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{'item': '405-4/713/1/4-2016'}

Obsah (10)§ 103§ 60§ 45§ 50Art 130§ 38§ 134§ 19§ 20§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum01.12.2016 Geschäftszahl405-4/713/1/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 103Abs 2 i

Vm § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 30,- somit gesamt € 330,- verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ (D) nicht binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des schriftlichen Auskunftsersuchen der Behörde darüber Auskunft erteilt hat, wer am 26.04.2015 um 13:19 Uhr in Grödig auf der A10, km 4,925 Richtung Salzburg gelenkt hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz begangen und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 30,- somit gesamt € 330,- verhängt. 1.2. Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten von Rechtsanwalt AF AE mit Schriftsatz vom 13.09.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass § 103 Abs 2 des österreichischen Kraftfahrgesetzes unwirksam sei, da diese Bestimmung gegen Art 6 § 1 der europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst einer Strafe zu bezichtigen, niemand müsse als Beweismittel gegen sich selbst dienen. Dieser in der Menschenwürde und in dem Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz können auch damit nicht umgangen werden, dass das entsprechende Gesetz in Verfassungsrang erhoben werde. Das Straferkenntnis habe nicht darauf gestützt werden können, es sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen.Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten von Rechtsanwalt AF AE mit Schriftsatz vom 13.09.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass Paragraph 103, Absatz 2, des österreichischen Kraftfahrgesetzes unwirksam sei, da diese Bestimmung gegen Artikel 6, Paragraph eins, der europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst einer Strafe zu bezichtigen, niemand müsse als Beweismittel gegen sich selbst dienen. Dieser in der Menschenwürde und in dem Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz können auch damit nicht umgangen werden, dass das entsprechende Gesetz in Verfassungsrang erhoben werde. Das Straferkenntnis habe nicht darauf gestützt werden können, es sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Mit weiterer Beschwerde rechtsfreundlich vertreten von Rechtsanwalt Dr. AM AL mit Schriftsatz vom 15.09.2016 wurde zusammengefasst Rechtswidrigkeit des Inhalts vorgebracht, da die dem Bescheid zugrundeliegende Rechtsnorm falsch angewendet worden sei. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, auf jene Rechtsgrundlagen einzugehen, welche den Beschwerdeführer dazu berechtigen, eine Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt zu unterlassen. Es sei richtig, dass § 103 Abs 2 KFG eine Verfassungsbestimmung darstelle, aber gerade diese Bestimmung verstoße gegen Art 6 EMRK. Der EGMR habe zwar in seiner Entscheidung gegen Österreich vom 24.03.2005 (Beschwerde NR 63207/00) festgestellt, dass keine Verletzung des Art 6 EMRK vorliege, da die Benennung des Lenkers selbst noch nicht belastend sei, jedoch liege der Entscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde. Art 6 EMRK normiere auch das Recht zu schweigen. Daraus folge, dass man auf Anfrage einer Behörde, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das von ihm gehaltene Fahrzeug gelenkt habe, schweigen dürfe. Die Bestimmung des Art 6 EMRK sei weit auszulegen. Die Ausführungen würden sowohl im Hinblick auf das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen, als auch im Zusammenhang mit dem Entschlagungsrecht zugunsten von nahen Angehörigen gelten. Wenn der EGMR ausführe, dass die Benennung des Lenkers selbst noch nicht belastend sei, versuche er die Reichweite des Art 6 EMRK in unzulässiger Weise einzuschränken. Dadurch, dass die Behörde in Kenntnis des „Täters“ gesetzt werde, sei dies wohl „Belastung“ genug, ungeachtet dessen, dass diesem im Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddelikts wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten offen stehen würden.Mit weiterer Beschwerde rechtsfreundlich vertreten von Rechtsanwalt Dr. AM AL mit Schriftsatz vom 15.09.2016 wurde zusammengefasst Rechtswidrigkeit des Inhalts vorgebracht, da die dem Bescheid zugrundeliegende Rechtsnorm falsch angewendet worden sei. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, auf jene Rechtsgrundlagen einzugehen, welche den Beschwerdeführer dazu berechtigen, eine Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt zu unterlassen. Es sei richtig, dass Paragraph 103, Absatz 2, KFG eine Verfassungsbestimmung darstelle, aber gerade diese Bestimmung verstoße gegen Artikel 6, EMRK. Der EGMR habe zwar in seiner Entscheidung gegen Österreich vom 24.03.2005 (Beschwerde NR 63207/00) festgestellt, dass keine Verletzung des Artikel 6, EMRK vorliege, da die Benennung des Lenkers selbst noch nicht belastend sei, jedoch liege der Entscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde. Artikel 6, EMRK normiere auch das Recht zu schweigen. Daraus folge, dass man auf Anfrage einer Behörde, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das von ihm gehaltene Fahrzeug gelenkt habe, schweigen dürfe. Die Bestimmung des Artikel 6, EMRK sei weit auszulegen. Die Ausführungen würden sowohl im Hinblick auf das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen, als auch im Zusammenhang mit dem Entschlagungsrecht zugunsten von nahen Angehörigen gelten. Wenn der EGMR ausführe, dass die Benennung des Lenkers selbst noch nicht belastend sei, versuche er die Reichweite des Artikel 6, EMRK in unzulässiger Weise einzuschränken. Dadurch, dass die Behörde in Kenntnis des „Täters“ gesetzt werde, sei dies wohl „Belastung“ genug, ungeachtet dessen, dass diesem im Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddelikts wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten offen stehen würden. Der Beschuldigte würde für den gegenständlichen Fall zudem aufgrund der Strafdrohung für den Fall der Nichtbekanntgabe des Lenkers einem Zwang bzw. Druck ausgesetzt.

