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{'item': '405-2/53/1/2-2017'}

Obsah (10)§ 28§ 2§ 8§ 4§ 17Art 130§ 5§ 3§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.01.2017 Geschäftszahl405-2/53/1/2-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 28Vw

GVG iVm § 8 Abs 4 UIG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle iSd § 3 UIG zur Mitteilung der Seehöhe der Oberkante des Dammes der CC-Ache im Bereich des alten FFes, Gemeinde AE vor Durchführung von Erhöhungsmaßnahmen seit dem Jahr 1966 und der aktuellen Seehöhe gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet ist.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, UIG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben. , Festgestellt wird, dass die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle iSd Paragraph 3, UIG zur Mitteilung der Seehöhe der Oberkante des Dammes der CC-Ache im Bereich des alten FFes, Gemeinde AE vor Durchführung von Erhöhungsmaßnahmen seit dem Jahr 1966 und der aktuellen Seehöhe gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet ist. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen 1.
  2. Mit Schreiben vom 28.08.2016, am 03.10.2016 bei der Behörde eingelangt, wurde von Herrn AB AA, rechtsfreundlich vertreten, als Grundeigentümer der GN aaa KG DD der Antrag an die belangte Behörde als zuständige informationspflichtige Stelle gestellt, die Seehöhe der Dammkrone „bei der Ausbruchstelle gegenüber des alten FFs, AD AE“ (rote Markierung laut Plan) zum Zeitpunkt des Ausbruchs 1966 und der neuen derzeitigen Seehöhe binnen der gesetzlichen Frist von 1 Monat bekannt zu geben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Verbauungsmaßnahme der CC-Ache der Uferdamm in seiner Höhe und seiner Stärke baulich verändert nämlich erhöht worden sei. Über diese Veränderung habe der Antragsteller ein Recht auf Bekanntgabe des Höhenunterschieds. Aus der Seehöhe der Uferbegrenzung – Oberkante des Dammes – ergäbe sich die Reichweite der Überflutung im Hochwasserfall. Aus den Unterlagen zu den Hochwasserschutzmaßnahmen betreffend CC-Ache müssten die Veränderungen der Seehöhen zwingend ersichtlich sein. Der Antragsteller habe ein Recht auf Information

§ 2

Z 1 und Z 3 zu den Maßnahmen und deren Auswirkungen Z 6 leg cit.Mit Schreiben vom 28.08.2016, am 03.10.2016 bei der Behörde eingelangt, wurde von Herrn Ausschussbericht AA, rechtsfreundlich vertreten, als Grundeigentümer der GN aaa KG DD der Antrag an die belangte Behörde als zuständige informationspflichtige Stelle gestellt, die Seehöhe der Dammkrone „bei der Ausbruchstelle gegenüber des alten FFs, AD AE“ (rote Markierung laut Plan) zum Zeitpunkt des Ausbruchs 1966 und der neuen derzeitigen Seehöhe binnen der gesetzlichen Frist von 1 Monat bekannt zu geben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Verbauungsmaßnahme der CC-Ache der Uferdamm in seiner Höhe und seiner Stärke baulich verändert nämlich erhöht worden sei. Über diese Veränderung habe der Antragsteller ein Recht auf Bekanntgabe des Höhenunterschieds. Aus der Seehöhe der Uferbegrenzung – Oberkante des Dammes – ergäbe sich die Reichweite der Überflutung im Hochwasserfall. Aus den Unterlagen zu den Hochwasserschutzmaßnahmen betreffend CC-Ache müssten die Veränderungen der Seehöhen zwingend ersichtlich sein. Der Antragsteller habe ein Recht auf Information

Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 3, zu den Maßnahmen und deren Auswirkungen Ziffer 6, leg cit. Mit Schreiben vom 25.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne, da die nachgefragte Information keine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG darstelle. Zudem sei Ziel des UIG die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Ein privates Interesse wie die Information der Auswirkungen eines Vorhabens auf ein im Eigentum des Antragstellers befindliches Grundstückes ließe sich damit nicht vereinbaren. Es wurde auf die Möglichkeit

