RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.01.2017 Geschäftszahl405-10/134/1/6-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des AB AA, AE-Weg, AC AD, vertreten durch AF-AG-AJ Rechtsanwälte GmbH, AH-Strasse, AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Berufsschi-lehrer & Snowboardlehrer Verband, CC-Straße, EE, vom 17.05.2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AE-Weg, AC AD, vertreten durch AF-AG-AJ Rechtsanwälte GmbH, AH-Strasse, AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde, Berufsschi-lehrer & Snowboardlehrer Verband, CC-Straße, EE, vom 17.05.2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 2 und § 5 Abs 1 ADDSG-Gesetz iVm Art 20 Abs 3 und 4 B-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, ADDSG-Gesetz in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Der Berufsschilehrer & Snowboardlehrer Verband hat über Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz durch den Vorsitzenden entschieden, dass dem Antrag hinsichtlich der mit Eingabe vom 19.02.2016 begehrten Auskunft: „Wie viele Kontrollen hat der Kontrolleur im Auftrag der SBSSV der Wintersaison 2015/2016 durchgeführt?“ zurückgewiesen und den begehrten Auskünfte: "Wurde vom Kontrolleur auch die Schischule Z & Z in FF kontrolliert, insbesondere ob die Schischulleiter GG HH bzw II hier ihre leitende Funktion ausüben?" und "Wurde die Skischule JJ (drei Standorte, jedoch nur zwei Schischulbewilligungsinhaber) dahingehend kontrolliert, ob die Schischulbewilligungsinhaber KK und MM ihre leitende Funktion in den drei Standorten NN, OO und PP ausüben?" abgewiesen und die Erteilung dieser begehrten Auskünfte abgelehnt.Der Berufsschilehrer & Snowboardlehrer Verband hat über Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz durch den Vorsitzenden entschieden, dass dem Antrag hinsichtlich der mit Eingabe vom 19.02.2016 begehrten Auskunft: „Wie viele Kontrollen hat der Kontrolleur im Auftrag der SBSSV der Wintersaison 2015 aus 2016, durchgeführt?“ zurückgewiesen und den begehrten Auskünfte: "Wurde vom Kontrolleur auch die Schischule Z & Z in FF kontrolliert, insbesondere ob die Schischulleiter GG HH bzw römisch zwei hier ihre leitende Funktion ausüben?" und "Wurde die Skischule JJ (drei Standorte, jedoch nur zwei Schischulbewilligungsinhaber) dahingehend kontrolliert, ob die Schischulbewilligungsinhaber KK und MM ihre leitende Funktion in den drei Standorten NN, OO und PP ausüben?" abgewiesen und die Erteilung dieser begehrten Auskünfte abgelehnt. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, idgF, angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraphen 2, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins, des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1988,, idgF, angeführt. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erhoben und den Bescheid nach seinem gesamten Inhalt angefochten. Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit den gestellten Fragen zur Rechtmäßigkeit der Anfragen ausgeführt, dass dem VBBS (Berufsschilehrer & Snowboardlehrer Verband) nunmehr durch § 32 Salzburger Schi- und Snowboardschulgesetz die Ermächtigung eingeräumt wurde, die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen und untersteht der VBBS hier der Salzburger Landesregierung. Dem VBBS kommen somit Hoheitsbefugnisse zu und ist dieser sohin als Selbstverwaltungskörper im Sinne des Artikel 20 Abs 4 B-VG anzusehen. Aufgrund dieser Bestimmung ist sohin der Verband auskunftspflichtig nach dem Auskunftspflichtgesetz und zur Beantwortung der obigen Fragen verpflichtet.Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erhoben und den Bescheid nach seinem gesamten Inhalt angefochten. Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit den gestellten Fragen zur Rechtmäßigkeit der Anfragen ausgeführt, dass dem VBBS (Berufsschilehrer & Snowboardlehrer Verband) nunmehr durch Paragraph 32, Salzburger Schi- und Snowboardschulgesetz die Ermächtigung eingeräumt wurde, die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen und untersteht der VBBS hier der Salzburger Landesregierung. Dem VBBS kommen somit Hoheitsbefugnisse zu und ist dieser sohin als Selbstverwaltungskörper im Sinne des Artikel 20 Absatz 4, B-VG anzusehen. Aufgrund dieser Bestimmung ist sohin der Verband auskunftspflichtig nach dem Auskunftspflichtgesetz und zur Beantwortung der obigen Fragen verpflichtet. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Leiter der Schischule YY in AD-FF und besitzt eine Schischulbewilligung. Der Berufsschilehrer & Snowboardlehrer Verband (VBBS) hat im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit durch die bestellten Organe den vom Beschwerdeführer geführten Filialbetrieb in RR am 08.
