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{'item': '405-3/86/1/11-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.01.2017 Geschäftszahl405-3/86/1/11-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der

  1. EE GmbH und FF GG, beide AD, vertreten durch AF, AG, Rechtsanwälte OG, LL,
  2. HH GmbH & Co KG und
  3. HH und OEG, beide AD, vertreten durch AK & Partner Rechtsanwälte GmbH, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.2016, Zahl xxxxx-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  4. Verfahrensgang: 1.
  5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.2016, Zahl xxxxx-2016, wurde den Bewilligungswerbern AB und AC AA, Amsterdam, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotel KK samt technischer Anlagen auf dem Standort NN in AD, Grundparzelle a/9, KG MM, erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes "NN-Nordrand" (OO-Haus) einzuhalten seien. Weiters habe die mündliche Ortsverhandlung am 19.11.2015 folgendes Ergebnis gebracht: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.2016, Zahl xxxxx-2016, wurde den Bewilligungswerbern Ausschussbericht und AC AA, Amsterdam, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotel KK samt technischer Anlagen auf dem Standort NN in AD, Grundparzelle a/9, KG MM, erteilt. , Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes "NN-Nordrand" (OO-Haus) einzuhalten seien. Weiters habe die mündliche Ortsverhandlung am 19.11.2015 folgendes Ergebnis gebracht: Der Rechtsvertreter der HH GmbH & Co KG habe im Wesentlichen wie folgt eingewendet: Im baurechtlichen Verfahren wurde eine Einwendung gemäß § 62 Z 1 BauTG iVm § 8 Abs 1 lit b BauTG erhoben. Demgemäß dürfen Balkone über die Baufluchtlinie im Höchstausmaß von 1,50m vortreten, dies jedoch nur in solchem Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken. Im gegenständlichen Fall sei es so, dass an der Südseite des verfahrensgegenständlichen Projektes in den UG-Flächen als auch in den OG-Flächen Terrassen und Balkone über die Baufluchtlinie vortreten, wobei die Balkone in den OG-Flächen durchgehend sind und damit den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken würden. Dieses Vortreten sei im Sinne des BauTG unzulässig. Darüber hinaus werde bemängelt, dass sich in den Einreichunterlagen zwar ein Lageplan befinde, der jedoch in den maßgeblichen Punkten nicht aussagekräftig sei, ob der vorgeschriebene Abstand von 14m laut Bebauungsplan eingehalten werde. Der Rechtsvertreter der HH GmbH & Co KG habe im Wesentlichen wie folgt eingewendet: Im baurechtlichen Verfahren wurde eine Einwendung gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, BauTG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, BauTG erhoben. Demgemäß dürfen Balkone über die Baufluchtlinie im Höchstausmaß von 1,50m vortreten, dies jedoch nur in solchem Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken. Im gegenständlichen Fall sei es so, dass an der Südseite des verfahrensgegenständlichen Projektes in den UG-Flächen als auch in den OG-Flächen Terrassen und Balkone über die Baufluchtlinie vortreten, wobei die Balkone in den OG-Flächen durchgehend sind und damit den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken würden. Dieses Vortreten sei im Sinne des BauTG unzulässig. Darüber hinaus werde bemängelt, dass sich in den Einreichunterlagen zwar ein Lageplan befinde, der jedoch in den maßgeblichen Punkten nicht aussagekräftig sei, ob der vorgeschriebene Abstand von 14m laut Bebauungsplan eingehalten werde. Der Rechtsvertreter der HH GmbH & OEG habe wie folgt im Wesentlichen eingewendet: Die HH GmbH & OEG sei Eigentümerin der Grundstücke Nr b/67 und b/94 KG MM. Auf diesen Grundstücken verlaufe ein wesentlicher Teil der Zufahrtsstraße zum verfahrensgegenständlichen Objekt. Es liege ein Dienstbarkeitsvertrag der Weggenossenschaft „PP" vom 25.03.2008 vor. In Punkt 2 Abs 3 dieses Vertrages sei vorgesehen, dass das Befahren der Dienstbarkeitsfläche und damit der Zufahrtsstraße nur in jener Nutzungsart zulässig sei, wie er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gegeben war. Die Nutzungsart als Jugendherberge bzw Schutzhütte ist mit dem nunmehr beantragten Hotel KK mit Tiefgarage nicht vergleichbar und im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages eine wesentliche Änderung der Nutzungsart. Dies bedeute, dass die Zufahrtsstraße von den Bewilligungswerbern nicht befahren werden könne und die für die Bauplatzerklärung erforderliche Aufschließung nicht gegeben sei. Aus diesem sei die beantragte Baubewilligung nicht zu erteilen. Die HH GmbH & OEG sei Eigentümerin der Grundstücke Nr b/67 und b/94 KG MM. Auf diesen Grundstücken verlaufe ein wesentlicher Teil der Zufahrtsstraße