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{'item': '405-10/155/1/9-2016'}

Obsah (17)§ 50§ 45§ 2§ 52§ 25a§ 64§ 62§ 60§ 31§ 9§ 25§ 5§ 1§ 4§ 168§ 21§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.12.2016 Geschäftszahl405-10/155/1/9-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Ri

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Vorwurf der Beteiligung als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen mit dem Black Jack Tisch FPT 51 Nr.3 aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird in diesem Punkt

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Vorwurf der Beteiligung als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen mit dem Black Jack Tisch FPT 51 Nr.3 aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird in diesem Punkt

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Soweit sich der Spruch des Bescheides vom 20.06.2016 auf die Pokertische FPT 51 Nr.4 und PFT 51 Nr.5 sowie auf die im Berichtigungsbescheid vom 28.06.2016 angeführten Pokertische FPT 51 Nr.1 und FPT 51 Nr.2 bezieht, wird dieser mit folgender Maßgabe bestätigt: Der Tatvorwurf hat zu lauten: "Sie haben sich in der Zeit vom 01.07.2014 bis 13.04.2015 als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt, dass die BM GmbH in dem von ihr in 5020 Salzburg, BN, betriebenen Spiellokal mit der Bezeichnung "BM Club" mit vier Pokertischen (interne Bezeichnung der Finanzpolizei FPT 51 Nr. 1, 2, 4 und 5) verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet hat. Im angeführten Zeitraum wurden auf sämtlichen der angeführten Pokertische von der BM GmbH jeweils unter Bereitstellung eines Spielleiters (Croupiers) Kartenpokerspiele in der Variante "Texas Hold'em" hauptsächlich als Cash Games aber auch als Poker-Turniere für 3 bis maximal 9 Spieler veranstaltet, wobei die Pokerspiele bereits ab einem Grundeinsatz von € 10 je Spieler durchgeführt wurden. Es handelte sich dabei um Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 GSpG, bei denen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt. Der von den Spielern geleistete Einsatz ging nach Abzug eines Teiles für die Veranstalterin (BM GmbH) in den sogenannten Pot. Dieser wurde den Spielern als Gewinn in Aussicht gestellt. Die BM GmbH wies weder eine Bewilligung nach dem GSpG noch eine gewerberechtliche Bewilligung für die Veranstaltung von Kartenpokerspielen iSd "Sie haben sich in der Zeit vom 01.07.2014 bis 13.04.2015 als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt, dass die BM GmbH in dem von ihr in 5020 Salzburg, BN, betriebenen Spiellokal mit der Bezeichnung "BM Club" mit vier Pokertischen (interne Bezeichnung der Finanzpolizei FPT 51 Nr. 1, 2, 4 und 5) verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet hat. Im angeführten Zeitraum wurden auf sämtlichen der angeführten Pokertische von der BM GmbH jeweils unter Bereitstellung eines Spielleiters (Croupiers) Kartenpokerspiele in der Variante "Texas Hold'em" hauptsächlich als Cash Games aber auch als Poker-Turniere für 3 bis maximal 9 Spieler veranstaltet, wobei die Pokerspiele bereits ab einem Grundeinsatz von € 10 je Spieler durchgeführt wurden. Es handelte sich dabei um Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 GSpG, bei denen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt. Der von den Spielern geleistete Einsatz ging nach Abzug eines Teiles für die Veranstalterin (BM GmbH) in den sogenannten Pot. Dieser wurde den Spielern als Gewinn in Aussicht gestellt. Die BM GmbH wies weder eine Bewilligung nach dem GSpG noch eine gewerberechtliche Bewilligung für die Veranstaltung von Kartenpokerspielen iSd § 60 Abs 36 GSpG auf. Paragraph 60, Absatz 36, GSpG auf. Nähere Angaben: Sie haben diese Räumlichkeiten in 5020 Salzburg, BN, im angeführten Zeitraum gegen Entgelt der Firma BM GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, BN, vermietet, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den oben angeführten Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen

§ 2

Abs 4 Glücksspielgesetz, an denen vom Inland aus teilgenommen konnte, zu erzielen. Sie haben damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd § 2 Abs 2 GSpG zu betrachten." Sie haben diese Räumlichkeiten in 5020 Salzburg, BN, im angeführten Zeitraum gegen Entgelt der Firma BM GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, BN, vermietet, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den oben angeführten Eingriffsgegenständen veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz, an denen vom Inland aus teilgenommen konnte, zu erzielen. Sie haben damit selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten." Bei der übertretenen Norm wird jeweils anstelle "vierter Tatrahmen" eingefügt "viertes Tatbild" und hat die angewendete Strafbestimmung jeweils "§ 52 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 dritter Strafrahmen GSpG" zu lauten. Bei der übertretenen Norm wird jeweils anstelle "vierter Tatrahmen" eingefügt "viertes Tatbild" und hat die angewendete Strafbestimmung jeweils "§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen GSpG" zu lauten. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen werden auf jeweils 2 Tage herabgesetzt. II.

