RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.01.2017 Geschäftszahl405-13/48/1/5-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von AB AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde AH vom 14.01.2016, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von Ausschussbericht AA, AE, AC AD, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde AH vom 14.01.2016, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 11 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 11, Salzburger Interessentenbeiträgegesetz Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde behoben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadtgemeinde AH gemäß § 3 ff der Bundesabgabenordnung iVm § 11 sowie den §§ 5 bis 9 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes und mit dem für den Abgabentatbestand maßgeblichen Haushaltsbeschluss und den Beschlüssen der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AH vom 15.05.1984 und vom 08.07.2009 als Eigentümer des Grundstückes Nr aaa/1 KG AH, AR, für den durchgeführten Anschluss an die Ortskanalisation der AH und an die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes AH und Umgebung, eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von netto € 3.942 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadtgemeinde AH gemäß Paragraph 3, ff der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit Paragraph 11, sowie den Paragraphen 5 bis 9 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes und mit dem für den Abgabentatbestand maßgeblichen Haushaltsbeschluss und den Beschlüssen der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AH vom 15.05.1984 und vom 08.07.2009 als Eigentümer des Grundstückes Nr aaa/1 KG AH, AR, für den durchgeführten Anschluss an die Ortskanalisation der AH und an die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes AH und Umgebung, eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von netto € 3.942 vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15.02.2017 Beschwerde erhoben, wobei mangels Verfahrensrelevanz auf die Wiedergabe der Beschwerdegründe verzichtet werden kann. Am 10.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde sind erschienen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert und außer Streit gestellt. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr aaa/1 KG AH. Dieses Grundstück befindet sich an der Adresse in der AR, in AI AH. Der Marktgemeinde AH (seit 2001 Stadtgemeinde) wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der AO vom 19.06.1969 die wasserrechtliche Bewilligung für die Ortskanalisation und am 18.10.1974 dem Reinhalteverband AH und Umgebung die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbandswasseranlage erteilt. Mit Vorauszahlungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AH vom 04.10.1983, Zahl nnn, wurde dem damaligen Eigentümer des Grundstückes gemäß §§ 1 bis 6 und 11 des Gesetzes vom 20.06.1962 über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978 sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung von AH vom 29.09.1982 für den Anschluss der Liegenschaft an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes AH und Umgebung und die Ortskanalisation von AH eine 80 prozentige Vorauszahlung für den Interessentenbeitrag in der Höhe von ATS 29.462,40 vorgeschrieben. Mit Vorauszahlungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde AH vom 04.10.1983, Zahl nnn, wurde dem damaligen Eigentümer des Grundstückes gemäß Paragraphen eins bis 6 und 11 des Gesetzes vom 20.06.1962 über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978 sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung von AH vom 29.09.1982 für den Anschluss der Liegenschaft an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes AH und Umgebung und die Ortskanalisation von AH eine 80 prozentige Vorauszahlung für den Interessentenbeitrag in der Höhe von ATS 29.462,40 vorgeschrieben. Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AH beschloss am 08.07.2009 die Bewertungspunkte betreffend den Kanal mit dem vollen Mindestsatz vorzuschreiben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AH vom 03.12.2014, Zahl yyyyy, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Um- und Aufbau sowie zur Verwendungszweckänderung beim Objekt AR auf Gst aaa/1 erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AH vom 14.01.2016, Zahl xxxxx, wurde dem nunmehrigen Eigentümer und Beschwerdeführer für den durchgeführten Anschluss an die Ortskanalisation der Stadtgemeinde AH und an die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes AH und Umgebung eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von netto € 3.942 vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Aktes der belangten Behörde als erwiesen festzustellen. Dieser Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Rechtslage: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, LGBl Nr 161/1962 (§ 1 Abs 1 idF LGBl Nr 76/1976, § 1 Abs 2 bis 4, § 5 Abs 2, § 10, § 10a und § 11 Abs 3 idF LGBl Nr 55/1988, § 1 Abs 7 idF LGBl Nr 118/2009, § 2 Abs 4, § 3 und § 11 Abs 4 idF LGBl Nr 68/1969), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, Landesgesetzblatt Nr 161 aus 1962, (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1976,, Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1988,, Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3 und Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 68 aus 1969,), lauten: § 1 Allgemeine BestimmungenParagraph eins, Allgemeine Bestimmungen
(1)Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.
(2)Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.
(2)Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ergeben.
(3)Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluss an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.
(4)Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in Bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.
(4)Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in Bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß Paragraph 10 und die gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.
(5)Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.
(6)Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.
