Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 8§ 6§ 291b§ 10§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum01.12.2016 Geschäftszahl405-9/138/1/5-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit Bescheid vom 01.08.2016, Zahl 3/01-BMS/AC103/4-2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2016 auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Monate Juli und August 2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde vor der Zitierung der als maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen einzelfallbezogen umfassend aus, dass der Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 5 und eine Pension in Höhe von € 1.054,90 monatlich beziehe. Nach eigenen Angaben pflege ihn seine Lebensgefährtin, Frau AE. Sie gehe aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auch nicht beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet. Vom "Einsatz der eigenen Arbeitskraft" von Frau AE werde
§ 8
Abs 4 Z 3 MSG abgesehen, da sie einen pflegebedürftigen Angehörigen, welcher ein Pflegegeld ab Stufe 3 beziehe, überwiegend betreue. Für die "Pflegestufe 5" erhalte man € 920,30 mtl.
§ 6
Abs 2 Z 3 MSG dürfe das Pflegegeld nur bei der hilfesuchenden Person, also dem Beschwerdeführer, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Da aber Frau AE die Pflege übernehme, sei das Pflegegeld bei ihr als Einkommen zu berücksichtigen, da sie auf Kosten ihrer sonstigen Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistung erbringe, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld diene. Für pflegebedingte "Warenkosten" werde das anzurechnende Pflegegeld um 25% verringert.Begründend führte die belangte Behörde vor der Zitierung der als maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen einzelfallbezogen umfassend aus, dass der Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 5 und eine Pension in Höhe von € 1.054,90 monatlich beziehe. Nach eigenen Angaben pflege ihn seine Lebensgefährtin, Frau AE. Sie gehe aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auch nicht beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet. Vom "Einsatz der eigenen Arbeitskraft" von Frau AE werde
Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, MSG abgesehen, da sie einen pflegebedürftigen Angehörigen, welcher ein Pflegegeld ab Stufe 3 beziehe, überwiegend betreue. Für die "Pflegestufe 5" erhalte man € 920,30 mtl.
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MSG dürfe das Pflegegeld nur bei der hilfesuchenden Person, also dem Beschwerdeführer, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Da aber Frau AE die Pflege übernehme, sei das Pflegegeld bei ihr als Einkommen zu berücksichtigen, da sie auf Kosten ihrer sonstigen Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistung erbringe, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld diene. Für pflegebedingte "Warenkosten" werde das anzurechnende Pflegegeld um 25% verringert. Daher sei im Fall des Beschwerdeführers bei Frau AE das Pflegegeld des Beschwerdeführers in Höhe von € 690,23, davon seien "bereits 25 % des Pflegegeldes als Freibetrag abgezogen", als Einkommen zu rechnen. Dieses Einkommen von Frau AE als Hilfesuchende werde
§ 6
MSG bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt. "Daraus ergibt sich (so die belangte Behörde wörtlich), dass der Antragsteller mit € 200,34 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards liegt. Ein Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht daher für die Monate Juli und August 2016 nicht." Ein dem angefochtenen Bescheid angeschlossener Berechnungsbogen wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides zu dessen Bestandteil erklärt.Daher sei im Fall des Beschwerdeführers bei Frau AE das Pflegegeld des Beschwerdeführers in Höhe von € 690,23, davon seien "bereits 25 % des Pflegegeldes als Freibetrag abgezogen", als Einkommen zu rechnen. Dieses Einkommen von Frau AE als Hilfesuchende werde
