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{'item': '405-3/85/1/31-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.01.2017 Geschäftszahl405-3/85/1/31-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der Frau AH AG, AL-Straße 29, LL, und der Frau Mag. AK DD-AG, AL-Straße 31, LL, beide vertreten durch Herrn DI AN AM-Weg, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.6.2016, Zahl xxxxxx, (mitbeteiligte Partei: Baubewilligungswerberin AB AA, AL-Straße 31 A, LL, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. EE FF, Dr. GG HH, Dr. II JJ und Dr. KK MM, OO-Straße, NN) Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der Frau AH AG, AL-Straße 29, LL, und der Frau Mag. AK DD-AG, AL-Straße 31, LL, beide vertreten durch Herrn DI AN AM-Weg, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.6.2016, Zahl xxxxxx, (mitbeteiligte Partei: Baubewilligungswerberin Ausschussbericht AA, AL-Straße 31 A, LL, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. EE FF, Dr. GG HH, Dr. römisch zwei JJ und Dr. KK MM, OO-Straße, NN) z u R e c h t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.6.2016 hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines eingeschoßigen Wohnhauszubaus und für den Umbau und die Umwidmung eines ehemaligen Geschäftslokals zu einer Wohnung beim Objekt LL, AL-Straße 31 A, auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) aaa/2, KG LL, unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen des Architekten DI PP QQ und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6.7.2016 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Im umseits bezeichneten Verfahren (Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschoßigen Wohnhauszubaues) erheben die Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 03.06.2016, Zl. xxxxx, zugestellt am 15.06.2016, innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Beschwerde erfolgt aufgrund des Bescheides des Magistrates der Stadt Salzburg vom 13.06.

  1. Zl. xxxxxx und wird dieser hinsichtlich der Einhaltung des gesetzlich erforderlichen Mindestabstandes des geplanten Wohnhausanbaues angefochten. Als Beschwerdegrunde werden insbesondere angeführt:
  2. Ungenaue bzw. nicht den Bestimmungen des heute geltenden BGG entsprechende planliche Darstellung des Bauplatzes Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.3.1953, Zl. ….
  3. Nichtberücksichtigung bzw. Nichteingehen auf das Gutachten der Mag. Abt. 6/03 - Vermessung und Geoinformation vom 20.10.2015, vorliegend im gegenständlichen Akt yyyyy unter ON
  4. Nichtberücksichtigung bzw. Nichteingehen auf die anlässlich der zweiten Verhandlung am 28.04.2016 bei der Stellungnahme der Nachbarschaft AH AG und Mag. AK DD-AG vorgelegte Stellungnahme von Dipl.-lng. AN AM vom 26.04.2016 samt beigelegter Planunterlage vom 22.04.2016, GZ. bbb. Dazu wird nunmehr ausgeführt: zu
  5. In der planlichen Darstellung des Bauplatzes sind Koten betreffend Länge, Breite und Verlauf des Bauplatzes angegeben, allerdings nur graphisch ermittelt und auf dm ausgewiesen. Die Fläche von 650 m² ist daher ebenfalls nur graphisch ermittelt, also ca.-Fläche. Es fehlen außerdem die heute erforderlichen Bestandshöhen des Geländes. Aus diesen Gründen ist eine Bauplatzabänderung von den Grundeigentümern zu beantragen, damit den heute geltenden Bestimmungen des BGG entsprochen wird unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der ersten Bauplatzerklärung geltenden Bestimmungen der StBO. Demnach kann zwischen den Liegenschaften AL 31, Gst. aaa/1 und AL 31 A, Gst. aaa/2, nur die Grundgrenze = Eigentumsgrenze = Nachbargrenze als Bauplatzgrenze festgelegt werden. Aus diesen Gründen ist eine Bauplatzabänderung von den Grundeigentümern zu beantragen, damit den heute geltenden Bestimmungen des BGG entsprochen wird unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der ersten Bauplatzerklärung geltenden Bestimmungen der StBO. , Demnach kann zwischen den Liegenschaften AL 31, Gst. aaa/1 und AL 31 A, Gst. aaa/2, nur die Grundgrenze = Eigentumsgrenze = Nachbargrenze als Bauplatzgrenze festgelegt werden. zu
  6. Diese schriftliche Stellungnahme war erforderlich, weil Dipl.lng. AN AM am 28.04.2016 zeitgleich bei einer mündlichen Verhandlung beim LVWG Salzburg anwesend sein musste.Eine telefonisch durch Mag. AK DD-AG beantragte Vertagung des Verhandlungstermines wurde von der Baubehörde abgelehnt. Diese schriftliche Stellungnahme war erforderlich, weil Dipl.lng. AN AM am 28.04.2016 zeitgleich bei einer mündlichen Verhandlung beim LVWG Salzburg anwesend sein musste., Eine telefonisch durch Mag. AK DD-AG beantragte Vertagung des Verhandlungstermines wurde von der Baubehörde abgelehnt. Somit wird die Stellungnahme des Dipl-lng. AN AM vom 26.04.2016 samt Lageplan vom 22.04.2016, GZ. bbb auch dieser Beschwerde beigelegt, mit dem Ersuchen um Berücksichtigung. Wie schon in der Stellungnahme des Dipl-lng. AN AM vom 26.04.2016 dargelegt, war lt. § 70 Abs. 3 StBO bei einem Bauvorhaben ein Mindestabstand von 5 m zur Nachbargrenze (=Eigentumsgrenze) erforderlich. Wie schon in der Stellungnahme des Dipl-lng. AN AM vom 26.04.2016 dargelegt, war lt. Paragraph 70, Absatz 3, StBO bei einem Bauvorhaben ein Mindestabstand von 5 m zur Nachbargrenze (=Eigentumsgrenze) erforderlich. Der Begriff "Bauplatzgrenze", insbesondere im Zusammenhang mit der Definition des Mindestabstandes, ist in der StBO nicht zu finden. Erst mit dem Bebauungsgrundlagengesetz - BGG vom 27.06.1968, in Kraft getreten mit
