in Aussicht gestellt. Die P. GmbH wies weder eine Bewilligung nach dem GSpG noch eine gewerberechtliche Bewilligung für die Veranstaltung von Kartenpokerspielen iSd Paragraph 60, Absatz 36, GSpG auf." ● Die zu den Spruchpunkten I., II, IV. und V. verhängten Geldstrafen werden jeweils
Vm § 52 Abs 2 dritter Strafrahmen GSpG von € 10.000 auf € 5.000 je Spruchpunkt, die Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tage auf 2 Tage je Spruchpunkt herabgesetzt. Dadurch verringern sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt € 2.000 (€ 500 je Spruchpunkt).Die zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei, römisch vier. und römisch fünf. verhängten Geldstrafen werden jeweils
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen GSpG von € 10.000 auf € 5.000 je Spruchpunkt, die Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tage auf 2 Tage je Spruchpunkt herabgesetzt. , Dadurch verringern sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt , € 2.000 (€ 500 je Spruchpunkt). II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 17.6.2016 verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn AB (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 52 Abs 2 iVm 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in fünf Spruchpunkten (I. bis V.)
Vm § 52 Abs 2 GSpG Geldstrafen von je € 10.000 (insgesamt somit € 50.000), sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 Tagen. Mit Straferkenntnis vom 17.6.2016 verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Ausschussbericht (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit 2 Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in fünf Spruchpunkten (römisch eins. bis römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG Geldstrafen von je € 10.000 (insgesamt somit € 50.000), sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 Tagen. Laut Tatvorwurf sei am 13.04.2015, um 18.00 Uhr in Salzburg, ... im Lokal "P. Club" durch Beamte des Finanzamtes Salzburg-Stadt eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden: Er habe als Verantwortlicher gem. § 9 VStG der Firma P. GmbH, (handelsrechtlicher Geschäftsführer) als Inhaber und Betreiber, in der Zeit von 01.07.2014 bis 14.04.2015, in 5020 Salzburg, ..., im Lokal mit der Bezeichnung "P. Club", der 4 näher bezeichneten Kartenpokertische (FPT51 Nr. 1, 2, 4 und 5) und eines Black Jack Tisches (FPT51 Nr. 3) durch die Bereitstellung der Eingriffsgegenstände in Form von Kartenpokerspielen und Black Jack Spielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko zur Teilnahme an verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, obwohl für ihn keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden sei und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
G ausgenommen gewesen seien.Er habe als Verantwortlicher gem. Paragraph 9, VStG der Firma P. GmbH, (handelsrechtlicher Geschäftsführer) als Inhaber und Betreiber, in der Zeit von 01.07.2014 bis 14.04.2015, in 5020 Salzburg, ..., im Lokal mit der Bezeichnung "P. Club", der 4 näher bezeichneten Kartenpokertische (FPT51 Nr. 1, 2, 4 und 5) und eines Black Jack Tisches (FPT51 Nr. 3) durch die Bereitstellung der Eingriffsgegenstände in Form von Kartenpokerspielen und Black Jack Spielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko zur Teilnahme an verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, obwohl für ihn keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden sei und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG ausgenommen gewesen seien. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13.7.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er führte darin aus, dass die P. GmbH keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet habe. Das Bereitstellen von Tischen für Kartenspiele stelle offenkundig kein Veranstalten von Ausspielungen da; selbst dann nicht, wenn von Spielern eine Gebühr für die Benutzung des Tisches entrichtet werde. Das Risiko über Gewinn und Verlust liege offenkundig nicht in der Vermögenssphäre der P. GmbH. Es sei auch immer nur ein und derselbe Pokertisch zur Verfügung gestellt und bespielt worden. Das vorgeworfene Tatbild des Veranstaltens setze jedoch gerade die tatsächliche Durchführung von Ausspielungen voraus. Ein anderer Tisch als der eine, sei auch niemanden bereitgestellt worden. Der Black Jack Tisch sei schließlich nur Ausstellungs- bzw. Dekorationstück. Die belangte Behörde verkenne, dass
G die Bestimmung des § 2 Abs 4 GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die bis zum
Paragraph 60, Absatz 36, GSpG die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die bis zum
G zur Vertretung nach außen Berufenen der P. GmbH wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG (Veranstalter), wobei sie unter Hinweis auf den langen Tatzeitraum (1.7.2014 bis 13.4.2015)
G eine Geldstrafe pro Eingriffsgegenstand von € 10.000 forderte. Mit Anzeige vom 9.7.2015 beantragte die Finanzpolizei die Bestrafung des Beschwerdeführers als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der P. GmbH wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG (Veranstalter), wobei sie unter Hinweis auf den langen Tatzeitraum (1.7.2014 bis 13.4.2015)
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG eine Geldstrafe pro Eingriffsgegenstand von € 10.000 forderte. Die P. GmbH wies keine Gewerbeberechtigung im Sinne des § 60 Abs 36 GSpG auf. Sie war im vorliegenden Standort 5020 Salzburg, ..., nur Gewerbeinhaberin eines freien Gastgewerbes im Zeitraum von 21.11.2014 bis 6.5.2015.Die P. GmbH wies keine Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 36, GSpG auf. Sie war im vorliegenden Standort 5020 Salzburg, ..., nur Gewerbeinhaberin eines freien Gastgewerbes im Zeitraum von 21.11.2014 bis 6.5.
