RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.01.2017 Geschäftszahl405-12/8/1/15-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des AB AA, geboren am AC, derzeit wohnhaft BB-Straße, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. AH AG, AI, AD AE, gegen die Verhängung eines Betretungsverbotes durch Organe der Bezirkshauptmannschaft AE am 19.12.2016 um 00:00 UhrDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, geboren am AC, derzeit wohnhaft BB-Straße, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. AH AG, AI, AD AE, gegen die Verhängung eines Betretungsverbotes durch Organe der Bezirkshauptmannschaft AE am 19.12.2016 um 00:00 Uhr zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG iVm §§ 38a und 88 SPG wird der Beschwerde Folge gegeben, die Verhängung des Betretungsverbotes für rechtswidrig erklärt und dieses aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 38 a und 88 SPG wird der Beschwerde Folge gegeben, die Verhängung des Betretungsverbotes für rechtswidrig erklärt und dieses aufgehoben. II.römisch zwei. Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatz-verordnung ist der Bund (Republik Österreich – Bezirkshauptmannschaft AE) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren (Schriftsatzaufwand € 737,60; Verhandlungsaufwand € 922,00) in der Höhe von insgesamt € 1.659,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatz-verordnung ist der Bund (Republik Österreich – Bezirkshauptmannschaft AE) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses Verfahren (Schriftsatzaufwand € 737,60; Verhandlungsaufwand € 922,00) in der Höhe von insgesamt € 1.659,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 21.12.2016, hg eingelangt am 28.12.2016, brachte der Beschwerdeführer nachstehende Beschwerde gegen die Verhängung eines Betretungsverbotes ein, die er in der mündlichen Verhandlung dahin konkretisierte, dass er (bloß) die Aufhebung des Betretungsverbotes und die Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und für Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 922,00 begehre: "I. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau CC AA, geb. am QQ und den beiden minderjährigen Kindern DD AA, geb. am YY und Larissa AA, geb. am ZZ, im gemeinsamen Haushalt unter der Adresse AF in AD AE. Aufgrund familiärer Streitigkeiten kam es am 19.12.2016 zu einer verbalen Auseinandersetzung der Ehegatten. Grund dieser Auseinandersetzung war die außereheliche Beziehung von Frau CC AA, welche diese bis zu diesem Tag vehement bestritt. Dem Beschwerdeführer gelang es erstmals am gegenständlichen Abend, die bereits seit längerer Zeit vermutete außereheliche Beziehung seiner Ehefrau mittels Tonbandaufnahmen zu beweisen. In dem aufgezeichneten Gespräch unterhielt sich Frau CC AA mit einer Freundin explizit über ihren Liebhaber. Verständlicherweise konfrontierte der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dieser Aufnahme. Dabei gerieten die beiden Ehegatten in eine verbale Auseinandersetzung. Keinesfalls hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Wohnzimmer geweckt und angeschrien bzw. psychisch terrorisiert. Vielmehr konfrontierte der Beschwerdeführer seine im Wohnzimmer verweilende Frau CC AA auf sachlicher Ebene. Aufgrund der unzweifelhaften Beweise einer außerehelichen Beziehung verlor die Ehefrau innerhalb kürzester Zeit völlig die Beherrschung und schrie den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer reagierte in gleicher Weise. Als Frau CC AA zusehends in Argumentationsnotstand geriet, entschied sie sich der Diskussion in der Form zu entgehen, dass sie die Polizei verständigte. Dabei war dem Beschwerdeführer dieses Vorgehen keinesfalls überraschend. Frau CC AA drohte bereits vor dem gegenständlichen Vorfall damit, dass sie im Fall einer Auseinandersetzung die Polizei verständigen würde. Sie drohte dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wiederholt, dass sie für den Fall einer negativen Scheidungsfolge umgehend die Polizei verständigen würde um anzugeben, dass sie ihr Ehemann bedroht. In Wahrheit sprach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Drohungen aus. Auch in der gegenständlichen Nacht vom 19.12.2016 setzte der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen welche eine gefährliche Situation im Sinn des § 38a SPG rechtfertigen würden. Entgegen den Ausführungen von Frau CC AA hat der Beschwerdeführer keinerlei psychischen Terror ausgeübt. Der Beschwerdeführer stellte vielmehr seine Ehegatten verbal zur Rede. Es erfolgten keinerlei tätliche Handlungen bzw. körperliche Übergriffe. Die Auseinandersetzung erfolgte rein verbal. In Wahrheit sprach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Drohungen aus. Auch in der gegenständlichen Nacht vom 19.12.2016 setzte der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen welche eine gefährliche Situation im Sinn des Paragraph 38 a, SPG rechtfertigen würden. Entgegen den Ausführungen von Frau CC AA hat der Beschwerdeführer keinerlei psychischen Terror ausgeübt. Der Beschwerdeführer stellte vielmehr seine Ehegatten verbal zur Rede. Es erfolgten keinerlei tätliche Handlungen bzw. körperliche Übergriffe. Die Auseinandersetzung erfolgte rein verbal. Nach dem Streitgespräch sorgte sich der Beschwerdeführer umgehend um die zwischenzeitlich aufgewachten Kinder, beruhigte diese und brachte sie wieder ins Bett. Zum Zeitpunkt als die Polizeibeamten in der Ehewohnung eintrafen, befand sich der Beschwerdeführer noch im Kinderzimmer, der Streit war somit bereits beendet. Der Beschwerdeführer ist ein äußerst liebevoller Vater. Er betreut die beiden minderjährigen Kinder ganztägig, damit die als Rezeptionistin tätige Ehefrau ihrer Ganztagsbeschäftigung nachgehen kann. Der Beschwerdeführer arbeitet seit nunmehr 12 (!) Jahren als Kinderbetreuer im Hotel FF in AE. Er ist ein äußerst geduldiger Mensch mit einem hohen zwischenmenschlichen Einfühlungsvermögen und neigt zu keinerlei cholerischen oder aggressiven Verhalten. Der gegenständliche Vorfall war ein einmaliges Ereignis. Beide Ehegatten sind an einer baldigen Scheidung interessiert, da Frau CC AA schon seit geraumer Zeit außereheliche Liebschaften unterhält. II. Beschwerdepunkte römisch zwei. Beschwerdepunkte Aufgrund dieses Sachverhalts lagen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbots durch die Polizeibeamten gemäß § 38a Abs 1 SPG nicht annähernd vor. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt verletzte daher Grundrechte des Beschwerdeführers und war somit rechtswidrig. Aufgrund dieses Sachverhalts lagen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbots durch die Polizeibeamten gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG nicht annähernd vor. