RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.01.2017 Geschäftszahl405-7/157/1/7-2017; 405-7/158/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg h
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 2.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 3.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 4.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 5.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 6.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 7.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 8.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 9.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 10.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 11.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 12.
§ 7dAbs 1 i
Vm § 7i Abs 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7i Abs 4
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 4,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 1200,00 Gesamtbetrag: Euro 13200,00“ Der Spruch des Straferkenntnisses mit der Zahl 30606-369/yyyy-2016 lautet: „Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 05.02.2015 um 09:05 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung: GG, Talstation HH Sie haben es als Geschäftsführer der Firma AZ, mit Sitz in Slowenien, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und daher als Arbeitgeber zu verantworten, dass am 05.02.2015 um 09:05 Uhr in GG, Talstation HH für die nachstehenden Arbeitnehmer gemäß § 7b Abs 5 AVRAG jeweils eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 (Meldung an die ZKO) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland nicht bereitgehalten wurde.Sie haben es als Geschäftsführer der Firma AZ, mit Sitz in Slowenien, also als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und daher als Arbeitgeber zu verantworten, dass am 05.02.2015 um 09:05 Uhr in GG, Talstation HH für die nachstehenden Arbeitnehmer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG jeweils eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 (Meldung an die ZKO) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland nicht bereitgehalten wurde.
- Arbeitnehmer: JJ KK, geb. Z Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: LL MM, geb. ZZ Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: NN OO, geb. ZZZ Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: PP QQ, geb. ZZZZ Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: RR SS, geb. ZZZZZ Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: TT UU, geb. Y Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: VV WW, geb. YY Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau - Vorarbeiter Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: OZ KM, geb. YYY Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: ZD PH, geb. YYYY Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: ST EG, geb. YYYYY Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: IR TA, geb. Q Staatsangehörigkeit: Slowenien Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015
- Arbeitnehmer: HC RF, geb. QQ Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina Tätigkeit: Tribünenaufbau Arbeitsantritt: 02.02.2015 Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 2.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 3.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 4.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 5.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 6.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 7.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 8.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 9.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 10.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 11.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 12.
§ 7bAbs 5 i
Vm § 7b Abs 8 Z 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden
- Strafe gemäß: § 7b Abs 8
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG
- Strafe gemäß: Paragraph 7 b, Absatz 8,
- Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 600,00 Gesamtbetrag: Euro 6600,00“ Gegen diese Straferkenntnisse hat die Rechtsvertretung von Herrn AA folgende Beschwerde eingebracht: „Dem Beschwerdeführerwurden am 14.7.2016 die Straferkenntnisse GZ: 30606-369/yyyy-2016 und GZ: 30606-369/xxxx-2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhebt innerhalb offener Frist BESCHWERDE wegen materieller Rechtswidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Europarechtswidrigkeit. Im Straferkenntnis GZ 30606-369/yyyy-2016 wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er hätte im Rahmen der Kontrolle am 5.2.2015 um 09.05 Uhr am Einsatzort in Österreich in GG, Talstation HH nicht die Meldung an die ZKO der im Straferkenntnis namentlich angeführten 12 entsendete Arbeitnehmer bereit gehalten. Die belangte Behörde verhängt deshalb eine Strafe iHv a 500,00 EUR zuzüglich 600,00 EUR Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, insgesamt somit 6.600,00 EUR. Im Straferkenntnis GZ 30606-369/xxxx-2016 wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er hätte im Rahmen der Kontrolle am 5.2.2015 um 09.05 Uhr am Einsatzort in Österreich in GG, Talstation HH keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die im Straferkenntnis namentlich angeführten 12 entsendeten Arbeitnehmer bereitgehalten. Die belangte Behörde verhängt deshalb eine Strafe iHv a 1.000,00 EUR zuzüglich 1.200,00 EUR Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, insgesamt somit 13.200,00 EUR. a. Beide genannten Bescheide sind nicht begründet. Gemäß § 44 Abs 1 Z 7 VStG muss die belangte Behörde Straferkenntnisse begründen, dh die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen.a. Beide genannten Bescheide sind nicht begründet. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, VStG muss die belangte Behörde Straferkenntnisse begründen, dh die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen. Dagegen hat die belangte Behörde verstoßen, indem sie ● sich darauf beschränkt, in beiden Straferkenntnisse die gesetzlichen Bestimmungen und die Stellungnahme der Finanzpolizei abzuschreiben, ● beide Straferkenntnisse weitgehend gleichlautend sind, obwohl dem Beschwerdeführer unterschiedliche strafbare Handlungen vorgeworfen werden (fehlende ZKO-Meldung/fehlende Lohnunterlagen in deutscher Sprache), ● das Straferkenntnis, welches sich auf den Vorwurf der fehlenden Bereithaltung der ZKO-Meldung bezieht (GZ 30606-369/yyyy-2016) auch Sachverhaltselemente enthält, welche sich auf den Vorwurf der fehlenden Lohnunterlagen bezieht und umgekehrt (vgl. Abs 2 der Begründunq, S 5)das Straferkenntnis, welches sich auf den Vorwurf der fehlenden Bereithaltung der ZKO-Meldung bezieht (GZ 30606-369/yyyy-2016) auch Sachverhaltselemente enthält, welche sich auf den Vorwurf der fehlenden Lohnunterlagen bezieht und umgekehrt vergleiche Absatz 2, der Begründunq, S 5) ● Ausführungen der Finanzpolizei wörtlich abgeschrieben hat, ohne sie zu würdigen, ● Pauschalbehauptungen der Finanzpolizei übernimmt ohne sie zu würdigen, zu begründen und den wahren Gehalt derartiger Aussagen der Finanzpolizei zu ermitteln wie zB "und habe es in der Vergangenheit bereits ähnlich Probleme gegeben" (S 6,
- Absatz beider Bescheide), ● nicht konkret angibt, welche Lohnunterlagen gefehlt hätten. b. Die angefochtenen Straferkenntnisse widersprechen dem Doppelbestrafungsverbot. Es ist zwar richtig, dass in beiden Straferkenntnissen dem Berufungswerber grundsätzlich unterschiedliche strafbare Handlungen vorgeworfen werden, jedoch ist allein aufgrund der fehlenden genauen Trennung zwischen den Vorwürfen in den beiden Straferkenntnissen von einer Doppelbestrafung auszugehen. Elemente, welche sich auf den Vorwurf der fehlenden ZKO-Meldung beziehen werden wortgleich auch im Straferkenntnis betreffend die Lohnunterlagen angeführt, Elemente, welche sich auf den Vorwurf der fehlenden Bereithaltung der Lohnunterlagen beziehen, werden auch im Straferkenntnis betreffend den Vorwurf der fehlenden ZKO-Meldung angeführt. Daraus ist abzuleiten, dass die belangte Behörde darum bemüht ist aus einem Vergehen möglichst viele strafbare Handlungen abzuleiten, ähnlich einer Geschwindigkeitsübertretung von 10 km/h, wo das Kontrollorgan für jede Geschwindigkeitsübertretung von 1 km/h eine gesonderte Strafe verhängen würde. Zum Straferkenntnis betreffend den Vorwurf der fehlenden ZKO-Meldung (GZ 30606-369/yyyy-2016) c. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Rechtfertigung ausgeführt hat, wurden sämtliche Arbeitnehmer ordnungsgemäß und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bei der ZKO, Transaktionsnummer XY, angemeldet. In der dem Vorarbeiter Herrn NI für das Projekt übergebenen Mappe war jedenfalls die erste und zweite Seite der ZKO-Meldung, aus welcher auch die Transaktionsnummer ersichtlich ist, vorhanden. Das Aufrufen der ZKO-Meldung durch die Finanzpolizei anhand der vorhandenen Transaktionsnummer zur Überprüfung, ob alle Arbeitnehmer tatsächlich korrekt angemeldet sind oder nicht, sollte möglich sein. Die ZKO-Datenbank wird elektronisch geführt und ist das Einbringen der Meldungen ausschließlich elektronisch möglich, Meldungen per E-Mail, im Postweg oder per Fax werden nicht akzeptiert. Dies bedeutet, dass sämtliche ZKO-Meldungen zentral im ZKO-System erfasst sind. Es ist daher keinesfalls nachvollziehbar, dass es zwingend erforderlich sein sollte, die gesamte ZKO-Meldung in Papierform am Einsatzort bereit zu halten und nur so das Kontrollorgan überprüfen könnte, ob die entsendeten Arbeitnehmer korrekt gemeldet seien. Der Zweck des Bereithaltens der ZKO-Meldung am Einsatzort liegt darin, dass die Finanzpolizei - und alle übrigen österreichischen Behörden (wie zB BUAK, AMS, WKK etc.) informiert sind, dass eine Entsendung vorliegt und überprüfen können, ob alle entsendeten Arbeitnehmer ordnungsgemäß gemeldet sind. Die Finanzpolizei führt in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2016 selbst aus, dass es darum gehe, dass die Finanzpolizei prüfen kann, "ob die Meldung korrekt und vollständig für jeden Dienstnehmer erstattet wurde" (S6,
- Absatz beider Straferkenntnisse). Dem Erfordernis der Prüfung ist aber jedenfalls damit Genüge getan, dass die Transaktionsnummer vorliegt und anhand dieser die Finanzpolizei im ZKO-System Überprüfungen durchführen kann. Die Finanzpolizei hat elektronischen Zugang zu diversen Daten, wie zB jenen der GKK, EKIS und auch zu jenen der ZKO. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Kontrollorgan der Finanzpolizei im Rahmen einer Kontrolle nicht aufgrund einer vorhandenen ZKO-Transaktionsnummer im ZKO-System Daten der gegenständlichen Entsendung abrufen könnte, wenn die Finanzpolizei im Rahmen von Kontrollen zB auch Abfragen bei der GKK durchführt um zu prüfen, ob an der Baustelle vorhandene Arbeitnehmer österreichischer Arbeitgeber bei der GKK gemeldet sind. Zudem sind direkt im ZKO-System abgerufene Daten jedenfalls authentischer als Daten in Papierform, welche - möglicherweise - Manipulationen zugänglich sind. Das Beharren des Kontrollorgans und der belangten Behörde auf das Vorlegen der ZKO-Meldung in Papierform widersprecht auch der Staatszielbestimmung des Umweltgesetzes laut Art. 9 a B-VG. Ein besonderer Zugang zu einer Datenbank für das Kontrollorgan, wie die Finanzpolizei, ist für eine derartige Überprüfung außerdem gar nicht erforderlich. Selbst im Fall von Nach- und Änderungsmeldungen kann jedermann über den Link auf der Home-Page des Finanzministeriums bestehende ZKO-Meldungen aufgrund einer Transaktionsnummer abrufen.§ 7b Abs 5 AVRAG sieht sogar ausdrücklich vor, dass die in § 7b Abs 5 AVRAG angeführten Unterlagen, zu denen auch die ZKO-Meldung zählt, am „Arbeits(Einsatz)-ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabenbehörde oder der BUAK unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen" sind. Die Finanzpolizei zitiert insofern in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2016 sogar die gesetzliche Bestimmung und räumt ein, dass die ZKO-Meldung auch in elektronischer Form zugänglich gemacht werden kann (S 6,