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zur Gewerbeberechtigung der P. GmbH und zur Stellung des Beschwerdeführers als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer auf Einsicht in das Gewerbeinformationssystem GISA und das Firmenbuch. Dass die P. GmbH oder der Beschwerdeführer für den vorliegenden Standort eine zum 31.12.2012 aufrecht gewesene gewerberechtliche Bewilligung iSd Übergangsbestimmung des § 60 Abs 36 GSpG aufgewiesen haben, ist dabei nicht hervorgekommen. Eine derartige gewerberechtliche Bewilligung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Mietvertrag, der nicht bestritten wurde, ergibt sich, dass die P. GmbH das gegenständliche Spiellokal ab 1.7.2014 für drei Jahre "ausschließlich zur Führung eines Poker Clubs" mietete. Dieser Mietvertrag wurde laut aufliegenden Kündigungsschreiben durch die Vermieterin mit 30.6.2015 gekündigt. Die Feststellungen zum Spielablauf der Pokerspiele gründen sich auf die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommen beiden ehemaligen Angestellten der P. GmbH, die im maßgeblichen Zeitraum als Spielleiter bei den Pokerspielen fungierten. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe den Angaben der Zeugen nicht zu folgen. So gab insb. der Zeuge BA an, dass er abwechselnd an jedem der vier Pokertische als Spielleiter (Kartendealer) bei Pokerspielen fungiert habe. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass nicht nur auf einen, wie in der Beschwerde behauptet, sondern auf sämtlichen der angeführten Pokertische Ausspielungen (Pokerspiele) veranstaltet wurden. Beide Zeugen gaben aber auch übereinstimmend an, dass am Black Jack Tisch (FPT51 Nr. 3) nie gespielt worden sei, bzw. dieser nur als Deko da gestanden habe. Da sonstige Beweise für die Durchführung von Black Jack Kartenspielen auf dem angeführten Black Jack Tisch nicht hervorgekommen sind, konnten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Zweifel nicht getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zur Gewerbeberechtigung der P. GmbH und zur Stellung des Beschwerdeführers als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer auf Einsicht in das Gewerbeinformationssystem GISA und das Firmenbuch. Dass die P. GmbH oder der Beschwerdeführer für den vorliegenden Standort eine zum 31.12.2012 aufrecht gewesene gewerberechtliche Bewilligung iSd Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 36, GSpG aufgewiesen haben, ist dabei nicht hervorgekommen. Eine derartige gewerberechtliche Bewilligung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Mietvertrag, der nicht bestritten wurde, ergibt sich, dass die P. GmbH das gegenständliche Spiellokal ab 1.7.2014 für drei Jahre "ausschließlich zur Führung eines Poker Clubs" mietete. Dieser Mietvertrag wurde laut aufliegenden Kündigungsschreiben durch die Vermieterin mit 30.6.2015 gekündigt. Die Feststellungen zum Spielablauf der Pokerspiele gründen sich auf die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommen beiden ehemaligen Angestellten der P. GmbH, die im maßgeblichen Zeitraum als Spielleiter bei den Pokerspielen fungierten. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe den Angaben der Zeugen nicht zu folgen. So gab insb. der Zeuge BA an, dass er abwechselnd an jedem der vier Pokertische als Spielleiter (Kartendealer) bei Pokerspielen fungiert habe. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass nicht nur auf einen, wie in der Beschwerde behauptet, sondern auf sämtlichen der angeführten Pokertische Ausspielungen (Pokerspiele) veranstaltet wurden. Beide Zeugen gaben aber auch übereinstimmend an, dass am Black Jack Tisch (FPT51 Nr. 3) nie gespielt worden sei, bzw. dieser nur als Deko da gestanden habe. Da sonstige Beweise für die Durchführung von Black Jack Kartenspielen auf dem angeführten Black Jack Tisch nicht hervorgekommen sind, konnten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Zweifel nicht getroffen werden. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Rechtliche Beurteilung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Das von der belangten Behörde vorgeworfene Veranstalten von Black Jack Glücksspielen mit dem Eingriffsgegenstand FPT51 Nr. 3 kann der P. GmbH (bzw dem Beschwerdeführer als
G Verantwortlichen) nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, sodass der Beschwerde im Hinblick auf diesen Spruchpunkt im Zweifel stattzugeben ist. Das von der belangten Behörde vorgeworfene Veranstalten von Black Jack Glücksspielen mit dem Eingriffsgegenstand FPT51 Nr. 3 kann der P. GmbH (bzw dem Beschwerdeführer als