§ 8

UIG verwiesen.Mit Schreiben vom 25.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne, da die nachgefragte Information keine Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, UIG darstelle. Zudem sei Ziel des UIG die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Ein privates Interesse wie die Information der Auswirkungen eines Vorhabens auf ein im Eigentum des Antragstellers befindliches Grundstückes ließe sich damit nicht vereinbaren. Es wurde auf die Möglichkeit

Paragraph 8, UIG verwiesen. Mit Email vom 03.11.2016 wurde von der Rechtsvertreterin des Antragstellers der Antrag auf Bescheiderlassung

§ 8

UIG gestellt und darauf hingewiesen, dass

§ 4

UIG das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen jeder natürlichen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches zustehe. Eine Ablehnung wegen fehlendem öffentlichen Interesses könne nur zum Schutz von Interessen im Sinne des § 6 Abs 2 erfolgen. Das Mitteilungsrecht im gegenständlichen Fall betreffe einen größeren Lebensraum (Landschaftsgebiet) und den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch, Natur und anderer Rechtsgüter. Mit Email vom 03.11.2016 wurde von der Rechtsvertreterin des Antragstellers der Antrag auf Bescheiderlassung

Paragraph 8, UIG gestellt und darauf hingewiesen, dass

Paragraph 4, UIG das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen jeder natürlichen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches zustehe. Eine Ablehnung wegen fehlendem öffentlichen Interesses könne nur zum Schutz von Interessen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, erfolgen. Das Mitteilungsrecht im gegenständlichen Fall betreffe einen größeren Lebensraum (Landschaftsgebiet) und den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch, Natur und anderer Rechtsgüter. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Korrektur, dass es zur Bescheiderlassung nach geltender Rechtslage keines Antrages bedurft hätte, zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller mit ähnlicher Begründung Akteneinsicht in das betreffende wasserrechtliche Verfahren begehrt hätte, was mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei (Bescheid vom 25.02.2016 sowie Beschluss des LVwG vom 06.07.2016, Zl 405-1/33/1/8-2016). Nach Auffassung der Behörde handle es sich bei der konkret nachgefragten Information der möglichen Auswirkung im Hochwasserfall auf ein konkretes Grundstück im Zusammenhang mit einer Veränderung der Dammhöhen seit dem Jahr 1966 um keine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG und § 34 UUIG.Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Korrektur, dass es zur Bescheiderlassung nach geltender Rechtslage keines Antrages bedurft hätte, zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller mit ähnlicher Begründung Akteneinsicht in das betreffende wasserrechtliche Verfahren begehrt hätte, was mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei (Bescheid vom 25.02.2016 sowie Beschluss des LVwG vom 06.07.2016, Zl 405-1/33/1/8-2016). Nach Auffassung der Behörde handle es sich bei der konkret nachgefragten Information der möglichen Auswirkung im Hochwasserfall auf ein konkretes Grundstück im Zusammenhang mit einer Veränderung der Dammhöhen seit dem Jahr 1966 um keine Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, UIG und Paragraph 34, UUIG. 1.