einer Entscheidung des EGMR gegen Österreich vom 08.04.2004 (EG/1R) habe er in Erinnerung gerufen, dass die Behörden beim Versuch, den Beschuldigten zu überführen, nicht auf Beweise zurückgreifen dürfe, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Verdächtigen erlangt worden seien. Aus all diesen Gründen scheide daher eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus und sei das Verfahren einzustellen. Überdies habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Begründung des Beschuldigten, warum er die Auskunft nicht erteilt habe und zur subjektiven Tatseite getroffen. Hätte die Behörde den Sachverhalt entsprechende dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm zumutbaren Tätigkeiten gesetzt habe. Das Ermittlungsverfahren sei einseitig durchgeführt worden und habe sich die belangte Behörde nicht mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Weiters sei die Behörde mit der gegenständlichen Begründung ihrer Begründungspflicht

§ 60

AVG nicht nachgekommen, weil nicht einmal ersichtlich sei, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde überhaupt ausgehe. Es handle sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Weiters sei die Behörde mit der gegenständlichen Begründung ihrer Begründungspflicht

Paragraph 60, AVG nicht nachgekommen, weil nicht einmal ersichtlich sei, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde überhaupt ausgehe. Es handle sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensfehler. Zum Strafausspruch werde vorausgeschickt, dass aufgrund des Fehlens sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatseite eine Bestrafung bereits dem Grunde nach ausscheide. Für den Fall einer anderen Ansicht werde zu den Vermögensverhältnissen ausgeführt, dass er für seine drei Kinder sowie Gattin sorgepflichtig sei. Aufgrund des Umstandes, dass er eine beträchtliche monatliche Kreditrückzahlung zu leisten habe, sei von einem geringen Einkommen auszugehen. Weiters liege ein Anwendungsfall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, was die Behörde unzulässigerweise nicht berücksichtigt habe. Das Verschulden sei gering (lediglich leichte Fahrlässigkeit) und werde dem Beschwerdeführer zB im Vergleich zu einem Anwendungsfall bei einer Geschwindigkeitsübertretung um 31 km/h eine weitaus geringfügigere Übertretung zu Last gelegt. Das tatbildmäßige Verhalten bleibe also jedenfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurück. Im Übrigen hätte die belangte Behörde auch eine Ermahnung erteilen können oder

§ 45Abs 1 Z 6 VSt

G von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen können, wenn die Strafverfolgung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedenfalls hätte die Behörde die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG außerordentlich zu mildern gehabt. Die Milderungsgründe wie Unbescholtenheit und Wohlverhalten seit der Tat würden die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen, sodass die Strafe auf einen Betrag von € 150,- zu mildern gewesen wäre. Weiters liege ein Anwendungsfall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, was die Behörde unzulässigerweise nicht berücksichtigt habe. Das Verschulden sei gering (lediglich leichte Fahrlässigkeit) und werde dem Beschwerdeführer zB im Vergleich zu einem Anwendungsfall bei einer Geschwindigkeitsübertretung um 31 km/h eine weitaus geringfügigere Übertretung zu Last gelegt. Das tatbildmäßige Verhalten bleibe also jedenfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurück. Im Übrigen hätte die belangte Behörde auch eine Ermahnung erteilen können oder

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen können, wenn die Strafverfolgung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedenfalls hätte die Behörde die Strafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG außerordentlich zu mildern gehabt. Die Milderungsgründe wie Unbescholtenheit und Wohlverhalten seit der Tat würden die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen, sodass die Strafe auf einen Betrag von € 150,- zu mildern gewesen wäre. 1.