zum verfahrensgegenständlichen Objekt. Es liege ein Dienstbarkeitsvertrag der Weggenossenschaft „PP" vom 25.03.2008 vor. In Punkt 2 Absatz 3, dieses Vertrages sei vorgesehen, dass das Befahren der Dienstbarkeitsfläche und damit der Zufahrtsstraße nur in jener Nutzungsart zulässig sei, wie er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gegeben war. Die Nutzungsart als Jugendherberge bzw Schutzhütte ist mit dem nunmehr beantragten Hotel KK mit Tiefgarage nicht vergleichbar und im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages eine wesentliche Änderung der Nutzungsart. Dies bedeute, dass die Zufahrtsstraße von den Bewilligungswerbern nicht befahren werden könne und die für die Bauplatzerklärung erforderliche Aufschließung nicht gegeben sei. Aus diesem sei die beantragte Baubewilligung nicht zu erteilen. Die Einwendungen des Vertreters der Weggenossenschaft PP - NN und der EE Bauträger GmbH und FF GG lauteten im Wesentlichen wie folgt: Es werde angeregt ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, damit die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs, insbesondere bei der Zu- und Abfahrt, gewährleistet sei. Es werde gefordert, dass vor Baubeginn eine Beweissicherung hinsichtlich der neu errichteten Weganlage einvernehmlich mit der Weggenossenschaft durchzuführen sei, wobei die Kostenlast den Bewilligungswerbern aufzutragen sei. Mit den geänderten Unterlagen sollte in Form eines Gutachtens nachgewiesen werden, dass mit der Ausfahrt der Tiefgarage die Verkehrsfläche auf fremdem Grund nicht benutzt werde. Es werde angeregt ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, damit die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs, insbesondere bei der Zu- und Abfahrt, gewährleistet sei. Es werde gefordert, dass vor Baubeginn eine Beweissicherung hinsichtlich der neu errichteten Weganlage einvernehmlich mit der Weggenossenschaft durchzuführen sei, wobei die Kostenlast den Bewilligungswerbern aufzutragen sei. Mit den geänderten Unterlagen sollte in Form eines Gutachtens nachgewiesen werden, dass mit der Ausfahrt der Tiefgarage die Verkehrsfläche auf fremdem Grund nicht benutzt werde., Mit Befund und Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 06.04.2016 sei vorgebracht worden, dass dieses aufgrund der Einreichunterlagen, verfasst von Fa. RR vom 08.10.2015 bestehend aus Baubeschreibung, technischer Beschreibung, Lage- und Höhenplan 1:500, Einreichplan 2.UG, 1.UG, EG, 1.OG, 2.OG, Dachgeschoß, Schnitt A-A, Schnitt B-B, Ansicht West, Ansicht Ost, Schnitt C-C, Berechnung der Anzahl der erforderlichen Parkplätze, Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels KK samt technischen Anlagen auf dem Standort in AD, Grundparzelle a/9, KG MM erstellt worden sei. Für das gegenständliche Grundstück der Baulandkategorie "erweitertes Wohngebiet" liege eine gültige Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.10.2006, Zahl yyyyyyy-2006, basierend auf einem Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "NN-Nordostrand" (OO-Haus) mit Wirksamkeitsbeginn 21.12.2006 vor. Sämtliche Bebauungsgrundlagen seien eingehalten worden.Mit Befund und Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 06.04.2016 sei vorgebracht worden, dass dieses aufgrund der Einreichunterlagen, verfasst von Fa. RR vom 08.10.2015 bestehend aus Baubeschreibung, technischer Beschreibung, Lage- und Höhenplan 1:500, Einreichplan 2.UG, 1.UG, EG, 1.OG, 2.OG, Dachgeschoß, Schnitt A-A, Schnitt B-B, Ansicht West, Ansicht Ost, Schnitt C-C, Berechnung der Anzahl der erforderlichen Parkplätze, Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels KK samt technischen Anlagen auf dem Standort in AD, Grundparzelle a/9, KG MM erstellt worden sei. Für das gegenständliche Grundstück der Baulandkategorie "erweitertes Wohngebiet" liege eine gültige Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.10.2006, Zahl yyyyyyy-2006, basierend auf einem Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "NN-Nordostrand" (OO-Haus) mit Wirksamkeitsbeginn 21.12.2006 vor. Sämtliche Bebauungsgrundlagen seien eingehalten worden., Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund des Hinweises des Vertreters der Rechtsanwälte AF AG, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs für die Zufahrtsregelung überprüft werden müsse, vom Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Straße und Verkehr, eine gutachterliche Stellungnahme vom 18.02.2016 eingeholt worden sei, dass durch die Tiefgaragenausfahrt die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt werde. Der mögliche Begegnungsfall Pkw / Pkw im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage sei nachgewiesen worden. Zu den Einwendungen des Rechtsvertreters der HH GmbH & Co KG, wonach die an der Südseite des gegenständlichen Projektes in den UG- und OG-Flächen befindlichen Balkone über die Baufluchtlinie hervortreten und dadurch der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt werde, wurde von der Baubehörde im Bescheid begründend ausgeführt, dass diese Frage durch die bautechnische Amtssachverständige zu beurteilen gewesen sei und es sich um keine subjektiv-öffentliche Einwendung handle. Zur Einwendung, dass im Lageplan in den Einreichunterlagen die maßgeblichen Punkte nicht eingezeichnet seien und deshalb nicht ersichtlich sei, ob die im Bebauungsplan vorgeschriebenen Abstände

