Obsah (15)
§ 30§ 20§ 25a§ 192§ 1486§ 76§ 269§ 272§ 1§ 2§ 3§ 13§ 14§ 21§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum23.01.2017 Geschäftszahl405-5/26/1/25-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§ 30
S.VKG 2007 die Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die einstweilige Verfügung vom 13.12.2016, mit welcher
Paragraph 30, S.VKG 2007 die Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. III.römisch drei. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird
§ 20S.VKG 2007 abgewiesen.
Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird
Paragraph 20, S.VKG 2007 abgewiesen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensablauf, Anträge, Stellungnahmen und Einwendungen, mündliche Verhandlung: 1.
- Die Auftraggeberin AF beabsichtigte mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren den Abschluss eines Rahmenvertrags zur Durchführung der Fahrscheinkontrolle beim O-Bus in der Stadt XY. Das Vergabeverfahren wurde als Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich
§ 192Abs 5 BVerg
G 2006 durchgeführt. Die Bieter wurden am 11.03.2016 zur Legung eines Angebots eingeladen. Ab diesem Zeitpunkt standen die Ausschreibungsunterlagen und damit auch die Verfahrensordnung und die besonderen Vertragsbedingungen auf dem Beschaffungsportal zum Download bereit.Die Auftraggeberin AF beabsichtigte mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren den Abschluss eines Rahmenvertrags zur Durchführung der Fahrscheinkontrolle beim O-Bus in der Stadt XY. , Das Vergabeverfahren wurde als Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich
Paragraph 192, Absatz 5, BVergG 2006 durchgeführt. Die Bieter wurden am 11.03.2016 zur Legung eines Angebots eingeladen. Ab diesem Zeitpunkt standen die Ausschreibungsunterlagen und damit auch die Verfahrensordnung und die besonderen Vertragsbedingungen auf dem Beschaffungsportal zum Download bereit. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17.11.2016, Zahl 405-5/24/1/18-2016, wurde erkannt, dass sowohl die Ausscheidensentscheidung gegenüber der AR (nachfolgend kurz AR) als auch die Zuschlagsentscheidung an den AI GmbH & Co KG (nachfolgend kurz AI) für nichtig zu erklären waren. Aufgrund dieses Erkenntnisses übermittelte die Auftraggeberin am 25.11.2016 die nunmehr bekämpfte Zuschlagsentscheidung, mit welcher mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, nach Ablauf der Stillhaltefrist am 05.12.2016 um 24:00 Uhr, der AR den Zuschlag zu erteilen. 1.
- Mit Nachprüfungsantrag vom 05.12.2016 beantragte die Antragstellerin AI, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Weiters wurde beantragt, die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, der AR den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären und der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die Kosten (Pauschalgebühr) für den Nachprüfungsantrag und die einstweilige Verfügung zu ersetzen. Begründend wurde mit dem Nachprüfungsantrag – auf das Entscheidungswesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei, das rechtliche Interesse darin bestehe, dass zeitgerecht ausschreibungskonforme Angebote gelegt worden seien, die Pauschalgebühr unwiderruflich zur Anweisung gebracht worden sei und ein Schaden in Höhe von zumindest ca € 75.300 drohe. Hinzu kämen frustrierte interne Kosten für die Angebotserstellung von mindestens € 8.000 sowie die bisher in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten für die anwaltliche Vertretung von € 3.
- Ergänzend zum Sachverhalt und den Gründen, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, brachte die Antragstellerin vor, dass im vorliegenden vierten Verfahrensgang bemerkenswert sei, dass die Auftraggeberin – ohne dass sich an den Ausschreibungsunterlagen oder bestandfesten Festlegungen etwas geändert hätte, sohin zum identen Sachverhalt, wie dieser zum zweiten Nachprüfungsverfahren gegeben war (LVwG 12.08.2016, 405-5/16/1/20-2016) – eine idente Zuschlagsentscheidung wie die dort für nichtig erklärte, verfasst habe und nun offenbar vermeine, diese sei zulässig und richtig. Zwar sei die Begründung der nun angefochtenen Entscheidung vom 25.11.2016 geringfügig umfangreicher, doch in keiner Weise richtiger als die vom 27.06.
- Unter Punkt 7.
- hat die Antragstellerin vorgebracht, dass die AR im zweiten Nachprüfungsverfahren vom 28.07.2016, Zahl 405-5/16/1-2016, ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, kein Inkassobüro als Subunternehmer kalkuliert zu haben. Unzweifelhaft seien Inkassodienste Teil des Auftrages gewesen, wie sich aus den besonderen Vertragsbestimmungen (Leistungsbeschreibung Punkt 5.
- und 5.6.) ergäbe. Die fehlende Kalkulation des Subunternehmers Inkasso bewirke daher einen Ausscheidensgrund nach § 269 Abs 1 Z 5 BVergG (Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen).Unter Punkt 7.
- hat die Antragstellerin vorgebracht, dass die AR im zweiten Nachprüfungsverfahren vom 28.07.2016, Zahl 405-5/16/1-2016, ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, kein Inkassobüro als Subunternehmer kalkuliert zu haben. Unzweifelhaft seien Inkassodienste Teil des Auftrages gewesen, wie sich aus den besonderen Vertragsbestimmungen (Leistungsbeschreibung Punkt 5.
- und 5.6.) ergäbe. Die fehlende Kalkulation des Subunternehmers Inkasso bewirke daher einen Ausscheidensgrund nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG (Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen). Unter Punkt 7.
- begründete die Antragstellerin, dass die nachträglich abgegebene Erklärung des Subunternehmers Inkasso vom 10.01.2013 zum maßgeblichen Zeitpunkt (31.03.2016) älter als drei Jahre und daher
§ 1486Abs 1 ABGB verjährt gewesen sei.
Daher liege kein verbindlicher Ausspruch über die ausreichende Leistungsfähigkeit
§ 76BVerg
G vor und dies bewirke die mangelnde Leistungsfähigkeit
§ 269Abs 1 Z 2 und Z 5 BVerg
G und die zwingende Ausscheidung des Angebotes der mitbeteiligten Partei.Unter Punkt 7.2. begründete die Antragstellerin, dass die nachträglich abgegebene Erklärung des Subunternehmers Inkasso vom 10.01.2013 zum maßgeblichen Zeitpunkt (31.03.2016) älter als drei Jahre und daher
Paragraph 1486, Absatz eins, ABGB verjährt gewesen sei. Daher liege kein verbindlicher Ausspruch über die ausreichende Leistungsfähigkeit
Paragraph 76, BVergG vor und dies bewirke die mangelnde Leistungsfähigkeit
Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, BVergG und die zwingende Ausscheidung des Angebotes der mitbeteiligten Partei. Zu Punkt 7.
- brachte die Antragstellerin begründend vor, dass keine echte neue Verhandlungsrunde stattgefunden habe. Die Festlegungen vom 17.05.2016 nach Angebotsabgabe seien unzulässig und widersprechen dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung sowie der Transparenz. Daraus leitet die Antragstellerin einen zwingenden Widerruf des Verfahrens ab. Unter Punkt 7.
- brachte die Antragstellerin vor, dass, wenn dies ein verbesserbarer Mangel sei, dann habe die Antragstellerin per 31.03.2016 jedenfalls diese Bestätigung über den Subunternehmer Inkasso vorgelegt. Dies habe aufgrund der unterbliebenen Öffnung der Angebote nicht verifiziert werden können. Alle verbliebenen Bieter seien daher auszuscheiden, was zum zwingenden Widerruf der Ausschreibung führen müsse. Mit Punkt 7.
- werde vorgebracht, dass bereits am 30.03.2016, obwohl nicht vorgelegt, aber vor dem 31.03.2016 unzweifelhaft, Inkasso als Teil des Leistungsbildes, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bei der Antragstellerin vorhanden gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe keine Inkasso-Gewerbeberechtigung und die nachträglich vorgelegte Erklärung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt am 31.03.2016 älter als drei Jahre gewesen, weil diese davon ausgegangen sei, dass der Subunternehmer Inkasso weder anzugeben noch zu belegen sei. Mit Punkt 7.