- Absatz beider Straferkenntnisse). Die ZKO-Meldung war dem Kontrollorgan aufgrund der vorhandenen Transaktionsnummer, welches sich am oberen Rand der ersten Seite der ZKO-Meldung befindet, zugänglich.Zudem sind direkt im ZKO-System abgerufene Daten jedenfalls authentischer als Daten in Papierform, welche - möglicherweise - Manipulationen zugänglich sind. Das Beharren des Kontrollorgans und der belangten Behörde auf das Vorlegen der ZKO-Meldung in Papierform widersprecht auch der Staatszielbestimmung des Umweltgesetzes laut Artikel 9, a B-VG. Ein besonderer Zugang zu einer Datenbank für das Kontrollorgan, wie die Finanzpolizei, ist für eine derartige Überprüfung außerdem gar nicht erforderlich. Selbst im Fall von Nach- und Änderungsmeldungen kann jedermann über den Link auf der Home-Page des Finanzministeriums bestehende ZKO-Meldungen aufgrund einer Transaktionsnummer abrufen.Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG sieht sogar ausdrücklich vor, dass die in Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG angeführten Unterlagen, zu denen auch die ZKO-Meldung zählt, am „Arbeits(Einsatz)-ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabenbehörde oder der BUAK unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen" sind. Die Finanzpolizei zitiert insofern in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2016 sogar die gesetzliche Bestimmung und räumt ein, dass die ZKO-Meldung auch in elektronischer Form zugänglich gemacht werden kann (S 6,
- Absatz beider Straferkenntnisse). Die ZKO-Meldung war dem Kontrollorgan aufgrund der vorhandenen Transaktionsnummer, welches sich am oberen Rand der ersten Seite der ZKO-Meldung befindet, zugänglich. Insofern hat die belangte Behörde auch den Sachverhalt unvollständig ermittelt und folglich rechtlich unrichtig beurteilt. Sie hätte nämlich ermitteln müssen, ob aufgrund der vorhandenen
- und
- Seite der ZKO-Meldung sowie der auf der ersten Seite vorhandenen Transaktionsnummer dem Kontrollorgan die ZKO-Meldung elektronisch zugänglich war und ob aufgrund dieser Daten festgestellt werden kann, ob tatsächlich alle Arbeitnehmer gemeldet waren. d. Außerdem sieht § 7b Abs 5 AVRAG ausdrücklich vor, dass Unterlagen "auf Verlangen der Behörde nachweislich bis einschließlich dem zweitfolgenden Werktag, welcher der Aufforderung folgt nachweislich zu übermitteln sind". Die belangte Behörde hat es unterlassen den Beschwerdeführer aufzufordern, die gesamte ZKO-Meldung - deren
- und
- Seite ja bei der Kontrolle vorlagen - erneut zu übermitteln. Damit hat die belangte Behörde neben gesetzlichen Bestimmungen des § 7b Abs 5 AVRAG auch ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt. Der Beschwerdeführer war unvertreten und hätte ihn das Kontrollorgan auffordern müssen, die gesamte ZKO-Meldung vorzulegen.d. Außerdem sieht Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG ausdrücklich vor, dass Unterlagen "auf Verlangen der Behörde nachweislich bis einschließlich dem zweitfolgenden Werktag, welcher der Aufforderung folgt nachweislich zu übermitteln sind". Die belangte Behörde hat es unterlassen den Beschwerdeführer aufzufordern, die gesamte ZKO-Meldung - deren
- und
- Seite ja bei der Kontrolle vorlagen - erneut zu übermitteln. Damit hat die belangte Behörde neben gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG auch ihre Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG verletzt. Der Beschwerdeführer war unvertreten und hätte ihn das Kontrollorgan auffordern müssen, die gesamte ZKO-Meldung vorzulegen. e. Darüber hinaus widerspricht der angefochtene Bescheid GZ 30606-369/yyyy-2016 Art 56 AEUV und beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr ungerechtfertigterweise. Es ist zwar richtig, dass es grundsätzlich zulässig ist die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen, die im Allgemeininteresse liegen, wie zB dem Arbeitnehmerschutz, den Schutz vor Sozialdumping etc zu beschränken, jedoch ist kein Ziel erkennbar, weshalb das Bereithalten der gesamten ZKO-Meldung am Einsatzort gerechtfertigt wäre, wenn die ZKO-Meldung, gleichzeitig aufgrund der am Einsatzort vorhandenen ersten und zweiten Seite sowie der Transaktionsnummer, dem Kontrollorgan elektronisch zugänglich ist und überprüft werden kann.e. Darüber hinaus widerspricht der angefochtene Bescheid GZ 30606-369/yyyy-2016 Artikel 56, AEUV und beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr ungerechtfertigterweise. Es ist zwar richtig, dass es grundsätzlich zulässig ist die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen, die im Allgemeininteresse liegen, wie zB dem Arbeitnehmerschutz, den Schutz vor Sozialdumping etc zu beschränken, jedoch ist kein Ziel erkennbar, weshalb das Bereithalten der gesamten ZKO-Meldung am Einsatzort gerechtfertigt wäre, wenn die ZKO-Meldung, gleichzeitig aufgrund der am Einsatzort vorhandenen ersten und zweiten Seite sowie der Transaktionsnummer, dem Kontrollorgan elektronisch zugänglich ist und überprüft werden kann. f. Das Erfordernis und die Verhängung der Strafe, weil die gesamte ZKO-Meldung nicht in Papierform am Einsatzort vorhanden war widerspricht auch dem Diskriminierungsverbot gemäß Art 18 AEUV.f. Das Erfordernis und die Verhängung der Strafe, weil die gesamte ZKO-Meldung nicht in Papierform am Einsatzort vorhanden war widerspricht auch dem Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 18, AEUV. Während die Finanzpolizei als Kontrollorgan auch zu den Daten der GKK Zugang hat, um im Falle der Kontrolle aufgrund der Sozialversicherungsnummer oder des Namen eines auf einer Baustelle angetroffenen Arbeitnehmers zu prüfen, ob dieser auch tatsächlich angemeldet ist, muss ein Entsendebetrieb aus dem EU-Ausland die gesamte ZKO-Meldung im Fall einer Kontrolle am Einsatzort in Papierform vorlegen und genügt das Vorliegen der Transaktionsnummer der ZKO-Meldung zur Abfrage im ZKO-System nicht. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als es sich bei der bei der ZKO-Meldung um eine Meldung in das österreichische System der Zentralen Koordinierungsstelle handelt, zu welcher österreichische Kontrollorgane Zugang haben, ebenso wie das GKK-System ein österreichisches System ist, zu welchem österreichische Kontrollorgane digital Zugang haben. Eine derartige Differenzierung ist - wie der Beschwerdeführer bereits dargelegt hat – nicht aus Gründen gerechtfertigt, welche im Allgemeininteresse liegen würden und stellt somit jedenfalls eine indirekte Diskriminierung des Beschwerdeführers, welcher der Geschäftsführer eines slowenischen Entsendebetriebes ist, dar. Zum Straferkenntnis betreffend den Vorwurf der fehlenden Lohnunterlagen (GZ 30606-369/xxxx-2016). g. Die belangte Behörde führt aus, dass die Lohnunterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden, führt aber nicht aus, welche Lohnunterlagen konkret gefehlt haben. Insofern liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor (siehe oben). h. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Rechtfertigung vom 22.2.2016 ausgeführt hat, waren am Einsatzort in der Mappe, welche dem Vorarbeiter Herrn NI übergeben wurde, die A1-Formulare und die Arbeitsverträge. Aufgrund dieser Unterlagenhätte das österreichische Kontrollorgan überprüfen können, ob alle entsendeten Arbeitnehmer mit dem Entsendebetrieb in einem Arbeitsverhältnis stehen, welcher Lohn vereinbart ist und ob sie sozialversichert sind. Die Lohnabrechnungen für Jänner 2015 waren nicht in der Mappe, da die Kontrolle am 5.2.2016 stattfand und die Lohnabrechnungen für den Februar erst am
- März erfolgen und somit zum Kontrollzeitpunkt nicht vorliegen konnten. Diese wurden nachgereicht und wird dies von der Finanzpolizei auch nicht bestritten. § 7 d Abs. 1 AVRAG sieht ausdrücklich vor, dass die Unterlagen innerhalb von 2 Werktagen nachgereicht werden können, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort nicht zumutbar ist. Das Gesetz selbst, wie auch die Erläuterungen sehen nicht vor, wie der Einsatzort beschaffen sein muss, damit die Bereithaltung der Lohnunterlagen am Einsatzort zumutbar ist.Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG sieht ausdrücklich vor, dass die Unterlagen innerhalb von 2 Werktagen nachgereicht werden können, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort nicht zumutbar ist. Das Gesetz selbst, wie auch die Erläuterungen sehen nicht vor, wie der Einsatzort beschaffen sein muss, damit die Bereithaltung der Lohnunterlagen am Einsatzort zumutbar ist. Beim Einsatzort handelt es sich um das Areal der Talstation des Skiliftes HH in GG, wo die Tribüne für den Ski Welt-Cup aufgebaut wurde. Verschließbare Fächer bzw Container, wie auf einer Großbaustelle, wo sensible Unterlagen, wie Lohnabrechnungen, Abschlusszeugnisse etc, verwahrt werden können, sind nicht vorhanden. Das Areal der Talstation des Skiliftes HH in GG, wo sich an einem Skitag viele Skifahrer und Zuschauer aufhalten, ist jedenfalls als Arbeitsort zu qualifizieren, an welchem die Bereithaltung der Lohnunterlagen unzumutbar ist. Beilage: Plan über Tribünenaufstellung GG (10 Seiten). In diesem Fall sieht § 7 d Abs 1 AVRAG vor, dass fehlende Lohnunterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages, nach Aufforderung durch das Kontrollorgan, abzusenden sind. Auf diese Bestimmung ist die belangte Behörde nicht eingegangen.In diesem Fall sieht Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG vor, dass fehlende Lohnunterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages, nach Aufforderung durch das Kontrollorgan, abzusenden sind. Auf diese Bestimmung ist die belangte Behörde nicht eingegangen. Zweck der Vorlage der Lohnunterlagen ist es zu überprüfen, ob der Entsendebetrieb die österreichischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Standards - insbesondere im Hinblick auf Lohndumping - einhält. Gerade dem kann aber dadurch Genüge getan, werden, dass die Lohnunterlagen - geordnet - dem Kontrollorgan übermittelt werden. Es ist wohl kaum davon auszugehen, dass das Kontrollorgan am Einsatzort selbst, am 5.
- um 09.05 Uhr unverzüglich prüft, ob der Berufungswerber die österreichischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einhält, oder ob er der Lohn dem anwendbaren Kollektivvertrag entspricht. Wie ausgeführt liegt unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vor. i. Darüber hinaus widerspricht der angefochtene Bescheid GZ 30606-369/xxxx-2016 Art 56 AEUV und beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr ungerechtfertigter Weise. Es ist zwar richtig, dass es grundsätzlich zulässig ist die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen, die im Allgemeininteresse liegen, wie zB dem Arbeitnehmerschutz, den Schutz vor sozialem Dumping etc zu beschränken, jedoch wird diesem Ziel auch dadurch genüge getan, wenn die am Einsatzort fehlenden Lohnunterlagen in geordneter Weise - innerhalb der gesetzlich vorgesehenen kurzen Frist von 48 Stunden - dem Kontrollorgan übermittelt werden.i. Darüber hinaus widerspricht der angefochtene Bescheid GZ 30606-369/xxxx-2016 Artikel 56, AEUV und beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr ungerechtfertigter Weise. Es ist zwar richtig, dass es grundsätzlich zulässig ist die Dienstleistungsfreiheit aus Gründen, die im Allgemeininteresse liegen, wie zB dem Arbeitnehmerschutz, den Schutz vor sozialem Dumping etc zu beschränken, jedoch wird diesem Ziel auch dadurch genüge getan, wenn die am Einsatzort fehlenden Lohnunterlagen in geordneter Weise - innerhalb der gesetzlich vorgesehenen kurzen Frist von 48 Stunden - dem Kontrollorgan übermittelt werden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 56 AEUV - um nicht von völliger Lebensfremdheit der belangten Behörde zu sprechen - liegt auch deshalb vor, weil zum Zeitpunkt der Kontrolle, am 5.2.2016 von der belangten Behörde verlangt wird, dass die Lohnabrechnungen für einen Monat bereitgehalten werden, welche im Entsendestaat Slowenien - laut slowenischem Arbeitsgesetz erst bis zum 18 Tage nach Beendigung des ggstl Monats erstellt werden. Es ist daher faktisch unmöglich, dass im Rahmen der Kontrolle am 5.2.2015 Lohnunterlagen für die Monate Jänner oder Februar 2015 vorliegen, da diese erst bis zum
- Februar bzw.