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt verletzte daher Grundrechte des Beschwerdeführers und war somit rechtswidrig. Ebenso wurde durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft AE als sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vom 19.12.2016, das Betretungsverbot gemäß § 38a Abs 6 SPG nicht aufzuheben, der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt. Ebenso wurde durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft AE als sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vom 19.12.2016, das Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG nicht aufzuheben, der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht verletzt. Die Bestimmungen des § 38a Abs I SPG knüpft die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes an die Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht. Die Bestimmungen des Paragraph 38 a, Abs römisch eins SPG knüpft die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes an die Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht. Auf welche bestimmten Tatsachen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot gemäß dem Polizeibericht vom 19.12.2016 der Polizeiinspektion GG stützt, ist nicht nachvollziehbar. Es ereignete sich zu keinem Zeitpunkt ein gefährlicher Angriff auf die Ehegattin des Beschwerdeführers. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass zukünftig ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Frau CC AA bevorsteht. Der Beschwerdeführer war in der gegenständlichen Vorfallsnacht sowie in der Vergangenheit in keinster Weise gewalttätig. Dies wurde von der Ehefrau auch zu keinem Zeitpunkt behauptet und dementsprechend nicht im Polizeibericht festgehalten. Die Polizeibeamten konnten keine Spuren einer Verletzung beim Opfer oder eine Sachbeschädigung in der Wohnung wahrnehmen. Bei der Befragung durch die Polizeibeamten wirkte der Beschwerdeführer etwas aufgeregt und verärgert, da er das Erscheinen der Polizeibeamten selbstverständlich nicht nachvollziehen konnte. Er verhielt sich jedoch keinesfalls aggressiv, setzte keinerlei körperliche Übergriffe wodurch auch keinerlei Veranlassung für ein polizeiliches Einschreiten bestand. Während der Amtshandlung wurden die Argumente des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten nicht ernst genommen. Die Beamten interessierten sich einzig für die von der Ehegattin erhobenen Beschuldigungen. Dennoch verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten kooperativ, ein solches Verhalten wurde auch im Polizeibericht vermerkt. Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach § 38a Abs 1 SPG zu rechtfertigen, ist jedoch ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspricht auch der Richtlinienverordnung (BGBL Nr. 266/1993), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Die von der Polizeiinspektion GG festgehaltenen Äußerungen der Ehefrau, dass sie von ihrem Ehemann psychisch terrorisiert würde, sind weder nach Zeit und Ort, noch anderweitig konkretisiert und stellen daher keinerlei geeignete Grundlage dar, bestimmte Tatsachen hinsichtlich einer Prognoseentscheidung festzustellen. Offensichtlich genügte den einschreitenden Polizeibeamten der PI GG lediglich die Aussage der Ehegattin, dass sie der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychisch terrorisierte, ohne die Angaben hinsichtlich eines Mindestmaßes an Konkretisierung zu hinterfragen. Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG zu rechtfertigen, ist jedoch ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspricht auch der Richtlinienverordnung (BGBL Nr. 266 aus 1993,), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Die von der Polizeiinspektion GG festgehaltenen Äußerungen der Ehefrau, dass sie von ihrem Ehemann psychisch terrorisiert würde, sind weder nach Zeit und Ort, noch anderweitig konkretisiert und stellen daher keinerlei geeignete Grundlage dar, bestimmte Tatsachen hinsichtlich einer Prognoseentscheidung festzustellen. Offensichtlich genügte den einschreitenden Polizeibeamten der PI GG lediglich die Aussage der Ehegattin, dass sie der Beschwerdeführer in der Vergangenheit psychisch terrorisierte, ohne die Angaben hinsichtlich eines Mindestmaßes an Konkretisierung zu hinterfragen. Damit erweist sich die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gemäß Art. 8 EMRK und auch als Verletzung des Eigentumsrechtes. Damit erweist sich die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gemäß Artikel 8, EMRK und auch als Verletzung des Eigentumsrechtes. Der rechtswidrige Eingriff nach Art. 8 EMRK wiegt umso schwerer, weil ein Einsatz mit Streifenwagen und Blaulicht in den Nachtstunden durchgeführt wurde und die beiden minderjährigen Kinder miterleben mussten, wie ihrem Vater kurz nach Mitternacht die Schlüssel abgenommen wurden und dieser die Wohnung verlassen musste. Dass ein solcher Vorfall bei Kindern im Alter von 8 und 5 Jahren dramatisierende Schäden bewirken kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der rechtswidrige Eingriff nach Artikel 8, EMRK wiegt umso schwerer, weil ein Einsatz mit Streifenwagen und Blaulicht in den Nachtstunden durchgeführt wurde und die beiden minderjährigen Kinder miterleben mussten, wie ihrem Vater kurz nach Mitternacht die Schlüssel abgenommen wurden und dieser die Wohnung verlassen musste. Dass ein solcher Vorfall bei Kindern im Alter von 8 und 5 Jahren dramatisierende Schäden bewirken kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist den belangten Behörden zuzurechnen. Unabhängig davon haben auch diese die vorgenannten Grundrechtsverletzungen zu verantworten, weil sie verpflichtet gewesen wären, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wegweisung zu überprüfen. Spätestens anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft AE hätte den belangten Behörden auffallen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw. die vom Gesetz erforderten "bestimmten Tatsachen" ausschließlich auf substanzlose Behauptungen der Ehegattin CC AA beziehen, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind. Von den einschreitenden Beamten wäre wohl zu erwarten gewesen, dass diese nähere Nachfragen tätigten, in welcher Weise sich die Ehegattin vom Beschwerdeführer bedroht fühlt. Ein etwaiges Streitgespräch zwischen Ehegatten reicht hierzu sicherlich nicht aus. Zusammenfassend stellt sich daher das Verhalten sowohl der einschreitenden Polizeiinspektion GG, als auch der belangten Bezirkshauptmannschaft AE als grundrechtswidriger Eingriff in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers dar. Die Rechtsverletzungen erfolgten am 19.12.2016 bzw. durch die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes, so das innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben wird. Es werden gestellt die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge gemäß
- a)§ 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben,
- a)Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben,
- b)§ 35 VwGVG erkennen, dass der zuständige Rechtsträger schuldig erkannt wird, die dem Beschwerdeführer erwachsenen Verfahrenskosten in gesetzlichem Ausmaß, zu Händen seiner Rechtsvertretung, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