  1. Mit Schreiben vom 20.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Strafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet wird. Am 30.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilnahm, von welcher auf das schriftliche Vorbringen verwiesen wurde. Über Befragen der Richterin warum sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen habe eine Auskunft zu erteilen wird angeführt, dass nähere Gründe nicht bekannt seien, diese jedoch aus persönlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zu dem Vorbringen, dass positive Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt worden seien wird erläuternd ausgeführt, dass dies auf die Strafbemessung zu beziehen sei, da nicht abgegeben worden sei warum es zum Ausspruch der Strafe in dieser Höhe gekommen sei.
  2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 15.07.2015 wurde wegen einer Verwaltungsübertretung

Bundesstraßen-Mautgesetz (letztlich) mit Schreiben vom 25.01.2016 ein Auskunftsersuchen an den aufgrund eines schon zuvor gestellten Auskunftsersuchens im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellt. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ (D). In dem schriftlichen Auskunftsersuchen wurde dieser ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Behörde mitzuteilen, wer am 26.04.2015, 13:19 Uhr in Grödig auf der A10, km 004,925 Fahrtrichtung Salzburg das Fahrzeug gelenkt hat. Die Zustellung erfolgte nachweislich an den ausgewiesenen Rechtsvertreter mittels Internationalem Rückschein, welcher unterfertigt – zwar ohne Datumsangabe - der Behörde am 05.04.2016 retourniert wurde. Gegen die mit Bescheid vom 22.06.2016 erlassene Strafverfügung wurde Einspruch erhoben und letztlich mit Stellungnahme vom 09.08.2016 durch einen weiteren Rechtsvertreter die Einspruchsgründe dargelegt. Inhaltlich wurde lediglich vorgebracht, dass sich der Beschuldigte nicht in der Lage sah und sieht, anzugeben, wer zum angefragten Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeugs war. In der Folge erging das nun angefochten Straferkenntnis. Bei der Behörde langte nie eine Lenkerauskunft ein bzw wurde auch nicht bestritten, dass nie eine Lenkerauskunft erteilt wurde. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und widerspruchsfreien Aktenlage sowie aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Nicht festzustellen war, warum der Beschwerdeführer tatsächlich an der Auskunftserteilung gehindert war. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Einleitend ist festzuhalten, dass ausschließlicher Gegenstand des Verfahrens die Erteilung einer Auskunft nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 idgF ist und nicht das angezeigte Grunddelikt eines Mautvergehens.Einleitend ist festzuhalten, dass ausschließlicher Gegenstand des Verfahrens die Erteilung einer Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, idgF ist und nicht das angezeigte Grunddelikt eines Mautvergehens.

§ 103

Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt … hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer … zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; … Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Be-hörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte der Auskunftsverweigerung zu-rück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt … hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer … zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; … Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Be-hörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte der Auskunftsverweigerung zu-rück. Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes österreichisches Recht anzuwenden ist, zumal der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich liegt (vgl VwGH verstärkter Senat vom 31.1.1996, 93/03/0156; 26.5.1999, 99/03/0074 mit weiteren Hinweisen). Nach der österreichischen Rechtslage treten im Fall einer Lenkeranfrage

§ 103

Abs 2 KFG 1967 Aussageverweigerungsrechte auf Grund einer besonderen Verfassungsbestimmung ausdrücklich zurück.Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes österreichisches Recht anzuwenden ist, zumal der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich liegt vergleiche VwGH verstärkter Senat vom 31.1.1996, 93/03/0156; 26.5.1999, 99/03/0074 mit weiteren Hinweisen). Nach der österreichischen Rechtslage treten im Fall einer Lenkeranfrage

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Aussageverweigerungsrechte auf Grund einer besonderen Verfassungsbestimmung ausdrücklich zurück. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt, dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen mussten, Anlass besteht, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen (VwGH vom 3.9.2003, 2003/02/0012 mwN). Der Beschwerdeführer wurde zudem in der Lenkeranfrage auf die bestehende Auskunftsverpflichtung und die Folgen der Nichtbeantwortung ausdrücklich hingewiesen. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG beinhaltet eine Sondervorschrift über die Aussagepflicht, die nach ihrem Inhalt nicht nur die Anwendung des § 38 VStG über das Entschlagungsrecht, sondern auch des § 33 VStG über die Unzulässigkeit der Erzwingung der Beantwortung einer an den Beschuldigten gestellten Frage ausschließt (vgl zB VwGH vom 18.5.1984, 84/02/0166). Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des Abs 2 gedeckt, welche

Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, weder Art 90 Abs 2 B-VG noch Art 6 MRK – den der VfGH (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden hat – verletzt (VfGH 29.9.1988, G 72/88). Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG beinhaltet eine Sondervorschrift über die Aussagepflicht, die nach ihrem Inhalt nicht nur die Anwendung des Paragraph 38, VStG über das Entschlagungsrecht, sondern auch des Paragraph 33, VStG über die Unzulässigkeit der Erzwingung der Beantwortung einer an den Beschuldigten gestellten Frage ausschließt vergleiche zB VwGH vom 18.5.1984, 84/02/0166). Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des Absatz 2, gedeckt, welche

Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, weder Artikel 90, Absatz 2, B-VG noch Artikel 6, MRK – den der VfGH (bloß) in seiner innerstaatlichen Maßstabfunktion anzuwenden hat – verletzt (VfGH 29.9.1988, G 72/88). Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in gleich gelagerten Sachverhalten (Verstöße gegen nationale Verpflichtungen zur Lenkerauskunft) in zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung keine Verletzung gegen das sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende "Recht zu Schweigen" festgestellt (vgl zB EGMR vom 3.5.2005, Nr 52.167/99, Fischbach-Mavromatis gegen Österreich; EGMR vom 10.1.2008, Nr 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich bzw EGMR vom 29.6.2007, Nr 15.809/02 und 25.624/02, O'Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich zur vergleichbaren englischen Rechtslage).Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in gleich gelagerten Sachverhalten (Verstöße gegen nationale Verpflichtungen zur Lenkerauskunft) in zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung keine Verletzung gegen das sich aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK ergebende "Recht zu Schweigen" festgestellt vergleiche zB EGMR vom 3.5.2005, Nr 52.167/99, Fischbach-Mavromatis gegen Österreich; EGMR vom 10.1.2008, Nr 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich bzw EGMR vom 29.6.2007, Nr 15.809/02 und 25.624/02, O'Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich zur vergleichbaren englischen Rechtslage). Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 mit Art 6 MRK wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom

  1. Mai 2000, 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (vgl nun auch das Urteil des EGMR vom
  2. Jänner 2008, Lückhof und Spanner) – bejaht (VwGH 05.02.2015, Ra 2015/02/0017).Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 mit Artikel 6, MRK wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom
  3. Mai 2000, 2000/02/0115, geprüft und - unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vergleiche nun auch das Urteil des EGMR vom
  4. Jänner 2008, Lückhof und Spanner) – bejaht (VwGH 05.02.2015, Ra 2015/02/0017). Die Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG stellt keine Verfolgungshandlung wegen einer Verwaltungsübertretung, sondern eine vom Vorwurf eines Deliktes völlig unabhängige, administrative Maßnahme dar, die in Übereinstimmung mit den inländischen Verfassungsbestimmungen, insbesondere auch der EMRK, das Anliegen des Gesetzgebers unterstützt, eine effektive Verkehrsüberwachung und damit größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt es das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, durch die Anwendung von Zwang außerhalb eines Strafverfahrens Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen, wie etwa Zeugen eines Vorfalles oder den verantwortlichen Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen (vgl zB VwGH vom 23.3.1972, 1615/71, ZVR 1973/108; 16.2.1999, 98/02/0405).Die Aufforderung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG stellt keine Verfolgungshandlung wegen einer Verwaltungsübertretung, sondern eine vom Vorwurf eines Deliktes völlig unabhängige, administrative Maßnahme dar, die in Übereinstimmung mit den inländischen Verfassungsbestimmungen, insbesondere auch der EMRK, das Anliegen des Gesetzgebers unterstützt, eine effektive Verkehrsüberwachung und damit größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt es das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, durch die Anwendung von Zwang außerhalb eines Strafverfahrens Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen, wie etwa Zeugen eines Vorfalles oder den verantwortlichen Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen vergleiche zB VwGH vom 23.3.1972, 1615/71, ZVR 1973/108; 16.2.1999, 98/02/0405). Zu dem umfangreichen Beschwerdevorbringen betreffend Verstoß gegen Art 6 EMRK ist daher zusammenfassend festzustellen, dass hinsichtlich der Anwendung des § 103 Abs 2 KFG im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung keine Bedenken und damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides gesehen wird. Zu dem umfangreichen Beschwerdevorbringen betreffend Verstoß gegen Artikel 6, EMRK ist daher zusammenfassend festzustellen, dass hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung keine Bedenken und damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides gesehen wird. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unbestritten seiner Auskunftspflicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht nachgekommen, da er innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hatte. Auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte keine Mitteilung des Lenkers. Konkrete Gründe warum er an einer Auskunftserteilung gehindert war wurden im gesamten Verfahren nicht dargelegt. Es ist daher ohne Zweifel von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung auszugehen. Welche Ermittlungen die belangte Behörde im Sinne der Offizialmaxime noch tätigen hätte sollen um festzustellen, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Tätigkeiten gesetzt habe ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vorwurf der Einseitigkeit ist haltlos, da nicht erkennbar ist, welche „positiven Sachverhaltselemente“ nicht berücksichtigt worden sind, wobei in der Beschwerdeverhandlung dies auf die Strafbemessung letztlich bezogen wurde. Wie sich die Behörde mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sah die Auskunft zu erteilen, weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte ist ebenfalls unklar. Auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten keine konkreten Gründe für die Auskunftsverweigerung angegeben werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rechtsansicht absichtlich keine Auskunft erteilt hat, ist eine Frage der subjektiven Tatseite. Zur subjektiven Tatseite und damit hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG handelt. Bei diesen Delikten genügt bereits fahrlässiges Verhalten für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite. Dabei ist es in der Sphäre eines Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.Zur subjektiven Tatseite und damit hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG handelt. Bei diesen Delikten genügt bereits fahrlässiges Verhalten für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite. Dabei ist es in der Sphäre eines Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zur Strafbemessung:

§ 134

Abs 1 KFG 1967 ist die verfahrensgegenständliche Übertretung des Kraftfahrgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist die verfahrensgegenständliche Übertretung des Kraftfahrgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 103 Abs 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen mögliche Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 09.06.2015, Ro 2015/02/0010 mit Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/03/0434); Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081).Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen mögliche Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 09.06.2015, Ro 2015/02/0010 mit Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/03/0434); Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er auf das Auskunftsersuchen nicht reagiert hat, die behördliche Verfolgung des Grunddelikts, im gegenständlichen Fall der Verwaltungsübertretung

Bundesstraßen-Mautgesetz, unmöglich gemacht. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist somit als nicht unbeträchtlich einzustufen. Dass der Beschwerdeführer durch die bestehende Sorgepflichten für drei Kinder und seine Ehegatten ein geringes Einkommen hat mag den Tatsachen entsprechen, daraus lässt sich jedoch noch kein unterdurchschnittliches Einkommen, welches zu einer Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe hätte führen können anzunehmen ist. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden nicht gemacht. Kreditschulden steht ein entsprechender Vermögenswert gegenüber, wobei auch hier keine genauen Angaben gemacht wurden. Als Milderungsgrund ist lediglich die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit – zumindest in Österreich – zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch getan wurde. Weitere Strafmilderungsgründe sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300 befindet sich im untersten Bereich (6 %) des Strafrahmens. In Anbetracht des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe als angemessen im Sinne des § 19 VStG. Die Strafhöhe erscheint insbesondere auch deswegen erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und auch der Tatsache Nachdruck zu verleihen, dass Lenkerauskünfte zu beantworten sind. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300 befindet sich im untersten Bereich (6 %) des Strafrahmens. In Anbetracht des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe als angemessen im Sinne des Paragraph 19, VStG. Die Strafhöhe erscheint insbesondere auch deswegen erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und auch der Tatsache Nachdruck zu verleihen, dass Lenkerauskünfte zu beantworten sind.

§ 45Abs 1 Ziffer 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das Strafverfahren war weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers mag zwar noch gering gewesen sein, jedoch war weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung als gering zu bewerten. Das Strafverfahren war weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers mag zwar noch gering gewesen sein, jedoch war weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung als gering zu bewerten. Wie schon ausgeführt schützt die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Damit ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes eine geringe noch kann die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering bewertet werden, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Verfolgung des Grunddeliktes unmöglich gemacht wurde.Wie schon ausgeführt schützt die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Damit ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes eine geringe noch kann die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering bewertet werden, da durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Verfolgung des Grunddeliktes unmöglich gemacht wurde. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G nicht vor, da Voraussetzung für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG ist, dass in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorgesehen ist (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078 Hinweis E vom 18. März 2010, 2007/07/0113), was bei § 134 Abs 1 KFG aber nicht der Fall ist.Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG nicht vor, da Voraussetzung für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG ist, dass in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorgesehen ist (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078 Hinweis E vom 18. März 2010, 2007/07/0113), was bei Paragraph 134, Absatz eins, KFG aber nicht der Fall ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung

§ 52Abs 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Absatz 2, leg cit ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10 zu bemessen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.713.1.4.2016

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