(14m)eingehalten werden. Dazu erläuterte die belangte Behörde, dass auch dieser Punkt keine subjektiv-öffentliche Einwendung darstelle, da die Prüfung der Einreichunterlagen in technischer Hinsicht ebenfalls vom bautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen worden sei. Es sei diesbezüglich keine Beanstandung dokumentiert worden und deshalb die Unterlagen für die Beurteilung als ausreichend angesehen worden. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund des Hinweises des Vertreters der Rechtsanwälte AF AG, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs für die Zufahrtsregelung überprüft werden müsse, vom Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6, Straße und Verkehr, eine gutachterliche Stellungnahme vom 18.02.2016 eingeholt worden sei, dass durch die Tiefgaragenausfahrt die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt werde. Der mögliche Begegnungsfall Pkw / Pkw im Zufahrtsbereich zur Tiefgarage sei nachgewiesen worden. , Zu den Einwendungen des Rechtsvertreters der HH GmbH & Co KG, wonach die an der Südseite des gegenständlichen Projektes in den UG- und OG-Flächen befindlichen Balkone über die Baufluchtlinie hervortreten und dadurch der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt werde, wurde von der Baubehörde im Bescheid begründend ausgeführt, dass diese Frage durch die bautechnische Amtssachverständige zu beurteilen gewesen sei und es sich um keine subjektiv-öffentliche Einwendung handle. Zur Einwendung, dass im Lageplan in den Einreichunterlagen die maßgeblichen Punkte nicht eingezeichnet seien und deshalb nicht ersichtlich sei, ob die im Bebauungsplan vorgeschriebenen Abstände
(14m)eingehalten werden. Dazu erläuterte die belangte Behörde, dass auch dieser Punkt keine subjektiv-öffentliche Einwendung darstelle, da die Prüfung der Einreichunterlagen in technischer Hinsicht ebenfalls vom bautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen worden sei. Es sei diesbezüglich keine Beanstandung dokumentiert worden und deshalb die Unterlagen für die Beurteilung als ausreichend angesehen worden. Zu den Einwendungen über den vorgebrachten Dienstbarkeitsvertrag mit der Weggenossenschaft "PP" wurde festgehalten, dass diese auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. 1.
  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde von den Erstbeschwerdeführern vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaft EZ YYY, KG MM in welcher das Grundstück Nr dd/227 inneliegend sei und welches unmittelbar an das Grundstück Nr a/9 KG MM der Bewilligungswerber angrenze, seien. Die Beschwerdeführer seien daher unmittelbare Nachbarn im Sinne des § 7 S. BauPolG. Im Grunde werde sodann ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des Nichtvorliegens eines wesentlichen Aufschließungserfordernisses die Baubewilligung für die beantragten Maßnahmen nicht erteilen hätte dürfen. Die Beschwerdeführer seien auch Mitglieder der Weggenossenschaft PP, welche mit Dienstbarkeitsvertrag vom 25.03.2008 durch die HH GmbH & OEG als Eigentümerin der Grundstücke b/67 und b/94, KG MM, die Nutzung des Weges auf den gegenständlichen Grundstücken eingeräumt erhalten habe. Aufgrund der gegenständlichen Änderung der Nutzungsart der Schutzhütte und Jugendherberge in ein Hotel KK mit Tiefgarage sei die Nutzungsart, welche dem Dienstbarkeitsvertrag zugrunde gelegen sei, nicht mehr vorhanden. Dieser Einwand sei bereits im Bewilligungsverfahren erhoben worden. Es bestehe daher keine ordnungsgemäße Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück. Es seien für die Erhaltung der öffentlichen Interessentenstraße und die Wegdienstbarkeit laufend Zahlungen zu leisten, weshalb es auch im Interesse der Beschwerdeführer liege, dass keine anderen Personen und auch keine anderen Personen von Großprojekten diese unentgeltlich nutzen könnten. Aus den vorgebrachten Beschwerdepunkten werde beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben werde und die Bauplatzerklärung sowie der Baubewilligungsbescheid aufgehoben werde, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg anberaumt und durchgeführt werde und in der Sache nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden sei, in eventu der Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Verhandlung an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zurückverwiesen werden solle.