- brachte die Antragstellerin vor, dass die Zuschlagsentscheidung vom 25.11.2016 auf Basis der nicht vergleichbaren LBO ergangen sei. Zum einen aufgrund der Festlegungen vom 17.05.2016 nach Angebotsabgabe mit 31.03.2016 und den unterschiedlichen Annahmen der Bieter. Daraus folge ein zwingender Widerruf der Ausschreibung, weil diese weitere Verhandlungsrunde keine echte weitere Verhandlungsrunde gewesen sei. Zumindest bleibe offen, warum die nunmehrigen Angebote vergleichbar seien, obwohl sich nichts an den Ausschreibungsunterlagen geändert habe. Vorsorglich brachte unter Punkt 7.
- die Antragstellerin erneut die Punkte zum zweiten Nachprüfungsantrag inhaltlich vor. Diese Punkte werden unter Hinweis auf das Verfahren und das Erkenntnis des LVwG vom 12.08.2016, Zahl: 405-5/16/1-2016, nicht wiedergegeben. Mit Punkt 7.
- brachte die Antragstellerin vor, dass die Zuschlagsentscheidung vom 25.11.2016 auf Basis der nicht vergleichbaren LBO ergangen sei. Zum einen aufgrund der Festlegungen vom 17.05.2016 nach Angebotsabgabe mit 31.03.2016 und den unterschiedlichen Annahmen der Bieter. Daraus folge ein zwingender Widerruf der Ausschreibung, weil diese weitere Verhandlungsrunde keine echte weitere Verhandlungsrunde gewesen sei. Zumindest bleibe offen, warum die nunmehrigen Angebote vergleichbar seien, obwohl sich nichts an den Ausschreibungsunterlagen geändert habe. , Vorsorglich brachte unter Punkt 7.
- die Antragstellerin erneut die Punkte zum zweiten Nachprüfungsantrag inhaltlich vor. Diese Punkte werden unter Hinweis auf das Verfahren und das Erkenntnis des LVwG vom 12.08.2016, Zahl: 405-5/16/1-2016, nicht wiedergegeben. Unter Punkt 7.
- wurde von der Antragstellerin moniert, dass die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung unter Punkt 2 bestandfest geworden seien, jedoch unzureichend definiert seien. Im Wesentlichen brachte die Antragstellerin vor, dass die Anschaffung des technischen Equipments entsprechend der Bieterverständigung mit entweder fünf Punkten zu bewerten sei, falls dieses noch nicht vorhanden sei, oder, wenn dieses vorhanden sei mit 10 Punkten gewichtet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die mitbeteiligte Partei ebenso viele Punkte erhalten habe wie die Antragstellerin, zumal die mitbeteiligte Partei keine entsprechende Ausstattung vor Ort in XY habe. Unter Punkt
- ergänzte die Antragstellerin zu den bereits ausgesprochenen Rechtswidrigkeiten, dass nach wie vor keine vergleichbaren Angebote vorliegen würden. Unter Anführung einer Vielzahl von Entscheidungen des EuGH, VfGH und des BVA habe die Antragstellerin versucht deutlich zu machen, dass diese nachträgliche Festlegung nach Angebotsabgabe verpflichtend einen Widerruf des Verfahrens auslöse. , Unter Punkt
- ergänzte die Antragstellerin zu den bereits ausgesprochenen Rechtswidrigkeiten, dass nach wie vor keine vergleichbaren Angebote vorliegen würden. Unter Anführung einer Vielzahl von Entscheidungen des EuGH, VfGH und des BVA habe die Antragstellerin versucht deutlich zu machen, dass diese nachträgliche Festlegung nach Angebotsabgabe verpflichtend einen Widerruf des Verfahrens auslöse. Es hätte nach dem „last-and-final-offer“ eine weitere Verhandlungsrunde geben müssen, zumal keine vergleichbaren Angebote vorgelegen haben und von der Auftraggeberin keine echte weitere Verhandlungsrunde durchgeführt worden sei. Unter Punkt 8.
- brachte die Antragstellerin vor, dass die letzte Entscheidung im Vergabeverfahren für alle Bieter ausreichend und nachvollziehbar begründet sein müsse und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung. Daraus ergäbe sich ein Begründungsmangel, weil nicht alle für eine Anfechtung notwendigen Informationen vorgelegen seien. Die Auftraggeberin hätte eine vertiefte Prüfung beim Angebot der mitbeteiligten Partei wegen der Preisangemessenheit der Neuanschaffung der Software-Lizenz für Salzburg durchführen müssen, sowie auch von der Antragstellerin vermutet werde, dass diese zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht ausreichend Mitarbeiter im Personalstand gehabt habe. Auch sei erneut darauf hingewiesen worden, dass die Subunternehmer angeführt werden müssen und in einer vertraglichen Bindung zum Zeitpunkt der Angebotslegung gestanden haben müssen. Mit Punkt 8.
- brachte die Antragstellerin abschließend vor, dass die mitbeteiligte Partei keine zeitgerechte Angabe vom Subunternehmer gemacht habe und auch die Aufwendungen für die Subunternehmerleistungen nicht kalkuliert habe. Dies erkenne die Antragstellerin aus der Verhandlung vom 08.07.2016, in welcher der präsumtive Bestbieter erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass die Inkassoleistungen keine Subunternehmerleistungen seien und deshalb weder anzuführen noch zu kalkulieren seien. Insbesondere wurde auf die Aufforderung der Auftraggeberin vom 29.08.2016 hingewiesen, mit welcher die Bieter aufgefordert wurden, nach Festlegung vom 17.05.2016 und dem Abgabetermin vom 06.06.2016, dass die mit Benennung des Subunternehmers in einem vorzulegende Subunternehmererklärung vor dem Ende der Frist für das erste Angebot (31.03.2016) datiert sein müsse, sofern der Bieter nicht selbst über die Befugnis zum Betrieb eines Inkassobüros verfüge. Damit habe die Auftraggeberin die bisherigen Vorbringen konterkariert, dass kein Subunternehmer kalkuliert worden sei und die geforderte Erklärung nicht vergabegemäß abgegeben werden konnte. 1.
- Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 langten begründete Einwendungen der AR beim Landesverwaltungsgericht ein. Diese beantragte, dass sämtliche Anträge der Antragstellerin als unbegründet abzuweisen, in eventu zurückzuweisen, seien. Begründend führte diese - auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Antragstellerin sich in ihrem Nachprüfungsantrag darauf beschränke, ihr Vorbringen, welches bereits in den beiden vorangegangenen Nachprüfungsverfahren zu den Geschäftszahlen 405-5/16/1/20-2016 und 405-5/24/1/18-2016 vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht umfassend erörtert und geklärt wurde – marginal umformuliert – 1:1 wiederholt zu haben. Die AR führte weiters aus, dass mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016 nicht nur die Ausscheidensentscheidung zu Lasten der AR, sondern auch die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin für nichtig erklärt worden sei. Dass das Angebot der AR auch aus einem anderen als dem geltend gemachten Ausscheidensgrund auszuscheiden gewesen wäre oder eine unrichtige Bewertung der Angebote vorläge, wurde von der Antragstellerin im damaligen Verfahren weder in ihren begründeten Einwendungen noch der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Da die AI jetzt, wo die Auftraggeberin in Umsetzung des Erkenntnisses vom 17.11.2016 der AR und nicht der AI den Zuschlag zu erteilen beabsichtigt, erneut ein Nachprüfungsverfahren mit diesen Bedenken einbringt, welche bereits dem Erkenntnis vom 17.11.2016 zugrunde lagen, sei ein Rechtsschutz im Interesse der Antragstellerin nicht erkennbar. Mit der neuerlichen Antragstellung erwecke die AI den Anschein, dass unter allen Umständen eine Zuschlagserteilung an die AR verhindert bzw noch weiter verzögert werden solle. Ohne auf die weitwendigen Ausführungen der Antragstellerin erneut einzugehen werde auf die Themenkomplexe hingewiesen: Zum Themenkomplex Subunternehmer/ Inkassodienstleistungen sei vom LVwG bereits im Verfahren mit dem Erkenntnis vom 17.11.2016 die Ausscheidensentscheidung der AR für nichtig erklärt worden. Daher könne selbiges Vorbringen der Antragstellerin den als vorliegend festgestellten Nachweis der Verfügbarkeit des Inkassodienstes nicht mehr beseitigen. Es seien in unbestrittener Weise von allen Bietern, auch der Antragstellerin, in deren Angeboten keine Subunternehmer eingesetzt worden. Hinsichtlich des Vorbringens zur mangelnden Leistungsfähigkeit sowie dem behaupteten Bestehen eines unauflöslichen Widerspruchs werde ebenfalls auf die Begründung des Erkenntnisses vom 17.11.2016 hingewiesen, aus welchem sich unzweifelhaft das Gegenteil ergäbe. Auch sei der Vorwurf, dass die Inkassoleistungen von der AR nicht kalkuliert worden seien und keine ausreichende vertragliche Vereinbarung vorgelegen habe zu entkräften, weil bereits in der Replik vom 18.10.2016 vorgebracht worden sei, dass Inkassogebühren bis zu den in der Verordnung geregelten Höchstsätzen vom Schuldner zu tragen seien und dies sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl § 1333 Abs 2 ABGB) ergäbe. Zu den monierten Festlegungen über die Mahngebühren werde auf Punkt 5.
