G 1999“ zu entfallen.Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides haben ersatzlos zu entfallen, der Spruchpunkt römisch fünf. Verfahrenskosten erhält die Bezeichnung römisch drei. und der Absatz beginnend mit „Diese Ausnahmebewilligung … keine privatrechtliche Vereinbarung.“ wird ebenfalls ersatzlos gestrichen. Weiters hat im Spruchteil römisch zwei die gesamte „Feststellung
Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG 1999“ zu entfallen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Entscheidungswesentlich war, dass die belangte Behörde es vollständig unterlassen hat, die notwendigen Schritte für die Durchführung eines Verfahrens
G einzuleiten. Weiterer Zurückverweisungsgrund war, dass die belangte Behörde nur teilweise über den Antrag abgesprochen hatte.Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 24.06.2015 von der Bewilligungswerberin Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30.11.2015, LVwG-1/320/9-2015 wurde nach Einholung eines ergänzenden naturschutzfachlichen Gutachtens zur Bewertung des Naturschutzinteresses samt Auflagenvorschlägen für den Fall der Erteilung der Bewilligung (Stellungnahme vom 15.10.2015) sowie nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Bewilligungswerberin (22.10.2015 und 29.10.2015) der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Entscheidungswesentlich war, dass die belangte Behörde es vollständig unterlassen hat, die notwendigen Schritte für die Durchführung eines Verfahrens
Paragraph 3 a, NSchG einzuleiten. Weiterer Zurückverweisungsgrund war, dass die belangte Behörde nur teilweise über den Antrag abgesprochen hatte. In diesem Beschwerdeverfahren wurde von der Antragstellerin zum einen um Miterledigung des Ansuchens hinsichtlich der fehlenden Grundstücke ersucht (Schriftsatz vom 22.10.2015) und zum anderen mit vorbereitendem Schriftsatz vom 29.10.2015 in inhaltlicher Hinsicht nochmals Stellung genommen durch Vorlage der Replik des Projektanten zur fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 15.10.2015, durch Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des Projektanten insbesondere zur Darlegung des öffentlichen Interesses. Als Beilagen wurden weiters Unterstützungserklärungen des betroffenen Grundeigentümers, des Gasthofes LL sowie der Gemeinde WW, vorgelegt. Weiters wurden Schallpegelmessungen des Ingenieurbüro RR GmbH zur Erhebung und Dokumentation der Ist-Situation vorgelegt, welche zu dem Ergebnis kommt, dass eine Veränderung der Geräuschcharakteristik aufgrund des bereits vorhandenen Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten sei. Zudem wurde noch als Beilage ein Gutachten der NN KG, Dr. NA vom Oktober 2015 vorgelegt, in welchem die Auswirkung von Fahrtrainings auf die Verkehrssicherheit bewertet wurde. Schließlich wurde noch eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Salzburg vom 29.07.2015 beigebracht, welche in der Schaffung einer Infrastruktur zur Errichtung des Winterfahrtrainings einen wichtigen Beitrag zur längerfristigen Absicherung des Tourismusstandortes sieht. 1.2. Fortgesetzes Verfahren Im neuerlichen Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Bewilligungswerberin mit Schreiben vom 19.01.2016 ein Verbesserungsauftrag
Abs 3 AVG dahingehend erteilt als aufgetragen wurde, einen Nachweis zu erbringen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösungen bestehen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2016 wurden Gründe für den gewählten Standort vorgebracht.Im neuerlichen Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Bewilligungswerberin mit Schreiben vom 19.01.2016 ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend erteilt als aufgetragen wurde, einen Nachweis zu erbringen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösungen bestehen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2016 wurden Gründe für den gewählten Standort vorgebracht. Mit Schreiben vom 05.02.2016 wurde von der belangten Behörde in Ergänzung des Verbesserungsauftrages neuerlich ein Nachweis hinsichtlich möglicher, geprüfter Alternativstandorte gefordert, da bisher lediglich nur behauptet worden sei, dass es keine anderen geeignete Lösungen gäbe. Zudem wurde ersucht mitzuteilen, mit welchen Fahrzeugen die Pistenpräparierung erfolge. Vom zuständigen Naturschutzbeauftragten für den Pinzgau wurde der belangten Behörde mit Email vom 14.02.2016 mitgeteilt, dass es im Bundesland Salzburg derzeit mindestens fünf derartige Teststrecken gäbe und zwar in MI (Lungau), MK (Lungau), ML (Lungau), MN (Flachgau) und MO (Flachgau). Mit Stellungnahme vom 07.03.2016 wurde von der Bewilligungswerberin abschließend vorgebracht, dass als Präparierfahrzeug eine Pistenraupe und/oder ein normaler handelsüblicher Traktor verwendet würden. Zu den Alternativteststrecken wurde nochmals vorgebracht, dass andere Örtlichkeiten geprüft, wobei nur eine Alternative - HO – „näher und tiefer“ geprüft worden seien. Aufgrund der nicht vorhandenen Infrastruktur und Organisation wäre aber der Eingriff in die Natur in HO um ein Vielfaches größer, da diese gesondert errichtet werden müsste, was bei der gegenständlichen Teststrecke wegen der Nähe zum ZZ Stützpunkt nicht notwendig sei. Die Antragstellerin habe im Bundesland Salzburg keine andere Winterteststrecke. Die aufgezeigten Winterteststrecken seien von anderen Unternehmungen, wobei es sich hier nicht um Institutionen wie die Antragstellerin mit dem Interesse des Erhalts und der Verbesserung der Verkehrssicherheit handele. Eine An- und Abfahrt von wahrscheinlich drei Stunden könne einem Verkehrsteilnehmer nicht zugemutet werden, weil dies zu erheblichen Kosten und im Winter auch zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde. Es werde die aktuelle Statistik der Verkehrstoten für die Monate Jänner und Februar 2016 in Österreich vorgelegt, woraus drastisch ersichtlich sei, dass diese erfreulicherweise zurückgegangen sei, aber noch immer in hoher zweistelliger Zahl vorhanden seien. Bekanntermaßen seien die letzten Winter nicht sehr schneeintensiv gewesen und trotzdem wären leider diese zahlreichen Verkehrstoten zu beklagen gewesen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.06.2016 wurde dem Ansuchen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Winterfahrstrecke auf den GN ee, aa, ff, gg, hh und ii je KG UW und GN bb und GN dd je KG OW neuerlich nicht stattgegeben. In Spruchabschnitt II wurde „