- und 15.
- sowie am 05.02.2016 einer Kontrolle unterzogen. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 12.02.2016 mitgeteilt hatte, dass begründete Zweifel dahin bestünden, ob der mit Bescheid vom 17.12.2015 für den Filialbetrieb RR bewilligte Stellvertreter TT sich tatsächlich im Betrieb in leitender Stellung betätigt, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.02.2016 die Beantwortung folgender Fragen vom Berufsschilehrer & Snowboardlehrer Verband begehrt: "1.) Wieviele Kontrollen hat der Kontrolleur im Auftrag der VBBS in der Wintersaison 2015/2016 durchgeführt?"1.) Wieviele Kontrollen hat der Kontrolleur im Auftrag der VBBS in der Wintersaison 2015 aus 2016, durchgeführt? 2.) Wurde vom Kontrolleur auch die Schischule Z & Z in FF kontrolliert, insbesondere ob die Schischulleiter GG HH bzw II hier ihre leitende Funktion ausüben?2.) Wurde vom Kontrolleur auch die Schischule Z & Z in FF kontrolliert, insbesondere ob die Schischulleiter GG HH bzw römisch zwei hier ihre leitende Funktion ausüben? 3.) Wurde die Skischule JJ (drei Standorte, jedoch nur zwei Schischulbewilligungsinhaber) dahingehend kontrolliert, ob die Schischulbewilligungsinhaber KK und MM ihre leitende Funktion in den drei Standorten NN, OO und PP ausüben?“ Im Anschluss an dieses Auskunftsbegehren stellte der Beschwerdeführer verschiedene ihm bekannte oder zugetragene Umstände hinsichtlich der Schischulbetriebe seiner Mitbewerber dar und führte schließlich aus, dass es verwunderlich sei, dass nicht die namentlich Angeführten gerügt werden, sondern nur der Beschwerdeführer. Dies lege eine subjektive Vorgehensweise des VBBS nahe. Der VBBS hat dieses Auskunftsbegehren am 24.02.2016 beantwortet und wie folgt begründet: Soweit in Ihrem Schreiben vom 19.02.2016 auf vermutetes Fehlverhalten von Mitbewerbern hingewiesen wird: Es darf nicht nur bei Rechtskundigen das Wissen darüber vorausgesetzt werden, dass Verweise auf mögliche Fehlverhalten anderer keinen Beitrag zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens leisten. Ungeachtet dessen wird zu den pauschal erhobenen Vorwürfen gegen die Schischule Z & Z bemerkt, dass der Verband seine Überwachungstätigkeit selbstverständlich auf alle Schischulen bezieht, jedoch bislang kein Anlass bestanden hat, die ordnungsgemäße Leitung der Schischule Z & Z durch die verantwortlichen Bewilligungsinhaber in Zweifel zu ziehen. Anders als im Fall Ihres Mandanten handelt es sich bei der Schischule Z & Z um einen Schischulbetrieb an einem Standort, der von zwei Schischulleitern geführt wird. Die Frage der behördlichen Kenntnis des Sammelplatzes der Schischule Z & Z ist bereits mit der Landesregierung erörtert worden. Im Übrigen ist eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bei Sammelplätzen nicht grundsätzlich erforderlich, offenkundig überlässt der Grundeigentümer das betreffende Grundstück den Schischulleitern zur Benutzung als Sammelplatz und ist es weder Aufgabe der Landesregierung noch des Verbandes die so offensichtlich gegebene Verfügbarkeit des Sammelplatzes in Zweifel zu ziehen. Auch besteht keine generelle, von der Schischulbewilligung abgesonderte, Bewilligungspflicht von Sammelplätzen, wozu nur auf § 10 Abs 3 des Gesetzes hingewiesen wird. Zu den gegen die Schischule JJ und damit gegen den Obmann des Verbandes als Schischulleiter geäußerten Vorwürfen wird dieser als verantwortlicher Schischulleiter gesondert Stellung nehmen.Soweit in Ihrem Schreiben vom 19.02.2016 auf vermutetes Fehlverhalten von Mitbewerbern hingewiesen wird: Es darf nicht nur bei Rechtskundigen das Wissen darüber vorausgesetzt werden, dass Verweise auf mögliche Fehlverhalten anderer keinen Beitrag zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens leisten. Ungeachtet dessen wird zu den pauschal erhobenen