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{'item': '405-9/102/1/4-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.12.2016 Geschäftszahl405-9/102/1/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau AB AA, geb am AC, Seniorenpflegeheim, AD AE Nr 243 nunmehr wohnhaft in der AO 32 Seniorenheim 1, AI AJ, vertreten durch Herrn AG AA, geb am AH, AK, AI AJ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14.6.2016, Zahl 30404-SH/AC401/5-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau Ausschussbericht AA, geb am AC, Seniorenpflegeheim, AD AE Nr 243 nunmehr wohnhaft in der AO 32 Seniorenheim 1, AI AJ, vertreten durch Herrn AG AA, geb am AH, AK, AI AJ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14.6.2016, Zahl 30404-SH/AC401/5-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14.6.2016, Zahl 30404-SH/AC401/5-2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe in Seniorenheimen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dass am 2.2.2016 ein Antrag eingegangen sei. Dieser sei jedoch mangelhaft gewesen, weil für die Bearbeitung des Antrages erforderliche Unterlagen gefehlt hätten. Am 12.4.2016 sei ein Verbesserungsersuchen an den bevollmächtigten Vertreter der Frau AB AA ergangen sowie nachrichtlich an das Seniorenpflegeheim AE. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin sowie das nachrichtlich informierte Seniorenpflegeheim AE seien zuletzt mit Schreiben vom 24.5.2016 aufgefordert worden, den bekanntgegebenen Mangel zum Antrag vom 2.2.2016 bis zum 8.6.2016 zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen werden müsse. Der Mangel sei innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden. Daher sei mit Verweis auf § 13 Abs 3 AVG wie im Spruch zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 14.6.2016, Zahl 30404-SH/AC401/5-2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe in Seniorenheimen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dass am 2.2.2016 ein Antrag eingegangen sei. Dieser sei jedoch mangelhaft gewesen, weil für die Bearbeitung des Antrages erforderliche Unterlagen gefehlt hätten. Am 12.4.2016 sei ein Verbesserungsersuchen an den bevollmächtigten Vertreter der Frau Ausschussbericht AA ergangen sowie nachrichtlich an das Seniorenpflegeheim AE. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin sowie das nachrichtlich informierte Seniorenpflegeheim AE seien zuletzt mit Schreiben vom 24.5.2016 aufgefordert worden, den bekanntgegebenen Mangel zum Antrag vom 2.2.2016 bis zum 8.6.2016 zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen werden müsse. Der Mangel sei innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden. Daher sei mit Verweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Sohn und bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn AG AA, geb. am AH, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass sämtliche geforderten Versicherungsunterlagen vom Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Wiener Städtischen Versicherung angefordert worden seien und auch an die belangte Behörde übermittelt worden seien, dies allerdings nicht fristgerecht. Das diesbezügliche Verschulden liege ausschließlich bei der Wiener Städtischen Versicherung, die, wie deren Aussage aus Datenschutzgründen, die Polizzen nicht freigegeben habe. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seien, die geschäftlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen und der Vertreter der Beschwerdeführerin als Sohn keine Kenntnis über deren Versicherungen habe. Unterlagen seien nicht oder nur teilweise aufbewahrt worden, daher sei es auch schwierig, diese beizubringen. Hinsichtlich der Anfrage zu Polizzen-Nr YYYYYY sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, dass eine Sterbeversicherung existiere. Nicht unwesentlich dazu beigetragen habe auch die Alkoholsucht der Eltern, was vieles erschwere, was ansonsten als selbstverständlich geschehe. Daher werde um Nachsicht gebeten und um erneute Bearbeitung des abgelehnten Sozialhilfeantrags. Dazu wurde vorgelegt ein Auszug der Wiener Städtischen zur Polizzen-Nr YYYYYY. Diese Beschwerde wurde am 18.7.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin beantragt. Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehe, und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig und allein die Klärung einer Rechtsfrage, nämlich jener ob in diesem Verfahren § 13 Abs 3 AVG zur Anwendung kommen kann oder nicht, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht abgesehen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin beantragt. Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehe, und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig und allein die Klärung einer Rechtsfrage, nämlich jener ob in diesem Verfahren Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Anwendung kommen kann oder nicht, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht abgesehen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Am 29.2.2016 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen durch Kostenübernahme ab 24.2.2016 im Seniorenwohnheim AE gemäß § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz gestellt. Als Antragstellerin scheint Frau AB AA, geb AC, auf. Als bevollmächtigter Vertreter wurde Herr AG AA, AK, AI AJ angegeben, der der Sohn der Beschwerdeführerin ist. Diesem Antrag liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin bei, die mündlich ihren Sohn AG AA bevollmächtigt, sie im behördlichen Verfahren zu vertreten. Diese Vollmacht ist von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unterzeichnet. Eine entsprechende Vollmacht für das landesverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde am 21.12.2016 dem Gericht vorgelegt. Am 29.2.2016 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen durch Kostenübernahme ab 24.2.2016 im Seniorenwohnheim AE gemäß Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz gestellt. Als Antragstellerin scheint Frau Ausschussbericht AA, geb AC, auf. Als bevollmächtigter Vertreter wurde Herr AG AA, AK, AI AJ angegeben, der der Sohn der Beschwerdeführerin ist. Diesem Antrag liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin bei, die mündlich ihren Sohn AG AA bevollmächtigt, sie im behördlichen Verfahren zu vertreten. Diese Vollmacht ist von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unterzeichnet. Eine entsprechende Vollmacht für das landesverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde am 21.12.2016 dem Gericht vorgelegt. Am 12.4.2016 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, ua eine Kopie der Polizze der Wiener Städtischen Versicherungs AG vorzulegen. Diesbezüglich wurde mit 20.5.2016 eine Polizze bei der Wiener Städtischen Versicherung, lautend auf die Nr zzzzzzzz, der belangten Behörde übermittelt. Aus einem handschriftlichen Vermerk auf dieser Versicherungspolizze ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Versicherungspolizze handelt hinsichtlich derer vom Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herrn Engelbert AA, abgebucht werde. Es handelt sich daher um die falsche Polizze, und zwar nicht um jene, die sich auf die Beschwerdeführerin bezieht. In weiterer Folge erging am 24.5.2016 ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, worin der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, eine Kopie der Polizze der Wiener Städtischen Versicherungs AG, Polizzen-Nr YYYYYY, vorzulegen. Auf diesen Mängelbehebungsauftrag ist vermerkt, dass diese Unterlagen längstens bis 8.6.2016 vorzulegen sind. Da bis zu diesem Termin keine Unterlagen vorgelegt wurden, erging in weiterer Folge am 14.6.2016 der in diesem Verfahren bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe in Seniorenheimen zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge erging am 24.5.2016 ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, worin der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, eine Kopie der Polizze der Wiener Städtischen Versicherungs AG, Polizzen-Nr YYYYYY, vorzulegen. Auf diesen Mängelbehebungsauftrag ist vermerkt, dass diese Unterlagen längstens bis 8.6.2016 vorzulegen sind. Da bis zu diesem Termin keine Unterlagen vorgelegt wurden, erging in weiterer Folge am 14.6.2016 der in diesem Verfahren bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe in Seniorenheimen zurückgewiesen wurde. Die geforderten Unterlagen bei der Wiener Städtischen Versicherung zu Polizzen-Nr YYYYYY wurden der belangten Behörde am 20.6.2016 per Fax übermittelt. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Übermittlung der geforderten Unterlagen als Neuantrag für Juni 2016 hinsichtlich der Beschwerdeführerin gewertet werde. Angaben zum Rückkaufswert der Versicherung bei der Wiener Städtischen zur Polizzen-Nr YYYYYY wurde mittels Schriftstück der Wiener Städtischen Versicherung am 1.7.2016 der belangten Behörde vorgelegt. Daraus ergibt sich ein Rückkaufswert in der Höhe von € 2.570,99. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde angegeben, dass er keine Kenntnis über die Sterbeversicherung seiner Mutter gehabt hat und diesbezüglich eben zu Beginn die Versicherungspolizze lautend auf den Vater übermittelt hat. Aus einem Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 21.10.2016 in der AO 32, Seniorenheim 1, AI AJ wohnhaft ist. Beweiswürdigend ist zu oben festgestelltem Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unbestritten aus dem Verwaltungsakt ergeben hat. Entscheidungswesentlich in vorliegender Angelegenheit ist zum einen, dass von der belangten Behörde, wie im Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs 3 AVG festgelegt, die Vorlage einer Kopie der Polizze der Wiener Städtischen Versicherungs AG lautend auf die Nr YYYYYY verlangt worden ist und zum anderen, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht mit 8.6.2016 wie von der belangten Behörde gefordert, sondern erst mit 20.6.2016 bzw im Zuge der Beschwerde am 1.7.2016 bei der belangten Behörde eingelangt sind. Da sich im Übrigen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben haben, konnten die Feststellung wie oben getroffen dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Beweiswürdigend ist zu oben festgestelltem Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unbestritten aus dem Verwaltungsakt ergeben hat. Entscheidungswesentlich in vorliegender Angelegenheit ist zum einen, dass von der belangten Behörde, wie im Mängelbehebungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgelegt, die Vorlage einer Kopie der Polizze der Wiener Städtischen Versicherungs AG lautend auf die Nr YYYYYY verlangt worden ist und zum anderen, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht mit 8.6.2016 wie von der belangten Behörde gefordert, sondern erst mit 20.6.2016 bzw im Zuge der Beschwerde am 1.7.2016 bei der belangten Behörde eingelangt sind. Da sich im Übrigen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben haben, konnten die Feststellung wie oben getroffen dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 idgF (VwGVG):Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG): Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 idgF (AVG):Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 idgF (AVG):

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) § 6 Gesetz vom
  1. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG) LGBl Nr 19/1975 idgF - Anspruch:Paragraph 6, Gesetz vom
  2. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG) Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975, idgF - Anspruch:
(1)Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(1a)Kein Anspruch besteht für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben.
(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:
(2)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist.
(3)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß Paragraph 31, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt: 1.Ziffer eins Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt; 2.Ziffer 2 Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat; 3.Ziffer 3 Fremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr 100, zuerkannt ist; undFremde, denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, zuerkannt ist; und 4.Ziffer 4 Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45, 48, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, verfügen. Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt.Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Ziffer 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt. § 17 Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG) LGBl Nr 19/1975 idgF – Unterbringung in Anstalten oder Heimen:Paragraph 17, Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG) Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975, idgF – Unterbringung in Anstalten oder Heimen:
(1)Absatz eins,Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2)Absatz 2,Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat den sich nach Absatz 2, erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3,In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.
(4)Absatz 4,Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 4, zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner "Art". Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung. (…) § 32 Gesetz vom
  1. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhil-fegesetz - S.SHG) LGBl Nr 19/1975 idgF – Antragstellung: Paragraph 32, Gesetz vom
  2. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhil-fegesetz - S.SHG) Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975, idgF – Antragstellung: Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenstand des Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum früheren Berufungsverfahren in seiner Entscheidung vom 21.03.2013, 2012/09/0120 ausgesprochen, dass "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (vgl auch VwGH vom 27.06.2002, 98/07/0147). Nichts anderes hat daher auch für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten. Daher hat sich das vorliegende Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine inhaltliche Entscheidung verweigert wurde oder nicht. Gegenstand des Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum früheren Berufungsverfahren in seiner Entscheidung vom 21.03.2013, 2012/09/0120 ausgesprochen, dass "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. vergleiche auch VwGH vom 27.06.2002, 98/07/0147). Nichts anderes hat daher auch für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten. Daher hat sich das vorliegende Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine inhaltliche Entscheidung verweigert wurde oder nicht. In vorliegender Angelegenheit wurde am 29.2.2016 ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen gemäß § 17 SSHG für die Beschwerdeführerin gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Unterlagen hinsichtlich einer Sterbeversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung zur Polizzen-Nr YYYYYY vorzulegen. Dies geschah im Mängelbehebungsauftrag vom 24.5.
  3. Da die Unterlagen bis zum 8.6.2016 von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sind, erging der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde am 14.6.
  4. In vorliegender Angelegenheit wurde am 29.2.2016 ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen gemäß Paragraph 17, SSHG für die Beschwerdeführerin gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Unterlagen hinsichtlich einer Sterbeversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung zur Polizzen-Nr YYYYYY vorzulegen. Dies geschah im Mängelbehebungsauftrag vom 24.5.
