GVG iVm § 2 sowie §§ 32, 35 Salzburger Tourismusgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, sowie Paragraphen 32, 35, Salzburger Tourismusgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 7.6.2016 des Landesabgabenamtes zu Zahl xxxxx, wurde für die Beschwerdeführerin der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte im Tourismusverband CC, Ortsklasse B, für das Jahr 2016 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 543.610,57 festgesetzt mit einem Verbandsbeitrag in der Höhe von € 791,70. In der Begründung heißt es dazu, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung der Beschwerdeführerin in ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2016 für den Tourismusverband CC als unrichtig erwiesen habe. Zur Berechnung des Beitrages 2016 sei der Krankenkassenumsatz und der Umsatz der Hochpreispräparate aus dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 unter § 35 Abs 1 lit e vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden. Diese Abzugsmöglichkeit setze voraus, dass es sich bei den Umsätzen aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen handle. Auf Grund von Erhebungen des Landesabgabenamtes sei festgestellt worden, dass die AA Apotheke KG keine Bewilligung als Krankenanstalt habe. Daher seien die abgezogenen Umsätze in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen. Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung LGBl Nr 113/2015 gehöre der Tourismusverband CC der Ortsklasse B an. Die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken c) sonstiger Umsatz" sei nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 4, die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken b) Umsatz mit Arzneimitteln, der von der Pharmazeutischen Gehaltskasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz)" der Beitragsgruppe 5 und die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken a) Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (Hochpreispräparate)" der Beitragsgruppe 6 zuzuordnen.
Abs 1 und § 37 Abs 4 S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2016 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 zu verwenden. Da sich der Umsatz für die Gemeinde CC nicht feststellen lasse, seien die Anteile der einzelnen Gemeinden am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Demnach ergebe sich für die Gemeinde HH eine Kommunalsteuer in der Höhe von € 8.792,67, was einem Prozentsatz von 83,12 % entspreche. Für CC sei wiederum eine Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.786,25 angelaufen, was einen Prozentsatz von 16,88 % ergebe. Dementsprechend sei der Umsatz zu einem Prozentsatz von 16,88 für die Gemeinde CC berechnet worden, der entsprechende Umsatz auf die drei Unterteilungen der Beitragsgruppenverordnung aufgeteilt worden, woraus sich ein Betrag von € 791,70 an Verbandsbeitrag ergebe.Mit Bescheid vom 7.6.2016 des Landesabgabenamtes zu Zahl xxxxx, wurde für die Beschwerdeführerin der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte im Tourismusverband CC, Ortsklasse B, für das Jahr 2016 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 543.610,57 festgesetzt mit einem Verbandsbeitrag in der Höhe von € 791,70. In der Begründung heißt es dazu, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung der Beschwerdeführerin in ihrer Beitragserklärung für das Jahr 2016 für den Tourismusverband CC als unrichtig erwiesen habe. Zur Berechnung des Beitrages 2016 sei der Krankenkassenumsatz und der Umsatz der Hochpreispräparate aus dem Wirtschaftsjahr 2013 aus 2014, unter Paragraph 35, Absatz eins, Litera e, vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden. Diese Abzugsmöglichkeit setze voraus, dass es sich bei den Umsätzen aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen handle. Auf Grund von Erhebungen des Landesabgabenamtes sei festgestellt worden, dass die AA Apotheke KG keine Bewilligung als Krankenanstalt habe. Daher seien die abgezogenen Umsätze in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen. Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung Landesgesetzblatt Nr 113 aus 2015, gehöre der Tourismusverband CC der Ortsklasse B an. Die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken c) sonstiger Umsatz" sei nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 4, die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken b) Umsatz mit Arzneimitteln, der von der Pharmazeutischen Gehaltskasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz)" der Beitragsgruppe 5 und die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken a) Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (Hochpreispräparate)" der Beitragsgruppe 6 zuzuordnen.
Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 4, S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2016 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Wirtschaftsjahr 2013 aus 2014, zu verwenden. Da sich der Umsatz für die Gemeinde CC nicht feststellen lasse, seien die Anteile der einzelnen Gemeinden am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Demnach ergebe sich für die Gemeinde HH eine Kommunalsteuer in der Höhe von € 8.792,67, was einem Prozentsatz von 83,12 % entspreche. Für CC sei wiederum eine Kommunalsteuer in der Höhe von € 1.786,25 angelaufen, was einen Prozentsatz von 16,88 % ergebe. Dementsprechend sei der Umsatz zu einem Prozentsatz von 16,88 für die Gemeinde CC berechnet worden, der entsprechende Umsatz auf die drei Unterteilungen der Beitragsgruppenverordnung aufgeteilt worden, woraus sich ein Betrag von € 791,70 an Verbandsbeitrag ergebe. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die beschwerdegegenständliche Beitragsfestsetzung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletze. Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten seien vom beitragspflichtigen Umsatz