- der besonderen Vertragsbestimmungen verwiesen. Demnach seien Inkassoleistungen schlichtweg kostenmäßig nicht kalkulationsrelevant und der entsprechende Vorwurf der Antragstellerin gehe gänzlich ins Leere. Da die AI jetzt, wo die Auftraggeberin in Umsetzung des Erkenntnisses vom 17.11.2016 der AR und nicht der AI den Zuschlag zu erteilen beabsichtigt, erneut ein Nachprüfungsverfahren mit diesen Bedenken einbringt, welche bereits dem Erkenntnis vom 17.11.2016 zugrunde lagen, sei ein Rechtsschutz im Interesse der Antragstellerin nicht erkennbar. Mit der neuerlichen Antragstellung erwecke die AI den Anschein, dass unter allen Umständen eine Zuschlagserteilung an die AR verhindert bzw noch weiter verzögert werden solle. Ohne auf die weitwendigen Ausführungen der Antragstellerin erneut einzugehen werde auf die Themenkomplexe hingewiesen: , Zum Themenkomplex Subunternehmer/ Inkassodienstleistungen sei vom LVwG bereits im Verfahren mit dem Erkenntnis vom 17.11.2016 die Ausscheidensentscheidung der AR für nichtig erklärt worden. Daher könne selbiges Vorbringen der Antragstellerin den als vorliegend festgestellten Nachweis der Verfügbarkeit des Inkassodienstes nicht mehr beseitigen. Es seien in unbestrittener Weise von allen Bietern, auch der Antragstellerin, in deren Angeboten keine Subunternehmer eingesetzt worden. Hinsichtlich des Vorbringens zur mangelnden Leistungsfähigkeit sowie dem behaupteten Bestehen eines unauflöslichen Widerspruchs werde ebenfalls auf die Begründung des Erkenntnisses vom 17.11.2016 hingewiesen, aus welchem sich unzweifelhaft das Gegenteil ergäbe. Auch sei der Vorwurf, dass die Inkassoleistungen von der AR nicht kalkuliert worden seien und keine ausreichende vertragliche Vereinbarung vorgelegen habe zu entkräften, weil bereits in der Replik vom 18.10.2016 vorgebracht worden sei, dass Inkassogebühren bis zu den in der Verordnung geregelten Höchstsätzen vom Schuldner zu tragen seien und dies sich unmittelbar aus dem Gesetz vergleiche Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB) ergäbe. Zu den monierten Festlegungen über die Mahngebühren werde auf Punkt 5.
- der besonderen Vertragsbestimmungen verwiesen. Demnach seien Inkassoleistungen schlichtweg kostenmäßig nicht kalkulationsrelevant und der entsprechende Vorwurf der Antragstellerin gehe gänzlich ins Leere. Zum Themenkomplex der angeblichen mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote/ Widerrufsgrund werde darauf verwiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Verfahrensordnung sowie die besonderen Vertragsbestimmungen, mit Erkenntnis des LVwG vom 12.08.2016, jedenfalls bestandfest geworden seien. Zum Vorbringen über die beanstandeten bestandfest gewordenen Festlegungen im Detail werde lediglich darauf verwiesen, dass die vorliegende Ausschreibung nahezu ident mit jener aus dem Jahr 2012 sei, aus der die Antragstellerin als Zuschlagsempfängerin und aktuelle Auftragnehmerin hervorgegangen sei. Weiters werde darauf verwiesen, dass die Kalkulation eines „All-in-Preises pro Stunde auf Basis von 15.000 Stunden“ eine absolut branchenübliche Vorgangsweise sei. Für einen verständigen Bieter sei das Angebot auf Basis der bestandfest gewordenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen problemlos kalkulierbar gewesen. Ein Wettbewerbsvorteil in der Kalkulation sei, wenn überhaupt, allein auf Seiten der Antragstellerin zu vermuten, da diese doch aktuell in einer Vertragsbeziehung zur Auftragsgeberin stehe. Die geringe Preisdifferenz laut Zuschlagsentscheidungsmitteilung zwischen den beiden Angeboten der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei zeige, dass die Bieter zu vergleichbaren Preisen gelangt seien und eine vertiefte Angebotsprüfung bei einer derart geringen Preisdifferenz von rund 5 Prozent nicht einmal annähernd indiziert gewesen wäre (vgl zB BVA vom 12.09.2008, N/0105-BVA/02/2008-24). Die geringe Preisdifferenz laut Zuschlagsentscheidungsmitteilung zwischen den beiden Angeboten der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei zeige, dass die Bieter zu vergleichbaren Preisen gelangt seien und eine vertiefte Angebotsprüfung bei einer derart geringen Preisdifferenz von rund 5 Prozent nicht einmal annähernd indiziert gewesen wäre vergleiche zB BVA vom 12.09.2008, N/0105-BVA/02/2008-24). Zum Thema der Bestbieterermittlung über die vorgebrachten Punkte - technisches Equipment und Anzahl der Mitarbeiter - werde auf die Vorbringen vom 15.07.2016 und dem Erkenntnis des LVwG vom 12.08.2016 verwiesen. Die AR verfüge über ein vorhandenes und eingesetztes EDV-System und zwar mit bundesweiter Lizenz in Österreich im Bereich Fahrscheinkontrolle, weshalb eine Neuanschaffung nicht erforderlich sei. Zusammenfassend wiederhole daher die Antragstellerin lediglich Vorbringen, welche bereits vom erkennenden LVwG erörtert und geklärt und den beiden ergangenen Erkenntnissen zugrunde gelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund, dass der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt in den vorangegangenen Nachprüfungsverfahren bereits eingehend behandelt worden sei, sei nach Ansicht der AR der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin schon aufgrund der Aktenlage und den Erkenntnissen des LVwG aus den beiden vorangegangenen Nachprüfungsverfahren als unbegründet ab- bzw als unzulässig zurückzuweisen. 1.
