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§ 28§ 25a§ 53§ 2§ 5§ 25§ 1§ 4§ 52§ 21§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.01.2017 Geschäftszahl405-10/186/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch die Satzfolge "und des gesamten Geldinhaltes" zu entfallen hat.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch die Satzfolge "und des gesamten Geldinhaltes" zu entfallen hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 29.09.2016, Zahl 30406-369/54196-2016, verfügte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde)
§ 53Abs 1 und Abs 3 i
Vm § 52 Abs 1 und 4 und § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) idgF und § 39 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) idgF die Beschlagnahme von zwei anlässlich einer Kontrolle am 02.09.2016 gegen 09:00 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "BC" in BD, BE, durch Beamte der Abgabenbehörde vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte ohne Gehäusebezeichnung bzw Seriennummer. Der Beschlagnahmebescheid richtet sich an die AA GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Unternehmenssitz in AB AC, AD, als Inhaberin und Betreiberin der BC, welche zur Teilnahme vom Inland aus die verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Zu den beschlagnahmten Geräten und zum Spielablauf führte die belangte Behörde im Spruch jeweils aus:Mit Bescheid vom 29.09.2016, Zahl 30406-369/54196-2016, verfügte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: belangte Behörde)
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und 4 und Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) idgF und Paragraph 39, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) idgF die Beschlagnahme von zwei anlässlich einer Kontrolle am 02.09.2016 gegen 09:00 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "BC" in BD, BE, durch Beamte der Abgabenbehörde vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte ohne Gehäusebezeichnung bzw Seriennummer. Der Beschlagnahmebescheid richtet sich an die AA GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Unternehmenssitz in Ausschussbericht AC, AD, als Inhaberin und Betreiberin der BC, welche zur Teilnahme vom Inland aus die verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Zu den beschlagnahmten Geräten und zum Spielablauf führte die belangte Behörde im Spruch jeweils aus:
- Automat mit der Finanzamt Nummer 1 – ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer, versiegelt mit Plaketten Nr A056318-A056322, aufgestellt zumindest seit 11.07.2015; Star Fruits – Walzenspiel, Maximaleinsatz EUR 12,--, Höchstgewinn EUR 6.000,--; nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird mit der Start-Taste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern ist keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, da sie nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen können.
- Automat mit der Finanzamt Nummer 2 – ohne Gehäusebezeichnung, ohne Seriennummer, versiegelt mit Plaketten Nr A056323-A056327, aufgestellt zumindest seit 11.07.2015; Burning Scatter – Walzenspiel, Maximaleinsatz EUR 12,--, Höchstgewinn EUR 1.440,--; nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird mit der Start-Taste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern ist keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, da sie nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen können. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 20.10.2016 brachten die AU, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und die AA GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) bei der belangten Behörde gegen den angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 29.09.2016 eine fristgerechte gemeinsame Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht Inhaberin der beschlagnahmten Geräte sei. Die Aufstellfläche sei an die Erstbeschwerdeführerin zur Aufstellung von Unterhaltungsautomaten (nicht jedoch Glücksspielautomaten) vermietet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sohin auch nicht Inhaberin der beschlagnahmten Geräte, sodass ihr in rechtlicher Hinsicht keine Parteistellung
§ 53Glücksspielgesetz zukomme.
