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{'item': 'LVwG-1/395/6-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 137§ 32§ 44a§ 5§ 19§ 32b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-1/395/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Wortfolge "… iVm § 32 …" durch die Worte " … iVm § 32 Abs 1 und Abs 2 lit b …" ersetzt.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Wortfolge "… in Verbindung mit Paragraph 32, …" durch die Worte " … in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, …" ersetzt. III.römisch drei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den , Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl 30308-369/51426-2015, wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es zu verantworten, dass auf Grundstück GN 450/3, KG E., ein zusätzlicher Sickerbrunnen errichtet und dadurch eine Änderung der bestehenden Wasserwärmepumpenanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt worden sei, obwohl Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 137Abs 2 Z 5 i

Vm § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) begangen und wurde hierfür eine Geldstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl 30308-369/51426-2015, wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es zu verantworten, dass auf Grundstück GN 450/3, KG E., ein zusätzlicher Sickerbrunnen errichtet und dadurch eine Änderung der bestehenden Wasserwärmepumpenanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt worden sei, obwohl Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) begangen und wurde hierfür eine Geldstrafe in Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und diese (zusammengefasst) damit begründet, dass im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Übertretung

§ 137Abs 2 Z 5 i

Vm § 32 WRG 1959 angeführt sei. Mit dieser Subsummierung sei es ihr nicht möglich festzustellen, welche konkrete gesetzliche Übertretung sie begangen haben soll. Dies deshalb, da die genannte Strafbestimmung mehrere Tatbegehungsvarianten enthalte. Darüber hinaus fehle die genaue Kennzeichnung der Erfüllung eines Tatbestandes. Es sei nicht ausgeführt, ob es sich bloß um geringfügige Einwirkung oder um eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer handle. Auch sei nicht angeführt, ob bzw welche gefährlichen oder bewilligungspflichtigen Stoffe eingeleitet würden und in welchem Ausmaß die Gewässerverunreinigung von ihr vorgenommen werde. Grobe Einwirkungen würden nachweislich jedenfalls nicht vorliegen. Zudem müsse es sich bei einer Übertretung des § 32 Abs 1 WRG um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Eingriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führe. Es seien keinerlei derartige Maßnahmen von ihr gesetzt worden, die diesen Tatbestand überhaupt auslösen könnten. In diesem Zusammenhang verweise sie auf ihre Eingabe vom 15.9.2015, wonach der Ergänzungsschluckbrunnen ident mit dem bestehenden Brunnen von einem hierzu befugten bevollmächtigten Brunnenbauer nach dem Stand der Technik errichtet worden sei und eine Verschmutzung von Grundwasser somit absolut ausgeschlossen sei. Auch habe sie eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Heizungswärmepumpe. Der Tatvorwurf auf die eingangs angeführte Strafnorm sei jedenfalls unbestimmt geblieben, da diese, wie ausgeführt, mehrere Verbote beinhalte, deren jedes für sich übertreten werden könnte. Es sei nach wie vor nicht bekannt und klar, wogegen sie sich zu verteidigen habe. Diese Eindeutigkeit fehle im vorliegenden Straferkenntnis. Das gegenständliche Verfahren sei daher jedenfalls aufgrund der Unbestimmtheit einerseits als auch aufgrund der fehlenden Wasserverschmutzung andererseits einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und diese (zusammengefasst) damit begründet, dass im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Übertretung

