RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.11.2016 Geschäftszahl405-8/8/1/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Frau Mag. pharm. EE FF-GG, HH, vertreten durch die AF AT GmbH, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 21.03.2016, Zahl 30402-159/41/11-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 10 Apothekengesetz (ApG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Apothekengesetz (ApG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
- Frau Mag. pharm. AB AA stellte am
- Juli 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den Antrag auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer neuen öffentlichen Apotheke in CC an der Betriebsstätte CC, DD-Straße.
- Frau Mag. pharm. Ausschussbericht AA stellte am
- Juli 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den Antrag auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer neuen öffentlichen Apotheke in CC an der Betriebsstätte CC, DD-Straße.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung wurde für den im Spruch näher umschriebenen Standort und für die voraussichtliche Betriebsstätte in CC, DD-Straße, erteilt.
- Dieser Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Salzburg, vom 03.02.
- Im Gutachten wird ausgeführt, der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in CC (DD-Straße) sei im Sinne des Apothekengesetzes gegeben, weil sämtliche Bedarfs-voraussetzungen des § 10 Abs 1 Apothekengesetz erfüllt seien.
- Dieser Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Salzburg, vom 03.02.
- Im Gutachten wird ausgeführt, der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in CC (DD-Straße) sei im Sinne des Apothekengesetzes gegeben, weil sämtliche Bedarfs-voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Apothekengesetz erfüllt seien. Insbesondere wird im Gutachten festgestellt, dass die untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken (RR-Apotheke in CC inkl. der Filialapotheke in TT; Stadtapotheke in UU) im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in CC aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin über 5.500 Personen zu versorgen haben werden und dass sich die Zahl der von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken jeweils zu versorgenden Personen im Falle der Neuerrichtung der angesuchten Apotheke nicht verringern wird.
- Gegen den Bewilligungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird (zusammengefasst) ausgeführt, im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, auf welches die Behörde die angefochtene Entscheidung stützte, fehle der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderte konkrete und ziffernmäßig bestimmte Befund, aus dem schlüssig nachvollziehbar – und damit überprüfbar – hervorgehe, aus welchen Gründen eine Verringerung der Zahl der von der Apotheke der Beschwerdeführerin aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auszuschließen und eine kausale Beeinträchtigung somit nicht zu besorgen sei. Zudem würde das Versorgungspotenzial der Stadtapotheke in UU nach Aktualisierung aller (teilweise aus 2015 stammenden) Zahlen voraussichtlich unter 5.500 sinken, weil sämtliche Studien über Apothekennutzung unangewendet bleiben müssten. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die in den Studien angewendete Methode der Bedarfsermittlung durch bloße Befragung von Personen keine geeignete Methode sei, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken zu erheben. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführe, die auf "Google Maps" ermittelte Entfernung von angeblich 12,8 Kilometer (zwischen der Apotheke der Beschwerdeführerin und der bewilligten neuen Apotheke) könne eine kausale Verringerung des Versorgungspotenzials der Apotheke der Beschwerdeführerin ausschließen, übersehe sie, dass auch diese Folgerung auf konkret nachvollziehbare unüberprüfbare Ermittlungsergebnisse gestützt werden müsse. Ein Einfluss der geplanten Apotheke auf das Versorgungspotenzial der bestehenden Apotheke der Beschwerdeführerin könne nur dann verneint werden, wenn auszuschließen sei, dass bisher aufgrund der örtlichen Verhältnisse von der bestehenden Apotheke zu versorgende Personen zum Versorgungspotenzial der beantragten Apotheke zu zählen seien.
