RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.01.2017 Geschäftszahl405-10/204/1/11-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn Mag.(FH) AB AA, vertreten durch AF AG, AJ Rechtsanwälte OG, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.10.2016, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn Mag.(FH) Ausschussbericht AA, vertreten durch AF AG, AJ Rechtsanwälte OG, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.10.2016, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2016 auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO“ gemäß § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 4 Waffengesetz 1996 idgF ab. Mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2016 auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 80, GewO“ gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz 1996 idgF ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung unter Vorlage verschiedener Beilagen eine Beschwerde und führte begründend aus, dass der Antragsteller Geschäftsführer der EE GmbH, einer führenden Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D sei. Das Zentrallager befinde sich am selben Ort wie das Büro des Antragstellers. Dort seien ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition gelagert. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, müssten den Antragsteller nur aus der Distanz zum Beispiel mit einem Fernglas aus einem Auto in seinem Büro beobachten, um ihn dann an einem geeigneten Abend zu später Stunde auf dem Weg von obigen Betriebsgebäude zu seinem Kraftfahrzeug, welches aufgrund seiner unregelmäßigen Dienstzeiten regelmäßig auf einem der hinteren Parkplätze, das heißt weit entfernt vom Gebäudeeingang, geparkt sei, zu überfallen und zu zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Ohne entsprechenden Waffenpass sei der Antragsteller einem solchen Angriff hilflos ausgeliefert. Er sei damit zweifellos außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (§ 21 Abs 2, § 22 Abs 2 Waffengesetz). Es sei auch davon auszugehen, dass Verbrecher und Terroristen, die sich unbefugt Zugang zu großen Mengen an zivilen und militärischen Waffen samt Munition etc. verschaffen wollen, äußerst gefährliche Personen seien, und, dass mit Überfällen durch solche Personen regelmäßig Lebensgefahren verbunden seien. Andere Waffen als Waffen der Kategorie B kämen zur Abwehr solcher Gefahren nicht in Betracht, weil sie nicht die sofortige und endgültige Abwehr solcher Gefahren erwarten ließen (siehe dazu zum Beispiel OGH, RIS-Justiz RS0103836). Die oben dargestellte Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinem Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt, weshalb mit einer Waffenbesitzkarte nicht das Auslangen gefunden werden könne. Darüber hinaus würde der Antragsteller immer wieder für Beobachter erkennbar größere und kleinere Mengen an Schusswaffen aller genannten Kategorien und entsprechende Teile sowie Munition transportieren. Es bestünde somit ein Bedarf im Sinne der §§ 21 Abs 2, 22 Abs 2 Waffengesetz, in eventu wäre dem Antragsteller in Folge einer Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz ein Waffenpass auszustellen. Der Antragsteller habe ein besonderes großes Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses, um insbesondere seine körperliche Unversehrtheit, sein Leben, seine Freiheit, sowie sein Eigentum und jenes seiner Arbeitgeberin, vor den oben dargestellten Gefahren zu schützen. Dem gegenüber bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und Allgemeinheit, dass Personen wie der Antragsteller nicht erfolgreich gezwungen werden können, unbefugten Personen (Verbrechern und Terroristen, die schnell illegal zu vielen Waffen und Munition gelangen wollen), Zutritt zu einer großen Anzahl von Schusswaffen und Munition aller Kategorien zu verschaffen. Unter Hinweis auf die Befähigungen und Qualifikationen des Antragstellers liege eine besondere Verlässlichkeit des Antragstellers vor und wäre ihm auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung jedenfalls ein Waffenpass auszustellen. Der aktuelle Waffenpass des Antragstellers enthalte einen die Jagdausübung betreffenden Beschränkungsvermerk und sei dieser nicht geeignet, einen wegen der wie oben dargestellt vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des § 94 Z 80 GewO zu subsituieren. Es liege Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides vor, zudem sei ein unrichtiger Sachverhalt hinsichtlich der Menge an gelagerten Waffen und Munition von der belangten Behörde angenommen worden. In diesem Zusammenhang wurde das Organ des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, welche die Begehung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt habe, als Zeuge beantragt. Im Übrigen sei das Recht des Antragstellers auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen bzw. Stellung zu nehmen. Vorliegend gehe es um den gesetzlichen Bedarf (§ 1 RL-V), oder besondere Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs 2 Waffengesetz), oder Ermessen iSd § 21 Abs 2, zweiter Satz Waffengesetz. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller ein äußerst interessantes Ziel für Terroristen und sonstige Verbrecher sei, die sich ohne wenig Aufwand und in sehr kurzer Zeit in den Besitz sehr großer Mengen von Waffen und Munition bringen wollten. Es können auch nicht Intention des § 22 Abs 2 Waffengesetz sein, einen derartigen Bedarfsbegriff zu kreieren, wonach sich ein Beschwerdeführer zuerst bewusst in Gefahr begeben müsse, um sodann die Voraussetzungen erfüllen zu können, um sich vor genau jener Gefahr schützen zu können. Beim gegenständlichen Antrag gehe es nicht darum, ob im Betrieb der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausreichende Sicherheitsvorkehrungen herrschen, sondern vielmehr darum, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Betriebs selbst und persönlich der besonderen Gefahr ausgesetzt sei, überfallen zu werden. Mit dieser Gefahr habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters habe die belangte Behörde eine rechtswidrige Ermessensausübung durchgeführt. Das öffentliche Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses für den Antragsteller liege auf der Hand. Es sei erforderlich, dass sich der Antragsteller gegen Übergriffe von Kriminellen und Terroristen wirksam mit Waffengewalt verteidigen könne, um zu verhindern, dass besagte Waffen, Munition etc. in die Hände solcher unbefugter Verbrecher und Terroristen gelangen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein vitales persönliches Interesse, sich im Falle eines solchen Angriffs wirksam wehren zu können. Dies sei nur mit Waffen der Kategorie B zweckmäßig möglich. Es werde auch auf seine umfassendste militärische und jagdliche Ausbildung verwiesen, er sei Hauptmann des österreichischen Bundesheeres und beeidetes und bestelltes Jagdaufsichtsorgan. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie „B“ statt zu geben, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG bzw. § 28 Abs 4 VwGVG an die Behörde zurückzuverweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung unter Vorlage verschiedener Beilagen eine Beschwerde und führte begründend aus, dass der Antragsteller Geschäftsführer der EE GmbH, einer führenden Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D sei. Das Zentrallager befinde sich am selben Ort wie das Büro des Antragstellers. Dort seien ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition gelagert. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, müssten den Antragsteller nur aus der Distanz zum Beispiel mit einem Fernglas aus einem Auto in seinem Büro beobachten, um ihn dann an einem geeigneten Abend zu später Stunde auf dem Weg von obigen Betriebsgebäude zu seinem Kraftfahrzeug, welches aufgrund seiner unregelmäßigen Dienstzeiten regelmäßig auf einem der hinteren Parkplätze, das heißt weit entfernt vom Gebäudeeingang, geparkt sei, zu überfallen und zu zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Ohne entsprechenden Waffenpass sei der Antragsteller einem solchen Angriff hilflos ausgeliefert. Er sei damit zweifellos außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz). Es sei auch davon auszugehen, dass Verbrecher und Terroristen, die sich unbefugt Zugang zu großen Mengen an zivilen und militärischen Waffen samt Munition etc. verschaffen wollen, äußerst gefährliche Personen seien, und, dass mit Überfällen durch solche Personen regelmäßig Lebensgefahren verbunden seien. Andere Waffen als Waffen der Kategorie B kämen zur Abwehr solcher Gefahren nicht in Betracht, weil sie nicht die sofortige und endgültige Abwehr solcher Gefahren erwarten ließen (siehe dazu zum Beispiel OGH, RIS-Justiz RS0103836). Die oben dargestellte Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinem Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt, weshalb mit einer Waffenbesitzkarte nicht das Auslangen gefunden werden könne. Darüber hinaus würde der Antragsteller immer wieder für Beobachter erkennbar größere und kleinere Mengen an Schusswaffen aller genannten Kategorien und entsprechende Teile sowie Munition transportieren. Es bestünde somit ein Bedarf im Sinne der Paragraphen 21, Absatz 2, 22, Absatz 2, Waffengesetz, in eventu wäre dem Antragsteller in Folge einer Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz Waffengesetz ein Waffenpass auszustellen. Der Antragsteller habe ein besonderes großes Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses, um insbesondere seine körperliche Unversehrtheit, sein Leben, seine Freiheit, sowie sein Eigentum und jenes seiner Arbeitgeberin, vor den oben dargestellten Gefahren zu schützen. Dem gegenüber bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und Allgemeinheit, dass Personen wie der