- Mit Schreiben vom 07.12.2016 übermittelte die Auftraggeberin eine Stellungnahme, mit welcher erklärt wurde, dass gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Einwand erhoben werde. Mit Beschluss vom 13.12.2016, Zahl 405-5/26/2/8-2016, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin untersagt, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 erstattete die Auftraggeberin eine Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag und beantragte den Antrag der Antragstellerin zur Gänze abzuweisen in eventu zurückzuweisen. Zunächst wurde der Verfahrensgang bis zur Zuschlagsentscheidung resümierend dargestellt. Begründend wurde sodann im Zusammenhang mit dem Angebot der AR vorgebracht, dass in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei, dass dieses deshalb auszuscheiden sei, weil die Verpflichtungserklärung des Subunternehmers Inkasso nach drei Jahren verjähren würde. § 1486 Z 1 ABGB sei nicht einschlägig. Auch sei die Verfügbarkeit des Subunternehmers Inkasso vom vertretungsbefugten Vertreter des Subunternehmers in Form einer unterfertigten Subunternehmererklärung (Beilage SUE) ab 30.03.2016 bestätigt worden. Warum diese Bestätigung der Verfügbarkeit nicht ausreichen solle, begründet die AI nicht. Auch sei vom LVwG mit dem Erkenntnis vom 17.11.2016 festgehalten worden, dass die AR in hinreichender Form die Verfügbarkeit des mit der Erbringung von Inkassoleistungen zu betrauenden Unternehmens nachgewiesen habe. Begründend wurde sodann im Zusammenhang mit dem Angebot der AR vorgebracht, dass in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei, dass dieses deshalb auszuscheiden sei, weil die Verpflichtungserklärung des Subunternehmers Inkasso nach drei Jahren verjähren würde. Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB sei nicht einschlägig. Auch sei die Verfügbarkeit des Subunternehmers Inkasso vom vertretungsbefugten Vertreter des Subunternehmers in Form einer unterfertigten Subunternehmererklärung (Beilage SUE) ab 30.03.2016 bestätigt worden. Warum diese Bestätigung der Verfügbarkeit nicht ausreichen solle, begründet die AI nicht. Auch sei vom LVwG mit dem Erkenntnis vom 17.11.2016 festgehalten worden, dass die AR in hinreichender Form die Verfügbarkeit des mit der Erbringung von Inkassoleistungen zu betrauenden Unternehmens nachgewiesen habe. Auch sei fristgerecht ausreichend konkret nachgewiesen worden, dass der mit den Inkassoleistungen zu betrauende Unternehmer bereits vor dem Ende der Frist für das erste Angebot (31.03.2016) zur Verfügung gestanden habe. Dass sich das LVwG in diesem Punkt des rechtskräftigen Erkenntnisses irren sollte, sei von der Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt worden. Zum Vorbringen der Antragstellerin über die nicht kalkulierten Subunternehmerleistungen Inkasso werde ebenso wie von der AR vorgebracht, dass diese nicht kalkulationsrelevant seien und deshalb das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin völlig ins Leere gehe. Zu den Vorbringen über die fehlende Softwarelizenz für den Raum Salzburg und das ausreichend trainierte Personal mit Vertragsbeginn werde lediglich vorgebracht, dass im Nachprüfungsantrag die aufgestellten Behauptungen nicht einmal rudimentär begründet worden seien. Von der AR sei im Angebot die Lizenzierung der Software schriftlich beurkundet worden und deshalb das Angebot nicht auszuscheiden gewesen. Auch verfüge die AR über ein ausreichend informiertes und trainiertes Personal
den besonderen Vertragsbestimmungen. Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach die AR keine Uniformen in ihr Angebot einkalkuliert habe, sei ebenso substanzlos wie das übrige Vorbringen. Entgegen der Annahme der AI habe die AR Kosten für Uniformen in ihr Angebot miteinkalkuliert. Auch habe die AR sehr wohl den Betrieb eines Kundenbüros in ihr Angebot einkalkuliert. Dazu sei auch zu beachten, dass die zu kalkulierenden Mitarbeiterstunden für das Kundenbüro bereits in den anzubietenden 15.000 Gesamtstunden inkludiert seien. Die AR sei auch dem nachgekommen, dass die Kosten für die Immobilie sowie die damit in Zusammenhang stehenden Sachkosten in den Gesamtangebotspreis einzukalkulieren seien. Die Festlegungen vom 17.05.2016 durch die Auftraggeberin wurden nicht bekämpft und seien damit bestandfest. Deshalb seien auch nicht alle Angebote auszuscheiden, da kein Bieter Subunternehmer zur Erbringung der Inkassoleistungen ausgeführt habe und dies auch mit Erkenntnis des LVwG vom 17.11.2016 als bestandfeste Regelung erkannt worden sei. Zur Kalkulierbarkeit der Angebote werde zusammengefasst vorgebracht, dass die Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt zu interpretieren seien. Allfällige Einwände gegen unsachliche, nichterfüllbare, unkalkulierbare oder widersprüchliche Festlegungen gehen ins Leere, wenn sie nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bekämpft werden, andernfalls diese
ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden und der Höchstgerichte in Folge Bestandfestigkeit präkludiert seien (VwGH 22.06.2011, 2011/04/007). Daher seien die gegenständlichen Festlegungen auch für den Auftraggeber als bindend anzusehen. Dass die Angebote nicht kalkulierbar seien, sei nicht richtig. Nach Punkt 1.22. VO habe der Bieter die Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und sei er nach der Verfahrensordnung dazu verpflichtet, den Auftraggeber auf mögliche Fehler und Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen. Mit Abgabe des Erstangebotes am 31.03.2016 haben die Bieter bereits bestätigt, dass die Ausschreibungsunterlagen für die Kalkulation ausreichend seien. Auch habe die Antragstellerin in der Vergabeverhandlung vom 04.04.2016 keine Bedenken gegen die Kalkulierbarkeit der Angebote geäußert. Die an die Antragstellerin übermittelte Zuschlagsentscheidung vom 25.11.2016 sei sowohl inhaltlich als auch formell vergaberechtskonform und entspreche insbesondere den Vorgaben
§ 272BVerg
G. Die Zuschlagsentscheidung enthalte alle notwendigen Informationen, die für die Überprüfung der Korrektheit und Richtigkeit notwendig seien und entspreche der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden. Insbesondere sind die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots im Hinblick auf das Zuschlagskriterium "Anzahl der Mitarbeiter" aufgrund der Bekanntgabe, dass mehr als 100 Mitarbeiter angestellt seien, ebenfalls eindeutig angeführt und begründet, sowie auch das Zuschlagskriterium "technisches Equipment" von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erfüllt worden sei und lediglich die Formulierung "vor Ort" sich unzweifelhaft auf die nach Zuschlagserteilung durchzuführenden Kontrollen vor Ort beziehe. Andernfalls wäre diese Forderung diskriminierend für die Bieter die derzeit mit dem Auftraggeber keine aufrechte Vertragsbeziehung innehaben und widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechtes. Der Auftraggeber sei nicht verpflichtet, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes umfassend darzustellen. Für die Beurteilung, ob die Verpflichtung, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes in einer Zuschlagsentscheidung durch die Bekanntgabe der erreichten Punkte entsprochen werde, ist ausschlaggebend, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher detaillierter Begründungselemente unschwer möglich ist gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133). Dies treffe im gegenständlichen Fall zu. Allfällige Einwände gegen unsachliche, nichterfüllbare, unkalkulierbare oder widersprüchliche Festlegungen gehen ins Leere, wenn sie nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bekämpft werden, andernfalls diese
ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden und der Höchstgerichte in Folge Bestandfestigkeit präkludiert seien (VwGH 22.06.2011, 2011/04/007). Daher seien die gegenständlichen Festlegungen auch für den Auftraggeber als bindend anzusehen. , Dass die Angebote nicht kalkulierbar seien, sei nicht richtig. Nach Punkt 1.22. VO habe der Bieter die Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und sei er nach der Verfahrensordnung dazu verpflichtet, den Auftraggeber auf mögliche Fehler und Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen. Mit Abgabe des Erstangebotes am 31.03.2016 haben die Bieter bereits bestätigt, dass die Ausschreibungsunterlagen für die Kalkulation ausreichend seien. Auch habe die Antragstellerin in der Vergabeverhandlung vom 04.04.2016 keine Bedenken gegen die Kalkulierbarkeit der Angebote geäußert. , Die an die Antragstellerin übermittelte Zuschlagsentscheidung vom 25.11.2016 sei sowohl inhaltlich als auch formell vergaberechtskonform und entspreche insbesondere den Vorgaben
Paragraph 272, BVergG. Die Zuschlagsentscheidung enthalte alle notwendigen Informationen, die für die Überprüfung der Korrektheit und Richtigkeit notwendig seien und entspreche der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden. Insbesondere sind die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots im Hinblick auf das Zuschlagskriterium "Anzahl der Mitarbeiter" aufgrund der Bekanntgabe, dass mehr als 100 Mitarbeiter angestellt seien, ebenfalls eindeutig angeführt und begründet, sowie auch das Zuschlagskriterium "technisches Equipment" von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erfüllt worden sei und lediglich die Formulierung "vor Ort" sich unzweifelhaft auf die nach Zuschlagserteilung durchzuführenden Kontrollen vor Ort beziehe. Andernfalls wäre diese Forderung diskriminierend für die Bieter die derzeit mit dem Auftraggeber keine aufrechte Vertragsbeziehung innehaben und widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechtes. Der Auftraggeber sei nicht verpflichtet, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes umfassend darzustellen. Für die Beurteilung, ob die Verpflichtung, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes in einer Zuschlagsentscheidung durch die Bekanntgabe der erreichten Punkte entsprochen werde, ist ausschlaggebend, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher detaillierter Begründungselemente unschwer möglich ist gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133). Dies treffe im gegenständlichen Fall zu. 1.