§ 52Abs 8 Vw

GVG fallen im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 20.06.2016, Zahl 1628468/15, verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Frau AB AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild iVm § 52 Abs 2 iVm § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz, Geldstrafen wegen Übertretungen

Glücksspielgesetz.Mit Straferkenntnis vom 20.06.2016, Zahl 1628468/15, verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Frau Ausschussbericht AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz, Geldstrafen wegen Übertretungen

Glücksspielgesetz. Der Spruch lautet: "Sie haben in der Zeit vom 01.07.2014 bis 13.04.2015 die Räumlichkeiten in 5020 Salzburg, BN gegen Entgelt dem Glückspielveranstalter Firma BM GmbH zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit den Eingriffsgegenständen wie folgt Nr.: FPT51 3 Bezeichnung: Black Jack Tisch Art des Spiels: Sonstiges Aufstellungsdatum: 01.07.2014 Nr.: FPT51 4 Bezeichnung: Pokertisch Art des Spiels: Kartenpokerspiel Aufstellungsdatum: 01.07.2014 Nr.: FPT51 5 Bezeichnung: Pokertisch Art des Spiels: Kartenpokerspiel Aufstellungsdatum: 01.07.2014 Veranstalteten Glückspielen in Form von verbotenen Ausspielungen

§ 2Abs. 4 GSp

G, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form vonVeranstalteten Glückspielen in Form von verbotenen Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Kartenpokerspielen und Black Jack zu erzielen. Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glückspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glückspielen ausgeübt und sind daher als Unternehmerin iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Sie haben sich somit an der Veranstaltung von Glückspielen in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmerin iSd. § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen GSpG begangen.Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, als Unternehmerin iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen GSpG begangen. Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt: I.römisch eins. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, II.römisch zwei. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, III.römisch drei. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, IV.römisch vier. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, V.römisch fünf. § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Tatrahmen iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Tatrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

§ 52Abs. 1 Z 1 i

Vm § 52 Abs. 2 GSpG, BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe vonGemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von I.römisch eins. 5.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, II.römisch zwei. 5.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, III.römisch drei. 5.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, IV.römisch vier. 5.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, V.römisch fünf. 5.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen, verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des

Ferner haben Sie

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 2.500,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 27.500 Euro." Mit Bescheid vom 28.06.2016, Zahl 1628468/15, wurde das Straferkenntnis vom 20.06.2016 dahingehend berichtigt, als zwei im Spruch fehlende Eingriffsgegenstände, wie folgt ergänzt wurden: "

§ 62Abs.

4 AVG wird das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.06.2016 – Zahl wie oben – dahingehend berichtigt, als der im Spruch fehlende fehlenden zwei Eingriffsgegenstände zu lauten hat:"

Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.06.2016 – Zahl wie oben – dahingehend berichtigt, als der im Spruch fehlende fehlenden zwei Eingriffsgegenstände zu lauten hat: Nr.: FPT51 1 Bezeichnung: Pokertisch Art des Spiels: Kartenpokerspiel Aufstellungsdatum: 01.07.2014 Nr.: FPT51 2 Bezeichnung: Pokertisch Art des Spiels: Kartenpokerspiel Aufstellungsdatum: 01.07.2014 Der übrige Spruch bleibt gleich und bildet dieser Berichtigungsbescheid mit dem oben erwähnten Straferkenntnis eine Einheit." Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie führte aus, dass sie der BM GmbH keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe. Aus dem vorliegenden Mietvertrag sei zu entnehmen, dass das Bestandsobjekt von einer dritten Person an die BM GmbH vermietet worden sei. Das Mietobjekt sei schließlich auch nicht in Bestand gegeben worden um fortgesetzt Einnahmen aus der Veranstaltung verbotener Ausspielungen zu erzielen.

IV. des Mietvertrages sei die Vermietung zur Führung eines Poker Clubs erfolgt. Die belangte Behörde verkenne, dass

§ 60Abs 36 GSp

G die Bestimmung des § 2 Abs 4 GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die bis zum

  1. Dezember 2012 aufrecht gewesen sei, erst ab
  2. Jänner 2020 anzuwenden sei. Der Betrieb eines Pokerclubs bedürfe keiner Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz. Weitere Erkundigungen seien von der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht durchzuführen gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung eines Bestandgebers, das Vorhandensein allfällig erforderlicher Gewerbeberechtigungen des Bestandnehmers zu überprüfen. Die BM GmbH habe auch keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet, sodass auch eine unternehmerische Beteiligung durch die Beschwerdeführerin ausscheide. Eine gewerberechtliche Bewilligung im Sinne des § 60 Abs 36 Glücksspielgesetz sei vorgelegen und sei dem Spruch des Straferkenntnisses auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz erstes Tatbild, stelle das Veranstalten von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz unter Strafe. Ein Bereitstellen von Tischen für Kartenspiele stelle offenkundig kein Veranstalten von Ausspielungen dar. Das Risiko über Gewinn und Verlust liege offenkundig nicht in der Vermögenssphäre der BM GmbH und komme eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an den vermeintlich von der BM GmbH veranstalteten Ausspielungen sohin von vorne herein nicht in Betracht. Aus den Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BM GmbH sei bekannt, dass auch immer nur ein und derselbe Pokertisch zur Verfügung gestellt und bespielt worden sei. Das Tatbild des Veranstaltens als auch das Tatbild der Beteiligung setzen jedoch gerade die tatsächliche Durchführung von Ausspielungen voraus. Ein anderer Tisch als der eine, sei nie jemandem bereitgestellt worden. Der (vermeintliche) Black Jack Tisch sei schließlich nur ein Ausstellungs- bzw Dekorationsstück. Selbst für den Fall, dass sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde. Sie führte dazu weitwendig aus, dass das österreichische Glücksmonopol den klaren Vorgaben des EUGH offenkundig widerspreche und daher unionsrechtswidrig sei. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie führte aus, dass sie der BM GmbH keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe. Aus dem vorliegenden Mietvertrag sei zu entnehmen, dass das Bestandsobjekt von einer dritten Person an die BM GmbH vermietet worden sei. Das Mietobjekt sei schließlich auch nicht in Bestand gegeben worden um fortgesetzt Einnahmen aus der Veranstaltung verbotener Ausspielungen zu erzielen.