G 1999 festgestellt“, dass dem beantragten öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit nicht der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz zukommt, da nachweislich geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösungen außerhalb von bestehenden Schutzgebieten vorhanden oder gefunden werden können. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.06.2016 wurde dem Ansuchen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Winterfahrstrecke auf den GN ee, aa, ff, gg, hh und ii je KG UW und GN bb und GN dd je KG OW neuerlich nicht stattgegeben. In Spruchabschnitt römisch zwei wurde „
Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG 1999 festgestellt“, dass dem beantragten öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit nicht der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz zukommt, da nachweislich geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösungen außerhalb von bestehenden Schutzgebieten vorhanden oder gefunden werden können. In der Begründung wurde nach wortwörtlicher Wiedergabe aller vorliegenden Stellungnahmen nach Rückverweisung durch das Landesverwaltungsgericht und der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in rechtlicher Hinsicht zu den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken ausgeführt, dass hinsichtlich des GN cc KG OW unbeachtlich des Vorliegens der Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers aufgrund des präzisierenden Antrages der Bewilligungswerberin vom 22.10.2015 kein Abspruch erfolge. Zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses
G 1999 erfolgte eine Auflistung des im Akt befindlichen Schriftverkehrs und wurde dazu ausgeführt, dass für die Naturschutzbehörde außer Frage stehe, dass durch die Einrichtung und Durchführung von Fahrsicherheitstrainings die Verkehrssicherheit erhöht und verbessert werde. Allerdings stelle sich die Frage, ob derartige Teststrecken unbedingt in Schutzgebieten errichtet werden müssten. Die Nutzung bestehender Teststrecken komme offensichtlich aus Sicht der Einschreiterin aus welchen Gründen auch immer nicht zum Tragen. Es stelle sich die Frage, ob nicht in gleicher Höhenlage außerhalb von Schutzgebieten nach dem Salzburger Naturschutzgesetz eine oder mehrere gleichwertige Alternativen gefunden werden könnten. Es folgt die nochmalige wortwörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 14.02.2016 hinsichtlich des Vorhandenseins weiterer Teststrecken im Bundesland Salzburg. Im gegenständlichen Fall könnten durchaus geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösungen gefunden werden und es werde auf die Verfahrensanordnung vom 19.01.2016 verwiesen. Die Naturschutzbehörde schließe sich den Stellungnahmen und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und Naturschutzbeauftragten an, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien.In der Begründung wurde nach wortwörtlicher Wiedergabe aller vorliegenden Stellungnahmen nach Rückverweisung durch das Landesverwaltungsgericht und der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in rechtlicher Hinsicht zu den vom Vorhaben betroffenen Grundstücken ausgeführt, dass hinsichtlich des GN cc KG OW unbeachtlich des Vorliegens der Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers aufgrund des präzisierenden Antrages der Bewilligungswerberin vom 22.10.2015 kein Abspruch erfolge. Zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses
Paragraph 3 a, NSchG 1999 erfolgte eine Auflistung des im Akt befindlichen Schriftverkehrs und wurde dazu ausgeführt, dass für die Naturschutzbehörde außer Frage stehe, dass durch die Einrichtung und Durchführung von Fahrsicherheitstrainings die Verkehrssicherheit erhöht und verbessert werde. Allerdings stelle sich die Frage, ob derartige Teststrecken unbedingt in Schutzgebieten errichtet werden müssten. Die Nutzung bestehender Teststrecken komme offensichtlich aus Sicht der Einschreiterin aus welchen Gründen auch immer nicht zum Tragen. Es stelle sich die Frage, ob nicht in gleicher Höhenlage außerhalb von Schutzgebieten nach dem Salzburger Naturschutzgesetz eine oder mehrere gleichwertige Alternativen gefunden werden könnten. Es folgt die nochmalige wortwörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 14.02.2016 hinsichtlich des Vorhandenseins weiterer Teststrecken im Bundesland Salzburg. Im gegenständlichen Fall könnten durchaus geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösungen gefunden werden und es werde auf die Verfahrensanordnung vom 19.01.2016 verwiesen. Die Naturschutzbehörde schließe sich den Stellungnahmen und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und Naturschutzbeauftragten an, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen seien. 1.
G sind jedenfalls keine vorhanden.Die betroffenen Grünlandflächen stellen Intensivgrünland ohne besondere naturschutzfachliche Wertigkeit dar. Lebensräume und Lebensgemeinschaften