  7. Jänner 1969, waren die Grenzen des Bauplatzes entscheidend für die Lage der Bauten im Bauplatz gem. § 25 Abs. 3 BGG (Einhaltung der Mindestabstände) und nicht die Nachbargrenzen (=Eigentumsgrenzen). Erst mit dem Bebauungsgrundlagengesetz - BGG vom 27.06.1968, in Kraft getreten mit
  8. Jänner 1969, waren die Grenzen des Bauplatzes entscheidend für die Lage der Bauten im Bauplatz gem. Paragraph 25, Absatz 3, BGG (Einhaltung der Mindestabstände) und nicht die Nachbargrenzen (=Eigentumsgrenzen). Chronologie mit Erläuterungen: (siehe auch beiliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom
  9. Mai 1954) 01.12.1952 Erstellung des Lageplanes für die Bauplatzerklärung (mit graphisch ermittelten Maßen und graphisch ermittelter Flächenangabe von 650 m²) 21.01.1953 erste Grundteilung 31.03.1953 Bauplatzbescheid (nordöstliche Begrenzung des Bauplatzes ca. übereinstimmend mit der ersten Grundteilung)Bauplatzbescheid (nordöstliche Begrenzung des Bauplatzes , ca. übereinstimmend mit der ersten Grundteilung) 24.04.1953 erster Kaufvertrag auf Basis der ersten Grundteilung 02.06.1953 zweite Grundteilung, um den erforderlichen Mindestabstand von 5 m zum historischen Objekt AL 31 einzuhalten (Erweiterung des Grundstückes aaa/1 um das Teilstück A aus Grundstück aaa/2) Im Detail errechnete Abstände zum historischen Objekt AL 31 unter Berücksichtigung der erst im Jahre 1999 nachweislich aufgebrachten Wärmedämmung: zur Hausecke im Nordosten: 5,01 m zur Hausecke im Südosten: 4,95 m 21.07.1953 zweiter Kaufvertrag auf Basis der zweiten Grundteilung 28.05.1954 Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg: beide Kaufverträge mit einem einzigen Beschluss durchgeführt. Die erste Grundteilung allein war somit nie rechtskräftig, erst mit der zweiten Grundteilung wurde eine Grundgrenze mit diesem Gerichtsbeschluss festgelegt. Damit ist der zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Mindestabstand der Nachbargrenze = Grundgrenze = Eigentumsgrenze von 5 m zum historischen Objekt AL 31 eingehalten. Aus den oben angegebenen Ausführungen stellen die Beschwerdeführerinnen nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Beschwerdegericht möge:
  10. eine mündliche Verhandlung durchführen.
  11. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 28.9.2016 und am 12.1.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen die Akten der belangten Behörde, darunter der Bauplatzerklärungsakt, sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Beschwerdeführerinnen angehört wurden. Mit Datum 29.11.2016 hat der Amtssachverständige für Vermessungstechnik schriftlich Befund und Gutachten erstattet, welches unter anderem in der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2017 erörtert wurde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Bewilligungswerberin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ YY, KG LL, in der das GSt-Nr aaa/2 vorgetragen ist; auf diesem ist das Objekt LL, AL-Straße 31 A, errichtet. Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen der EZ YYY, KG LL, in der das GSt-Nr aaa/1 vorgetragen ist; auf diesem ist das Objekt LL, AL 31, errichtet. Das GSt-Nr aaa/1 grenzt nordöstlich unmittelbar an das GSt-Nr aaa/2 an. Aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes RR vom 6.3.1951 wurde Frau TT UU (Allein-)Eigentümerin der damaligen YYYY, KG Stadt LL, Abteilung AL, bestehend damals aus dem GSt-Nr aaa und aus dem GSt-Nr .cccc. Auf letzterem war bzw ist das historische Objekt AL 31 errichtet. Mit Bescheid vom 31.3.1953, Zahl …, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg über Ansuchen der Frau TT UU vom 9.12.1952 eine 650 m² große Teilfläche des damaligen GSt-Nr aaa, KG Stadt LL, Abteilung AL, gemäß §§ 1 bis 4 Stadtbauordnung zum Bauplatz erklärt. Zu Grunde gelegt ist dem Bauplatzerklärungsbescheid der Lageplan des Herrn Ingenieur-Konsulent für Vermessungswesen Dipl-Ing. WW VV vom 1.12.1952, in dem die Fläche von 650 m² dargestellt ist. Mit Bescheid vom 31.3.1953, Zahl …, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg über Ansuchen der Frau TT UU vom 9.12.1952 eine 650 m² große Teilfläche des damaligen GSt-Nr aaa, KG Stadt LL, Abteilung AL, gemäß Paragraphen eins bis 4 Stadtbauordnung zum Bauplatz erklärt. Zu Grunde gelegt ist dem Bauplatzerklärungsbescheid der Lageplan des Herrn Ingenieur-Konsulent für Vermessungswesen Dipl-Ing. WW VV vom 1.12.1952, in dem die Fläche von 650 m² dargestellt ist. Mit Kaufvertrag vom 24.4.1953 hat Frau TT UU das GSt-Nr .cccc (mit dem Objekt AL 31) und eine Teilfläche des GSt-Nr aaa, und zwar jene Teilfläche des GSt-Nr aaa, die nicht mit dem Bescheid vom 31.3.1953 zum Bauplatz erklärt wurde, an Herrn XA ÜB verkauft. Diesem Kaufvertrag vom 24.4.1953 war der Lageplan des Herrn Dipl-Ing. VV vom 21.1.1953 zu Grunde gelegt. Mit weiterem Kaufvertrag vom 21.7.1953 hat Frau TT UU an Herrn XA ÜB zusätzlich eine Teilfläche (Teilstück „A“) des GSt-Nr aaa verkauft, dies unter Zugrundelegung des Lageplanes des Dipl.-Ing. VV vom 2.6.