römisch vier. des Mietvertrages sei die Vermietung zur Führung eines Poker Clubs erfolgt. Die belangte Behörde verkenne, dass

Paragraph 60, Absatz 36, GSpG die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die bis zum

  1. Dezember 2012 aufrecht gewesen sei, erst ab
  2. Jänner 2020 anzuwenden sei. Der Betrieb eines Pokerclubs bedürfe keiner Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz. Weitere Erkundigungen seien von der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht durchzuführen gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung eines Bestandgebers, das Vorhandensein allfällig erforderlicher Gewerbeberechtigungen des Bestandnehmers zu überprüfen. Die BM GmbH habe auch keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet, sodass auch eine unternehmerische Beteiligung durch die Beschwerdeführerin ausscheide. Eine gewerberechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 36, Glücksspielgesetz sei vorgelegen und sei dem Spruch des Straferkenntnisses auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz erstes Tatbild, stelle das Veranstalten von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz unter Strafe. Ein Bereitstellen von Tischen für Kartenspiele stelle offenkundig kein Veranstalten von Ausspielungen dar. Das Risiko über Gewinn und Verlust liege offenkundig nicht in der Vermögenssphäre der BM GmbH und komme eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an den vermeintlich von der BM GmbH veranstalteten Ausspielungen sohin von vorne herein nicht in Betracht. Aus den Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der BM GmbH sei bekannt, dass auch immer nur ein und derselbe Pokertisch zur Verfügung gestellt und bespielt worden sei. Das Tatbild des Veranstaltens als auch das Tatbild der Beteiligung setzen jedoch gerade die tatsächliche Durchführung von Ausspielungen voraus. Ein anderer Tisch als der eine, sei nie jemandem bereitgestellt worden. Der (vermeintliche) Black Jack Tisch sei schließlich nur ein Ausstellungs- bzw Dekorationsstück. Selbst für den Fall, dass sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde. Sie führte dazu weitwendig aus, dass das österreichische Glücksmonopol den klaren Vorgaben des EUGH offenkundig widerspreche und daher unionsrechtswidrig sei. Nach dem vom EUGH in seiner Judikatur ab 2010 entwickelten Prüfprogramm bestehe ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum einhellig als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber den klaren Vorgaben des EUGH eindeutig und offenkundig widerspreche. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz. Die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols sei erst jüngst vom OGH explizit festgehalten worden. In Punkt
  3. der Beschwerdegründe brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass die in §§ 50 ff. Glücksspielgesetz normierten konkreten Eingriffsbefugnisse, weil unverhältnismäßig, auch mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbar seien. Die zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weitreichenden Eingriffsermächtigungen seien vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet überschießend. Weiters brachte sie vor, dass die Tatanlastung unschlüssig sei. So erschließe sich nicht, weshalb die vermeintlichen Ausspielungen trotz der Übergangsbestimmung des § 60 Abs 36 Glücksspielgesetz und trotz Unanwendbarkeit des Glücksspielgesetzes infolge von Verstößen gegen Unionsrecht verboten gewesen sein sollen. Im Übrigen erschließe sich weder aus Spruch noch Begründung des Straferkenntnisses, woraus geschlossen werde, die Beschwerdeführerin habe das Mietobjekt zur Erzielung von Einnahmen aus der Veranstaltung verbotener Ausspielungen vermietet. Im Übrigen sei Verjährung

§ 31Abs 1 VSt

G eingetreten, da erstmals im angefochtenen Straferkenntnis bzw dem Berichtigungsbescheid der Beschwerdeführerin die vermeintlichen Eingriffsgegenstände annähernd individualisiert und überprüfbar aufgezeigt worden seien. Darüber hinaus sei eine Berichtigung des Straferkenntnisses nur bei Vorliegen eines offenbaren Versehens möglich, was im vorliegenden Fall nicht vorliege. Dies sei bereits dadurch zu erkennen, dass die vermeintlichen Eingriffsgegenstände in der im Straferkenntnis bzw dem Berichtigungsbescheid vorliegenden Form in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthalten gewesen seien. Die verhängte Strafe sei drastisch überhöht. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und liegt in dem gegenüber keinen Erschwerungsgründen vor. Im Übrigen habe die belangte Behörde einen falschen Strafrahmen herangezogen. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Nach dem vom EUGH in seiner Judikatur ab 2010 entwickelten Prüfprogramm bestehe ein grundsätzlicher Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum einhellig als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber den klaren Vorgaben des EUGH eindeutig und offenkundig widerspreche. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz. Die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols sei erst jüngst vom OGH explizit festgehalten worden. In Punkt 4. der Beschwerdegründe brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass die in Paragraphen 50, ff. Glücksspielgesetz normierten konkreten Eingriffsbefugnisse, weil unverhältnismäßig, auch mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbar seien. Die zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weitreichenden Eingriffsermächtigungen seien vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet überschießend. Weiters brachte sie vor, dass die Tatanlastung unschlüssig sei. So erschließe sich nicht, weshalb die vermeintlichen Ausspielungen trotz der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 36, Glücksspielgesetz und trotz Unanwendbarkeit des Glücksspielgesetzes infolge von Verstößen gegen Unionsrecht verboten gewesen sein sollen. Im Übrigen erschließe sich weder aus Spruch noch Begründung des Straferkenntnisses, woraus geschlossen werde, die Beschwerdeführerin habe das Mietobjekt zur Erzielung von Einnahmen aus der Veranstaltung verbotener Ausspielungen vermietet. Im Übrigen sei Verjährung

Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten, da erstmals im angefochtenen Straferkenntnis bzw dem Berichtigungsbescheid der Beschwerdeführerin die vermeintlichen Eingriffsgegenstände annähernd individualisiert und überprüfbar aufgezeigt worden seien. Darüber hinaus sei eine Berichtigung des Straferkenntnisses nur bei Vorliegen eines offenbaren Versehens möglich, was im vorliegenden Fall nicht vorliege. Dies sei bereits dadurch zu erkennen, dass die vermeintlichen Eingriffsgegenstände in der im Straferkenntnis bzw dem Berichtigungsbescheid vorliegenden Form in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthalten gewesen seien. Die verhängte Strafe sei drastisch überhöht. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und liegt in dem gegenüber keinen Erschwerungsgründen vor. Im Übrigen habe die belangte Behörde einen falschen Strafrahmen herangezogen. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 25.07.2016 zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 10.10.2016 gemeinsam mit dem Verfahren LVwG 10/156-2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 07.10.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin sie weitwendig ausführt, dass ihrer Ansicht nach das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung vom 10.10.2016 wurden die Verfahrensakten verlesen. Der Rechtsvertreter verwies auf das bisherige Vorbringen und wies darauf hin, dass der Tatvorwurf nicht klar sei, da nicht ersichtlich sei, warum die Vermietung eines Objektes zum Betrieb eines Pokerbetriebs strafbar wäre. Es gäbe keine Verpflichtung des Bestandgebers zu prüfen, ob die erforderliche Gewerbeberechtigung eingeholt wurde. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass im Mietvertrag ausdrücklich von einem Pokerbetrieb die Rede sei. Das Verwaltungsgericht hat in einer einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung erwogen: Sachverhalt: Mit Vertrag vom 01.07.2014, abgeschlossen zwischen Herrn BO BP als Vermieter einerseits und der BM GmbH als Mieter andererseits wurde das in 5020 Salzburg, BN, im Erdgeschoss gelegene Geschäftslokal mit Beginn des Mietverhältnisses am 01.07.2014 vermietet. In Punkt IV. des Mietvertrages ist festgehalten, dass die Vermietung ausschließlich zur Führung eines Pokerclubs erfolgt. In weiterer Folge erfolgte eine Ergänzung zu diesem Mietvertrag, wonach ab 01.06.2014 Vermieter und Verfügungsberechtigte des Mietlokales die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Person waren. Festgehalten wurde, dass alle übrigen Punkte des Mietvertrages vom 01.06.2014 unverändert aufrecht bleiben. Mit Vertrag vom 01.07.2014, abgeschlossen zwischen Herrn BO BP als Vermieter einerseits und der BM GmbH als Mieter andererseits wurde das in 5020 Salzburg, BN, im Erdgeschoss gelegene Geschäftslokal mit Beginn des Mietverhältnisses am 01.07.2014 vermietet. In Punkt römisch vier. des Mietvertrages ist festgehalten, dass die Vermietung ausschließlich zur Führung eines Pokerclubs erfolgt. In weiterer Folge erfolgte eine Ergänzung zu diesem Mietvertrag, wonach ab 01.06.2014 Vermieter und Verfügungsberechtigte des Mietlokales die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Person waren. Festgehalten wurde, dass alle übrigen Punkte des Mietvertrages vom 01.06.2014 unverändert aufrecht bleiben. Die BM GmbH ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Stammeinlage von € 35.000,00, welche vom 19.06.2014 bis 31.08.2015 ihren Unternehmenssitz im Standort 5020 Salzburg, BN, aufwies. Die BM GmbH war von 01.07.2014 bis 30.06.2015 (Kündigung durch die Vermieterin) Mieterin dieses Geschäftslokales. Sie betrieb dort ein Spiellokal mit der Bezeichnung "BM Club". Im Spiellokal hatte sie zumindest seit Juli 2014 vier Pokertische aufgestellt, auf denen sie Kartenpokerspiele veranstaltete, bei denen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt, zumeist in der Variante "Texas Hold'em". Die Kartenpokerspiele wurden dabei sowohl als Cash Games (hauptsächlich) als auch als Poker-Turniere veranstaltet. Bei diesen Pokerspielen fungierte am Tisch jeweils ein Angestellter der BM GmbH als Spielleiter (Croupier). Pro Tisch konnten 3 bis maximal 9 Spieler an den Pokerspielen teilnehmen. Der Grundeinsatz ("Buy-In") eines Spielers für die Teilnahme an einem solchen Pokerspiel betrug mindestens € 10,00, meistens wurden Spiele mit € 50,00 und bei manchen Spielvarianten mit bis zu € 200,00 Grundeinsatz gespielt. Vom geleisteten Einsatz der Spieler wurde ein Teil für die BM GmbH als Veranstalterin abgezogen. Der Rest wanderte in den sogenannten "Pot", welcher den Spielern am Tisch als Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Es wurden sämtliche der vier in ihrem Spiellokal aufgestellten Pokertische von der BM GmbH für die von ihr veranstalteten Pokerspiele verwendet. Am 13.04.2015 erfolgte durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt im "BM Club" eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Dabei wurden die angeführten vier Pokertische sowie ein Black Jack Tisch im Spiellokal vorgefunden. Die Finanzpolizei bezeichnete die vorgefundenen Spieltische mit internen Nummern (FPT51 Nr. 1 bis Nr. 5) und fertigte eine Fotodokumentation an. Zwei im Spiellokal angetroffene damalige Angestellte der BM GmbH, welche als Spielleiter bei den Pokerspielen fungierten, wurden von der Finanzpolizei zu den angebotenen Pokerspielen und zum Spielablauf als Auskunftspersonen einvernommen. Die BM GmbH wies keine Gewerbeberechtigung im Sinne des § 60 Abs 36 GSpG auf. Sie war im vorliegenden Standort 5020 Salzburg, BN, nur Gewerbeinhaberin eines freien Gastgewerbes im Zeitraum von 21.11.2014 bis 06.05.2015.Die BM GmbH wies keine Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 36, GSpG auf. Sie war im vorliegenden Standort 5020 Salzburg, BN, nur Gewerbeinhaberin eines freien Gastgewerbes im Zeitraum von 21.11.2014 bis 06.05.2015. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25.11.2016, Zahl 405-10/147/1/6-2016, wurde Herr BQ BR als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BM GmbH Verwaltungsübertretungen