Paragraph 6, MSG bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt. "Daraus ergibt sich (so die belangte Behörde wörtlich), dass der Antragsteller mit € 200,34 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards liegt. Ein Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht daher für die Monate Juli und August 2016 nicht." Ein dem angefochtenen Bescheid angeschlossener Berechnungsbogen wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides zu dessen Bestandteil erklärt. Mit fristgerecht eingebrachter Rechtsmittelschrift beantragt der Beschwerdeführer, seinem Begehren auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu folgen und den angefochtenen Bescheid im Sinne seines Antrages abzuändern. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich die Rechtslage nach § 8 MSG dargelegt werde. Der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antragsinhalt stattzufinden habe. Eine "lapidare" Wiedergabe von Rechtsnormen sei ein absoluter Aufhebungsgrund. Dies entspreche nicht der Begründungspflicht einer Behörde nach dem AVG. Die belangte Behörde scheine weiters zu übersehen, dass seine Lebensgefährtin AF AE den gesamten Pflegebedarf seiner Person abdecke und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Auch aus diesem Grund sei inhaltlich der Antrag zu genehmigen. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich die Rechtslage nach Paragraph 8, MSG dargelegt werde. Der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antragsinhalt stattzufinden habe. Eine "lapidare" Wiedergabe von Rechtsnormen sei ein absoluter Aufhebungsgrund. Dies entspreche nicht der Begründungspflicht einer Behörde nach dem AVG. Die belangte Behörde scheine weiters zu übersehen, dass seine Lebensgefährtin AF AE den gesamten Pflegebedarf seiner Person abdecke und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Auch aus diesem Grund sei inhaltlich der Antrag zu genehmigen. In gegenständlicher Angelegenheit fand am 09.11.2016 vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden die Akten verlesen. Der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin, Frau AF AE, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde wurden jeweils gehört und einvernommen. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer dient gemeinsam mit dessen Lebensgefährtin, Frau AF AE, geboren am AG, sowie dem Sohn RR AE, geboren am QQ, eine Mietwohnung in LL, AD, als Unterkunft. Die monatliche Miete inklusive Heizkosten (monatlich € 56,81) und Warmwasserkosten (monatlich € 24,52) beträgt € 697,
- Für den hier beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.07.2016 bis 31.08.2016 gebührte eine monatliche Wohnbeihilfe in Höhe von € 238,
- Diese wurde mit Schreiben der AH vom 29.07.2016 für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.10.2016 neu bemessen. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidungsfindung vom 01.08.2016 mangels Kenntnis der Änderung noch eine geringere Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich € 210,24 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension in Höhe von € 1.054,90, wobei dieser einen haushalts-externen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich € 20,00 zu entrichten hat. Darüber hinaus bezieht der Beschwerdeführer ein Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 920,30 monatlich. Der Beschwerdeführer wird von dessen Lebensgefährtin ständig gepflegt und betreut. Die belangte Behörde sprach deshalb gegenüber der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers keine Aufforderung aus, sich beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend zu melden bzw allenfalls zusätzlich durch eigeninitiative Suche einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen. Vor dem Hintergrund dieser Pflege- und Betreuungskonstellation hat die belangte Behörde der Ermittlung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der den Beschwerdeführer pflegenden Lebensgefährtin ein Einkommen in Höhe von monatlich € 690,23 resultierend aus dem Pflegegeldbezug des Beschwerdeführers im Ausmaß von 75 % zugrunde gelegt. Vorrangig gegen dieses Vollzugshandeln richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ergänzend rügte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass für ihn die Mindeststandards nach dem MSG, zumal "die Post" bei ihm und seiner Lebensgefährtin einen Betrag von je € 682,00 und beim Sohn einen Betrag von €210,00 zugrunde lege, nicht nachvollziehbar seien. Auch sei unklar, wie die belangte Behörde bereits am 01.08.2016 ohne Vorliegen "aller maßgeblichen Belege" einen Bescheid für Juli und August 2016 erlassen habe können.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage und den Inhalten der Beschwerdeverhandlung. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeverhandlung (erst) am 09.11.2016 stattgefunden hat und unbestritten zu diesem Datum "alle maßgeblichen Belege" vorgelegen sind.
- Rechtslage: Maßgebliche Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) lauten (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): Grundsätze § 2Paragraph 2
(1)….
