RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.12.2016 Geschäftszahl405-13/26/1/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von DI AB AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde AD vom 18.01.2016, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von DI Ausschussbericht AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde AD vom 18.01.2016, Zahl xxxxx, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als für die Liegenschaft AD, AE (Dachgeschossausbau), GP. Nr. aaa/3, KG CC und den Anschluss dieser Liegenschaft an die Ortskanalisation AD nachfolgender Interessentenbeitrag vorgeschrieben wird:Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als für die Liegenschaft AD, AE (Dachgeschossausbau), Gesetzgebungsperiode Nr. aaa/3, KG CC und den Anschluss dieser Liegenschaft an die Ortskanalisation AD nachfolgender Interessentenbeitrag vorgeschrieben wird: Summe der Bewertungspunkte 2,38 Bewertungspunkt 2013 € 520,00 Interessentenbeitrag ohne MWSt. € 1.237,60 MWSt. (10 %) € 123,76 Interessentenbeitrag € 1.361,36 II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde AD die Berufung vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD vom 25.09.2013, laut Beschluss der Gemeindevorstehung vom 25.11.2014, abgewiesen. Die Gemeindevorstehung der Marktgemeinde AD schreibt für die Liegenschaft AD, AE (Dachgeschossausbau), GP. Nr. aaa/3, KG CC und den Anschluss dieser Liegenschaft an die Ortskanalisation AD nachfolgenden Interessentenbeitrag vor:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde AD die Berufung vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD vom 25.09.2013, laut Beschluss der Gemeindevorstehung vom 25.11.2014, abgewiesen. Die Gemeindevorstehung der Marktgemeinde AD schreibt für die Liegenschaft AD, AE (Dachgeschossausbau), Gesetzgebungsperiode Nr. aaa/3, KG CC und den Anschluss dieser Liegenschaft an die Ortskanalisation AD nachfolgenden Interessentenbeitrag vor: Summe der Bewertungspunkte 2,82 Bewertungspunkt 2013 € 520,00 Interessentenbeitrag ohne MWSt. € 1.466,40 MWSt. (10 %) € 146,64 Interessentenbeitrag € 1.613,04 Als Grundlagen wurden die §§ 4 bis 6 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl Nr 161/1962 idgF sowie § 17 Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994-UStG 1994), BGBl Nr 663/1994 idgF. Herangezogen.Als Grundlagen wurden die Paragraphen 4 bis 6 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, Landesgesetzblatt Nr 161 aus 1962, idgF sowie Paragraph 17, Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994-UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994, idgF. Herangezogen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Am 18.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist selbst erschienen. Für die belangte Behörde ist Amtsleiter DD EE erschienen. Sachverhalt: Mit Bescheid der Marktgemeinde AD vom 20.10.1977 wurde im Einreichplan der Doppelhaushälfte der Liegenschaft AE, in AD, ein Dachboden mit 50 m2 genehmigt. Am 10.06.1980 fand eine Kollaudierung statt und wurde die Doppelhaushälfte im Wesentlichen plan- und konsensgemäß ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Kollaudierung wurde der Interessentenbeitrag mit 4,65 Punkten und 93 m2 Fläche berechnet. Ca 1999 kaufte der Beschwerdeführer diese Doppelhaushälfte mit 155 m2 von einem Immobilienmakler. Das Haus wurde samt ausgebautem Dachgeschoss vom Beschwerdeführer gekauft. Am 27.03.2013 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß § 10 Baupolizeigesetz. Mit Bescheid der Marktgemeinde AD vom 22.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Dachgeschossausbau beim bestehenden Wohnobjekt nach Maßgabe der Einreichpläne der FF GG GmbH vom 27.03.2013 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 27.03.2013 stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 10, Baupolizeigesetz. Mit Bescheid der Marktgemeinde AD vom 22.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Dachgeschossausbau beim bestehenden Wohnobjekt nach Maßgabe der Einreichpläne der FF GG GmbH vom 27.03.2013 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Genehmigung umfasst als zusätzliche Fläche die Räume im Dachgeschoss mit einem Abstellraum 7,0 m2, einem Zimmer 22,7 m2, einem weiterem Zimmer 16,8 m2, einem Bad 3,6 m2, einem WC 1,5 m2 und einem Gang 4,8 m2. Die für die Berechnung des Interessentenbeitrages maßgebliche Wohnnutzfläche beträgt 47,66 m2, wobei dies 2,38 Punkten entspricht. Der Bewertungspunkt im Jahr 2013 hatte einen Betrag von € 520 pro 20 m2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ist auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund des Aktes der belangten Behörde, sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, als erwiesen festzustellen. Rechtliches: § 2 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz idF LGBl. Nr. 161/1962:Paragraph 2, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 161/1962:
(1)Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
(2)Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
(3)Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
(4)In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen. § 4 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz idF LGBl. Nr. 161/1962:Paragraph 4, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 161/1962:
(1)Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
(1)Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (Paragraph 2,) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Absatz 4, bestimmt.
