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{'item': '405-3/137/1/2-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.01.2017 Geschäftszahl405-3/137/1/2-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über den Antrag von

  1. AL und
  2. AO, …, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AG, …., vom 13.10.2016, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge das Baubewilligungsverfahren des Bürgermeisters der Marktgemeinde X, xxxxx, gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über den Antrag von
  3. AL und
  4. AO, …, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AG, …., vom 13.10.2016, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge das Baubewilligungsverfahren des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn, xxxxx, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen, folgenden B E S C H L U S S: I. Der Antrag wird gemäß § 69 Abs 4 AVG wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 13.10.2016, das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) möge ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens des Bürgermeisters der Marktgemeinde X, xxxxx, stattgeben und in weiterer Folge den Baubewilligungsbescheid vom 15.1.2009 beheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Sache an den Bürgermeister zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 13.10.2016, das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) möge ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn, xxxxx, stattgeben und in weiterer Folge den Baubewilligungsbescheid vom 15.1.2009 beheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Sache an den Bürgermeister zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Als Wiederaufnahmegrund machten sie § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend. Ihnen sei mit Schreiben des Dipl.Ing. R. der Vermessung …. GmbH vom 4.10.2016 erstmals zutage getreten, dass die von der Gemeinde im angeführten Bauverfahren herangezogenen Traufenhöhen unrichtig seien, was in weiterer Folge eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestnachbarabstände durch die im gegenständlichen Verfahren bewilligten Baumaßnahmen zu ihrem Grundstück bedeute. Die Sache sei mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.11.2011 rechtskräftig entschieden worden. Ein weiteres Rechtsmittel sei nicht mehr zulässig. Der letztinstanzliche Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.11.2011 sei ihnen bis dato nicht zugestellt worden.Als Wiederaufnahmegrund machten sie Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend. Ihnen sei mit Schreiben des Dipl.Ing. R. der Vermessung …. GmbH vom 4.10.2016 erstmals zutage getreten, dass die von der Gemeinde im angeführten Bauverfahren herangezogenen Traufenhöhen unrichtig seien, was in weiterer Folge eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestnachbarabstände durch die im gegenständlichen Verfahren bewilligten Baumaßnahmen zu ihrem Grundstück bedeute. Die Sache sei mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.11.2011 rechtskräftig entschieden worden. Ein weiteres Rechtsmittel sei nicht mehr zulässig. Der letztinstanzliche Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.11.2011 sei ihnen bis dato nicht zugestellt worden. Aus dem von der Marktgemeinde X vorgelegten gegenständlichen Bauverfahrensakt ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus dem von der Marktgemeinde römisch zehn vorgelegten gegenständlichen Bauverfahrensakt ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 15.1.2009 wurde den Bauwerbern MW und YW die nachträgliche baurechtliche Bewilligung der Änderungen gegenüber der Baubewilligung vom 23.8.2005 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf der Liegenschaft Gst Nr. …/4, KG …, sowie die Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zur Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen Mindestabstandes zu den Nachbargrundstücken …/1, …/2 und …/5 erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 15.1.2009 wurde den Bauwerbern MW und YW die nachträgliche baurechtliche Bewilligung der Änderungen gegenüber der Baubewilligung vom 23.8.2005 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf der Liegenschaft Gst Nr. …/4, KG …, sowie die Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zur Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen Mindestabstandes zu den Nachbargrundstücken …/1, …/2 und …/5 erteilt. Gegen diesen Bescheid brachte der Nachbar BA (damaliger Miteigentümer des Nachbargrundstückes …/2, Vater der Antragsteller) eine Berufung ein, welche von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde X mit Berufungsbescheid vom 21.1.2010 als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid brachte der Nachbar BA (damaliger Miteigentümer des Nachbargrundstückes …/2, Vater der Antragsteller) eine Berufung ein, welche von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch zehn mit Berufungsbescheid vom 21.1.2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen vom Nachbarn BA eingebrachte Vorstellung wurde von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid (Vorstellungserledigung) vom 23.11.2011 als unbegründet abgewiesen. Den nunmehrigen Antragstellern wurde laut aktuellem Grundbuchsauszug im Jahr 2015 jeweils Hälfteeigentum am Nachbargrundstück …/2 einverleibt. Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Die Antragsteller gehen davon aus, dass das wieder aufzunehmende Baubewilligungsverfahren in letzter Instanz von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid (Vorstellungserledigung) vom 23.11.2011 entschieden worden sei und leiten daraus, ohne dies näher auszuführen, eine nunmehrige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ab. Sie verkennen dabei, dass die in § 80 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bis 31.12.2013 bestandene Möglichkeit, nach Erschöpfung des in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorgesehenen Rechtsmittelzuges Vorstellung an die Landesregierung erheben zu können, nichts daran ändert, dass die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hatte. Im Fall eines - wie gegenständlich - der "örtlichen Baupolizei" iSd Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG zuzuordnenden, wieder aufzunehmenden Verfahrens, ist ein solches Verfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, weshalb die in § 69 Abs 4 AVG eingeräumte Entscheidungskompetenz über den Wiederaufnahmeantrag jener "Behörde" zukommt, welche nach den geltenden Zuständigkeitsvorschriften (im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs 1 Z 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994) den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (vgl. VwGH 29.1.2008, 2006/05/0232 mwN). Sie verkennen dabei, dass die in Paragraph 80, Absatz 3, der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bis 31.12.2013 bestandene Möglichkeit, nach Erschöpfung des in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorgesehenen Rechtsmittelzuges Vorstellung an die Landesregierung erheben zu können, nichts daran ändert, dass die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hatte. Im Fall eines - wie gegenständlich - der "örtlichen Baupolizei" iSd Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG zuzuordnenden, wieder aufzunehmenden Verfahrens, ist ein solches Verfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, weshalb die in Paragraph 69, Absatz 4, AVG eingeräumte Entscheidungskompetenz über den Wiederaufnahmeantrag jener "Behörde" zukommt, welche nach den geltenden Zuständigkeitsvorschriften (im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Gemeindeordnung 1994) den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat vergleiche VwGH 29.1.2008, 2006/05/0232 mwN). Dies war die Gemeindevertretung der Marktgemeinde X mit ihrem Berufungsbescheid vom 21.1.2010.Dies war die Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch zehn mit ihrem Berufungsbescheid vom 21.1.
  5. Unbeschadet davon, dass für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt auch die Einhaltung der in § 69 Abs 2 Satz 3 AVG für einen Wiederaufnahmeantrag festgelegten (absoluten) Dreijahresfrist nicht erkennbar ist, liegt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht vor.Unbeschadet davon, dass für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt auch die Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, Satz 3 AVG für einen Wiederaufnahmeantrag festgelegten (absoluten) Dreijahresfrist nicht erkennbar ist, liegt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe 2006/05/0232 mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe 2006/05/0232 mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.137.1.2.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.