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde von den Erstbeschwerdeführern vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaft EZ YYY, KG MM in welcher das Grundstück Nr dd/227 inneliegend sei und welches unmittelbar an das Grundstück Nr a/9 KG MM der Bewilligungswerber angrenze, seien. Die Beschwerdeführer seien daher unmittelbare Nachbarn im Sinne des Paragraph 7, S. BauPolG. Im Grunde werde sodann ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des Nichtvorliegens eines wesentlichen Aufschließungserfordernisses die Baubewilligung für die beantragten Maßnahmen nicht erteilen hätte dürfen. Die Beschwerdeführer seien auch Mitglieder der Weggenossenschaft PP, welche mit Dienstbarkeitsvertrag vom 25.03.2008 durch die HH GmbH & OEG als Eigentümerin der Grundstücke b/67 und b/94, KG MM, die Nutzung des Weges auf den gegenständlichen Grundstücken eingeräumt erhalten habe. Aufgrund der gegenständlichen Änderung der Nutzungsart der Schutzhütte und Jugendherberge in ein Hotel KK mit Tiefgarage sei die Nutzungsart, welche dem Dienstbarkeitsvertrag zugrunde gelegen sei, nicht mehr vorhanden. Dieser Einwand sei bereits im Bewilligungsverfahren erhoben worden. Es bestehe daher keine ordnungsgemäße Zufahrt zum gegenständlichen Baugrundstück. Es seien für die Erhaltung der öffentlichen Interessentenstraße und die Wegdienstbarkeit laufend Zahlungen zu leisten, weshalb es auch im Interesse der Beschwerdeführer liege, dass keine anderen Personen und auch keine anderen Personen von Großprojekten diese unentgeltlich nutzen könnten. , Aus den vorgebrachten Beschwerdepunkten werde beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben werde und die Bauplatzerklärung sowie der Baubewilligungsbescheid aufgehoben werde, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg anberaumt und durchgeführt werde und in der Sache nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden sei, in eventu der Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Verhandlung an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zurückverwiesen werden solle. 1.
  2. Gegen ob zitierten Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführer HH GmbH & Co KG ebenfalls rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die, wie bereits in der Bauverhandlung am 19.11.2015, geltend gemachten Einwendungen inhaltlich deckend vorgebracht worden seien und eine Präklusionswirkung daher gänzlich auszuschließen sei. Balkone dürfen gemäß § 62 Z 1 iVm § 8 Abs 1 lit b Salzburger Bautechnikgesetz über die Baufluchtlinie maximal 1,5m vortreten und dies nur in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck der Front eines Baues erwecken. Im gegenständlichen Fall sei es derart, dass an der Südseite des projektierten Bauvorhabens Terrassen und Balkone über die Baufluchtlinie vortreten, wobei die Balkone in den Obergeschoßflächen durchgehend seien und aufgrund der geplanten Ausführung den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken würden. Deshalb sei das Hervortreten der Balkone und Terrassen im Sinne des Salzburger Bautechnikgesetzes unzulässig und sei die Beschwerdeführerin daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt. Es werde darauf hingewiesen, dass, wie zitiert, die maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung uneingeschränkt anzuwenden sei und der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zugrunde zu legen sei. Weiters wurde im Wesentlichen, wie bereits in der mündlichen Bauverhandlung, vorgebracht, dass sich in den Einreichunterlagen zwar ein Lageplan befinde, dieser jedoch in maßgeblichen Punkten nicht aussagekräftig sei und deshalb insbesondere zum Grenzpunkt ZZZ des der Firma HH GmbH & Co KG gehörenden Grundstückes Nr b/96 KG MM der Abstand nicht eingezeichnet sei und daher nicht ersichtlich sei, ob der im Bebauungsplan vorgeschriebene Abstand von 14 Metern eingehalten werde. Daraus würde die Unvollständigkeit der beurteilungsrelevanten Planunterlagen und eine entsprechende Geltendmachung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin gänzlich vereitelt. Gegen ob zitierten Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführer HH GmbH & Co KG ebenfalls rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die, wie bereits in der Bauverhandlung am 19.11.2015, geltend gemachten Einwendungen inhaltlich deckend vorgebracht worden seien und eine Präklusionswirkung daher gänzlich auszuschließen