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 angeführt sei. Mit dieser Subsummierung sei es ihr nicht möglich festzustellen, welche konkrete gesetzliche Übertretung sie begangen haben soll. Dies deshalb, da die genannte Strafbestimmung mehrere Tatbegehungsvarianten enthalte. Darüber hinaus fehle die genaue Kennzeichnung der Erfüllung eines Tatbestandes. Es sei nicht ausgeführt, ob es sich bloß um geringfügige Einwirkung oder um eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer handle. Auch sei nicht angeführt, ob bzw welche gefährlichen oder bewilligungspflichtigen Stoffe eingeleitet würden und in welchem Ausmaß die Gewässerverunreinigung von ihr vorgenommen werde. Grobe Einwirkungen würden nachweislich jedenfalls nicht vorliegen. Zudem müsse es sich bei einer Übertretung des Paragraph 32, Absatz eins, WRG um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Eingriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führe. Es seien keinerlei derartige Maßnahmen von ihr gesetzt worden, die diesen Tatbestand überhaupt auslösen könnten. In diesem Zusammenhang verweise sie auf ihre Eingabe vom 15.9.2015, wonach der Ergänzungsschluckbrunnen ident mit dem bestehenden Brunnen von einem hierzu befugten bevollmächtigten Brunnenbauer nach dem Stand der Technik errichtet worden sei und eine Verschmutzung von Grundwasser somit absolut ausgeschlossen sei. Auch habe sie eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Heizungswärmepumpe. Der Tatvorwurf auf die eingangs angeführte Strafnorm sei jedenfalls unbestimmt geblieben, da diese, wie ausgeführt, mehrere Verbote beinhalte, deren jedes für sich übertreten werden könnte. Es sei nach wie vor nicht bekannt und klar, wogegen sie sich zu verteidigen habe. Diese Eindeutigkeit fehle im vorliegenden Straferkenntnis. Das gegenständliche Verfahren sei daher jedenfalls aufgrund der Unbestimmtheit einerseits als auch aufgrund der fehlenden Wasserverschmutzung andererseits einzustellen. In dieser Sache fand am 21.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zu dieser Verhandlung erschien Herr Rechtsanwalt Dr. F. in Vertretung der Beschwerdeführerin. Im Zuge der Verhandlung wurde der behördliche Akt verlesen. Inhaltlich wird vom Vertreter der Beschwerdeführerin auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Er bringt zudem vor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor der Meinung sei, keinen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestand verwirklicht zu haben. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 13.4.2015 wurde noch angemerkt, dass im Zuge der Herstellung der gegenständlichen Bohrung die Ortskanalisation der Gemeinde zwar beschädigt wurde, die Ortskanalisation in diesem Bereich jedoch nicht plangemäß und entsprechend der Genehmigung errichtet worden sei. Ein Verschulden der Frau A. in diesem Zusammenhang sei in diesem Falle daher keinesfalls gegeben. Diesbezüglich wurde auch auf ein anhängiges Zivilrechtsverfahren beim Bezirksgericht G. verwiesen. Bestätigt wurde vom Verhandlungsleiter, dass der Beschwerde auch eine Bestätigung der Fa. H. GmbH, angeschlossen ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: In Hinblick auf das durchgeführte Verfahren und insbesondere unter Berücksichtigung des behördlichen Aktes, kann folgender maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.05.2000, Zahl 3/207-4123-2000, wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wärmepumpenanlage auf Grundstück GN 450/3, KG E. bei L., erteilt. Dieses Grundstück befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin, Frau B. A.. Im Jahr 2014 wurde durch die Fa. H. GmbH, über Auftrag der Beschwerdeführerin, ein zusätzlicher Sickerbrunnen (für die Rückführung des entnommenen Grundwassers) errichtet. Dieser zusätzliche "Rückgabebrunnen" wurde in ca 1 m Entfernung (baugleich) zum bestehenden Brunnen errichtet und in die bestehende Wärmepumpenanlage eingebunden. Im ursprünglichen Projekt (Bewilligung) ist ein solcher zweiter Brunnen nicht enthalten. Die ausführende Firma bestätigt, dass dieser Brunnen "Ö-Norm gerecht nach dem Stand der Technik" errichtet wurde. Bei Errichtung (Bohrung) dieses Brunnens wurde die Ortskanalisation der Gemeinde beschädigt. Ein zivilrechtliches Verfahren ist in dieser Sache anhängig. Nach Aufforderung der Behörde mit Schreiben vom 04.12.2014 und 29.01.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.02.2015 der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt, dass sie "Instandhaltungsarbeiten" an der bewilligten Wärmepumpenanlage durchgeführt hat. Der von der Wasserrechtsbehörde beigezogene Sachverständige hat dazu festgestellt, dass aus wasserbautechnischer Sicht die Errichtung eines zusätzlichen Sickerbrunnens jedenfalls eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, unter Vorlage von entsprechenden Projektunterlagen um wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der Wasserwärmepumpenanlage anzusuchen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin (zumindest bis zum 21.06.2016) nicht nachgekommen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass an obigen Sachverhaltsfeststellungen kein Zweifel besteht und sich dieser so aus dem behördlichen Akt ergibt. Auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse bestätigen obige Feststellungen. Hinzu kommt, dass, was die Errichtung der Anlage angeht, dies von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht bestritten wird. Der dem behördlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat bestätigt, dass die durchgeführten Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Auf gleicher fachlicher Ebene ist die Beschwerdeführerin diesen Aussagen nicht entgegengetreten. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