Paragraph 24, NSchG sind jedenfalls keine vorhanden. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes besteht zum einen in der besonderen landschaftlichen Schönheit und zum anderen im Erholungswert der überwiegend naturnah und bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Die landschaftliche Schönheit ergibt sich aus der Beschreibung des Charakters der Landschaft. Im Sommer wird das Hochtal HH sowohl von der ortsansässigen Bevölkerung als auch von Touristen als Erholungsgebiet sehr stark in Anspruch genommen (Wandern, Mountainbiken, Spazierengehen). Im Winter wird das Gebiet in erster Linie von Skitourengehern, Winterwanderern, Schneeschuhwanderern (vom Naturpark WW angeboten) und Rodlern genutzt, aber in deutlich geringerer Frequenz. In der Zukunft wird noch die Bedeutung der Langlaufloipe wegen zunehmender Schneearmut im Tal zunehmen. Die derzeitige Loipe verläuft durch einen der beiden Rundkurse (orografisch links des WWs). Im Bereich des Hochtals befinden sich drei touristische Betriebe mit Zimmervermietung, wobei ein Gasthaus nur einen Sommerbetrieb aufweist. Die Flächen befinden sich auch im Naturpark WW. Die Tatsache der Ausweisung als Naturpark weist auf einen entsprechenden Wert der Landschaft für die Erholung hin. Zu Landschaftsschutzgebieten können nur Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften erklärt werden, wenn sie entweder eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen oder sie für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend sind. Aus den Schallpegelmessungen des Ingenieurbüro RR GmbH zur Erhebung und Dokumentation der Ist-Situation ergibt sich, dass die Schallemission der L yy HI Straße um mehr als 10 dB über jener der Winterfahrstrecke liegt. Die Erhöhung des Schallpegels um 10 dB entspricht in etwa der Verdoppelung der Lautstärke. Eine Veränderung der Geräuschcharakteristik ist aufgrund des bereits vorhandenen Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Schutzzweckes ist durch das geplante Vorhaben - da nur auf ein paar Wintermonate beschränkt - nicht gegeben. Allerdings kommt es aus naturschutzfachlicher Sicht hinsichtlich der Erhaltung des Erholungswertes zu deutlichen Störungseinflüssen während der Betriebszeiten der Fahrstrecke durch Motorlärm und das Befahren der freien Landschaft. Durch diese „ortsunübliche“ Nutzung wird das Natur- und Ruheerlebnis der Erholungssuchenden massiv beeinträchtigt und geht das Hochtal HH in der bisher störungsarmen, naturnahen und hochwertigen Erholungslandschaft für den natur- und ruhesuchenden Erholungssuchenden verloren. Öffentliche Interessen Das öffentliche Interesse des Naturschutzes liegt in der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit und des Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes bzw des Naturparks. Die Bewertung des Naturschutzinteresses wird auf einer Skala von 0 bis 100 mit einem Wert von 90 dh mit einem hohen Naturschutzinteresse bewertet. Dieser Wert wurde daraus abgeleitet, dass die Flächen zum einem im Landschaftsschutzgebiet und zum anderen im Naturpark liegen, somit von zwei Schutzkategorien erfasst sind und zudem in einer attraktiven naturnahen Kulturlandschaft ohne technisch überprägende oder störende anthropogene Fremdkörper liegen. Von der Beschwerdeführerin wurden als besonders wichtige unmittelbare öffentliche Interessen die Verkehrssicherheit, die Gesundheit, ein volkswirtschaftliches Interesse sowie der Tourismus geltend gemacht. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit wurde das Gutachten der NN KG, Dr. NA vom Oktober 2015 vorgelegt, mit welchem die Auswirkung von Fahrtrainings auf die Verkehrssicherheit bewertet wurde. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass ein zielgruppenorientiertes Fahrsicherheitstraining einen wesentlichen Baustein im Rahmen der Verkehrssicherheit darstellt. Der ZZ setzt seit Jahrzehnten spezifische Fahrsicherheitstrainings erfolgreich um, was sich im Sinne einer generellen Unfallprävention auswirkt. Die Errichtung eines Fahrsicherheitszentrums des ZZ im Bezirk Zell am See wurde von diesem Gutachter im Lichte der Verkehrssicherheit sowie aus volkswirtschaftlicher Perspektive jedenfalls empfohlen (Seite 8). Als Hauptunfallursache bei schweren Unfällen wurde die nicht angepasste Geschwindigkeit und als Beispiel angeführt, dass sich im Ortsgebiet nicht einmal jeder zweite Lenker an das 50 km/h Tempolimit hält (Seite 6). Festgehalten wurde weiters im Zusammenhang mit der Unfallstatistik je nach Bezirk im Bundesland Salzburg (Seite 5), dass je leichter ein Fahrsicherheitszentrum erreichbar ist, desto eher ein Training angenommen wird. Explizit auf Winterfahrtrainings wurde allerdings in diesem Gutachten nicht eingegangen. Von der Beschwerdeführerin wurden weiters Unterstützungserklärungen des betroffenen Grundeigentümers, der in der Vermietung der Grundflächen und in der Betreuung der Schneeflächen eine zusätzliche Einkommensquelle als wirtschaftlich relevanten Faktor sieht, des Gasthofes LL, welche in der Bewirtung der Teilnehmer des Fahrtechnikkurses und in der Einbeziehung bei den Instandhaltungsarbeiten bei der Winterfahrstrecke ebenfalls wirtschaftliche Vorteile lukriert sowie der Gemeinde WW, welche für die im Winter strukturschwache Region einen Beitrag zur langfristigen Existenzabsicherung des Gasthauses und des Grundeigentümers sieht, beigebracht.
der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Salzburg bedeutet das geplante Winterfahrtraining für den Ort zusätzliche Gästefrequenz und Nächtigung durch Trainingsteilnehmer und Trainerpersonal und ist aus Sicht der regionalen Wirtschaft zu unterstützen. Die Einrichtung würde für den Ort und das untere LA-Tal einen wirtschaftlichen Impuls bedeuten. Vor allem in den Wintermonaten könnten strukturbedingte Auslastungsschwächen der örtlichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe ausgeglichen werden und wäre dies ein wichtiger Beitrag zur längerfristigen Absicherung des Tourismusstandortes. Die Maßnahme ist jedenfalls als im öffentlichen (wirtschaftlichen) Interesse gelegen zu erachten. Alternativen Aus Sicht der Beschwerdeführerin besteht hinsichtlich des gewählten Standortes ein allgemeiner sicherheitstechnischer Grund, da der ZZ im Lungau keine Winterfahrstrecke besitzt und daher dort keine derartigen Trainingsmöglichkeiten gegeben sind und es ohnehin zu wenig Winterfahrstrecken in Österreich gibt. Ein technischer Grund besteht darin, dass die bestehende Trainingsstrecke des ZZ in Saalfelden nicht nur mit Naturschnee betrieben werden kann, da die unterschiedlichen Belagsoberflächen kein einheitliches Fahrtraining auf diesen Flächen ermöglicht. Für die geplante Winterfahrstrecke wurde dieser Standort wegen der Seehöhe - um möglichst sicher ausreichend Naturschnee zur Verfügung zu haben - gewählt, eine künstliche Beschneiung oder Vereisung ist nicht geplant (ökologischer Grund). Zudem muss die Winterfahrstrecke im „organisatorischen Verbund des Fahrtrainingszentrum Saalfelden“ liegen, um ohne zusätzliche Verwaltungs-Betriebs-Sozial-Gebäude auszukommen, was zusätzliche Kosten erfordern und darüber hinaus die Landschaft weiter belasten würde (wirtschaftlicher Grund). Schließlich wurde noch als rechtlicher Grund ausgeführt, dass im Vorfeld zu dem Projekt (sehr viele) andere eventuelle Standorte angesehen worden sind, aber keiner hatte den Anforderungen der Betreiber oder des Naturschutzes so gut entsprochen wie der Gewählte. Bei Vorlage der geforderten Nachweise von geprüften Alternativen wurden letztlich vier Standorte genannt und davon drei nach einem Fragekatalog aus dem Jahr 2011 mit einem Schulnotensystem 1 bis 5 bewertet. Der Standort MA schied nach Angaben der Beschwerdeführerin mangels Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers aus. Die Angabe von betroffenen Grundstücken laut Kataster bzw die Vorlage eines Lageplans der einzelnen Alternativstandorte erfolgte nicht. Die Fotobeilagen beschränken sich auf Landschaftsaufnahmen, deren örtlicher Bezug nicht näher erläutert wurde und damit nicht hergestellt werden kann. Aus der Beilage zur Vorlage vom 07.12.2016 („Frageliste Teststrecke ZZ 3. März 2011“) und den darauf befindlichen handschriftlichen Notizen kann folgende tabellarische Darstellung übertragen werden, wobei sich aufgrund des Punktewertes danach WW als der optimale Standort ergibt: HO MI WW 1 optimales Gelände: Untergrund tragfähig genug für Winterfahrenoptimales Gelände: Untergrund tragfähig genug , für Winterfahren 1 4 1 2 Erforderliche Größe ca 2,5 bis 6 ha 2 5 2 3 Schneesicherheit 2 3 1 4 Leichte Neigung für „hängende Straße“ 2 2 3 5 Ausreichende Sicherheitsräume rund herum 2 5 1 6 Kurvenmöglichkeiten 2 5 2 7 Seehöhe wegen 3) 1 5 1 8 Unbewohnte Umgebung 3 1 4 9 Möglichst wenig Eingriffe in die Landschaft/Natur/Erdbewegungen erforderlich 2 3 1 10 Nähe zu „Betreiber“ Bauern/Forstarbeiter der RATRAC-Fahrer ist und Traktor hatNähe zu „Betreiber“ Bauern/Forstarbeiter der , RATRAC-Fahrer ist und Traktor hat 2 1 2 11 Möglichst nah bei der „homebase“ des ZZ wegen Anmeldung/Schulung etcMöglichst nah bei der „homebase“ des ZZ , wegen Anmeldung/Schulung etc 5 5 2 12 Infrastruktur vorhanden (WC, Warteraum, Getränke/Jause/Nachbesprechungsraum etc.)Infrastruktur vorhanden (WC, Warteraum, , Getränke/Jause/Nachbesprechungsraum etc.) 5 5 3 29 44 23 Im Bundesland Salzburg gibt es derzeit mindestens fünf derartige Teststrecken und zwar in MI (Lungau), MK (Lungau), ML (Lungau), MN (Flachgau) und MO (Flachgau) bzw. siehe auch unter …. Eine weitere Fahrttrainingsstrecke im Bundesland Salzburg befindet sich in MZ (Pongau) laut Angebot des ZZ siehe ….), welche wie die Strecke in MO vom ZZ angemietet wird. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlagen und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist in sich schlüssig und plausibel, was auch für die vorgelegten Gutachten betreffend Schallpegelmessungen und die Auswirkungen von Fahrtrainings auf die Verkehrssicherheit gilt. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren unterstützt durch den Projektanten DI AU (Technisches Büro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) abgestritten, dass es zu Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzes bzw. des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes kommt, aber letztlich doch die Erteilung der Bewilligung im Wege der Geltendmachung eines öffentlichen Interesses (Verkehrssicherheit, Tourismus) beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. I.
der Verordnung findet im Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) … Anwendung.Die Flächen für die beantragte Winterfahrstrecke liegen zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet „GE-HH-WW-Gemeinschaftsalmen“, welches mit Verordnung der Salzburger Landesregierung 6. Juli 1989 (LGBL 63) erstmals teilweise und zuletzt vom 30.07.2007, LGBL Nr. 56 aus 2007, idgF im derzeitigen Ausmaß zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde.
Paragraph 3, der Verordnung findet im Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) … Anwendung. Des Weiteren befinden sich die verfahrensgegenständlichen Flächen in dem mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30.07.2007, LGBL Nr. 57/2007 idgF erklärten „Naturpark WW“.
dieser Verordnung gelten im Naturpark die Bestimmung der vorerwähnten Landschaftsschutzgebietsverordnung und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung.Des Weiteren befinden sich die verfahrensgegenständlichen Flächen in dem mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30.07.2007, LGBL Nr. 57 aus 2007, idgF erklärten „Naturpark WW“.
Paragraph 2, dieser Verordnung gelten im Naturpark die Bestimmung der vorerwähnten Landschaftsschutzgebietsverordnung und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid in der Begründung nicht explizit dargelegt, von welchem Bewilligungstatbestand sie überhaupt ausgeht. Bei Anführung der Rechtsgrundlagen findet sich sowohl § 2 ALV (ohne Angabe einer Ziffer) als auch § 25 NSchG. Aus den Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 28.01.2015 Pkt III (Verhandlungsschrift Seite 6) ist zu entnehmen, dass dieser von einer Bewilligungspflicht
F ausgegangen ist.Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid in der Begründung nicht explizit dargelegt, von welchem Bewilligungstatbestand sie überhaupt ausgeht. Bei Anführung der Rechtsgrundlagen findet sich sowohl Paragraph 2, ALV (ohne Angabe einer Ziffer) als auch Paragraph 25, NSchG. Aus den Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 28.01.2015 Pkt römisch drei (Verhandlungsschrift Seite 6) ist zu entnehmen, dass dieser von einer Bewilligungspflicht
Paragraph 2, Ziffer 7 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 – ALV, LGBL Nr. 89 aus 1995, idgF ausgegangen ist.
Ziffer 7 ALV ist die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig.
