GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 29.04.2016 verhängt die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn AB AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen Übertretung des Glückspielgesetzes (GSpG). Der Spruch lautet:Mit Straferkenntnis vom 29.04.2016 verhängt die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn Ausschussbericht AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen Übertretung des Glückspielgesetzes (GSpG). Der Spruch lautet: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 17.11.2015, 15:10 Uhr Ort der Begehung: CC, DD Räumlichkeit in der EE-Tankstelle Wie anlässlich einer Kontrolle am 17.11.2015 gegen 15:10 Uhr in CC, DD, in der Räumlichkeit mit der Bezeichnung "EE Tankstelle", durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt wurde, hat die "FF GmbH, GG, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit die
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person Herr AB AA, geb. AC, ist, als Veranstalterin mit folgendem Glücksspielautomat zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und dieser Automat auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs. 2 GSpG fällt:Wie anlässlich einer Kontrolle am 17.11.2015 gegen 15:10 Uhr in CC, DD, in der Räumlichkeit mit der Bezeichnung "EE Tankstelle", durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt wurde, hat die "FF GmbH, GG, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit die
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, ist, als Veranstalterin mit folgendem Glücksspielautomat zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt und dieser Automat auch nicht in die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fällt: ● Automat mit der Finanzamt Nummer 1 – Gehäusebezeichnung afric2go, Seriennummer 0436, Einsatzstufen 1, 2 und 4, aufgestellt zumindest seit 01.02.2015; das elektronische Glücksrad kann nur durch Eingabe von mindestens EUR 1,-- in Betrieb genommen werden. Durch Tastenbestätigung kann der Einsatz auf maximal EUR 4,-- erhöht werden. Der jeweils in Aussicht gestellte Höchstgewinn errechnet sich als Produkt aus dem höchsten beim Mindesteinsatz in den Zahlenfeldern dargstellten Betrag, multipliziert mit dem höchsten am Gerät auswählbaren Einsatzbetrag. Nach Eingabe von Banknoten kann diese in Euro-Münzen gewechselt werden. Betätigt man hingegen die spielauslösende Taste, dann wird in Abhängigkeit vom gewählten Einsatzbetrag entsprechend der Darstellung im beleuchteten Feld an der Gerätefrontseite des Glücksrades, entweder ein zuvor ausgewählter oder dem zufällig beleuchteten Feld entsprechender Musiktitel abgespielt oder auf ein Speichermedium geladen oder der entsprechende, im beleuchteten Feld dargestellte Geldbetrag in Münzen ausgefolgt oder dem Spielguthaben zugebucht. Der gesamte gewonnene Betrag kann in Form von Euromünzen oder Banknoten ausgezahlt werden. Dem Spieler wird keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, sondern hängt die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab. Es kann nur ein Einsatz und der dazugehörende Gewinnplan ausgewählt, das Spiel mittels Tastenbestätigung ausgelöst und die Entscheidung über das Spielergebnis abgewartet werden. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
G iVm § 52
, Paragraph 9 (, eins,) VStG in Verbindung mit Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) Glücksspielgesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 52
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 200,00 Gesamtbetrag: Euro 2200,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.05.2016 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Insbesondere sei unrichtig, dass die FF GmbH verbotene Ausspielungen veranstaltet habe, dies deshalb, da es sich beim inkriminierten Gerät um eine Musikbox handle. Es wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzministeriums ausdrücklich festgestellt worden sei, dass es sich bei diesem Gerät um einen Musikautomaten und um keinen Glücksspielautomaten handle. Es wurde dazu auf das Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.03.2013, das Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen HH II sowie die rechtliche Beurteilung von Rechtsanwalt Dr. JJ KK verwiesen. Der Beschuldigte habe sich zudem mehrfach persönlich bei der Oberösterreichischen Landesregierung informiert und sei ihm die Eigenschaft des Gerätetyps als Musikbox mehrfach bestätigt worden. Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.05.2016 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Insbesondere sei unrichtig, dass die FF GmbH verbotene Ausspielungen veranstaltet habe, dies deshalb, da es sich beim inkriminierten Gerät um eine Musikbox handle. Es wurde ausgeführt, dass seitens des Finanzministeriums ausdrücklich festgestellt worden sei, dass es sich bei diesem Gerät um einen Musikautomaten und um keinen Glücksspielautomaten handle. Es wurde dazu auf das Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.03.2013, das Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen HH römisch zwei sowie die rechtliche Beurteilung von Rechtsanwalt Dr. JJ KK verwiesen. Der Beschuldigte habe sich zudem mehrfach persönlich bei der Oberösterreichischen Landesregierung informiert und sei ihm die Eigenschaft des Gerätetyps als Musikbox mehrfach bestätigt worden. Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde, was er weitwendig näher ausführte. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Schreiben vom 02.06.2016 vor. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung. Er führte darin weitwendig aus, dass aufgrund der Marktpolitik der Konzessionsinhaber, insbesondere durch nicht unionsrechtskonforme Werbung, fehlender Kohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen, unzureichender Spielerschutzregelungen und deren tatsächlicher Umsetzung seiner Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. Am 27.07.2016 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt. Es wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren (405-10/33-2016) sowie dem Strafverfahren (405-10/96-2016), die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 25.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 – 2013 sowie das Informationsschreiben der Stabstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ verlesen. Weder der Beschwerdeführer noch der Rechtsvertreter sind zur Verhandlung erschienen. Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf das bisherige Vorbringen und hielt die Anträge aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Sachverhalt: Am 17.11.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See in der EE-Tankstelle in CC, DD, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurde das gegenständliche Glücksspielgerät mit der Bezeichnung "afric2go" (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FA 1) betriebsbereit in einem Nebenraum der Tankstelle vorgefunden und in weiterer Folge probebespielt. Der Spielablauf wurde festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt. Das gegenständliche "afric2go" –Gerät wies neben Geldwechsel- und Musikwiedergabefunktionen auch die Möglichkeit der Durchführung von Gewinnspielen auf. Es wies sowohl einen Geldscheineinzug als auch einen Münzeinwurf auf, über die der Spieler einen Kredit aufladen konnte. Ein Credit entsprach dabei einem Euro. Durch Drücken der grünen Taste "Rückgabe, Wählen 1/2" konnte vom Spieler zunächst der Spieleinsatz mit € 1, € 2 oder € 4 ausgewählt werden. Die in Aussicht gestellten Gewinne waren bei einem Einsatz von einem Euro 2, 4, 6, 8 oder 20 Credits. Beim ausgewählten Einsatz von zwei Euro waren die in Aussicht gestellten Gewinne doppelt, bei einem ausgewählten Einsatz von vier Euro vierfach so hoch. Bei kurzem Drücken der roten Taste "Musik kopieren/hören" wurden (je nach vorheriger Auswahl des Spieleinsatzes) € 1, € 2 oder € 4 vom Kredit abgezogen, startete die Musikwiedergabe eines im Gerät gespeicherten Liedes (bei einem höheren Einsatz als einem Euro wurden mehrere Lieder hintereinander abgespielt) und begann gleichzeitig auch das Gewinnspiel zu laufen. Es wurde dabei ein abwechselndes Lichtsignal ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und begannen die am Gerät aufscheinenden Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 und ebenfalls abgebildete Notensymbole für kurze Zeit abwechselnd zu blinken. Der Vorgang konnte vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Blieb das Lichtsignal nach dem Blinken auf einer Zahl permanent stehen, hatte der Spieler die entsprechende Zahl an Liedern (multipliziert nach Einsatzhöhe gewonnen) und wurde dies im Display als "Rabatt" angezeigt. Der Spieler hatte dann die Möglichkeit weitere Lieder zu kaufen bzw. auf einen USB-Stick herunterzuladen und weitere Spiele durchzuführen, konnte sich aber auch durch längeres Drücken der Rückgabetaste (grüne Taste) den im Kredit bzw Rabatt aufscheinenden gewonnenen Betrag am Gerät in Bargeld ausbezahlen lassen. Leuchtete nach dem Blinken keine Ziffer sondern ein Notensymbol auf, hatte man verloren, wobei sich das zu dieser Zeit abgespielte Lied nicht geändert hat. Es bestand die Möglichkeit im Gerät gespeicherte Lieder beim Kauf eines Liedes bzw eines Spieles auf einen USB-Stick herunterzuladen. Das Abspielen der Lieder wurde vom Gerät nach Betätigen der roten Taste "Musik kopieren/hören" selbstständig gestartet. Es wurden dabei die Lieder zur Gänze (Dauer ca. 3 bis 4 Minuten je Lied) abgespielt. Der Spieler konnte aber vor Beendigung des abgespielten Liedes durch neuerliches Betätigen der roten Taste ein weiteres Gewinnspiel starten, ohne das Ende des gerade abgespielten Liedes abwarten zu müssen. Die Lautstärke der abgespielten Lieder war derart leise eingestellt, dass sie nur unmittelbar vor dem Gerät wahrgenommen werden konnte. Der Nebenraum der Tankstelle wurde durch einen dort an der Wand angebrachten Fernseher beschallt. Das gegenständliche "afric2go" –Gerät wurde von der FF GmbH Anfang Februar 2015 aufgrund einer mit der MM Tankstellen GmbH als Betreiberin der Tankstelle mündlich abgeschlossenen Vereinbarung im Nebenraum der Tankstelle aufgestellt und bis zur gegenständlichen Glücksspielkontrolle am 17.11.2015 betrieben. Die MM Tankstellen GmbH erhielt für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes zum Betrieb des Glücksspielgerätes in den Tankstellenräumlichkeiten ein monatliches Fixentgelt. Die FF GmbH hat ihren Unternehmenssitz in Graz und verfügt über eine Stammeinlage von € 35.000. Der Beschwerdeführer ist seit 08.11.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer der FF GmbH. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Salzburg vom 24.3.2016, Zl 405-10/33/1/8-2016, wurde die Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgerätes gegenüber der MM Tankstellen GmbH als Inhaberin und der FF GmbH als Eigentümerin des Gerätes und Veranstalterin der Ausspielungen bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 22.6.2016, Zl 405-10/96/1/6-2016, wurde Dr. NN OO-MM als handelsrechtliche Geschäftsführerin der MM Tankstellen GmbH einer Verwaltungsübertretung
G schuldig erkannt.Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Salzburg vom 24.3.2016, Zl 405-10/33/1/8-2016, wurde die Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgerätes gegenüber der MM Tankstellen GmbH als Inhaberin und der FF GmbH als Eigentümerin des Gerätes und Veranstalterin der Ausspielungen bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 22.6.2016, Zl 405-10/96/1/6-2016, wurde Dr. NN OO-MM als handelsrechtliche Geschäftsführerin der MM Tankstellen GmbH einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Absatz eins, drittes Tatbild GSpG schuldig erkannt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 27.07.2016, den verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen sowie die Einsicht in das Firmenbuch. Außer Streit steht, dass die FF GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, Eigentümer und Betreiber des gegenständlichen Spielautomaten ist, der in der EE Tankstelle in CC, DD, welche von der MM Tankstellen GmbH betrieben wird, aufgestellt war. Die Feststellung zur Aufstellung und den Betrieb des gegenständlichen Gerätes stützen sich auf die im verlesenen erstinstanzlichen Verfahren aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei und die dazu bereits im Beschlagnahmeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erfolge verlesene Zeugeneinvernahme des Bespielorgans sowie auf das vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten des Glücksspielsachverständigen HH II vom 11.02.