- März erstellt werden.Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit iSd Artikel 56, AEUV - um nicht von völliger Lebensfremdheit der belangten Behörde zu sprechen - liegt auch deshalb vor, weil zum Zeitpunkt der Kontrolle, am 5.2.2016 von der belangten Behörde verlangt wird, dass die Lohnabrechnungen für einen Monat bereitgehalten werden, welche im Entsendestaat Slowenien - laut slowenischem Arbeitsgesetz erst bis zum 18 Tage nach Beendigung des ggstl Monats erstellt werden. Es ist daher faktisch unmöglich, dass im Rahmen der Kontrolle am 5.2.2015 Lohnunterlagen für die Monate Jänner oder Februar 2015 vorliegen, da diese erst bis zum
- Februar bzw.
- März erstellt werden. Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der BESCHWERDEANTRÄGE die angefochtenen Straferkenntnisse GZ: 30606-369/yyyy-2016 und GZ: 30606-369/xxxx-2016 ersatzlos aufzuheben. FU, am 10.08.2016 AB AA“.Aus den dargelegten Gründen wird gestellt der BESCHWERDEANTRÄGE die angefochtenen Straferkenntnisse GZ: 30606-369/yyyy-2016 und GZ: 30606-369/xxxx-2016 ersatzlos aufzuheben. FU, am 10.08.2016 Ausschussbericht AA“. Mit Schreiben vom 07.10.2016 hat die Rechtsvertretung des Beschuldigten noch folgendes ergänzende Vorbringen erstattet: „ERGÄNZENDES VORBRINGEN: A) Zu den ZKO-Meldungen: Hinzuweisen ist darauf, dass in der Zwischenzeit ein neues Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) beschlossen und als BGBl I. 44/2016 kundgemacht wurde, welches mit Wirkung 01.01.2017 die bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen des AVRAG ersetzen wird. Nach diesem Gesetz ist es künftig so, dass ZKO-Meldungen nicht mehr 7 Tage vor Arbeitsbeginn, sondern noch am Tage des Arbeitsbeginns erstattet werden können. Gemäß S 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses Günstigkeitsprinzip muss nach Ansicht des Beschwerdeführers aber auch dann gelten, wenn ein günstigeres Gesetz bereits beschlossen ist und nur noch der Zeitpunkt dessen formellen Inkrafttretens abzuwarten ist. Der Gesetzgeber hat ja bereits seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es künftig nicht mehr strafbar sein soll, wenn eine ZKO-Meldung nicht schon 7 Tage vor Arbeitsantritt, sondern erst mit dem Arbeitsantritt erstattet wird. Die ZKO-Meldung als solche hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls vor Arbeitsbeginn erstattet. Selbst wenn daher, wovon der Beschwerdeführer nicht ausgeht, zum Tatzeitpunkt eine Strafbarkeit gegeben wäre, müsste diese nunmehr unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips entfallen.Hinzuweisen ist darauf, dass in der Zwischenzeit ein neues Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) beschlossen und als Bundesgesetzblatt römisch eins. 44 aus 2016, kundgemacht wurde, welches mit Wirkung 01.01.2017 die bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen des AVRAG ersetzen wird. Nach diesem Gesetz ist es künftig so, dass ZKO-Meldungen nicht mehr 7 Tage vor Arbeitsbeginn, sondern noch am Tage des Arbeitsbeginns erstattet werden können. Gemäß S 1 Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses Günstigkeitsprinzip muss nach Ansicht des Beschwerdeführers aber auch dann gelten, wenn ein günstigeres Gesetz bereits beschlossen ist und nur noch der Zeitpunkt dessen formellen Inkrafttretens abzuwarten ist. Der Gesetzgeber hat ja bereits seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es künftig nicht mehr strafbar sein soll, wenn eine ZKO-Meldung nicht schon 7 Tage vor Arbeitsantritt, sondern erst mit dem Arbeitsantritt erstattet wird. Die ZKO-Meldung als solche hat der Beschwerdeführer aber jedenfalls vor Arbeitsbeginn erstattet. Selbst wenn daher, wovon der Beschwerdeführer nicht ausgeht, zum Tatzeitpunkt eine Strafbarkeit gegeben wäre, müsste diese nunmehr unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips entfallen. B) Zu den Lohnunterlagen: Hinsichtlich der angeblichen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen sind nach Ansicht des Beschwerdeführers auch betreffend die Strafhöhe verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden. Für gleichartige Vergehen war zunächst bis 31.12.2007 ein Strafrahmen bei der Erstbegehung von EUR 0,00 bis EUR 726,00 vorgesehen. Ab 01.01.2008 wurde der Strafrahmen auf EUR 500,00 bis EUR 5.000,00 angehoben, wobei das Fehlen von Lohnunterlagen noch als einheitliches Delikt betrachtet wurde und nicht als jeweils ein Delikt pro betroffenen Arbeitnehmer. In weiterer Folge wurde der Strafrahmen verdoppelt auf EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 und zusätzlich die Verschärfung eingeführt, dass nunmehr die Strafe pro Arbeitnehmer zu verhängen ist. Der Beschuldigte hätte daher für das gleiche Vergehen bis zum Jahre 2008 eine Geldstrafe von maximal EUR 726,00 bekommen bzw. allenfalls zweimal EUR 726,00, nunmehr ist er mit der Geldstrafe von EUR 13.200,00 bzw. EUR 6.600,00 konfrontiert, also ein Mehrfaches der ursprünglich vorgesehenen Strafhöhe, ohne dass sich am Unrechtsgehalt des Deliktes irgendetwas geändert hätte und ohne dass erkennbar wäre, aus welchen sachlichen Erwägungen es zum Schutz des betroffenen Rechtsgutes erforderlich wäre, in kurzer Zeit den Strafrahmen so exorbitant zu erhöhen. Das geschützte Rechtsgut ist ja der Schutz der Arbeitnehmer vor Unterentlohnung. Eine solche ist hier nicht tatgegenständlich, es geht um Formalvergehen, nämlich das Fehlen von Unterlagen bzw. das nicht vollständige Bereithalten der Kopie der ZKO-Meldung. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: das Bereithalten von Lohnunterlagen an Ort und Stelle auf der Baustelle wird ausschließlich von Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Staaten gefordert. Von österreichischen Unternehmen wird dies nicht verlangt. Es stellt sich die Frage, ob das Bereithalten von Lohnunterlagen an Ort und Stelle nicht eine unzulässige Diskriminierung von Anbietern aus anderen EUR-Mitgliedsstaaten darstellt. Im vorliegenden Fall wurden die Lohnunterlagen ja rechtzeitig und vollständig nachgereicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Kontrollorgan sich an Ort und Stelle davon überzeugen könnte, ob die Einordnung der Arbeiter in die jeweiligen Lohnstufen und die Entlohnung korrekt sind. Wenn von einem österreichischen Dienstleistungserbringer es nicht gefordert wird, auf einer Baustelle Lohnunterlagen bereitzuhalten und ein österreichischer Anbieter im Falle einer Kontrolle nur aufgefordert wird, Lohnunterlagen der Behörde innerhalb einer Frist vorzulegen, ist es nicht einzusehen, weshalb ein Dienstleistungserbringer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat diesbezüglich schlechter gestellt sein sollte. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Strafen für rechtswidriges Verhalten begrenzt. Ein exzessives Missverhältnis zwischen dem unter Strafe gestellten Verhalten und der vorgesehenen Geldstrafe ist unsachlich und damit gleichheitswidrig. Art. 49 Abs. 3 der Grundrechte-Charta fordert ebenfalls die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eine Sanktionierung ist nur soweit zulässig, als dies zum Schutz des betreffenden Rechtsgutes im Rahmen legitimer Strafzwecke erforderlich, geeignet und angemessen ist.Es ist gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Strafen für rechtswidriges Verhalten begrenzt. Ein exzessives Missverhältnis zwischen dem unter Strafe gestellten Verhalten und der vorgesehenen Geldstrafe ist unsachlich und damit gleichheitswidrig. Artikel 49, Absatz 3, der Grundrechte-Charta fordert ebenfalls die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eine Sanktionierung ist nur soweit zulässig, als dies zum Schutz des betreffenden Rechtsgutes im Rahmen legitimer Strafzwecke erforderlich, geeignet und angemessen ist. Der Schutzzweck ist hier der Schutz der Arbeitnehmer vor Unterentlohnung. Die Verfolgung dieses Schutzzweckes erfordert es aber nicht, für Formalvergehen, wie das Fehlen von Lohnunterlagen an Ort und Stelle, obwohl sie dann nachgereicht werden, exorbitante Strafen in der Höhe von EUR 1.000,00 bzw. pro Arbeitnehmer zu verhängen. Im Zusammenhang, dass auch die Möglichkeiten des § 20 VStG bzw. des § 45 VStG nicht angewendet werden, führt dies nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem rechtswidrigen, weil dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz widersprechenden Ergebnis. Dieses Recht ist nicht nur auf Staatsbürger, sondern auch auf EU-Bürger anzuwenden.Der Schutzzweck ist hier der Schutz der Arbeitnehmer vor Unterentlohnung. Die Verfolgung dieses Schutzzweckes erfordert es aber nicht, für Formalvergehen, wie das Fehlen von Lohnunterlagen an Ort und Stelle, obwohl sie dann nachgereicht werden, exorbitante Strafen in der Höhe von EUR 1.000,00 bzw. pro Arbeitnehmer zu verhängen. Im Zusammenhang, dass auch die Möglichkeiten des Paragraph 20, VStG bzw. des Paragraph 45, VStG nicht angewendet werden, führt dies nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem rechtswidrigen, weil dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz widersprechenden Ergebnis. Dieses Recht ist nicht nur auf Staatsbürger, sondern auch auf EU-Bürger anzuwenden. Falls das Verfahren nicht einzustellen sein wird, regt der Beschwerdeführer daher ausdrücklich an, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG bzw. ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH bzw. allenfalls beide Rechtsinstrumente einbringen und das Verfahren erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes fortsetzen.Falls das Verfahren nicht einzustellen sein wird, regt der Beschwerdeführer daher ausdrücklich an, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Artikel 140, B-VG bzw. ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH bzw. allenfalls beide Rechtsinstrumente einbringen und das Verfahren erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes fortsetzen. Der Beschwerdeführer wiederholt den ANTRAG, der Beschwerde Folge zu geben und die Straferkenntnisse aufzuheben. FU, am 07.10.2016 AB AA“.Der Beschwerdeführer wiederholt den ANTRAG, der Beschwerde Folge zu geben und die Straferkenntnisse aufzuheben. FU, am 07.10.2016 Ausschussbericht AA“. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Unbestritten im vorliegenden Fall ist, dass die in den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils genannten Personen (allesamt slowenische bzw bosnische Staatsbürger) zur Tatzeit Arbeitnehmer der AZ mit Sitz in Slowenien waren und von diesem Unternehmen aufgrund einer in Österreich werkvertraglich zu erbringenden Leistung zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendet wurden. Unbestritten ist weiters, dass am Arbeitsort (Talstation der HH-Bahn in GG) für die genannten Arbeitnehmer weder die in § 7d Abs 1 AVRAG angeführten Lohnunterlagen noch die gemäß § 7b Abs 5 AVRAG angeführten Unterlagen vollständig vorhanden waren.Unbestritten ist weiters, dass am Arbeitsort (Talstation der HH-Bahn in GG) für die genannten Arbeitnehmer weder die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG angeführten Lohnunterlagen noch die gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG angeführten Unterlagen vollständig vorhanden waren. Den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen der Finanzpolizei, wonach von der ZKO-Gesamtmeldung nur die Seiten 1 und 2 vor Ort vorhanden waren (nicht jedoch die restlichen Seiten, auf denen die Daten der gemeldeten Arbeitnehmer angeführt sind) und hinsichtlich der Lohnunterlagen lediglich Zusatzverträge zu den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer für den Einsatz in Österreich sowie – während der Kontrolle erstellte – Arbeitszeitaufzeichnungen vorhanden waren, wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern bestätigt. Weitere Sachverhaltsermittlungen waren also nicht mehr erforderlich, daher konnte auch (entsprechend dem diesbezüglichen Antrag der Beschuldigtenvertretung vom 07.
