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{'item': '405-4/289/1/10-2017'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 5§ 45§ 58§ 12b§ 19§ 30§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.01.2017 Geschäftszahl405-4/289/1/10-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Ri

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 20.06.2015, 16:09 Uhr Ort der Begehung: Wals-Siezenheim, A 1, bei Str-KM 297.000 bei Wals, Richtung Wien Fahrzeug: PKW, BB (A) ● Sie haben als Lenker die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 5der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3.3.2015, LGBL.Nr. 25/2015 i.d.g.F. i

Vm § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-LÜbertretung

, Paragraph 5, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3.3.2015, LGBL.Nr. 25 aus 2015, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 30

(1)Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.g.F.Paragraph 30 (, eins,) Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, i.d.g.F. Euro 70,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden" Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde dargelegt, dass die Luftgütemessanlage, auf deren Ergebnis die zum Tatzeitpunkt kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung basiere, nicht den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) genüge. Da die Anlage nicht geeicht sei, hätte die Geschwindigkeitsbeschränkung gar nicht kundgemacht werden dürfen und hätten die Messergebnisse im amtlichen Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Einer fälschlich kundgemachten Vorschrift fehle die rechtliche Grundlage, weshalb ihr Übertreten straffrei sei. Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Amtes der Salzburger Landesregierung beleuchte zwar den Messvorgang, verkenne dabei aber, dass dieser mit dem gesetzlichen Erfordernis der Eichung nichts zu tun habe. Während die Messung die Handhabung bzw den Gebrauch des Messgerätes betreffe, beziehe sich die Eichung auf dessen Funktion bzw Zustand. Es sei zwar die belangte Behörde im Recht, wenn sie von einer ordentlich durchgeführten Luftgütemessung ausgehe, da der Messvorgang selbst tatsächlich nicht zu beanstanden sein dürfte, jedoch liefere ein ungeeichtes Messgerät unzulässige Messergebnisse, welche im Amtsverkehr keine Berücksichtigung finden dürfen. Zudem habe die belangte Behörde bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung auf Grund eines minderen Aufmerksamkeitsdefizites passiert sei. Die Übertretung habe auch zu keinen nachteiligen Folgen geführt, weshalb ein Rechtsanspruch auf Absehen von einer Bestrafung