Vorwürfen gegen die Schischule Z & Z bemerkt, dass der Verband seine Überwachungstätigkeit selbstverständlich auf alle Schischulen bezieht, jedoch bislang kein Anlass bestanden hat, die ordnungsgemäße Leitung der Schischule Z & Z durch die verantwortlichen Bewilligungsinhaber in Zweifel zu ziehen. Anders als im Fall Ihres Mandanten handelt es sich bei der Schischule Z & Z um einen Schischulbetrieb an einem Standort, der von zwei Schischulleitern geführt wird. Die Frage der behördlichen Kenntnis des Sammelplatzes der Schischule Z & Z ist bereits mit der Landesregierung erörtert worden. Im Übrigen ist eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers bei Sammelplätzen nicht grundsätzlich erforderlich, offenkundig überlässt der Grundeigentümer das betreffende Grundstück den Schischulleitern zur Benutzung als Sammelplatz und ist es weder Aufgabe der Landesregierung noch des Verbandes die so offensichtlich gegebene Verfügbarkeit des Sammelplatzes in Zweifel zu ziehen. Auch besteht keine generelle, von der Schischulbewilligung abgesonderte, Bewilligungspflicht von Sammelplätzen, wozu nur auf Paragraph 10, Absatz 3, des Gesetzes hingewiesen wird. Zu den gegen die Schischule JJ und damit gegen den Obmann des Verbandes als Schischulleiter geäußerten Vorwürfen wird dieser als verantwortlicher Schischulleiter gesondert Stellung nehmen. Über die Kontrolltätigkeit in der Wintersaison 2015/2016 wird der Verband im Rahmen der jährlichen Jahreshauptversammlung und Schischulleitertagung den Mitgliedern des Verbandes gegenüber umfassend berichten. Die konkrete Auskunftserteilung im Hinblick auf Kontrollen und Maßnahmen hinsichtlich davon betroffener Mitbewerber würde jedoch die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beeinträchtigen und auch den zu schützenden Interessen der (auch ungeachtet konkreter Fehlverhalten) Betroffenen widerstreiten. Die Auskunftspflicht des Art 20 Abs 4 B-VG ist überdies durch jede gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, insbesondere auch durch Art 20 Abs 3 B-VG begrenzt.Über die Kontrolltätigkeit in der Wintersaison 2015 aus 2016, wird der Verband im Rahmen der jährlichen Jahreshauptversammlung und Schischulleitertagung den Mitgliedern des Verbandes gegenüber umfassend berichten. Die konkrete Auskunftserteilung im Hinblick auf Kontrollen und Maßnahmen hinsichtlich davon betroffener Mitbewerber würde jedoch die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beeinträchtigen und auch den zu schützenden Interessen der (auch ungeachtet konkreter Fehlverhalten) Betroffenen widerstreiten. Die Auskunftspflicht des Artikel 20, Absatz 4, B-VG ist überdies durch jede gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, insbesondere auch durch Artikel 20, Absatz 3, B-VG begrenzt. Der Verband weist jeden Vorwurf einer Parteilichkeit bei seiner nunmehr hoheitlichen Aufgabenerfüllung entschieden zurück. Der Verband hat die Überwachungstätigkeit auf eigenen Wunsch übernommen, um die Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens weiterhin zu gewährleisten - dies zumal sich staatliche Behörden (so auch das Land) auf Grund mangelnder Ressourcen und zur Entlastung des öffentlichen Haushaltes von Aufgaben zurückziehen. Der Verband wäre schlecht beraten, wenn er seine neue Aufgabe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unparteilich und objektiv erfüllen würde. Dies würde das bewährte Salzburger Schischulwesen dem Grunde nach in Frage stellen. Der VBBS hat am 12.05.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass 2 Kontrollorgane in der Wintersaison 2015/16 insgesamt 43 Kontrolleinsätze durchgeführt haben. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ist auf Grund des vorgelegten Aktes der belangten Behörde als erwiesen anzusehen und wird auch nicht bestritten. Rechtliches: Art 20 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 20, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. § 2 Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSG-Gesetz)Paragraph 2, Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSG-Gesetz)