§ 32

Abs 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Maßgabe des Abs 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung (§ 32 Abs 2 lit b).Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung (Paragraph 32, Absatz 2, Litera b,). Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung (§ 32 Abs 5 WRG).Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung (Paragraph 32, Absatz 5, WRG). Zur Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahme: Wie sich aus obigen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, unterliegen Anlagen, die mit einer Gewässerbenutzung verbunden sind sowie Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers, damit auch Wärmepumpenanlagen, einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Nicht nur die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt zählen zu den bewilligungspflichtigen Tatbeständen sondern auch die Einwirkungen auf Gewässer und Grundwasser (zB durch Temperaturänderung oder Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen). Diese Bewilligungspflicht gilt sowohl für die Errichtung solcher Anlagen, als auch für deren Änderung. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muss; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, dass eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, dh ohne Bewilligung, gesetzt wurde (zB VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0059). Demnach ist, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, eine konkrete Beeinträchtigung der Wassergüte nicht Voraussetzung für die Verwirklichung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, bei dem im Jahr 2014 errichteten Sickerbrunnen handle es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme zur Aufrechterhaltung der bestehenden bewilligten Anlage, so ist dem entgegenzuhalten, dass der neu errichtete zweite Brunnen nie Bestandteil des bewilligten Projektes war oder ist. Schon aus diesem Grund stellt dieser eine Abänderung der bestehenden Anlage dar. Ohne diese Änderung wäre es wohl, wie die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, zu einer Unbrauchbarkeit der bestehenden Anlage gekommen, weshalb gegenständliche Änderung jedenfalls als wesentlich zu beurteilen ist. Eine wesentliche Änderung unterliegt, wie oben ausgeführt, der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Da eine solche Bewilligung nicht vorliegt, hat die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Umstand, dass bei Errichtung des Brunnens die Ortskanalisation beschädigt wurde, für die Beurteilung der Bewilligungspflicht gegenständlicher Maßnahme und auch für gegenständliches Verfahren nicht von Bedeutung ist. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes: Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei aufgrund der Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen eine Zuordnung des Tatvorwurfes nicht möglich, da alleine die Strafbestimmung des § 137 Abs 2 Z 5 WRG mehrere Tatbegehungsvarianten enthalte, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tat so konkret umschrieben ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in die Lage versetzt wurde, die auf den Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten (um diesen widerlegen zu können). Auch ist die Formulierung des Spruches geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Wortwahl " … ein zusätzlicher Sickerbrunnen errichtet wurde und dadurch eine Änderung der Wasserwärmepumpe ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt wurde …" lässt wohl keinen Zweifel daran, was zum Vorwurf gemacht wird. Durch die Mitzitierung des § 32 WRG scheidet auch die weitere Tatbegehungsvariante des § 137 Abs 2 Z 5 WRG aus. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin einen Tatbestand des § 32 WRG (bewilligungspflichtige Einwirkungen auf Gewässer) erfüllt. Dieser Tatbestand kann, wie sich aus der Bestimmung ergibt, durch mehrere Verhaltensweisen verwirklicht werden.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei aufgrund der Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen eine Zuordnung des Tatvorwurfes nicht möglich, da alleine die Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG mehrere Tatbegehungsvarianten enthalte, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tat so konkret umschrieben ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in die Lage versetzt wurde, die auf den Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten (um diesen widerlegen zu können). Auch ist die Formulierung des Spruches geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Wortwahl " … ein zusätzlicher Sickerbrunnen errichtet wurde und dadurch eine Änderung der Wasserwärmepumpe ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt wurde …" lässt wohl keinen Zweifel daran, was zum Vorwurf gemacht wird. Durch die Mitzitierung des Paragraph 32, WRG scheidet auch die weitere Tatbegehungsvariante des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG aus. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin einen Tatbestand des Paragraph 32, WRG (bewilligungspflichtige Einwirkungen auf Gewässer) erfüllt. Dieser Tatbestand kann, wie sich aus der Bestimmung ergibt, durch mehrere Verhaltensweisen verwirklicht werden. Daraus resultiert, dass die nach § 44a Z 2 VStG erforderliche Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, grundsätzlich richtig erfolgte, allerdings unvollständig. Die im Spruch des Straferkenntnisses vorgenommene Umschreibung des Tatbildes lässt allerdings klar erkennen, welcher Tatbestand der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde. Trotz der unvollständigen Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift liegt daher kein Verstoß