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)…. Begriffsbestimmungen§ 3Paragraph 3Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2.Ziffer 2 Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben; 3.Ziffer 3 Bedarfsgemeinschaft: a)Litera a im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, b)Litera b im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; 4.Ziffer 4 Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5.Ziffer 5 Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; 6.Ziffer 6 Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a)Litera a Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b)Litera b allgemeine Betriebskosten und c)Litera c Abgaben; 7.Ziffer 7 ….. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogeneGeldleistungen für die Hilfe suchende Person;Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene, Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
§ 291b
EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,….. Einsatz der Arbeitskraft§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.Bei der Beurteilung nach Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4)Absatz 4,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1.Ziffer eins die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben; 2.Ziffer 2 die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.Ziffer 3 die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.Ziffer 5 die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 6.Ziffer 6 die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5)Absatz 5,…. 3. Abschnitt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Leistungen § 9Paragraph 9
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht..….
(2)Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht, ..…. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages
Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages
Ziffer eins,; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages
Z 1.besteht 21 % des Betrages
Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen
Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen
Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards
Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards
Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards
Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards
Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Ergänzende Wohnbedarfshilfe § 11Paragraph 11
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag
§ 10
Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Abs 2 nicht überschreiten.
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag
Paragraph 10, Absatz 3, der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand
Absatz 2, nicht überschreiten.
(2)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. Inkrafttreten§ 45Paragraph 45
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bei Personen, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bezogen haben und innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringen, gilt der Antrag als mit diesem Zeitpunkt eingebracht; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.Bei Personen, die bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bezogen haben und innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringen, gilt der Antrag als mit diesem Zeitpunkt eingebracht; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bis 1. Jänner 2017 ist § 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen.Bis 1. Jänner 2017 ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen. § 1 der Kundmachung der AH vom 04.12.2015 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016, LGBl Nr 106/2015, lautet:Paragraph eins, der Kundmachung der AH vom 04.12.2015 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016, Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2015,, lautet: § 1Paragraph eins Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2016:
- für Alleinstehende oder Alleinziehende 837,76 €
- für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 628,32 €
- für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 175,93 € Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: Inhalt und Form der Bescheide§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3,Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Inhalt der Beschwerde§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.Ziffer 4 das Begehren und 5.Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Absatz 2,Belangte Behörde ist 1.Ziffer eins in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.Ziffer 2 …. Prüfungsumfang§ 27.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
- Erwägungen: 4.
- Zur (laut Beschwerdeschrift) Rüge der mangelhaften Bescheidbegründung: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde – offenkundig gemeint ohne Abstellung auf den Einzelfall – nicht bloß "die Rechtslage nach § 8 Mindestsicherungsgesetz dargelegt." Vielmehr hat sich diese, wie aus den obigen Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig erkennbar ist, mit der beim Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin bedarfsgemeinschaftsintern vorherrschenden Betreuungs- und Pflegekonstellation konkret auseinandergesetzt. Im Ergebnis wurde dieser Feststellung vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr widersprochen. Die belangte Behörde hat im Sinn des § 60 AVG das hier maßgebliche Ermittlungsergebnis (und hier insbesondere auch die konkrete Betreuungs- und Pflegekonstellation) festgehalten und darauf ihre rechtlichen Erwägungen in nachvollziehbarer Form gestützt. Ein Begründungs- bzw Verfahrensmangel kann nicht erkannt werden (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 20.10.2016, Ra 2016/11/0094; 08.09.2016, Ra 2016/ 11/0081; 25.05.2016, 2013/06/0097).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde – offenkundig gemeint ohne Abstellung auf den Einzelfall – nicht bloß "die Rechtslage nach Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz dargelegt." Vielmehr hat sich diese, wie aus den obigen Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig erkennbar ist, mit der beim Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin bedarfsgemeinschaftsintern vorherrschenden Betreuungs- und Pflegekonstellation konkret auseinandergesetzt. Im Ergebnis wurde dieser Feststellung vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr widersprochen. Die belangte Behörde hat im Sinn des Paragraph 60, AVG das hier maßgebliche Ermittlungsergebnis (und hier insbesondere auch die konkrete Betreuungs- und Pflegekonstellation) festgehalten und darauf ihre rechtlichen Erwägungen in nachvollziehbarer Form gestützt. Ein Begründungs- bzw Verfahrensmangel kann nicht erkannt werden (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 20.10.2016, Ra 2016/11/0094; 08.09.2016, Ra 2016/ 11/0081; 25.05.2016, 2013/06/0097). 4.