  5. Da die Unterlagen bis zum 8.6.2016 von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sind, erging der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde am 14.6.
  6. Zu dieser Vorgehensweise ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Behörde nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung hinsichtlich eines fehlerfreien Antrages, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und diese sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der Mitwirkungspflicht – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl Hengstschläger/Leeb, § 13 AVG, Rz 27). Zu dieser Vorgehensweise ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Behörde nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung hinsichtlich eines fehlerfreien Antrages, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und diese sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der Mitwirkungspflicht – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 13, AVG, Rz 27). In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz (VwGH vom 22.10.2013, Zahl 2012/10/0213) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit eben dieser Frage des Mängelbehebungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG beschäftigt. Unter Verweis auf das obige Literaturzitat führt der Gerichtshof aus, dass von materiellen und formellen Mängeln eines vollständigen und fehlerfreien Anbringens jene Mängel zu unterscheiden sind, die Erfolgsvoraussetzung für die meritorische Erledigung des Antrages sind. Dazu verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung zum Fremdenrecht, in der das Höchstgericht als derartige Erfolgsvoraussetzung die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers qualifiziert hat. Dies unter der Voraussetzung, dass im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt wird, welche Nachweise dafür zu erbringen sind In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz (VwGH vom 22.10.2013, Zahl 2012/10/0213) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit eben dieser Frage des Mängelbehebungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG beschäftigt. Unter Verweis auf das obige Literaturzitat führt der Gerichtshof aus, dass von materiellen und formellen Mängeln eines vollständigen und fehlerfreien Anbringens jene Mängel zu unterscheiden sind, die Erfolgsvoraussetzung für die meritorische Erledigung des Antrages sind. Dazu verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung zum Fremdenrecht, in der das Höchstgericht als derartige Erfolgsvoraussetzung die Vorlage von Urkunden zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes eines Niederlassungswerbers qualifiziert hat. Dies unter der Voraussetzung, dass im Gesetz lediglich beispielhaft und nicht ausreichend konkret aufgezählt wird, welche Nachweise dafür zu erbringen sind (VwGH vom 29.04.2010, Zahl 2008/21/0302). In der Entscheidung vom 16.09.2009, Zahl 2008/05/0206, führt das Höchstgericht aus, dass als Mangel insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen ist, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. In einer anderen Entscheidung (13.05.2011, Zahl 2007/10/0201) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Steirischen Sozialhilfegesetz ausgeführt, dass die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit im Antrag auf Spitalskostenrückersatz keinen Mangel im Sinne von § 13 Abs 3 AVG darstellt. Vielmehr würde in einem solchen Fall gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens vorliegen, die die Entscheidung der Behörde in der Sache allerdings nicht hindert. Zur bereits erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers um einen Mangel des Antrages handelt, oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz zu beurteilen ist. Im Oberösterreichischen Gesetz ist zum damaligen Zeitpunkt als Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe gemäß dessen § 7 das Vorliegen einer „sozialen Notlage“ angeführt. Eine solche liegt gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bei Personen vor, die ihren Lebensunterhalt nicht decken können. Welche Unterlagen zum Nachweis dieser Voraussetzung vorzulegen sind, wird im Gesetz allerdings nicht konkret geregelt. § 24 Abs 2 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998 verpflichtet die hilfesuchende Person lediglich dazu, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die „dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen“ beizubringen. Die Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund sind in § 24 Abs 3 OÖSHG ausdrücklich geregelt. Demnach kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen, wenn die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf diese Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zum Schluss, dass sich aus dem maßgeblichen Materiengesetz somit eindeutig ergibt, dass es sich bei der Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis nicht um eine einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zugängliche Voraussetzung für einen vollständigen Sozialhilfeantrag, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag – mangels Nachweis einer sozialen Notlage – abzuweisen ist. Inzwischen wurde das Oberösterreichische Sozialhilfegesetz wie auch in Salzburg durch das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz abgelöst. In den Erläuterungen dazu ist ausgeführt, dass nun in § 28 Abs 5 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz klargestellt wird, welche Unterlagen (erforderlichenfalls) bei der Antragstellung beigebracht werden müssen. Werden diese Unterlagen auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Zu dieser Festlegung hat man sich entschieden, da laut den Erläuterungen in der Praxis die Frage der Abgrenzung von § 13 Abs 3 AVG und § 24 Abs 3 bzw § 26 Abs 3 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998 immer wieder Fragen aufgeworfen hat. (VwGH vom 29.04.2010, Zahl 2008/21/0302). In der Entscheidung vom 16.09.2009, Zahl 2008/05/0206, führt das Höchstgericht aus, dass als Mangel insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen ist, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. In einer anderen Entscheidung (13.05.2011, Zahl 2007/10/0201) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Steirischen Sozialhilfegesetz ausgeführt, dass die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit im Antrag auf Spitalskostenrückersatz keinen Mangel im Sinne von Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt. Vielmehr würde in einem solchen Fall gegebenenfalls eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens vorliegen, die die Entscheidung der Behörde in der Sache allerdings nicht hindert. Zur bereits erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob es sich beim Fehlen der Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers um einen Mangel des Antrages handelt, oder um eine sonstige Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft, nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz zu beurteilen ist. Im Oberösterreichischen Gesetz ist zum damaligen Zeitpunkt als Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe gemäß dessen Paragraph 7, das Vorliegen einer „sozialen Notlage“ angeführt. Eine solche liegt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bei Personen vor, die ihren Lebensunterhalt nicht decken können. Welche Unterlagen zum Nachweis dieser Voraussetzung vorzulegen sind, wird im Gesetz allerdings nicht konkret geregelt. Paragraph 24, Absatz 2, Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998 verpflichtet die hilfesuchende Person lediglich dazu, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die „dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen“ beizubringen. Die Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund sind in Paragraph 24, Absatz 3, OÖSHG ausdrücklich geregelt. Demnach kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen, wenn die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf diese Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zum Schluss, dass sich aus dem maßgeblichen Materiengesetz somit eindeutig ergibt, dass es sich bei der Vorlage eines Einkommensnachweises aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis nicht um eine einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugängliche Voraussetzung für einen vollständigen Sozialhilfeantrag, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, bei deren Fehlen der Antrag – mangels Nachweis einer sozialen Notlage – abzuweisen ist. Inzwischen wurde das Oberösterreichische Sozialhilfegesetz wie auch in Salzburg durch das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz abgelöst. In den Erläuterungen dazu ist ausgeführt, dass nun in Paragraph 28, Absatz 5, Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz klargestellt wird, welche Unterlagen (erforderlichenfalls) bei der Antragstellung beigebracht werden müssen. Werden diese Unterlagen auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Zu dieser Festlegung hat man sich entschieden, da laut den Erläuterungen in der Praxis die Frage der Abgrenzung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 24, Absatz 3, bzw Paragraph 26, Absatz 3, Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998 immer wieder Fragen aufgeworfen hat. Das Salzburger Sozialhilfegesetz kennt in § 6 nur die grundsätzliche Aussage, dass Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes grundsätzlich nur auf Antrag gewährt wird. In § 17 SSHG werden die konkreten Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilfe für den Lebensbedarf durch Unterbringen in Anstalten und Heimen aufgeführt. Konkrete Voraussetzungen, was im Falle eines Antrages vorzulegen ist, kennt auch diese Bestimmung nicht. Abschließend führt § 32 SSHG aus, dass Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen sind. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen. Das Salzburger Sozialhilfegesetz kennt in Paragraph 6, nur die grundsätzliche Aussage, dass Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes grundsätzlich nur auf Antrag gewährt wird. In Paragraph 17, SSHG werden die konkreten Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilfe für den Lebensbedarf durch Unterbringen in Anstalten und Heimen aufgeführt. Konkrete Voraussetzungen, was im Falle eines Antrages vorzulegen ist, kennt auch diese Bestimmung nicht. Abschließend führt Paragraph 32, SSHG aus, dass Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde einzubringen sind. Bei der Gemeinde eingebrachte Anträge sind von dieser unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ist zur Gewährung der Leistung die