- b)Paragraph 35, VwGVG erkennen, dass der zuständige Rechtsträger schuldig erkannt wird, die dem Beschwerdeführer erwachsenen Verfahrenskosten in gesetzlichem Ausmaß, zu Händen seiner Rechtsvertretung, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen." Die belangte Behörde erstattete über Ersuchen des Gerichts am 29.12.2016 folgende Gegenschrift: "1. Sachverhalt und Chronologie: Am 18.12.2016, gegen 23.30 Uhr, erhielt die Bezirksleitstelle AE der Polizei die Meldung über einen Familienstreit in der Wohnung AD AE, AF. Die Sektorstreife, besetzt mit den Polizeibeamten KI HH II und I JJ KK, begab sich unverzüglich zur angegebenen Adresse und traf das Ehepaar AB AA und CC AA in der gemeinsamen Wohnung an. Beide hatten einen heftigen Beziehungsstreit, Spuren einer Verletzung bei CC AA oder einer Sachbeschädigung in der Wohnung konnten nicht wahrgenommen werden.Am 18.12.2016, gegen 23.30 Uhr, erhielt die Bezirksleitstelle AE der Polizei die Meldung über einen Familienstreit in der Wohnung AD AE, AF. Die Sektorstreife, besetzt mit den Polizeibeamten KI HH römisch zwei und römisch eins JJ KK, begab sich unverzüglich zur angegebenen Adresse und traf das Ehepaar Ausschussbericht AA und CC AA in der gemeinsamen Wohnung an. Beide hatten einen heftigen Beziehungsstreit, Spuren einer Verletzung bei CC AA oder einer Sachbeschädigung in der Wohnung konnten nicht wahrgenommen werden. Als Resultat ihres Einschreitens entschlossen sich die beiden genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38 a Abs. 1 Z. 1 SPG mit Wirkung vom 19.12.2016, 00.00 Uhr, woraufhin der als Gefährder eingestufte AB AA die Wohnung verließ.Als Resultat ihres Einschreitens entschlossen sich die beiden genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38, a Absatz eins, Ziffer eins, SPG mit Wirkung vom 19.12.2016, 00.00 Uhr, woraufhin der als Gefährder eingestufte Ausschussbericht AA die Wohnung verließ. Die Dokumentation über die vorgenannte Amtshandlung wurde der ho. Sicherheitsbehörde am 19.12.2016 übermittelt und fristgerecht innerhalb von 48 Stunden gemäß § 38 a Abs. 6 SPG am 19.12.2016, 09.45 Uhr, überprüft und als Ergebnis dieser Überprüfung das ausgesprochene Betretungsverbot bestätigt und folglich nicht aufgehoben (AV vom 19.12.2016, Zahl: 30606- 350/ 1610/2-2016).Die Dokumentation über die vorgenannte Amtshandlung wurde der ho. Sicherheitsbehörde am 19.12.2016 übermittelt und fristgerecht innerhalb von 48 Stunden gemäß Paragraph 38, a Absatz 6, SPG am 19.12.2016, 09.45 Uhr, überprüft und als Ergebnis dieser Überprüfung das ausgesprochene Betretungsverbot bestätigt und folglich nicht aufgehoben (AV vom 19.12.2016, Zahl: 30606- 350/ 1610/2-2016). Das Betretungsverbot wurde am 19.12.2016, 14.00 Uhr, gemäß § 38 a Abs. 8 SPG durch Organe der PI AE vor Ort überprüft.Das Betretungsverbot wurde am 19.12.2016, 14.00 Uhr, gemäß Paragraph 38, a Absatz 8, SPG durch Organe der PI AE vor Ort überprüft. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 beantragte der Gefährder, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. AH AG, AI, AD AE, die Abschrift und Übersendung des Gegenstandsaktes, wobei diesem Ersuchen am 21.12.2016 durch Übermittlung der bezughabenden Aktenteile entsprochen wurde. Am 27.12.2016 langte bei der ho. Sicherheitsbehörde der Schriftsatz des Bezirksgerichtes AE vom 27.12.2016, Zahl: 25 C 50/16 x-2, ein, mit welchem bekannt gegeben wurde, dass die gefährdete Person CC AA am 27.12.2016 einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382 b EO gestellt hat. Eine Entscheidung des ordentlichen Gerichtes über diesen Antrag ist noch nicht erfolgt.Am 27.12.2016 langte bei der ho. Sicherheitsbehörde der Schriftsatz des Bezirksgerichtes AE vom 27.12.2016, Zahl: 25 C 50/16 x-2, ein, mit welchem bekannt gegeben wurde, dass die gefährdete Person CC AA am 27.12.2016 einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, b EO gestellt hat. Eine Entscheidung des ordentlichen Gerichtes über diesen Antrag ist noch nicht erfolgt. 2. Einschreitgrundlagen und Voraussetzungen für die Befugnisausübung: Im Zuge ihrer Amtshandlung prüften die einschreitenden Polizeibeamten zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für einen allfälligen Ausspruch eines Betretungsverbotes: * Gefährder: Für die einschreitenden Beamten war aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes AB AA, geb. AC, österr. StA, wohnhaft in AD AE, AF, als Gefährder anzusehen.* Gefährder: Für die einschreitenden Beamten war aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes Ausschussbericht AA, geb. AC, österr. StA, wohnhaft in AD AE, AF, als Gefährder anzusehen. * gefährdete Person: Für die einschreitenden Beamten war aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes CC AA, geb. QQ, rumänische StA, wohnhaft in AD AE, AF, als gefährdete Person anzusehen. * Wohnung: Die gefährdete Person lebt regelmäßig in der Wohnung mit der Adresse AE, AF. * gefährliche Situation: Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ergaben sich für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrere bestimmte Tatsachen, die als Anhaltspunkte für die von ihnen zu treffende Gefahrenprognoseentscheidung, die letztlich zur Befugnisausübung führten, dienten (siehe hiezu Punkt 3.). 3. Gefahrenprognose:
- a)Allgemeines: Die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 SPG gegen die mit § 38 a SPG geschützten Rechtsgüter „Leben, Gesundheit und Freiheit“ bevorstehe, muss aufgrund bestimmter Tatsachen bestehen. Diese Tatsachen müssen aufgrund bekannter Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen einer konkreten gefährdenden Person zu erwarten sein werden. Welche Tatsachen als solche in Frage kommen, legt das Gesetz nicht fest, sondern nennt lediglich als Beispiel einen vorangegangenen gefährlichen Angriff, wobei dieser wiederum keine besonderen Anforderungen erfüllen muss – so muss es sich nicht notwendigerweise um einen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit handeln.Die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, SPG gegen die mit Paragraph 38, a SPG geschützten Rechtsgüter „Leben, Gesundheit und Freiheit“ bevorstehe, muss aufgrund bestimmter Tatsachen bestehen. Diese Tatsachen müssen aufgrund bekannter Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen einer konkreten gefährdenden Person zu erwarten sein werden. Welche Tatsachen als solche in Frage kommen, legt das Gesetz nicht fest, sondern nennt lediglich als Beispiel einen vorangegangenen gefährlichen Angriff, wobei dieser wiederum keine besonderen Anforderungen erfüllen muss – so muss es sich nicht notwendigerweise um einen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit handeln. Weitere solche Tatsachen können die Aussage der gefährdeten Person bzw. deren Erscheinungsbild, Verletzungen, das Verhalten des Gefährders (Aggressivität, abnormes Verhalten, Gestiken, …), vorangegangene einschlägige Vorfälle und Amtshandlungen, Vorstrafen, Zeugenaussagen und Spuren am Einsatzort oder Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes sein. Bloße Gerüchte, Mutmaßungen, Verdächtigungen usw. reichen nicht. Einer Überprüfung dieser Annahme ist der Wissensstand der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt des Einschreitens in Form einer ex-ante-Betrachtung zugrunde zu legen, wobei zu hinterfragen ist, ob das Organ vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.