  12. Das Teilstück „A“, ein Grundstücksstreifen entlang der Grenze der nunmehrigen GSt-Nr aaa/1 und aaa/2, war bzw ist Teil jener Grundfläche, die mit Bescheid vom 31.3.1953 zum Bauplatz erklärt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28.5.1954 wurden beide Kaufverträge grundbücherlich durchgeführt. Das GSt-Nr aaa wurde in die GSt-Nr aaa/1 und aaa/2 geteilt, die EZ YYYYY (nunmehr EZ YYY) neu eröffnet, in diese neu eröffnete EZ YYYYY sowohl die GSt-Nr .cccc und aaa/1 (Kaufvertrag vom 24.4.1953) als auch das Teilstück „A“ (Kaufvertrag vom 21.7.1943) übertragen und für diese EZ YYYYY das Eigentumsrecht für Herrn XA ÜB einverleibt. Das Teilstück „A“, das neu gegründete GSt-Nr aaa/1 und das GSt-Nr .cccc wurden vereinigt, sodass in der EZ YYYYY (nunmehr EZ YYY) nur mehr das GSt-Nr aaa/1 vorgetragen ist. In der YYYY (jetzt EZ YY) ist das nunmehrige GSt-Nr aaa/2 verblieben. Im Ergebnis wurde somit das Teilstück „A“, das Teil der mit Bescheid vom 31.3.1953 zum Bauplatz erklärten Grundfläche ist, an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerinnen verkauft. Die vormals als Teilstück „A“ bezeichnete Grundfläche steht damit im (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführerinnen, ist aber gleichzeitig Teil der Fläche des Bauplatzes der Bewilligungswerberin. Nach der nunmehrigen Einreichplanung vom 14.12.2015 verläuft die nordöstliche Grenze des Bauplatzes der Bewilligungswerberin (zu den Beschwerdeführerinnen hin) im hier maßgeblichen Bereich in einem Abstand von 2,73 m zur südwestlichen Ecke des Hauses der Beschwerdeführerinnen und in einem Abstand von 2,72 m zur südlichen Ecke des Hauses der Beschwerdeführerinnen. Anhand der im Teilungsplan des Dipl.-Ing. VV vom 2.6.1953 enthaltenen Aufmaße und einiger Identpunkte (das sind Vermessungspunkte, die sowohl 1953 als auch aktuell eine idente Lage aufweisen) ist es möglich, den Lageplan vom 1.12.1953 (Bauplatzerklärung vom 31.3.1953) mit einem aussagekräftigen Genauigkeitsmaß in den aktuellen Kataster zu transformieren. Unter Berücksichtigung der Toleranz von Katastergrenzpunkten sind die im Einreichplan vom 14.12.2015 dargestellte Bauplatzgrenze und die vom Amtssachverständigen transformierte Bauplatzgrenze innerhalb der Fehlertoleranz ident. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Transformation hat für die Beschwerdeführerinnen eine ungünstigere Lage der Bauplatzgrenze (Abstand ihres Objektes zur Bauplatzgrenze von 2,47 m bzw 2,48 m) ergeben. Der verfahrensgegenständliche Zubau weist nach dem im Einreichplan enthaltenen Grundriss eine Gesamtgröße von 6,10 m x 5,56 m auf. Er hat nach der Einreichplanung zur Bauplatzgrenze hin im gegenständlichen Bereich einen Abstand von 4,25 m im nördlichen Bereich und von 4,48 m im östlichen Bereich. An der nördlichen Außenecke hat der Wintergarten eine Höhe von 5,50 m gegenüber dem Urgelände, an der östlichen Außenecke eine Höhe von 5,70 m. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die Feststellungen waren insbesondere auch aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und der Ausführungen des Amtssachverständigen für Vermessungswesen im Gutachten vom 29.11.2016 zu treffen. Die derzeitigen Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Grundbuchsauszügen. Die Situierung der GSt-Nr aaa/1 und aaa/2 ist in den diversen Lageplänen im Verwaltungsakt (ON 25, ON 28 und ON 45 des Verwaltungsaktes) ersichtlich. Die Feststellung betreffend den Eigentumserwerb der YYYY durch Frau TT UU ergibt sich aus der im Bauplatzerklärungsakt befindlichen Einantwortungsurkunde vom 6.3.