Paragraph 2, Ziffer 7 ALV ist die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Aus dem Kommentar Loos zum Salzburger Naturschutzgesetz, Teil II Verordnungen zur Bestimmung des § 2 Z 7 ALV lässt sich ableiten, dass bei diesem Bewilligungstatbestand allenfalls an die Anlage von Straßen oder Wegen gedacht war („für den Verkehr mit Räderfahrzeugen“), da andernfalls formuliert worden wäre „für das Befahren mit Räderfahrzeugen“. Bei dem Bewilligungstatbestand der „besonderen Gestaltung von Flächen für den Verkehr von Räderfahrzeugen“ wird jedenfalls von Loos die Umgestaltung von bereits für den fließenden oder ruhenden Verkehr rechtmäßig benutzte Flächen abgestellt (Seite 16). Aus dem Kommentar Loos zum Salzburger Naturschutzgesetz, Teil römisch zwei Verordnungen zur Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 7, ALV lässt sich ableiten, dass bei diesem Bewilligungstatbestand allenfalls an die Anlage von Straßen oder Wegen gedacht war („für den Verkehr mit Räderfahrzeugen“), da andernfalls formuliert worden wäre „für das Befahren mit Räderfahrzeugen“. Bei dem Bewilligungstatbestand der „besonderen Gestaltung von Flächen für den Verkehr von Räderfahrzeugen“ wird jedenfalls von Loos die Umgestaltung von bereits für den fließenden oder ruhenden Verkehr rechtmäßig benutzte Flächen abgestellt (Seite 16). Die geplante Errichtung (und der Betrieb) der Winterfahrstrecke fällt jedoch jedenfalls unter die Bewilligungspflicht
Z 2 ALV, wonach die Errichtung … von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen (bauliche Anlagen) nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig ist. Die geplante Errichtung (und der Betrieb) der Winterfahrstrecke fällt jedoch jedenfalls unter die Bewilligungspflicht
Paragraph 2, Ziffer 2, ALV, wonach die Errichtung … von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen (bauliche Anlagen) nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig ist. Unter einer Anlage ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird. Bei der Errichtung sind die damit verbundenen Folgen zu berücksichtigen, die mit der widmungsgemäßen Benutzung der Anlage verbunden sein können oder mit einem Verhalten, das üblicherweise darunter zu subsumieren ist (siehe Loos Kommentar Salzburger Naturschutzgesetz Teil II Verordnungen, zu § 2 Z 2, Seite 14 und die zitierte Judikatur).Unter einer Anlage ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird. Bei der Errichtung sind die damit verbundenen Folgen zu berücksichtigen, die mit der widmungsgemäßen Benutzung der Anlage verbunden sein können oder mit einem Verhalten, das üblicherweise darunter zu subsumieren ist (siehe Loos Kommentar Salzburger Naturschutzgesetz Teil römisch zwei Verordnungen, zu Paragraph 2, Ziffer 2,, Seite 14 und die zitierte Judikatur). Durch die Anlage und die besondere Gestaltung der Winterfahrstrecke durch die Anlage von zwei Rundkursen mittels Präparierung von Fahrbahnen mit Pistengerät oder Traktor für das Befahren der Flächen mit Personenkraftwagen ist unstrittig eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht gegeben. Des Weiteren wäre auch eine Bewilligungspflicht nach § 25 Abs 1 lit g Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBL Nr. 73/1999 idgF (Errichtung von Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken) denkmöglich, jedoch geht der Bewilligungstatbestand der ALV als lex specialis mit strengeren Prüfkriterien dem allgemeinen Bewilligungstatbestand des § 25 NSchG vor.Des Weiteren wäre auch eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera g, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBL Nr. 73 aus 1999, idgF (Errichtung von Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken) denkmöglich, jedoch geht der Bewilligungstatbestand der ALV als lex specialis mit strengeren Prüfkriterien dem allgemeinen Bewilligungstatbestand des Paragraph 25, NSchG vor.
G hat die Behörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die MaßnahmeGemäß Paragraph 18, Absatz 2, NSchG hat die Behörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme - der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7)der Charakter der Landschaft (Paragraph 5, Ziffer 7,) - der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) undder Naturhaushalt (Paragraph 5, Ziffer 21,) und - der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.der Schutzzweck des Gebietes (Paragraph 16,) nicht beeinträchtigt werden. Zur Versagung einer Bewilligung reicht es aus, wenn eines der genannten Kriterien zutrifft. Aus der Formulierung im Gesetz ergibt sich fürs erste keine Erheblichkeitsschwelle, jedoch lösen die in § 5 Z 7 (Definition Charakter der Landschaft) und § 5 Z 21 (Definition Naturhaushalt) getroffenen Festlegungen, wann von einer Beeinträchtigung auszugehen ist, indirekt eine Erheblichkeitsschwelle bei der Beurteilung des Eingriffs aus (Naturschutzrecht Salzburg – Kommentar – Teil I, Dr. Erik Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros Nr. 115, Seite67, zu § 18).Zur Versagung einer Bewilligung reicht es aus, wenn eines der genannten Kriterien zutrifft. Aus der Formulierung im Gesetz ergibt sich fürs erste keine Erheblichkeitsschwelle, jedoch lösen die in Paragraph 5, Ziffer 7, (Definition Charakter der Landschaft) und Paragraph 5, Ziffer 21, (Definition Naturhaushalt) getroffenen Festlegungen, wann von einer Beeinträchtigung auszugehen ist, indirekt eine Erheblichkeitsschwelle bei der Beurteilung des Eingriffs aus (Naturschutzrecht Salzburg – Kommentar – Teil römisch eins, Dr. Erik Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros Nr. 115, Seite67, zu Paragraph 18,). Hinsichtlich des Naturhaushaltes ist festzustellen, dass der Eingriff durch die teilweise Lage des Rundkurses innerhalb der 500 m Schutzzone Horizontaldistanz zum Adlerhorst am GE (Revier KH) wie sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat durch die Vorschreibung von Auflagen gemindert werden kann, sodass sich daraus kein Versagungsgrund für die naturschutzbehördliche Bewilligung ergibt. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde hinsichtlich des Charakters der Landschaft eine wesentliche Beeinträchtigung und zwar konkret der Naturbelassenheit (§ 5 Z 7 lit c NSchG) durch den Motorlärm und die ortsunübliche Nutzung durch das Fahren eines PKW auf einer Wiese und damit in der freien Landschaft festgestellt. Eine Beeinträchtigung liegt nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Z 7 lit c NSchG 1999 jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben die Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde hinsichtlich des Charakters der Landschaft eine wesentliche Beeinträchtigung und zwar konkret der Naturbelassenheit (Paragraph 5, Ziffer 7, Litera c, NSchG) durch den Motorlärm und die ortsunübliche Nutzung durch das Fahren eines PKW auf einer Wiese und damit in der freien Landschaft festgestellt. Eine Beeinträchtigung liegt nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Ziffer 7, Litera c, NSchG 1999 jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben die Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich stört oder verändert. Von der Beschwerdeführerin wurde dazu vorgebracht, dass es zu keinerlei baulichen Maßnahmen bzw. zu Erdbewegungen kommen wird, die den Charakter der Landschaft irgendwie ändern würden. Durch den vorhandenen Umgebungslärm würde der Motorlärm belegt durch die Schallpegelmessungen auf der B xx Bundesstraße und L yy HI Landesstraße nicht in Erscheinung treten. Dazu ist auszuführen, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts es eine wesentliche Beeinträchtigung der Naturbelassenheit im gegenständlichen Fall im Landschaftsraum von Wiesen darstellt, wenn auf von Menschenhand durch Niederwalzen von natürlichem Schnee entstehenden Pisten mit Personenkraftwagen gefahren wird und zwar auf einem Wiesenbereich auf dem – in seinem natürlichen Zustand belassen – dies nicht möglich bzw auch rechtlich nicht zulässig ist (§ 27 Abs 2 NSchG Verbot des Fahrens mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind). Die naturschutzfachliche Bewertung des Vorliegens einer wesentlichen – wenn auch nur temporären – Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft erscheint daher schlüssig, sodass eine Beeinträchtigung als gegeben anzunehmen ist.Dazu ist auszuführen, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts es eine wesentliche Beeinträchtigung der Naturbelassenheit im gegenständlichen Fall im Landschaftsraum von Wiesen darstellt, wenn auf von Menschenhand durch Niederwalzen von natürlichem Schnee entstehenden Pisten mit Personenkraftwagen gefahren wird und zwar auf einem Wiesenbereich auf dem – in seinem natürlichen Zustand belassen – dies nicht möglich bzw auch rechtlich nicht zulässig ist (Paragraph 27, Absatz 2, NSchG Verbot des Fahrens mit Fahrzeugen außerhalb von Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind). Die naturschutzfachliche Bewertung des Vorliegens einer wesentlichen – wenn auch nur temporären – Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft erscheint daher schlüssig, sodass eine Beeinträchtigung als gegeben anzunehmen ist.