- b)Bestimmte Tatsachen: Die einschreitenden Polizeibeamten stützten ihre Gefahrenprognose auf die nachstehend angeführten bestimmten Tatsachen: - Für die einschreitenden Organe lag ein klar erkennbarer, zu eskalieren drohender Beziehungsstreit zwischen den Eheleuten AA aufgrund der Tatsache vor, dass der Ehemann unmittelbar zuvor entdeckt haben will, dass ihn seine Frau mit einer außerehelichen Beziehung betrügt, wobei für ihn damit ein bereits länger gehegter einschlägiger Verdacht erhärtet wurde und dies in ihm starke Emotionen (Zorn/Wut, Hass, Enttäuschung,…) auslöste, die ihn dazu veranlassten, seine Ehefrau unvermittelt und unmittelbar aus der Situation heraus damit zu konfrontieren. Ob der starken emotionalen Grundlage des Beziehungsstreits und der aggressiven Art der Auseinandersetzung – die Aufgebrachtheit des AB AA war beim Eintreffen durch die Polizeibeamten festgestellt worden – war eine Eskalation der Auseinandersetzung bis hin zu einem möglichen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Gefährdeten zu erwarten.- Für die einschreitenden Organe lag ein klar erkennbarer, zu eskalieren drohender Beziehungsstreit zwischen den Eheleuten AA aufgrund der Tatsache vor, dass der Ehemann unmittelbar zuvor entdeckt haben will, dass ihn seine Frau mit einer außerehelichen Beziehung betrügt, wobei für ihn damit ein bereits länger gehegter einschlägiger Verdacht erhärtet wurde und dies in ihm starke Emotionen (Zorn/Wut, Hass, Enttäuschung,…) auslöste, die ihn dazu veranlassten, seine Ehefrau unvermittelt und unmittelbar aus der Situation heraus damit zu konfrontieren. Ob der starken emotionalen Grundlage des Beziehungsstreits und der aggressiven Art der Auseinandersetzung – die Aufgebrachtheit des Ausschussbericht AA war beim Eintreffen durch die Polizeibeamten festgestellt worden – war eine Eskalation der Auseinandersetzung bis hin zu einem möglichen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Gefährdeten zu erwarten. - Aufgrund der übereinstimmenden Äußerungen der beiden Beteiligten gegenüber den einschreitenden Beamten, dass das Beziehungsverhältnis seit längerer Zeit angespannt und eine Trennung bzw. Scheidung bevorstehend sei, war auch die Aussage der gefährdeten Person, durch ihren Ehemann aufgrund dessen Vermutungen über eine außereheliche Beziehung seit längerer Zeit („seit Monaten“) einem „psychischen Terror“ ausgesetzt zu sein, durchaus glaubhaft. - Der gemeinsamen Ehe entstammen zwei minderjährige unmündige Kinder. Eine Trennung des Ehepaars impliziert auch eine mögliche Trennung von den Kindern und wirkt sich auf den Gefährder als zusätzlicher Stressfaktor aus, welcher verbunden mit der hohen Emotionalität der gesamten Angelegenheit zu Kurzschlusshandlungen auch in Form körperlicher Übergriffe bis hin zu gefährlichen Angriffen führen kann. In Folge des sich den Polizeibeamten auf Grundlage dieser festgestellten Tatsachen bietenden Gesamtbildes war sohin mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der CC AA bevorsteht. Die Voraussetzungen für die Befugnisausübung im Sinne des § 38 a SPG lagen daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl gesamthaft und ausreichend vor.In Folge des sich den Polizeibeamten auf Grundlage dieser festgestellten Tatsachen bietenden Gesamtbildes war sohin mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der CC AA bevorsteht. Die Voraussetzungen für die Befugnisausübung im Sinne des Paragraph 38, a SPG lagen daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl gesamthaft und ausreichend vor. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes anlässlich ihres Einschreitens zumindest vertretbar davon ausgehen, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der CC AA aufgrund des hochemotionalen Streitgrundes (Untreue, Scheidung, mögliche Trennung von den Kindern, unmittelbar vorausgehende Wahrnehmung eines seit längerem gehegten Verdachtes) bevorsteht. Die Beamten haben dabei alle ihnen zumutbaren Erkenntnisse für die Beurteilung der Situation und die Erstellung der Prognoseentscheidung zusammengetragen. 4. Überprüfung der Befugnisausübung; zwingende öffentliche Interessen:
- a)Prüfungsmaßstab: Die Sicherheitsbehörde hat die Verhängung des Betretungsverbotes binnen 48 Stunden zu überprüfen. Prüfungsmaßstab nach § 38 a Abs. 6 SPG ist die rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des Betretungsverbotes zum Zeitpunkt der Befugnisausübung (ex-ante-Betrachtung). Sie hat also insbesondere das Vorliegen aller Befugnistatbestandsmerkmale des § 38 a Abs. 1 SPG, die Verhältnismäßigkeit, die korrekte Verhängung und den Verbotsbereich zu prüfen. Insoweit hat die Behörde sohin auch die Gefährdungsprognose des einschreitenden Organes zu überprüfen und zu klären, ob dieses Ergebnis für sie vertretbar ist; eine neuerliche Gefahrenprognose hat sie nicht vorzunehmen.Die Sicherheitsbehörde hat die Verhängung des Betretungsverbotes binnen 48 Stunden zu überprüfen. Prüfungsmaßstab nach Paragraph 38, a Absatz 6, SPG ist die rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des Betretungsverbotes zum Zeitpunkt der Befugnisausübung (ex-ante-Betrachtung). Sie hat also insbesondere das Vorliegen aller Befugnistatbestandsmerkmale des Paragraph 38, a Absatz eins, SPG, die Verhältnismäßigkeit, die korrekte Verhängung und den Verbotsbereich zu prüfen. Insoweit hat die Behörde sohin auch die Gefährdungsprognose des einschreitenden Organes zu überprüfen und zu klären, ob dieses Ergebnis für sie vertretbar ist; eine neuerliche Gefahrenprognose hat sie nicht vorzunehmen. Stellt die Sicherheitsbehörde – während der 48-Stunden-Frist des § 38 a Abs. 6 1. Satz SPGStellt die Sicherheitsbehörde – während der 48-Stunden-Frist des Paragraph 38, a Absatz 6, 1. Satz SPG oder (aus welchem Grund auch immer) später – fest, dass das Betretungsverbot „nicht hätte angeordnet werden dürfen“, hat sie das Betretungsverbot dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben. Die behördliche Überprüfung der Verhängung des Betretungsverbotes ergab eindeutig die rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des Betretungsverbotes zum Zeitpunkt der Befugnisausübung. Alle Befugnistatbestandsmerkmale einschließlich einer vertretbaren Gefährdungsprognose lagen vor. Sohin ist bis zum heutigen Tage kein Grund hervorgekommen, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen.
