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{'item': '405-10/204/1/11-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.01.2017 Geschäftszahl405-10/204/1/11-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn Mag.(FH) AB AA, vertreten durch AF AG, AJ Rechtsanwälte OG, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.10.2016, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn Mag.(FH) Ausschussbericht AA, vertreten durch AF AG, AJ Rechtsanwälte OG, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.10.2016, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2016 auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO“ gemäß § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 4 Waffengesetz 1996 idgF ab. Mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl xxxxx, wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2016 auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 80, GewO“ gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz 1996 idgF ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung unter Vorlage verschiedener Beilagen eine Beschwerde und führte begründend aus, dass der Antragsteller Geschäftsführer der EE GmbH, einer führenden Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D sei. Das Zentrallager befinde sich am selben Ort wie das Büro des Antragstellers. Dort seien ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition gelagert. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, müssten den Antragsteller nur aus der Distanz zum Beispiel mit einem Fernglas aus einem Auto in seinem Büro beobachten, um ihn dann an einem geeigneten Abend zu später Stunde auf dem Weg von obigen Betriebsgebäude zu seinem Kraftfahrzeug, welches aufgrund seiner unregelmäßigen Dienstzeiten regelmäßig auf einem der hinteren Parkplätze, das heißt weit entfernt vom Gebäudeeingang, geparkt sei, zu überfallen und zu zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Ohne entsprechenden Waffenpass sei der Antragsteller einem solchen Angriff hilflos ausgeliefert. Er sei damit zweifellos außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (§ 21 Abs 2, § 22 Abs 2 Waffengesetz). Es sei auch davon auszugehen, dass Verbrecher und Terroristen, die sich unbefugt Zugang zu großen Mengen an zivilen und militärischen Waffen samt Munition etc. verschaffen wollen, äußerst gefährliche Personen seien, und, dass mit Überfällen durch solche Personen regelmäßig Lebensgefahren verbunden seien. Andere Waffen als Waffen der Kategorie B kämen zur Abwehr solcher Gefahren nicht in Betracht, weil sie nicht die sofortige und endgültige Abwehr solcher Gefahren erwarten ließen (siehe dazu zum Beispiel OGH, RIS-Justiz RS0103836). Die oben dargestellte Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinem Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt, weshalb mit einer Waffenbesitzkarte nicht das Auslangen gefunden werden könne. Darüber hinaus würde der Antragsteller immer wieder für Beobachter erkennbar größere und kleinere Mengen an Schusswaffen aller genannten Kategorien und entsprechende Teile sowie Munition transportieren. Es bestünde somit ein Bedarf im Sinne der §§ 21 Abs 2, 22 Abs 2 Waffengesetz, in eventu wäre dem Antragsteller in Folge einer Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz ein Waffenpass auszustellen. Der Antragsteller habe ein besonderes großes Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses, um insbesondere seine körperliche Unversehrtheit, sein Leben, seine Freiheit, sowie sein Eigentum und jenes seiner Arbeitgeberin, vor den oben dargestellten Gefahren zu schützen. Dem gegenüber bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und Allgemeinheit, dass Personen wie der Antragsteller nicht erfolgreich gezwungen werden können, unbefugten Personen (Verbrechern und Terroristen, die schnell illegal zu vielen Waffen und Munition gelangen wollen), Zutritt zu einer großen Anzahl von Schusswaffen und Munition aller Kategorien zu verschaffen. Unter Hinweis auf die Befähigungen und Qualifikationen des Antragstellers liege eine besondere Verlässlichkeit des Antragstellers vor und wäre ihm auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung jedenfalls ein Waffenpass auszustellen. Der aktuelle Waffenpass des Antragstellers enthalte einen die Jagdausübung betreffenden Beschränkungsvermerk und sei dieser nicht geeignet, einen wegen der wie oben dargestellt vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des § 94 Z 80 GewO zu subsituieren. Es liege Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides vor, zudem sei ein unrichtiger Sachverhalt hinsichtlich der Menge an gelagerten Waffen und Munition von der belangten Behörde angenommen worden. In diesem Zusammenhang wurde das Organ des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, welche die Begehung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt habe, als Zeuge beantragt. Im Übrigen sei das Recht des Antragstellers auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen bzw. Stellung zu nehmen. Vorliegend gehe es um den gesetzlichen Bedarf (§ 1 RL-V), oder besondere Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (§ 22 Abs 2 Waffengesetz), oder Ermessen iSd § 21 Abs 2, zweiter Satz Waffengesetz. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller ein äußerst interessantes Ziel für Terroristen und sonstige Verbrecher sei, die sich ohne wenig Aufwand und in sehr kurzer Zeit in den Besitz sehr großer Mengen von Waffen und Munition bringen wollten. Es können auch nicht Intention des § 22 Abs 2 Waffengesetz sein, einen derartigen Bedarfsbegriff zu kreieren, wonach sich ein Beschwerdeführer zuerst bewusst in Gefahr begeben müsse, um sodann die Voraussetzungen erfüllen zu können, um sich vor genau jener Gefahr schützen zu können. Beim gegenständlichen Antrag gehe es nicht darum, ob im Betrieb der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausreichende Sicherheitsvorkehrungen herrschen, sondern vielmehr darum, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Betriebs selbst und persönlich der besonderen Gefahr ausgesetzt sei, überfallen zu werden. Mit dieser Gefahr habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters habe die belangte Behörde eine rechtswidrige Ermessensausübung durchgeführt. Das öffentliche Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses für den Antragsteller liege auf der Hand. Es sei erforderlich, dass sich der Antragsteller gegen Übergriffe von Kriminellen und Terroristen wirksam mit Waffengewalt verteidigen könne, um zu verhindern, dass besagte Waffen, Munition etc. in die Hände solcher unbefugter Verbrecher und Terroristen gelangen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein vitales persönliches Interesse, sich im Falle eines solchen Angriffs wirksam wehren zu können. Dies sei nur mit Waffen der Kategorie B zweckmäßig möglich. Es werde auch auf seine umfassendste militärische und jagdliche Ausbildung verwiesen, er sei Hauptmann des österreichischen Bundesheeres und beeidetes und bestelltes Jagdaufsichtsorgan. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie „B“ statt zu geben, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG bzw. § 28 Abs 4 VwGVG an die Behörde zurückzuverweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung unter Vorlage verschiedener Beilagen eine Beschwerde und führte begründend aus, dass der Antragsteller Geschäftsführer der EE GmbH, einer führenden Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D sei. Das Zentrallager befinde sich am selben Ort wie das Büro des Antragstellers. Dort seien ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition gelagert. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, müssten den Antragsteller nur aus der Distanz zum Beispiel mit einem Fernglas aus einem Auto in seinem Büro beobachten, um ihn dann an einem geeigneten Abend zu später Stunde auf dem Weg von obigen Betriebsgebäude zu seinem Kraftfahrzeug, welches aufgrund seiner unregelmäßigen Dienstzeiten regelmäßig auf einem der hinteren Parkplätze, das heißt weit entfernt vom Gebäudeeingang, geparkt sei, zu überfallen und zu zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Ohne entsprechenden Waffenpass sei der Antragsteller einem solchen Angriff hilflos ausgeliefert. Er sei damit zweifellos außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz). Es sei auch davon auszugehen, dass Verbrecher und Terroristen, die sich unbefugt Zugang zu großen Mengen an zivilen und militärischen Waffen samt Munition etc. verschaffen wollen, äußerst gefährliche Personen seien, und, dass mit Überfällen durch solche Personen regelmäßig Lebensgefahren verbunden seien. Andere Waffen als Waffen der Kategorie B kämen zur Abwehr solcher Gefahren nicht in Betracht, weil sie nicht die sofortige und endgültige Abwehr solcher Gefahren erwarten ließen (siehe dazu zum Beispiel OGH, RIS-Justiz RS0103836). Die oben dargestellte Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinem Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt, weshalb mit einer Waffenbesitzkarte nicht das Auslangen gefunden werden könne. Darüber hinaus würde der Antragsteller immer wieder für Beobachter erkennbar größere und kleinere Mengen an Schusswaffen aller genannten Kategorien und entsprechende Teile sowie Munition transportieren. Es bestünde somit ein Bedarf im Sinne der Paragraphen 21, Absatz 2, 22, Absatz 2, Waffengesetz, in eventu wäre dem Antragsteller in Folge einer Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz Waffengesetz ein Waffenpass auszustellen. Der Antragsteller habe ein besonderes großes Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses, um insbesondere seine körperliche Unversehrtheit, sein Leben, seine Freiheit, sowie sein Eigentum und jenes seiner Arbeitgeberin, vor den oben dargestellten Gefahren zu schützen. Dem gegenüber bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und Allgemeinheit, dass Personen wie der Antragsteller nicht erfolgreich gezwungen werden können, unbefugten Personen (Verbrechern und Terroristen, die schnell illegal zu vielen Waffen und Munition gelangen wollen), Zutritt zu einer großen Anzahl von Schusswaffen und Munition aller Kategorien zu