- 2016) von einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden (§ 44 Abs 5 VwGVG).Weitere Sachverhaltsermittlungen waren also nicht mehr erforderlich, daher konnte auch (entsprechend dem diesbezüglichen Antrag der Beschuldigtenvertretung vom 07.
- 2016) von einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden (Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG). Zur Rechtslage (in der Fassung zur Tatzeit): Gemäß § 7b Abs 5 AVRAG
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7b Abs 8 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, AVRAG Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins 1.die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder1.die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder 2.in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder2.in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder 3.die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder3.die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder 4.die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,4.die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. § 7d AVRAGParagraph 7 d, AVRAG
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7i Abs 4 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, AVRAG Wer als 1.Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder1.Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder 2.Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder2.Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder 3.Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält3.Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Zu den Punkten
- a)und
- b)der Beschwerde ist festzuhalten, dass Rechtskraftfähigkeit nur dem jeweiligen Spruch eines Bescheides zukommt und nicht anderen Teilen wie der Begründung (siehe etwa VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088). Im jeweiligen Spruch der Straferkenntnisse wurden die Taten aber gesetzesgemäß umschrieben, erlaubte Präzisierungen (in Form näherer Beschreibung ohne Ausdehnung der Tat – siehe etwa VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018 ) sind durch die hiesige Entscheidung erfolgt. Es erfolgte in den jeweiligen Sprüchen auch keine Vermischung der Tatbestände, von einer Doppelbestrafung kann daher keine Rede sein. Das unter Punkt
- c)der Beschwerde ausführlich dargelegte Vorbringen bezüglich der Sinnhaftigkeit, am Arbeitsort eine Abschrift der ZKO-Meldung vorhalten zu müssen, ist seitens des erkennenden Gerichts nicht weiter zu hinterfragen, da dies geltende Rechtslage ist und vom Arbeitgeber unbestrittenermaßen nicht eingehalten wurde. Es reicht auch nicht aus, nur einen Teil des Formulars vor Ort bereitzuhalten, da eben die ZKO-Meldung als Ganzes vorhanden sein muss. Diesbezüglich hat ja die Finanzpolizei darauf hingewiesen, dass der Teil der Meldung, auf der die Namen der zur Entsendung gemeldeten Arbeitnehmer aufscheinen, gefehlt hat, also anhand der vorhandenen Unterlagen nicht geprüft werden konnte, ob hinsichtlich aller kontrollierten Arbeitnehmer die Meldung erstattet wurde. Eine elektronische Einsichtsmöglichkeit der Kontrollore in das ZKO-System hilft bei der Überprüfung vor Ort dann nicht weiter, wenn aus diversen Gründen (fehlendes Gerät, keine Internet-Verbindung etc.) eine solche Einschaumöglichkeit nicht gegeben ist. Zudem räumt § 7b Abs 5 AVRAG ja ein, den Kontrollorganen die ZKO-Meldung in elektronischer Form zugänglich zu machen, was bedeutet, dass seitens des Arbeitgebers, will er diese Form der Einschau ermöglichen, die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden müssen (VwGH 04.05.2016, Ra 2016/11/0053) und nicht durch die Abgabenbehörde. Das unter Punkt
- c)der Beschwerde ausführlich dargelegte Vorbringen bezüglich der Sinnhaftigkeit, am Arbeitsort eine Abschrift der ZKO-Meldung vorhalten zu müssen, ist seitens des erkennenden Gerichts nicht weiter zu hinterfragen, da dies geltende Rechtslage ist und vom Arbeitgeber unbestrittenermaßen nicht eingehalten wurde. Es reicht auch nicht aus, nur einen Teil des Formulars vor Ort bereitzuhalten, da eben die ZKO-Meldung als Ganzes vorhanden sein muss. Diesbezüglich hat ja die Finanzpolizei darauf hingewiesen, dass der Teil der Meldung, auf der die Namen der zur Entsendung gemeldeten Arbeitnehmer aufscheinen, gefehlt hat, also anhand der vorhandenen Unterlagen nicht geprüft werden konnte, ob hinsichtlich aller kontrollierten Arbeitnehmer die Meldung erstattet wurde. Eine elektronische Einsichtsmöglichkeit der Kontrollore in das ZKO-System hilft bei der Überprüfung vor Ort dann nicht weiter, wenn aus diversen Gründen (fehlendes Gerät, keine Internet-Verbindung etc.) eine solche Einschaumöglichkeit nicht gegeben ist. Zudem räumt Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG ja ein, den Kontrollorganen die ZKO-Meldung in elektronischer Form zugänglich zu machen, was bedeutet, dass seitens des Arbeitgebers, will er diese Form der Einschau ermöglichen, die Voraussetzungen hiefür geschaffen werden müssen (VwGH 04.05.2016, Ra 2016/11/0053) und nicht durch die Abgabenbehörde. Es waren daher die ZKO-Unterlagen weder in Papierform noch in elektronischer Form am Arbeitsort vollständig vorhanden und konnten daher am Kontrollort auch nicht überprüft werden, weshalb die unter Punkt
- e)- und
- i)hinsichtlich § 7d Abs 1 AVRAG - der Beschwerde getätigten Ausführungen über die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bzw Diskriminierung unzutreffend sind.Es waren daher die ZKO-Unterlagen weder in Papierform noch in elektronischer Form am Arbeitsort vollständig vorhanden und konnten daher am Kontrollort auch nicht überprüft werden, weshalb die unter Punkt
- e)- und