- b)Weiterbestehen des Betretungsverbotes: Auch wenn zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes alle Normvoraussetzungen vorgelegen sind, diese mittlerweile aber nicht mehr bestehen, hat die Sicherheitsbehörde das Betretungsverbot im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips aufzuheben. Als ein solcher Grund gilt insbesondere der Umstand, dass die gefährdete Person endgültig nicht mehr in der gegenständlichen Wohnung wohnt. Weitere Gründe liegen im Wegfall von Grundlagen, auf die sich die Gefahrenprognose der ersteinschreitenden Polizeibeamten stützten. Im Gegenstand ist festzuhalten, dass die Gründe, die zur Befugnisausübung führten, nicht weggefallen sind. Die gefährdete Person lebt noch immer dauerhaft in der ursprünglich gemeinsamen Wohnung in AD AE, AF; auch eine Scheidung der Ehe ist noch nicht erfolgt. Letztlich ist auch der Gefährder nicht aus AE bzw. der näheren Umgebung weggezogen (z.B. Ausland), als dass ein möglicher gefährlicher Angriff gegen die Gefährdete nicht mehr drohen könnte. Zwar mag die unmittelbare Entrüstung des angeblich betrogenen Ehemanns, welche am 18.12.2016 den letzten Beziehungsstreit auslöste und zum Einschreiten der Sicherheitsorgane führte, weggefallen sein; nicht weggefallen sind in der gegebenen Gesamtsituation jedoch die gravierenden emotionalen Gefühle, welche im Gefährder ausgelöst wurden (Emotionsfaktoren Wut/Zorn, Enttäuschung, Hass,….). Beim geringsten Anlass ist ob dieser Emotionsfaktoren und Stressoren mit einem neuen Aufflammen des Beziehungsstreits und einer Eskalation bis hin zum gefährlichen Angriff vertretbar zu rechnen. Eine Aufhebung des Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde erfolgt daher in dieser Hinsicht nicht und ist auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt, da der erfolgte Eingriff in die Rechte des Gefährders (Privatrechte) weniger stark wiegt, als der in der Gefahrenprognose zu erwartende befürchtete Übergriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der zu schützenden gefährdeten Person." Dem Gericht lagen weiter folgende, von den Parteien beigebrachte Unterlagen vor: → Bericht der Polizeiinspektion AE über den Ausspruch des Betretungsverbotes vom 19.12.2016, Zahl GZ: E1/12988/2016-VOI → Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft AE vom 19.12.2016, Zahl 30606-350/1610/2-2016, über Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes → Erhebungsbericht der Polizeiinspektion AE vom 19.12.2016, Zahl GZ: E1/12988/ 2016-PON, betreffend Einhaltung des Betretungsverbotes → Verständigung des Bezirksgerichtes AE vom 27.12.2016, Zahl 25C 50/16x-2, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO durch die gefährdete Person, die Ehegattin des Beschwerdeführers, CC AAVerständigung des Bezirksgerichtes AE vom 27.12.2016, Zahl 25C 50/16x-2, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO durch die gefährdete Person, die Ehegattin des Beschwerdeführers, CC AA Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.01.2017, in der die Parteien bzw deren Vertreter gehört wurden und Insp. JJ KK sowie KI HH II zeugenschaftlich einvernommen wurden, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.01.2017, in der die Parteien bzw deren Vertreter gehört wurden und Insp. JJ KK sowie KI HH römisch zwei zeugenschaftlich einvernommen wurden, in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, die gefährdete Person, CC AA, leben noch in aufrechter Ehe und bewohnten bis zur Verhängung des Betretungsverbotes mit ihren beiden mj Töchtern DD AA (geboren am YY) und Larissa AA (geboren am ZZ) die eheliche Wohnung in AE, AF. Der Beschwerdeführer ist seit Jahren Kinderbetreuer in einem Hotel in AE, dessen Ehefrau Rezeptionistin in einem anderen Hotel. Dem Beschwerdeführer ist seit etwa zweieinhalb Jahren bekannt, dass seine Ehefrau angeblich außereheliche Beziehungen unterhalte, was diese ihm gegenüber stets bestritt. Im August des Vorjahres äußerte die gefährdete Person dem Beschwerdeführer gegenüber, dass sie die Scheidung wolle, nahm jedoch seither von der Setzung in Zusammenhang damit stehender Schritte Abstand. Das Scheidungsverfahren ist bis dato nicht anhängig, jedoch schlafen die Ehepartner seit August 2016 in getrennten Schlafzimmern in der ehelichen Wohnung. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge in der Wohnung ein Tonaufnahmegerät an, um Beweise für seine Vermutung, dass ihn seine Ehefrau betrüge, zu finden. Dieses Gerät nahm er ab und zu in Betrieb. Etliche Tage vor Verhängung des Betretungsverbotes wurde mit diesem Gerät ein Telefongespräch seiner Ehefrau mit einer Freundin aufgenommen, in welchem diese nach den Angaben des Beschwerdeführers detailreich ein außereheliches Verhältnis schilderte, welche Aufnahme der Beschwerdeführer danach abhörte. Dies veranlasste ihn, seine Ehefrau ein paar Tage danach, am 18.12.2016 etwa um 23:00 Uhr, zur Rede zu stellen und ihr auch mitzuteilen, dass er nun Beweise dafür habe, dass sie ihn betrüge. Nach diesem rund zehn Minuten dauernden Streit rief die gefährdete Person etwa gegen 23:30 Uhr des 18.12.2016 die Exekutive. Diese traf unmittelbar daraufhin ein und fand den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin im Wohnzimmer – bzw im Garderobenbereich vor; die mj Töchter befanden sich in einem anderen verschlossenen Raum. Die Ehegatten waren bei Eintreffen der Exekutivorgane nicht in Nachtbekleidung. Jene erkundigten sich, was vorgefallen sei. Darauf entfachte eine heftige Diskussion, in der sich beide Ehegatten aggressiv zeigten. Sie schrien durcheinander. Die an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen, sich zu beruhigen, fruchteten vorerst nicht. In der Folge sprach der Zeuge KK mit der gefährdeten Person und kurz auch mit dem Gefährder je allein, der Zeuge II nur mit dem Beschwerdeführer allein.In der Folge sprach der Zeuge KK mit der gefährdeten Person und kurz auch mit dem Gefährder je allein, der Zeuge römisch zwei nur mit dem Beschwerdeführer allein. Die Gefährdete äußerte zunächst und dann wiederholend in dem genannten Vieraugengespräch mit dem Zeugen KK, dass sie ihr Mann auf der Couch aus dem Schlaf gerissen und angeschrien habe, weil sie ihn angeblich betrüge, deshalb fühle sie sich bedroht. Sie gab weiter an, das sei Psychoterror, der schon seit Monaten so dahingehe. Nähere Angaben, worin der Psychoterror