(1)Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
(3)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen und nur insoweit auskunftspflichtig, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird... § 5 ADDSG-Gesetz Paragraph 5, ADDSG-Gesetz
(1)Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen.
(2)Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses. § 28 Salzburger Schischul- und SnowboardschulgesetzParagraph 28, Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz
(1)Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter und Snowboardbegleiter mit Ausnahme der in Ausübung der EU-Dienstleistungsfreiheit tätigen Schibegleiter und Snowboardbegleiter bilden den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband - im folgenden kurz Verband genannt. Dieser besitzt als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat das Recht auf Selbstverwaltung.
(2)Neben den in diesem Gesetz angeführten einzelnen Aufgaben hat der Verband insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen: a)Litera a die Förderung der Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens; b)Litera b die Förderung der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens; c)Litera c die Heranbildung des Berufsnachwuchses; d)Litera d die fachliche Fortbildung der Mitglieder; e)Litera e die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Schi(Snowboard)schulwesens die Gewährleistung der Interessen der Sicherheit und des Tourismus im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des § 32; die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Schi(Snowboard)schulwesens die Gewährleistung der Interessen der Sicherheit und des Tourismus im Sinn einer Qualitätssicherung nach Maßgabe des Paragraph 32,; f)Litera f die sonstige Wahrung der Interessen des Schi(Snowboard)schulwesens.
(3)Vor der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz ist dem Verband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden durch das zuständige Organ des Verbandes (zB § 21 Abs 2) findet das AVG Anwendung.
(4)Auf das Verfahren zur Erlassung von Bescheiden durch das zuständige Organ des Verbandes (zB Paragraph 21, Absatz 2,) findet das AVG Anwendung. § 32 Salzburger Schischul- und SnowboardschulgesetzParagraph 32, Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz
(1)Der Verband übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Der Verband ist befugt, die Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter, Snowboardbegleiter und Lehrkräfte auf das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Tourismus sowie der Förderung des Schi(Snowboard)sports zu überprüfen. Weiters ist der Verband befugt, die Schi(Snowboard)schulen in spezifisch sportmethodischer und -technischer sowie organisatorischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind binnen angemessener, vom Verband festzusetzender Frist zu beheben. Die Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Lehrkräfte, Schibegleiter und Snowboardbegleiter haben dem Verband die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Bericht zusammenzufassen und den überprüften Personen bekanntzugeben. Die Überprüfung kann mit einer Kontrolle gemäß § 32 Abs 2 ff verbunden und von den dafür vorgesehenen Kontrollorganen durchgeführt werden. Soweit im Rahmen dieser Aufgaben Rechtsakte gesetzt werden, die unmittelbar Rechte oder Pflichten für Personen begründen, die dem Verband nicht angehören (§ 28 Abs 1), erfolgt ihre Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich des Verbandes.
