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{'item': '405-2/27/1/9-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.12.2016 Geschäftszahl405-2/27/1/9-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von Frau AB AA, AF, AD AE, vertreten durch AG, AJ, AH AI, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28.7.2016, Zahl xxxxx-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, AF, AD AE, vertreten durch AG, AJ, AH AI, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28.7.2016, Zahl xxxxx-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs 8 und 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8 und 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Der Beschuldigten wurde von der belangten Behörde nachfolgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 16.01.2016 um 04:34 Uhr Ort der Begehung: AD AE, AF Lokal BA BB Alm ● Sie haben als gemäß § 370 GewO verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin des Gewerbeinhabers BA BB, AP & Co KG, am Standort AD AE, zu verantworten, dass am 16.01.2016 um 04:34 Uhr noch Gäste in den Betriebsräumlichkeiten der BA BB Alm aufhältig waren (4 Personen im Barbereich). Mit Bewilligung der Gemeinde AD AE vom 02.03.2015 wurde die Sperrstunde mit 04:00 Uhr festgesetzt. Die bereits verlängerte Sperrstunde wurde überschritten.Sie haben als gemäß Paragraph 370, GewO verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin des Gewerbeinhabers BA BB, AP & Co KG, am Standort AD AE, zu verantworten, dass am 16.01.2016 um 04:34 Uhr noch Gäste in den Betriebsräumlichkeiten der BA BB Alm aufhältig waren (4 Personen im Barbereich). Mit Bewilligung der Gemeinde AD AE vom 02.03.2015 wurde die Sperrstunde mit 04:00 Uhr festgesetzt. Die bereits verlängerte Sperrstunde wurde überschritten. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung gemäß § 368 und § 113 Abs 3 und Abs 7 Gewerbeordnung 1994 iVm Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AD AE vom 02.03.2015Übertretung gemäß Paragraph 368 und Paragraph 113, Absatz 3 und Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AD AE vom 02.03.2015 Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: § 368 GewerbeordnungParagraph 368, Gewerbeordnung Euro 300,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 30,00 Gesamtbetrag: Euro 330,00“ In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Sperrstunde im Lokal nicht überschritten worden sei und sich nach der Sperrstunde keine Gäste im Lokal befunden hätten. Im Lokal seien nur Aufräum,- und Abrechungsarbeiten mit den Mitarbeitern durchgeführt worden. Die Wahrnehmungen der Beamten vor dem Lokal seien sehr vage gewesen und hätten diese auch keine Namen von den angeblichen Gästen genannt. Am 15.12.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin samt anwaltlichem Vertreter angehört und die Zeugen AA AN, AP AQ sowie die amtliche Zeugin RI CA CB von der PI CC einvernommen. Die Beschuldigte gab dabei Folgendes an: „Wir haben bei dem betreffenden Lokal "BA BB Alm" die Sperrstunde mit 04:00 Uhr festgelegt. An jenem Tag am 16.01.2016 haben wir das Lokal auch um 04:00 Uhr zugesperrt und die Eingangstüre auch versperrt. Nach dem Versperren des Lokals war natürlich noch das Licht aufgedreht, da wir nach der Sperrstunde das Lokal noch entsprechend aufräumen müssen und sich das entsprechend zeitlich verzögert. Wenn ich gefragt werde, um welche vier Personen, die die Polizei durch das Fenster damals wahrgenommen hat, es sich handelt, gebe ich an: Die vier Personen waren ich selbst, unsere Kellnerin, Frau DA DB DC, weiters Frau AP, das ist meine Mutter sowie mein Ehegatte Herr AA AN. Frau AP, also meine Mutter, hat an diesem Abend ebenfalls im Lokal in der Küche gearbeitet und mein Ehegatte, Herr AA AN, hat noch auf mich gewartet, weil wir unsere Wohnung im selben Haus direkt oberhalb des Lokals haben. Auch meine Mutter, Frau AP, wohnt im selben Haus. Ich möchte noch ergänzen, dass auch mein Ehegatte ab und zu im Lokal aushilft und auch an diesem Abend noch bei den Aufräumarbeiten geholfen hatte. Wenn ich gefragt werde, wie lange grundsätzlich das Aufräumen des Lokals dauert, so gebe ich an, dass dies manchmal, wenn nicht so viel los ist, bereits nach 10 Minuten erledigt ist und manchmal auch eine halbe Stunde oder etwas länger dauern kann. Wenn mir heute die Tatzeit mit 04:34 Uhr, was auch die Kontrollzeit der Polizei gewesen sein soll, vorgehalten wird, so kann ich die Zeit heute nicht mehr mit Sicherheit bestätigen, ob es sich tatsächlich um diese Zeit gehandelt hatte. Wenn es jedoch um 04:34 Uhr gewesen sein soll, so kann ich nicht ausschließen, dass wir nach getaner Arbeit noch kurz zu viert an der Bar gestanden sind, bevor wir das Lokal endgültig verlassen hatten. Ich möchte noch ergänzen, dass mich auch bei der ganzen Sache stört, dass die Polizei nicht selbst in das Lokal gekommen ist und Kontakt mit mir aufgenommen hat und die Situation hätte klären können. Auf Frage des Vertreters an die Beschuldigte, ob die Polizei damals bei der Kontrolle probiert hatte in das Lokal zu kommen, gibt die Zeugin