Es liege daher in Wahrheit ein Nichtbescheid vor, sollte der Beschlagnahmebescheid auch ansonsten keinen tauglichen Adressaten zugestellt worden sein. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht in begründeter Weise vorliegen könne. Die Beschlagnahme stelle ein Sicherungsmittel dar, das weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern solle. Eine Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und könne mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend befunden werden. Es habe kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden und seien auch keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen zu vernehmen. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 20.10.2016 brachten die AU, (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und die AA GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) bei der belangten Behörde gegen den angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 29.09.2016 eine fristgerechte gemeinsame Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht Inhaberin der beschlagnahmten Geräte sei. Die Aufstellfläche sei an die Erstbeschwerdeführerin zur Aufstellung von Unterhaltungsautomaten (nicht jedoch Glücksspielautomaten) vermietet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sohin auch nicht Inhaberin der beschlagnahmten Geräte, sodass ihr in rechtlicher Hinsicht keine Parteistellung
Paragraph 53, Glücksspielgesetz zukomme. Es liege daher in Wahrheit ein Nichtbescheid vor, sollte der Beschlagnahmebescheid auch ansonsten keinen tauglichen Adressaten zugestellt worden sein. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht in begründeter Weise vorliegen könne. Die Beschlagnahme stelle ein Sicherungsmittel dar, das weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern solle. Eine Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und könne mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend befunden werden. Es habe kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden und seien auch keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen zu vernehmen. Die Erstbeschwerdeführerin könne sich im Besonderen auf die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit (und auch der Dienstleistungsfreiheit) berufen. In Punkt
- der Beschwerdegründe brachten die Beschwerdeführerinnen schließlich vor, dass die in § 50 ff Glückspielgesetz normierten konkreten Eingriffsbefugnisse, weil unverhältnismäßig, auch mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbar seien. Die zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weitreichenden Eingriffsermächtigungen seien vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtend überschießend. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben.Die Erstbeschwerdeführerin könne sich im Besonderen auf die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit (und auch der Dienstleistungsfreiheit) berufen. In Punkt
- der Beschwerdegründe brachten die Beschwerdeführerinnen schließlich vor, dass die in Paragraph 50, ff Glückspielgesetz normierten konkreten Eingriffsbefugnisse, weil unverhältnismäßig, auch mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbar seien. Die zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weitreichenden Eingriffsermächtigungen seien vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtend überschießend. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Beschlagnahmeakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 24.10.2016 zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 30.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28.11.2016 erstatteten die Beschwerdeführerinnen ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin sie weitwendig ausführen, dass ihrer Ansicht das österreichische Glückspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung am 30.11.2016 wurden die Verfahrensakten verlesen, sowie die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glückspielmonopols vom 20.05.2015 mit dem Glückspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschreiben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glückspielverhalten und Glückspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", sowie die Abschlussarbeit Franz Marton "Glücksspiel- und Begleitkriminalität". Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen verwies auf das bisherige Vorbringen, führte ergänzend die Entscheidung Karelin gegen Russland an und legte weiters den Vorlageantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 23.11.2016 vor. Das Organ der Finanzpolizei, welches die Bespielung der gegenständlichen Geräte anlässlich der Kontrolle durchführte, wurde zeugenschaftlich befragt. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf das bisherige Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
§ 2Vw
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 GSpG erfasst (zB VwGH 27.04.2012, 2012/17/0053 mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, GSpG erfasst (zB VwGH 27.04.2012, 2012/17/0053 mwN). Zur Beschwerdelegitimation: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (zuletzt 29.05.2015, 2012/17/0178 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (zuletzt 29.05.2015, 2012/17/0178 mwN). Die Erstbeschwerdeführerin gab an, Eigentümerin und Betreiberin des gegenständlichen Spielautomaten zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin ist (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Inhaberin und Betreiberin der BC, in der die beschlagnahmten Glücksspielgeräte aufgestellt und betrieben wurden. Daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht eine Veranstaltereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin und eine Inhabereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht geht daher von einer Parteistellung beider Beschwerdeführerinnen im Beschlagnahmeverfahren aus. Zur Sache: Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin ist eine der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsprechende haftungsbeschränkte Gesellschaft nach tschechischem Recht mit Unternehmenssitz in AV, Tschechien. Sie verfügt über ein Stammkapital in der Höhe von 200.000 CZK. Dies entspricht in etwa € 7.400,00. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft mit Sitz in AB AC, AD. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsprechende haftungsbeschränkte Gesellschaft nach tschechischem Recht mit Unternehmenssitz in AV, Tschechien. Sie verfügt über ein Stammkapital in der Höhe von 200.000 CZK. Dies entspricht in etwa € 7.400,00. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft mit Sitz in Ausschussbericht AC, AD. Am 02.09.2016 führten Organe der belangten Behörde in der von der Zweitbeschwerdeführerin betriebenen BC in BD, BE, eine Kontrolle nach dem GSpG durch. Dabei wurden die gegenständlichen Spielautomaten (interne Bezeichnung der Finanzpolizei: FA-Nr 1 und FA-Nr 2) betriebsbereit in einem zur Tankstelle gehörenden frei zugänglichen Raum vorgefunden und in weiterer Folge probebespielt. Der Spielablauf wurde festgehalten und dazu auch eine Fotodokumentation angefertigt. Auf den beiden Geräten mit der internen Bezeichnung FA-Nr 1 und 2 konnten sogenannte Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens (Credit) und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begangen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Spielstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht oder ein Einsatz abgebucht wurde. Bei der Testbespielung des Gerätes FA-Nr 1 wurde das Walzenspiel "Star Fruits" ausgewählt. Dabei wurde ein Höchsteinsatz von € 12,00 bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 6.000,00 festgestellt. Beim Gerät FA-Nr 2 wurde das Walzenspiel "Burning Scatter" ausgewählt und wurde bei der Testbespielung ein Höchsteinsatz pro Spiel von € 12,00 mit einem möglichen Höchstgewinn von € 1.440,00 festgestellt. Es erfolgte sodann durch die Finanzpolizei die vorläufige Beschlagnahme der Geräte. Die gegenständlichen Geräte wurden von der Erstbeschwerdeführerin rund ein Jahr vor der gegenständlichen Kontrolle in der Tankstelle aufgestellt und bis zur gegenständlichen Glücksspielkontrolle am 02.09.2016 betrieben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes für den Betrieb der Spielautomaten in ihrer Tankstelle eine monatliche Platzmiete von € 450,00 erhalten. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz für die Ausspielungen wurde nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5GSp
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43% dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66% sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 01.01.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8% der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9% der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8% waren Konflikte in der Familie, für 18% Arbeitsplatzverlust und für 12,8% waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3% der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
§ 25GSp
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben.Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei, auf die GSp26-Formulare sowie auf die Einvernahme des Bespielorganes in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Rechtsvertreter ließ die Feststellungen zum Spielablauf unbestritten und stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Walzenspiele zufallsabhängig ist. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Geräte stützen sich auf die Angaben des Rechtsvertreters sowie auf die von den Beschwerdeführerinnen nicht bestrittenen Angaben der im Rahmen der Kontrolle befragten Angestellten. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der Beschwerdeführerinnen stützen sich auf die verlesenen Auszüge aus dem Tschechischen Unternehmensregister und dem Firmenbuch. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der neueste Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.05.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5GSp
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Zu den Beweisanträgen in der Stellungnahme vom 13.10.2016 betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerinnen haben die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf Zeugenaussagen berufen, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine "Ineffektivität" vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen. Rechtliche Würdigung:
§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz idg
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf den beschlagnahmten Geräten FA Nr 1 und Nr 2 bei der Testbespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf den beschlagnahmten Geräten FA Nr 1 und Nr 2 bei der Testbespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte).
§ 2Abs 1 GSp
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Unternehmer ist
§ 2Abs 2 GSp
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
§ 2Abs 4 GSp
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4ausgenommen sind.
Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG), wie gegenständlich von der Beschwerdeführerin behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).
§ 52Abs 1 Z 1 GSp
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
§ 52Abs 2 GSp
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
§ 52Abs 3 GSp
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
§ 53Abs 1 GSp
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
- fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.
- fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. Bei den von der Zweitbeschwerdeführerin als Tankstellenbetreiberin auf den gegenständlichen, im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Glücksspielgeräten zugänglich gemachten und von der Erstbeschwerdeführerin veranstalteten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Bei den von der Zweitbeschwerdeführerin als Tankstellenbetreiberin auf den gegenständlichen, im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Glücksspielgeräten zugänglich gemachten und von der Erstbeschwerdeführerin veranstalteten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Die gegenständlichen Walzenspielgeräten FA Nr 1 und Nr 2 sind jedenfalls als Glücksspielautomat oder andere Eingriffsgegenstand im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG anzusehen.Die gegenständlichen Walzenspielgeräten FA Nr 1 und Nr 2 sind jedenfalls als Glücksspielautomat oder andere Eingriffsgegenstand im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 Absatz eins, GSpG anzusehen. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes
§ 53Abs 1 Z 1 lit. a GSp
G unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr 13/2014 ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgerätes, für das sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 4 GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben.Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgerätes, für das sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 4, GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass mit den beschlagnahmten Geräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes
§ 53GSp
G gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, können die Beschwerdeführerinnen für ihren Standpunkt nichts gewinnen:Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes
Paragraph 53, GSpG gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoße, können die Beschwerdeführerinnen für ihren Standpunkt nichts gewinnen: Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, siehe die Kundmachung BGBl I Nr 91/2016), verstoßen die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV).Wie der VfGH nach eingehender Prüfung zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt jüngst feststellte (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2016,), verstoßen die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 GSpG nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus der auch von den Beschwerdeführerinnen zitierten Rechtsprechung des EuGH ist nicht abzuleiten, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So ist aus der Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Die Erstbeschwerdeführerin ist eine tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und steht im dringenden Verdacht in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des Glückspielgesetzes veranstaltet zu haben. Dadurch liegt im vorliegenden Fall ein unionsrechtlich relevanter Auslandsbezug vor. Damit können die Beschwerdeführerinnen aber nichts gewinnen, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielgesetzes aus folgenden Erwägungen nicht erkannt wird und daher für sie keine Anwendungsverbot der Sanktionen des Glückspielgesetzes (insbesondere der hier gegenständlichen Beschlagnahmebestimmung) abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.03.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5GSp
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
§ 21GSp
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
- GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Für die Erteilung einer Konzession nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" Regierungsvorlage 981 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14 und zu Paragraph 21, GSpG). Die die verbotenen Ausspielungen veranstaltende Erstbeschwerdeführerin, hat nicht behauptet über ein
§ 21Abs 2 GSp
G ausreichendes Grund- bzw Stammkapital bzw über einen Aufsichtsrat zu verfügen. Sie ist laut Unternehmensbericht eine haftungsbeschränkte Gesellschaft mit eingetragenem Unternehmenssitz in Tschechien.Die die verbotenen Ausspielungen veranstaltende Erstbeschwerdeführerin, hat nicht behauptet über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw Stammkapital bzw über einen Aufsichtsrat zu verfügen. Sie ist laut Unternehmensbericht eine haftungsbeschränkte Gesellschaft mit eingetragenem Unternehmenssitz in Tschechien. Es ist nicht hervorgekommen, dass sie über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
§ 21Abs. 2 Z 3 GSp
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Sie kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Diese Ausführungen betreffend Erteilung einer Konzession gelten auch für die Erstbeschwerdeführerin. Es ist nicht hervorgekommen, dass sie über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Sie kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Diese Ausführungen betreffend Erteilung einer Konzession gelten auch für die Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen können sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945/2016 ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.03.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (zB LVwG-410449/9/ER ua vom 17.06.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.06.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.06.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.09.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (zB VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.01.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (zB LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (zB LG Korneuburg vom 28.09.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 08.09.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus:Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der Judikatur des VfGH (E 945 aus 2016, ua vom 15.10.2016) und des VwGH (sehr ausführlich Ro 2015/17/0022 vom 16.03.2016), sowie der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (zB LVwG-410449/9/ER ua vom 17.06.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.06.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.06.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.09.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (zB VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.01.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (zB LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (zB LG Korneuburg vom 28.09.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 08.09.2015, 43 Cg 49/14z) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