(1)Der Verband übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Der Verband ist befugt, die Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter, Snowboardbegleiter und Lehrkräfte auf das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Tourismus sowie der Förderung des Schi(Snowboard)sports zu überprüfen. Weiters ist der Verband befugt, die Schi(Snowboard)schulen in spezifisch sportmethodischer und -technischer sowie organisatorischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind binnen angemessener, vom Verband festzusetzender Frist zu beheben. Die Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Lehrkräfte, Schibegleiter und Snowboardbegleiter haben dem Verband die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Bericht zusammenzufassen und den überprüften Personen bekanntzugeben. Die Überprüfung kann mit einer Kontrolle gemäß Paragraph 32, Absatz 2, ff verbunden und von den dafür vorgesehenen Kontrollorganen durchgeführt werden. Soweit im Rahmen dieser Aufgaben Rechtsakte gesetzt werden, die unmittelbar Rechte oder Pflichten für Personen begründen, die dem Verband nicht angehören (Paragraph 28, Absatz eins,), erfolgt ihre Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich des Verbandes.
(2)Zur Unterstützung seiner Überwachung, insbesondere zur Kontrolle von Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter, zur Kontrolle von Vereinsschi (snowboard)kursen, von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten sowie zur Kontrolle von in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Schiunterricht erteilenden Personen in Bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes hat sich der Verband geeigneter, besonders geschulter Kontrollorgane zu bedienen. Die Kontrollorgane haben dem Verband Bericht über die jeweils durchgeführten Kontrollen zu erstatten. Werden im Rahmen der Kontrolltätigkeit Mängel festgestellt, hat der Verband zur Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzufordern. Abs 1 letzter Satz ist anzuwenden. Im Fall des Verdachts von Verwaltungsübertretungen hat der Verband Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2)Zur Unterstützung seiner Überwachung, insbesondere zur Kontrolle von Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter, zur Kontrolle von Vereinsschi (snowboard)kursen, von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten sowie zur Kontrolle von in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Schiunterricht erteilenden Personen in Bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes hat sich der Verband geeigneter, besonders geschulter Kontrollorgane zu bedienen. Die Kontrollorgane haben dem Verband Bericht über die jeweils durchgeführten Kontrollen zu erstatten. Werden im Rahmen der Kontrolltätigkeit Mängel festgestellt, hat der Verband zur Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzufordern. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden. Im Fall des Verdachts von Verwaltungsübertretungen hat der Verband Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3)Die Kontrollorgane sind vom Vorsitzenden des Verbandes in dessen übertragenem Wirkungsbereich zu bestellen, wobei ihrer Bestellung eine Unterweisung in die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, insbesondere dieses Gesetzes, ihnen zukommenden Aufgaben sowie in die mit ihrem Amt verbundenen Rechte und Pflichten voranzugehen hat. Im Übrigen sind auf die Kontrollorgane §§ 2 Abs 1 und 2, 5 und 6 Abs 1 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kontrollorgane in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen des Verbandes gebunden sind und einen Dienstausweis des Verbandes erhalten.
(3)Die Kontrollorgane sind vom Vorsitzenden des Verbandes in dessen übertragenem Wirkungsbereich zu bestellen, wobei ihrer Bestellung eine Unterweisung in die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, insbesondere dieses Gesetzes, ihnen zukommenden Aufgaben sowie in die mit ihrem Amt verbundenen Rechte und Pflichten voranzugehen hat. Im Übrigen sind auf die Kontrollorgane Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 5 und 6 Absatz eins, des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kontrollorgane in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen des Verbandes gebunden sind und einen Dienstausweis des Verbandes erhalten.