G iVm § 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung LGBL 56/2007 idgF dient die Verordnung der ErhaltungGemäß Paragraph 16, NSchG in Verbindung mit Paragraph 2, der Landschaftsschutzgebietsverordnung LGBL 56 aus 2007, idgF dient die Verordnung der Erhaltung
Eintrag im Naturschutzbuch (§ 37 Abs 2 lit f NSchG, abrufbar unter https://service.salzburg.gv.at/ins/schutz/ displayext.do?nummer=228) als „groß“ (Stufe 4 von 5) bewertet. Vorhaben wie das Gegenständliche beeinträchtigen daher den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes und zwar die Erhaltung des Erholungswertes einer überwiegend naturnahen und bäuerlich geprägten Kulturlandschaft, da die geplante Maßnahme als rein anthropogene, „technische“ Maßnahme durch das Befahren von Wiesenflächen mit Personenkraftfahrzeugen sicherlich nicht zum Erhalt des Schutzzweckes beiträgt, sondern als Störung und damit als Beeinträchtigung zu qualifizieren ist. Der Erholungswert für das gegenständliche Landschaftsschutzgebiet wurde
Eintrag im Naturschutzbuch , (Paragraph 37, Absatz 2, Litera f, NSchG, abrufbar unter https://service.salzburg.gv.at/ins/schutz/ displayext.do?nummer=228) als „groß“ (Stufe 4 von 5) bewertet. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Schutzzweckes der besonderen landschaftlichen Schönheit sind ausschließlich die optisch wahrnehmbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild maßgeblich (Naturschutzrecht Salzburg – Kommentar – Teil I, Dr. Erik Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros Nr. 115, Seite 67 zu § 18). Das Befahren von der freien Landschaft (im Sinne des § 5 Z 13 NSchG) durch einen PKW ist jedenfalls optisch wahrnehmbar und zwar deutlich unterschiedlich zu einem sich geradlinig auf der Landesstraße bewegenden Fahrzeug. Die Landschaftsästhetik wird für das gegenständliche Landschaftsschutzgebiet
Naturschutzbuch als „sehr groß“ (Stufe 5 von 5) bewertet. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Schutzzweckes der besonderen landschaftlichen Schönheit sind ausschließlich die optisch wahrnehmbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild maßgeblich (Naturschutzrecht Salzburg – Kommentar – Teil römisch eins, Dr. Erik Loos, Schriftenreihe des Landespressebüros Nr. 115, Seite 67 zu Paragraph 18,). Das Befahren von der freien Landschaft (im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 13, NSchG) durch einen PKW ist jedenfalls optisch wahrnehmbar und zwar deutlich unterschiedlich zu einem sich geradlinig auf der Landesstraße bewegenden Fahrzeug. Die Landschaftsästhetik wird für das gegenständliche Landschaftsschutzgebiet
Naturschutzbuch als „sehr groß“ (Stufe 5 von 5) bewertet. Der Rückschluss der Beschwerdeführerin, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Gebiets kommen kann, da der Verordnungsgeber offenbar keine völlige Verkehrsfreiheit des Gebietes durch die Einbeziehung der Landesstraße angestrebt hat, ist nicht stichhaltig. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es die durch das Hochtal führende L yy HI Landesstraße bereits vor der Unterschutzstellung im Jahr 1989 bzw. der Erweiterung im Jahr 2007 gegeben hat und man daher im Gegenteil davon ausgehen kann, dass durch die Einbeziehung der Landesstraße im verfahrensgegenständlichen Bereich - davor und danach bildet die Landesstraße die Schutzgebietsgrenze bzw. ist nicht vom Schutzgebiet umfasst - und der auf beiden Seiten der Landesstraße befindlichen Wiesenflächen man diese naturnahe und ansonsten störungsarmen Kulturlandschaft im Bereich des Ortsteils TU in den Schutz explizit und bewusst einbeziehen wollte, auch wenn diese unbestritten nicht im Kernbereich des Landschaftsschutzgebietes liegen und die Wiesen rein ökologisch betrachtet als Intensivgrünland keine besondere naturschutzfachliche Wertigkeit aufweisen. Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der beantragten Maßnahme flächenmäßig nur um einen kleiner Promillebereich im Vergleich zum gesamten Landschaftsschutzgebiet handelt ist entgegenzuhalten, dass bei rein flächenmäßiger Betrachtung das Verhältnis 2.816,54 ha Landschaftsschutzgebiet (Angabe laut Naturschutzbuch) zur beanspruchten ca. 3 ha großen Fläche sicherlich geringfügig ist, aber es bei der Bewertung eines Eingriffs in ein geschütztes Gebiet im Sinne des § 5 Z 8 NSchG nicht alleine auf den flächenmäßigen Eingriff ankommt, sondern auf die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Rechtsgüter. Ein flächenmäßig an sich geringfügiger Eingriff kann – wie im gegenständlichen Fall – durchaus erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter bzw. den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes haben.Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der beantragten Maßnahme flächenmäßig nur um einen kleiner Promillebereich im Vergleich zum gesamten Landschaftsschutzgebiet handelt ist entgegenzuhalten, dass bei rein flächenmäßiger Betrachtung das Verhältnis 2.816,54 ha Landschaftsschutzgebiet (Angabe laut Naturschutzbuch) zur beanspruchten ca. 3 ha großen Fläche sicherlich geringfügig ist, aber es bei der Bewertung eines Eingriffs in ein geschütztes Gebiet im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 8, NSchG nicht alleine auf den flächenmäßigen Eingriff ankommt, sondern auf die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Maßnahme auf die geschützten Rechtsgüter. Ein flächenmäßig an sich geringfügiger Eingriff kann – wie im gegenständlichen Fall – durchaus erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter bzw. den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes haben. Für die Beurteilung einer Maßnahme als Eingriff ist
G entscheidend, ob dadurch Auswirkungen auf das Schutzgut bewirkt werden können, die die Schwelle der Unerheblichkeit überschreiten. Als "Eingriff“ kommt daher (nur) eine solche Maßnahme in Betracht, die ihrer Art und Intensität nach (grundsätzlich) geeignet ist, bedeutende Auswirkungen auf das Schutzgut zu entfalten (VwGH 28.04.2006, 2003/10/0267)Für die Beurteilung einer Maßnahme als Eingriff ist
Paragraph 5, Ziffer 8, NSchG entscheidend, ob dadurch Auswirkungen auf das Schutzgut bewirkt werden können, die die Schwelle der Unerheblichkeit überschreiten. Als "Eingriff“ kommt daher (nur) eine solche Maßnahme in Betracht, die ihrer Art und Intensität nach (grundsätzlich) geeignet ist, bedeutende Auswirkungen auf das Schutzgut zu entfalten (VwGH 28.04.2006, 2003/10/0267) Zusammenfassend kann daher in der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Bewilligungsvoraussetzungen
G nicht vorliegen, keine Rechtswidrigkeit gesehen werden, da durch die beantragte Maßnahme der Charakter der Landschaft und vor allem der Schutzzweck des Gebietes zur Erhaltung der Schutzziele