an, dass es eben, wie bereits geschildert, damals nicht von der Polizei probiert worden ist in das Lokal zu kommen bzw probiert wurde, ob die Tür tatsächlich versperrt war. Die Zeugin Frau AP AQ gab Folgendes an: Ich kann mich auch noch einigermaßen gut an den Vorfall vom 16.01.2016 erinnern, wo meiner Tochter eine Sperrstundenüberschreitung angelastet war. Ich habe an diesem Abend in der Küche im Lokal der "BA BB Alm", das meine Tochter führt, ausgeholfen. Ich kann mich auch noch erinnern, dass einigermaßen viel los war und jede Menge Geschirr in der Küche angefallen ist. Ich kann jedenfalls bestätigen, dass die Sperrstunde um 04:00 Uhr eingehalten wurde und das Lokal bzw die Eingangstüre zum Lokal versperrt wurde. Wer genau die Eingangstüre zugesperrt hatte kann ich nicht sagen, ich nehme jedoch an, dass dies von meiner Tochter erledigt wurde. Ich bin dann noch mit meinem Schwiegersohn, Herrn AA AN, kurz in der Küche zusammengesessen, wobei meine Tochter und die Bedienung im Lokal aufhältig waren. Soweit ich mich erinnere, haben wir um ca 04:15 Uhr das Lokal verlassen und haben uns in den oberen Stock, wo sich auch meine Wohnung befindet, begeben. Über die konkrete Örtlichkeit und den Abstand zwischen Bar und Küche geben die Zeugin und auch die Beschwerdeführerin an, dass dort sehr beengte Platzverhältnisse herrschen und sich die Küche ca eineinhalb bis zwei Meter vom Barbereich befindet. Die Beschwerdeführerin ergänzt zur Örtlichkeit, dass sich die Außenfassade mit großen Glaselementen in Form ähnlich einer Wintergartenfassade gestaltet und von der Straße fast das ganze Lokal einsehbar ist. Die Beschwerdeführerin ergänzt dazu, dass es ebenfalls gut sein kann, dass Personen von der Straße oder auch von einem Fahrzeug aus im Inneren des Lokals wahrgenommen werden können, jedoch kann man sicherlich nicht genau angeben, ob sich die Person an der Bar oder vielleicht in einer kurzen Entfernung hinter der Bar in Richtung Küche aufhält. Auf Befragung des Richters an die Zeugin, ob sie irgendeine Wahrnehmung über die damalige Polizeikontrolle gemacht hatte gibt die Zeugin an, dass sie davon nichts bemerkt hatte sondern von dieser Kontrolle erst nachher von ihrer Tochter aufgrund der Anzeige erfahren hatte. Der Zeuge, Herr AA AN, gab Folgendes an: Ich kann mich noch einigermaßen gut an den Vorfall der vorgeworfenen Sperrstundenüberschreitung vom 16.01.2016 kurz nach 04:00 Uhr erinnern, weil ich an diesem Abend im Lokal meiner Frau mitgeholfen habe. Ich weiß heute ganz sicher noch, dass jedenfalls um 04:00 Uhr die Eingangstüre zugesperrt war, wobei ich nicht mehr heute sagen kann, wer genau die Tür versperrt hat ich nehme jedoch an, dass dies von meiner Frau erledigt wurde. Ich habe auch nach der Sperrstunde noch bei den Aufräumarbeiten mitgeholfen und, soweit ich mich erinnern kann, habe ich auch noch einige Getränkekisten vom Lokal in die Küche getragen. Wenn ich gefragt werde, wie viele Personen nach der Sperrstunde im Lokal aufhältig waren, so glaube ich, dass es neben mir jedenfalls noch meine Frau und unsere Kellnerin und die Schweigermutter waren, möglicherweise war auch noch der Schwiegervater, Herr AP AT im Lokal, jedoch kann ich das nicht mehr mit Sicherheit bestätigen. Möglicherweise hat der Schwiegervater auch schon vorher das Lokal in Richtung Wohnung verlassen. Wenn ich gefragt werde, ob ich irgendeine Wahrnehmung bezüglich der Polizeikontrolle gemacht habe, so muss ich angeben, dass ich keinerlei Kenntnis davon hatte und auch erst später durch die entsprechende Anzeige davon erfahren habe. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters an den Zeugen, ob er irgendwelche Angaben machen könne, ob die Polizei in das Lokal gekommen ist, gibt der Zeuge an, dass jedenfalls keine Polizei in das Lokal gekommen ist. Die amtliche Zeugin Frau RI CA CB gab über Befragen des Richters an: Soweit ich mich erinnern kann, haben wir am 16.01.2016 um 04:17 Uhr die erste Kontrolle bezüglich der Sperrstunde bei diesem Lokal vorgenommen. Mein Kollege und ich sind dabei mit dem Streifenwagen an dem Lokal vorbeigefahren und haben von der Fahrbahn bzw vom Streifenwagen aus gesehen, dass noch Licht im Lokal gebrannt hat und dass noch mindestens vier Personen an der Bar aufhältig waren und Getränke vor sich stehen hatten. Wir sind dann weitergefahren und haben noch andere Lokale kontrolliert und haben uns gedacht, wir kommen eine kurze Zeit später zurück um eventuell feststellen zu können, dass das Lokal mittlerweile tatsächlich versperrt und geräumt sein würde. Wir haben jedoch um 04:34 Uhr beim zweiten Kontrollzeitpunkt feststellen müssen, dass sich immer noch zumindest vier Personen am Barbereich des Lokals aufgehalten haben. Wie ich bereits in meiner Anzeige und auch noch in der Mitteilung an die belangte Behörde ausgeführt habe, haben wir bei der Kontrolle damals nicht überprüft, ob die Eingangstüre versperrt war und auch nicht festgestellt, um welche Personen es sich konkret bei den im Lokal aufhältigen Personen gehandelt hatte. Für uns hat die Wahrnehmung, dass sich noch Personen im Lokal aufhielten und Getränke vor sich stehen hatten schon für die Übertretung der Sperrstunde ausgereicht und haben deswegen eine Anzeige erstattet.