(4)Die Kontrollorgane sind unbeschadet der ihnen nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zukommenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt, 1.Ziffer eins Personen, die im Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich der Organe fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; 2.Ziffer 2 von allen in- und ausländischen Schi(Snowboard)schulleitern, Schi(Snowboard)schullehrern und Lehrkräften von Vereins- oder anderen Schi(Snowboard)kursen sowie von Schibegleitern oder Snowboardbegleitern die Erteilung von Auskünften, das Vorweisen von Dokumenten und jede sonstige Hilfestellung zu verlangen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. 3.Ziffer 3 gegenüber Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten werden, im Interesse der Sicherheit und des Schutzes der zu betreuenden Gruppe ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung die Einstellung der Tätigkeit zu verfügen. Das einschreitende Kontrollorgan hat die Gruppe sicher unter Verwendung entsprechender Aufstiegshilfen oder, soweit dies auf Grund des Standortes der Gruppe nicht in Betracht kommt, über dafür geeignete Abfahrten ins Tal zu geleiten; 4.Ziffer 4 von Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn a)Litera a der Betretene dem Kontrollorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist; b)Litera b begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde; c)Litera c die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte; oder d)Litera d die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Leistet der Betretene in den Fällen der lit c oder d die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Kontrollorgan verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, insbesondere Sportgeräte (Schier, Snowboard), deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Über die Einhebung der vorläufigen Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen. Sie wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird, die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wird. Der Verfall ist auszusprechen, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Die §§ 17 und 37 Abs 4 letzter Satz VStG gelten sinngemäß;Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Leistet der Betretene in den Fällen der Litera c, oder d die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Kontrollorgan verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, insbesondere Sportgeräte (Schier, Snowboard), deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Über die Einhebung der vorläufigen Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen. Sie wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird, die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wird. Der Verfall ist auszusprechen, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Die Paragraphen 17 und 37 Absatz 4, letzter Satz VStG gelten sinngemäß; 5.Ziffer 5 Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde festzunehmen, wenn a)Litera a die Voraussetzungen nach Z 4 lit a oder b vorliegen und der Betretene keine vorläufige Sicherheit erlegt oderdie Voraussetzungen nach Ziffer 4, Litera a, oder b vorliegen und der Betretene keine vorläufige Sicherheit erlegt oder b)Litera b der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Jeder Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. § 36 VStG gilt sinngemäß.Jeder Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Paragraph 36, VStG gilt sinngemäß.
(5)Die von Abs 4 Z 1 bis 5 erfassten Personen haben den Aufforderungen der Kontrollorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.
(5)Die von Absatz 4, Ziffer eins bis 5 erfassten Personen haben den Aufforderungen der Kontrollorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen. § 8 Datenschutzgesetz 2000Paragraph 8, Datenschutzgesetz 2000
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 2.Ziffer 2 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder 3.Ziffer 3 zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder 4.Ziffer 4 zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder 5.Ziffer 5 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 6.Ziffer 6 ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder 7.Ziffer 7 im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3,
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder 2.Ziffer 2 die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder 4.Ziffer 4 die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 B-VG durch jede gesetzliche Verschwiegenheitspflicht begrenzt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt dabei sowohl die im Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch die im Datenschutzgesetz 2000 verankerte Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Auf der Grundlage des Art 20 Abs 4 B-VG wurde das ADDSG-Gesetz erlassen, das in seinem § 2 die Auskunftspflicht so wie in Art 20 Abs 4 B-VG auf einfachgesetzlicher Ebene verankert.