sei. Balkone dürfen gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, Salzburger Bautechnikgesetz über die Baufluchtlinie maximal 1,5m vortreten und dies nur in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck der Front eines Baues erwecken. Im gegenständlichen Fall sei es derart, dass an der Südseite des projektierten Bauvorhabens Terrassen und Balkone über die Baufluchtlinie vortreten, wobei die Balkone in den Obergeschoßflächen durchgehend seien und aufgrund der geplanten Ausführung den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken würden. Deshalb sei das Hervortreten der Balkone und Terrassen im Sinne des Salzburger Bautechnikgesetzes unzulässig und sei die Beschwerdeführerin daher in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt. Es werde darauf hingewiesen, dass, wie zitiert, die maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung uneingeschränkt anzuwenden sei und der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zugrunde zu legen sei. Weiters wurde im Wesentlichen, wie bereits in der mündlichen Bauverhandlung, vorgebracht, dass sich in den Einreichunterlagen zwar ein Lageplan befinde, dieser jedoch in maßgeblichen Punkten nicht aussagekräftig sei und deshalb insbesondere zum Grenzpunkt ZZZ des der Firma HH GmbH & Co KG gehörenden Grundstückes Nr b/96 KG MM der Abstand nicht eingezeichnet sei und daher nicht ersichtlich sei, ob der im Bebauungsplan vorgeschriebene Abstand von 14 Metern eingehalten werde. Daraus würde die Unvollständigkeit der beurteilungsrelevanten Planunterlagen und eine entsprechende Geltendmachung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerin gänzlich vereitelt. Beantragt wurde aus diesem, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine mündliche Verhandlung durchführen möge, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Baubehörde erster Instanz zurückverweisen möge. 1.
  3. Der Rechtsvertreter des
  4. Beschwerdeführers, HH GmbH & OEG, brachte mit der rechtzeitigten Beschwerde im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung seitens der Beschwerdeführer auf die fehlende bzw widmungswidrige Zufahrtsituation zum hier beurteilungsrelevanten Objekt hingewiesen und diesbezüglich vorgebracht worden sei, dass die für eine Bauplatzerklärung erforderliche Aufschließung nicht nachgewiesen worden sei. Als Beweis sei dafür ein bestehender Dienstbarkeitsvertrag samt dazugehörigem Dienstbarkeitsplan eingebracht worden. Es sei den Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt worden und deshalb sei es der Judikatur des VwGH zufolge möglich, materiell-rechtliche Vorschriften geltend zu machen, die den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zum Nachbarschutz einräumen. Und zwar, dass Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten würden (vgl VwGH vom 18.05.2010, 2008/06/0226). Es sei den Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt worden und deshalb sei es der Judikatur des VwGH zufolge möglich, materiell-rechtliche Vorschriften geltend zu machen, die den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zum Nachbarschutz einräumen. Und zwar, dass Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten würden vergleiche VwGH vom 18.05.2010, 2008/06/0226). Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ QQQ, Grundbuch MM, in deren Gutsbestand ua die Grundstücke Nr b/67 sowie b/94 vorgetragen seien. Auf diesen Grundstücken verlaufe ein wesentlicher Teil der Zufahrtsstraße zum gegenständlichen Bewilligungsobjekt. Mit dem gegenständlich abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag der Weggenossenschaft "PP" vom 25.03.2008 sei die widmungsgemäße bzw zulässige Nutzung der dienstbarkeitsgegenständlichen Weganlage festgelegt. Damit werde vereinbart, dass die Nutzung der Dienstbarkeitsfläche nur in jener Nutzungsart zulässig sei, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gegeben war. Abschließend werde ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen auf Seite 9 des Bescheides für das gegenständliche Grundstück eine Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.10.2006, Zahl yyyyyyy-2006, mit Wirksamkeitsbeginn 21.12.2006 zugrunde gelegt worden sei und damit die Vereinbarung mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 06.03.2008 über die verbindlich festgelegte Nutzungsart der Weganlage keine Berücksichtigung finden konnte und aufgrund dieser geänderten Verhältnisse dieser zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit gänzlich untauglich sei. Diese rechtswidrige und auf unrichtiger Sachlage basierende Bauplatzerklärung aus dem Jahr 2006 belaste daher den hiermit bekämpften Bewilligungsbescheid. Es werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. 1.