Antragsteller nicht erfolgreich gezwungen werden können, unbefugten Personen (Verbrechern und Terroristen, die schnell illegal zu vielen Waffen und Munition gelangen wollen), Zutritt zu einer großen Anzahl von Schusswaffen und Munition aller Kategorien zu verschaffen. Unter Hinweis auf die Befähigungen und Qualifikationen des Antragstellers liege eine besondere Verlässlichkeit des Antragstellers vor und wäre ihm auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung jedenfalls ein Waffenpass auszustellen. Der aktuelle Waffenpass des Antragstellers enthalte einen die Jagdausübung betreffenden Beschränkungsvermerk und sei dieser nicht geeignet, einen wegen der wie oben dargestellt vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 80, GewO zu subsituieren. Es liege Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides vor, zudem sei ein unrichtiger Sachverhalt hinsichtlich der Menge an gelagerten Waffen und Munition von der belangten Behörde angenommen worden. In diesem Zusammenhang wurde das Organ des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, welche die Begehung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt habe, als Zeuge beantragt. Im Übrigen sei das Recht des Antragstellers auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen bzw. Stellung zu nehmen. Vorliegend gehe es um den gesetzlichen Bedarf (Paragraph eins, RL-V), oder besondere Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz), oder Ermessen iSd Paragraph 21, Absatz 2,, zweiter Satz Waffengesetz. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller ein äußerst interessantes Ziel für Terroristen und sonstige Verbrecher sei, die sich ohne wenig Aufwand und in sehr kurzer Zeit in den Besitz sehr großer Mengen von Waffen und Munition bringen wollten. Es können auch nicht Intention des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz sein, einen derartigen Bedarfsbegriff zu kreieren, wonach sich ein Beschwerdeführer zuerst bewusst in Gefahr begeben müsse, um sodann die Voraussetzungen erfüllen zu können, um sich vor genau jener Gefahr schützen zu können. Beim gegenständlichen Antrag gehe es nicht darum, ob im Betrieb der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausreichende Sicherheitsvorkehrungen herrschen, sondern vielmehr darum, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Betriebs selbst und persönlich der besonderen Gefahr ausgesetzt sei, überfallen zu werden. Mit dieser Gefahr habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters habe die belangte Behörde eine rechtswidrige Ermessensausübung durchgeführt. Das öffentliche Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses für den Antragsteller liege auf der Hand. Es sei erforderlich, dass sich der Antragsteller gegen Übergriffe von Kriminellen und Terroristen wirksam mit Waffengewalt verteidigen könne, um zu verhindern, dass besagte Waffen, Munition etc. in die Hände solcher unbefugter Verbrecher und Terroristen gelangen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein vitales persönliches Interesse, sich im Falle eines solchen Angriffs wirksam wehren zu können. Dies sei nur mit Waffen der Kategorie B zweckmäßig möglich. Es werde auch auf seine umfassendste militärische und jagdliche Ausbildung verwiesen, er sei Hauptmann des österreichischen Bundesheeres und beeidetes und bestelltes Jagdaufsichtsorgan. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie „B“ statt zu geben, in eventu den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bzw. Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG an die Behörde zurückzuverweisen. Am 16.01.2017 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter führte in Anwesenheit des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Lieferscheines ergänzend aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der gegenständlichen Betriebsanlage eine große Anzahl von Waffen samt Munition gelagert werde. Er verwies auf die massive Gefährdung des Beschwerdeführers, vor allem auf seinem Weg vom Parkplatz in die Betriebsanlage und wieder zurück zu seinem Fahrzeug sowie auf die Gefährdungssituation, die bei ihm zuhause gegeben sei, vor allem auf dem Weg von der Haustür zu seinem Fahrzeug. Er wies weiters daraufhin, dass in der Betriebsanlage unter anderem panzerbrechende Munition gelagert werde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses mit der Nummer XY, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am …, eingeschränkt auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter. Er ist weiters im Besitz einer Waffenbesitzkarte Nummer ZZ, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 18.09.1998 für zwei Faustfeuerwaffen. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2016 einen Antrag auf Ergänzung seines Waffenpasses Nummer XY dahingehend gestellt, dass zum bestehenden Beschränkungsvermerk auch ein Beschränkungsvermerk „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO“ hinzugefügt werde, in eventu ihm einen neuen Waffenpass zum Führen von zwei Waffen der Kategorie B auszustellen, welcher Beschränkungsvermerke für die Dauer der berechtigten Jagdausübung sowie der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO enthalte. Er führte begründend aus, dass er Geschäftsführer der EE GmbH sei, welche eine führende Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D, sei. Im Zentrallager der EE GmbH, wo sich auch das Büro des Beschwerdeführers befinde, würden ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition lagern. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, könnten den Beschwerdeführer beobachten, überfallen und zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Diese Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinen Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt. Darüber hinaus transportiere er des Öfteren Waffen und sei auch dabei eine Gefährdung gegeben. Es bestehe somit eine erhöhte und besondere Gefahr, welche zweckmäßig mit Waffengewalt begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2016 einen Antrag auf Ergänzung seines Waffenpasses Nummer XY dahingehend gestellt, dass zum bestehenden Beschränkungsvermerk auch ein Beschränkungsvermerk „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 80, GewO“ hinzugefügt werde, in eventu ihm einen neuen Waffenpass zum Führen von zwei Waffen der Kategorie B auszustellen, welcher Beschränkungsvermerke für die Dauer der berechtigten Jagdausübung sowie der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 80, GewO enthalte. Er führte begründend aus, dass er Geschäftsführer der EE GmbH sei, welche eine führende Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D, sei. Im Zentrallager der EE GmbH, wo sich auch das Büro des Beschwerdeführers befinde, würden ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition lagern. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, könnten den Beschwerdeführer beobachten, überfallen und zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Diese Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinen Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt. Darüber hinaus transportiere er des Öfteren Waffen und sei auch dabei eine Gefährdung gegeben. Es bestehe somit eine erhöhte und besondere Gefahr, welche zweckmäßig mit Waffengewalt begegnet werden könne. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016 den Antrag auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des § 94 Z 80 GewO“ gemäß §§ 22 Abs 2 iVm 21 Abs 4 Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine spezifische Gefahrenlage, wie im § 22 Abs 2 Waffengesetz gefordert, nicht abgeleitet werden könne. Die Angaben des Antragswerbers würden nicht den Schluss des Vorliegens einer besonderen Gefahrenlage zulassen, da dieser Umstand viele andere Geschäftsleute in gleicher Weise treffe und sich die Gefahrenlage des Antragswerbers nicht von jener vieler anderer Geschäftsleute wesentlich abheben würde. Im Übrigen müssten die Sicherheitsverhältnisse in dem vom Antragsteller bezeichneten Bereich aufgrund des Berichtes der Bezirkshauptmannschaft AN als gut bezeichnet werden. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass weder das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses gefordert wäre, zu erkennen sei noch habe der Antragswerber eine solche glaubhaft darlegen können. Es habe daher auch keine Möglichkeit bestanden, von dem der Behörde eingeräumtes Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016 den Antrag auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 80, GewO“ gemäß Paragraphen 22, Absatz 2, in Verbindung mit 21 Absatz 4, Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine spezifische Gefahrenlage, wie im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz gefordert, nicht abgeleitet werden könne. Die Angaben des Antragswerbers würden nicht den Schluss des Vorliegens einer besonderen Gefahrenlage zulassen, da dieser Umstand viele andere Geschäftsleute in gleicher Weise treffe und sich die Gefahrenlage des Antragswerbers nicht von jener vieler anderer Geschäftsleute wesentlich abheben würde. Im Übrigen müssten die Sicherheitsverhältnisse in dem vom Antragsteller bezeichneten Bereich aufgrund des Berichtes der Bezirkshauptmannschaft AN als gut bezeichnet werden. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass weder das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses gefordert wäre, zu erkennen sei noch habe der Antragswerber eine solche glaubhaft darlegen können. Es habe daher auch keine Möglichkeit bestanden, von dem der Behörde eingeräumtes Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: § 21 Waffengesetz 1996:Paragraph 21, Waffengesetz 1996: Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß§ 21.Paragraph 21,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.