- Zur Höhe der Mindeststandards nach dem MSG:
§ 9Abs 2 MSG wird die Hilfe für der Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in rechtlich unbedenklicher Form (Vw
GH 05.03.2014, 2013/05/0041) als (wie etwa auch das Bundespflegegeld) pauschalierte Geldleistung zuerkannt. Zu den für das hier beschwerdegegenständliche Verfahren nach dem MSG (und nicht etwa nach pensionsrechtlichen Vorgaben) maßgeblichen Beträgen für das laufende Jahr 2016 siehe oben § 1 der Kundmachung der AH LGBl Nr 106/2015. Die belangte Behörde hat ihrer Anspruchsberechnung sowohl rechtlich als auch rechnerisch korrekt die einschlägigen Mindeststandards nach § 10 Abs 1 Z 2 und Z 3 MSG in Verbindung mit § 1 Z 2 und Z 3 der Kundmachung LGBl Nr 106/2015 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen darüber hinaus mit wenig Substanz behafteten Hinweisen auf differierende Beträge aus anderen (Rechts)bereichen nichts zu gewinnen.
Paragraph 9, Absatz 2, MSG wird die Hilfe für der Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in rechtlich unbedenklicher Form (VwGH 05.03.2014, 2013/05/0041) als (wie etwa auch das Bundespflegegeld) pauschalierte Geldleistung zuerkannt. Zu den für das hier beschwerdegegenständliche Verfahren nach dem MSG (und nicht etwa nach pensionsrechtlichen Vorgaben) maßgeblichen Beträgen für das laufende Jahr 2016 siehe oben Paragraph eins, der Kundmachung der AH Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2015,. Die belangte Behörde hat ihrer Anspruchsberechnung sowohl rechtlich als auch rechnerisch korrekt die einschlägigen Mindeststandards nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2015, zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen darüber hinaus mit wenig Substanz behafteten Hinweisen auf differierende Beträge aus anderen (Rechts)bereichen nichts zu gewinnen. 4.3. Zum Einkommensbezug der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers: Beim Pflegegeld handelt es sich um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung des Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen und ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Beim Anspruch des Angehörigen, der – unter Hintanstellung einer sonstigen Verdienstmöglichkeit – genau jene Pflegeleistungen erbringt, für die das Pflegegeld gewährt wird, handelt es sich um einen Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des Pflegegeldes. Also um ein "ohne weiteres erzielbares Einkommen" bzw um einen zumindest rasch liquidierbaren Anspruch. Das Pflegegeld ist – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090; 30.05.2001, 95/08/0189; 21.04.1998, 97/08/0510; mit weiteren Nachweisen). Dem Beschwerdeführer ist abgestellt auf § 6 Abs 2 Z 3 MSG zwar dahingehend Recht zu geben, dass sein Pflegegeldbezug der Hilfegewährung nach dem MSG für ihn selbst als "Hilfe suchende Person" nicht zugrunde zu legen ist. Dies gilt jedoch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) fallgegenständlich nicht für dessen Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer wird durch diese unstrittig ständig gepflegt und betreut. Die belangte Behörde hat gerade vor diesem Hintergrund
§ 8
Abs 4 Z 3 MSG auch rechtskonform davon abgesehen, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 Abs 1 und Abs 2 MSG zum Einsatz ihrer Arbeitskraft aufzufordern. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, das dem Beschwerdeführer zweckgebunden zuerkannte Pflegegeld im Ausmaß von 75 % (€ 690,23) bei dessen Lebensgefährtin als im Sinn des § 6 Abs 1 MSG (teilweise) bedarfsdeckendes Einkommen anzurechnen. Wobei dem Beschwerdeführer zur Deckung von neben der eigentlichen Pflege- und Betreuungstätigkeit vorhandenem Bedarf das Pflegegeld im Ausmaß von 25% zur freien Verfügung belassen wurde. Dass mit diesem dann absoluten Betrag in Höhe von monatlich € 230,07 nicht das Auslangen gefunden wird, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell behauptet. Ein näheres