bestehe und warum sie sich bedroht fühle, machte sie lediglich dahingehend, dass ihr Ehemann gedroht habe, ihrem Arbeitgeber von ihren außerehelichen Beziehungen zu erzählen. Ihre Angaben zur Drohung und zum Psychoterror wurden von den Exekutivorganen nicht hinterfragt. Die gefährdete Person äußerte außerdem, ihr Gatte habe von ihr geführte Gespräche mit einem anderen Mann aufgenommen und mitgeschnitten und habe gesagt, er habe auf ihrem Mobiltelefon Nachrichten von anderen Männern gelesen. Die Ausübung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt wurde von der Ehegattin des Beschwerdeführers weder bezogen auf den Vorfallstag noch bezogen auf einen früheren Zeitpunkt behauptet noch war derartiges der Exekutive bekannt. Anzeichen für Gewaltausübung oder für eine allfällige Sachbeschädigung wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht vorgefunden; eine solche wurde auch nicht behauptet. Der seit Jahren in Österreich lebende Beschwerdeführer ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer beschwichtigte den Exekutivorganen gegenüber den von seiner Frau geschilderten Streit und vermittelte den Eindruck, als ob diese dramatisieren würde. Er erzählte von einem von ihm aufgenommenen Telefonmitschnitt, wonach seine Frau mit einem anderen Mann telefoniert habe, dass er schon länger wisse, dass seine Frau Seitensprünge begehe und, dass diese Mitte August des Vorjahres die Scheidung angedroht habe. Die Exekutivorgane schlossen nicht aus, dass der Beschwerdeführer, der „erfahren hatte, dass seine Frau ihn angeblich seit zwei Jahren betrüge und aufgrund der Tatsache, dass auch sie eine aggressive Art an den Tag legte, sich dazu hinreißen lässt, mit Gewalt gegen sie vorzugehen“ (ZV KK). Nach Auffassung dieses Zeugen „kann man die nicht zusammen lassen, wenn offensichtlich ein Ehepartner vom Seitensprung seiner Frau erfährt und beide aggressiv sind, würde da etwas passieren, wäre dies nicht zu vertreten“. Der Zeuge II hielt es nicht für ausgeschlossen, dass es zu Gewaltanwendung durch Körperverletzung oder Raufhandel komme, wenn die beiden Personen gemeinsam in der Wohnung gelassen würden.Der Zeuge römisch zwei hielt es nicht für ausgeschlossen, dass es zu Gewaltanwendung durch Körperverletzung oder Raufhandel komme, wenn die beiden Personen gemeinsam in der Wohnung gelassen würden. Für die Exekutivorgane war die von der Ehefrau getätigte Äußerung, sie sei aus dem Schlaf gerissen und angeschrien worden, fühle sich bedroht und sei dies Psychoterror, der seit Monaten so gehe, sowie der aggressive Umgang der Ehegatten nach dem Eintreffen der Exekutive maßgeblich für die Verhängung des Betretungsverbotes, das der Zeuge II im Einvernehmen mit dem Zeugen KK um Mitternacht aussprach. Für die Exekutivorgane war die von der Ehefrau getätigte Äußerung, sie sei aus dem Schlaf gerissen und angeschrien worden, fühle sich bedroht und sei dies Psychoterror, der seit Monaten so gehe, sowie der aggressive Umgang der Ehegatten nach dem Eintreffen der Exekutive maßgeblich für die Verhängung des Betretungsverbotes, das der Zeuge römisch zwei im Einvernehmen mit dem Zeugen KK um Mitternacht aussprach. Eine Auseinandersetzung mit den von den Angaben der Gefährdeten abweichenden Aussagen des Gefährders seitens der Exekutivorgane ist nicht erkennbar. Die belangte Behörde überprüfte noch am selben Tag die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Betretungsverbotes aufgrund der Aktenlage, in weiterer Folge dessen Einhaltung. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen – von nachstehenden Ausnahmen abgesehen - auf die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit jenen der Meldungsleger, die, soweit verfahrensrelevant, weitgehend in Einklang standen, insgesamt aber jedenfalls ein abgerundetes Bild ergaben. Bezogen auf das Ausmaß der Schilderung des Geschehens gegenüber der Exekutive folgte das Gericht den Zeugen und nicht dem Beschwerdeführer, der im hg Verfahren erklärte, er habe den Beamten alles in etwa so geschildert wie dem Gericht, da eine derart detaillierte Schilderung wie er sie vor Gericht abgab, im Zeitraum zwischen Einschreiten um 23:30 Uhr und Verhängung des Betretungsverbotes um 00:00 Uhr schon zeitlich nicht möglich gewesen wäre, schließlich aber auch keine Anhaltspunkte hervorkamen, warum die Zeugen eine Falschaussage vor dem Verwaltungsgericht hätten tätigen sollen. Die gilt ebenso für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei auch in Anwesenheit der Exekutive nicht aggressiv gewesen. Das Gericht folgte dazu den glaubwürdigen Angaben der Zeugen und geht von einer beschönigenden Darstellung des Beschwerdeführers aus. Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, bei dem Streitgespräch mit seiner Ehegattin, das zum Rufen der Polizei führte, aggressiv gewesen zu sein, was er auch der Polizei gegenüber angegeben habe, kann eine abschließende Feststellung und Würdigung dieser Frage aus nachstehend noch darzustellenden Gründen dahinstehen. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG lauten wie folgt: § 16Paragraph 16
(1)Eine allgemeine Gefahr besteht
- bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
- sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, odernach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, odernach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), odernach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, odernach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 30, oder
- nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. § 38aParagraph 38 a