(7)Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(7)Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2 Bewertung der Inanspruchnahme der AnlageParagraph 2, Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage
(1)Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
(2)Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
(3)Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
(4)In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen. § 3 Genehmigung der HerstellungskostenParagraph 3, Genehmigung der Herstellungskosten
(1)Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlussrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlussrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.
(2)Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlussrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat. § 4 BeitragParagraph 4, Beitrag
(1)Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
(1)Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (Paragraph 2,) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Absatz 4, bestimmt.
(2)Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
(2)Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (Paragraph 3,) nach Paragraph eins, Absatz 4, bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht. § 5 BeitragsvorschreibungenParagraph 5, Beitragsvorschreibungen
(1)Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.
(2)Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (Paragraph 11,) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat. § 10 ErgänzungsbeitragParagraph 10, Ergänzungsbeitrag Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (Paragraph 4,, Paragraph 6,) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß. § 10aParagraph 10 a
(1)Bei einer nach Abrechnung der Anlage erfolgenden Erweiterung derselben haben nur die im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten Beiträge zu leisten.
(2)Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (§ 1 Abs. 6).
(2)Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (Paragraph eins, Absatz 6,). § 11 VorauszahlungParagraph 11, Vorauszahlung
(1)Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.
(1)Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach Paragraph 4, zu leistenden Beitrag zu erheben.
(2)Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne a) das Grundstück bebaut ist oder b) sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet.
(3)Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.
(3)Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß Paragraph 4, als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.
(4)Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
(4)Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass voraussichtlich die Beitragspflicht (Paragraph eins,) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
(5)Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
(5)Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die Paragraphen 5 bis 9 sinngemäß. Erwägungen: Aufgrund einer Bauplatzänderung schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde AH dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes eine weitere Vorauszahlung auf den nach § 4 IBG zu leistenden Beitrag vor. Aufgrund einer Bauplatzänderung schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde AH dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes eine weitere Vorauszahlung auf den nach Paragraph 4, IBG zu leistenden Beitrag vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2016, Zahl 2013/17/0184, (ebenso VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2016, Zahl 2014/17/0101-10), die „rechtliche Zulässigkeit einer Vorschreibung von (ergänzenden) Vorauszahlungen gemäß § 11 IBG aufgrund des bloßen Umstandes von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde verneint, weil es im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd § 10 IBG) ist. Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt (vgl VwGH vom 21.08.2014, 2011/17/0019, und vom 14.11.2013, 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft, die nicht vorlag.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.05.2016, Zahl 2013/17/0184, (ebenso VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2016, Zahl 2014/17/0101-10), die „rechtliche Zulässigkeit einer Vorschreibung von (ergänzenden) Vorauszahlungen gemäß Paragraph 11, IBG aufgrund des bloßen Umstandes von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach Paragraph 4, IBG geleistet wurde verneint, weil es im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd Paragraph 10, IBG) ist. Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt vergleiche VwGH vom 21.08.2014, 2011/17/0019, und vom 14.11.2013, 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft, die nicht vorlag. § 11 Abs 5 IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der §§ 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG nicht für anwendbar (vgl VwGH vom 04.09.2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in § 10 IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt.Paragraph 11, Absatz 5, IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der Paragraphen 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, IBG nicht für anwendbar vergleiche VwGH vom 04.09.2008, 2006/17/0115). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in Paragraph 10, IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt. Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der ‚Vorauszahlung' die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach § 4 IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (§ 5 Abs 2 IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (§ 11 Abs 4 IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach § 4 IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern.“Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der ‚Vorauszahlung' die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach Paragraph 4, IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (Paragraph 5, Absatz 2, IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (Paragraph eins,) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (Paragraph 11, Absatz 4, IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach Paragraph 4, IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern.“ Betreffend die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines weiteren Vorauszahlungsbescheides zu jenem rechtskräftigen Vorauszahlungsbescheid aus dem Jahr 1983 kommt es somit nicht auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlage infolge einer baulichen Erweiterung an. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016, 2013/17/0184 (ebenso vom 23.11.2016, Ro 2014/17/0101-10), ist die Stadtgemeinde AH nicht berechtigt, aus Anlass einer Änderung an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 IBG vorzuschreiben.Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016, 2013/17/0184 (ebenso vom 23.11.2016, Ro 2014/17/0101-10), ist die Stadtgemeinde AH nicht berechtigt, aus Anlass einer Änderung an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach Paragraph 4, IBG geleistet wurde, eine weitere Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG vorzuschreiben. Gemäß § 11 Abs 1 IBG sind „spätere Erweiterungen oder Sanierungen einer Anlage rechtlich nicht zu deren (erstmaliger) Errichtung zu zählen und stellen sich als eigenes (neues) Projekt dar, welches gemäß § 10a IBG zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen führen kann. Vorschreibungen von Vorauszahlungen für eine geplante und noch nicht fertiggestellte Anlage können nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Anlage nach den Planunterlagen konzipiert war. Ein einheitliches Projekt beinhaltet nur jene bereits zu Beginn der Arbeiten erfassten Baumaßnahmen und bedarf eines Gemeindevertretungsbeschlusses, welcher diese Arbeiten in ihrer Art und im ungefähren Ausmaß umfasst (vgl VwGH vom 04.09.2003, 99/17/0122, sowie vom 24.10.2012, 2011/17/0255).“Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IBG sind „spätere Erweiterungen oder Sanierungen einer Anlage rechtlich nicht zu deren (erstmaliger) Errichtung zu zählen und stellen sich als eigenes (neues) Projekt dar, welches gemäß Paragraph 10 a, IBG zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen führen kann. Vorschreibungen von Vorauszahlungen für eine geplante und noch nicht fertiggestellte Anlage können nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Anlage nach den Planunterlagen konzipiert war. Ein einheitliches Projekt beinhaltet nur jene bereits zu Beginn der Arbeiten erfassten Baumaßnahmen und bedarf eines Gemeindevertretungsbeschlusses, welcher diese Arbeiten in ihrer Art und im ungefähren Ausmaß umfasst vergleiche VwGH vom 04.09.2003, 99/17/0122, sowie vom 24.10.2012, 2011/17/0255).“ Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, „liegen der vorgeschriebenen Vorauszahlung ohne nähere Aufschlüsselung lediglich eine vorläufige Zwischenabrechnung vom 26.06.2009, die "alle zwischenzeitlichen Investitionen im Kanalnetz (inkl. Überleitung) sowie die zusätzlich in Anspruch genommenen Bewertungspunkte im Einzugsgebiet des Reinhalteverbandes, Ortsnetz Stadtgemeinde AH, berücksichtige, zugrunde. Die belangte Behörde erachtete die Heranziehung der "Zwischenabrechnung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde als rechtmäßig, ohne näher zu prüfen, inwiefern ein entsprechend konkretisiertes Projekt iSd § 11 Abs 1 IBG vorliegt. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch insofern als inhaltlich rechtswidrig, zumal bei der Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 4 IBG (ebenso wie bei der Berechnung des Interessentenbeitrages) darauf zu achten ist, dass nur die für das jeweilige Projekt auflaufenden Kosten für die Berechnung herangezogen werden (vgl VwGH vom 04.09.2003, 99/17/0122).“Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, „liegen der vorgeschriebenen Vorauszahlung ohne nähere Aufschlüsselung lediglich eine vorläufige Zwischenabrechnung vom 26.06.2009, die "alle zwischenzeitlichen Investitionen im Kanalnetz (inkl. Überleitung) sowie die zusätzlich in Anspruch genommenen Bewertungspunkte im Einzugsgebiet des Reinhalteverbandes, Ortsnetz Stadtgemeinde AH, berücksichtige, zugrunde. Die belangte Behörde erachtete die Heranziehung der "Zwischenabrechnung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde als rechtmäßig, ohne näher zu prüfen, inwiefern ein entsprechend konkretisiertes Projekt iSd Paragraph 11, Absatz eins, IBG vorliegt. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch insofern als inhaltlich rechtswidrig, zumal bei der Vorschreibung von Vorauszahlungen nach Paragraph 4, IBG (ebenso wie bei der Berechnung des Interessentenbeitrages) darauf zu achten ist, dass nur die für das jeweilige Projekt auflaufenden Kosten für die Berechnung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 04.09.2003, 99/17/0122).“ Beide hier erwähnten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse aus dem Jahr 2016 betreffen die belangte Behörde in gleichgelagerten Fällen. Bereits aus diesem Grund war der angeführte Bescheid zu beheben und auf die weiteren Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen, da nach einer bereits erfolgten Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 11 IBG keine weiteren Vorauszahlungen von der Stadtgemeinde AH vorgeschrieben werden dürfen. Bereits aus diesem Grund war der angeführte Bescheid zu beheben und auf die weiteren Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen, da nach einer bereits erfolgten Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß Paragraph 11, IBG keine weiteren Vorauszahlungen von der Stadtgemeinde AH vorgeschrieben werden dürfen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.48.1.5.2017