Eine Apotheke, welche die Beschwerdeführerin betreibe, trage durch die Versorgung der Bevölkerung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln wesentlich zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems bei, weshalb diese gleich zu behandeln sei wie eine Krankenanstalt. Ein Grund dafür, Krankenanstalten im Hinblick auf die Pflicht zur Leistung eines Tourismusverbandsbeitrages anders zu behandeln als Apotheken sei nicht ersichtlich. Dies, zumal das österreichische Gesundheitssystem bzw die Gesundheitsversorgung auf drei Säulen beruhe, nämlich den niedergelassenen Ärzten, Krankenanstalten und Apotheken. Daraus folge dem Grunde nach, dass Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln keiner Beitragspflicht nach dem Tourismusgesetz unterworfen werden dürften. Die Beschwerdeführerin sei daher der Ansicht, dass der Einbezug der Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln in die Bemessungsgrundlage nach dem Salzburger Tourismusgesetz gleichheits- und damit verfassungswidrig sei. Die Apotheken würden nach dem Apothekenrecht einen gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insbesondere eine zwingende Betriebspflicht zur Versorgung der Bevölkerung. Betriebszeiten und Bereitschaft sowie Nachtdienste einer Apotheke seien behördlich festgelegt und sei darüber hinaus die Preisbildung von Arzneimitteln gesetzlich geregelt. Es folge daraus, dass die unternehmerische Freiheit der Apotheken im Vergleich zu anderen Unternehmen, deren Umsätze der generellen Beitragspflicht nach dem Tourismusgesetz unterworfen seien, einer äußerst begrenzte sei. Weder würden in Zeiten des höheren Bedarfs, Apotheken länger offen halten, noch ihre Öffnungszeiten bei geringer Nachfrage einschränken. Apotheken hätten regelmäßig Bereitschaftsdienste in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen durchzuführen und hänge die Anzahl der zu leistenden Bereitschaftsdienste mit der Apothekendichte zusammen. Für diese Bereitschaftsdienste müsse akademisch pharmazeutisches Personal eingesetzt werden, was einen höheren Personalstock bedinge, der unabhängig von der Nachfrage ganzjährig aufrecht zu erhalten sei. Die durch die gesetzliche Versorgungspflicht bewirkten zusätzlichen Kosten würden durch den erhöhten Personalaufwand, Nachtdienst und Bereitschaftsgebühren die im Rahmen dieser verpflichtenden Dienste lukrierten, vernachlässigbaren Einnahmen gegenüberstehen. Es ergebe sich daraus, dass die grundsätzlich auch verfassungsrechtlich zulässige Unterstellung des Gesetzgebers, wonach der steuerbare Umsatz als Bemessungsgrundlage für den Tourismusverbandsbeitrag ein sachlicher Anknüpfungspunkt sei und umsatzsteuerpflichtige Apotheken ex lege in die Beitragspflicht mit einzubeziehen sei, schon insofern in eine Schieflage gerate, als der gesetzliche Versorgungsauftrag der Apotheken, der über die Betriebspflicht, die Betriebszeitenregelung und die verpflichtenden Nacht- und Bereitschaftsdienste sichergestellt werde, nicht berücksichtigt werde. Die Apotheken würden daher vom Gesetzgeber gleich behandelt werden wie jene Unternehmen, die keinen derartigen gesetzlichen Zwängen unterliegen und unternehmerisch frei, je nach Nachfrage, reagieren können. Die Situation sei mit den Krankenanstalten vergleichbar, diese seien jedoch generell von der Beitragspflicht ausgenommen. Für die Gleichbehandlung der Apotheken mit anderen Unternehmen, die keinen derartigen gesetzlichen Zwängen unterliegen und Ungleichbehandlung der Apotheken mit Krankenanstalten, deren Umsätze generell von der Beitragspflicht ausgenommen seien, sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar und führe die Nichtberücksichtigung der dargestellten, sich aus dem Apothekenrecht ergebenden spezifischen Situation zur Verfassungswidrigkeit des auch für die Apotheken angelegten allgemeinen Beitragssystems ohne jegliche Abzugsmöglichkeit von Umsätzen, auch nicht von solchen, die aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden. Diese Verfassungswidrigkeit zeige sich einerseits im Hinblick auf die generell für Krankenanstalten bestehende Ausnahme von der Beitragspflicht besonders deutlich, andererseits aber auch, dass für eine ganze Reihe anderer Berufsgruppen ansonsten doch Sonderregelungen bestehen würden (siehe die Ausnahme des § 35 Abs 1 zB auch für den Mineralölhandel und die Sonderregelungen
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass der Umsatz zwar grundsätzlich einen Rückschluss auf den durch den Tourismus erzielten Nutzen eines Unternehmens zulasse und das Beitragssystem in Form einer weiteren Differenzierung durch Einreihung in einzelne Beitragsgruppen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sein möge. Im Einzelnen seien aber Sonderregelungen von Nöten, um auf branchentypische Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In Bezug auf die Apothekenbranche heiße dies, dass der Gesetzgeber sehr wohl auf jene Umstände Bedacht zu nehmen habe, die insbesondere durch die Rechtslage nach dem Apothekenrecht gekennzeichnet seien. Wie ausgeführt, gelte danach, dass Apotheken eine gesetzliche Versorgungspflicht haben und daher in ihrer unternehmerischen Freiheit äußerst eingeschränkt seien. Diese gesetzlichen Regelungen, welche die Apotheken zwingend einzuhalten haben, würden enorme Kosten verursachen. Eine Berücksichtigung dieser, von den Apotheken selbst nicht beeinflussbaren Umstände, sei umso mehr geboten, als der Gesetzgeber andererseits zB Krankenanstalten von der Beitragspflicht ausnehme und auch für andere Berufsgruppen Sonderregelungen vorsehe. Es ergebe sich aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur auch, dass ein sachlich erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Nutzen, den ein Unternehmer aus dem Tourismus erziele (sei es mittelbar oder unmittelbar) und der Beitragsleistung bestehen müsse. Grundsätzlich möge sich der Tourismusnutzen im erzielten Umsatz niederschlagen, jedoch nicht in allen Fällen, so dass etwa nicht im jeweiligen Bundesland erzielte Umsätze nach der ständigen Judikatur auszuscheiden seien oder auch sonstige Umstände zu berücksichtigen seien, welche die Gleichbehandlung der Unternehmer im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage nicht rechtfertigen (vgl das zitierte Erkenntnis VfSlg 16.121 zu den Reisebüros und Reiseveranstaltern). Im Fall der Apotheken führe die Heranziehung des gesamten erzielten steuerbaren Umsatzes zu keinem sachgerechten