GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. AB im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung der §§ 50 Abs 4 und 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt. Er habe am 26.08.2014 gegen 15:15 Uhr als Betreiber und Gewerbeinhaber des öffentlich zugänglichen Lokals mit der Bezeichnung 'C.' in …, mit einem Glücksspielautomat zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht und dabei gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen. Er habe nicht dafür gesorgt, dass eine anwesende Person gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, welche zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume zu betreten, der Verpflichtung nachkomme, Geld oder Spieleinsätze für umfassende Überprüfungen und Testspiele bereitzustellen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und in die geführten Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen zu gewähren - es sei keine Person anwesend gewesen, welche dieser Aufforderung der Organe nachkommen habe können. Der Sachverhalt sei am 26.08.2014 gegen 15:15 Uhr durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt worden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Ausschussbericht im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung der Paragraphen 50, Absatz 4 und 52 Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt. Er habe am 26.08.2014 gegen 15:15 Uhr als Betreiber und Gewerbeinhaber des öffentlich zugänglichen Lokals mit der Bezeichnung 'C.' in …, mit einem Glücksspielautomat zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht und dabei gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen. Er habe nicht dafür gesorgt, dass eine anwesende Person gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, welche zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume zu betreten, der Verpflichtung nachkomme, Geld oder Spieleinsätze für umfassende Überprüfungen und Testspiele bereitzustellen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und in die geführten Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen zu gewähren - es sei keine Person anwesend gewesen, welche dieser Aufforderung der Organe nachkommen habe können. Der Sachverhalt sei am 26.08.2014 gegen 15:15 Uhr durch Beamte der Abgabenbehörden – Bundesministerium für Finanzen - festgestellt worden. Über den Beschwerdeführer wurde
52 Abs 1 Einleitungssatz GSpG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde
52 Absatz eins, Einleitungssatz GSpG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er bestritt darin, die Auskunft verweigert zu haben. Grundsätzlich sei er immer selbst vor Ort gewesen und somit stets persönlich jene Person, die im Falle behördlicher Auskunftsersuchen die angefragten Auskünfte auch erteilt hätte. Soweit er nicht dauernd selbst fort gewesen sei, sei er von Angestellten kontaktiert worden und sofort ins Lokal geeilt. Im Zeitpunkt gegenständlicher Kontrolle sei er jedoch auf Urlaub in Italien gewesen und habe für die kurze Zeit seiner Ortsabwesenheit einen Tankwart der direkt angrenzenden BP-Tankstelle mit der Betreuung des gegenständlichen Raumes und der Wahrnehmung der Duldungs- und Mitwirtwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG beauftragt. Auch wenn der gegenständliche Nebenraum des Lokals "C." in räumlicher Hinsicht als diesem Lokal angehörig anzusehen sei, sei die Betreuung in funktionaler Hinsicht durch Angestellte der Tankstelle und durch ihn persönlich erfolgt. Aufgrund dessen habe die Kellnerin des Lokals "C." auch keine näheren Angaben zu den gewünschten Auskünften erteilen können. Warum sich die Organe der Finanzpolizei nicht an das Personal der baulich angrenzenden Tankstelle gewandt haben, sei nicht nachvollziehbar; es sei zudem augenscheinlich gewesen, dass das Gerät von einer Person der Tankstelle betreut werde. Zudem habe keine Verpflichtung der Sorgetragung, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen nach § 50 Abs. 4 GSpG nachkomme, bestanden. Liege der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG vor, so ende die Duldungs- und Mitwirkungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Gegenständlich verfügten augenscheinlich weder er noch die Betreiberin des gegenständlichen Automaten über eine (allenfalls) erforderliche behördliche Bewilligung für die Veranstaltung von Ausspielungen. Er, der nach Ansicht der Behörde offensichtlich einer verbotenen Tätigkeit nachgehe, könne nicht dazu verpflichtet sein, zur Aufklärung der von ihm begangenen Straftat beizutragen. Dies würde dem Wesensgehalt des verfassungsrechtlichen Selbstbezichtigungsverbots und der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK zuwiderlaufen. Er rege an, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des § 50 Abs. 4 GSpG als verfassungswidrig zu stellen. Weiters monierte er, dass der Tatvorwurf nicht den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG genüge und die verhängte Strafe maßlos überhöht sei. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen, sodann der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er bestritt darin, die Auskunft verweigert zu haben. Grundsätzlich sei er immer selbst vor Ort gewesen und somit stets persönlich jene Person, die im Falle behördlicher Auskunftsersuchen die angefragten Auskünfte auch erteilt hätte. Soweit er nicht dauernd selbst fort gewesen sei, sei er von Angestellten kontaktiert worden und sofort ins Lokal geeilt. Im Zeitpunkt gegenständlicher Kontrolle sei er jedoch auf Urlaub in Italien gewesen und habe für die kurze Zeit seiner Ortsabwesenheit einen Tankwart der direkt angrenzenden BP-Tankstelle mit der Betreuung des gegenständlichen Raumes und der Wahrnehmung der Duldungs- und Mitwirtwirkungspflichten nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG beauftragt. Auch wenn der gegenständliche Nebenraum des Lokals "C." in räumlicher Hinsicht als diesem Lokal angehörig anzusehen sei, sei die Betreuung in funktionaler Hinsicht durch Angestellte der Tankstelle und durch ihn persönlich erfolgt. Aufgrund dessen habe die Kellnerin des Lokals "C." auch keine näheren Angaben zu den gewünschten Auskünften erteilen können. Warum sich die Organe der Finanzpolizei nicht an das Personal der baulich angrenzenden Tankstelle gewandt haben, sei nicht nachvollziehbar; es sei zudem augenscheinlich gewesen, dass das Gerät von einer Person der Tankstelle betreut werde. Zudem habe keine Verpflichtung der Sorgetragung, dass eine anwesende Person den Verpflichtungen nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nachkomme, bestanden. Liege der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG vor, so ende die Duldungs- und Mitwirkungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Gegenständlich verfügten augenscheinlich weder er noch die Betreiberin des gegenständlichen Automaten über eine (allenfalls) erforderliche behördliche Bewilligung für die Veranstaltung von Ausspielungen. Er, der nach Ansicht der Behörde offensichtlich einer verbotenen Tätigkeit nachgehe, könne nicht dazu verpflichtet sein, zur Aufklärung der von ihm begangenen Straftat beizutragen. Dies würde dem Wesensgehalt des verfassungsrechtlichen Selbstbezichtigungsverbots und der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK zuwiderlaufen. Er rege an, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG als verfassungswidrig zu stellen. Weiters monierte er, dass der Tatvorwurf nicht den Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genüge und die verhängte Strafe maßlos überhöht sei. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen, sodann der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht beraumte im ersten Rechtsgang für 21.9.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Es handelte sich um eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung zu mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerden in Verwaltungsstraf- und Einziehungsverfahren, die denselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 betrafen (ua eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung
Das Verwaltungsgericht beraumte im ersten Rechtsgang für 21.9.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Es handelte sich um eine gemeinsame Beschwerdeverhandlung zu mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerden in Verwaltungsstraf- und Einziehungsverfahren, die denselben Glücksspielautomaten bzw. dieselbe Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 betrafen (ua eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz). Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18.9.2015 zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung eine umfangreiche gemeinsame Stellungnahme zu seinen beiden Beschwerden mit Vorlage zahlreicher Unterlagen, worin er weitwendig ausführte, dass seiner Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung vom 21.9.2015 wurden die Verfahrensakten, die wesentlichen Aktenteile aus dem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols verlesen. Die erschienenen Vertreter des Beschwerdeführers und der Finanzpolizei wurden befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei den Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 ua die Testbespielung des gegenständlichen Spielautomaten durchführte, als Zeuge einvernommen. Mit Erkenntnis vom 19.10.2015, Zahl LVwG-10/386/6-2015, gab das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang der Beschwerde keine Folge und bestätigte das angefochten Straferkenntnis. Die Revision wurde für unzulässig erklärt. In Stattgebung der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 13.12.2016, Zl. Ra 2015/09/0019-5, das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19.10.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Verwaltungsgericht hat im zweiten Rechtsgang erwogen:
GG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im Erkenntnis Ra 2015/09/0019-5 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren erstatteten umfangreichen Vorbringen zu Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sich weder im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen noch in seiner rechtlichen Begründung auseinander gesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat daher im zweiten Rechtsgang auch Feststellungen zur Unionsrechtkonformität des Glücksspielgesetzes und zur Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung des Beschwerdeführers zu treffen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber des in …, gelegenen öffentlich zugänglichen Gastgewerbelokals mit der Bezeichnung " C.". In einem vom Café mitbetriebenen Nebenraum war, wie bei einer Kontrolle der Finanzpolizei St. AB Tamsweg Zell am See am 26.8.2014 festgestellt wurde, ein im Eigentum der X. GmbH & Co KG, …, stehender Walzenspielautomat mit der Gehäusebezeichnung "Webak Games" betriebsbereit aufgestellt. Bei einer ähnlich gelagerten Glücksspielkontrolle der Finanzpolizei ein Jahr zuvor wurde dort schon ein Glücksspielautomat festgestellt und in weiterer Folge beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer selbst war im Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend, er befand sich im Ausland. Die anwesende für das Lokal verantwortliche Kellnerin BG konnte über den Glücksspielautomaten keine Auskünfte erteilen und wurde von Finanzpolizei deshalb nicht