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Den im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 22.07.2016 gestellten Beweisanträgen wurde allesamt keine Folge gegeben, da durch den ausführlichen Bericht des Bundesministeriums für Finanzen (siehe dazu im Folgenden) bzw den ermittelten Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht hinreichend klar gestellt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen diesbezüglichen Rechtsproblematiken (Monopolregelung, Werbetätigkeit, Spielerschutz) schlichtweg nicht gegeben sind (siehe dazu im Folgenden). Zu den offenen Beweisanträgen betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstieges der Zahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Aussagen von Zeugen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des Glücksspielgesetzes unter behördlichen Maßnahmen zu beweisen. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspiel Probleme in Österreich – Ergebnisse der repräsentative Erhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmung und Einschätzungen von (auch mit der Materie befassten) Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Das wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0220). Auch diese Beweisanträge waren daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstieges der Zahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Aussagen von Zeugen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des Glücksspielgesetzes unter behördlichen Maßnahmen zu beweisen. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspiel Probleme in Österreich – Ergebnisse der repräsentative Erhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmung und Einschätzungen von (auch mit der Materie befassten) Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Das wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz vergleiche VwGH 02.07.2015, 2013/16/0220). Auch diese Beweisanträge waren daher abzuweisen. Aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Diagrammen (Branchenrader, Glücksspiel und Sportwetten in Österreich 2015) ist nicht ersichtlich, wie viel der dargestellten Prozente (Gesamtausmaß 33 Prozent) auf nicht reguliertes Glücksspiel und wie viel davon auf Sportwetten fällt. Die ausführliche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den Darlegungen des Jahresberichtes 2013 und des Festberichtes 30 Jahre Spielsuchthilfe Wien lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Teil des nicht regulierten Glücksspielsektors ein kleiner (mit Sicherheit unter 25 % liegender) ist und dagegen ein großer Teil des Segments des "grauen Marktes" von den nicht unter Glücksspiel fallenden Bereich der Sportwetten eingenommen wird. Der Beschwerdeführer kann auch mit den ergänzend vorgelegten Schreiben der EU-Kommission zur deutschen Glücksspielgesetzgebung vom 29.6.2015 (Informationsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland) für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Dieses Schreiben ist schon deshalb nicht geeignet, eine Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung des Glücksspielgesetzes über die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten und damit verbunden Strafverfahren darzulegen, da es sich auf andere Sachverhalte, nämlich auf die Vergabe von Sportwetten-Konzessionen in Deutschland und die Entwicklung des Online(Internet) Casinomarktes bezieht, während es im vorliegenden Sachverhalt um das – wie oben näher ausgeführt – mit höchster Problemprävalenz behaftete Automatenglücksspiel handelt. Im Übrigen bezieht sich das Schreiben der Europäischen Kommission vom 29.6.2015 im Wesentlichen auf Online-Glücksspieldienste und geht die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund ins Leere. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt
Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Nach den Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein Geldwechselgerät, das neben einer Geldwechsel- und einer Musikwiedergabefunktion auch zusätzliche Gewinnspiele ermöglicht, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Das bei diesen Spielen über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dem Spieler wird jedenfalls die Möglichkeit geboten, für seinen Einsatz (€ 1, € 2 oder € 4) etwas zu gewinnen und vor allem sich seinen Gewinn auch in Bargeld direkt am Gerät auszahlen zu lassen. Schon aus diesem Grund ist das mit näheren Hinweis auf ein Schreiben des BMF und auf zwei Privatgutachten erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein dem Glücksspielgesetz unterliegendes Gerät vorliege, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines oder mehrerer Musikstücke und die Möglichkeit, diese auf ein digitales Speichermedium herunterzuladen, jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich das gegenständliche Gerät nicht vergleichen, da die Gewinnspiele jederzeit unabhängig vom Abspielen der Lieder ausgelöst werden können. Der Spieler muss nicht abwarten, bis das von ihm "gekaufte" Lied zu Ende gespielt wurde, um ein neues Gewinnspiel zu starten. Der im Sachverhalt festgestellte Umstand, dass der Aufstellraum von einem Fernseher beschallt wurde und die am gegenständlichen afric2go-Gerät wiedergegebene Musik nur sehr leise wahrnehmbar war - nach den Angaben des Bespielorgans musste man sein Ohr direkt an das Gerät halten, um die Musik zu hören – spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass beim Gerät nicht das Wiedergeben von Musik, sondern die Durchführung der zufallsabhängigen Gewinnspiele (Bonusspiele) im Vordergrund standen. Das gegenständliche Gerät ist daher als Glückspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127, jüngst 20.04.2016, Ro 2015/17/0020, 04.05.2016, Ra 2014/17/0005).Das gegenständliche Gerät ist daher als Glückspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft dieser Spielautomaten siehe näher VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/ 0127, jüngst 20.04.2016, Ro 2015/17/0020, 04.05.2016, Ra 2014/17/0005). Unternehmer ist