Ergebnis, weil sich im Apothekenumsatz der konkrete Tourismusnutzen nicht, so wie bei anderen Unternehmern – quasi linear niederschlage, sondern insoweit durch massive Kostenbelastung infolge gesetzlichen Versorgungsauftrag, eingeschränkter unternehmerischer Freiheit (Betriebspflicht und keine freie Preisbildung) nur äußerst verzerrt. Dabei werde nicht verkannt, dass die Berücksichtigung der branchentypischen Umsatzstruktur, die hier im Besonderen durch äußerst geringe Handelsspannen, insbesondere bei den Kassenumsätzen gekennzeichnet sei, durch die Beitragsgruppenverordnung sichergestellt werden solle und nicht auf der Ebene des Gesetzes. Die Beitragsgruppenverordnung vermöge jedoch die oben ausgeführte Ungleichbehandlung in Bezug auf die sonst bestehende Ausnahme für Krankenanstalten und den dargestellten gesetzlichen Versorgungsauftrag der Apotheken nicht auszugleichen. Die Gleichbehandlung gebiete nämlich eine Sonderregelung, insbesondere ein generelles Ausscheiden von Umsätzen, die aus der Bemessungsgrundlage, die aus dem Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden. Folglich habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Selbstbemessung solche Umsätze als nicht beitragspflichtig abgezogen. Dadurch könne die Gleichheitswidrigkeit vermieden werden und erweise sich somit auch die Beitragsgruppenverordnung als unsachlich, wenn sie die Umsätze, welche aus dem Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden, in welcher Beitragsgruppe auch immer, mit einbeziehe. Diese Umsätze seien gänzlich von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Derartige Umsätze würden auch Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterhalb der sogenannten Taxgrenze betreffen, welche buchhalterisch unter "Privatumsatz" erfasst seien, jedoch von den sonstigen Umsätzen abzuziehen seien. Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als sämtliche Umsätze, welche aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln erzielt worden sind, als abzugsfähig anerkannt und nicht in die Bemessungsgrundlage für den Tourismusverbandsbeitrag 2016 für die Betriebsstätte im Tourismusverband CC einbezogen werden und der Beitrag 2016 auf Basis der so verminderten Bemessungsgrundlage festgesetzt werde. In eventu werde beantragt, den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Richtigkeit der Selbstbemessung aufzuheben.Gegen diesen Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die beschwerdegegenständliche Beitragsfestsetzung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletze. Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten seien vom beitragspflichtigen Umsatz
Paragraph 35, Absatz eins, Litera e, ausgenommen. Eine Apotheke, welche die Beschwerdeführerin betreibe, trage durch die Versorgung der Bevölkerung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln wesentlich zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems bei, weshalb diese gleich zu behandeln sei wie eine Krankenanstalt. Ein Grund dafür, Krankenanstalten im Hinblick auf die Pflicht zur Leistung eines Tourismusverbandsbeitrages anders zu behandeln als Apotheken sei nicht ersichtlich. Dies, zumal das österreichische Gesundheitssystem bzw die Gesundheitsversorgung auf drei Säulen beruhe, nämlich den niedergelassenen Ärzten, Krankenanstalten und Apotheken. Daraus folge dem Grunde nach, dass Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln keiner Beitragspflicht nach dem Tourismusgesetz unterworfen werden dürften. Die Beschwerdeführerin sei daher der Ansicht, dass der Einbezug der Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln in die Bemessungsgrundlage nach dem Salzburger Tourismusgesetz gleichheits- und damit verfassungswidrig sei. Die Apotheken würden nach dem Apothekenrecht einen gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insbesondere eine zwingende Betriebspflicht zur Versorgung der Bevölkerung. Betriebszeiten und Bereitschaft sowie Nachtdienste einer Apotheke seien behördlich festgelegt und sei darüber hinaus die Preisbildung von Arzneimitteln gesetzlich geregelt. Es folge daraus, dass die unternehmerische Freiheit der Apotheken im Vergleich zu anderen Unternehmen, deren Umsätze der generellen Beitragspflicht nach dem Tourismusgesetz unterworfen seien, einer äußerst begrenzte sei. Weder würden in Zeiten des höheren Bedarfs, Apotheken länger offen halten, noch ihre Öffnungszeiten bei geringer Nachfrage einschränken. Apotheken hätten regelmäßig Bereitschaftsdienste in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen durchzuführen und hänge die Anzahl der zu leistenden Bereitschaftsdienste mit der Apothekendichte zusammen. Für diese Bereitschaftsdienste müsse akademisch pharmazeutisches Personal eingesetzt werden, was einen höheren Personalstock bedinge, der unabhängig von der Nachfrage ganzjährig aufrecht zu erhalten sei. Die durch die gesetzliche Versorgungspflicht bewirkten zusätzlichen Kosten würden durch den erhöhten Personalaufwand, Nachtdienst und Bereitschaftsgebühren die im Rahmen dieser verpflichtenden Dienste lukrierten, vernachlässigbaren Einnahmen gegenüberstehen. Es ergebe sich daraus, dass die grundsätzlich auch verfassungsrechtlich zulässige Unterstellung des Gesetzgebers, wonach der steuerbare Umsatz als Bemessungsgrundlage für den Tourismusverbandsbeitrag ein sachlicher Anknüpfungspunkt sei und umsatzsteuerpflichtige Apotheken ex lege in die Beitragspflicht mit einzubeziehen sei, schon insofern in eine Schieflage gerate, als der gesetzliche Versorgungsauftrag der Apotheken, der über die Betriebspflicht, die Betriebszeitenregelung und die verpflichtenden Nacht- und Bereitschaftsdienste sichergestellt werde, nicht berücksichtigt werde. Die Apotheken würden daher vom Gesetzgeber gleich behandelt werden wie jene Unternehmen, die keinen derartigen gesetzlichen Zwängen unterliegen und unternehmerisch frei, je nach Nachfrage, reagieren können. Die Situation sei mit den Krankenanstalten vergleichbar, diese seien jedoch generell von der Beitragspflicht ausgenommen. Für die Gleichbehandlung der Apotheken mit anderen Unternehmen, die keinen derartigen gesetzlichen Zwängen