§ 52Abs 1 Z 1 erstes Tatbild i

Vm § 52 Abs 2 iVm 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (Veranstalten von verbotenen Ausspielungen) schuldig erkannt.Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25.11.2016, Zahl 405-10/147/1/6-2016, wurde Herr BQ BR als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der BM GmbH Verwaltungsübertretungen

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit 2 Absatz 4, Glücksspielgesetz (Veranstalten von verbotenen Ausspielungen) schuldig erkannt. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 weisen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem sind 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Casinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Casinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57,00 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53,00 im Jahr

  1. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203,00 € eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317,00 €. Es folgen die klassischen Casinospiele mit einem Mittelwert von ca. 194,00 €. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in
  2. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. 47,00 € auf ca. 110 € mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Casinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis
  3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis
  4. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben

§ 25GSp

G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben

Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zur Vermietung des gegenständlichen Lokales auf den im Akt aufliegenden Mietvertrag samt Ergänzung zum Mietvertrag, zur Gewerbeberechtigung der BM GmbH, auf die Einsicht in das Gewerbeinformationssystem dieser und das Firmenbuch. Dass die BM GmbH für den vorliegenden Standort eine zum 31.12.2012 aufrecht gewesene gewerberechtliche Bewilligung im Sinne der Übergangsbestimmung des § 60 Abs 36 Glücksspielgesetz aufgewiesen habe, ist dabei nicht hervorgekommen. Eine derartige gewerberechtliche Bewilligung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie die Vorlage einer solchen bei Abschluss des Mietvertrages von der BM GmbH gefordert hätte. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Mietvertrag, der nicht bestritten wurde, ergibt sich, dass die BM GmbH das gegenständliche Spiellokal ab 01.07.2014 für drei Jahre "ausschließlich zur Führung eines Pokerclubs" gemietet hat. Die Feststellungen zum Spielablauf der Pokerspiele gründen sich auf die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2016, Zahl 405-10/147/1/4-2016, als Zeugen einvernommenen beiden ehemaligen Angestellten der BM GmbH, die im maßgeblichen Zeitraum als Spielleiter bei den Pokerspielen fungierten. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe den Angaben der Zeugen nicht zu folgen. So gab insb. der Zeuge AQ an, dass er abwechselnd an jedem der vier Pokertische als Spielleiter (Kartendealer) bei Pokerspielen fungiert habe. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass nicht nur auf einem, wie in der Beschwerde behauptet, sondern auf sämtlichen der angeführten Pokertische Ausspielungen (Pokerspiele) veranstaltet wurden. Beide Zeugen gaben aber auch übereinstimmend an, dass am Black Jack Tisch (FPT51 Nr. 3) nie gespielt worden sei, bzw. dieser nur als Deko da gestanden sei. Da sonstige Beweise für die Durchführung von Black Jack Kartenspielen auf dem angeführten Black Jack Tisch nicht hervorgekommen sind, konnten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Zweifel nicht getroffen werden (siehe dazu im einzelnen Erkenntnis des LVwG vom 25.11.2016, 405-10/147/1/6-2016).Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zur Vermietung des gegenständlichen Lokales auf den im Akt aufliegenden Mietvertrag samt Ergänzung zum Mietvertrag, zur Gewerbeberechtigung der BM GmbH, auf die Einsicht in das Gewerbeinformationssystem dieser und das Firmenbuch. Dass die BM GmbH für den vorliegenden Standort eine zum 31.12.2012 aufrecht gewesene gewerberechtliche Bewilligung im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 36, Glücksspielgesetz aufgewiesen habe, ist dabei nicht hervorgekommen. Eine derartige gewerberechtliche Bewilligung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie die Vorlage einer solchen bei Abschluss des Mietvertrages von der BM GmbH gefordert hätte. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Mietvertrag, der nicht bestritten wurde, ergibt sich, dass die BM GmbH das gegenständliche Spiellokal ab 01.07.2014 für drei Jahre "ausschließlich zur Führung eines Pokerclubs" gemietet hat. Die Feststellungen zum Spielablauf der Pokerspiele gründen sich auf die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vom 05.09.2016, Zahl 405-10/147/1/4-2016, als Zeugen einvernommenen beiden ehemaligen Angestellten der BM GmbH, die im maßgeblichen Zeitraum als Spielleiter bei den Pokerspielen fungierten. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe den Angaben der Zeugen nicht zu folgen. So gab insb. der Zeuge AQ an, dass er abwechselnd an jedem der vier Pokertische als Spielleiter (Kartendealer) bei Pokerspielen fungiert habe. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass nicht nur auf einem, wie in der Beschwerde behauptet, sondern auf sämtlichen der angeführten Pokertische Ausspielungen (Pokerspiele) veranstaltet wurden. Beide Zeugen gaben aber auch übereinstimmend an, dass am Black Jack Tisch (FPT51 Nr. 3) nie gespielt worden sei, bzw. dieser nur als Deko da gestanden sei. Da sonstige Beweise für die Durchführung von Black Jack Kartenspielen auf dem angeführten Black Jack Tisch nicht hervorgekommen sind, konnten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Zweifel nicht getroffen werden (siehe dazu im einzelnen Erkenntnis des LVwG vom 25.11.2016, 405-10/147/1/6-2016). Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.05.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.09.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"