  1. Gegen diese Entscheidung brachte der Antragsteller rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 28.12.2016 Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst unter Zitat des § 2 UIG ausgeführt, dass die Veränderung der Höhe der Dammkrone eines einen Fluss oder Bach entlanglaufenden Dammes eine Maßnahme und Tätigkeit, die sich auf den Boden, Land oder die Landschaft auswirkt oder auswirken kann, ist. Weshalb die Behörde zu der Auffassung komme, dass die Veränderung der Höhe der Dammkrone nur ein konkretes Grundstück betreffe oder gar kein Informationsrecht darüber bestehe, werde nicht näher begründet. Es würden keine gesetzlich normierten Informationsablehnungsgründe vorliegen. Unter Hinweis auf § 4 Abs 1 UIG bestehe das Recht auf Gewährleistung von Umweltinformationen für natürliche und juristische Personen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses dh das Recht auf Umweltinformation brauche keine Begründung. Die Tatsache, dass der Antragsteller Grundstückseigentümer eines in der Nähe des Dammes befindlichen Grundstückes sei, habe auf sein Informationsrecht an sich keinen Einfluss. Ob die Nachfrage aus privatem, speziellem, öffentlichen oder allgemeinen Interesse sei, sei dem Gesetz nach irrelevant und sei der Nachfragegrund kein Ablehnungsgrund. Informationsverweigerung sei nach dem Gesetz nur aus den normierten Gründen zulässig und gesetzeskonform. Der angefochtene Bescheid stelle somit eine Informationsverweigerung dar und sei aus den aufgezeigten Gründen rechtswidrig. Es möge der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben werden und der belangten Behörde die Informationserteilung aufgetragen werden. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und gleichzeitig die beantragte Information zu erteilen.Gegen diese Entscheidung brachte der Antragsteller rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 28.12.2016 Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst unter Zitat des Paragraph 2, UIG ausgeführt, dass die Veränderung der Höhe der Dammkrone eines einen Fluss oder Bach entlanglaufenden Dammes eine Maßnahme und Tätigkeit, die sich auf den Boden, Land oder die Landschaft auswirkt oder auswirken kann, ist. Weshalb die Behörde zu der Auffassung komme, dass die Veränderung der Höhe der Dammkrone nur ein konkretes Grundstück betreffe oder gar kein Informationsrecht darüber bestehe, werde nicht näher begründet. Es würden keine gesetzlich normierten Informationsablehnungsgründe vorliegen. Unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, UIG bestehe das Recht auf Gewährleistung von Umweltinformationen für natürliche und juristische Personen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses dh das Recht auf Umweltinformation brauche keine Begründung. Die Tatsache, dass der Antragsteller Grundstückseigentümer eines in der Nähe des Dammes befindlichen Grundstückes sei, habe auf sein Informationsrecht an sich keinen Einfluss. Ob die Nachfrage aus privatem, speziellem, öffentlichen oder allgemeinen Interesse sei, sei dem Gesetz nach irrelevant und sei der Nachfragegrund kein Ablehnungsgrund. Informationsverweigerung sei nach dem Gesetz nur aus den normierten Gründen zulässig und gesetzeskonform. Der angefochtene Bescheid stelle somit eine Informationsverweigerung dar und sei aus den aufgezeigten Gründen rechtswidrig. Es möge der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben werden und der belangten Behörde die Informationserteilung aufgetragen werden. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und gleichzeitig die beantragte Information zu erteilen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 10.01.2017 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Sachverhalt Beweiswürdigung: Mit Schriftsatz vom 28.08.2016 richtete Herr AB AA rechtsfreundlich vertreten an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den „Antrag auf Mitteilung und Informationserteilung“ hinsichtlich genauer Angabe der Seehöhen und deren Veränderungen in verständlicher Form binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat. Konkret handelt es sich um die Seehöhe der Dammkrone bei der „Ausbruchstelle“ gegenüber des alten FFs, AD AE. Der Uferdamm wurde in seiner Höhe und seiner Stärke baulich durch Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der CC-Ache seit dem Jahr 1966 verändert. Bei der belangten Behörde ist ein wasserrechtliches Verfahren unter der Aktenzahl 30603-202/bbbbb-2016 in der Sache anhängig. Mit Schriftsatz vom 28.08.2016 richtete Herr Ausschussbericht AA rechtsfreundlich vertreten an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den „Antrag auf Mitteilung und Informationserteilung“ hinsichtlich genauer Angabe der Seehöhen und deren Veränderungen in verständlicher Form binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat. Konkret handelt es sich um die Seehöhe der Dammkrone bei der „Ausbruchstelle“ gegenüber des alten FFs, AD AE. Der Uferdamm wurde in seiner Höhe und seiner Stärke baulich durch Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der CC-Ache seit dem Jahr 1966 verändert. Bei der belangten Behörde ist ein wasserrechtliches Verfahren unter der Aktenzahl 30603-202/bbbbb-2016 in der Sache anhängig. Der Antragsteller ist Eigentümer des GN aaa KG DD. Mit Veränderung der Seehöhen der Dammkrone können die Reichweite im Hochwasserfall und die Betroffenheit von Flächen verändert worden sein. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und unwidersprüchlichen Aktenlage ergibt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 8Abs 4 Umweltinformationsgesetz - UIG, BGBl 495/1993 idg

F erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art 131 Abs 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