(2)Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
(2)Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (Paragraph 3,) nach Paragraph eins, Absatz 4, bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
(3)Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer im § 1 Abs. 6 angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.
(3)Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer im Paragraph eins, Absatz 6, angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.
(4)Gemäß Abs. 3 ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat.
(4)Gemäß Absatz 3, ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat.
(5)Für Interessenten, die nach Wiedererrichtung von nicht mehr funktionsfähigen größeren Teilen einer Anlage an diese anschließen, ist für die Bestimmung des Beitrages zu den Herstellungskosten der bisherigen Anlage eine eigene Berechnungszahl ohne die Kosten für die Herstellung der nicht mehr funktionsfähigen Teile der Anlage zu ermitteln. Dies kann, wenn die ursprünglichen Kosten für diese Teile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind, unter Zugrundelegung von Durchschnittssätzen geschehen, die aus den seinerzeitigen Kosten für die Errichtung der Anlage zu berechnen sind. § 5 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz idF LGBl. Nr. 161/1962:Paragraph 5, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 161/1962:
(1)Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.
(2)Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (Paragraph 11,) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat. § 6 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz 2015:Paragraph 6, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz 2015:
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl Nr 161/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2009 außer Kraft.
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, Landesgesetzblatt Nr 161 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009, außer Kraft.
(2)Bis zum Vorliegen eines Beschlusses gemäß § 2 Abs 1, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 können Interessentenbeiträge noch nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen erhoben werden.
(2)Bis zum Vorliegen eines Beschlusses gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 können Interessentenbeiträge noch nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen erhoben werden.
(3)Für Abgabenschulden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder gemäß Abs 2 entstanden und noch nicht entrichtet worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(3)Für Abgabenschulden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder gemäß Absatz 2, entstanden und noch nicht entrichtet worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(4)Auf Grundlage des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes entrichtete Beiträge und Vorauszahlungen gelten als entrichtete Interessentenbeiträge nach diesem Gesetz. Weitere Beitragsvorschreibungen kommen nur bei einer Änderung des Abgabengegenstandes in Betracht. § 10 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz in der für dieses Verfahren geltenden LGBl. Nr. 161/1962:Paragraph 10, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz in der für dieses Verfahren geltenden LGBl. Nr. 161/1962: Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (Paragraph 4,, Paragraph 6,) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß. Erwägungen: Für das Objekt AEH und AE wurde auf Grundlage der Baugenehmigung und der Einreichpläne vom 20.10.1977 ein Interessentenbeitrag je Objektteil von 93 m2 Wohnnutzfläche und 4,65 Bewertungspunkten ermittelt. Der Dachgeschossausbau die Haushälfte AE wurde erst durch die baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD auf Grund des Baubewilligungsansuchens des Beschwerdeführers vom 27.03.2013 bewilligt. Eine Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage durch bauliche oder betriebliche Änderungen, welche zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führt, berechtigt nach § 10 Sbg IBG zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages.Eine Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage durch bauliche oder betriebliche Änderungen, welche zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führt, berechtigt nach Paragraph 10, Sbg IBG zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er bereits einen ausgebauten Dachboden übernommen hat und er nur einen Umbau wollte, so ist er auf den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AD vom 22.04.2013 zu verweisen, wonach ein Dachgeschossausbau genehmigt wurde. Auch wenn beim Hauskauf des Beschwerdeführers bereits der Dachboden ausgebaut war, so war dieser jedenfalls nicht baubehördlich genehmigt und wurde für diesen Teil der Wohnnutzfläche kein Interessentenbeitrag entrichtet. Im hier angeführten Fall geht es um die zu entrichtenden Interessentenbeiträge, welche mit dem Dachbodenausbau fällig wurden. Die Genehmigung betrifft die Räume im Dachgeschoss mit einer Wohnnutzfläche von 47,66 m2 (Fläche von 56,4 m2 abzüglich 8,74 m2, das ist jene Fläche mit weniger als 1,5 m Raumhöhe). Somit ergibt sich für die Berechnung des Interessentenbeitrages eine Wohnnutzfläche von 47,66 m2, wobei diese Fläche 2,38 Bewertungspunkten entspricht. Der Bewertungspunkt im Jahr 2013 hatte einen Betrag von € 520 pro 20 m2. Somit ergibt dies einen zu zahlenden Gesamtbetrag von € 1.237,60 ohne MwSt. Ergebnis: Dem Beschwerdeführer war - wie im Spruch ausgeführt - der Interessentenbeitrag berichtigt um die zusätzliche Wohnnutzfläche im Dachgeschoss vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.13.26.1.6.2016