- Am 29.12.2016 langte die replizierende Stellungnahme der Antragstellerin ein. In dieser wurde substantiiert das Vorbringen der Auftraggeberin sowie der mitbeteiligten Partei bestritten. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 11.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser waren Vertreter der Auftraggeberin, der Antragstellerin sowie der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und deren Rechtsvertreter geladen und gekommen. Die Verhandlungsteilnehmer brachten im Wesentlichen vor wie schriftlich. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin stellte die Überlegung in den Raum, ob die Auftraggeberin das gesamte Verfahren widerrufen sollte. Dazu erklärte die Vertreterin der Auftraggeberin, dass die Auftraggeberin sich dazu nicht verpflichtet sehe und die jeweiligen Erkenntnisse des LVwG entsprechend umgesetzt habe. Die Verhandlungsteilnehmer brachten im Wesentlichen vor wie schriftlich. , Der Rechtsvertreter der Antragstellerin stellte die Überlegung in den Raum, ob die Auftraggeberin das gesamte Verfahren widerrufen sollte. Dazu erklärte die Vertreterin der Auftraggeberin, dass die Auftraggeberin sich dazu nicht verpflichtet sehe und die jeweiligen Erkenntnisse des LVwG entsprechend umgesetzt habe. Die nachträglich geforderte „Subunternehmerbestätigung Inkasso“ der AR sei mit dem Erkenntnis des LVwG vom 17.11.2016 bestätigt worden, so die Vertreterin der Auftraggeberin. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Vertreter der Antragstellerin eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Vom Vertreter der Antragstellerin wurde dazu erneut vorgebracht, warum aus Sicht der Antragstellerin diese Erklärung des Subunternehmers Inkasso, im Hinblick auf den § 76 BVergG über die ausreichende Leistungsfähigkeit bzw die Eignung des Bieters, von der präsumtiven Bestbieterin nicht erbracht worden sei. Die nachträglich geforderte „Subunternehmerbestätigung Inkasso“ der AR sei mit dem Erkenntnis des LVwG vom 17.11.2016 bestätigt worden, so die Vertreterin der Auftraggeberin. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Vertreter der Antragstellerin eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. , , Vom Vertreter der Antragstellerin wurde dazu erneut vorgebracht, warum aus Sicht der Antragstellerin diese Erklärung des Subunternehmers Inkasso, im Hinblick auf den Paragraph 76, BVergG über die ausreichende Leistungsfähigkeit bzw die Eignung des Bieters, von der präsumtiven Bestbieterin nicht erbracht worden sei. Die Vertreterin der Auftraggeberin führt dazu aus, dass der Antragstellervertreter mit seiner Replik vom 29.12.2016 unter Punkt
- auch selbst festgestellt habe, dass die Festlegungen, welche nicht gesondert anfechtbare seien, mit der nachfolgend gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden könnten bzw müssten. Dies sei jedoch nicht mit dem jetzigen Verfahren und Antrag erfolgt, weshalb diese Festlegungen bestandfest geworden seien. Über Vorhalt der Vorsitzenden, dass die Begleitschreiben vom 17.05.2016 und 24.05.2016 der AF mit der Erklärung vom 09.06.2016 zur Gänze zurückgezogen worden seien, wurde von der Auftraggeberin erklärt, dass mit dem Erkenntnis des LVwG vom 12.08.2016 abschließend festgestellt worden sei, dass der letzte Satz dieser Berichtigung nicht zurückgezogen worden sei. In diesem Satz gehe es um das Formblatt für die Subunternehmer, weshalb von der Auftraggeberin den zwei verbliebenen Bietern aufgetragen wurde, dieses vorzulegen. Mit Erkenntnis des LVwG vom 17.11.2016 sei bestätigt worden, dass die Erklärung beider Bieter ausreichend vorgelegen habe. Der Antragstellerin gehe es im Grunde darum, dass unklar sei, warum nunmehr die Angebote vergleichbar seien, obwohl die Auftraggeberin mit den Berichtigungen vom 17.05.2016 und 24.05.2016 geschrieben habe, dass diese nicht vergleichbar seien. Die Vertreterin der Auftraggeberin führte dazu aus, dass im Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2016 ausgeführt worden sei, warum die Vergleichbarkeit damals nicht gegeben war und spätestens am 28.7.2016 schon. Bereits mit Zuschlagsentscheidung vom 27.06.2016 sei die Auftraggeberin de facto von einer Vergleichbarkeit der Angebote ausgegangen. Die Aussage der Auftraggeberin, dass die Angebote nicht vergleichbar seien, sei deshalb geschrieben worden, weil man befürchtet habe, dass die Kalkulation aufgrund unterschiedlicher Annahmen vorgenommen worden sei. Dies habe sich aber relativ rasch als nicht zu treffend herausgestellt. Die Entscheidung vom 09.06.2016, die Berichtigungen vom 17.05.2016 und 24.05.2016 zurückzuziehen, basiert auch aufgrund einer externen rechtlichen Beratung, welche die Auftraggeberin ab diesem Zeitpunkt hinzugezogen habe. Der Antragstellerin gehe es im Grunde darum, dass unklar sei, warum nunmehr die Angebote vergleichbar seien, obwohl die Auftraggeberin mit den Berichtigungen vom 17.05.2016 und 24.05.2016 geschrieben habe, dass diese nicht vergleichbar seien. , Die Vertreterin der Auftraggeberin führte dazu aus, dass im Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2016 ausgeführt worden sei, warum die Vergleichbarkeit damals nicht gegeben war und spätestens am 28.7.2016 schon. Bereits mit Zuschlagsentscheidung vom 27.06.2016 sei die Auftraggeberin de facto von einer Vergleichbarkeit der Angebote ausgegangen. , Die Aussage der Auftraggeberin, dass die Angebote nicht vergleichbar seien, sei deshalb geschrieben worden, weil man befürchtet habe, dass die Kalkulation aufgrund unterschiedlicher Annahmen vorgenommen worden sei. Dies habe sich aber relativ rasch als nicht zu treffend herausgestellt. Die Entscheidung vom 09.06.2016, die Berichtigungen vom 17.05.2016 und 24.05.2016 zurückzuziehen, basiert auch aufgrund einer externen rechtlichen Beratung, welche die Auftraggeberin ab diesem Zeitpunkt hinzugezogen habe. Deshalb sei in der Verhandlung vom 28.07.2016 erneut ausgeführt worden, dass die Grundlagen für die Kalkulation klar seien. Dies auch deshalb, weil von der Antragstellerin im damaligen Verfahren keine Fragen zur Kalkulation gestellt wurden und die Antragstellerin bisher Auftragsinhaberin gewesen sei und möglicherweise auch aus diesem Grund keine Fragen zur Kalkulation gestellt habe. Überdies die Angebotssummen der vom 14.04.2016 vorgelegten Angebote nur geringfügig voneinander abgewichen seien. Die Auftraggeberin sei auch deshalb von einer ausreichend klaren Grundlage für die Kalkulation ausgegangen und habe dementsprechend gehandelt. Von der Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Partei wurde sodann ergänzend vorgebracht, dass im Verhandlungsprotokoll vom 22.04.2016 für die vertiefte Angebotsprüfung ausdrücklich alle Kalkulationsbestandteile von der Auftraggeberin hinterfragt wurden und zum Thema Forderungsmanagement und Inkassobüro festgehalten worden seien, dass es erforderlich sei, dieses in der Kalkulation zu berücksichtigen und daraus dem Auftraggeber keine Kosten zu entstehen haben. Die Antragstellerin habe am 04.04.2016 bei einer Verhandlungsrunde das Protokoll unterfertigt, und damit folgenden Text bestätigt: „die Ausschreibungsunterlagen, alle Bedingungen und weitere Dokumente wurden in … gelesen, sind klar, wurden verstanden und akzeptiert, es gibt keine weiteren Fragen". Zum Thema Inkassoleistungen wurde von der mitbeteiligten Partei ausgeführt, dass de facto weder für den Auftragnehmer noch für die Auftraggeberin Kosten für diese Inkassodienstleistungen anfallen werden. Diese werden branchenüblich auf Erfolgsbasis des Inkassonehmers durchgeführt.
