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{'item': '405-3/143/1/5-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.01.2017 Geschäftszahl405-3/143/1/5-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der AA, …, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2.11.2016, Zahl a, zu R e c h t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beseitigungsfrist mit drei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beseitigungsfrist mit drei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochten Bescheid erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) der AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Veranlasserin gemäß § 16 Abs 3 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) den baubehördlichen Auftrag, bis spätestens 21.11.2016 folgende unbewilligte Baumaßnahme auf Gst. … KG Salzburg, Liegenschaft AB, zu beseitigen: "Steckschild, Oberhalb des Gehsteigs an der …straße (Südfassade), Metallrahmen, mit Kunststoffflächenbefüllung, hinterleuchtet, Werbemaßnahme für das Gastlokal im Erdgeschoß".Mit dem angefochten Bescheid erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) der AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Veranlasserin gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) den baubehördlichen Auftrag, bis spätestens 21.11.2016 folgende unbewilligte Baumaßnahme auf Gst. … KG Salzburg, Liegenschaft AB, zu beseitigen: "Steckschild, Oberhalb des Gehsteigs an der …straße (Südfassade), Metallrahmen, mit Kunststoffflächenbefüllung, hinterleuchtet, Werbemaßnahme für das Gastlokal im Erdgeschoß". Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine fristgerechte Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Sie verwies im Wesentlichen auf zwei näher genannte und weitere Betriebe in der Altstadtschutzzone II, welche ebenfalls sogar größere Leuchtkästen als sie aufgehängt haben. Sie habe nach einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin per Post eine Einreichplanung übermittelt. Ihr Lokal sei eine Anlaufstation für arabische Touristen und würde durch das Schild besser wahrgenommen. Sie beantragte unter nochmaliger Vorlage einer Einreichplanung (3-fach), dass ihr das Schild belassen werde.Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine fristgerechte Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Sie verwies im Wesentlichen auf zwei näher genannte und weitere Betriebe in der Altstadtschutzzone römisch zwei, welche ebenfalls sogar größere Leuchtkästen als sie aufgehängt haben. Sie habe nach einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin per Post eine Einreichplanung übermittelt. Ihr Lokal sei eine Anlaufstation für arabische Touristen und würde durch das Schild besser wahrgenommen. Sie beantragte unter nochmaliger Vorlage einer Einreichplanung (3-fach), dass ihr das Schild belassen werde. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 9.1.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der weder Vertreter der ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde erschienen sind. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verfahrensakt wurde verlesen. In weiterer Folge nahm das Verwaltungsgericht noch Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und erkundigte sich telefonisch bei der belangten Behörde (Magistrat - Baurechtsamt) über den Stand des Verfahrens zur nachträglichen Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt seit 18.5.2015 im Erdgeschoss des Hauses AB in Salzburg ein Restaurant …. Das Haus befindet sich in der Schutzzone II des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes. Nach Aufnahme des Lokalbetriebes veranlasste die Beschwerdeführerin die Anbringung eines Werbeschildes (Steckschild) an der Südfassade des Objektes oberhalb des Gehsteigs (siehe Bild 1 unten). Die Beschwerdeführerin betreibt seit 18.5.2015 im Erdgeschoss des Hauses Ausschussbericht in Salzburg ein Restaurant …. Das Haus befindet sich in der Schutzzone römisch zwei des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes. Nach Aufnahme des Lokalbetriebes veranlasste die Beschwerdeführerin die Anbringung eines Werbeschildes (Steckschild) an der Südfassade des Objektes oberhalb des Gehsteigs (siehe Bild 1 unten). Dies wurde von der Baubehörde im Zuge eines Lokalaugenscheines am 9.8.2016 festgestellt. Eine baubehördliche Bewilligung für dieses Werbeschild wurde bislang nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung. Dieser Antrag befindet sich derzeit noch in der bautechnischen Vorprüfung. Bild 1 Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die unbestrittene Aktenlage, Einsicht in das System GISA, sowie die telefonische Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, an deren Richtigkeit keine Zweifel gehegt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Anbringung des gegenständlichen Werbeschilds an der südlichen Hausfassade ohne Erlangung einer baubehördlichen Bewilligung veranlasst zu haben. Dass für die von der Beschwerdeführerin veranlasste Anbringung des Werbeschildes bislang eine (nachträgliche) Baubewilligung noch nicht erteilt wurde, ist ebenfalls unbestritten. rechtliche Beurteilung: In § 1 Abs 1 Z 1 der II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung (II. SchEVO), LGBl Nr 100/1995 idgF, wurden für das Gebiet der Altstadt-Schutzzone II folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt:In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der römisch zwei. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung (römisch zwei. SchEVO), Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1995, idgF, wurden für das Gebiet der Altstadt-Schutzzone römisch zwei folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt: 1. die Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. dgl.; Das gegenständliche an der Südfassade des Hauses AB oberhalb des Gehsteigs angebrachte Werbeschild (Geschäftsaufschrift) ist, wie das Beweisfoto der belangten Behörde (Bild 1 oben) eindeutig belegt, unzweifelhaft geeignet, sich auf die äußere Gestalt des in der Altstadt-Schutzzone II gelegenen Baues auszuwirken. Es liegt daher diesbezüglich jedenfalls eine baubehördliche Bewilligungspflicht vor, welche nach den Sachverhaltsfeststellungen bislang noch nicht erteilt wurde.Das gegenständliche an der Südfassade des Hauses Ausschussbericht oberhalb des Gehsteigs angebrachte Werbeschild (Geschäftsaufschrift) ist, wie das Beweisfoto der belangten Behörde (Bild 1 oben) eindeutig belegt, unzweifelhaft geeignet, sich auf die äußere Gestalt des in der Altstadt-Schutzzone römisch zwei gelegenen Baues auszuwirken. Es liegt daher diesbezüglich jedenfalls eine baubehördliche Bewilligungspflicht vor, welche nach den Sachverhaltsfeststellungen bislang noch nicht erteilt wurde. Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde gemäß § 16 Abs 3 erster Satz BauPolG dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde gemäß Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz BauPolG dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen. Veranlasser ist derjenige, der die bauliche Anlage selbst hergestellt hat oder durch Dritte herstellen hat lassen (Giese, Salzburger Baurecht, S 421, Z 29 zu § 16 BauPolG mwN).Veranlasser ist derjenige, der die bauliche Anlage selbst hergestellt hat oder durch Dritte herstellen hat lassen (Giese, Salzburger Baurecht, S 421, Ziffer 29, zu Paragraph 16, BauPolG mwN). Im vorliegenden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin Veranlasserin der konsenslos durchgeführten Baumaßnahme. Sie ist daher jedenfalls Adressatin des baupolizeilichen Beseitigungsauftragsbescheides (siehe dazu näher Giese, Salzburger Baurecht, S 419f). Nach der zu § 16 Abs 3 BauPolG ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH, kann jede unbefugt errichtete Baumaßnahme, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt wurde, Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein und zwar auch dann, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung eingebracht wurde (s. VwGH 26.5.2000, 2000/06/0034; 17.2.1994, 90/06/0214 mwN). Dem Rechtsschutzinteresse des Adressaten des Beseitigungsauftrages wird dadurch Rechnung getragen, dass die Vollstreckung des Beseitigungsauftrages gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung solange unzulässig ist, als ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung anhängig ist. Nach der zu Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH, kann jede unbefugt errichtete Baumaßnahme, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt wurde, Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein und zwar auch dann, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung eingebracht wurde (s. VwGH 26.5.2000, 2000/06/0034; 17.2.1994, 90/06/0214 mwN). Dem Rechtsschutzinteresse des Adressaten des Beseitigungsauftrages wird dadurch Rechnung getragen, dass die Vollstreckung des Beseitigungsauftrages gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung solange unzulässig ist, als ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung anhängig ist. Die Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs 3 BauPolG liegen im vorliegenden Sachverhalt - unbeschadet des anhängigen nachträglichen Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin - daher vor.Die Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG liegen im vorliegenden Sachverhalt - unbeschadet des anhängigen nachträglichen Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin - daher vor. Mit ihrem Verweis auf andere Werbeschilder in der Schutzzone II kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen, da nur zu prüfen ist, ob für die von ihr veranlasste konsenslose Baumaßnahme die Voraussetzungen für die Erlassung des Beseitigungsauftrages vorliegen.Mit ihrem Verweis auf andere Werbeschilder in der Schutzzone römisch zwei kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen, da nur zu prüfen ist, ob für die von ihr veranlasste konsenslose Baumaßnahme die Voraussetzungen für die Erlassung des Beseitigungsauftrages vorliegen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Da die von der belangten Behörde festgelegte Beseitigungsfrist ("bis spätestens 21.11.2016") bereits abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine neue Beseitigungsfrist festzulegen, wobei vorzusorgen ist, dass dem Adressaten ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung steht (vgl. VwGH 20.8.1992, 92/06/0149). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Da die von der belangten Behörde festgelegte Beseitigungsfrist ("bis spätestens 21.11.2016") bereits abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine neue Beseitigungsfrist festzulegen, wobei vorzusorgen ist, dass dem Adressaten ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen baulichen Maßnahmen zur Verfügung steht vergleiche VwGH 20.8.1992, 92/06/0149). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass für die gegenständliche Entfernung des Schildes eine Frist von drei Wochen jedenfalls angemessen ist. Unzulässigkeit der Revision: Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die oben angeführten Erkenntnisse zu 2000/06/0034, 90/06/0214, 92/06/0149), Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die oben angeführten Erkenntnisse zu 2000/06/0034, 90/06/0214, 92/06/0149), Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.143.1.5.2017

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