verschaffen. Unter Hinweis auf die Befähigungen und Qualifikationen des Antragstellers liege eine besondere Verlässlichkeit des Antragstellers vor und wäre ihm auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung jedenfalls ein Waffenpass auszustellen. Der aktuelle Waffenpass des Antragstellers enthalte einen die Jagdausübung betreffenden Beschränkungsvermerk und sei dieser nicht geeignet, einen wegen der wie oben dargestellt vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 80, GewO zu subsituieren. Es liege Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides vor, zudem sei ein unrichtiger Sachverhalt hinsichtlich der Menge an gelagerten Waffen und Munition von der belangten Behörde angenommen worden. In diesem Zusammenhang wurde das Organ des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, welche die Begehung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt habe, als Zeuge beantragt. Im Übrigen sei das Recht des Antragstellers auf Parteiengehör verletzt worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen bzw. Stellung zu nehmen. Vorliegend gehe es um den gesetzlichen Bedarf (Paragraph eins, RL-V), oder besondere Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz), oder Ermessen iSd Paragraph 21, Absatz 2,, zweiter Satz Waffengesetz. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller ein äußerst interessantes Ziel für Terroristen und sonstige Verbrecher sei, die sich ohne wenig Aufwand und in sehr kurzer Zeit in den Besitz sehr großer Mengen von Waffen und Munition bringen wollten. Es können auch nicht Intention des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz sein, einen derartigen Bedarfsbegriff zu kreieren, wonach sich ein Beschwerdeführer zuerst bewusst in Gefahr begeben müsse, um sodann die Voraussetzungen erfüllen zu können, um sich vor genau jener Gefahr schützen zu können. Beim gegenständlichen Antrag gehe es nicht darum, ob im Betrieb der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausreichende Sicherheitsvorkehrungen herrschen, sondern vielmehr darum, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Betriebs selbst und persönlich der besonderen Gefahr ausgesetzt sei, überfallen zu werden. Mit dieser Gefahr habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters habe die belangte Behörde eine rechtswidrige Ermessensausübung durchgeführt. Das öffentliche Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses für den Antragsteller liege auf der Hand. Es sei erforderlich, dass sich der Antragsteller gegen Übergriffe von Kriminellen und Terroristen wirksam mit Waffengewalt verteidigen könne, um zu verhindern, dass besagte Waffen, Munition etc. in die Hände solcher unbefugter Verbrecher und Terroristen gelangen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein vitales persönliches Interesse, sich im Falle eines solchen Angriffs wirksam wehren zu können. Dies sei nur mit Waffen der Kategorie B zweckmäßig möglich. Es werde auch auf seine umfassendste militärische und jagdliche Ausbildung verwiesen, er sei Hauptmann des österreichischen Bundesheeres und beeidetes und bestelltes Jagdaufsichtsorgan. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie „B“ statt zu geben, in eventu den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bzw. Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG an die Behörde zurückzuverweisen. Am 16.01.2017 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter führte in Anwesenheit des Beschwerdeführers unter Vorlage eines Lieferscheines ergänzend aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der gegenständlichen Betriebsanlage eine große Anzahl von Waffen samt Munition gelagert werde. Er verwies auf die massive Gefährdung des Beschwerdeführers, vor allem auf seinem Weg vom Parkplatz in die Betriebsanlage und wieder zurück zu seinem Fahrzeug sowie auf die Gefährdungssituation, die bei ihm zuhause gegeben sei, vor allem auf dem Weg von der Haustür zu seinem Fahrzeug. Er wies weiters daraufhin, dass in der Betriebsanlage unter anderem panzerbrechende Munition gelagert werde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses mit der Nummer XY, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am …, eingeschränkt auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter. Er ist weiters im Besitz einer Waffenbesitzkarte Nummer ZZ, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 18.09.1998 für zwei Faustfeuerwaffen. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2016 einen Antrag auf Ergänzung seines Waffenpasses Nummer XY dahingehend gestellt, dass zum bestehenden Beschränkungsvermerk auch ein Beschränkungsvermerk „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO“ hinzugefügt werde, in eventu ihm einen neuen Waffenpass zum Führen von zwei Waffen der Kategorie B auszustellen, welcher Beschränkungsvermerke für die Dauer der berechtigten Jagdausübung sowie der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO enthalte. Er führte begründend aus, dass er Geschäftsführer der EE GmbH sei, welche eine führende Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D, sei. Im Zentrallager der EE GmbH, wo sich auch das Büro des Beschwerdeführers befinde, würden ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition lagern. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, könnten den Beschwerdeführer beobachten, überfallen und zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Diese Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinen Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt. Darüber hinaus transportiere er des Öfteren Waffen und sei auch dabei eine Gefährdung gegeben. Es bestehe somit eine erhöhte und besondere Gefahr, welche zweckmäßig mit Waffengewalt begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2016 einen Antrag auf Ergänzung seines Waffenpasses Nummer XY dahingehend gestellt, dass zum bestehenden Beschränkungsvermerk auch ein Beschränkungsvermerk „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 80, GewO“ hinzugefügt werde, in eventu ihm einen neuen Waffenpass zum Führen von zwei Waffen der Kategorie B auszustellen, welcher Beschränkungsvermerke für die Dauer der berechtigten Jagdausübung sowie der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 80, GewO enthalte. Er führte begründend aus, dass er Geschäftsführer der EE GmbH sei, welche eine führende Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien, inklusive Kategorien A, B, C und D, sei. Im Zentrallager der EE GmbH, wo sich auch das Büro des Beschwerdeführers befinde, würden ständig ca. 500 bis 2000 Schusswaffen insbesondere der Kategorien A, B, C und D sowie eine entsprechend große Anzahl von Teilen und Zubehör zu solchen Schusswaffen und große Mengen entsprechender Munition lagern. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, könnten den Beschwerdeführer beobachten, überfallen und zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Diese Gefahr bestünde vor allem außerhalb des genannten Betriebsgebäudes auf dem Weg vom Betriebsgebäude zum PKW des Antragstellers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie ebenso auf seinen Nachhauseweg bzw. dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung und umgekehrt. Darüber hinaus transportiere er des Öfteren Waffen und sei auch dabei eine Gefährdung gegeben. Es bestehe somit eine erhöhte und besondere Gefahr, welche zweckmäßig mit Waffengewalt begegnet werden könne. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016 den Antrag auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des § 94 Z 80 GewO“ gemäß §§ 22 Abs 2 iVm 21 Abs 4 Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine spezifische Gefahrenlage, wie im § 22 Abs 2 Waffengesetz gefordert, nicht abgeleitet werden könne. Die Angaben des Antragswerbers würden nicht den Schluss des Vorliegens einer besonderen Gefahrenlage zulassen, da dieser Umstand viele andere Geschäftsleute in gleicher Weise treffe und sich die Gefahrenlage des Antragswerbers nicht von jener vieler anderer Geschäftsleute wesentlich abheben würde. Im Übrigen müssten die Sicherheitsverhältnisse in dem vom Antragsteller bezeichneten Bereich aufgrund des Berichtes der Bezirkshauptmannschaft AN als gut bezeichnet werden. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass weder das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses gefordert wäre, zu erkennen sei noch habe der Antragswerber eine solche glaubhaft darlegen können. Es habe daher auch keine Möglichkeit bestanden, von dem der Behörde eingeräumtes Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016 den Antrag auf Ergänzung des Beschränkungsvermerkes seines Waffenpasses auf zusätzlich „für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 80, GewO“ gemäß Paragraphen 22, Absatz 2, in Verbindung mit 21 Absatz 4, Waffengesetz abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine spezifische Gefahrenlage, wie im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz gefordert, nicht abgeleitet werden könne. Die Angaben des Antragswerbers würden nicht den Schluss des Vorliegens einer besonderen Gefahrenlage zulassen, da dieser Umstand viele andere Geschäftsleute in gleicher Weise treffe und sich die Gefahrenlage des Antragswerbers nicht von jener vieler anderer Geschäftsleute wesentlich abheben würde. Im Übrigen müssten die Sicherheitsverhältnisse in dem vom Antragsteller bezeichneten Bereich aufgrund des Berichtes der Bezirkshauptmannschaft AN als gut bezeichnet werden. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass weder das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, wie sie für die Ausstellung eines Waffenpasses gefordert wäre, zu erkennen sei noch habe der Antragswerber eine solche glaubhaft darlegen können. Es habe daher auch keine Möglichkeit bestanden, von dem der Behörde eingeräumtes Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: § 21 Waffengesetz 1996:Paragraph 21, Waffengesetz 1996: Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß§ 21.Paragraph 21,