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu festgestellt und erwogen: 2.
- Sachverhalt: Die Auftraggeberin AF hat den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Durchführung der Fahrscheinkontrolle im O-Bus in der Stadt XY ausgeschrieben und ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich durchgeführt. Die Bieter wurden am 11.03.2016 zur Legung eines Angebots eingeladen. Ab diesem Zeitpunkt standen die Ausschreibungsunterlagen, die Verfahrensordnung und die besonderen Vertragsbedingungen auf dem Beschaffungsportal zum Download bereit. Bis längstens 18.03.2016, 11:00 Uhr wurde den Bietern die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen. Die Angebotsfrist endete mit 31.03.2016, 11:00 Uhr. Die Auftraggeberin AF hat den Abschluss eines Rahmenvertrages zur Durchführung der Fahrscheinkontrolle im O-Bus in der Stadt XY ausgeschrieben und ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich durchgeführt. , Die Bieter wurden am 11.03.2016 zur Legung eines Angebots eingeladen. Ab diesem Zeitpunkt standen die Ausschreibungsunterlagen, die Verfahrensordnung und die besonderen Vertragsbedingungen auf dem Beschaffungsportal zum Download bereit. Bis längstens 18.03.2016, 11:00 Uhr wurde den Bietern die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen. Die Angebotsfrist endete mit 31.03.2016, 11:00 Uhr. Die Auftraggeberin führte nach Prüfung der Erstangebote mit sämtlichen Bietern am 04.04.2016 Vergabeverhandlungen durch. Bis längstens 14.04.2016 wurden die Bieter aufgefordert, ein Letztangebot zu legen. Damit war auch das befüllte Leistungsverzeichnis vorzulegen. Am 17.5.2016 teilte die Auftraggeberin, nach Prüfung der Letztangebote und Durchführung einer weiteren Vergabeverhandlung mit der AR am 22.4.2016, den Bietern im Wesentlichen mit, dass in den eingelangten Angeboten unterschiedliche Annahmen getroffen wurden, die eine Vergleichbarkeit der Angebote zu dieser Zeit nicht zulassen. Deshalb zu einer neuerlichen Angebotslegung eingeladen wird und daher ein Kalkulationsschema vorgegeben und weiterführende Erläuterungen zur Verfügung gestellt werden. Das Inkassobüro ist im Formblatt für Subunternehmen anzugeben. Am 24.5.2016 wurde von der Auftraggeberin ein weiteres Schreiben den Bietern übermittelt, mit welchem mitgeteilt wurde, dass in den eingelangten Angeboten unterschiedliche Annahmen getroffen wurden, die eine Vergleichbarkeit der Angebote nur schwer zulassen. Um die Vergleichbarkeit der „Last-and-best-Offer“ Angebote sicherzustellen, wird ein berichtigtes Kalkulationsschema vorgelegt, welches auf Basis des LBOs auszufüllen und bis 6.6.2016 neuerlich im … hochzuladen war. Das Inkassobüro ist im Formblatt für Subunternehmen anzugeben. Mit Schreiben vom 9.6.2016 teilte die Auftraggeberin mit, dass die Festlegungen vom 17.5.2016 und 24.5.2016 zur Gänze zurückgezogen werden und keine zweite letzte Runde durchgeführt wird. Die am 6.6.2016 abgegebenen Angebote wurden von der Auftraggeberin nicht geöffnet. Aufgrund der Zuschlagsentscheidung vom 27.06.2016 wurde sodann am 6.7.2016 ein Antrag auf Nichtigerklärung von der AI beim LVwG Salzburg eingebracht. Mit Erkenntnis vom 12.08.2016, Zahl 405-5/16/1/20-2016 erkannte der zuständige Senat, dass die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die AR als nichtig erklärt werde. In diesem Verfahren wurde unter anderem festgestellt, dass von keinem der Bieter im Formblatt für Subunternehmer das Inkassobüro angeführt wurde. Die Festlegung vom 17.05.2016 und zwar der letzte Satz über die Forderung der Nachreichung des Formblattes für Subunternehmerleistungen war jedoch weiterhin in Geltung.Aufgrund der Zuschlagsentscheidung vom 27.06.2016 wurde sodann am 6.7.2016 ein Antrag auf Nichtigerklärung von der AI beim LVwG Salzburg eingebracht. Mit Erkenntnis vom 12.08.2016, Zahl 405-5/16/1/20-2016 erkannte der zuständige Senat, dass die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die AR als nichtig erklärt werde. In diesem Verfahren wurde unter anderem festgestellt, dass von keinem der Bieter im Formblatt für Subunternehmer das Inkassobüro angeführt wurde. Die Festlegung vom 17.05.2016 und zwar der letzte Satz über die Forderung der Nachreichung des Formblattes für Subunternehmerleistungen war jedoch weiterhin in Geltung., Die Auftraggeberin forderte sodann die verbliebenen Bieter auf das Inkassobüro als Subunternehmer im Formblatt für Subunternehmer anzugeben und mit einer zusätzlichen Erklärung des Subunternehmers über den Geltungszeitraum vorzulegen. Am 20.09.2016 teilte die Auftraggeberin den verbliebenen Bietern mit, dass das Angebot der AR ausgeschieden wurde und beabsichtigt war, der AI den Zuschlag zu erteilten. Gegen diese gesondert anfechtbaren Entscheidungen der Auftraggeberin wurde am 29.9.2016 ein Nachprüfungsantrag eingebracht. Das LVwG hat mit Erkenntnis vom 17.11.2016, Zahl 405-5/24/1/18-2016, erkannt, dass sowohl die Ausscheidensentscheidung gegenüber der AR als auch die Zuschlagsentscheidung an den AI für nichtig zu erklären waren. Diesem Erkenntnis war in den rechtlichen Erwägungen im Wesentlichen zu den im nunmehrigen Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevanten Themen zu entnehmen, dass die Ausschreibung jedenfalls bestandfest geworden ist, die Erklärungen der verbliebenen Bieter mit dem Formblatt für Subunternehmer Inkassobüro fristgerecht und ausreichend konkret nachgewiesen haben, dass die mit den Inkassoleistungen betrauten Unternehmen bereits vor dem Ende der Frist für das erste Angebot (31.3.2016) zur Verfügung standen und die zugrundeliegende Festlegung vom 17.05.2016 (bzw 29.08.2016) der Auftraggeberin in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund dieses Erkenntnisses übermittelte die Auftraggeberin am 25.11.2016 die Zuschlagsentscheidung, mit welcher mitgeteilt wurde, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist am 05.12.2016 um 24:00 Uhr, der AR der Zuschlag erteilt wird. Dagegen wurde von der AI rechtzeitig am 5.12.2016 ein Antrag auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim LVwG eingebracht. Zur Frage der Vergleichbarkeit der Angebote stellt das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest: Die monierte Kalkulation des Angebotspreises erfolgte insoferne, als die vorgegebenen Stunden mit dem jeweiligen Stundensatz der Bieter multipliziert wurden. Diese vergleichbare Vorgangsweise der Kalkulation erfolgte auf Basis der bestandfesten Ausschreibung. Aufgrund der geringen Preisdifferenz (343.950 zu 363.600 ergibt rund 5,6 %) zwischen den beiden Angeboten der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei war eine vertiefte Angebotsprüfung nicht erforderlich. Kosten für Inkassoleistungen sind branchenüblich vom Schwarzfahrer dem Inkassobüro zu erstatten und deshalb in der Kalkulation nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für das technische Equipment und die erforderliche Anzahl an Mitarbeitern waren bei der AR zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt. Das Landesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass die Angebote der AI und der AR vergleichbar sind. Die Gewichtung und Begründung der Zuschlagsentscheidung vom 25.11.2016 basierte auf den in der Ausschreibung festgelegten nachvollziehbaren plausiblen Kriterien und war ausreichend und nachvollziehbar von der Auftraggeberin vorgenommen worden. 2.