- Im Beschwerdeverfahren holte das Landesverwaltungsgericht bei der Österreichischen Apothekerkammer eine ergänzende Stellungnahme zum erstatteten Gutachten ein. Die Stellungnahme wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 erörtert. Die Gutachterin führte in dieser Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Verringerung des Versorgungspotenzials der Apotheke der Beschwerdeführerin aus, in den Anlagen 2 und 3 zum Gutachten vom 03.02.2016, welches im Behördenverfahren erstattet worden sei, seien die Versorgungspolygone der RR-Apotheke in CC und der Stadtapotheke in UU unter Berücksichtigung des Versorgungsgebietes der beantragten neu zu errichtenden Apotheke dargestellt. Jener Bereich, welcher im Fall der Errichtung der beantragten Apotheke dieser zuzurechnen sei, werde vollständig von den Versorgungsgebieten der RR-Apotheke in CC und der Stadtapotheke in UU umschlossen. Es gäbe somit nur Berührungspunkte zwischen dem zukünftigen Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke und den Versorgungsgebieten der RR-Apotheke und der Stadtapotheke. Andere Apotheken seien von der Errichtung der beantragten Apotheke nicht betroffen. Eine Betroffenheit anderer Apotheken - also auch der Apotheke der Beschwerdeführerin - sei geradezu denkunmöglich. Um aus dem der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zuzuordnenden Versorgungsgebiet zu einer weiteren öffentlichen Apotheke zu gelangen, sei es zwingend erforderlich, entweder das der RR-Apotheke verbleibende Versorgungsgebiet oder das der Stadtapotheke verbleibende Versorgungsgebiet zu durchqueren. Für keine Person, welche der neu zu errichtenden Apotheke in Zukunft zuzurechnen sei, sei derzeit die Wegstrecke zur Apotheke der Beschwerdeführerin kürzer als zu einer der beiden untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken (RR-Apotheke und Stadtapotheke). Die in Zukunft von der neu zu errichtenden Apotheke zu versorgenden Personen seien bisher entweder von der RR-Apotheke oder der Stadtapotheke versorgt worden.
- Auch in der mündlichen Verhandlung am 07.11.16 führte die Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer über Befragen aus, ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotenzial der Apotheke der Beschwerdeführerin (VV-Apotheke in WW) sei von vornherein auszuschließen. Dies deshalb, weil WW und CC auf öffentlichen Straßen ca 12,8 Kilometer entfernt seien und es daher zu keiner Überschneidung der Versorgungspolygone (4,5 Kilometer Polygone) der beantragten Apotheke in CC und der VV-Apotheke in WW komme. Das Versorgungsgebiet der neu zu errichtenden Apotheke in CC sei in der westlichen Richtung vom Versorgungsbiet der RR-Apotheke CC umschlossen; sämtliche Personen, welche in Hinkunft dem Versorgungspotenzial der beantragten Apotheke zuzurechnen seien, stammen aus den Versorgungspotenzialen der RR-Apotheke CC oder der Stadtapotheke UU. Eine zahlenmäßige Feststellung des Versorgungspotenzials der Apotheke der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht vorgenommen worden, weil ein Einfluss auf diese Apotheke schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse von vornherein auszuschließen gewesen sei. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
- Vom Verwaltungsgericht wird der folgende verfahrensrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund ihres Ansuchens die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in CC bewilligt. Die Bewilligung wurde für den im Bescheid umschriebenen Standort und die beantragte vorläufige Betriebsstätte in „CC, DD-Straße“ erteilt. Eine Verringerung der Zahl der von der VV-Apotheke in WW aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke wurde aufgrund der Entfernung von 12,8 km und aufgrund der örtlichen Verhältnisse von vornherein ausgeschlossen. Das Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke ist von den Versorgungsgebieten der Stadtapotheke UU und der RR-Apotheke CC vollständig umschlossen. Personen, welche aus dem derzeitigen Versorgungsgebiet der VV-Apotheke in das Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke in CC gelangen wollen, müssen zunächst in das Versorgungsgebiet der Stadtapotheke UU oder der Tauern-apotheke CC einfluten.
- Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt mit der Zahl 30402-159/41/16, aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 03.02.2016, aus der ergänzenden Stellungnahme der Apothekerkammer im Beschwerdefahren vom 07.09.2016 und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht vom 07.11.
