GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird die im angefochtenen Bescheid in Spruchteil I. verhängte Entziehungsdauer von 24 Monaten, sowie werden die in Spruchteil II. auferlegten zusätzlichen Anordnungen vollinhaltlich bestätigt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird die im angefochtenen Bescheid in Spruchteil römisch eins. verhängte Entziehungsdauer von 24 Monaten, sowie werden die in Spruchteil römisch zwei. auferlegten zusätzlichen Anordnungen vollinhaltlich bestätigt. Ergänzend dazu wird
Abs 1 Satz 3 Führerscheingesetz (FSG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer bis 1.6.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ergänzend dazu wird
Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 Führerscheingesetz (FSG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer bis 1.6.2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F. Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig die Lenkberechtigung: vom 11.10.2005 bis 11.11.2005 (wegen eines Alkoholdeliktes
VO),vom 11.10.2005 bis 11.11.2005 (wegen eines Alkoholdeliktes
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO), vom 12.11.2005 bis 12.2.2006 (Anschlussentzug wegen eines Deliktes
Abs 4 FSG) und vom 12.11.2005 bis 12.2.2006 (Anschlussentzug wegen eines Deliktes
Paragraph 37, Absatz 4, FSG) und vom 4.9.2006 bis 4.2.2007 (wegen eines Alkoholdeliktes
VO).vom 4.9.2006 bis 4.2.2007 (wegen eines Alkoholdeliktes
Paragraphen 5, Absatz 2 und 99 Absatz eins, Litera b, StVO). Am 17.5.2016 lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von Oberalm und Hallein in einem stark alkoholbeeinträchtigten Zustand (mit umgerechnet 2,4 Promille Blutalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug, wobei er aus Furcht vor der Abnahme seines Führerscheins vor einer Polizeikontrolle flüchtete. Während seiner ca. 20-minütigen Fluchtfahrt (von ca. 18.00 bis 18.20 Uhr) führte der Beschwerdeführer eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von entgegenkommenden Fahrzeuglenkern herbei, indem er diese in der Hammerstraße in Oberalm an den rechten Fahrbahnrand drängte und in weiterer Folge mit weit überhöhter Geschwindigkeit ohne auf den Verkehr zu achten in die (bevorrangte) Halleiner Landesstraße einbog. Weiters verschuldete er bei dieser Fahrt auch vorsätzlich zwei Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschaden. So rammte er zunächst in Oberalm auf Höhe der Hammerstraße 69 unter Befahrung des dortigen Gehsteiges ein Polizeifahrzeug, welches sich dort - um ihn anzuhalten - auf der Fahrbahn querstellte und streifte eine Gartenmauer. Danach setzte er ohne anzuhalten seine Fluchtfahrt Richtung Hallein fort. In Hallein rammte er auf der Wiestal Landesstraße kurz nach dem Kreisverkehr "Bürgermeister" ein weiteres Polizeifahrzeug, welches sich auf der Fahrbahn querstellte. Erst danach konnte die Fahrt des Beschwerdeführers durch seine Festnahme beendet werden. Bei den vom Beschwerdeführer vorsätzlich verschuldeten Unfällen wurden drei in den Polizeifahrzeugen befindliche Polizeibeamten zum Teil schwer verletzt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22.9.2016 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 und Abs 4 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB, sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22.9.2016 wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und Absatz 4, StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB, sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Weiters wurden über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.6.2016 Geldstrafen wegen Übertretungen der §§ 11 Abs 2, 19 Abs 4, 19 Abs 7 und Abs 2 StVO verhängt. Gegen den Beschwerdeführer sind bei der belangten Behörde noch weitere Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der §§ 7 Abs 1, 15 Abs 5, 16 Abs 1 lit a, 14 Abs 1, 4 Abs 1 lit c, 8 Abs 4, 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO, sowie des § 45 Abs 4 KFG anhängig.Weiters wurden über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.6.2016 Geldstrafen wegen Übertretungen der Paragraphen 11, Absatz 2, 19, Absatz 4, 19, Absatz 7 und Absatz 2, StVO verhängt. Gegen den Beschwerdeführer sind bei der belangten Behörde noch weitere Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Paragraphen 7, Absatz eins, 15, Absatz 5, 16, Absatz eins, Litera a,, 14 Absatz eins, 4, Absatz eins, Litera c,, 8 Absatz 4, 5, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera a, StVO, sowie des Paragraph 45, Absatz 4, KFG anhängig. Mit Vorstellungserledigung vom 10.11.2016 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. die Lenkberechtigung ab Zustellung des Mandatsbescheides am 1.6.2016 auf die Dauer von 24 Monaten. Gleichzeitig ordnete sie in Spruchteil II. an, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Die Entziehungsdauer ende frühestens mit Ablauf des 1.6.2018, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchteil III. ausgeschlossen. Die