  5. Am 02.11.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu dieser waren die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Erst-, Zweit und Drittbeschwerdeführer) erschienen. Die rechtsfreundlich vertretenen Bewilligungswerber erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Von beiden Rechtsvertretern wurde auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. Der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführer wies konkret auf die Beschwerdeausführungen auf den Seiten 3 und 4 hin. Der Rechtsvertreter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass es sich, obwohl gleichen Datums, um zwei verschiedene Beschwerden handle, weil für die HH GmbH & Co KG in der Beschwerde sowie auch bei der Bauverhandlung moniert worden sei, dass die Ausführung der Balkone frontbildend sei und über die Baufluchtlinie ragen, sowie die Abstände zur Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht im Lageplan eingetragen seien. Zu den monierten Umständen des Drittbeschwerdeführers brachte der Rechtsvertreter vor, dass es sich um die Zufahrt zum Bewilligungsobjekt handle, wie eben dort ausgeführt, und die erforderliche Aufschließung nicht mit dem nachträglich abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag im Jahr 2008 abgesichert sei. Die Bauplatzerklärung sei im Jahr 2006 erteilt worden und auf eigenem Grund der HH GmbH & OEG verlegt worden. Nach der Straßenverlegung auf die neuen Straßenverhältnisse wurde am 25.03.2008 der Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Weggenossenschaft PP und der HH GmbH & OEG abgeschlossen. Der Rechtsvertreter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass es sich, obwohl gleichen Datums, um zwei verschiedene Beschwerden handle, weil für die HH GmbH & Co KG in der Beschwerde sowie auch bei der Bauverhandlung moniert worden sei, dass die Ausführung der Balkone frontbildend sei und über die Baufluchtlinie ragen, sowie die Abstände zur Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht im Lageplan eingetragen seien. , Zu den monierten Umständen des Drittbeschwerdeführers brachte der Rechtsvertreter vor, dass es sich um die Zufahrt zum Bewilligungsobjekt handle, wie eben dort ausgeführt, und die erforderliche Aufschließung nicht mit dem nachträglich abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag im Jahr 2008 abgesichert sei. Die Bauplatzerklärung sei im Jahr 2006 erteilt worden und auf eigenem Grund der HH GmbH & OEG verlegt worden. Nach der Straßenverlegung auf die neuen Straßenverhältnisse wurde am 25.03.2008 der Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Weggenossenschaft PP und der HH GmbH & OEG abgeschlossen.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt nachstehenden Sachverhalt fest: Das gegenständliche Grundstück der Baulandkategorie "erweitertes Wohngebiet" wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Bescheid vom 05.10.2006, Zahl yyyyyyy-2006, basierend auf einem Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "NN-Nordostrand" (OO-Haus) mit Wirksamkeitsbeginn 21.12.2006 zum Bauplatz erklärt. , Das gegenständliche Grundstück der Baulandkategorie "erweitertes Wohngebiet" wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Bescheid vom 05.10.2006, Zahl yyyyyyy-2006, basierend auf einem Bebauungsplan der Grundstufe für den Bereich "NN-Nordostrand" (OO-Haus) mit Wirksamkeitsbeginn 21.12.2006 zum Bauplatz erklärt. Mangels Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren wurde bei der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Baubewilligung am 19.11.2015 vor Ort vom Rechtsvertreter der HH GmbH & Co KG – wie auch im Verfahrensgang ausgeführt – eingewendet, dass die über die Baufluchtlinie vortretenden Balkone an der Südseite des verfahrensgegenständlichen Projektes in den UG- und OG-Flächen frontbildend seien und dem Lageplan in den Einreichunterlagen die rechtmäßige Einhaltung der Bebauungsgrundlagen (Abstand von 14m) nicht zu entnehmen sei. Der Rechtsvertreter der HH GmbH & OEG hat im Wesentlichen eingewendet, dass auf deren Grundstücken Nr b/67 und b/94 KG MM ein wesentlicher Teil der Zufahrtsstraße zum verfahrensgegenständlichen Objekt liegt. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag der Weggenossenschaft "PP" vom 25.03.2008 wurde unter Punkt 2 Abs 3 vereinbart, dass das Befahren der Zufahrtsstraße nur in jener Nutzungsart zulässig ist, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gegeben war. Die Nutzungsart als Jugendherberge bzw Schutzhütte ist mit dem beantragten Hotel KK mit Tiefgarage nicht vergleichbar und im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages eine wesentliche Änderung der Nutzungsart. Dies bedeute, dass die Zufahrtsstraße von den Bewilligungswerbern nicht befahren werden kann und die für die Bauplatzerklärung erforderliche Aufschließung nicht gegeben ist. Der Rechtsvertreter der HH GmbH & OEG hat im Wesentlichen eingewendet, dass auf deren Grundstücken Nr b/67 und b/94 KG MM ein wesentlicher Teil der Zufahrtsstraße zum verfahrensgegenständlichen Objekt liegt. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag der Weggenossenschaft "PP" vom 25.03.2008 wurde unter Punkt 2 Absatz 3, vereinbart, dass das Befahren der Zufahrtsstraße nur in jener Nutzungsart zulässig ist, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gegeben war. Die Nutzungsart als Jugendherberge bzw Schutzhütte ist mit dem beantragten Hotel KK mit Tiefgarage nicht vergleichbar und im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages eine wesentliche Änderung der Nutzungsart. Dies bedeute, dass die Zufahrtsstraße von den Bewilligungswerbern nicht befahren werden kann und die für die Bauplatzerklärung erforderliche Aufschließung nicht gegeben ist. Der Rechtsvertreter der EE GmbH und FF GG wendete zusammengefasst ein, dass mit einem verkehrstechnischen Gutachten nachgewiesen werden soll, dass die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs, insbesondere bei der Zu- und Abfahrt, gewährleistet ist. Vor Baubeginn soll mit der Weggenossenschaft eine Beweissicherung hinsichtlich der neu errichteten Weganlage erfolgen und der Nachweis erbracht werden, dass die Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht auf fremden Grund erfolgt. Mit Befund und Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 06.04.2016 wurde aufgrund der Einreichunterlagen festgestellt, dass sämtliche Bebauungsgrundlagen eingehalten und keine subjektiv öffentlichen Rechte verletzt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.2016, Zahl xxxxx-2016, wurde den Bewilligungswerbern AB und AC AA, Amsterdam, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels KK samt technischer Anlagen auf dem Standort in AD, Grundparzelle a/9, KG MM, erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.2016, Zahl xxxxx-2016, wurde den Bewilligungswerbern Ausschussbericht und AC AA, Amsterdam, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels KK samt technischer Anlagen auf dem Standort in AD, Grundparzelle a/9, KG MM, erteilt. Zu den Einwendungen der drei Beschwerdeführer war festzustellen, dass die Balkone der Unter- und Obergeschoßflächen auf der Gebäudesüdseite nicht über die Baugrenzlinie vortreten. Dem Lageplan in den Einreichunterlagen war zu entnehmen, dass die Bebauungsgrundlagen - insbesondere die 14m Abstand - zur südlich gelegenen Nachbarliegenschaft eingehalten werden. Mit dem verkehrstechnischen Gutachten des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 18.02.2016 wurde die projektierte Tiefgaragenausfahrt als nicht beeinträchtigend für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Interessentenstraße NN beurteilt.Die privatrechtliche Vereinbarung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf den Liegenschaften der HH GmbH & OEG auf der öffentlichen Interessentenstraße führt nach Verlegung eines Teilstückes im Jahr 2008 durch die Liegenschaftseigentümer nach Erteilung der Bauplatzerklärung im Jahr 2006 nicht rückwirkend zur Aufhebung der Bauplatzerklärung. Mit dem verkehrstechnischen Gutachten des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 18.02.2016 wurde die projektierte Tiefgaragenausfahrt als nicht beeinträchtigend für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Interessentenstraße NN beurteilt., Die privatrechtliche Vereinbarung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf den Liegenschaften der HH GmbH & OEG auf der öffentlichen Interessentenstraße führt nach Verlegung eines Teilstückes im Jahr 2008 durch die Liegenschaftseigentümer nach Erteilung der Bauplatzerklärung im Jahr 2006 nicht rückwirkend zur Aufhebung der Bauplatzerklärung.
  7. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund des vollständig vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie der Ergebnisse in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Entgegen der Einwendungen und Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführer über die Balkone an der Südseite des verfahrensgegenständlichen Objektes war den Einreichunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese nicht über die im Plan eingetragene Baugrenze ragen und dadurch auch keine Unterschreitung des im Bebauungsplan festgelegten Abstandes von 14m festzustellen war. Zur Einwendung über die fehlende Abstandseintragung im Lageplan zum Grenzpunkt ZZZ des der Firma HH GmbH & Co KG gehörenden Grundstückes Nr b/96 KG MM ist für das LVwG entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer aus dem Lageplan eindeutig ersichtlich, dass der danebenliegende Punkt in der Bemaßung der Abstände der näher gelegene ist und deshalb beim monierten Grenzpunkt ZZZ jedenfalls mindestens 14m Abstand eingehalten werden.Entgegen der Einwendungen und Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführer über die Balkone an der Südseite des verfahrensgegenständlichen Objektes war den Einreichunterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese nicht über die im Plan eingetragene Baugrenze ragen und dadurch auch keine Unterschreitung des im Bebauungsplan festgelegten Abstandes von 14m festzustellen war. , , Zur Einwendung über die fehlende Abstandseintragung im Lageplan zum Grenzpunkt ZZZ des der Firma HH GmbH & Co KG gehörenden Grundstückes Nr b/96 KG MM ist für das LVwG entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer aus dem Lageplan eindeutig ersichtlich, dass der danebenliegende Punkt in der Bemaßung der Abstände der näher gelegene ist und deshalb beim monierten Grenzpunkt ZZZ jedenfalls mindestens 14m Abstand eingehalten werden. Die gutachterlichen Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen waren ebenso wie die des bautechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar.