  13. In diesem Bauplatzerklärungsakt, der zunächst mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.8.2016 in Fotokopie und sodann mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.10.2016 im Original vorgelegt wurde, ist auch der Bauplatzerklärungsbescheid vom 31.7.1953 samt Lageplan vom 1.12.1952 enthalten. Die diesbezüglichen Feststellungen über die Erklärung einer Grundfläche von 650 m² zum Bauplatz waren auf der Grundlage des Inhaltes dieses Bescheides vom 31.3.1953 zu treffen. Die Feststellungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundflächen der YYYY im Jahr 1953 waren einerseits auf der Grundlage der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses vom 28.5.1954 und andererseits auf der Grundlage der Darstellung der Chronologie durch die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vom 6.7.2016 und in ihren schriftlichen Einwendungen im Verwaltungsverfahren vom 26.4.2016 zu treffen. Die Feststellungen betreffend die grundbücherliche Durchführung der beiden Kaufverträge aus dem Jahr 1953 und der Grundteilungen ergeben sich wiederum aus der in Fotokopie vorliegenden Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28.5.
  14. Die Feststellung, dass die Grundfläche des Teilstückes „A“ im (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführerinnen steht, gleichzeitig aber Teil der Fläche des Bauplatzes der Beschwerdeführerinnen ist, ergibt sich letztlich aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen, also aufgrund der dargestellten Historie über die Bauplatzerklärung und über den Verkauf der einzelnen Grundflächen durch Frau TT UU an Herrn XA ÜB. Der Verlauf der Bauplatzgrenze laut Einreichplanung vom 14.12.2015 im Verhältnis zum Objekt der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus dem in der Einreichplanung vom 14.12.2015 enthaltenen Lageplan. Die Feststellungen zur Transformation des Lageplanes vom 1.12.1953 in den aktuellen Kataster waren auf der Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen für Vermessungswesen zu treffen. Dieser führt in seinem Gutachten vom 29.11.2016 aus, dass die Bauplatzfläche laut Lageplan vom 1.12.1952 (Bauplatzerklärung vom 31.3.1953) im Rahmen der zu erwartenden Fehlertoleranz aus vermessungstechnischer Sicht im Einreichplan vom 14.12.2015 richtig eingezeichnet worden sei und eine genauere Ermittlung der Bauplatzgrenze zu den Beschwerdeführerinnen hin nicht erreicht werden könne. Die im Einreichplan vom 14.12.2015 dargestellte Bauplatzgrenze im nordöstlichen Bereich sei im Rahmen der zu erwartenden Fehlertoleranz als richtig anzusehen. Vor dem Hintergrund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen konnten die im Einreichplan vom 14.12.2015 ersichtlichen Abstände des Objektes der Beschwerdeführerinnen zur Bauplatzgrenze hin, so wie sie im Lageplan des Einreichplanes ersichtlich sind, den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen betreffend die Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Wintergartens (Flächenausmaß, Abstand zur Bauplatzgrenze, Höhe) waren aufgrund der Einsichtnahme in den Einreichplan vom 14.12.2015, aber auch aufgrund der Ausführungen des von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2016 beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen zu treffen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: Die Beschwerdeführerinnen sind als Nachbarn im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 lit a Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) Parteien im Baubewilligungsverfahren.Die Beschwerdeführerinnen sind als Nachbarn im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) Parteien im Baubewilligungsverfahren. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und Z 6 BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft oder durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Subjektiv-öffentliche Rechte einer Partei wie den Beschwerdeführerinnen als Nachbarn im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG 1997 werden nach § 9 Abs 1 Z 6 leg cit durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft oder durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Subjektiv-öffentliche Rechte einer Partei wie den Beschwerdeführerinnen als Nachbarn im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG 1997 werden nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 2007/06/0303).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 2007/06/0303). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden nur auf die „Sache“ des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde (vgl VwGH 97/06/0188; 90/06/0156). Die Prüfbefugnis der Berufungsbehörde und auch der Gemeindeaufsichtsbehörde ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (vgl VwGH 89/05/0150).Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden nur auf die „Sache“ des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde vergleiche VwGH 97/06/0188; 90/06/0156). Die Prüfbefugnis der Berufungsbehörde und auch der Gemeindeaufsichtsbehörde ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren vergleiche VwGH 89/05/0150). Den Nachbarn kommt nach der Judikatur im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Sie können aber Verletzungen der im Bebauungsgrundlagengesetz enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 9 Abs 1 Z 6 BauPolG 1997 geltend machen. Die Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die – auch dem Nachbarschutz dienenden – Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Abständen (in Form von Baugrenzlinien, nicht jedoch auch zum Beispiel durch Baufluchtlinien) und Gebäudehöhen (vgl VwGH 2008/06/0226; Ra 2014/06/0029).Den Nachbarn kommt nach der Judikatur im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Sie können aber Verletzungen der im Bebauungsgrundlagengesetz enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG 1997 geltend machen. Die Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die – auch dem Nachbarschutz dienenden – Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Abständen (in Form von Baugrenzlinien, nicht jedoch auch zum Beispiel durch Baufluchtlinien) und Gebäudehöhen vergleiche VwGH 2008/06/0226; Ra 2014/06/0029). Den Nachbarn kommt im Verfahren über die Bauplatzerklärung keine Parteistellung zu, wie sich dies insbesondere aus § 12a Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz ergibt, der die Parteistellung auf den Grundstückseigentümer beschränkt. Den Nachbarn steht es jedoch frei, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des § 9 Abs 2 Z 6 BauPolG 1997 dem Schutz der Nachbarn dienen, mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (vgl VwGH 2000/06/0160).Den Nachbarn kommt im Verfahren über die Bauplatzerklärung keine Parteistellung zu, wie sich dies insbesondere aus Paragraph 12 a, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz ergibt, der die Parteistellung auf den Grundstückseigentümer beschränkt. Den Nachbarn steht es jedoch frei, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BauPolG 1997 dem Schutz der Nachbarn dienen, mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen vergleiche VwGH 2000/06/0160). Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 26.4.2016, auf die sie in ihrer Beschwerde verweisen, ausführen, dass im Einreichplan keine Aufnahme des Urgeländes erkennbar sei, weshalb eine Bauplatzabänderung mit einer exakten Höhenaufnahme des bestehenden Geländes (Urgelände) erforderlich sei, und dies so zu verstehen ist, dass die Richtigkeit des in der Einreichplanung dargestellten Urgeländes im maßgeblichen Bereich und damit die Richtigkeit der Berechnung der Höhen des Zubaus in Abrede gestellt werden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.9.2016 über Nachfragen ausgeführt haben, dass nach dem in der Einreichplanung enthaltenen Ansichten die Berechnung der Höhen nicht eindeutig durchführbar sei, das in den Schnitten dargestellte Urgelände aber wohl zutreffen werde. Damit haben sie klargestellt, dass sie von der Unrichtigkeit der Darstellung des Urgeländes im Einreichplan, so wie dies in den Schnitten, aber auch im Grundriss des Erdgeschoßes im Einreichplan dargestellt und auch vom bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde überprüft worden ist, nicht ausgehen. Insoweit kann dieses Einwendungsvorbringen nicht zur Versagung der baubehördlichen Bewilligung führen. Ob in einer früheren Einreichplanung das Urgelände womöglich unzureichend dargestellt war, ist dabei irrelevant, da für die gegenständliche baubehördliche Bewilligung nur mehr die Einreichplanung (Austauschplanung) vom 14.12.2015 maßgeblich ist (vgl § 13 Abs 8 AVG; VwGH 2012/05/0164).Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 26.4.2016, auf die sie in ihrer Beschwerde verweisen, ausführen, dass im Einreichplan keine Aufnahme des Urgeländes erkennbar sei, weshalb eine Bauplatzabänderung mit einer exakten Höhenaufnahme des bestehenden Geländes (Urgelände) erforderlich sei, und dies so zu verstehen ist, dass die Richtigkeit des in der Einreichplanung dargestellten Urgeländes im maßgeblichen Bereich und damit die Richtigkeit der Berechnung der Höhen des Zubaus in Abrede gestellt werden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.9.2016 über Nachfragen ausgeführt haben, dass nach dem in der Einreichplanung enthaltenen Ansichten die Berechnung der Höhen nicht eindeutig durchführbar sei, das in den Schnitten dargestellte Urgelände aber wohl zutreffen werde. Damit haben sie klargestellt, dass sie von der Unrichtigkeit der Darstellung des Urgeländes im Einreichplan, so wie dies in den Schnitten, aber auch im Grundriss des Erdgeschoßes im Einreichplan dargestellt und auch vom bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde überprüft worden ist, nicht ausgehen. Insoweit kann dieses Einwendungsvorbringen nicht zur Versagung der baubehördlichen Bewilligung führen. Ob in einer früheren Einreichplanung das Urgelände womöglich unzureichend dargestellt war, ist dabei irrelevant, da für die gegenständliche baubehördliche Bewilligung nur mehr die Einreichplanung (Austauschplanung) vom 14.12.2015 maßgeblich ist vergleiche Paragraph 13, Absatz 8, AVG; VwGH 2012/05/0164). Mit ihren Ausführungen in den Einwendungen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde legen die Beschwerdeführerinnen das Hauptaugenmerk ihres Vorbringens darauf, dass für die Berechnung des einzuhaltenden Abstandes nicht eine Grenze heranzuziehen ist, die sich aus der Bauplatzerklärung vom 31.3.1953 und dem damit in Zusammenhang stehenden Lageplan vom 1.12.1952 ergibt, sondern maßgeblich die heutige Grundstücksgrenze sein müsse. Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes im Jahr 1969 sei für den Abstand von Bauten gegenüber Nachbarn nicht die Bauplatzgrenze, sondern die Grundstücksgrenze maßgeblich gewesen. § 70 Abs 3 der Stadtbauordnung für Salzburg habe vorgesehen, dass die Breite der Zwischenräume zwischen einzelnen Gebäuden oder Gebäudegruppen und der Nachbargrenze mindestens 5 m betragen müsse. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sei auch 1953 das Teilstück „A“ veräußert worden (um eben diesen Abstand zum Haus AL 31 herzustellen). Da vor 1969 die Bauplatzgrenze für den Nachbarabstand nicht maßgeblich war, könne die sich aus dem Bescheid vom 31.3.1953 ergebende Bauplatzgrenze für heutige Bauvorhaben nicht zugrunde gelegt werden. Mit ihren Ausführungen in den Einwendungen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde legen die Beschwerdeführerinnen das Hauptaugenmerk ihres Vorbringens darauf, dass für die Berechnung des einzuhaltenden Abstandes nicht eine Grenze heranzuziehen ist, die sich aus der Bauplatzerklärung vom 31.3.1953 und dem damit in Zusammenhang stehenden Lageplan vom 1.12.1952 ergibt, sondern maßgeblich die heutige Grundstücksgrenze sein müsse. Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes im Jahr 1969 sei für den Abstand von Bauten gegenüber Nachbarn nicht die Bauplatzgrenze, sondern die Grundstücksgrenze maßgeblich gewesen. Paragraph 70, Absatz 3, der Stadtbauordnung für Salzburg habe vorgesehen, dass die Breite der Zwischenräume zwischen einzelnen Gebäuden oder Gebäudegruppen und der Nachbargrenze mindestens 5 m betragen müsse. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sei auch 1953 das Teilstück „A“ veräußert worden (um eben diesen Abstand zum Haus AL 31 herzustellen). Da vor 1969 die Bauplatzgrenze für den Nachbarabstand nicht maßgeblich war, könne die sich aus dem Bescheid vom 31.3.1953 ergebende Bauplatzgrenze für heutige Bauvorhaben nicht zugrunde gelegt werden. Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass nach der Stadtbauordnung 1886 und der Stadtbauordnung 1958 bis zum 1.1.1969 für den einzuhaltenden Nachbarabstand die „Nachbargrenze“ maßgeblich war. Nach § 70 Abs 3 des Gesetzes vom 2.4.1886, womit eine Bau-Ordnung für die Landeshauptstadt Salzburg erlassen wird (Stadtbauordnung 1886), LGBl Nr 27/1886, musste die Breite der Zwischenräume zwischen einzelnen Gebäuden oder Gebäudegruppen und der Nachbargrenze mindestens 5 m betragen, sodass die Entfernung zwischen zwei Gebäuden mindestens 10 m beträgt. Auch in der Stadtbauordnung 1958, LGBl Nr 64/1958, war dies in § 70 Abs 3 noch so vorgesehen. Die Regelung ist (erst) in der Stadtbauordnung 1968, LGBl Nr 83/1968 (Wiederverlautbarung), nicht mehr enthalten, sondern mit der Stadtbauordnungs-Novelle 1968, LGBl Nr 71/1968, entfallen. Ab dem Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, mit 1.1.1969 wird – bis heute – in dessen § 25 Abs 3 auf die „Grenzen des Bauplatzes“ (zur Berechnung des Nachbarabstandes) abgestellt. Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass nach der Stadtbauordnung 1886 und der Stadtbauordnung 1958 bis zum 1.1.1969 für den einzuhaltenden Nachbarabstand die „Nachbargrenze“ maßgeblich war. Nach Paragraph 70, Absatz 3, des Gesetzes vom 2.4.1886, womit eine Bau-Ordnung für die Landeshauptstadt Salzburg erlassen wird (Stadtbauordnung 1886), Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1886,, musste die Breite der Zwischenräume zwischen einzelnen Gebäuden oder Gebäudegruppen und der Nachbargrenze mindestens 5 m betragen, sodass die Entfernung zwischen zwei Gebäuden mindestens 10 m beträgt. Auch in der Stadtbauordnung 1958, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 1958,, war dies in Paragraph 70, Absatz 3, noch so vorgesehen. Die Regelung ist (erst) in der Stadtbauordnung 1968, Landesgesetzblatt Nr 83 aus 1968, (Wiederverlautbarung), nicht mehr enthalten, sondern mit der Stadtbauordnungs-Novelle 1968, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 1968,, entfallen. Ab dem Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, mit 1.1.1969 wird – bis heute – in dessen Paragraph 25, Absatz 3, auf die „Grenzen des Bauplatzes“ (zur Berechnung des Nachbarabstandes) abgestellt. In § 2 Abs 3 der Stadtbauordnung 1886 war aber bereits vorgesehen, dass der Grundeigentümer auf Grundlage der Bestimmungen über die Regulierung der Gassen und ihrer allfälligen neuen Anlage ferner einen Plan über die Größe, Lage und Form der Bauparzellen, und die bei der Verbauung beabsichtigte neue Niveau-Anlage zu verfassen und solchen in weitere Vorlage zu bringen hat. In Paragraph 2, Absatz 3, der Stadtbauordnung 1886 war aber bereits vorgesehen, dass der Grundeigentümer auf Grundlage der Bestimmungen über die Regulierung der Gassen und ihrer allfälligen neuen Anlage ferner einen Plan über die Größe, Lage und Form der Bauparzellen, und die bei der Verbauung beabsichtigte neue Niveau-Anlage zu verfassen und solchen in weitere Vorlage zu bringen hat. In § 27 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz (seit der Stammfassung unverändert; damals § 27 Abs 3 leg cit) ist nun vorgesehen, dass rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes an (das ist der 1.1.1969) als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff leg cit auch dann gelten, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen. In Paragraph 27, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz (seit der Stammfassung unverändert; damals Paragraph 27, Absatz 3, leg cit) ist nun vorgesehen, dass rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsgrundlagengesetzes an (das ist der 1.1.1969) als Bauplatzerklärungen im Sinne der Paragraphen 12, ff leg cit auch dann gelten, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz bereits ausgesprochen, dass ein Bauplatz im Sinne des Bebauungsgrundlagengesetzes keineswegs mit einem Grundstück ident sein muss. Ein Bauplatz kann auch nur einen Teil eines Grundstückes umfassen, aber auch mehrere Grundstücke, ja sogar, wie sich aus § 21 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz ergibt, Grundflächen unterschiedlicher Grundbuchseinlagen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören (vgl VwGH 2008/06/0115). Folgerichtig stellt § 25 Bebauungsgrundlagengesetz, überschrieben mit „Lage der Bauten im Bauplatz“ (vom ersten Satz des Abs 3 betreffend den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche abgesehen), nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes ab (vgl wiederum VwGH 2008/06/0115).