unterliegen und Ungleichbehandlung der Apotheken mit Krankenanstalten, deren Umsätze generell von der Beitragspflicht ausgenommen seien, sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar und führe die Nichtberücksichtigung der dargestellten, sich aus dem Apothekenrecht ergebenden spezifischen Situation zur Verfassungswidrigkeit des auch für die Apotheken angelegten allgemeinen Beitragssystems ohne jegliche Abzugsmöglichkeit von Umsätzen, auch nicht von solchen, die aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden. Diese Verfassungswidrigkeit zeige sich einerseits im Hinblick auf die generell für Krankenanstalten bestehende Ausnahme von der Beitragspflicht besonders deutlich, andererseits aber auch, dass für eine ganze Reihe anderer Berufsgruppen ansonsten doch Sonderregelungen bestehen würden (siehe die Ausnahme des , Paragraph 35, Absatz eins, zB auch für den Mineralölhandel und die Sonderregelungen
Paragraph 36, Tourismusgesetz). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass der Umsatz zwar grundsätzlich einen Rückschluss auf den durch den Tourismus erzielten Nutzen eines Unternehmens zulasse und das Beitragssystem in Form einer weiteren Differenzierung durch Einreihung in einzelne Beitragsgruppen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sein möge. Im Einzelnen seien aber Sonderregelungen von Nöten, um auf branchentypische Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In Bezug auf die Apothekenbranche heiße dies, dass der Gesetzgeber sehr wohl auf jene Umstände Bedacht zu nehmen habe, die insbesondere durch die Rechtslage nach dem Apothekenrecht gekennzeichnet seien. Wie ausgeführt, gelte danach, dass Apotheken eine gesetzliche Versorgungspflicht haben und daher in ihrer unternehmerischen Freiheit äußerst eingeschränkt seien. Diese gesetzlichen Regelungen, welche die Apotheken zwingend einzuhalten haben, würden enorme Kosten verursachen. Eine Berücksichtigung dieser, von den Apotheken selbst nicht beeinflussbaren Umstände, sei umso mehr geboten, als der Gesetzgeber andererseits zB Krankenanstalten von der Beitragspflicht ausnehme und auch für andere Berufsgruppen Sonderregelungen vorsehe. Es ergebe sich aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur auch, dass ein sachlich erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Nutzen, den ein Unternehmer aus dem Tourismus erziele (sei es mittelbar oder unmittelbar) und der Beitragsleistung bestehen müsse. Grundsätzlich möge sich der Tourismusnutzen im erzielten Umsatz niederschlagen, jedoch nicht in allen Fällen, so dass etwa nicht im jeweiligen Bundesland erzielte Umsätze nach der ständigen Judikatur auszuscheiden seien oder auch sonstige Umstände zu berücksichtigen seien, welche die Gleichbehandlung der Unternehmer im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage nicht rechtfertigen vergleiche das zitierte Erkenntnis VfSlg 16.121 zu den Reisebüros und Reiseveranstaltern). Im Fall der Apotheken führe die Heranziehung des gesamten erzielten steuerbaren Umsatzes zu keinem sachgerechten Ergebnis, weil sich im Apothekenumsatz der konkrete Tourismusnutzen nicht, so wie bei anderen Unternehmern – quasi linear niederschlage, sondern insoweit durch massive Kostenbelastung infolge gesetzlichen Versorgungsauftrag, eingeschränkter unternehmerischer Freiheit (Betriebspflicht und keine freie Preisbildung) nur äußerst verzerrt. Dabei werde nicht verkannt, dass die Berücksichtigung der branchentypischen Umsatzstruktur, die hier im Besonderen durch äußerst geringe Handelsspannen, insbesondere bei den Kassenumsätzen gekennzeichnet sei, durch die Beitragsgruppenverordnung sichergestellt werden solle und nicht auf der Ebene des Gesetzes. Die Beitragsgruppenverordnung vermöge jedoch die oben ausgeführte Ungleichbehandlung in Bezug auf die sonst bestehende Ausnahme für Krankenanstalten und den dargestellten gesetzlichen Versorgungsauftrag der Apotheken nicht auszugleichen. Die Gleichbehandlung gebiete nämlich eine Sonderregelung, insbesondere ein generelles Ausscheiden von Umsätzen, die aus der Bemessungsgrundlage, die aus dem Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden. Folglich habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Selbstbemessung solche Umsätze als nicht beitragspflichtig abgezogen. Dadurch könne die Gleichheitswidrigkeit vermieden werden und erweise sich somit auch die Beitragsgruppenverordnung als unsachlich, wenn sie die Umsätze, welche aus dem Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden, in welcher Beitragsgruppe auch immer, mit einbeziehe. Diese Umsätze seien gänzlich von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Derartige Umsätze würden auch Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterhalb der sogenannten Taxgrenze betreffen, welche buchhalterisch unter "Privatumsatz" erfasst seien, jedoch von den sonstigen Umsätzen abzuziehen seien. Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als sämtliche Umsätze, welche aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln erzielt worden sind, als abzugsfähig anerkannt und nicht in die Bemessungsgrundlage für den Tourismusverbandsbeitrag 2016 für die Betriebsstätte im Tourismusverband CC einbezogen werden und der Beitrag 2016 auf Basis der so verminderten Bemessungsgrundlage festgesetzt werde. In eventu werde beantragt, den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Richtigkeit der Selbstbemessung aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass nach § 53 Z 3 des Salzburger Tourismusgesetzes die Bundesabgabenordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen anzuwenden sei (zumal die in Rede stehenden Beiträge nach dem Tourismusgesetz keine Abgaben im Sinn der Finanzverfassung sind, daher die BAO nicht per se gelte, die Beiträge nur für Zwecke der Beitragseinhebung als solche nach der BAO behandelt werden und Verweisungen auf Bundesnormen bei sonstiger Verfassungswidrigkeit statisch, bezogen auf eine bestimmte Fassung der Norm sein müssen) und insofern auch der 7. Abschnitt der BAO idF der Novelle BGBl I Nr 14/2013 nicht zur Anwendung gelange, sei die Anwendbarkeit des VwGVG gegeben.