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den vorgelegten Vergabeakt, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich zweifelsfrei, dass die von den Teilnehmern in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erläuterungen über den Ablauf der vorangegangenen Verfahren und den daraus folgenden Handlungen der Auftraggeberin nachvollziehbar waren. Insbesondere im Hinblick auf die zunächst unverständliche Aussage der Auftraggeberin, dass die Angebote – wie im Schreiben vom 17.05.2016 – nicht vergleichbar waren und im Juni 2016 als vergleichbar befunden wurden, wurde unter anderem von der Rechtsvertreterin der Auftraggeberin glaubhaft vorgebracht, dass im Juni 2016 die externe Rechtsberatung zum Verfahren hinzugezogen wurde und erst dann festgestellt wurde, dass die Angebote entgegen der Befürchtungen der Auftraggeberin im Mai 2016 vergleichbar waren. Dem vorgelegten Akt konnten die Befürchtungen, dass von unterschiedlichen Annahmen bei der Kalkulation der Angebote ausgegangen wurde, nicht entnommen werden. Aufgrund des Vorbringens, dass der AI bereits seit 2012 Auftragnehmer über die identen Leistungen und Angebotsinhalte ist, sowie dass vom AI keine Fragen zur Ausschreibung oder Kalkulation gestellt wurden, war ebenfalls von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Angebote auszugehen. Überdies stützte sich die Argumentation der Antragstellerin lediglich auf die Aussage der Auftraggeberin im Schreiben vom 17.05.2016.Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den vorgelegten Vergabeakt, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes. , Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich zweifelsfrei, dass die von den Teilnehmern in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erläuterungen über den Ablauf der vorangegangenen Verfahren und den daraus folgenden Handlungen der Auftraggeberin nachvollziehbar waren. Insbesondere im Hinblick auf die zunächst unverständliche Aussage der Auftraggeberin, dass die Angebote – wie im Schreiben vom 17.05.2016 – nicht vergleichbar waren und im Juni 2016 als vergleichbar befunden wurden, wurde unter anderem von der Rechtsvertreterin der Auftraggeberin glaubhaft vorgebracht, dass im Juni 2016 die externe Rechtsberatung zum Verfahren hinzugezogen wurde und erst dann festgestellt wurde, dass die Angebote entgegen der Befürchtungen der Auftraggeberin im Mai 2016 vergleichbar waren. Dem vorgelegten Akt konnten die Befürchtungen, dass von unterschiedlichen Annahmen bei der Kalkulation der Angebote ausgegangen wurde, nicht entnommen werden. Aufgrund des Vorbringens, dass der AI bereits seit 2012 Auftragnehmer über die identen Leistungen und Angebotsinhalte ist, sowie dass vom AI keine Fragen zur Ausschreibung oder Kalkulation gestellt wurden, war ebenfalls von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Angebote auszugehen. Überdies stützte sich die Argumentation der Antragstellerin lediglich auf die Aussage der Auftraggeberin im Schreiben vom 17.05.
- Dass die Subunternehmerleistungen im Formblatt nachzureichen waren, war letztlich unzweifelhaft festzustellen. Das Erkenntnis des LVwG vom 12.8.2016 ist in Rechtskraft erwachsen und daher die Festlegung über die Nachreichung der Subunternehmerleistungen mittels Formblatt bestandfest geworden. Die Gewichtung und Begründung der Zuschlagsentscheidung vom 25.11.2016 war insbesondere aufgrund des Akteninhaltes und der Erläuterungen der Auftraggeberin durch den Senat als ausreichend und nachvollziehbar verifiziert werden. Dem Schreiben der Auftraggeberin über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung konnten alle für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages erforderlichen Informationen entnommen werden. Die Gewichtung und Begründung der Zuschlagsentscheidung vom 25.11.2016 war insbesondere aufgrund des Akteninhaltes und der Erläuterungen der Auftraggeberin durch den Senat als ausreichend und nachvollziehbar verifiziert werden. , Dem Schreiben der Auftraggeberin über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung konnten alle für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages erforderlichen Informationen entnommen werden. 2.
- Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Die AF, die Abteilung für Einkauf und Logistik, ist öffentliche Auftraggeberin
§ 1Abs 1 Z 5 S.VKG (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 idg
F).Die AF, die Abteilung für Einkauf und Logistik, ist öffentliche Auftraggeberin
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, S.VKG (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 idgF). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist zuständig für die Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag
§ 2S.VKG.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 S.VKG in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
§ 3
Abs 1 S.VKG sind Senate des Landesverwaltungsgerichts berufen, die aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen, über Beschwerden
§ 2
S.VKG zu entscheiden.
§ 13S.VKG hat das Landesverwaltungsgericht neben dem S.VKG das Vw
GVG und das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich dieses Vergabeverfahrens ist die Auftraggeberin als Sektorenauftraggeberin iSd §§ 164 und 169 BVergG zu qualifizieren, weshalb der 3.Teil „Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber“ des BVergG zur Anwendung gelangt.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ist zuständig für die Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag
Paragraph 2, S.VKG. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und 2 S.VKG in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
Paragraph 3, Absatz eins, S.VKG sind Senate des Landesverwaltungsgerichts berufen, die aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern (Paragraph 7, S.LVwGG) bestehen, über Beschwerden
Paragraph 2, S.VKG zu entscheiden.
Paragraph 13, S.VKG hat das Landesverwaltungsgericht neben dem S.VKG das VwGVG und das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich dieses Vergabeverfahrens ist die Auftraggeberin als Sektorenauftraggeberin iSd Paragraphen 164 und 169 BVergG zu qualifizieren, weshalb der 3.Teil „Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber“ des BVergG zur Anwendung gelangt.
§ 14
Abs 1 Z 1 S.VKG 2007 ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht auf Antrag zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, S.VKG 2007 ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht auf Antrag zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
§ 21
Abs 1 S.VKG 2007 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ein Interesse am Abschluss eines Vertrages behauptet wird (Z 1) und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden zu entstehen droht (Z 2). Die Antragstellerin hat alle erforderlichen Voraussetzungen (§ 23 S.VKG) für die Antragstellung in ihrem Nachprüfungsantrag behauptet bzw konkret ausgeführt.
Paragraph 21, Absatz eins, S.VKG 2007 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ein Interesse am Abschluss eines Vertrages behauptet wird (Ziffer eins,) und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden zu entstehen droht (Ziffer 2,). Die Antragstellerin hat alle erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 23, S.VKG) für die Antragstellung in ihrem Nachprüfungsantrag behauptet bzw konkret ausgeführt. Die
§ 19
S.VKG vorgeschriebenen Pauschalgebühren wurden von der Antragstellerin nachweislich entrichtet.Die
Paragraph 19, S.VKG vorgeschriebenen Pauschalgebühren wurden von der Antragstellerin nachweislich entrichtet.
§ 2Z 16 lit a sublit dd Bundesvergabegesetz (BVerg
G 2006), BGBl I Nr 17/2006 idgF ist die Zuschlagsentscheidung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, Bundesvergabegesetz (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006, idgF ist die Zuschlagsentscheidung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
§ 272Abs 1 BVerg
G 2006 müssen den verbliebenen Bietern mit der Zuschlagsentscheidung nicht nur die Merkmale des eigenen Angebotes, sondern auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes verbal bekannt gegeben werden, ohne dabei den berechtigten Geschäftsinteressen der betroffenen Unternehmer zu widersprechen.