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als gemäß § 370 GewO verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin des Gewerbeinhabers BA BB, AP & Co KG, am Standort AD AE zu verantworten habe, dass am 16.01.2016 um 04:34 Uhr noch Gäste in den Betriebsräumlichkeiten der BA BB Alm aufhältig waren und dabei die mit 04.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde überschritten wurde.Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als gemäß Paragraph 370, GewO verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin des Gewerbeinhabers BA BB, AP & Co KG, am Standort AD AE zu verantworten habe, dass am 16.01.2016 um 04:34 Uhr noch Gäste in den Betriebsräumlichkeiten der BA BB Alm aufhältig waren und dabei die mit 04.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde überschritten wurde. Die Beschuldigte verantwortete sich stets mit der Begründung, dass das Lokal um 04.00 Uhr versperrt gewesen sei und es sich dabei um keine Gäste, sondern um Mitarbeiter bzw. Familienangehörige, die beim Aufräumen geholfen hätten, gehandelt habe. Zudem hätten die Beamten weder kontrolliert, ob die Eingangstüre zum Lokal versperrt gewesen sei noch um welche anwesenden Personen es sich gehandelt habe. Die einschreitende Polizeibeamtin gab vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass sie ihre Wahrnehmungen von der Fahrbahn bzw. vom Streifenwagen aus gemacht habe. Sie habe weder kontrolliert, ob die Eingangstüre zum Lokal versperrt war und habe auch keine Feststellung der Identitäten der im Lokal aufhältigen vier Personen gemacht. Die Zeugin konnte auch nicht angeben, ob es sich bei den vier Personen um Gäste oder um Mitarbeiter gehandelt hatte. Sie konnte auch nicht angeben, ob die Beschwerdeführerin selbst zur Tatzeit im Lokal anwesend war. Der Sachverhalt war als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen insoferne unbedenklichen Unterlagen sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Rechtliche Grundlagen: § 113 Gewerbeordnung 1994 (GewO)Paragraph 113, Gewerbeordnung 1994 (GewO) Sperrstunde und Aufsperrstunde § 113.
(1)Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.Paragraph 113,
(1)Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören. (..)
(3)Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören. (..)
(7)Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet. (..) § 368 GewO: Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.Paragraph 368, GewO: Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Die rechtlich maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 idgF, lautet:§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennDie rechtlich maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF, lautet:, Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; In Ansehung des beweiswürdigend festgestellten Sachverhaltes verbleiben für das Landesverwaltungsgericht Salzburg Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes der Überschreitung der festgelegten Sperrstunde. Es konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich tatsächlich nach der Sperrstunde noch vier Gäste im Lokal aufgehalten haben. Folglich hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 16.12.2010, Zl 2009/16/0094, 29.06.2012, Zl 2012/02/0097). Da gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz, BGBl I Nr 52/1991 idgF.) von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen ist, wenn die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, welche Bestimmung gemäß§ 38 VwGVG auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sinngemäß zur Anwendung kommt, war vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellung sohin spruchgemäß zu entscheiden. Da gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 1991, idgF.) von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen ist, wenn die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, welche Bestimmung gemäß, Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg sinngemäß zur Anwendung kommt, war vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellung sohin spruchgemäß zu entscheiden. Da das angefochtene Straferkenntnis als Folge der eingebrachten Beschwerde ersatzlos zu beheben war, sind der Beschwerdeführerin die Kosten des hg. Beschwerdeverfahrens nach § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen und sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der belangten Behörde nach § 52 Abs 9 VwGVG selbst zu tragen.Da das angefochtene Straferkenntnis als Folge der eingebrachten Beschwerde ersatzlos zu beheben war, sind der Beschwerdeführerin die Kosten des hg. Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen und sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von der belangten Behörde nach Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG selbst zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.2.27.1.9.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.