- i)hinsichtlich Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG - der Beschwerde getätigten Ausführungen über die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bzw Diskriminierung unzutreffend sind. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen über das nicht erfolgte Nachfordern dieser Unterlagen durch die Behörde. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten übersieht, dass eine solche Nachforderung nur dann zulässig ist, wenn die Bereithaltung der Unterlagen (oder die elektronische Einschau) vor Ort unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit, wie sie konkret hinsichtlich der Übertretungen des § 7d Abs1 AVRAG vorgebracht wird, besteht im vorliegenden Fall aber nicht. In der Beschwerde wird zwar auf die Tätigkeit des Tribünenaufbaues (unter Anschluss einer achtseitigen Unterlage über die Tribünenkonstruktion) hingewiesen, aber nicht erwähnt, dass es sich bei dem vorhandenen Gebäude der Talstation des HH-Schiliftes um ein (mehrstöckiges) Gebäude handelt, in dem sehr wohl Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Unterlagen bestehen:Eine solche Unzumutbarkeit, wie sie konkret hinsichtlich der Übertretungen des Paragraph 7 d, Abs1 AVRAG vorgebracht wird, besteht im vorliegenden Fall aber nicht. In der Beschwerde wird zwar auf die Tätigkeit des Tribünenaufbaues (unter Anschluss einer achtseitigen Unterlage über die Tribünenkonstruktion) hingewiesen, aber nicht erwähnt, dass es sich bei dem vorhandenen Gebäude der Talstation des HH-Schiliftes um ein (mehrstöckiges) Gebäude handelt, in dem sehr wohl Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Unterlagen bestehen: Bild aus Datenschutzgründen entfernt (Quelle: Webcam der HH Talstation) Der Vorarbeiter, Herr NI, hat ja auch nach dem Vorbringen in der Beschwerde die (allerdings unvollständigen) Unterlagen in einer Mappe bereit gehalten und ist es daher nicht schlüssig, warum nicht auch die fehlenden Unterlagen so vor Ort hätten vorhanden sein können. Zutreffend sind die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Umstandes, dass aufgrund der erst wenige Tage vor der Kontrolle erfolgten Entsendung der Arbeitnehmer nach Österreich noch keine Lohnabrechnungen für den Entsendezeitraum vorhanden sein können; daher wurden diese Bestandteile des § 7d Abs 1 AVRAG vom Tatvorwurf ausgenommen (siehe Spruchpräzisierung). Allerdings fordert die genannte Bestimmung nicht nur die Bereithaltung von Lohnabrechnungen, sondern auch von anderen Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag oder Unterlagen zur Beurteilung der Lohneinstufung. Solche Unterlagen waren aber – bis auf einen Annex zum jeweiligen Arbeitsvertrag – nicht vorhanden und besteht daher der Tatvorwurf in diesem Umfang zu Recht.Zutreffend sind die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Umstandes, dass aufgrund der erst wenige Tage vor der Kontrolle erfolgten Entsendung der Arbeitnehmer nach Österreich noch keine Lohnabrechnungen für den Entsendezeitraum vorhanden sein können; daher wurden diese Bestandteile des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG vom Tatvorwurf ausgenommen (siehe Spruchpräzisierung). Allerdings fordert die genannte Bestimmung nicht nur die Bereithaltung von Lohnabrechnungen, sondern auch von anderen Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag oder Unterlagen zur Beurteilung der Lohneinstufung. Solche Unterlagen waren aber – bis auf einen Annex zum jeweiligen Arbeitsvertrag – nicht vorhanden und besteht daher der Tatvorwurf in diesem Umfang zu Recht. Nicht nachvollziehbar sind die am 07.10.2016 ergänzten Beschwerdeausführungen hinsichtlich der per 01.01.2017 geänderten Rechtslage. Der Verweis auf das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG geht im vorliegenden Fall fehl, da ja nicht ein Fall fehlender ZKO-Meldungen (§ 7b Abs 8 Z 1 AVRAG) vorliegt, sondern die Unterlagen über diese Meldungen am Arbeitsort nicht vorhanden waren (§ 7b Abs 8 Z 3 AVRAG). Am Erfordernis der Bereithaltung der ZKO-Meldung am Arbeitsort hat sich aber auch nach Einführung des LSD-BG (siehe § 21 Abs 1 Z 2) nichts geändert. Nicht nachvollziehbar sind die am 07.10.2016 ergänzten Beschwerdeausführungen hinsichtlich der per 01.01.2017 geänderten Rechtslage. Der Verweis auf das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG geht im vorliegenden Fall fehl, da ja nicht ein Fall fehlender ZKO-Meldungen (Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG) vorliegt, sondern die Unterlagen über diese Meldungen am Arbeitsort nicht vorhanden waren (Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG). Am Erfordernis der Bereithaltung der ZKO-Meldung am Arbeitsort hat sich aber auch nach Einführung des LSD-BG (siehe Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,) nichts geändert. Die rechtspolitischen Ausführungen in der Beschwerde über die Höhe des zur Tatzeit gegebenen Strafrahmens im Vergleich zur früheren Rechtslage sind für die Beurteilung des gegenständlichen Falles rechtlich irrelevant. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang nur auf die im gesamten europäischen Raum bestehende Problematik des Lohn- und Sozialdumpings und sind daher entsprechende Maßnahmen zu dessen Eindämmung auch angebracht – siehe dazu auch die EU-Durchsetzungsrichtlinie (RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG und zur Änderung der IMI-Verordnung 1024/2012), welche die Vorgaben für nationale und daher auch die österreichischen Bestimmungen enthält.Die rechtspolitischen Ausführungen in der Beschwerde über die Höhe des zur Tatzeit gegebenen Strafrahmens im Vergleich zur früheren Rechtslage sind für die Beurteilung des gegenständlichen Falles rechtlich irrelevant. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang nur auf die im gesamten europäischen Raum bestehende Problematik des Lohn- und Sozialdumpings und sind daher entsprechende Maßnahmen zu dessen Eindämmung auch angebracht – siehe dazu auch die EU-Durchsetzungsrichtlinie (RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG und zur Änderung der IMI-Verordnung 1024 aus 2012,), welche die Vorgaben für nationale und daher auch die österreichischen Bestimmungen enthält. Zur Strafbemessung in den angefochtenen Bescheiden ist festzuhalten, dass jeweils die Mindeststrafe verhängt worden ist. Strafmildernd hat schon die Verwaltungsstrafbehörde die bisherige Unbescholtenheit von Herrn AA gewertet. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass - wenn auch jeweils unvollständig - sowohl Lohnunterlagen als auch ZKO-Meldungen vor Ort vorhanden waren. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Unter diesen Umständen sind die vorhandenen Milderungsgründe durch Verhängung von Mindeststrafen ausreichend berücksichtigt und waren daher auch die Strafen der angefochtenen Bescheide zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.157.1.7.2017