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz bereits ausgesprochen, dass ein Bauplatz im Sinne des Bebauungsgrundlagengesetzes keineswegs mit einem Grundstück ident sein muss. Ein Bauplatz kann auch nur einen Teil eines Grundstückes umfassen, aber auch mehrere Grundstücke, ja sogar, wie sich aus Paragraph 21, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz ergibt, Grundflächen unterschiedlicher Grundbuchseinlagen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören vergleiche VwGH 2008/06/0115). Folgerichtig stellt Paragraph 25, Bebauungsgrundlagengesetz, überschrieben mit „Lage der Bauten im Bauplatz“ (vom ersten Satz des Absatz 3, betreffend den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche abgesehen), nicht auf die Grundgrenzen, sondern auf die Grenzen des Bauplatzes ab vergleiche wiederum VwGH 2008/06/0115). Vorliegend ist davon auszugehen, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Vermessungstechnik die im Lageplan vom 1.12.1952 dargestellte Fläche von 650 m² mit hinreichender Genauigkeit in den heutigen Kataster übertragen werden kann. Innerhalb der Fehlertoleranz ist die Bauplatzgrenze laut Bauplatzerklärungsbescheid vom 31.3.1953 im Einreichplan vom 14.12.2015 richtig dargestellt. Nach der letztlich eindeutigen Regelung des § 27 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz gilt die Bauplatzerklärung vom 31.3.1953, und zwar einschließlich des Lageplanes vom 1.12.1952 und der darin dargestellten Lage des Bauplatzes, nunmehr als Bauplatzerklärung im Sinne der §§ 12 ff Bebauungsgrundlagengesetz. Dass vor 1.1.1969 die Grenze des Bauplatzes womöglich nicht dieselbe Bedeutung hatte wie nach dem Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes mit 1.1.1969, ändert nichts daran, dass nach der Übergangsbestimmung des § 27 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz die Bauplatzerklärung vom 31.3.1953 weiter Geltung hat und damit auch die Lage und die Grenzen des Bauplatzes festgelegt sind. Hätte der Landesgesetzgeber bei Erlassung der Stammfassung des Bebauungsgrundlagengesetzes im Jahr 1968 (oder später) intendiert, dass bei Bauplatzerklärungen, die in der Stadt Salzburg vor 1969 erlassen worden sind, für den Nachbarabstand in diesen Altfällen die Grundstücksgrenze, und nicht – wie im Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehen – die Bauplatzgrenze maßgeblich sein soll, so hätte der Gesetzgeber in den Übergangsbestimmungen (§ 27 Bebauungsgrundlagengesetz) diesbezüglich eine Regelung getroffen. Da eine derartige Regelung nicht vorhanden ist, bleibt für die Auslegung der Beschwerdeführerinnen, dass die Bauplatzgrenze nicht herangezogen werden könne, weil diese vor 1969 für den Nachbarabstand nicht relevant gewesen sei, kein Raum.Vorliegend ist davon auszugehen, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Vermessungstechnik die im Lageplan vom 1.12.1952 dargestellte Fläche von 650 m² mit hinreichender Genauigkeit in den heutigen Kataster übertragen werden kann. Innerhalb der Fehlertoleranz ist die Bauplatzgrenze laut Bauplatzerklärungsbescheid vom 31.3.1953 im Einreichplan vom 14.12.2015 richtig dargestellt. Nach der letztlich eindeutigen Regelung des Paragraph 27, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz gilt die Bauplatzerklärung vom 31.3.1953, und zwar einschließlich des Lageplanes vom 1.12.1952 und der darin dargestellten Lage des Bauplatzes, nunmehr als Bauplatzerklärung im Sinne der Paragraphen 12, ff Bebauungsgrundlagengesetz. Dass vor 1.1.1969 die Grenze des Bauplatzes womöglich nicht dieselbe Bedeutung hatte wie nach dem Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes mit 1.1.1969, ändert nichts daran, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz die Bauplatzerklärung vom 31.3.1953 weiter Geltung hat und damit auch die Lage und die Grenzen des Bauplatzes festgelegt sind. Hätte der Landesgesetzgeber bei Erlassung der Stammfassung des Bebauungsgrundlagengesetzes im Jahr 1968 (oder später) intendiert, dass bei Bauplatzerklärungen, die in der Stadt Salzburg vor 1969 erlassen worden sind, für den Nachbarabstand in diesen Altfällen die Grundstücksgrenze, und nicht – wie im Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehen – die Bauplatzgrenze maßgeblich sein soll, so hätte der Gesetzgeber in den Übergangsbestimmungen (Paragraph 27, Bebauungsgrundlagengesetz) diesbezüglich eine Regelung getroffen. Da eine derartige Regelung nicht vorhanden ist, bleibt für die Auslegung der Beschwerdeführerinnen, dass die Bauplatzgrenze nicht herangezogen werden könne, weil diese vor 1969 für den Nachbarabstand nicht relevant gewesen sei, kein Raum. So wie die Stadtbauordnung 1886 in § 2 Abs 3 („Grundeigenthümer“) spricht auch das Bebauungsgrundlagengesetz davon, dass (nur) der Eigentümer das Ansuchen um Bauplatzerklärung stellen kann (vgl § 12a Abs 2 und Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz). Sowohl zum Zeitpunkt des Bauplatzansuchens am 