Paragraph 8, Absatz 4, Umweltinformationsgesetz - UIG, Bundesgesetzblatt 495 aus 1993, idgF erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder. Vorweg ist festzustellen, dass sich der Antrag auf Mitteilung einer Umweltinformation auf ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, somit auf ein Verfahren, das in Gesetzgebung Bundessache ist und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, bezieht, sodass auf das gegenständliche Auskunftsbegehren ausschließlich die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl 495/1993 idgF zur Anwendung kommen und kein Raum für das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBL 59/2005 idgF des Landes Salzburg bleibt. Vorweg ist festzustellen, dass sich der Antrag auf Mitteilung einer Umweltinformation auf ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, somit auf ein Verfahren, das in Gesetzgebung Bundessache ist und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, bezieht, sodass auf das gegenständliche Auskunftsbegehren ausschließlich die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes – UIG, Bundesgesetzblatt 495 aus 1993, idgF zur Anwendung kommen und kein Raum für das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBL 59 aus 2005, idgF des Landes Salzburg bleibt.

§ 2

Z 3 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.

Paragraph 2, Ziffer 3, UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Von der belangten Behörde wurde der Antrag auf Erteilung der begehrten Information mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich „bei der nachgefragten Information der möglichen Auswirkung im Hochwasserfall auf ein konkretes Grundstück im Zusammenhang mit einer Veränderung der Dammhöhe seit dem Jahr 1966“ um keine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG handelt.Von der belangten Behörde wurde der Antrag auf Erteilung der begehrten Information mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich „bei der nachgefragten Information der möglichen Auswirkung im Hochwasserfall auf ein konkretes Grundstück im Zusammenhang mit einer Veränderung der Dammhöhe seit dem Jahr 1966“ um keine Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, UIG handelt.

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 ua). Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig überlassen wurden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123). Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden

§ 5

leg cit festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden

Paragraph 5, leg cit festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Antrag vom 28.08.2016, dass die (See)Höhe der Dammkrone des Uferdammes der CC-Ache in einem näher bestimmten Bereich nachgefragt wurde und zwar im Hinblick auf Höhenveränderungen seit dem Jahr 1966. Gegenstand der nachgefragten Umweltinformation ist nicht die Frage der Auswirkungen allfälliger Hochwässer auf das Grundstück des Antragstellers, sondern sind dies konkrete Daten der Höhe des Uferdammes der CC-Ache in dem genau bestimmten Bereich. Dass die Errichtung bzw. Abänderung eines Uferdammes eines Gewässers als Tätigkeit iSd § 2 Z 3 UIG anzusehen ist, die sich auf die in Z 1 und Z 2 leg cit genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirkt oder auswirken kann (zB Wasser, Boden), ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zweifelhaft, sodass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde um Umweltinformationen

§ 2UIG handelt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Antrag vom 28.08.2016, dass die (See)

Höhe der Dammkrone des Uferdammes der CC-Ache in einem näher bestimmten Bereich nachgefragt wurde und zwar im Hinblick auf Höhenveränderungen seit dem Jahr 1966. Gegenstand der nachgefragten Umweltinformation ist nicht die Frage der Auswirkungen allfälliger Hochwässer auf das Grundstück des Antragstellers, sondern sind dies konkrete Daten der Höhe des Uferdammes der CC-Ache in dem genau bestimmten Bereich. Dass die Errichtung bzw. Abänderung eines Uferdammes eines Gewässers als Tätigkeit iSd Paragraph 2, Ziffer 3, UIG anzusehen ist, die sich auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, leg cit genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirkt oder auswirken kann (zB Wasser, Boden), ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zweifelhaft, sodass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde um Umweltinformationen

Paragraph 2, UIG handelt.

§ 4Abs 1 1.

Satz UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Die belangte Behörde ist als

§ 3

UIG informationspflichtige Stelle daher verpflichtet, dem Antragsteller

§ 5

Abs 3 UIG die beantragte Information mitzuteilen.Die belangte Behörde ist als

Paragraph 3, UIG informationspflichtige Stelle daher verpflichtet, dem Antragsteller

Paragraph 5, Absatz 3, UIG die beantragte Information mitzuteilen. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6UIG liegen nach dem vorliegenden Sachverhalt offensichtlich keine vor.

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

Paragraph 6, UIG liegen nach dem vorliegenden Sachverhalt offensichtlich keine vor.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 2ff UIG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 2 f, f, UIG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.53.1.2.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.