- September 2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
- September 2010 (vgl RN 88, 97, 98).Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
- September 2011 vergleiche RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
- September 2010 vergleiche RN 88, 97, 98). Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl EuGH C-390/12 - Pfleger ua).Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche EuGH C-390/12 - Pfleger ua). Demnach ist zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols: Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.05.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.09.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.05.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.09.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: Paragraph 5, (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), Paragraph 14, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), Paragraph 16, (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), Paragraph 19, GSpG (Aufsicht über Lotterien), Paragraph 21, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), Paragraph 22, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), Paragraphen 25 und 25 a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), Paragraph 26, (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), Paragraph 31, (Aufsicht über Spielbanken), Paragraph 31 b, (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und Paragraph 56, (Werbebeschränkungen). Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GSpG bzw der Novelle sind. Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GSpG bzw der Novelle sind. Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) ausdrücklich geteilt.Auch der VwGH (sehr ausführlich Erk vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022 mwN ) geht davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der im GSpG festgelegten Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Diese Rechtsansicht wird auch vom VfGH in seiner jüngsten Entscheidung zum GSpG (Erk. vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua) ausdrücklich geteilt. Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen: Spielerschutz: Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.05.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43% dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66% pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist. Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
- Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sogenanntes "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2 690841). Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
- Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sogenanntes "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen vergleiche wien.orf.at/news/stories/2 690841). Weitere Bestätigungen ergeben sich auch aus der Halbjahresbilanz 2015 der Spielsuchthilfe Wien, wonach nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um 8,8% abgenommen habe (Kronenzeitung vom 26.07.2015) und vor allem der neuen Studie von Kalke/Wurst "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", worauf die Stabstelle für Spielerschutz beim BMF in einem Informationsschreiben vom 30.10.2015 verweist. So ist darin ein Rückgang des mit besonderem Suchtgefährdungspotential behafteten Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6%
(2009)auf 0,5%
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2%
(2009)auf 1%
(2015)dokumentiert. Auch in der von den Beschwerdeführerinnen in ihrem ergänzenden Vorbringen vorgelegten grafischen Darstellung der Kreutzer Fischer & Partner Consulting GmbH ist ein deutlicher Rückgang der Erlöse aus dem Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken gegenüber 2008 dargestellt (-8,2%). Noch deutlicher zeigt sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5%
(2009)auf 8,1%
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2%
(2009)auf 27,2%
(2015)zurück. Der Rückgang der Automatenspielsüchtigen in Wien nach dem seit 01.01.2014 bestehenden Verbot der "privaten Glücksspielautomaten" wird insbesondre auch durch Recherchen des ORF bestätigt (siehe die ORF-Reportage "Am Schauplatz: Ausgespielt" vom 05.11.2015). Für das Verwaltungsgericht ist dadurch ausreichend nachgewiesen, dass das Verbot (hinsichtlich der Landesausspielungen) bzw die Beschränkung des Automatenglücksspiels durch ein Konzessionssystem auch tatsächlich dem Spielerschutz dient. Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.05.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in Paragraph 56, GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (siehe Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015).Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden vergleiche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glücksspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (siehe Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015). Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen. Kriminalitätsbekämpfung: Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität vergleiche Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 06.12.2012, B1337/11).Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 06.12.2012, B1337/11). Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können. Verhältnismäßigkeit: Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.03.2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
§ 21GSp
G bzw für den Betrieb elektronischer Lotterien
§ 14GSp
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016 ua) nochmals bekräftigt.Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des VfGH vom 12.03.2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Diese Judikatur wird durch die jüngste Entscheidung des VfGH (Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945 aus 2016,