GVG komme der Beschwerde daher aufschiebende Wirkung zu. Dennoch werde im Hinblick auf den Hinweis im beschwerdegegenständlichen Bescheid, dass durch die Einbringung der Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wäre, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde, aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht der Antrag gestellt, das Landesabgabenamt möge die Einhebung des Beitrages, dessen Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhänge, insoweit aussetzen, als die Nachforderung auf den beschwerdegegenständlichen Bescheid zurückzuführen sei, dies in dem Ausmaß, dass sich bei einer dem Begehren des Beitragspflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebe. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung beziehe sich somit auf den Differenzbetrag, der sich aus der um die Abzüge von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verminderten Bemessungsgrundlage ergebe.Im Hinblick darauf, dass nach Paragraph 53, Ziffer 3, des Salzburger Tourismusgesetzes die Bundesabgabenordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen anzuwenden sei (zumal die in Rede stehenden Beiträge nach dem Tourismusgesetz keine Abgaben im Sinn der Finanzverfassung sind, daher die BAO nicht per se gelte, die Beiträge nur für Zwecke der Beitragseinhebung als solche nach der BAO behandelt werden und Verweisungen auf Bundesnormen bei sonstiger Verfassungswidrigkeit statisch, bezogen auf eine bestimmte Fassung der Norm sein müssen) und insofern auch der 7. Abschnitt der BAO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, nicht zur Anwendung gelange, sei die Anwendbarkeit des VwGVG gegeben.
Paragraph 13, VwGVG komme der Beschwerde daher aufschiebende Wirkung zu. Dennoch werde im Hinblick auf den Hinweis im beschwerdegegenständlichen Bescheid, dass durch die Einbringung der Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wäre, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde, aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht der Antrag gestellt, das Landesabgabenamt möge die Einhebung des Beitrages, dessen Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhänge, insoweit aussetzen, als die Nachforderung auf den beschwerdegegenständlichen Bescheid zurückzuführen sei, dies in dem Ausmaß, dass sich bei einer dem Begehren des Beitragspflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebe. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung beziehe sich somit auf den Differenzbetrag, der sich aus der um die Abzüge von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verminderten Bemessungsgrundlage ergebe. Der Gesamtakt des Landesabgabenamtes wurde samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt das Landesabgabenamt vor, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde. Mit Schreiben vom 21.12.2016 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet. Da von der öffentlichen mündlichen Erörterung des Aktes und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhalts überdies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
GVG entfallen.Mit Schreiben vom 21.12.2016 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet. Da von der öffentlichen mündlichen Erörterung des Aktes und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhalts überdies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die AA Apotheke KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Mag. BB DD-EE betreibt in der CC, eine Apotheke, hinsichtlich derer für 2016 eine Beitragserklärung am 27.5.2016 beim Landesabgabenamt eingereicht wurde. Dazu wurde anhand des Umsatzsteuerbescheides für 2014 der steuerbare Umsatz mit € 1.101.466,44 beziffert und davon ein Betrag von € 853.425,74 abgezogen. Als maßgeblicher Gesamtumsatz wurde ein Betrag von € 248.040,70 angegeben, welcher unter Zugrundelegung der Beitragsgruppe 4 und einem Promillesatz von 0,84 ein Beitrag von € 208,35 ergeben hat. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2014 ist ersichtlich, dass für die AA Apotheke KG ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtige Anzahlungen) ein Betrag von € 3.220.441,77 ausgewiesen wurde. Hinsichtlich der Umsätze wurde eine Liste vorgelegt aus der ersichtlich ist, dass sich der Umsatz für die Gemeinde CC insgesamt auf € 1.101.466,44 beläuft. Davon wurden die Krankenkassenumsätze laut Kassensystem in der Höhe von € 822.918,76 abgezogen sowie auch jene Beträge, die sich aus dem Verkauf von Artikeln unter der Taxgrenze ergeben, nämlich einen Betrag von € 30.506,
Salzburger Tourismusgesetz. Die Berechnungsgrundlagen an sich, die Heranziehung der Umsatzbestandteile für HH und CC sowie die Berechnung anhand der Arbeitslöhne nach Kommunalsteuergesetz wurden nicht bestritten. Beweiswürdigend ist daher auszuführen, dass sich der oben festgestellte Sachverhalt, weitgehend unbestritten, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben hat. Die belangte Behörde hat sich an den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Umsatzzahlen orientiert und dementsprechend die Umsätze auf die Posten der Beitragsgruppenverordnung aufgeteilt. Da sich aus dem Verwaltungsakt und dem schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde folglich keine wesentlichen Widersprüche ergeben haben, konnte der Sachverhalt in dieser Form dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Daher konnten weitere Ausführungen dazu unterbleiben. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen § 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003-S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idgF -MitgliedschaftParagraph 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003-S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, idgF -Mitgliedschaft
Paragraph 35, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
G 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges desa) die
Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: -Strichaufzählung die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994); die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994); - die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);- die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UStG 1994); - die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, UStG 1994); -Strichaufzählung die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit dd UStG 1994); die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d, UStG 1994); - die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter(§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994); - die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;- die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994) sowie die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, UStG 1994 angeführten Leistungen; - die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des § 36 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des Paragraph 36, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Paragraph 7 a, des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994); - die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);- die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20, UStG 1994); - die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);- die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994); -die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung; b) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird; c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994); d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;
Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Als solche ist die AA Apotheke KG für die Betriebsstätte in CC als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes CC beitragspflichtig im Sinne des § 30 S.TG. Demnach haben die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes an diesen für jedes Kalenderjahr Beitragszeitraum Verbandsbeiträge zu entrichten. Die AA Apotheke ist folglich als Pflichtmitglied im Tourismusverband CC anzusehen, da die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind
Paragraph 2, S.TG seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Als solche ist die AA Apotheke KG für die Betriebsstätte in CC als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes CC beitragspflichtig im Sinne des Paragraph 30, S.TG. Demnach haben die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes an diesen für jedes Kalenderjahr Beitragszeitraum Verbandsbeiträge zu entrichten. Die AA Apotheke ist folglich als Pflichtmitglied im Tourismusverband CC anzusehen, da die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht.