(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G erteilt hat. Den im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 07.10.2016 gestellten Beweisanträgen wurde allesamt keine Folge gegeben, da durch den ausführlichen Bericht des Bundesministeriums für Finanzen (siehe dazu im Folgenden) bzw den ermittelten Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht hinreichend klar gestellt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen diesbezüglichen Rechtsproblematiken (Monopolregelung, Werbetätigkeit, Spielerschutz) schlichtweg nicht gegeben sind (siehe dazu im Folgenden). Zu den offenen Beweisanträgen betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Den im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 07.10.2016 gestellten Beweisanträgen wurde allesamt keine Folge gegeben, da durch den ausführlichen Bericht des Bundesministeriums für Finanzen (siehe dazu im Folgenden) bzw den ermittelten Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht hinreichend klar gestellt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen diesbezüglichen Rechtsproblematiken (Monopolregelung, Werbetätigkeit, Spielerschutz) schlichtweg nicht gegeben sind (siehe dazu im Folgenden). Zu den offenen Beweisanträgen betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstieges der Zahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz beantragt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen von Zeugen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des Glücksspielgesetzes unter behördlichen Maßnahmen zu beweisen. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der repräsentative Erhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmung und Einschätzungen von (auch mit der Materie befassten) Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Das wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0220). Auch diese Beweisanträge waren daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstieges der Zahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz beantragt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen von Zeugen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des Glücksspielgesetzes unter behördlichen Maßnahmen zu beweisen. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der repräsentative Erhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmung und Einschätzungen von (auch mit der Materie befassten) Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Das wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz vergleiche VwGH 02.07.2015, 2013/16/0220). Auch diese Beweisanträge waren daher abzuweisen. Aus den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Diagrammen (Branchenrader, Glücksspiel und Sportwetten in Österreich 2015) ist nicht ersichtlich, wie viel der dargestellten Prozente (Gesamtausmaß 33 Prozent) auf nicht reguliertes Glücksspiel und wie viel davon auf Sportwetten fällt. Die ausführliche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.05.2015 in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den Darlegungen des Jahresberichtes 2013 und des Festberichtes 30 Jahre Spielsuchthilfe Wien lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Teil des nicht regulierten Glücksspielsektors ein kleiner (mit Sicherheit unter 25 % liegender) ist und dagegen ein großer Teil des Segments des "grauen Marktes" von den nicht unter Glücksspiel fallenden Bereich der Sportwetten eingenommen wird. Die Beschwerdeführerin kann auch mit den ergänzend vorgelegten Schreiben der EU-Kommission zur deutschen Glücksspielgesetzgebung vom 29.06.2015 (Informationsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland) für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Dieses Schreiben ist schon deshalb nicht geeignet, eine Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung des Glücksspielgesetzes über die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten und damit verbunden Strafverfahren darzulegen, da es sich auf andere Sachverhalte, nämlich auf die Vergabe von Sportwetten-Konzessionen in Deutschland und die Entwicklung des Online(Internet) Casinomarktes bezieht, während es im vorliegenden Sachverhalt um das – wie oben näher ausgeführt – mit höchster Problemprävalenz behaftete Automatenglücksspiel handelt. Im Übrigen bezieht sich das Schreiben der Europäischen Kommission vom 29.06.2015 im Wesentlichen auf Online-Glücksspieldienste und geht die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund ins Leere. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz idg

F ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinn dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinn dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Die von der belangten Behörde vorgeworfene unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung von Black Jack- Glücksspielen mit dem Eingriffsgegenstand FPT 51 Nr 3 kann der Beschwerdeführerin nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, sodass der Beschwerde im Hinblick auf diesen Spruchpunkt im Zweifel stattzugeben ist. Dieser Spruchpunkt ist daher aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen. Zu den Glücksspielgeräten FPT 51 Nr 1, 2, 4 und 5: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25.11.2016, Zahl 405-10/147/1/6-2016 (S. 10 ff.), wurde Folgendes ausgeführt: "Bei den laut Sachverhalt durchgeführten Pokerspielen auf den näher angeführten Pokertischen handelt es sich schon nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 GSpG um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 08.09.2005, 2000/17/0201). "Bei den laut Sachverhalt durchgeführten Pokerspielen auf den näher angeführten Pokertischen handelt es sich schon nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz 2, GSpG um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 08.09.2005, 2000/17/0201).