- ua)nochmals bekräftigt. Im Sinne der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 06.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.05.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022).Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022). § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten zwölf Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) zwar von € 53,00 auf € 57,00 (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt.Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist vergleiche EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C-347/09, RN 69), geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Zusammenfassung: Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten außer Zweifel, dass die von den Beschwerdeführerinnen vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie zB Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zitierten Judikatur des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung BGBl I Nr 91/2016 iVm VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua,; sowie VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2016, in Verbindung mit VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua,; sowie VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022). Das Landesverwaltungsgericht verhehlt aber nicht, dass diese Ansicht nicht von allen österreichischen Gerichten geteilt wird (vgl Vorlageantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 23.11.2016, 1Cg91/14x-52). Das Landesverwaltungsgericht verhehlt aber nicht, dass diese Ansicht nicht von allen österreichischen Gerichten geteilt wird vergleiche Vorlageantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 23.11.2016, 1Cg91/14x-52). Die Beschwerdeführerinnen können auch mit dem vorgelegten Schreiben der EU-Kommission zur deutschen Glücksspielgesetzgebung vom 29.06.2015 (Informationsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland) für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Dieses Schreiben ist schon deshalb nicht geeignet eine Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des GSpG über die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten darzulegen, da es sich auf andere Sachverhalte, nämlich auf die Vergabe von Sportwettenkonzessionen in Deutschland und die Entwicklung des Online (Internet) Casinomarktes, bezieht, während es im vorliegenden Sachverhalt um das - wie oben näher ausgeführt – mit höchster Problemprävalenz behaftete Automatenglücksspiel geht. Für das Verwaltungsgericht liegen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung im Hinblick auf obige Erwägungen nicht vor.Für das Verwaltungsgericht liegen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung im Hinblick auf obige Erwägungen nicht vor. Zur behaupteten Unanwendbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Der EuGH stellte im Urteil vom 30.04.2014 (RS Pfleger, C-390/12) fest, dass eine im Hinblick auf Art 56 AEUV restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende auch die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, wie sie in den Art 15-17 der Charta niedergelegt sind, einschränken kann (RN 57). Eine Prüfung der Einschränkung in Bezug auf Art 56 AEUV erfasst auch mögliche Einschränkungen der Ausübung der in den Art 15-17 der Charta vorgesehen Rechte und Freiheiten, sodass es keiner getrennten Prüfung in dieser Hinsicht bedarf (RN 60). Der EuGH stellte im Urteil vom 30.04.2014 (RS Pfleger, C-390/12) fest, dass eine im Hinblick auf Artikel 56, AEUV restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende auch die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, wie sie in den Artikel 15 -, 17, der Charta niedergelegt sind, einschränken kann (RN 57). Eine Prüfung der Einschränkung in Bezug auf Artikel 56, AEUV erfasst auch mögliche Einschränkungen der Ausübung der in den Artikel 15 -, 17, der Charta vorgesehen Rechte und Freiheiten, sodass es keiner getrennten Prüfung in dieser Hinsicht bedarf (RN 60). Es kann daher vollinhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Einschränkungen durch die restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende (§ 50 ff Glücksspielgesetz) auch die in den Art 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, hat der EuGH in der RS Pfleger nicht gesehen. Die in den verwiesenen verbunden RS Digital Rights Ireland Ltd und Seitlinger C-293/12 und C-594/12 zur Vorratsdatenspeicherrichtlinie 2006/24/EG getroffenen Aussagen des EuGH zu den Eingriffen in die in Art 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte (insbesondere RN 62, dass der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht unterliege) sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es gehen daher auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ins Leere. Dass die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Einschränkungen durch die restriktive nationale Regelung wie die in Rede stehende (Paragraph 50, ff Glücksspielgesetz) auch die in den Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten eingreifen, hat der EuGH in der RS Pfleger nicht gesehen. Die in den verwiesenen verbunden RS Digital Rights Ireland Ltd und Seitlinger C-293/12 und C-594/12 zur Vorratsdatenspeicherrichtlinie 2006/24/EG getroffenen Aussagen des EuGH zu den Eingriffen in die in Artikel 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte (insbesondere RN 62, dass der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht unterliege) sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es gehen daher auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ins Leere. Zu Karelin gegen Russland ( EGMR U 20.09.2016, Nr 926/08): In der mündlichen Verhandlung warf der Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Verletzung des Art 6 EMRK vor und begründete dies mit dem Umstand, dass die Erstbehörde zur Verhandlung nicht erschienen sei und das Gericht von Amts wegen etliche Urkunden eingeholt habe. Es werde Befangenheit geltend gemacht, wobei der persönlichen Integrität der Richterin nicht in Zweifel gestellt werde. In der