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach der wiedergegebenen Bestimmung des § 38a Abs 1 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ein Betretungsverbot auszusprechen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs (im Sinne des § 16 SPG) anzunehmen ist, dass der Gefährder einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde. Nach der wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ein Betretungsverbot auszusprechen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs (im Sinne des Paragraph 16, SPG) anzunehmen ist, dass der Gefährder einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Betretungsverbotes ist auf die ex ante Einschätzung durch die Exekutivorgane abzustellen; als bestimmte Tatsache im Sinn des § 38a Abs 1 SPG muss nicht unbedingt ein gefährlicher Angriff als Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung erfolgt sein – ein solcher lag nicht vor -, sondern können auch andere Anhaltspunkte eine solche Prognoseentscheidung rechtfertigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Betretungsverbotes ist auf die ex ante Einschätzung durch die Exekutivorgane abzustellen; als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG muss nicht unbedingt ein gefährlicher Angriff als Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung erfolgt sein – ein solcher lag nicht vor -, sondern können auch andere Anhaltspunkte eine solche Prognoseentscheidung rechtfertigen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 31.05.2012, Zahl 2012/01/0018, samt der darin zitierten Vorjudikatur sowie den Nachfolgejudikaten) ist die Verhängung eines Betretungsverbotes an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 38a SPG auf eine gefährdete Person stehe bevor. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 31.05.2012, Zahl 2012/01/0018, samt der darin zitierten Vorjudikatur sowie den Nachfolgejudikaten) ist die Verhängung eines Betretungsverbotes an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 38 a, SPG auf eine gefährdete Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Bei der Gefährlichkeitsprognose ist vom Wissensstand des Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass von den Exekutivorganen ganz offensichtlich keine ausreichende Befragung des Beschwerdeführers bzw keine ausreichende Würdigung von dessen den Angaben der gefährdeten Person zuwiderlaufenden Aussagen erfolgt ist, wie dies der Verwaltungsgerichtshof implizit ebenfalls fordert (VwGH vom 08.
- 2009, Zahl 2008/17/0061), reichen nicht einmal die von diesen ohne Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde gelegten Tatsachen aus, um vertretbar davon auszugehen, dass – im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur – mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 38a Abs 1 SPG, also eine gerichtlich strafbare Handlung, die gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet ist, durch den Beschwerdeführer bevorstehe:Selbst wenn man außer Betracht lässt, dass von den Exekutivorganen ganz offensichtlich keine ausreichende Befragung des Beschwerdeführers bzw keine ausreichende Würdigung von dessen den Angaben der gefährdeten Person zuwiderlaufenden Aussagen erfolgt ist, wie dies der Verwaltungsgerichtshof implizit ebenfalls fordert (VwGH vom 08.
- 2009, Zahl 2008/17/0061), reichen nicht einmal die von diesen ohne Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde gelegten Tatsachen aus, um vertretbar davon auszugehen, dass – im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur – mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG, also eine gerichtlich strafbare Handlung, die gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet ist, durch den Beschwerdeführer bevorstehe: Der seit Jahren in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich und strafrechtlich unbescholten; er ist bis zu diesem Vorfall niemals in Zusammenhang mit einem Gewaltdelikt in Erscheinung getreten. Er hat nicht einmal nach den Angaben der gefährdeten Person jemals mit Gewalt gedroht oder Gewalt gegen sie oder sonst jemanden ausgeübt. Derartiges war den einschreitenden Organen auch nicht aufgrund anderer Umstände bekannt. Dem Betretungsverbot lagen als Tatsachen in Zusammenhang mit in den Rede stehenden außerehelichen Beziehungen der gefährdeten Person bzw einer bevorstehenden Scheidung - ausgehend von der Darstellung der Ehefrau - heftige Verbalattacken, die damit begannen, dass der Beschwerdeführer diese aus dem Schlaf riss und anschrie, wodurch sie sie bedroht fühlte, zu Grunde, wobei sie die Bedrohung damit erklärte, ihr Ehemann habe angedroht, ihrem Arbeitgeber von ihrem außerehelichen Verhältnissen zu erzählen. Den ebenfalls als Tatsache gewerteten monatelangen "psychischen Terror", den sie gegenüber den Exekutivorganen äußerte, begründete sie nicht und wurde dieser auch nicht hinterfragt. In der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Frau aufgeweckt und – sei es auch heftig – verbal attackiert hatte und sie sich dadurch bedroht fühlt, kann allerdings – ausgehend vom untadeligen Vorleben des Beschwerdeführers – keine Tatsache erblickt werden, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung eines Strafdeliktes, einer Gewalttat, durch den Beschwerdeführer schließen lässt. Dies gilt in gleicher Weise für den nicht konkretisierten Vorwurf des „psychischen Terrors“. Ebenso wenig ist – ausgehend vom Beruf der Gefährdeten als Rezeptionistin und der weitgehenden gesellschaftlichen Toleranz außerehelicher Beziehungen – erkennbar, warum die Drohung, von letzteren den Arbeitgeber zu informieren, die Gefährdete - ohne nähere Begründung ihrerseits - in Furcht und Unruhe im Sinne des § 107 Abs 1 StGB hätte versetzen sollen. In der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Frau aufgeweckt und – sei es auch heftig – verbal attackiert hatte und sie sich dadurch bedroht fühlt, kann allerdings – ausgehend vom untadeligen Vorleben des Beschwerdeführers – keine Tatsache erblickt werden, die mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung eines Strafdeliktes, einer Gewalttat, durch den Beschwerdeführer schließen lässt. Dies gilt in gleicher Weise für den nicht konkretisierten Vorwurf des „psychischen Terrors“. Ebenso wenig ist – ausgehend vom Beruf der Gefährdeten als Rezeptionistin und der weitgehenden gesellschaftlichen Toleranz außerehelicher Beziehungen – erkennbar, warum die Drohung, von letzteren den Arbeitgeber zu informieren, die Gefährdete - ohne nähere Begründung ihrerseits - in Furcht und Unruhe im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, StGB hätte versetzen sollen. An dieser Würdigung ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehegatten auch in Gegenwart der Exekutivorgane, nachdem sie befragt worden waren, was vorgefallen sei, erneut durcheinanderschrien, sich der Beschwerdeführer „zu Beginn“ deren Ermahnung, sich zu beruhigen, nicht beugte, da - abgesehen von einem aggressiven Ton und verbalen Attacken beider Ehegatten – nicht einmal die Exekutivorgane Indizien für eine drohende Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer erblickten, insbesondere dessen