belangte Behörde bestätigte damit vollinhaltlich ihren Mandatsbescheid vom 1.6.2016.Mit Vorstellungserledigung vom 10.11.2016 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. die Lenkberechtigung ab Zustellung des Mandatsbescheides am 1.6.2016 auf die Dauer von 24 Monaten. Gleichzeitig ordnete sie in Spruchteil römisch zwei. an, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, sowie ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG inklusive einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen habe. Die Entziehungsdauer ende frühestens mit Ablauf des 1.6.2018, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchteil römisch drei. ausgeschlossen. Die belangte Behörde bestätigte damit vollinhaltlich ihren Mandatsbescheid vom 1.6.
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. … … Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
… .… Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. … . … Dauer der Entziehung § 25.
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. …
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. Erlöschen der Lenkberechtigung § 27.
Abs 5 FSG ist das gegenständliche Alkoholdelikt rechtlich daher als erstmalige Übertretung anzusehen, sodass sich dafür
Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten ergibt.
Paragraph 26, Absatz 5, FSG ist das gegenständliche Alkoholdelikt rechtlich daher als erstmalige Übertretung anzusehen, sodass sich dafür
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten ergibt. Nach der neueren höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005 mwN) stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.Nach der neueren höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005 mwN) stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die belangte Behörde begründete ihre über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Prognose für die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von 24 Monaten ab Erlassung des Mandatsbescheides (dies bedeutet im Ergebnis eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit von 24 ½ Monaten ab Verwirklichung der die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden bestimmten Tatsachen) mit ● dem sehr hohen, erheblich über den Grenzwert für eine Übertretung
VO liegenden, Grad seiner Alkoholisierung, dem sehr hohen, erheblich über den Grenzwert für eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO liegenden, Grad seiner Alkoholisierung, ● dem Umstand, dass die bisherigen aufgrund seiner einschlägigen alkoholrelevanten Vorbeanstandungen gesetzten behördliche Maßnahmen, bei ihm langfristig offenbar keine Einstellungsänderung in Bezug auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss hervorgerufen haben und ● seiner Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass er Entziehungstatbestände nach §§ 7 Abs 3 Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 FSG tateinheitlich verwirklicht habe.Aus diesem Urteil ergebe sich, dass er Entziehungstatbestände nach Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FSG tateinheitlich verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen im Wesentlichen auf sein mehrjähriges Wohlverhalten seit seinem letzten Alkoholdelikt, wobei er für seinen Standpunkt eine VwGH-Judikatur vom 24.5.2005, 2004/11/0013, ins Treffen führt. Weiters macht er zu seinen Gunsten eine Schadenswiedergutmachung an die geschädigten Polizeibeamten und weitere auf ihn zukommende erhebliche wirtschaftliche Nachteile (insbesondere durch hohe Verwaltungsstrafen und Regressforderungen seiner Kfz Haftpflichtversicherung) geltend. Bei seiner Fluchtfahrt und den dabei verursachten Schäden handle es sich nur um eine Tat und sei seiner Ansicht unerheblich, ob von ihm ein oder zwei Autos gerammt worden seien. Er sei durch die verhängten und noch zu erwartenden Strafen bereits übersanktioniert und bedürfe es durch den Führerscheinentzug zu keiner weiteren Bestrafung mehr. Dies würde einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Prognose der belangten Behörde zu seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten: Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der VfGH- und VwGH-Judikatur die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen (vgl. VfGH 11.10.2003, B 1031/02; VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011 mwN). Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der VfGH- und VwGH-Judikatur die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen vergleiche VfGH 11.10.2003, B 1031/02; VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011 mwN). Weiters kann er auch mit seinen geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteilen (insb. durch ihm entstandene Schadenersatz- und Regressforderungen) für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 mwN).Weiters kann er auch mit seinen geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteilen (insb. durch ihm entstandene Schadenersatz- und Regressforderungen) für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben vergleiche VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 mwN). Auch mit seinem Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2005, 2004/11/0013, kann der Beschwerdeführer im Ergebnis für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist: Dem Sachverhalt der Entscheidung 2004/11/0013 lag zwar eine Alkoholfahrt mit ähnlich hohem Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers (1,27 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) und das Mitverschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu Grunde, wobei der Beschwerdeführer zwei einschlägige Alkoholvordelikte begangen, sich aber seit der letzten Übertretung nahezu elf Jahre wohl verhalten hatte. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer drei Vorentzüge der Lenkberechtigung und lag zwischen dem Ende seines letzten wegen eines Alkoholtestverweigerungsdeliktes erfolgten Entzuges und der vorliegenden seine Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Alkoholfahrt ein kürzerer Zeitraum von etwas mehr als neun Jahren. Zudem liegen im vorliegenden Sachverhalt eine Anzahl weiterer bestimmter Tatsachen
Abs 3 FSG vor, die im Sachverhalt zu 2004/11/0013 nicht vorlagen und bei der Wertung
Abs 4 FSG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind:Zudem liegen im vorliegenden Sachverhalt eine Anzahl weiterer bestimmter Tatsachen
Paragraph 7, Absatz 3, FSG vor, die im Sachverhalt zu 2004/11/0013 nicht vorlagen und bei der Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind: ● So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Sachverhalt neben dem Alkoholdelikt
VO (bestimmte Tatsache
Abs 3 Z 2 FSG) mehrfach auch bestimmte Tatsachen
Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm begangenen strafgerichtlichen Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und der von ihm vorsätzlich verschuldeten beiden Verkehrsunfälle bei seiner 20 minütigen Fluchtfahrt am 17.5.2016 besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführte und gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften mit besonderer Rücksichtslosigkeit verstoßen hat.
Abs 2a FSG ist im Fall der erstmaligen Begehung einer derartigen Übertretung ebenfalls eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgegeben. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Alkoholfahrt wiederholt begangenen Tathandlungen zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse und die besondere Rücksichtslosigkeit bei seinen Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften steigern die Verwerflichkeit seines Verhaltens beträchtlich. So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Sachverhalt neben dem Alkoholdelikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO (bestimmte Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG) mehrfach auch bestimmte Tatsachen
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG verwirklicht. Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm begangenen strafgerichtlichen Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und der von ihm vorsätzlich verschuldeten beiden Verkehrsunfälle bei seiner 20 minütigen Fluchtfahrt am 17.5.2016 besonders gefährliche Verhältnisse herbeiführte und gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften mit besonderer Rücksichtslosigkeit verstoßen hat. ,
Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG ist im Fall der erstmaligen Begehung einer derartigen Übertretung ebenfalls eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgegeben. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Alkoholfahrt wiederholt begangenen Tathandlungen zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse und die besondere Rücksichtslosigkeit bei seinen Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften steigern die Verwerflichkeit seines Verhaltens beträchtlich. ● Seine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung stellt eine weitere in der Wertung
Abs 4 FSG zu seinem Nachteil zu berücksichtigende bestimmte Tatsache
Abs 3 Z 9 FSG dar, wobei als zusätzlich verwerflich zu werten ist, dass die Taten gerade im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (vorsätzliches Rammen von zwei Polizeifahrzeugen) begangen wurden. Seine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung stellt eine weitere in der Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu seinem Nachteil zu berücksichtigende bestimmte Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG dar, wobei als zusätzlich verwerflich zu werten ist, dass die Taten gerade im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (vorsätzliches Rammen von zwei Polizeifahrzeugen) begangen wurden. ● Weiters liegt im vorliegenden Sachverhalt durch die - von ihm auch ausdrücklich eingestandene - Fahrerflucht nach dem von ihm vorsätzlich verschuldeten Verkehrsunfall eine weitere bestimmte Tatsache