mündlichen Verhandlung warf der Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Verletzung des Artikel 6, EMRK vor und begründete dies mit dem Umstand, dass die Erstbehörde zur Verhandlung nicht erschienen sei und das Gericht von Amts wegen etliche Urkunden eingeholt habe. Es werde Befangenheit geltend gemacht, wobei der persönlichen Integrität der Richterin nicht in Zweifel gestellt werde. Dazu ist grundlegend auszuführen: In der Rechtssache Karelin gegen Russland (EGMR 20.09.2016, Appl. Nr 926/08) hat der EGMR jüngst ausgesprochen, dass das Fehlen einer anklagenden Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren (bzw in der mündlichen gerichtlichen Verhandlung) wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses die Unparteilichkeit eines Gerichts dann untergraben kann, wenn der Richter auch die Rolle des Anklägers zu übernehmen hat. Denn das könnte das Gericht dazu veranlassen, die Rolle des Richters und Anklägers zu vermengen, was begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit (im objektiven Sinn) aufkommen lassen kann. Aus der Begründung dieser - betont - auf den Einzelfall orientierten Entscheidung ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof dabei stark auf die russischen Verfahrensrechtsverhältnisse abstellt: Danach legt die Polizei den Verwaltungsstrafakt an und leitet den Akt anschließend an das Verwaltungsgericht ("Friedensrichter") weiter, wobei der Polizei bei der Frage der Einleitung des Verfahrens großes Ermessen zukommt. Die Polizei hat aber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Der Polizeibeamte, der den Strafakt angelegt hat, kann vor Gericht nur als Zeuge einvernommen werden, sodass die Polizei keinerlei Einfluss auf den Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Es gibt daher auch keine Anklageschrift, die der Angeklagte im vorgerichtlichem Stadium beeinspruchen hätte können - der Strafakt dient lediglich als Beweismaterial im Gerichtsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem "Friedensrichter" hat der Angeklagte dann die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wobei es der Richter in seiner Doppelrolle als Ankläger und Richter in der Hand hat, die Anklage selbst zu formulieren und damit die im Verwaltungsstrafakt erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten in jede Richtung abzuändern. Da sich an dieser Verfahrenssituation im Fall Karelin auch vor dem Berufungsgericht nichts änderte, heilte dieser - dem russischen Verwaltungsstrafverfahrenssystem innewohnende - Verfahrensmangel auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht und sprach der Gerichtshof deshalb eine Verletzung des Rechts auf unparteiische mündliche Verhandlung (als Unterfall eines "fair trial" nach Art 6 EMRK) aus.("Friedensrichter") weiter, wobei der Polizei bei der Frage der Einleitung des Verfahrens großes Ermessen zukommt. Die Polizei hat aber im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Der Polizeibeamte, der den Strafakt angelegt hat, kann vor Gericht nur als Zeuge einvernommen werden, sodass die Polizei keinerlei Einfluss auf den Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat. Es gibt daher auch keine Anklageschrift, die der Angeklagte im vorgerichtlichem Stadium beeinspruchen hätte können - der Strafakt dient lediglich als Beweismaterial im Gerichtsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem "Friedensrichter" hat der Angeklagte dann die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wobei es der Richter in seiner Doppelrolle als Ankläger und Richter in der Hand hat, die Anklage selbst zu formulieren und damit die im Verwaltungsstrafakt erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten in jede Richtung abzuändern. Da sich an dieser Verfahrenssituation im Fall Karelin auch vor dem Berufungsgericht nichts änderte, heilte dieser - dem russischen Verwaltungsstrafverfahrenssystem innewohnende - Verfahrensmangel auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht und sprach der Gerichtshof deshalb eine Verletzung des Rechts auf unparteiische mündliche Verhandlung (als Unterfall eines "fair trial" nach Artikel 6, EMRK) aus. Der Europäische Gerichtshof gibt in diesem Fall, um zu dieser Begründung zu gelangen, auch ausführlich seine einschlägige, Vorjudikatur wieder. Dabei räumt er auch der Entscheidung "Weh und Weh gegen Osterreich" (vom 04.07.2002, ÖZJ 2002/32) großen Platz ein und hält damit weiter an dieser für das österreichische Rechtsmittelsystem im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsamen Entscheidung fest. In der Weh-Entscheidung anerkannte der EGMR das Vorbringen Osterreichs, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden die Rolle des Anklägers in den Verfahren vor den UVS zukommt, sowie dass das Verfahren vor, den UVS kein mündliches Vorbringen der Anschuldigungen durch die Anklage vorsieht und daher die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden auch nicht regelmäßig bei den Verhandlungen anwesend sind. Der EGMR erblickte in dem damaligen österr. System, in dem der UVS von Amts wegen alle belastenden und entlastenden Umstände zur Ergründung der Wahrheit zu erheben hatte, keine Verletzung des Art 6 EMRK, weil auch keine besonderen Umstände vorgelegen sind, "welche darauf hinweisen würden, dass der UVS irgendwelche Funktionen ausgeübt hat, die durch die Anklage wahrzunehmen gewesen wären, wäre sie [im damaligen UVS-Fall bei der mündlichen Verhandlung] anwesend gewesen".Der Europäische Gerichtshof gibt in diesem Fall, um zu dieser Begründung zu gelangen, auch ausführlich seine einschlägige, Vorjudikatur wieder. Dabei räumt er auch der Entscheidung "Weh und Weh gegen Osterreich" (vom 04.07.2002, ÖZJ 2002/32) großen Platz ein und hält damit weiter an dieser für das österreichische Rechtsmittelsystem im Verwaltungsstrafverfahren bedeutsamen Entscheidung fest. In der Weh-Entscheidung anerkannte der EGMR das Vorbringen Osterreichs, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden die Rolle des Anklägers in den