- Den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten. Sie hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das Hinweise auf Fehler bei der Erstellung des Gutachtens liefern könnte; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gutachtenserstellung sind für das Gericht nicht erkennbar. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
- Die Bestimmung des § 10 Apothekengesetz 1907, RGBl. Nr. 5 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 41/2006 (ApG), lautet auszugsweise:
- Die Bestimmung des Paragraph 10, Apothekengesetz 1907, RGBl. Nr. 5 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, (ApG), lautet auszugsweise: "Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.
(1)Die Konzession für eine neu zuParagraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten. ...
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen."
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen."
- Bei einer Bedarfsprüfung hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zunächst die Zahl der ständigen Einwohner in den jeweiligen Zonen von vier Straßenkilometern im Umkreis um die Betriebsstätte der geplanten und der bestehenden Apotheke zu ermitteln und dann festzustellen, wie viele dieser ständigen Einwohner nach Errichtung der geplanten Apotheke aufgrund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich ihren Bedarf an Arzneimitteln aus der jeweils unter dem Aspekt des Bedarfs betrachteten Apotheke decken werden. Ergibt sich für eine der in der Betrachtung einbezogenen Apotheken die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern ihrer Vierkilometerzone, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahlen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden bzw weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Das Ergebnis der Prüfung der von der geplanten und der bestehenden Apotheke jeweils zu versorgenden Personen, hat in einer auf entsprechende Erhebungen gestützten prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu bestehen (vgl zB VwGH 03.06.1996, 92/10/0036). Ergibt sich für eine der in der Betrachtung einbezogenen Apotheken die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern ihrer Vierkilometerzone, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahlen unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden bzw weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Das Ergebnis der Prüfung der von der geplanten und der bestehenden Apotheke jeweils zu versorgenden Personen, hat in einer auf entsprechende Erhebungen gestützten prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu bestehen vergleiche zB VwGH 03.06.1996, 92/10/0036).
- Die belangte Behörde hat diese erforderliche Prüfung für die Stadtapotheke UU und die RR-Apotheke CC durchgeführt. Sie hat den Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in CC unter Zugrundelegung des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 03.02.2016 bejaht, weil die Zahl der von den untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke nicht weniger als 5.500 betragen werde und andere bestehende öffentliche Apotheken von der Errichtung der beantragten öffentlichen Apotheke aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht betroffen seien.
- Für die ca 12,8 Kilometer von der beantragten Apotheke entfernt liegende Apotheke der Beschwerdeführerin (VV-Apotheke) wurde eine zahlenmäßige Feststellung des Versorgungspotenzials nicht vorgenommen, weil bereits aufgrund der Entfernung und der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf diese Apotheke von vornherein ausgeschlossen wurde. Von der Gutachterin wurde schlüssig und nachvollziehbar (auch planlich) dargestellt, dass sich die Versorgungsgebiete der beantragten Apotheke und der Apotheke der Beschwerdeführerin nicht überschneiden. Das Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke wird von den Versorgungsgebieten der Stadtapotheke UU und der RR-Apotheke CC vollständig umschlossen; jene Personen, welche aus dem derzeitigen Versorgungsgebiet der VV-Apotheke in das Versorgungsgebiet der beantragten Apotheke in CC gelangen wollen, müssen zunächst in das Versorgungsgebiet der Stadtapotheke UU oder in jenes der RR-Apotheke CC einfluten. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die Richtigkeit des von der Österreichischen Apothekerkammer erstatteten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Sie vermochte den Aussagen der Gutachterin nicht einmal ansatzweise entgegenzutreten und vermochte sie nicht zu begründen, warum es zu einer Verringerung des Versorgungspotenzials ihrer Apotheke kommen solle. Da somit eine Verringerung der Zahl der von der VV-Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen ist, war auf das Versorgungspotenzial dieser Apotheke nicht weiter einzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Somit konnte aus den dargestellten Gründen auch eine zahlenmäßige Feststellung des Versorgungspotenzials der Apotheke der Beschwerdeführerin unterbleiben (vgl zB VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102).Da somit eine Verringerung der Zahl der von der VV-Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen ist, war auf das Versorgungspotenzial dieser Apotheke nicht weiter einzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Somit konnte aus den dargestellten Gründen auch eine zahlenmäßige Feststellung des Versorgungspotenzials der Apotheke der Beschwerdeführerin unterbleiben vergleiche zB VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102).
- Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die belangten Behörde habe zu Unrecht Studien über Apothekennutzungen angewendet, welche auf bloßen Befragungen von Personen basieren und sei daher auch das Versorgungspotenzial der Stadtapotheke in UU rechtswidrig beurteilt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken nur vorbringen können, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte und der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 Meter, oder, die Zahl der von ihr bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen würde sich in Folge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In anderen Fragen kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zu (vgl zB VwGH 21.04.2008, 2006/10/0254; 28.06.2004, 2001/10/0256 mwN). In anderen Fragen kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zu vergleiche zB VwGH 21.04.2008, 2006/10/0254; 28.06.2004, 2001/10/0256 mwN). Auf das genannte Beschwerdevorbringen, das nicht die Apotheke der Beschwerdeführerin betrifft, war daher nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Überprüfungsanspruch hinsichtlich der objektiven Rechtmäßigkeit der behördlichen Bedarfsprüfung (vgl zB VwGH 29.11.2011, 2005/10/0218; 21.10.2009, 2009/10/0166). Auf das genannte Beschwerdevorbringen, das nicht die Apotheke der Beschwerdeführerin betrifft, war daher nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Überprüfungsanspruch hinsichtlich der objektiven Rechtmäßigkeit der behördlichen Bedarfsprüfung vergleiche zB VwGH 29.11.2011, 2005/10/0218; 21.10.2009, 2009/10/0166).
- Zum ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht, wonach die Konzessionswerberin die in Aussicht genommene Betriebsstätte in CC, DD-Straße, nicht glaubhaft gemacht habe, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Errichtung der künftigen Betriebsstätte durch die Konzessionswerberin am angegebenen Ort wahrscheinlich ist oder nicht, keinerlei Einfluss auf die durch das Apothekengesetz geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken hat. Dies deshalb nicht, weil dieser Umstand am Vorliegen oder Nichtvorliegen des (unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten) Bedarfs im Sinne des § 10 Abs 2 Apothekengesetz nichts zu ändern vermag. Selbst wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die Errichtung der angegebenen Betriebsstätte sei wahrscheinlich, könnte die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl zB VwGH 23.10.1995, 95/10/0003).
- Zum ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht, wonach die Konzessionswerberin die in Aussicht genommene Betriebsstätte in CC, DD-Straße, nicht glaubhaft gemacht habe, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Errichtung der künftigen Betriebsstätte durch die Konzessionswerberin am angegebenen Ort wahrscheinlich ist oder nicht, keinerlei Einfluss auf die durch das Apothekengesetz geschützten Interessen der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken hat. Dies deshalb nicht, weil dieser Umstand am Vorliegen oder Nichtvorliegen des (unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten) Bedarfs im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz nichts zu ändern vermag. Selbst wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die Errichtung der angegebenen Betriebsstätte sei wahrscheinlich, könnte die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche zB VwGH 23.10.1995, 95/10/0003).
- Vor diesem Hintergrund vermochte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt zu werden. Bei diesem Ergebnis waren weitere Ermittlungen und Beweisaufnahmen entbehrlich. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentlichen Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von den oben dargestellten Leitlinien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsprüfung gemäß § 10 Apothekengesetz nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentlichen Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von den oben dargestellten Leitlinien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 10, Apothekengesetz nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.8.8.1.11.2016