Z 1 und 2 von § 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung beeinträchtigt werden.Zusammenfassend kann daher in der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Bewilligungsvoraussetzungen
Paragraph 18, Absatz 2, NSchG nicht vorliegen, keine Rechtswidrigkeit gesehen werden, da durch die beantragte Maßnahme der Charakter der Landschaft und vor allem der Schutzzweck des Gebietes zur Erhaltung der Schutzziele
Ziffer eins und 2 von Paragraph 2, der Landschaftsschutzgebietsverordnung beeinträchtigt werden. I.2. Ausgleichsfähigkeitrömisch eins.2. Ausgleichsfähigkeit
G kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers … an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung … unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
Paragraph 51, Absatz eins, NSchG kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers … an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung … unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Dies ist jedoch nach der Bestimmung des Abs 3 leg cit nur dann zulässig, wenn die Maßnahme, die bewilligt werden soll, nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes … widerspricht.Dies ist jedoch nach der Bestimmung des Absatz 3, leg cit nur dann zulässig, wenn die Maßnahme, die bewilligt werden soll, nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes … widerspricht. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Schutzzweckes „Erholungswert des Schutzgebiets“ aus fachlicher Sicht ein Widerspruch mit den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes gesehen und die Erteilung der Bewilligung unter Anwendung der Ausgleichsmaßnahmenregelung der belangten Behörde nicht empfohlen (Verhandlungsschrift vom 28.01.2015, Seite 8). Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren dieser Beurteilung nicht entgegengetreten und auch kein Antrag auf Erteilung der Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gestellt. Vielmehr wurden besonders wichtige öffentliche Interessen von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und Nachweise bzw. Angaben und Unterlagen zu allfälligen Alternativen vorgelegt. Konnte die Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes führen würde hängt die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens somit von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3a Abs 2 Slbg NatSchG 1999 ab (VwGH 25.11.2015, 2013/10/0134 ua).Konnte die Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes führen würde hängt die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens somit von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 ab (VwGH 25.11.2015, 2013/10/0134 ua). I.3. Geltendmachung von öffentlichen Interessen versus Naturschutzinteresserömisch eins.3. Geltendmachung von öffentlichen Interessen versus Naturschutzinteresse
G sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen unter weitergehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen unter weitergehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen, wenn 1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und 2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, den Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
G sind in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung … folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen:
Paragraph 48, Absatz eins, NSchG sind in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung … folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen: … f) werden
Abs 2 oder 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und nachzuweisen;f) werden
Paragraph 3 a, Absatz 2, oder 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und nachzuweisen; … I.3.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3a NSchG können in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112).
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 3 a, NSchG können in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Für das Landesverwaltungsgericht sind weder wesentliche Nachteile für den Tourismus der Gemeinde WW oder der gesamten Region ohne Winterfahrstrecke noch wesentliche Vorteile bei Realisierung der Winterfahrstrecke im Sinne des Fremdenverkehrs erkennbar, sodass im konkreten Fall kein unmittelbar besonders wichtiges Interesse des Tourismus als öffentliches Interesse nachweislich vorliegt. Zum weiters geltend gemachten öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit ist auszuführen, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit zur Vermeidung von Unfällen mit Personen- oder Sachschaden sicherlich ein besonders wichtiges öffentliches Interesse darstellen können. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch konkret und basierend auf den vorgelegten Nachweis und Angaben zu beurteilen, ob die Errichtung und der Betrieb der beantragten Winterfahrstrecke unmittelbar diesem öffentlichen Interesse dienen können. Im Gutachten NN KG wurde als Hauptunfallursache bei schweren Unfällen in Österreich und Salzburg nicht angepasste Geschwindigkeit insbesondere in Ortsgebieten angeführt. Seit Einführung der Fahrtechniktrainings ist feststellbar, dass sich der Unfalltrend deutlich umgekehrt hat und die volkswirtschaftlichen Unfallfolgekosten reduziert haben. Im Gutachten wurde die Verkehrsunfallstatistik für das Bundesland Salzburg im Jahr 2014 dargestellt und festgestellt, dass in den Bezirken Hallein, Salzburg-Umgebung, Zell am See und St.Johann im Pongau eher ein ansteigender Trend zu beobachten ist. Gezieltes Fahrsicherheitstraining gerade in diesen Bezirken könnte die Anzahl der Unfälle senken. In dem Gutachten wurde allerdings offenkundig nicht differenziert auf Fahrtechniktrainings auf Schnee eingegangen, sondern allgemein Fahrsicherheitstrainings evaluiert und bewertet. Aufgrund des allgemein zu beobachtenden Klimawandels und dem Faktum, dass es immer weniger Niederschläge in Tallagen in Form von Schnee und damit immer weniger Zeiträume von Schneefahrbahnen gibt, stellt sich die Frage, inwieweit respektive Winterfahrtrainings auf Naturschnee im generellen bzw. speziell für das Bundesland Salzburg einen wesentlichen und unmittelbaren Beitrag zur Reduktion von Unfällen leisten können. Dem Vorbringen, dass beim ersten Schneefall eines Jahres die Unfallhäufigkeit steigt, ist entgegenzuhalten, dass dies - wie aus öffentlichen Medienmeldungen bekannt - zum Großteil auf die Nicht-Montage von Winterreifen zurückzuführen ist. Letztlich wird aber die Unmittelbarkeit der Auswirkung eines absolvierten Winterfahrtrainings auf die Verkehrssicherheit durch angepasstes Verhalten des Verkehrsteilnehmers, der ein solches Training absolviert hat, bei winterlichen Fahrbedingungen gegeben und nicht abzusprechen sein, auch wenn sich diese Auswirkung statistisch anhand der vorliegenden Unterlagen (Statistiken Bundesministerium für Inneres und Gutachten NN KG) nicht direkt ableiten lässt. I.3.
G ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
Paragraph 3 a, Absatz eins, NSchG ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Von der Beschwerdeführerin wurde begründend für das Vorhaben und dessen Bedeutung für das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit vorgebracht, dass der ZZ im Bundesland Salzburg keine eigene Winterfahrtrainingsstrecke hat, es im Bezirk Pinzgau - im Gegensatz zu drei im Lungau und zwei im Flachgau bestehenden derartigen Strecken - gar keine solche Strecke gibt und generell in Österreich zu wenige Winterfahrstrecken vorhanden sind (Stellungnahmen vom 01.02.2016 und 07.03.2016).
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine rechtskräftig genehmigte Anlage eines Konkurrenten besteht, neben anderen Faktoren für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Anlage maßgeblich (VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044). Von der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des gesamten Verfahrens kein Konzept vorgelegt oder ein Vorbringen erstattet, aus dem eine langfristige und nachhaltige Planung und Absicherung zur Durchführungen von Winterfahrtrainings des ZZ als Verkehrsverein in ganz Österreich aufgrund der Wichtigkeit von solchen Fahrttrainings ersichtlich wäre. Eine Bedarfsprüfung ergibt sich aus den anzuwendenden naturschutzrechtlichen Grundlagen nicht, sodass nach Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit der Errichtung einer Winterfahrtrainingsstrecke in jedem Bezirk im Bundesland Salzburg im Sinne der Verkehrssicherheit zwingend gegeben ist, sowie es sich auch nicht unmittelbar aus dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin ihre „eigene“ Winterfahrtrainingsstrecke haben muss. Alleine dass die Nachfrage von Konsumenten an solchen Trainings steigt, unterstreicht für sich nicht das Gewicht an der Bedeutung für die Verkehrssicherheit, sondern ist ein wirtschaftlicher Aspekt, der beispielsweise im Salzburger Lungau als zusätzliche Winteraktivität im Urlaub aktiv beworben und genutzt wird (…). Ein Vereinszweck der Beschwerdeführerin als Automobilclub ist aber unbestritten die Förderung der Verkehrssicherheit, was die Beschwerdeführerin von anderen Anbietern unterscheidet. Ob aber alleine durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Winterfahrstrecke dieser Zweck bzw. das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wesentlich verbessert wird, ist schwer evaluierbar, da dem Landesverwaltungsgericht keine Statistik vorliegt, dass Schneefahrbahnen als häufigste Unfallursache anzusehen sind oder sich die meisten Verkehrsopfer auf Unfälle auf Schneefahrbahnen zurückführen lassen. Die Wertigkeit des Naturschutzinteresses im gegenständlichen Gebiet als Landschaftsschutzgebiet und zusätzlichem Naturpark als öffentliches Interesse ergibt sich daraus, dass die Bedeutung des Gebietes für die Erholung jedenfalls in sehr hohem Maß gegeben ist, da dies Voraussetzung für die Unterschutzstellung war und der Erhaltung dieses Zustandes bei zunehmend feststellbarem Nutzungsdruck auf Landschaftsschutzgebiete eine zunehmend größere Bedeutung zu kommt. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde bei der quantitativen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens (Stellungnahme vom 15.10.2015, Seite 2) einmal mehr festgestellt, dass durch die „ortsunübliche“ Nutzung der freien Landschaft das Natur- und Ruheerlebnisses des Erholungssuchenden in einem von der „Zivilisationshektik und –lärm“ entkoppelten Hochtal als Ruheoase verloren gehen würde. Auf die Gefahr des Verlustes der Voraussetzungen für den Status als Naturpark wurde zusätzlich verwiesen. Bei Abwägung der konkurrierenden Interessen ist zusammenfassend festzustellen, dass dem geltend gemachten besonders wichtigen unmittelbaren öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit im konkreten Einzelfall kein Vorrang gegenüber den Naturschutzinteressen als öffentliches Interesse zukommt und
G dem Naturschutz der Vorrang eingeräumt wird. Bei Abwägung der konkurrierenden Interessen ist zusammenfassend festzustellen, dass dem geltend gemachten besonders wichtigen unmittelbaren öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit im konkreten Einzelfall kein Vorrang gegenüber den Naturschutzinteressen als öffentliches Interesse zukommt und
Paragraph 3 a, Absatz eins, NSchG dem Naturschutz der Vorrang eingeräumt wird. Auf die Frage der Alternativlösungen
G und damit die Standortfrage bzw. in weiterer Folge auf die Frage der Ersatzleistung
G war aufgrund dieser Beurteilung nicht mehr näher einzugehen.Auf die Frage der Alternativlösungen
Paragraph 2, Absatz 2, NSchG und damit die Standortfrage bzw. in weiterer Folge auf die Frage der Ersatzleistung
Paragraph 3 a, Absatz 4, NSchG war aufgrund dieser Beurteilung nicht mehr näher einzugehen. Abschließend ist zu den vorgenommenen Spruchkorrekturen noch auszuführen, dass diese als notwendig erachtet wurden, da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um keine Bewilligung gehandelt hat und demgemäß weder eine Befristung noch eine dingliche Gebundenheit auszusprechen war. Auch der im Spruch abschließende Hinweis war ebenso wie die getroffene Feststellung
G ersatzlos zu streichen. Abschließend ist zu den vorgenommenen Spruchkorrekturen noch auszuführen, dass diese als notwendig erachtet wurden, da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um keine Bewilligung gehandelt hat und demgemäß weder eine Befristung noch eine dingliche Gebundenheit auszusprechen war. Auch der im Spruch abschließende Hinweis war ebenso wie die getroffene Feststellung
Paragraph 3 a, NSchG ersatzlos zu streichen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 3a NSchG wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 3 a, NSchG wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.84.1.21.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.