(1)Absatz eins,Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Absatz 4,Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5)Absatz 5,Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6)Absatz 6,Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen. § 22 Waffengesetz 1996:Paragraph 22, Waffengesetz 1996: Rechtfertigung und Bedarf§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wennEin Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn 1.Ziffer eins der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder 2.Ziffer 2 es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen. § 10 Waffengesetz 1996:Paragraph 10, Waffengesetz 1996: 2. AbschnittAllgemeine BestimmungenErmessen§ 10.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw die nach § 22 Abs 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017, 27.11.2014, Ra 2014/03/0036). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Waffenpasswerber eine Mitwirkungspflicht am Verfahren. Unbeschadet des ansonsten geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, „das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen“ bzw die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (VwGH 19.12.2013, Zahl 2013/03/0017, 27.11.2014, Ra 2014/03/0036). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am Zweckmäßigsten begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH 18.9.2013, Zahl 2013/03/0102). Der Waffenpasswerber hat somit im Verwaltungsverfahren konkret in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte gesonderte Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und, dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, die am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH 29.01.2007, 2005/03/0021; 18.05.2011, 2011/03/0122). Es reicht auch nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 18.5.2011, 2011/03/0122, 1.7.2005, 2005/03/0016). Unbestritten bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anzahl der gelagerten Waffen bzw. Munition, weshalb der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung des MM NN, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, als Erkundungsbeweis abzuweisen war. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass Terroristen und Verbrecher ihn beobachten und überfallen könnten, um Zugang zum gegenständlichen Munitionslager zu erhalten, kann der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweisen bzw. eine besondere Gefahrenlage, die über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgeht, dartun. Dazu wird zunächst auf die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft AN vom 20.09.2016 verwiesen, wonach es nach Rücksprache mit der PI OO bzw. PI PP (in deren Überwachungsbereich die Firma EE fällt) im Zusammenhang mit der Firma EE noch zu keinen diesbezüglichen Vorfällen gekommen sei. Darüber hinaus verfügt die Betriebsanlage der Firma EE laut gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 31.03.2005 über eine Alarmanlage, wobei über Bewegungsmelder sowohl in der Halle als auch im Bürogebäude ein Alarm am Posten AN ausgelöst wird. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, wonach die Betriebsanlage der Firma EE Einbrüchen bzw. deren Mitarbeiter Überfällen ausgesetzt gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2014/03/0061, hervorgehoben, dass bei einem Waffengewerbetreibenden für Tätigkeiten außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte keine besonderen Gefahren verbunden sind. Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, sollen daher „zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern“ (VwGH 25.05.1994, 94/20/008). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, Terroristen und Verbrecher könnten von außen in sein Büro einsehen und beobachten, ob dort jemand arbeite, ist ihm entgegenzuhalten, dass einer derartigen Befürchtung dadurch entgegengetreten werden kann, dass er sein Büro z.B. in einen Bereich des Betriebsgebäudes verlagern könnte, welcher eben nicht von außen einsichtig ist. Soweit er in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass er regelmäßig nur auf einem der hinteren Parkplätze weit entfernt vom Gebäudeeingang parken könne, da er in der Regel spät ins Büro komme, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für ihn als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens möglich sein muss, einen reservierten und markierten Parkplatz im Nahbereich des Gebäudeeingangs zu erhalten. Im Hinblick auf die von ihm angesprochene Gefährdung bei ihm zu Hause ist festzustellen, dass für seinen Wohnbereich mit einer Waffenbesitzkarte das Auslangen gefunden werden kann. Soweit der Beschwerdeführer im weiteren eine besondere Gefahrenlage darin zu erkennen vermeint, dass er des Öfteren Waffen und Munition in seinem Fahrzeug transportiert und die Möglichkeit eines räuberischen Überfalls relativiert, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Diese Beurteilung erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch bezüglich des Transportes von Waffen und Munition für einschlägig. Vor dem Hintergrund dieser Leitlinien hat der Antragsteller nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während des Transports zu sorgen, sondern ist ihm auch zuzumuten, das Entstehen einer Gefahrenlage dadurch hintanzuhalten, dass die angeführten Transporte von Waffen und Munition tagsüber und insbesondere in zeitlich nicht regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden können. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller zuzumuten, gegebenenfalls Sicherheitsbehörden zu verständigen, zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StBG auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst versehen, zukommt, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061 und nochmals VwGH 19.12.2013, 2013/03/0017, mwH). Unter Zugrundelegen des Vorbringens des Beschwerdeführers zeigt dieser Maßstab der dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht auf, dass in seinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für ihn gleichsam zwangsläufig entsteht und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf iSd § 22 Abs 2 Waffengesetz nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen hat, erfordert es das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundene Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbarem Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (VwGH 06.05.1992, 92/0405).Unter Zugrundelegen des Vorbringens des Beschwerdeführers zeigt dieser Maßstab der dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht auf, dass in seinem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für ihn gleichsam zwangsläufig entsteht und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen hat, erfordert es das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundene Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbarem Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern (VwGH 06.05.1992, 92/0405). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von Verbrechern überwältigt und aufgefordert werden könnte, Waffen aus dem Betriebsgebäude auszufolgen, lässt nicht erkennen, dass es in einer derartigen Situation zweckmäßig wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht liegt es beim Dienstgeber, dem Dienstnehmer den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen etc.) zukommen zu lassen. Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was für die Ermessenshandhabung, die zu keiner positiven Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erweiterung seines Waffenpasses geführt hat, spricht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer der EE GmbH als führende Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien schon an sich eine besondere Gefahr darstellt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer hat eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können. Die von ihm angeführten Gefahren werden zudem nicht am zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abgewehrt. Auf dem Boden der §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 2 Waffengesetz wird mit seinem Vorbringen somit ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe nicht begründet. Es ist eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei den von ihm geschilderten möglichen Vorfällen zu einem Gewaltexzess führen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer der EE GmbH als führende Großhändlerin für zivile und militärische Waffen und Munition aller Kategorien schon an sich eine besondere Gefahr darstellt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer hat eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können. Die von ihm angeführten Gefahren werden zudem nicht am zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abgewehrt. Auf dem Boden der Paragraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz wird mit seinem Vorbringen somit ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe nicht begründet. Es ist eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei den von ihm geschilderten möglichen Vorfällen zu einem Gewaltexzess führen würde. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen im Rahmen seiner Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO nachweisen bzw. die nach § 22 Abs 2 Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen im Rahmen seiner Tätigkeit im Waffengewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 80, GewO nachweisen bzw. die nach Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft machen. Auch konnte von dem durch § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden. Dabei ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr als sehr hoch zu veranschlagen (VwGH 19.2.1998, 97/20/0702). Das öffentliche Interesse erfordert es, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Bei oben beschriebener Sachlage konnte vom Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden. Auch konnte von dem durch Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden. Dabei ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr als sehr hoch zu veranschlagen (VwGH 19.2.1998, 97/20/0702). Das öffentliche Interesse erfordert es, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Bei oben beschriebener Sachlage konnte vom Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.204.1.11.2017

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