Eingehen auf diese Thematik war ausgehend von den §§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 und 27 VwGVG daher nicht geboten.Dem Beschwerdeführer ist abgestellt auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MSG zwar dahingehend Recht zu geben, dass sein Pflegegeldbezug der Hilfegewährung nach dem MSG für ihn selbst als "Hilfe suchende Person" nicht zugrunde zu legen ist. Dies gilt jedoch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) fallgegenständlich nicht für dessen Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer wird durch diese unstrittig ständig gepflegt und betreut. Die belangte Behörde hat gerade vor diesem Hintergrund
Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, MSG auch rechtskonform davon abgesehen, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, MSG zum Einsatz ihrer Arbeitskraft aufzufordern. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, das dem Beschwerdeführer zweckgebunden zuerkannte Pflegegeld im Ausmaß von 75 % (€ 690,23) bei dessen Lebensgefährtin als im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, MSG (teilweise) bedarfsdeckendes Einkommen anzurechnen. Wobei dem Beschwerdeführer zur Deckung von neben der eigentlichen Pflege- und Betreuungstätigkeit vorhandenem Bedarf das Pflegegeld im Ausmaß von 25% zur freien Verfügung belassen wurde. Dass mit diesem dann absoluten Betrag in Höhe von monatlich € 230,07 nicht das Auslangen gefunden wird, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell behauptet. Ein näheres Eingehen auf diese Thematik war ausgehend von den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und 27 VwGVG daher nicht geboten. 4.
- Zur monatlichen Anspruchsberechnung für Juli und August 2016: Bedarf laut Mindeststandards: Beschwerdeführer: € 628,32 (davon Wohngrundbetrag: € 157,08) Lebensgefährtin: € 628,32 (davon Wohngrundbetrag: € 157,08) Minderjähriger Sohn: € 175,93 € 1.432,57 Eigenmittel: Pensionsbezug Beschwerdeführer: € 1.034,09 (bei Unterhaltsabzug von € 20,00) Einkommen Lebensgefährtin: € 690,23 € 1.725,13 monatlicher Bedarf: € 1.432,57 monatliche Eigenmittel: € 1.725,13 Anspruch: - € 292,56 Der Anspruch auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die beschwerdegegenständlichen Monate Juli und August 2016 wird demnach um jeweils € 292,56 verfehlt. An dieser Stelle wird angemerkt, dass eine allfällige ergänzende Wohnbedarfshilfe im Sinn des § 11 MSG lediglich seitens des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten gewährt werden kann und diesbezüglich dem erkennenden Gericht ein Zuspruch oder eine wie auch immer geartete betragsmäßige Korrektur verwehrt ist. Diesbezüglich vorzunehmende Vollzugstätigkeiten haben vereinfacht ausgedrückt verwaltungstechnisch im Bereich des Sozialamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg stattzufinden. Der Anspruch auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die beschwerdegegenständlichen Monate Juli und August 2016 wird demnach um jeweils € 292,56 verfehlt. An dieser Stelle wird angemerkt, dass eine allfällige ergänzende Wohnbedarfshilfe im Sinn des Paragraph 11, MSG lediglich seitens des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten gewährt werden kann und diesbezüglich dem erkennenden Gericht ein Zuspruch oder eine wie auch immer geartete betragsmäßige Korrektur verwehrt ist. Diesbezüglich vorzunehmende Vollzugstätigkeiten haben vereinfacht ausgedrückt verwaltungstechnisch im Bereich des Sozialamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg stattzufinden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Punkt "
- Erwägungen" zitierte Rechtsprechung und auch die klaren gesetzlichen Vorgaben (Punkt "
- Rechtslage") verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Punkt "
- Erwägungen" zitierte Rechtsprechung und auch die klaren gesetzlichen Vorgaben (Punkt "
- Rechtslage") verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.9.138.1.5.2016