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000,00 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert od. unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-hörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000,00 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert od. unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielau-tomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder ande-ren Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielau-tomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder ande-ren Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei dem auf den angeführten Glücksspielgerät bereits seit mehreren Monaten bis zum Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle näher angebotenen zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielung eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Abs 4 GSpG auszugehen ist.Bei dem auf den angeführten Glücksspielgerät bereits seit mehreren Monaten bis zum Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle näher angebotenen zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielung eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der FF GmbH mit
G zu verantworten, dass mit dem näher angeführten Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden (erste Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG). Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der FF GmbH mit
Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass mit dem näher angeführten Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden (erste Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). Der Beschwerdeführer ließ unbestritten, dass die FF GmbH Eigentümerin und Betreiberin des gegenständlichen Spielautomaten ist und führte aus, dass mit der Tankstellenbetreiberin, der MM Tankstellen GmbH, eine mündliche Vereinbarung zur Aufstellung des Gerätes in der Tankstelle bestand und diese dafür einen monatlichen Fixbetrag erhalten hat. Weiters erfolgt die Wartung des Gerätes durch Mitarbeiter der FF GmbH (siehe Verhandlungsschrift 22.03.2016, 405-10/33/1/6-2016). Es kann nach diesen Sachverhaltsfeststellungen der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe diese erste Tatvariante (Veranstalter) zu verantworten, nicht entgegen getreten werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Auch mit seinem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) stehe und seine Bestrafung wegen § 52 Abs 1 GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen:Auch mit seinem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Artikel 56, ff AEUV) stehe und seine Bestrafung wegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus der auch vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einen unionsrechtlichen Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist auch für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Nach den Sachverhaltsfeststellungen haben jeweils österreichische haftungsbeschränkte Gesellschaften in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet bzw. unternehmerisch zugänglich gemacht. Für das Verwaltungsgericht liegen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und daher für ihn kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann.Für das Verwaltungsgericht liegen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und daher für ihn kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Stamm- bzw. Grundkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist diese eine Stammeinlage von €35.000 auf. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die FF GmbH als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Stamm- bzw. Grundkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist diese eine Stammeinlage von €35.000 auf. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die FF GmbH über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würden, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die FF GmbH über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würden, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie die nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie die nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten (insbesondere auch aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen zur Glücksspielsucht) außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht. Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der FF GmbH
G für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung liegt somit vor und ist im vorliegenden Sachverhalt beim Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass der beschwerdeführenden Partei das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn - wie vorliegend - eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl etwa VwGH vom 26.3.2012, 2011/03/0169, 25.1.2012, 2011/03/0023, und 14.11.2006, 2005/03/0107). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer -allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0279; 12.10.2007, 2006/05/0285; 20.7. 2004, 2002/03/0251). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Beschwerdefall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218 (VwSlg 15.715 A/2001)).Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der FF GmbH