S.TG richtet sich der beitragspflichtige Umsatz nach der Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz 1994. Zur Ermittlung des Umsatzes hat sich das Landesabgabenamt am Umsatzsteuerbescheid des Unternehmens zu orientieren, welche von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegt wurde. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid
Abs 3 S.TG gebunden.
Paragraph 35, S.TG richtet sich der beitragspflichtige Umsatz nach der Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins a, Umsatzsteuergesetz 1994. Zur Ermittlung des Umsatzes hat sich das Landesabgabenamt am Umsatzsteuerbescheid des Unternehmens zu orientieren, welche von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegt wurde. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid
Paragraph 41, Absatz 3, S.TG gebunden.
Abs 3 S.TG hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen, wenn die Umsätze eines Pflichtmitglieds durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen einzuteilen ist. Diese auf die einzelnen Beitragsgruppen entfallenen Umsätze müssen dann der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Bei den Beitragsgruppen ist aus der Beitragsgruppenverordnung LGBl Nr 24/1986 idF LGBl Nr 101/115 zu entnehmen, dass es bei den Apotheken unter lit a, lit b und lit c drei verschiedene Beitragsgruppen gibt. Einerseits handelt es sich dabei um den Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200,- aufweisen (die Hochpreispräparate) in der Beitragsgruppe 6, unter lit b einen Umsatz mit Arzneimittel, der von der pharmazeutischen Gehaltsklasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz), ausgenommen Hochpreispräparate, Beitragsgruppe 4 bzw für Ortsklasse B 5 sowie für Ortsklasse C Beitragsgruppe 6 sowie unter lit c einen sonstigen Umsatz für die Beitragsgruppe 3 Ortsklasse A, Beitragsgruppe 4 Ortsklasse B und Beitragsgruppe 5 Ortsklasse C. Dementsprechend hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Umsatz aus Hochpreispräparaten in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, den Krankenkassenumsatz in die Beitragsgruppe 5 sowie den sonstigen Umsatz in die Beitragsgruppe 4.
Paragraph 38, Absatz 3, S.TG hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen, wenn die Umsätze eines Pflichtmitglieds durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen einzuteilen ist. Diese auf die einzelnen Beitragsgruppen entfallenen Umsätze müssen dann der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Bei den Beitragsgruppen ist aus der Beitragsgruppenverordnung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1986, in der Fassung LGBl Nr 101/115 zu entnehmen, dass es bei den Apotheken unter Litera a,, Litera b und Litera c, drei verschiedene Beitragsgruppen gibt. Einerseits handelt es sich dabei um den Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200,- aufweisen (die Hochpreispräparate) in der Beitragsgruppe 6, unter Litera b, einen Umsatz mit Arzneimittel, der von der pharmazeutischen Gehaltsklasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz), ausgenommen Hochpreispräparate, Beitragsgruppe 4 bzw für Ortsklasse B 5 sowie für Ortsklasse C Beitragsgruppe 6 sowie unter Litera c, einen sonstigen Umsatz für die Beitragsgruppe 3 Ortsklasse A, Beitragsgruppe 4 Ortsklasse B und Beitragsgruppe 5 Ortsklasse C. Dementsprechend hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Umsatz aus Hochpreispräparaten in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, den Krankenkassenumsatz in die Beitragsgruppe 5 sowie den sonstigen Umsatz in die Beitragsgruppe 4.