Verfahren vor den UVS zukommt, sowie dass das Verfahren vor, den UVS kein mündliches Vorbringen der Anschuldigungen durch die Anklage vorsieht und daher die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden auch nicht regelmäßig bei den Verhandlungen anwesend sind. Der EGMR erblickte in dem damaligen österr. System, in dem der UVS von Amts wegen alle belastenden und entlastenden Umstände zur Ergründung der Wahrheit zu erheben hatte, keine Verletzung des Artikel 6, EMRK, weil auch keine besonderen Umstände vorgelegen sind, "welche darauf hinweisen würden, dass der UVS irgendwelche Funktionen ausgeübt hat, die durch die Anklage wahrzunehmen gewesen wären, wäre sie [im damaligen UVS-Fall bei der mündlichen Verhandlung] anwesend gewesen". Die Schlussfolgerungen des EGMR im russischen Fall Karelin sind daher nicht auf das hier durchgeführte Verfahren im Glücksspielbereich übertragbar, da die österreichischen Verfahrensstandards mit jenen im Fall Karelin nicht vergleichbar sind: So haben bei den neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichten die Bezirksverwaltungsbehörden, die das Verwaltungsverfahren einleiten und unter Wahrung des Parteiengehörs bis zur Erlassung eines Bescheides führen und damit die "Anklage" in der autonomen Bedeutung der EMRK festlegen, Parteistellung im gerichtlichen Verfahren. Im Glücksspielrecht nimmt zudem auch die Abgabenbehörde (Finanzpolizei) regelmäßig (so auch im vorliegenden Fall) in den mündlichen Verhandlungen vor den Landesverwaltungsgerichten die Rolle des Anklägers mit den damit verbundenen Parteirechten (so auch der Rechtsmittelbefugnis) wahr, sodass schon aus diesem Grund die unter Berufung auf die Karelin-Entscheidung vorgeworfene Verletzung des Rechts auf eine unparteiische mündliche Verhandlung nicht gegeben sein kann. Den Landesverwaltungsgerichten steht es auch nicht zu, die "Anklage" nach freier Überzeugung zu formulieren oder umzuformulieren und dabei den von den Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden vorgegebenen Prozessgegenstand zu Lasten des Angeklagten zu verändern. Die Beschwerdeführerinnen sind zwar insofern im Recht, als nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung und Verwertung ausschließlich belastenden Materials (so etwa von Sachverständigengutachten oder empirischen wissenschaftlichen Studien) durch ein Gericht ohne der Möglichkeit einer Widerlegung durch den Angeklagten das Recht auf Waffengleichheit verletzen würde (vgl etwa den Fall Stoimenov gegen die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, EGMR vom 05.04.2007, Appl. Nr 17995/02, welcher ebenfalls in der Karelin-Entscheidung als Vorjudikat zitiert wird). Ist etwa ein Sachverständiger gegenüber den Parteien eines Verfahrens nicht ausreichend neutral (und fungiert er dabei gleichsam als "Zeuge der Anklage"), muss dem Angeklagten das Recht zukommen, seinen Standpunkt in gleicher Weise wie die Anklage (etwa durch: seine Sachverständige) zu vertreten und auch durchzusetzen.Die Beschwerdeführerinnen sind zwar insofern im Recht, als nach der Rechtsprechung des EGMR die Einholung und Verwertung ausschließlich belastenden Materials (so etwa von Sachverständigengutachten oder empirischen wissenschaftlichen Studien) durch ein Gericht ohne der Möglichkeit einer Widerlegung durch den Angeklagten das Recht auf Waffengleichheit verletzen würde vergleiche etwa den Fall Stoimenov gegen die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, EGMR vom 05.04.2007, Appl. Nr 17995/02, welcher ebenfalls in der Karelin-Entscheidung als Vorjudikat zitiert wird). Ist etwa ein Sachverständiger gegenüber den Parteien eines Verfahrens nicht ausreichend neutral (und fungiert er dabei gleichsam als "Zeuge der Anklage"), muss dem Angeklagten das Recht zukommen, seinen Standpunkt in gleicher Weise wie die Anklage (etwa durch: seine Sachverständige) zu vertreten und auch durchzusetzen. Die Beschwerdeführerinnen unterstellen dem Landesverwaltungsgericht, gleichsam auch als Ankläger allein belastendes Material erhoben zu haben. Dieser Vorwurf ist vor dem Hintergrund der eben dargelegten Rechtsprechung des EGMR unbegründet: Zum einen handelt es sich bei den hier verwerteten Studien und Statistiken nicht wie behauptet "ausschließlich" um belastendes Material, deren Erhebung das Landesverwaltungsgericht in die Rolle des Anklägers drängen würde: Die verwendeten Studien und empirischen Daten wurden vielmehr im Rahmen der Ermittlung von belastenden und entlastenden Umständen (dem Verwaltungsgericht kommt hier - wie vormals dem UVS - volle Tatsachenkognition
- zu)dem Parteiengehör unterzogen und hatten die Beschwerdeführerinnen ausreichend Gelegenheit, sie zu widerlegen. Allein der Umstand, dass diese empirischen Daten auf der Homepage des Finanzministeriums für jedermann zugänglich abrufbar sind, indiziert nicht bereits die Einseitigkeit dieser Unterlagen, dienen sie doch dem Gesetzgeber - der damit auf die Richtigkeit dieser Studien angewiesen ist - zumindest auch zur Evaluierung der bereits getroffenen gesetzlichen Maßnahmen und für weitere Adaptierungen des Glücksspielgesetzes. Auch sprechen die Beschwerdeführerinnen an anderer Stelle selbst davon, dass etwa die Studie über das Suchtverhalten in Wahrheit ihr eigenes Vorbringen stützt. Dass das erkennende Gericht bei der Bewertung der Unterlagen zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als die Beschwerdeführerinnen, vermag weder den Grundsatz der Waffengleichheit zu verletzen noch eine Anscheinsbefangenheit des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Spruchkorrektur war erforderlich, da kein Kasseninhalt beschlagnahmt wurde. Es befand sich vielmehr in der Geldlade jeweils nur das von der Angestellten zur Verfügung gestellte Spielgeld, welches dieser zurückgegeben wurde (siehe Aktenvermerk vom 02.09.2016). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 2011/17/0280 und 0281, Ro 2014/17/0126, Ro 2014/17/0121, Ra 2015/09/0144 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.186.1.7.2017