G als Auskunftsperson einvernommen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber des in …, gelegenen öffentlich zugänglichen Gastgewerbelokals mit der Bezeichnung " C.". In einem vom Café mitbetriebenen Nebenraum war, wie bei einer Kontrolle der Finanzpolizei St. Ausschussbericht Tamsweg Zell am See am 26.8.2014 festgestellt wurde, ein im Eigentum der römisch zehn. GmbH & Co KG, …, stehender Walzenspielautomat mit der Gehäusebezeichnung "Webak Games" betriebsbereit aufgestellt. Bei einer ähnlich gelagerten Glücksspielkontrolle der Finanzpolizei ein Jahr zuvor wurde dort schon ein Glücksspielautomat festgestellt und in weiterer Folge beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer selbst war im Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend, er befand sich im Ausland. Die anwesende für das Lokal verantwortliche Kellnerin BG konnte über den Glücksspielautomaten keine Auskünfte erteilen und wurde von Finanzpolizei deshalb nicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG als Auskunftsperson einvernommen. Die Finanzpolizei verfügte nach Durchführung eine Probebespielung
G die vorläufige Beschlagnahme des Walzenspielgerätes. Die nachfolgend durch die belangten Behörde mit Bescheid vom 16.9.2014 gegenüber der Eigentümerin des Gerätes und Veranstalterin
G ausgesprochene Beschlagnahme wurde im Instanzenzug vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.6.2015, Zahl LVwG-10/237/5-2015, bestätigt. Die Finanzpolizei verfügte nach Durchführung eine Probebespielung
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die vorläufige Beschlagnahme des Walzenspielgerätes. Die nachfolgend durch die belangten Behörde mit Bescheid vom 16.9.2014 gegenüber der Eigentümerin des Gerätes und Veranstalterin
Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG ausgesprochene Beschlagnahme wurde im Instanzenzug vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.6.2015, Zahl LVwG-10/237/5-2015, bestätigt. Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 6.10.2015, Zahl LVwG-10/387/6-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Übertretung
Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten) rechtskräftig verhängt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/09/0018-3, zurückgewiesen. Der VwGH stellte fest, dass sich das Verwaltungsgericht nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – in seiner rechtlichen Beurteilung eingehend mit den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung u.a. des VwGH und des EuGH auseinandergesetzt habe. Dabei habe es die in der Judikatur entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten durch das GSpG dargestellt und Feststellungen zu deren tatsächlichen Umsetzung getroffen. Danach sei es zum Ergebnis gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege.Mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 6.10.2015, Zahl LVwG-10/387/6-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Übertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten) rechtskräftig verhängt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/09/0018-3, zurückgewiesen. Der VwGH stellte fest, dass sich das Verwaltungsgericht nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – in seiner rechtlichen Beurteilung eingehend mit den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung u.a. des VwGH und des EuGH auseinandergesetzt habe. Dabei habe es die in der Judikatur entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten durch das GSpG dargestellt und Feststellungen zu deren tatsächlichen Umsetzung getroffen. Danach sei es zum Ergebnis gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 weisen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem sind 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 € pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu 53 € im Jahr
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die verlesenen im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen, die in der Beschwerdeverhandlung im ersten Rechtsgang erfolgten Angaben des Beschwerdeführervertreters und der Vertreterin der Finanzpolizei, sowie die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der die Probebespielung des gegenständlichen Walzenspielautomaten bei der Amtshandlung am 26.8.2014 durchführte. Vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass der gegenständliche Raum, in dem der betriebsbereite Glückspielautomat vorgefunden wurde, zu seinen Gastgewerbebetrieb "C." gehört. Er bestreitet auch nicht, dass die bei der gegenständlichen Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 im Gastgewerbebetrieb anwesende verantwortliche Kellnerin keine Auskünfte über den gegenständlichen Glücksspielautomaten geben konnte. Er gab dazu in der Beschwerde an, selbst als Auskunftsperson im Sinne des GSpG zu fungieren, wobei er nicht bestritt, dass er zum Kontrollzeitpunkt seiner Auskunftspflicht selbst nicht nachkommen konnte, da er sich im Ausland (Italien) aufgehalten zu haben. Er führte dazu aus, dass er einen Tankwart der benachbarten Tankstelle mit der Betreuung des gegenständlichen Raumes und Wahrnehmung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG beauftragt habe, wobei er bzw. sein Rechtsvertreter weder in der vorliegenden Beschwerde, noch in der vor dem Verwaltungsgericht stattgefundenen Beschwerdeverhandlung am 21.9.2015 konkrete Angaben zu dieser Person machten. Vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass der gegenständliche Raum, in dem der betriebsbereite Glückspielautomat vorgefunden wurde, zu seinen Gastgewerbebetrieb "C." gehört. Er bestreitet auch nicht, dass die bei der gegenständlichen Glücksspielkontrolle am 26.8.2014 im Gastgewerbebetrieb anwesende verantwortliche Kellnerin keine Auskünfte über den gegenständlichen Glücksspielautomaten geben konnte. Er gab dazu in der Beschwerde an, selbst als Auskunftsperson im Sinne des GSpG zu fungieren, wobei er nicht bestritt, dass er zum Kontrollzeitpunkt seiner Auskunftspflicht selbst nicht nachkommen konnte, da er sich im Ausland (Italien) aufgehalten zu haben. Er führte dazu aus, dass er einen Tankwart der benachbarten Tankstelle mit der Betreuung des gegenständlichen Raumes und Wahrnehmung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG beauftragt habe, wobei er bzw. sein Rechtsvertreter weder in der vorliegenden Beschwerde, noch in der vor dem Verwaltungsgericht stattgefundenen Beschwerdeverhandlung am 21.9.2015 konkrete Angaben zu dieser Person machten. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Rechtliche Beurteilung: § 50 Abs 4 GSpG in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 lautete:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, lautete: "
6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt; "5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; " Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber zur Auskunft nach § 50 Abs 4 GSpG verpflichtet gewesen sei. Dem ist in Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen, dass der gegenständlichen Glückspielautomat in dem von ihm betriebenen Gastgewerbelokal "C." betriebsbereit aufgestellt war, nicht entgegen zu treten. Dass weder er seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist, noch die zum Kontrollzeitpunkt infolge seiner Abwesenheit für das C. verantwortliche Kellnerin der Auskunftspflicht nachkommen konnte bzw. von ihm entsprechend beauftragt wurde, ist unbestritten. Der belangten Behörde wird beigepflichtet, dass nach dem Gesetzeswortlaut die vom Inhaber zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG beauftragte Person im betreffenden Lokal anwesend sein muss, da es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, dass bei der Kontrolle nach einer solchen Person außerhalb des betreffenden Lokals gesucht werden muss. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Betrauung eines Tankwarts der benachbarten Tankstelle mit der Wahrnehmung der ihm zustehenden Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen wurde die von ihm angeblich zur Auskunftserteilung
G betraute Person vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht näher bezeichnet, sodass weitere Ermittlungen im Hinblick auf diese Person nicht möglich waren.Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber zur Auskunft nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verpflichtet gewesen sei. Dem ist in Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen, dass der gegenständlichen Glückspielautomat in dem von ihm betriebenen Gastgewerbelokal "C." betriebsbereit aufgestellt war, nicht entgegen zu treten. Dass weder er seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist, noch die zum Kontrollzeitpunkt infolge seiner Abwesenheit für das C. verantwortliche Kellnerin der Auskunftspflicht nachkommen konnte bzw. von ihm entsprechend beauftragt wurde, ist unbestritten. Der belangten Behörde wird beigepflichtet, dass nach dem Gesetzeswortlaut die vom Inhaber zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG beauftragte Person im betreffenden Lokal anwesend sein muss, da es nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, dass bei der Kontrolle nach einer solchen Person außerhalb des betreffenden Lokals gesucht werden muss. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Betrauung eines Tankwarts der benachbarten Tankstelle mit der Wahrnehmung der ihm zustehenden Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG geht daher schon aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen wurde die von ihm angeblich zur Auskunftserteilung
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG betraute Person vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht näher bezeichnet, sodass weitere Ermittlungen im Hinblick auf diese Person nicht möglich waren. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass er sich nicht selbst belasten müsse und § 50 Abs 4 GSpG verfassungswidrig sei bzw. gegen Art 6 EMRK verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen:Auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass er sich nicht selbst belasten müsse und Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verfassungswidrig sei bzw. gegen Artikel 6, EMRK verstoße, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen: Hiezu wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.02.2014, 2013/17/0834, verwiesen, worin der VwGH sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot nach Art 6 Abs 1 EMRK befasst und darauf hinweist, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art 6 EMRK, mwN). Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.Hiezu wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.02.2014, 2013/17/0834, verwiesen, worin der VwGH sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK befasst und darauf hinweist, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Artikel 6, EMRK, mwN). Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden. Der Beschwerdeführer kann auch mit seinem Einwand der mangelnden Konkretisierung
G nicht durchdringen.Der Beschwerdeführer kann auch mit seinem Einwand der mangelnden Konkretisierung
Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht durchdringen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass im Zeitpunkt der gegenständlichen Glücksspielkontrolle der Beschwerdeführer, der als Inhaber des Aufstellungsortes des Glücksspielautomaten (C.) seinen Mitwirkungspflichten wegen Abwesenheit nicht nachkommen konnte, die anwesende verantwortliche Angestellte (Kellnerin) in seinem Lokal nicht mit der Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten betraut hat. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Formulierung der Tathandlung, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, dass eine anwesende Person gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, den näher angeführten Verpflichtungen aus § 50 Abs 4 GSpG, eine unzureichende Tatkonkretisierung nicht erkennen.Nach dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass im Zeitpunkt der gegenständlichen Glücksspielkontrolle der Beschwerdeführer, der als Inhaber des Aufstellungsortes des Glücksspielautomaten (C.) seinen Mitwirkungspflichten wegen Abwesenheit nicht nachkommen konnte, die anwesende verantwortliche Angestellte (Kellnerin) in seinem Lokal nicht mit der Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten betraut hat. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Formulierung der Tathandlung, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, dass eine anwesende Person gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, den näher angeführten Verpflichtungen aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, eine unzureichende Tatkonkretisierung nicht erkennen. Auch mit seinem weiteren im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen, das österreichischen Glücksspielgesetz sei unionsrechtswidrig, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Es wird dazu zunächst darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht im gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer als Inhaber anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen) mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit im Sinne der Judikatur des VwGH und des EuGH bereits ausführlich auseinandergesetzt hat (siehe LVwG Salzburg vom 6.10.2015, Zl. LVwG-10/387/6-2015; VwGH-Beschluss vom 24.5.2016, Ra 2016/09/0018-3).Es wird dazu zunächst darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht im gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer als Inhaber anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen) mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit im Sinne der Judikatur des VwGH und des EuGH bereits ausführlich auseinandergesetzt hat (siehe LVwG Salzburg vom 6.10.2015, Zl. LVwG-10/387/6-2015; VwGH-Beschluss vom 24.5.2016, Ra 2016/09/0018-3). Nach der Judikatur des VwGH ist von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für seine Person einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführer betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Es wurden in einem Standort in Österreich durch ein österreichisches Unternehmen verbotenen Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet und vom Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, unternehmerisch zugänglich gemacht. Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua; VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003):Für das Verwaltungsgericht liegen in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG wegen Inländerdiskriminierung vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (siehe VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua; VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003): Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Vom Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht, dass der von ihm nicht näher angeführte Veranstalter (bzw. die Veranstalterin) der gegenständlichen Ausspielungen über jene Rechtsform oder jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.3.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022).Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten außer Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung BGBl I Nr. 91/2016 iVm VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2016, in Verbindung mit VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua,; sowie VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verschulden anzulasten ist. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
Abs 2 leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführern sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Absatz 2, leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführern sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 2.000 bei einem
G vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 2.000 bei einem
Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Strafsatz GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich im vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis die Glücksspielgeräte noch von den Organen der Finanzpolizei bespielt werden konnten. Besondere strafmildernde und erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Seine angegebenen Einkommensverhältnisse (€ 1.800 netto mtl.) sind als durchschnittlich zu werten. In Zusammenschau dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 2.000 nicht unangemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens und ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber dennoch ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. In diesem Fall sind dem Beschwerdeführer
GVG zusätzlich pauschalierte Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe aufzuerlegen.In diesem Fall sind dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zusätzlich pauschalierte Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die Erkenntnisse 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ro 2015/17/0022). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die Erkenntnisse 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ro 2015/17/0022). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.209.1.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.