§ 44aZ 2 VSt

G vor. Die im Spruch erfolgte Ergänzung war somit geboten und rechtlich auch zulässig (zB VwGH vom 05.05.1982, 81/03/0282 oder vom 18.03.1987, 86/03/0190).Daraus resultiert, dass die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG erforderliche Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, grundsätzlich richtig erfolgte, allerdings unvollständig. Die im Spruch des Straferkenntnisses vorgenommene Umschreibung des Tatbildes lässt allerdings klar erkennen, welcher Tatbestand der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde. Trotz der unvollständigen Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift liegt daher kein Verstoß

Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG vor. Die im Spruch erfolgte Ergänzung war somit geboten und rechtlich auch zulässig (zB VwGH vom 05.05.1982, 81/03/0282 oder vom 18.03.1987, 86/03/0190). Zur subjektiven Tatseite: Was die subjektive Tatseite angeht, genügt

§ 5Abs 1 VSt

G, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist der Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass für die gegenständliche Maßnahme eine Bewilligung erforderlich ist. Die (ursprüngliche) Wärmepumpenanlage ist wasserrechtlich bewilligt und hat es demzufolge mehrmals Kontakt mit der Wasserrechtsbehörde gegeben. Die Beschwerdeführerin wusste also, dass es im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb derartiger Anlagen gesetzliche Vorschriften gibt. Sollten dennoch Unklarheiten bestanden haben, wäre sie verpflichtet gewesen, bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zwecks Klärung dieser Fragen nachzuhaken und sich zu informieren. Dies hat sie aber offensichtlich unterlassen. Ein mangelndes Verschulden konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigen. Damit hat diese die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.Was die subjektive Tatseite angeht, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist der Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass für die gegenständliche Maßnahme eine Bewilligung erforderlich ist. Die (ursprüngliche) Wärmepumpenanlage ist wasserrechtlich bewilligt und hat es demzufolge mehrmals Kontakt mit der Wasserrechtsbehörde gegeben. Die Beschwerdeführerin wusste also, dass es im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb derartiger Anlagen gesetzliche Vorschriften gibt. Sollten dennoch Unklarheiten bestanden haben, wäre sie verpflichtet gewesen, bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zwecks Klärung dieser Fragen nachzuhaken und sich zu informieren. Dies hat sie aber offensichtlich unterlassen. Ein mangelndes Verschulden konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigen. Damit hat diese die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit).

§ 137

Abs 2 Z 5 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine

§ 32

bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine

§ 32b

bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine

Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine

Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Durchführung von Maßnahmen ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung) zu den schwereren Verfehlungen im Bereich des Wasserrechtsgesetzes zählt. Eine Missachtung derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist regelmäßig mit der Verletzung öffentlicher Interessen als auch einer Gefahr für den Besitzstand anderer Betroffener (Grundstücksnachbarn, usw) verbunden. Daraus resultierend ist die Missachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet. Dieser hohe Unrechtsgehalt kommt auch durch den sehr hohen Strafrahmen zum Ausdruck. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt eben so wenig vernachlässigt werden. Wie oben ausgeführt, ist der Beschuldigten zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Das Verschulden ist daher als hoch zu beurteilen. Gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutage getreten. Zu den persönlichen Verhältnissen macht die Beschuldigte zwar keine Angaben, jedoch besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine Veranlassung, und haben sich auch im Ermittlungsverfahren keine diesbezüglichen Anzeichen gezeigt, von ungünstigen oder unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Unabhängig davon kommt den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG, ohnehin nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu.Gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutage getreten. Zu den persönlichen Verhältnissen macht die Beschuldigte zwar keine Angaben, jedoch besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine Veranlassung, und haben sich auch im Ermittlungsverfahren keine diesbezüglichen Anzeichen gezeigt, von ungünstigen oder unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Unabhängig davon kommt den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG, ohnehin nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu. Über die Beschuldigte wurde eine Strafe in Höhe von € 300 verhängt, die behördlich verhängte Strafe befindet sich damit im absolut untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat sowie des Verschuldens der Beschwerdeführerin erscheint die verhängte Strafe jedenfalls als angemessen. Letztlich scheint diese Strafhöhe auch als erforderlich, um der Beschuldigten das Unrecht dieser Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und sie (und die Allgemeinheit) zukünftig von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.395.6.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.