§ 2Abs 1 GSp

G sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Unternehmer ist

§ 2Abs 2 GSp

G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Diese Voraussetzungen (erforderlicher Einsatz, Gewinnaussicht) liegen bei den im Sachverhalt festgestellten Pokerspielen vor. Es ergibt sich auch zweifelsfrei eine Unternehmer- und Veranstaltereigenschaft der BM GmbH. Sie war Mieterin und somit Inhaberin des Spiellokals, ihre Angestellten fungierten als Spielleiter der Pokerspiele und erhielt sie von den Spielern einen Teil des Spieleinsatzes. Sie hatte somit die Aufwendungen für die Durchführung der Pokerspiele (Miete und Betriebskosten des Spiellokals, Gehälter ihrer Angestellten) zu tragen, wobei ihr unternehmerisches Risiko darin lag, dass genügend Spieler an den Pokerspielen teilnahmen, um diese Aufwendungen tragen zu können. Die im vom Beschwerdeführer zitierten VwGH-Erkenntnis zu Zl. Ra 2014/17/0033 angeführten Kriterien zum "Veranstalter" von Glücksspielen lagen somit für die BM GmbH zweifelsfrei vor. Es handelte sich daher bei den gegenständlichen Pokerspielen zweifelsfrei um Ausspielungen

§ 2GSp

G."Es handelte sich daher bei den gegenständlichen Pokerspielen zweifelsfrei um Ausspielungen

Paragraph 2, GSpG." Verbotene Ausspielungen sind

§ 2Abs 4 GSp

G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.

Verbotene Ausspielungen sind

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 60Abs 36 GSp

G ist § 2 Abs 4 auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31.12.2012 aufrecht war, ab 01.01.2020 anzuwenden.

Paragraph 60, Absatz 36, GSpG ist Paragraph 2, Absatz 4, auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31.12.2012 aufrecht war, ab 01.01.2020 anzuwenden. Unbestritten ist, dass für die gegenständlichen Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist. Entgegen den Beschwerdeausführungen hatten die BM GmbH auch keine gewerberechtliche Bewilligung im Sinn der Übergangsbestimmung des § 60 Abs 36 GSpG, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist.Unbestritten ist, dass für die gegenständlichen Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist. Entgegen den Beschwerdeausführungen hatten die BM GmbH auch keine gewerberechtliche Bewilligung im Sinn der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 36, GSpG, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist.

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

§ 52Abs 2 GSp

G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist

§ 52Abs 3 GSp

G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Die gegenständlichen Pokertische, auf denen die BM GmbH die Ausspielungen veranstaltete, sind jedenfalls andere Eingriffsgegenstände im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Mindesteinsätze jedes Spielers (€ 10,00) für die Teilnahme an einer Ausspielung wird jedenfalls der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begründet. Unbeachtlich ist, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen meistens mit höheren Mindesteinsätzen von € 50,00 und teilweise mit Einsätzen bis zu € 200,00 je Ausspielung gespielt wurde, welche für sich bereits eine strafgerichtliche Zuständigkeit

§ 168St

GB begründen würden. Aufgrund der umgekehrten Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 3 GSpG, diese ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 10.3.2015, G 203/2014 ua), bleibt im vorliegenden Sachverhalt trotzdem die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde und somit auch des Verwaltungsgerichtes für die Verfolgung bestehen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2015/09/0006).Die gegenständlichen Pokertische, auf denen die BM GmbH die Ausspielungen veranstaltete, sind jedenfalls andere Eingriffsgegenstände im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 Absatz eins, GSpG. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Mindesteinsätze jedes Spielers (€ 10,00) für die Teilnahme an einer Ausspielung wird jedenfalls der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begründet. Unbeachtlich ist, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen meistens mit höheren Mindesteinsätzen von € 50,00 und teilweise mit Einsätzen bis zu € 200,00 je Ausspielung gespielt wurde, welche für sich bereits eine strafgerichtliche Zuständigkeit

Paragraph 168, StGB begründen würden. Aufgrund der umgekehrten Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, diese ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua), bleibt im vorliegenden Sachverhalt trotzdem die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde und somit auch des Verwaltungsgerichtes für die Verfolgung bestehen vergleiche VwGH 24.6.2015, Ro 2015/09/0006). Unternehmer ist