Paragraph 272, Absatz eins, BVergG 2006 müssen den verbliebenen Bietern mit der Zuschlagsentscheidung nicht nur die Merkmale des eigenen Angebotes, sondern auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes verbal bekannt gegeben werden, ohne dabei den berechtigten Geschäftsinteressen der betroffenen Unternehmer zu widersprechen. Zu Spruchpunkt I: Soweit die Antragstellerin behauptet, das Vergabeverfahren sei zwingend zu widerrufen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nach dem S.VKG keine Befugnis zur Erklärung des Widerrufs zukommt. Ein Widerruf wäre allenfalls – sollten Widerrufsgründe gegeben sein – von der Auftraggeberin zu erklären. Insofern und angesichts der bestehenden Rechtslage sieht sich das Landesverwaltungsgericht nicht dafür zuständig, zu prüfen, ob die von der Antragstellerin behaupteten Gründe, die allenfalls die Auftraggeberin zum Widerruf des Vergabeverfahrens verpflichten könnten, tatsächlich vorliegen. Dem Vorbringen der Antragstellerin, die angefochtene Zuschlagsentscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, weil dieser Entscheidung die Bewertung nicht vergleichbarer Angebote zugrunde liege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dass die Angebote letztlich aufgrund der Zurückziehung der Festlegungen vom 17.05.2016 und 24.5.2016 vergleichbar waren, konnte wie bereits beweiswürdigend ausgeführt in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt werden. Dass die Angebote kalkulierbar und vom durchschnittlichen fachkundigen Bieter (vgl VwGH 22-11-2011, 2006/04/0024; VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019) zu verstehen waren, erklärte unter anderem die Auftraggeberin damit, dass die Antragstellerin derzeit Auftragnehmerin aus der identen Ausschreibung dieser Dienstleistung aus dem Jahr 2012 ist und auch deshalb keine Fragen zur Ausschreibung gestellt wurden. Erst als die Antragstellerin nicht mehr Zuschlagsempfängerin war, monierte diese die Ausschreibungsunterlagen und weiteren Festlegungen.Dass die Angebote letztlich aufgrund der Zurückziehung der Festlegungen vom 17.05.2016 und 24.5.2016 vergleichbar waren, konnte wie bereits beweiswürdigend ausgeführt in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt werden. Dass die Angebote kalkulierbar und vom durchschnittlichen fachkundigen Bieter vergleiche VwGH 22-11-2011, 2006/04/0024; VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019) zu verstehen waren, erklärte unter anderem die Auftraggeberin damit, dass die Antragstellerin derzeit Auftragnehmerin aus der identen Ausschreibung dieser Dienstleistung aus dem Jahr 2012 ist und auch deshalb keine Fragen zur Ausschreibung gestellt wurden. Erst als die Antragstellerin nicht mehr Zuschlagsempfängerin war, monierte diese die Ausschreibungsunterlagen und weiteren Festlegungen. Dass die Festlegungen unsachlich, nicht erfüllbar, unkalkulierbar oder widersprüchlich sind, geht insofern ins Leere, als diese
ständiger Judikatur bestandfest geworden sind (vgl VwGH 22.06.2011, 2011/04/0007) und daher die Auftraggeberin wie auch die Bieter daran gebunden sind.Dass die Festlegungen unsachlich, nicht erfüllbar, unkalkulierbar oder widersprüchlich sind, geht insofern ins Leere, als diese
ständiger Judikatur bestandfest geworden sind vergleiche VwGH 22.06.2011, 2011/04/0007) und daher die Auftraggeberin wie auch die Bieter daran gebunden sind. Durch die geringe Preisdifferenz zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei war im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Angebote eine vertiefte Angebotsprüfung nicht erforderlich (vgl zB BVA vom 12.09.2008, N/0105-BVA/02/2008-24). Durch die geringe Preisdifferenz zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei war im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Angebote eine vertiefte Angebotsprüfung nicht erforderlich vergleiche zB BVA vom 12.09.2008, N/0105-BVA/02/2008-24). Daraus folgt, dass die Zuschlagsentscheidung entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht infolge fehlender Vergleichbarkeit der Angebote für nicht zu erklären war. Soweit es anhand der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zu beurteilen und Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war, ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angebote der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei tatsächlich vergleichbar waren. Auch das Vorbringen, die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin sei deshalb für nichtig zu erklären, weil es der mitbeteiligten Partei an der erforderlichen Befugnis oder Leistungsfähigkeit fehle und ihr Angebot folglich auszuscheiden gewesen wäre, vermag der Antragstellerin nicht zum gewünschten Erfolg zu verhelfen. Das vertragliche Verhältnis der präsumtiven Bestbieterin zu dem bekanntgegebenen Inkassobüro wurde, wie auch im Verfahren vor dem LVwG mit Erkenntnis vom 17.11.2016 erkannt wurde, zweifelsfrei nach Aufforderung durch die Auftraggeberin nachgewiesen. Dieses Erkenntnis ist – unbeschadet der von der Antragstellerin dagegen erhobenen außerordentlichen Revision – rechtskräftig und insofern bindend. Im nunmehrigen Verfahren stellte sich zudem heraus, dass etwaige Kosten für Inkassoleistungen branchenüblich vom Schwarzfahrer dem Inkassobüro erstattet werden und deshalb in der Kalkulation jedenfalls nicht kosten- oder „preiswirksam“ sind (vgl auch OGH 12.07.2016, 4Ob139/16v)Im nunmehrigen Verfahren stellte sich zudem heraus, dass etwaige Kosten für Inkassoleistungen branchenüblich vom Schwarzfahrer dem Inkassobüro erstattet werden und deshalb in der Kalkulation jedenfalls nicht kosten- oder „preiswirksam“ sind vergleiche auch OGH 12.07.2016, 4Ob139/16v) Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass das Angebot der präsumtiven Bestbieterin auszuscheiden ist, ergab sich, dass die erforderliche Bestätigung über das Inkassobüro sowie die Voraussetzungen für das technische Equipment, und zwar die erforderliche Softwarelizenz, sowie die erforderliche Anzahl an Mitarbeitern von der AR mit Angebotslegung nachgewiesen wurden und daher das ausschreibungskonforme Angebot der AR entgegen der Ausführungen der AI nicht auszuscheiden gewesen war. Auch insofern liegt die von der Antragstellerin behauptete Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung nicht vor. Auch war das Vorbringen der Antragstellerin bezüglich der übermittelten Zuschlagsentscheidung als inhaltlich und formell entsprechend § 272 BVergG zu bewerten (vgl VwGH 9.4.2013, 2011/04/0224; VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133). Vor allem war es der Antragstellerin ggst möglich einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen um ihre Rechte zu wahren.Auch war das Vorbringen der Antragstellerin bezüglich der übermittelten Zuschlagsentscheidung als inhaltlich und formell entsprechend Paragraph 272, BVergG zu bewerten vergleiche VwGH 9.4.2013, 2011/04/0224; VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133). Vor allem war es der Antragstellerin ggst möglich einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen um ihre Rechte zu wahren. Zu Spruchpunkt II (Einstweilige Verfügung):Zu Spruchpunkt römisch zwei (Einstweilige Verfügung): Die Erteilung der einstweiligen Verfügung ist sohin mit Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben.
§ 30
Abs 4 S.VKG tritt die einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.Die Erteilung der einstweiligen Verfügung ist sohin mit Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben.
Paragraph 30, Absatz 4, S.VKG tritt die einstweilige Verfügung spätestens mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Daher war in Spruchpunkt II. spruchgemäß zu entscheiden.Daher war in Spruchpunkt römisch zwei. spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt III (Kosten):, Zu Spruchpunkt römisch drei (Kosten):, Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin
§ 19
S.VKG 2007 für den Antrag auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung und der Antrag auf einstweilige Verfügung ist
§ 20S.VKG 2007, wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben wurde, abzuweisen.
Weder ist ein teilweises Obsiegen vorliegend, noch wurde die Antragstellerin klaglos gestellt. Daher war in Spruchpunkt III. spruchgemäß zu entscheiden.Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin
Paragraph 19, S.VKG 2007 für den Antrag auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung und der Antrag auf einstweilige Verfügung ist
Paragraph 20, S.VKG 2007, wenn dem Hauptantrag nicht stattgegeben wurde, abzuweisen. Weder ist ein teilweises Obsiegen vorliegend, noch wurde die Antragstellerin klaglos gestellt. , Daher war in Spruchpunkt römisch drei. spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt IV über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Spruchpunkt römisch vier über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.5.26.1.25.2017