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG durch jede gesetzliche Verschwiegenheitspflicht begrenzt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt dabei sowohl die im Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch die im Datenschutzgesetz 2000 verankerte Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Auf der Grundlage des Artikel 20, Absatz 4, B-VG wurde das ADDSG-Gesetz erlassen, das in seinem Paragraph 2, die Auskunftspflicht so wie in Artikel 20, Absatz 4, B-VG auf einfachgesetzlicher Ebene verankert. Die Auskunftspflicht gilt dabei gemäß § 28 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz auch für Organe von durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörpern, sohin auch für Organe des VBBS, der überdies eine berufliche Vertretung im Sinn des § 2 Abs 3 ADDSG-Gesetz darstellt.Die Auskunftspflicht gilt dabei gemäß Paragraph 28, Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz auch für Organe von durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörpern, sohin auch für Organe des VBBS, der überdies eine berufliche Vertretung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ADDSG-Gesetz darstellt. Die Amtsverschwiegenheit bezieht sich auf alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung unter anderem im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Als Partei im Sinn des Art 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Darunter fallen auch vom Auskunftswerber verschiedene Dritte, die vom Auskunftsbegehren betroffen sind (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Für die Frage, ob eine Geheimhaltungspflicht wegen Interessen von Parteien, also auch vom Auskunftsbegehren Betroffener, besteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" - also hier der vom Auskunftsbegehren Betroffenen - abzuwägen. Stehen die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung nicht entgegen; bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Parteien ist dem Organ eine Auskunftserteilung wegen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verwehrt.Die Amtsverschwiegenheit bezieht sich auf alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung unter anderem im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Als Partei im Sinn des Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Darunter fallen auch vom Auskunftswerber verschiedene Dritte, die vom Auskunftsbegehren betroffen sind (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Für die Frage, ob eine Geheimhaltungspflicht wegen Interessen von Parteien, also auch vom Auskunftsbegehren Betroffener, besteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" - also hier der vom Auskunftsbegehren Betroffenen - abzuwägen. Stehen die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung nicht entgegen; bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Parteien ist dem Organ eine Auskunftserteilung wegen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verwehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weiters an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ - auch dieses ist Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG - ein Interesse dieses Organs.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weiters an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ - auch dieses ist Partei iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG - ein Interesse dieses Organs. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter dargetan, dass mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen worden ist. Der Gesetzgeber wollte Organen der Vollziehung nicht im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung dahin überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter dargetan, dass mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen worden ist. Der Gesetzgeber wollte Organen der Vollziehung nicht im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung dahin überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Frage gestellt, wie viele Kontrollen im Jahr 2015/16 durchgeführt wurden. Diese Frage wurde dem Beschwerdeführer beantwortet, da dies unter die Auskunftspflicht fällt. Nicht unter die Auskunftspflicht fällt allerdings das Begehren des Beschwerdeführers, Auskunft über bestimmte namentlich angefragte Personen zu bekommen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass sich aus § 32 Abs 4 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der von der begehrten Auskunft Betroffenen ergibt. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass über konkrete durchgeführte Kontrollen unter Anführung der Namen der Betroffenen das schutzwürdige Interesse der Mitbewerber an der Geheimhaltung ob und wie viele Kontrollen bei diesem durchgeführt wurden, bestehen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass sich aus Paragraph 32, Absatz 4, des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der von der begehrten Auskunft Betroffenen ergibt. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass über konkrete durchgeführte Kontrollen unter Anführung der Namen der Betroffenen das schutzwürdige Interesse der Mitbewerber an der Geheimhaltung ob und wie viele Kontrollen bei diesem durchgeführt wurden, bestehen. Wenn der Beschwerdeführer diese Auskunft bekommen würde, käme dies einer Kontrolle von den Kontrollorganen gleich, die dem Beschwerdeführer nicht zusteht. Ob und wie oft ein Mitbewerber bzw Konkurrent kontrolliert wird, kann auch nicht Sinn des ASDDG-Gesetzes sein. Hier überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Kontrolleurs zum Schutz seiner Person und der Mitbewerber das des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer einmal oder mehrmals durch die Organe des Verbandes kontrolliert wurde, kann er nicht das Recht für sich beanspruchen, dass auch namentlich bestimmte Personen kontrolliert werden. Dass in der Wintersaison 43 Kontrolleinsätze durchgeführt wurden belegt, dass nicht nur er, sondern auch andere Kontrolleinsätze stattgefunden haben. Im Verfahren kam somit nicht heraus, dass die Behörde dem Beschwerdeführer nicht in einem solchen Umfang, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt hätte, Auskünfte erteilt hätte. Im Weiteren hätten die vom Beschwerdeführer gewünschten Auskünfte den Geheimhaltungsschutz der Betroffenen verletzt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.134.1.6.2017