9.12.1952 als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauplatzerklärungsbescheides vom 31.3.1953 war Frau TT UU aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 6.3.1951 (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft YYYY, KG Stadt LL (vgl VwGH 2012/05/0166; OGH RIS-Justiz RS0011263), sodass sie auch zutreffend die Bauplatzerklärung erwirken konnte. Erst in weiterer Folge hat sie Teile dieser Liegenschaft, darunter auch einen Teil der Fläche des Bauplatzes, an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerinnen verkauft. An der Rechtswirksamkeit bzw an der Rechtskraft der Bauplatzerklärung vom 31.3.1953 vermag jedoch der in der Folge erfolgte Verkauf von Grundflächen, die Teil der zum Bauplatz erklärten Grundfläche sind, nichts zu ändern.So wie die Stadtbauordnung 1886 in Paragraph 2, Absatz 3, („Grundeigenthümer“) spricht auch das Bebauungsgrundlagengesetz davon, dass (nur) der Eigentümer das Ansuchen um Bauplatzerklärung stellen kann vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2 und Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz). Sowohl zum Zeitpunkt des Bauplatzansuchens am 9.12.1952 als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauplatzerklärungsbescheides vom 31.3.1953 war Frau TT UU aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 6.3.1951 (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft YYYY, KG Stadt LL vergleiche VwGH 2012/05/0166; OGH RIS-Justiz RS0011263), sodass sie auch zutreffend die Bauplatzerklärung erwirken konnte. Erst in weiterer Folge hat sie Teile dieser Liegenschaft, darunter auch einen Teil der Fläche des Bauplatzes, an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerinnen verkauft. An der Rechtswirksamkeit bzw an der Rechtskraft der Bauplatzerklärung vom 31.3.1953 vermag jedoch der in der Folge erfolgte Verkauf von Grundflächen, die Teil der zum Bauplatz erklärten Grundfläche sind, nichts zu ändern. In Anbetracht des Umstandes, dass die Transformation der Bauplatzgrenze in den heutigen Kataster durch den Amtssachverständigen ohnedies ein für die Beschwerdeführerinnen ungünstigeres Ergebnis, nämlich eine nähere Bauplatzgrenze zu ihrem Objekt hin, ergeben hat und der Zubau ohnehin im Sinne der Fehlertoleranz der Übertragung der Bauplatzgrenze einen größeren als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand einhält, können die Beschwerdeführerinnen durch die baubehördliche Bewilligung unter Zugrundelegung der Einreichplanung vom 14.12.2015 nicht in ihren Rechten verletzt sein. Zur Grenze des Bauplatzes hält der Zubau den in § 25 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehenen Mindestabstand ein.In Anbetracht des Umstandes, dass die Transformation der Bauplatzgrenze in den heutigen Kataster durch den Amtssachverständigen ohnedies ein für die Beschwerdeführerinnen ungünstigeres Ergebnis, nämlich eine nähere Bauplatzgrenze zu ihrem Objekt hin, ergeben hat und der Zubau ohnehin im Sinne der Fehlertoleranz der Übertragung der Bauplatzgrenze einen größeren als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand einhält, können die Beschwerdeführerinnen durch die baubehördliche Bewilligung unter Zugrundelegung der Einreichplanung vom 14.12.2015 nicht in ihren Rechten verletzt sein. Zur Grenze des Bauplatzes hält der Zubau den in Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz vorgesehenen Mindestabstand ein. Schließlich sind die Beschwerdeführerinnen auch darauf zu verweisen, dass der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung lediglich das Vorliegen einer der in § 9 Abs 1 BauPolG 1997 normierten Gründe, darunter die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes (§ 9 Abs 1 Z 6 BauPolG 1997), entgegenstehen würde. Mit Einwendungen rein privatrechtlicher Natur, etwa in Zusammenhang mit der Verletzung oder Beeinträchtigung ihres (Mit-)Eigentumsrechtes an einem Teil der Bauplatzfläche, können sie schon grundsätzlich im Verwaltungsverfahren nur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (vgl VwGH 0345/63; 2009/05/0277; Giese, Salzburger Baurecht, § 9 BauPolG Rn 75f). Schließlich sind die Beschwerdeführerinnen auch darauf zu verweisen, dass der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung lediglich das Vorliegen einer der in Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG 1997 normierten Gründe, darunter die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG 1997), entgegenstehen würde. Mit Einwendungen rein privatrechtlicher Natur, etwa in Zusammenhang mit der Verletzung oder Beeinträchtigung ihres (Mit-)Eigentumsrechtes an einem Teil der Bauplatzfläche, können sie schon grundsätzlich im Verwaltungsverfahren nur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden vergleiche VwGH 0345/63; 2009/05/0277; Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 9, BauPolG Rn 75f). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Letztlich ist die Rechtslage im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 27 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz als klar und eindeutig anzusehen (vgl VwGH Ra 2016/12/0062; Ro 2015/01/0013). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Letztlich ist die Rechtslage im vorliegenden Fall im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 27, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz als klar und eindeutig anzusehen vergleiche VwGH Ra 2016/12/0062; Ro 2015/01/0013). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.85.1.31.2017

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