Abs 1 S.TG werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder zur Berechnung der Verbandsbeiträge in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Diese Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen und hat in sieben Gruppen zu erfolgen. Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist
Abs 2 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Auf Grund dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Beitragsgruppenverordnung, nämlich die Verordnung der AK, mit der auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung), Stammfassung LGBl Nr 24/1986 idgF, erlassen (eigene Wertschöpfung). Mit LGBl Nr 101/2015 wurde die in Geltung stehende Beitragsgruppenverordnung novelliert. Zu der Berufsgruppe Apotheke wurden lit a, b und c eingefügt und die unterschiedlichen Umsätze aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen und sonstigen Umsätzen in Bezug auf die Einstufung in Beitragsgruppen berücksichtigt. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass die bisherige Einstufung der gesamten Apothekenumsätze in Beitragsgruppe 3, 4 und 5 nicht systemkonform ist. Es ist zwischen dem Umsatz allgemein und jenem mit Hochpreisprodukten zu differenzieren. Der Begriff der Hochpreispräparate wird aus dem Apothekenabrechnungssystem der pharmazeutischen Gehaltskasse übernommen und bezieht sich auf Medikamente mit einem Einstandspreis von über € 200,-. Diese dienen dem ganz überwiegenden Bedarf der heimischen Bevölkerung, sodass der Umsatz mit ihnen im Gegensatz zum restlichen Umsatz als tourismusferner anzusehen ist. Dementsprechend wurden die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, die Krankenkassenumsätze je nach Ortsklasse in Beitragsgruppe 4, 5 und 6 und der sonstige Umsatz in die Beitragsgruppen 3, 4 und 5 entsprechend der Ortsklassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Besonderheiten der Apotheken und der im Rahmen ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden seien, ist daher als unrichtig zurückzuweisen. Die Sonderregelung in der Beitragsgruppenverordnung für die Apotheken samt Unterteilung in drei Umsatzgruppen wurde genau für diesen Zweck erlassen, um tourismusfernere Umsätze dementsprechend zu berücksichtigen.
Paragraph 32, Absatz eins, S.TG werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder zur Berechnung der Verbandsbeiträge in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Diese Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (Paragraph 34,) vorzunehmen und hat in sieben Gruppen zu erfolgen. Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist
Absatz 2, das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Auf Grund dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Beitragsgruppenverordnung, nämlich die Verordnung der AK, mit der auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenverordnung), Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1986, idgF, erlassen (eigene Wertschöpfung). Mit Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2015, wurde die in Geltung stehende Beitragsgruppenverordnung novelliert. Zu der Berufsgruppe Apotheke wurden Litera a, b und c eingefügt und die unterschiedlichen Umsätze aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen und sonstigen Umsätzen in Bezug auf die Einstufung in Beitragsgruppen berücksichtigt. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass die bisherige Einstufung der gesamten Apothekenumsätze in Beitragsgruppe 3, 4 und 5 nicht systemkonform ist. Es ist zwischen dem Umsatz allgemein und jenem mit Hochpreisprodukten zu differenzieren. Der Begriff der Hochpreispräparate wird aus dem Apothekenabrechnungssystem der pharmazeutischen Gehaltskasse übernommen und bezieht sich auf Medikamente mit einem Einstandspreis von über € 200,-. Diese dienen dem ganz überwiegenden Bedarf der heimischen Bevölkerung, sodass der Umsatz mit ihnen im Gegensatz zum restlichen Umsatz als tourismusferner anzusehen ist. Dementsprechend wurden die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, die Krankenkassenumsätze je nach Ortsklasse in Beitragsgruppe 4, 5 und 6 und der sonstige Umsatz in die Beitragsgruppen 3, 4 und 5 entsprechend der Ortsklassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Besonderheiten der Apotheken und der im Rahmen ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden seien, ist daher als unrichtig zurückzuweisen. Die Sonderregelung in der Beitragsgruppenverordnung für die Apotheken samt Unterteilung in drei Umsatzgruppen wurde genau für diesen Zweck erlassen, um tourismusfernere Umsätze dementsprechend zu berücksichtigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.6.2016, Zahl 2013/17/0836, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen hat, ist Besteuerungsobjekt bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (weitere Verweise zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Erkenntnis). Gegen solche Abgabenbelastungen hat der Verfassungsgerichtshof weder an sich noch hinsichtlich der Anknüpfung an die Umsätze grundsätzliche Bedenken gehabt (VfGH vom 30.11.2004, G 83/04). Dieser Fremdenverkehrsnutzen wird auf dreierlei Art quantifiziert. Zum einen erfolgt eine Einteilung in Berufsgruppen. Zum anderen ist diesen Berufsgruppen eine gewisse Beitragsgruppe zugeordnet, wobei diese Beitragsgruppen zwischen 1 (tourismusnahe Umsätze) und Beitragsgruppe 7 (tourismusferne Umsätze) unterscheidet. Darüber hinaus sind die einzelnen Tourismusverbände bzw die entsprechenden Gemeinden in Ortsklassen eingeteilt, deren genaue Ausgestaltung § 34 S.TG festlegt. Diese Ortsklassen richten sich nach den durchschnittlichen Fremdennächtigungen im Gebiet des Tourismusverbandes. Die Beitragsgruppenverordnung zeigt somit anhand der Staffelung, dass diejenigen Unternehmer, denen die Leistungen der Tourismusförderung am meisten zugutekommen, auch entsprechend höhere Beiträge zur Tourismusförderung zu leisten haben. Umgekehrt sind jene Umsätze, die aus tourismusferneren Tätigkeiten stammen, in höhere somit kostengünstigere Beitragsgruppen eingeteilt. Somit drücken die Beitragsgruppen des Salzburger Tourismusgesetzes eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Berufsgruppen und Branchen zum Tourismus aus. Ihr Umsatz repräsentiert einen jeweils anderen Fremdenverkehrsnutzen, was auch unterschiedliche Beitragssätze rechtfertigt (VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 ua). Dementsprechend wurde auch bei der Beitragsgruppenverordnung hinsichtlich der Apotheken differenziert, ob es sich bei den Umsätzen um jene Umsätze aus Hochpreispräparaten oder Krankenkassenumsätzen