Paragraph 9, VStG für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung liegt somit vor und ist im vorliegenden Sachverhalt beim Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass der beschwerdeführenden Partei das Unerlaubte ihres Verhaltens trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn - wie vorliegend - eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien vergleiche etwa VwGH vom 26.3.2012, 2011/03/0169, 25.1.2012, 2011/03/0023, und 14.11.2006, 2005/03/0107). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer -allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0279; 12.10.2007, 2006/05/0285; 20.7. 2004, 2002/03/0251). Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Beschwerdefall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218 (VwSlg 15.715 A/2001)). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er auf die im vorliegenden Gutachten hätte vertrauen dürfen, hätte ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen müssen, dass die Gutachten nicht geeignet sind, sich für die Bestreitung des Glücksspielgerätes seines Apparates „afric2go“ auf sie zu stützen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben dies aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (VwGH 22.02.2006, Zahl 2005/17/0195). Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme der zuständigen Behörde bezieht wurde in dieser jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die Aussage, wonach es sich beim Gerät „afric2go“ um einen Musikautomaten handle, nur unter der Voraussetzung zutreffe, dass es wie in den vorgelegten Gutachten betrieben werde. Dass dies vorliegend nicht zutrifft, ergibt sich aus obigen Ausführungen. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte ihm auffallen müssen, dass die Gutachten nicht geeignet sind, sich für die Bestreitung des Glücksspielgerätes seines Apparates „afric2go“ auf sie zu stützen. Zudem bestand zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt bereits eine auf der Internet-Homepage des Verwaltungsgerichtes veröffentlichte Judikatur des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Glücksspieleigenschaft des "afric2go"-Spielautomaten ( Erk vom 11.8.2015, LVwG-10/355/6-2015, LVwG-10/356/6-2015 u.a.) An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Laut Feststellung der belangten Behörde scheinen beim Beschwerdeführer keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf. Es kommt daher gegenständlich der erste Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG zur Anwendung, der eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Die gegenständlich verhängte Geldstrafe von € 2.000 bedeutet somit eine Verdoppelung der gesetzlichen Mindeststrafe. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Laut Feststellung der belangten Behörde scheinen beim Beschwerdeführer keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf. Es kommt daher gegenständlich der erste Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zur Anwendung, der eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Die gegenständlich verhängte Geldstrafe von € 2.000 bedeutet somit eine Verdoppelung der gesetzlichen Mindeststrafe. Im Hinblick auf die bei den Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist vor allem auf den festgestellten mehrmonatigen Aufstellzeitraum nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Strafmildernd hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. An Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mangels entsprechender Angaben ist von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Das Verwaltungsgericht erachtet daher in Zusammenschau der Strafbemessungsgründe für das gegenständliche Glücksspielgerät eine über der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangten Behörde ausgesprochene Geldstrafe von € 2.000 ohnedies nur knapp über der Mindeststrafe liegt und daher nicht als unangemessen erachtet wird. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen sowohl spezialpräventive Erwägungen um den Beschwerdeführer von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten sowie generalpräventive Erwägungen, um der Allgemeinheit das Unrecht dieser Taten vor Augen zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In diesem Fall war dem Beschwerdeführer
GVG auch ein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.In diesem Fall war dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG auch ein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft des Spielapparates „afric2go“, VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068, Ro 2015/17/0020 vom 20.04.2016, Ra 2014/17/0005-5 vom 04.05.2016; zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; zur Frage der Inländerdiskriminierung VwGH 8.11.2016, Ra 2015/17/0144)). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft des Spielapparates „afric2go“, VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068, Ro 2015/17/0020 vom 20.04.2016, Ra 2014/17/0005-5 vom 04.05.2016; zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; zur Frage der Inländerdiskriminierung VwGH 8.11.2016, Ra 2015/17/0144)). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.115.1.7.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.