  8. Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes LGBl Nr 69/1968 in der anzuwendenden Fassung (kurz BGG) lauten: Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, in der anzuwendenden Fassung (kurz BGG) lauten: § 12a Abs 2 BGG:Paragraph 12 a, Absatz 2, BGG: Partei im Bauplatzerklärungsverfahren ist nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. § 14 Abs 1 BGG:Paragraph 14, Absatz eins, BGG: Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn…lit d) eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Als geeignet gilt hiebei nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet; Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn, …, Litera d,) eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Als geeignet gilt hiebei nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet; Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes LGBl Nr 75/1976 in der anzuwendenden Fassung (kurz BauTG) lauten: Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976, in der anzuwendenden Fassung (kurz BauTG) lauten: § 62 BauTG:Paragraph 62, BauTG: Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes stellen im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar: Z 1: § 8 Abs 1 BauTG hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes; …Ziffer eins :, Paragraph 8, Absatz eins, BauTG hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes; … § 8 Abs 1 BauTG:, Paragraph 8, Absatz eins, BauTG: Folgende Bauteile dürfen über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten: lit b) Balkone, Erker udgl höchstens 1,5m, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, in Verkehrsflächen überdies nur dann, wenn diese mehr als 12m breit sind; …Litera b,) Balkone, Erker udgl höchstens 1,5m, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, in Verkehrsflächen überdies nur dann, wenn diese mehr als 12m breit sind; …
  9. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist den Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung einzuräumen, weshalb diesen eingeräumt wird, subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren zum Nachbarschutz geltend zu machen. Wie von den Beschwerdeführern rechtlich richtig vorgebracht, wird dadurch den Nachbarn ermöglicht, zu überprüfen, ob Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgt sind und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden (vgl VwGH vom 18.05.2010, 2008/06/0226). Verfahrensgegenständlich ist dazu lediglich auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzerklärung im Jahr 2006 die belangte Behörde zweifelsfrei diese unter Einhaltung sämtlicher Erfordernisse zu Recht erteilt hat. Insbesondere im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgelegte Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde AD vom 9.5.2005, mit welcher kundgemacht wurde, dass die Aufschließungsstraße PP gemäß § 31a Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes, Abschnitt 6, zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde. Dass nach Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße und Erteilung der Bauplatzerklärung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Eigentümer der Liegenschaften auf welchen die Aufschließungsstraße PP zum Teil verläuft im Jahr 2008 verlegt und daraufhin mit der Weggenossenschaft PP einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hat, bewirkt keine Aufhebung der Aufschließungsstraße als öffentliche Interessentenstraße. Vielmehr hat die belangte Behörde bezüglich der Einwendungen über die Einhaltung bzw den verpflichtenden Abschluss des nach Erteilung der Bauplatzerklärung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages durch die Bewilligungswerber zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist den Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung einzuräumen, weshalb diesen eingeräumt wird, subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren zum Nachbarschutz geltend zu machen. Wie von den Beschwerdeführern rechtlich richtig vorgebracht, wird dadurch den Nachbarn ermöglicht, zu überprüfen, ob Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgt sind und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden vergleiche VwGH vom 18.05.2010, 2008/06/0226). Verfahrensgegenständlich ist dazu lediglich auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzerklärung im Jahr 2006 die belangte Behörde zweifelsfrei diese unter Einhaltung sämtlicher Erfordernisse zu Recht erteilt hat. Insbesondere im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgelegte Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde AD vom 9.5.2005, mit welcher kundgemacht wurde, dass die Aufschließungsstraße PP gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, des Salzburger Landesstraßengesetzes, Abschnitt 6, zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde. , Dass nach Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße und Erteilung der Bauplatzerklärung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Eigentümer der Liegenschaften auf welchen die Aufschließungsstraße PP zum Teil verläuft im Jahr 2008 verlegt und daraufhin mit der Weggenossenschaft PP einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hat, bewirkt keine Aufhebung der Aufschließungsstraße als öffentliche Interessentenstraße. Vielmehr hat die belangte Behörde bezüglich der Einwendungen über die Einhaltung bzw den verpflichtenden Abschluss des nach Erteilung der Bauplatzerklärung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrages durch die Bewilligungswerber zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Den übrigen Einwendungen war wie bereits beweiswürdigend ausgeführt nicht Folge zu geben, zumal weder der Einwendung bezüglich des Überragens der Balkone und einer daraus folgenden Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände, noch das Fehlen eines maßgebenden Abstands im Lageplan der Einreichplanung vorgelegen hat. Sohin spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.86.1.11.2017

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