Körperhaltung und dessen Gestik nach der Beurteilung der Exekutivorgane keinerlei Anhaltspunkte für eine im Raum stehende Gewaltausübung boten. Auch die Exekutivorgane haben ausgeführt und zu erkennen gegeben, das Betretungsverbot deshalb verhängt zu haben, da aus ihrer Sicht nicht klar gewesen sei, "wie sich das auswirken würde, wenn er da bleiben würde“. Nicht ausschließen zu können, dass eine Person Gewalt gegen eine andere ausüben könnte, ist aber keine ausreichende Grundlage für die Verhängung eines Betretungsverbotes, sondern fordert der Gesetzgeber dafür, wie oben wiedergegeben, eindeutige Anhaltspunkte, die über die bloße Vermutung hinausgehen. Selbst wenn der Gesetzgeber als vorangegangene, einen gefährlichen Angriff indizierende Tatsache noch nicht das Vorliegen eines solchen verlangt, so müssen die von den Exekutivorganen zu Grunde gelegten Tatsachen zumindest eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen – und sei es auch nur bei Zusammenschau mehrerer Umstände – die die Begehung eines gefährlichen Angriffes wahrscheinlich erscheinen lässt (arg: "anzunehmen ist"; vgl dazu die bereits zitierte höchstgerichtliche Entscheidung 2012/01/0018, wonach die bei Verhängung des Betretungsverbotes zugrunde gelegten Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden). Selbst wenn der Gesetzgeber als vorangegangene, einen gefährlichen Angriff indizierende Tatsache noch nicht das Vorliegen eines solchen verlangt, so müssen die von den Exekutivorganen zu Grunde gelegten Tatsachen zumindest eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen – und sei es auch nur bei Zusammenschau mehrerer Umstände – die die Begehung eines gefährlichen Angriffes wahrscheinlich erscheinen lässt (arg: "anzunehmen ist"; vergleiche dazu die bereits zitierte höchstgerichtliche Entscheidung 2012/01/0018, wonach die bei Verhängung des Betretungsverbotes zugrunde gelegten Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden). Vorliegend haben aber die von den Exekutivorganen und von der Behörde die Gefährdungsprognose auslösenden Tatsachen nur in der Vermutung bestanden, aufgrund der – und sei es auch gerechtfertigten – Annahme der Untreue seiner Ehefrau und der im Raum stehenden Scheidung könnte der Beschwerdeführer gegen diese gewalttätig werden, weil er aggressiv herumschreiend auftrat. Weitere, einen gefährlichen Angriff indizierende Anhaltspunkte sind nicht hinzugekommen; insbesondere stellt die „Drohung“, der Beschwerdeführer könnte ihrem Dienstgeber von ihren außerehelichen Beziehungen berichten, weder einen solchen noch die Drohung mit einem solchen dar und ist der nicht näher konkretisierte „psychische Terror“ in dieser allgemein gehaltenen Behauptung kein substantiierter Anhaltpunkt für eine drohende Gewaltausübung. Ebenso wenig hätten die Exekutivorgane – was sie aber ohnedies nicht taten - in ihre Prognoseentscheidung die Annahme, der Beschwerdeführer könne bei Nichtverhängung des Betretungsverbotes seine Ehefrau erneut durch Abhören bespitzeln, einbeziehen können. Ein solches heimliches Abhören mag das Tatbild des § 120 Abs 1 StGB, eines Ermächtigungsdeliktes, sohin eines dem § 16 SPG unterfallenden gefährlichen Angriffs verwirklichen, ist aber nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit im Sinne des § 38a Abs 1 SPG gerichtet, sondern gegen die Privatsphäre (StGB, fünfter Abschnitt) und folglich nicht geeignet, als Grundlage für Verhängung eines Betretungsverbotes herangezogen zu werden. Ebenso wenig hätten die Exekutivorgane – was sie aber ohnedies nicht taten - in ihre Prognoseentscheidung die Annahme, der Beschwerdeführer könne bei Nichtverhängung des Betretungsverbotes seine Ehefrau erneut durch Abhören bespitzeln, einbeziehen können. Ein solches heimliches Abhören mag das Tatbild des Paragraph 120, Absatz eins, StGB, eines Ermächtigungsdeliktes, sohin eines dem Paragraph 16, SPG unterfallenden gefährlichen Angriffs verwirklichen, ist aber nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG gerichtet, sondern gegen die Privatsphäre (StGB, fünfter Abschnitt) und folglich nicht geeignet, als Grundlage für Verhängung eines Betretungsverbotes herangezogen zu werden. Zusammengefasst befanden sich daher die zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes selbst auf dem Boden der durch die Exekutivorgane ohne Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgten Würdigung zugrunde gelegten Umstände unter der Erheblichkeitsschwelle. Daraus auf eine bestimmte künftige Verhaltensweise zu schließen, entspricht nicht der Judikaturlinie des Höchstgerichts. Dass ein gefährlicher Angriff bei Nichtverhängung des Betretungsverbotes nicht auszuschließen gewesen wäre, wie dies die Exekutivorgane nachvollziehbar argumentieren, ist keine ausreichende Grundlage für die Verhängung. Entgegen der Rechtsmeinung der Behörde war ein solcher gefährlicher Angriff nämlich trotz der zweifellos gegebenen emotionalen Ausnahmesituation nach hg Auffassung aufgrund der jeglicher Gewalt entbehrenden Vorgeschichte nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit im Sinn höchstgerichtlicher Judikatur zu erwarten, sondern bloß nicht auszuschließen. Diese Prognose genügt aber für die Verhängung eines Betretungsverbotes nicht (vgl erneut VwGH 2012/01/0018). Entgegen der Rechtsmeinung der Behörde war ein solcher gefährlicher Angriff nämlich trotz der zweifellos gegebenen emotionalen Ausnahmesituation nach hg Auffassung aufgrund der jeglicher Gewalt entbehrenden Vorgeschichte nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit im Sinn höchstgerichtlicher Judikatur zu erwarten, sondern bloß nicht auszuschließen. Diese Prognose genügt aber für die Verhängung eines Betretungsverbotes nicht vergleiche erneut VwGH 2012/01/0018). Das verhängte Betretungsverbot erwies sich sohin als rechtswidrig und war aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufhebung dieses Betretungsverbotes, sollte er dazu Anlass geben, der Verhängung eines neuerlichen Betretungsverbotes nicht entgegenstünde, da jeder Einzelfall neu zu beurteilen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sowohl zur hier zu untersuchenden Frage der Gefahrenprognose wie auch zur Entscheidung über den begehrten Aufwandersatz hinlänglich gesicherte und vor allem nicht widersprüchliche höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.12.8.1.15.2017