handelt. Bei diesen Umsätzen wird davon ausgegangen, dass es sich dabei mehrheitlich um Umsätze von einheimischer Bevölkerung und weniger von Touristen handelt. Dass aber die Apotheken grundsätzlich aus dem Tourismus gar keinen wie immer gearteten Vorteil ziehen, was eine gänzliche Abzugsmöglichkeit rechtfertigen würde, kann in vorliegender Angelegenheit und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Zudem fehlt dafür auch jegliche gesetzliche Grundlage im Tourismusgesetz. Dadurch, dass die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt wurden, berücksichtigt der Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber das geringere Interesse am Tourismus bzw den geringeren Wirkungszusammenhang zwischen dem Tourismus in CC und den Umsätzen der jeweiligen Apotheke. Der Gesetzgeber hat somit sehr wohl Bedacht genommen auf die besonderen Umstände der Apotheken und ist daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einteilung der Beitragsgruppen sei unsachlich und verfassungswidrig, als nichtzutreffend zurückzuweisen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 mwV) vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua dann vorgeworfen werden, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Aus der vorliegenden Einordnung der Umsätze aus Apotheken in die Beitragsgruppen, wie von der Beitragsgruppenverordnung vorgesehen, kann jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden. Zu der grundsätzlichen Ausgestaltung der Tourismusbeiträge im Salzburger Tourismusgesetz gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die bereits Bezug genommen wurde. Ein Vergleich zu der vorliegenden Angelegenheit führt die erkennende Richterin zu keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.6.2016, Zahl 2013/17/0836, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen hat, ist Besteuerungsobjekt bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (weitere Verweise zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Erkenntnis). Gegen solche Abgabenbelastungen hat der Verfassungsgerichtshof weder an sich noch hinsichtlich der Anknüpfung an die Umsätze grundsätzliche Bedenken gehabt (VfGH vom 30.11.2004, G 83/04). Dieser Fremdenverkehrsnutzen wird auf dreierlei Art quantifiziert. Zum einen erfolgt eine Einteilung in Berufsgruppen. Zum anderen ist diesen Berufsgruppen eine gewisse Beitragsgruppe zugeordnet, wobei diese Beitragsgruppen zwischen 1 (tourismusnahe Umsätze) und Beitragsgruppe 7 (tourismusferne Umsätze) unterscheidet. Darüber hinaus sind die einzelnen Tourismusverbände bzw die entsprechenden Gemeinden in Ortsklassen eingeteilt, deren genaue Ausgestaltung Paragraph 34, S.TG festlegt. Diese Ortsklassen richten sich nach den durchschnittlichen Fremdennächtigungen im Gebiet des Tourismusverbandes. Die Beitragsgruppenverordnung zeigt somit anhand der Staffelung, dass diejenigen Unternehmer, denen die Leistungen der Tourismusförderung am meisten zugutekommen, auch entsprechend höhere Beiträge zur Tourismusförderung zu leisten haben. Umgekehrt sind jene Umsätze, die aus tourismusferneren Tätigkeiten stammen, in höhere somit kostengünstigere Beitragsgruppen eingeteilt. Somit drücken die Beitragsgruppen des Salzburger Tourismusgesetzes eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Berufsgruppen und Branchen zum Tourismus aus. Ihr Umsatz repräsentiert einen jeweils anderen Fremdenverkehrsnutzen, was auch unterschiedliche Beitragssätze rechtfertigt (VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 ua). Dementsprechend wurde auch bei der Beitragsgruppenverordnung hinsichtlich der Apotheken differenziert, ob es sich bei den Umsätzen um jene Umsätze aus Hochpreispräparaten oder Krankenkassenumsätzen handelt. Bei diesen Umsätzen wird davon ausgegangen, dass es sich dabei mehrheitlich um Umsätze von einheimischer Bevölkerung und weniger von Touristen handelt. Dass aber die Apotheken grundsätzlich aus dem Tourismus gar keinen wie immer gearteten Vorteil ziehen, was eine gänzliche Abzugsmöglichkeit rechtfertigen würde, kann in vorliegender Angelegenheit und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Zudem fehlt dafür auch jegliche gesetzliche Grundlage im Tourismusgesetz. Dadurch, dass die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt wurden, berücksichtigt der Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber das geringere Interesse am Tourismus bzw den geringeren Wirkungszusammenhang zwischen dem Tourismus in CC und den Umsätzen der jeweiligen Apotheke. Der Gesetzgeber hat somit sehr wohl Bedacht genommen auf die besonderen Umstände der Apotheken und ist daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einteilung der Beitragsgruppen sei unsachlich und verfassungswidrig, als nichtzutreffend zurückzuweisen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 mwV) vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua dann vorgeworfen werden, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Aus der vorliegenden Einordnung der Umsätze aus Apotheken in die Beitragsgruppen, wie von der Beitragsgruppenverordnung vorgesehen, kann jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden. Zu der grundsätzlichen Ausgestaltung der Tourismusbeiträge im Salzburger Tourismusgesetz gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die bereits Bezug genommen wurde. Ein Vergleich zu der vorliegenden Angelegenheit führt die erkennende Richterin zu keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken. Die belangte Behörde hat entsprechend der gesetzlichen Grundlagen in § 32 Abs 1 und 2 S.TG und der daraufhin ergangenen Verordnung in LGBl Nr 24/1986 idgF die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätze in die Beitragsgruppen eingeteilt und dementsprechend den Tourismusbeitrag berechnet. Eine Rechtswidrigkeit kann aus dieser Vorgehensweise nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat entsprechend der gesetzlichen Grundlagen in Paragraph 32, Absatz eins und 2 S.TG und der daraufhin ergangenen Verordnung in Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1986, idgF die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätze in die Beitragsgruppen eingeteilt und dementsprechend den Tourismusbeitrag berechnet. Eine Rechtswidrigkeit kann aus dieser Vorgehensweise nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw darauf fußend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Erkenntnis Bezug genommen und entsprechend zitiert. Von dieser Rechtsprechung wurde nicht abgewichen, weshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.13.103.1.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.