Abs 3 Z 5 FSG vor, welche die Verwerflichkeit seines Gesamtverhaltens noch weiter steigert. Weiters liegt im vorliegenden Sachverhalt durch die - von ihm auch ausdrücklich eingestandene - Fahrerflucht nach dem von ihm vorsätzlich verschuldeten Verkehrsunfall eine weitere bestimmte Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG vor, welche die Verwerflichkeit seines Gesamtverhaltens noch weiter steigert. Schließlich rechtfertigt, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, schon der festgestellte bereits massiv über den Grenzwert für eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO liegende Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers (umgerechnet 2,4 Promille Blutalkoholgehalt) die Festsetzung einer über der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer liegenden Entziehungszeit (vgl. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144). Schließlich rechtfertigt, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, schon der festgestellte bereits massiv über den Grenzwert für eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO liegende Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers (umgerechnet 2,4 Promille Blutalkoholgehalt) die Festsetzung einer über der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer liegenden Entziehungszeit vergleiche VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144). Die belangte Behörde hat im Ergebnis auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten von neun Jahren seit Ende seines letzten Führerscheinentzuges bei ihrer Prognose berücksichtigt, zumal bei einem kürzeren Zeitraum zwischen dem letzten und dem gegenständlichen Alkoholdelikt nach der Judikatur von einem weitaus längeren Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre (vgl. VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036).Die belangte Behörde hat im Ergebnis auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten von neun Jahren seit Ende seines letzten Führerscheinentzuges bei ihrer Prognose berücksichtigt, zumal bei einem kürzeren Zeitraum zwischen dem letzten und dem gegenständlichen Alkoholdelikt nach der Judikatur von einem weitaus längeren Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre vergleiche VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036). Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass sie in ihrer Prognose die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers deutlich über den gesetzlich festgelegten Mindestentziehungszeiten für ein erstmaliges Delikt
VO und für eine in § 7 Abs 3 Z 3 FSG angeführte Übertretung (jeweils sechs Monate) angesetzt hat. Das Verwaltungsgericht erachtet bei Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsachen
Abs 3 FSG die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der Dauer von 24 ½ Monaten ab dem Zeitpunkt der Alkoholfahrt für unbedenklich.Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass sie in ihrer Prognose die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers deutlich über den gesetzlich festgelegten Mindestentziehungszeiten für ein erstmaliges Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und für eine in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG angeführte Übertretung (jeweils sechs Monate) angesetzt hat. Das Verwaltungsgericht erachtet bei Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsachen
Paragraph 7, Absatz 3, FSG die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der Dauer von 24 ½ Monaten ab dem Zeitpunkt der Alkoholfahrt für unbedenklich. Der Beschwerde ist daher keine Folge zu geben und die Entziehungsdauer zu bestätigen. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers
Abs 1 Z 1FSG bereits nach dem Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten von Gesetzes wegen erlischt, ist im Spruch der Ausspruch, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, ergänzend aufzunehmen. Der Beschwerde ist daher keine Folge zu geben und die Entziehungsdauer zu bestätigen. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins F, S, G, bereits nach dem Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten von Gesetzes wegen erlischt, ist im Spruch der Ausspruch, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, ergänzend aufzunehmen. Die ohne nähere Begründung in der Beschwerde ebenfalls bekämpften Anordnungen in Spruchteil II. sind schon aufgrund der zitierten zwingenden gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs 3 FSG zu bestätigen.Die ohne nähere Begründung in der Beschwerde ebenfalls bekämpften Anordnungen in Spruchteil römisch zwei. sind schon aufgrund der zitierten zwingenden gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 24, Absatz 3, FSG zu bestätigen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Ra 2015/11/0011, 2012/11/0005, 2003/11/0017, 2003/11/0144, 2002/11/0036 2004/02/0170). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Ra 2015/11/0011, 2012/11/0005, 2003/11/0017, 2003/11/0144, 2002/11/0036 2004/02/0170). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.887.1.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.