Landesregierung zuständig, so sind die Anträge von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen und nach Vornahme allfälliger Ergänzungen und der erforderlichen Erhebungen der Landesregierung vorzulegen. Somit kennt das Salzburger Sozialhilfegesetz keine gesetzlichen Vorgaben darüber, welche Unterlagen bei Antragstellung auf Sozialhilfe in Seniorenheimen vorzulegen sind. Die Vorlage einer Versicherungspolizze aus einer Sterbeversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung ist somit in keinem Fall als Antragsvoraussetzung zu werten, die sich für die Partei erkennbar aus dem Materiengesetz ergibt. Eine Anwendung des § 13 Abs 3 AVG im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Vorlage der betreffenden Versicherungspolizze ist daher nicht zulässig, weshalb der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war. Durch die belangte Behörde hat eine neuerliche Sachentscheidung unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen zu ergehen.Somit kennt das Salzburger Sozialhilfegesetz keine gesetzlichen Vorgaben darüber, welche Unterlagen bei Antragstellung auf Sozialhilfe in Seniorenheimen vorzulegen sind. Die Vorlage einer Versicherungspolizze aus einer Sterbeversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung ist somit in keinem Fall als Antragsvoraussetzung zu werten, die sich für die Partei erkennbar aus dem Materiengesetz ergibt. Eine Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Vorlage der betreffenden Versicherungspolizze ist daher nicht zulässig, weshalb der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war. Durch die belangte Behörde hat eine neuerliche Sachentscheidung unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen zu ergehen. Zur Frage des Unterbleibens einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht darf auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 VwGVG verwiesen werden. In seiner Entscheidung vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 hat das Höchstgericht ausgeführt, dass gemäß der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung die Akten dann erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035). Der EGMR lässt wiederum eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. VwGH 27.
  7. 2015, Ra 2014/12/0021, und VwGH vom 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). In vorliegender Angelegenheit war rechtlich zu überprüfen, ob die Vorlage einer Versicherungspolizze einer Hilfesuchenden einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich ist. Der in dieser Hinsicht entscheidungserhebliche Sachverhalt stand unbestritten fest (vgl dazu auch VwGH vom 24.2.2016, Ra 2015/10/0047) und führt auch nicht zur Anwendung des Unionsrechts im Sinne des Art 47 Grundrechtscharta. Das Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht steht daher in dieser Angelegenheit weder im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben im VwGVG, noch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Zur Frage des Unterbleibens einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht darf auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, VwGVG verwiesen werden. In seiner Entscheidung vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0026 hat das Höchstgericht ausgeführt, dass gemäß der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung die Akten dann erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035). Der EGMR lässt wiederum eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche VwGH 27.
  8. 2015, Ra 2014/12/0021, und VwGH vom 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). In vorliegender Angelegenheit war rechtlich zu überprüfen, ob die Vorlage einer Versicherungspolizze einer Hilfesuchenden einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Der in dieser Hinsicht entscheidungserhebliche Sachverhalt stand unbestritten fest vergleiche dazu auch VwGH vom 24.2.2016, Ra 2015/10/0047) und führt auch nicht zur Anwendung des Unionsrechts im Sinne des Artikel 47, Grundrechtscharta. Das Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht steht daher in dieser Angelegenheit weder im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben im VwGVG, noch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur vorliegenden Rechtsfrage der Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG liegt – wie im Erkenntnis zitiert - umfangreiche und eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der durch das erkennenden Gericht im Rahmen dieser Entscheidung nicht abgewichen wurde. Aufgrund der klaren Rechtslage im Verfahrens- und Materienrecht in Zusammenschau mit der einschlägigen Judikatur und Literatur war daher die ordentliche Revision mangels des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.Zur vorliegenden Rechtsfrage der Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt – wie im Erkenntnis zitiert - umfangreiche und eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der durch das erkennenden Gericht im Rahmen dieser Entscheidung nicht abgewichen wurde. Aufgrund der klaren Rechtslage im Verfahrens- und Materienrecht in Zusammenschau mit der einschlägigen Judikatur und Literatur war daher die ordentliche Revision mangels des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.9.102.1.4.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.