Paragraph 9, VStG Verantwortlichen) nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, sodass der Beschwerde im Hinblick auf diesen Spruchpunkt im Zweifel stattzugeben ist. Spruchpunkt III. ist daher aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.Spruchpunkt römisch drei. ist daher aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Zu den Spruchpunkten I., II., IV. und V.:Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf.: Bei den laut Sachverhalt durchgeführten Pokerspielen auf den in diesen Spruchpunkten näher angeführten Pokertischen handelt es sich schon nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 GSpG um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Bei den laut Sachverhalt durchgeführten Pokerspielen auf den in diesen Spruchpunkten näher angeführten Pokertischen handelt es sich schon nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz 2, GSpG um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Diese Voraussetzungen (erforderlicher Einsatz, Gewinnaussicht) liegen bei den im Sachverhalt festgestellten Pokerspielen vor. Es ergibt sich auch zweifelsfrei eine Unternehmer- und Veranstaltereigenschaft der P. GmbH. Sie war Mieterin und somit Inhaberin des Spiellokals, ihre Angestellten fungierten als Spielleiter der Pokerspiele und erhielt sie von den Spielern einen Teil des Spieleinsatzes. Sie hatte somit die Aufwendungen für die Durchführung der Pokerspiele (Miete und Betriebskosten des Spiellokals, Gehälter ihrer Angestellten) zu tragen, wobei ihr unternehmerisches Risiko darin lag, dass genügend Spieler an den Pokerspielen teilnahmen, um diese Aufwendungen tragen zu können. Die im vom Beschwerdeführer zitierten VwGH-Erkenntnis zu Zl. Ra 2014/17/0033 angeführten Kriterien zum "Veranstalter" von Glücksspielen lagen somit für die P. GmbH zweifelsfrei vor. Es handelte sich daher bei den gegenständlichen Pokerspielen zweifelsfrei um Ausspielungen
G.Es handelte sich daher bei den gegenständlichen Pokerspielen zweifelsfrei um Ausspielungen
Paragraph 2, GSpG. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G ist § 2 Abs 4 auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
Paragraph 60, Absatz 36, GSpG ist Paragraph 2, Absatz 4, auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Die gegenständlichen Pokertische, auf denen die P. GmbH die Ausspielungen veranstaltete, sind jedenfalls andere Eingriffsgegenstände im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Mindesteinsätze jedes Spielers (€ 10) für die Teilnahme an einer Ausspielung wird jedenfalls der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begründet. Unbeachtlich ist, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen meistens mit höheren Mindesteinsätzen von € 50 und teilweise mit Einsätzen bis zu € 200 je Ausspielung gespielt wurde, welche für sich bereits eine strafgerichtliche Zuständigkeit
GB begründen würden. Aufgrund der umgekehrten Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 3 GSpG, diese ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 10.3.2015, G 203/2014 ua), bleibt im vorliegenden Sachverhalt trotzdem die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde und somit auch des Verwaltungsgerichtes für die Verfolgung bestehen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2015/09/0006).Die gegenständlichen Pokertische, auf denen die P. GmbH die Ausspielungen veranstaltete, sind jedenfalls andere Eingriffsgegenstände im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 Absatz eins, GSpG. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Mindesteinsätze jedes Spielers (€ 10) für die Teilnahme an einer Ausspielung wird jedenfalls der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begründet. Unbeachtlich ist, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen meistens mit höheren Mindesteinsätzen von € 50 und teilweise mit Einsätzen bis zu € 200 je Ausspielung gespielt wurde, welche für sich bereits eine strafgerichtliche Zuständigkeit
Paragraph 168, StGB begründen würden. Aufgrund der umgekehrten Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, diese ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua), bleibt im vorliegenden Sachverhalt trotzdem die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde und somit auch des Verwaltungsgerichtes für die Verfolgung bestehen vergleiche VwGH 24.6.2015, Ro 2015/09/0006). Auch mit seinem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) stehe und seine Bestrafung wegen § 52 Abs 1 GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen:Auch mit seinem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Artikel 56, ff AEUV) stehe und seine Bestrafung wegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus der auch vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich bzw. die P. GmbH einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein solcher ist auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer einer österreichischen GmbH zu verantworten, dass diese in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet hat. Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua; VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003):Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua; VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003): Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Vom Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht, dass der von ihm nicht näher angeführte Veranstalter (bzw. die Veranstalterin) der gegenständlichen Ausspielungen über jene Rechtsform oder jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten (insbesondere auch aus den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen zur Glücksspielsucht) außer Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände liegt eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vor. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016 iVm VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände liegt eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vor. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016, in Verbindung mit VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Zusammenfassend ist somit für das Verwaltungsgericht erwiesen, dass die P. GmbH mit den in den Spruchpunkten I., II., IV. und V. näher angeführten Eingriffsgegenständen (4 Pokertische) verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet hat.Zusammenfassend ist somit für das Verwaltungsgericht erwiesen, dass die P. GmbH mit den in den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. näher angeführten Eingriffsgegenständen (4 Pokertische) verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet hat. Der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum (1.7.2014 bis 14.4.2015) ist jedoch auf 26.2.2015 bis 13.4.2015 einzuschränken. Sowohl die belangte Behörde, als auch die anzeigende Finanzpolizei haben übersehen, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch erst ab 26.2.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH war. Für den vor diesem Zeitpunkt gelegenen angezeigten Tatzeitraum war der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH und kann daher dafür auch nicht
G verantwortlich gemacht werden.Der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum (1.7.2014 bis 14.4.2015) ist jedoch auf 26.2.2015 bis 13.4.2015 einzuschränken. Sowohl die belangte Behörde, als auch die anzeigende Finanzpolizei haben übersehen, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuch erst ab 26.2.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH war. Für den vor diesem Zeitpunkt gelegenen angezeigten Tatzeitraum war der Beschwerdeführer nicht zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH und kann daher dafür auch nicht
Paragraph 9, VStG verantwortlich gemacht werden. Weiters ist zu den Spruchpunkten I., II., IV. und V. auch die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Hinblick auf das Erfordernis der Darstellung des wesentlichen Spielablaufes der verbotenen Ausspielungen (vgl. VwGH 10.10.2011, 2011/17/ 0158)
G zu präzisieren. Weiters ist zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. auch die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Hinblick auf das Erfordernis der Darstellung des wesentlichen Spielablaufes der verbotenen Ausspielungen vergleiche VwGH 10.10.2011, 2011/17/ 0158)
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu präzisieren. Dies konnte erfolgen, da sich die wesentlichen Tatbestandsmerkmale für die erste Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG bereits aus der Anzeige der Finanzpolizei ergeben, welche auch die Einvernahmen der Angestellten der P. GmbH als Auskunftspersonen beinhaltete. Die Anzeige der Finanzpolizei samt Beilagen wurde nach Aktenlage der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist übermittelt und ist somit von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung auszugehen.Dies konnte erfolgen, da sich die wesentlichen Tatbestandsmerkmale für die erste Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bereits aus der Anzeige der Finanzpolizei ergeben, welche auch die Einvernahmen der Angestellten der P. GmbH als Auskunftspersonen beinhaltete. Die Anzeige der Finanzpolizei samt Beilagen wurde nach Aktenlage der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist übermittelt und ist somit von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit vier Eingriffsgegenständen zu verantworten. Laut den Verwaltungsvorstrafenevidenzen des Landes Salzburg und der belangten Behörde scheinen beim Beschwerdeführer zum gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitende 13.4.2015 noch keine einschlägigen rechtskräftigen nicht getilgten Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Er weist lediglich rechtskräftige nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der StVO und des FSG auf. Für die vorliegende Übertretung kommt daher der dritte Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG zur Anwendung, der bei einer Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit vier Eingriffsgegenständen zu verantworten. Laut den Verwaltungsvorstrafenevidenzen des Landes Salzburg und der belangten Behörde scheinen beim Beschwerdeführer zum gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitende 13.4.2015 noch keine einschlägigen rechtskräftigen nicht getilgten Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Er weist lediglich rechtskräftige nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der StVO und des FSG auf. Für die vorliegende Übertretung kommt daher der dritte Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zur Anwendung, der bei einer Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Im Hinblick auf die bei den Ausspielungen festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Im Rahmen der subjektiven Strafbemessung stellte die belangte Behörde keine besonderen Milderungsgründe fest und wertete unter Hinweis auf vorangegangene Beschlagnahmen nach dem GSpG und Aufforderungen an die P. GmbH im Rahmen des Betriebsschließungsverfahrens (insb. die aktenkundige Aufforderung vom 18.3.2015) ein vorsätzliches Verschulden des Beschwerdeführers erschwerend. Die Annahme eines vorsätzlichen Verschuldens des Beschwerdeführers zur Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen ist im vorliegenden Sachverhalt nicht zu beanstanden. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben, sodass auch das Verwaltungsgericht von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen ausgeht. Aufgrund der erforderlichen wesentlichen Einschränkung des Tatzeitraumes ist auch eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen geboten, wobei das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die angeführte Eingriffsintensität, des vorsätzlichen Verschuldens (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031) und des Fehlens von Milderungsgründen eine Geldstrafe über der Mindeststrafe für gerechtfertigt erachtet. Bei Berücksichtigung des anzunehmenden durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers erscheinen Geldstrafen von € 5.000 je Eingriffsgegenstand angemessen, zumal sie sich ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens (16,6 %) bewegen. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.Aufgrund der erforderlichen wesentlichen Einschränkung des Tatzeitraumes ist auch eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen geboten, wobei das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die angeführte Eingriffsintensität, des vorsätzlichen Verschuldens vergleiche VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031) und des Fehlens von Milderungsgründen eine Geldstrafe über der Mindeststrafe für gerechtfertigt erachtet. Bei Berücksichtigung des anzunehmenden durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers erscheinen Geldstrafen von € 5.000 je Eingriffsgegenstand angemessen, zumal sie sich ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens (16,6 %) bewegen. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Zu den Ersatzfreiheitsstrafen:
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da in § 52 Abs 1 und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe § 16 Abs 2 erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Da in Paragraph 52, Absatz eins und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 14 Tagen, somit jeweils die Höchststrafe, verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils noch im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG angesetzt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 14 Tagen, somit jeweils die Höchststrafe, verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils noch im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesetzt wurden. Es lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (VwGH 15.12.2011, 2008/03/0098). Wenn, wie im gegenständlichen Sachverhalt, zwischen der Höhe der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe (33,3 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (100 % der Höchststrafe) aber ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, ist dafür zumindest eine Begründung erforderlich (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214 mwN). Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im Höchstmaß des Ersatzfreiheitsstrafrahmens
G geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im Höchstmaß des Ersatzfreiheitsstrafrahmens
Paragraph 16, Absatz 2, VStG geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der Beschwerde ist daher auch im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen Folge zu geben und sind diese entsprechend herabzusetzen, wobei vom Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen ein Ausmaß von 2 Tagen je Spruchteil im Verhältnis zu den nunmehr ausgesprochenen Geldstrafen von jeweils € 5.000 als angemessen angesehen wird. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wird, fallen
GVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an.Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wird, fallen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2000/17/0201 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Pokerspielen; Ra 2014/17/0033 zur Veranstaltereigenschaft; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 , Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 93/09/0191 zum Erschwerungsgrund der rk Vorstrafe; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2000/17/0201 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Pokerspielen; Ra 2014/17/0033 zur Veranstaltereigenschaft; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 , Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 93/09/0191 zum Erschwerungsgrund der rk Vorstrafe; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.147.1.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.