§ 2Abs 2 GSp

G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, sich an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 sich beteiligt zu haben (vierte Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz). Das vierte Tatbild beinhaltet, wenn jemand für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt. Also etwa derjenige, der in seinen Räumlichkeiten oder in seiner Betriebsstätte einen entsprechenden Spielbetrieb duldet oder derjenige, der Aufstellflächen für Glücksspielgeräte vermietet. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Vermietung des gegenständlichen Lokales ausschließlich zum Betrieb eines Pokerclubs), kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden und ist daher der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz in objektiver Hinsicht erfüllt. Die belangte Behörde legte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, sich an der Veranstaltung von Glücksspielen in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, sich beteiligt zu haben (vierte Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz). Das vierte Tatbild beinhaltet, wenn jemand für die Duldung des Spielbetriebes oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt. Also etwa derjenige, der in seinen Räumlichkeiten oder in seiner Betriebsstätte einen entsprechenden Spielbetrieb duldet oder derjenige, der Aufstellflächen für Glücksspielgeräte vermietet. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Vermietung des gegenständlichen Lokales ausschließlich zum Betrieb eines Pokerclubs), kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden und ist daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild Glücksspielgesetz in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch mit ihrem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Art 56 ff AEUV) stehe und ihre Bestrafung wegen Auch mit ihrem weiteren weitwendig dargelegten Vorbringen, dass das österreichische Glücksspielmonopol im grundsätzlichen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit des Unionsrechts (Artikel 56, ff AEUV) stehe und ihre Bestrafung wegen § 52 Abs 1 GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen:Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus der auch von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Die Beschwerdeführerin hat für sich bzw die BM GmbH einen unionsrechtlichen Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein solcher ist auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, die BM GmbH eine österreichische GmbH, deren verantwortlicher Geschäftsführer es zu verantworten hat, dass diese in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne eines Glücksspielgesetzes veranstaltet hat. Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua; VwGH 26.04.2016, Ro 2016/09/0003):Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua; VwGH 26.04.2016, Ro 2016/09/0003): Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.03.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.09.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

§ 21GSp

G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR

  1. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) ist die Festlegung von Rechtsform- und Kapitalerfordernissen zur Erlangung einer Glücksspiel-Konzession grundsätzlich zulässig.Für die Erteilung einer Konzession nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" Regierungsvorlage 981 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14 und zu Paragraph 21, GSpG). Nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) ist die Festlegung von Rechtsform- und Kapitalerfordernissen zur Erlangung einer Glücksspiel-Konzession grundsätzlich zulässig. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass die Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen über jene Rechtsform oder jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches

§ 21Abs 2 Z 3 GSp

G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Von der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass die Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen über jene Rechtsform oder jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.03.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.06.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.06.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.06.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.09.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.01.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.09.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 08.09.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.03.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.06.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.06.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.06.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.09.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.01.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.09.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 08.09.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom 15.09.2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom 08.09.2010 (vgl RN 88, 97, 98).Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom 15.09.2011 vergleiche RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom 08.09.2010 vergleiche RN 88, 97, 98). Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche EuGH C-390/12 - Pfleger ua). Demnach ist zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols: Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.05.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.09.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.05.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.09.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: Paragraph 5, (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), Paragraph 14, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), Paragraph 16, (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), Paragraph 19, GSpG (Aufsicht über Lotterien), Paragraph 21, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), Paragraph 22, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), Paragraphen 25 und 25 a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), Paragraph 26, (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), Paragraph 31, (Aufsicht über Spielbanken), Paragraph 31 b, (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und Paragraph 56, (Werbebeschränkungen). Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind. Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind. Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) ausdrücklich geteilt.Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) ausdrücklich geteilt. Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen: Spielerschutz: Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.05.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem 14. und dem 65. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Dies ergibt sich auch aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. Beilagen .7 bis .12).Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.05.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem 14. und dem 65. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Dies ergibt sich auch aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche insb. Beilagen .7 bis .12). Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist. Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit 1. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2 690841). Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit 1. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen vergleiche wien.orf.at/news/stories/2 690841). Weitere Bestätigungen ergeben sich auch aus der Halbjahresbilanz 2015 der Spielsuchthilfe Wien, wonach nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um 8,8 % abgenommen habe (Kronenzeitung vom 26.07.2015) und vor allem der neuen Studie von Kalke/Wurst "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", worauf die Stabstelle für Spielerschutz beim BMF in einem Informationsschreiben vom 30.10.2015 verweist. So ist darin ein Rückgang des mit besonderem Suchtgefährdungspotential behafteten Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6%

(2009)auf 0,5%
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2 %
(2009)auf 1 %
(2015)dokumentiert. Auch in der vom Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Vorbringen vorgelegten grafischen Darstellung der Kreutzer Fischer & Partner Consulting GmbH ist ein deutlicher Rückgang der Erlöse aus dem Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken gegenüber 2008 dargestellt( -8,2 %). Noch deutlicher zeigt sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5%
(2009)auf 8,1%
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2%
(2009)auf 27,2%
(2015)zurück. Der Rückgang der Automatenspielsüchtigen in Wien nach dem seit 01.01.2014 bestehenden Verbot der "privaten Glücksspielautomaten" wird insb. auch durch Recherchen des ORF bestätigt (siehe die ORF-Reportage "Am Schauplatz: Ausgespielt" vom 05.11.2015). Für das Verwaltungsgericht ist dadurch ausreichend nachgewiesen, dass das Verbot (hinsichtlich der Landesausspielungen) bzw die Beschränkung des Automatenglücksspiels durch ein Konzessionssystem auch tatsächlich dem Spielerschutz dient. Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.05.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in Paragraph 56, GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa in den Jahren 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (siehe Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015).Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa in den Jahren 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden vergleiche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (siehe Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015). Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen. Kriminalitätsbekämpfung: Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche bestehe ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität vergleiche Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche bestehe ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 06.12.2012, B1337/11).Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 06.12.2012, B1337/11). Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können. Verhältnismäßigkeit: Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.03.2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

§ 21GSp

G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien

§ 14GSp

G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.03.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien

Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.05.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022).Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht au

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