§ 45Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) bestehe. Die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden überdies ein Herabsetzen der Strafe rechtfertigen.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde dargelegt, dass die Luftgütemessanlage, auf deren Ergebnis die zum Tatzeitpunkt kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung basiere, nicht den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) genüge. Da die Anlage nicht geeicht sei, hätte die Geschwindigkeitsbeschränkung gar nicht kundgemacht werden dürfen und hätten die Messergebnisse im amtlichen Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Einer fälschlich kundgemachten Vorschrift fehle die rechtliche Grundlage, weshalb ihr Übertreten straffrei sei. Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Amtes der Salzburger Landesregierung beleuchte zwar den Messvorgang, verkenne dabei aber, dass dieser mit dem gesetzlichen Erfordernis der Eichung nichts zu tun habe. Während die Messung die Handhabung bzw den Gebrauch des Messgerätes betreffe, beziehe sich die Eichung auf dessen Funktion bzw Zustand. Es sei zwar die belangte Behörde im Recht, wenn sie von einer ordentlich durchgeführten Luftgütemessung ausgehe, da der Messvorgang selbst tatsächlich nicht zu beanstanden sein dürfte, jedoch liefere ein ungeeichtes Messgerät unzulässige Messergebnisse, welche im Amtsverkehr keine Berücksichtigung finden dürfen. Zudem habe die belangte Behörde bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung auf Grund eines minderen Aufmerksamkeitsdefizites passiert sei. Die Übertretung habe auch zu keinen nachteiligen Folgen geführt, weshalb ein Rechtsanspruch auf Absehen von einer Bestrafung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestehe. Die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden überdies ein Herabsetzen der Strafe rechtfertigen. Von der belangten Behörde wurde diese Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung übermittelt. Am 10.1.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde und Dipl.-Ing. AI AH als Sachverständiger des Amtes der Salzburger Landesregierung einvernommen worden ist. Dieser erläuterte insbesondere, die für Luftgütemessgeräte geltenden Überprüfungsstandards und legte von der akkreditierten Umweltbundesamt GmbH ausgestellte Kalibrierscheine und -protokolle sowie Aufzeichnungen über die am verfahrensgegenständlichen Luftgütemessgerätes täglich stattfindende Funktionskontrolle vor. In seiner Schlussäußerung hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 8 Maß- und Eichgesetz (MEG) fest, dass dann, wenn ein Radargerät eichpflichtig sei, entsprechend einem Größenschluss auch ein Luftgütemessgerät der Eichpflicht unterliegen müsse. In seiner Schlussäußerung hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf Paragraph 8, Maß- und Eichgesetz (MEG) fest, dass dann, wenn ein Radargerät eichpflichtig sei, entsprechend einem Größenschluss auch ein Luftgütemessgerät der Eichpflicht unterliegen müsse. Vom Landesverwaltungsgericht wurden sodann die bezogen auf den Tatzeitpunkt relevanten Kalibrierprotokolle sowie der Nachweis über die tägliche Funktionskontrolle des verfahrensgegenständlichen Messgerätes eingeholt. Darüber hinaus wurden von der ASFINAG Service GmbH die für das verfahrensgegenständliche Sanierungsgebiet zum Tatzeitpunkt geltenden Schaltdaten übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 20.6.2015 um 16:09 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BB auf der Westautobahn (A 1) bei Str.-KM 297.000 im Gemeindegebiet von Wals-Siezenheim in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei die zu diesem Zeitpunkt kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h überschritten. Am 20.6.2015 um 16:00 Uhr betrug der Immissionsbeitrag von PKW-ähnlichen Fahrzeugen zu der bei der Luftmessstelle Liefering gemessenen Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOx) 43,9298 µl/m3 NOx. Am 11.6.2016 ist das verfahrensgegenständliche Luftgütemessgerät mit einem Transferstandard kalibriert worden. Am Tattag hat die Abweichung vom Sollwert des Stationskalibrators 0,4 % betragen. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen betreffend Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt sowie betreffend Tatzeit, Tatort und Höhe der gemessenen Fahrgeschwindigkeit sind im Verfahren unbestritten geblieben. Ebenso ist unbestritten geblieben, dass zur Tatzeit auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kundgemacht gewesen ist. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mittels eines Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der Bauart MultaRadar 6F des Herstellers Jenoptik ROBOT GmbH festgestellt, welches laut dem im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden Eichschein mit der Nummer MR1010 vom 31.3.2015 zum Tatzeitpunkt geeicht gewesen ist. Das Ergebnis dieser Messung konnte somit bedenkenlos den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden. Der oben festgestellte Immissionsbeitrag von PKW-ähnlichen Fahrzeugen beruht auf den von der ASFINAG Service GmbH übermittelten Daten. Dieser Beitrag an der Gesamtschadstoffbelastung ist mittels dem in der West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung dargelegten Algorithmus auf Basis der von der Verkehrszählstelle in Fahrtrichtung Wien erfassten Anzahl der PKW-ähnlichen Fahrzeuge rechnerisch ermittelt worden. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige erläuterte unter Bezugnahme auf die Immissionsschutzgesetz-Luft Messkonzeptverordnung die für das verfahrensgegenständliche Luftgütemessgeräte geltenden Qualitätsstandards. Demnach erfolgen täglich automatische Funktionskontrollen und alle drei Monate eine Kalibrierung des Messgerätes mit einem Transferstandard, für welchen zuvor von der akkreditierten Umweltbundesamt GmbH in Wien einen Kalibrierschein ausgestellt worden ist. Aus dem im Verfahren vorgelegten Kalibrierprotokoll sowie dem Nachweis über die tägliche Funktionskontrolle geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät wenige Tage vor dem Tatzeitpunkt kalibriert worden ist und die Abweichung vom Sollwert des Stationskalibrators am Tattag im zulässigen Bereich gelegen ist. Für das erkennende Gericht haben sich auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen und der vorgelegten Unterlagen keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Luftgütemessgerät gelieferten Messwerte ergeben. Vielmehr hat sich im Verfahren ein verlässliches System umfangreicher Überprüfungen gezeigt. Rechtliche Grundlagen: § 2 West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015Paragraph 2, West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015

(1)Im Sinn dieser Verordnung gilt als 1.Ziffer eins Immissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde

dem in der Anlage dargestellten Algorithmus errechnete Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge zu der bei der Luftmessstelle gemessenen Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOx); 2.Ziffer 2 PKW-ähnliche Fahrzeuge: die von den Verkehrszählstellen erfassten Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, die bei der Benützung von Autobahnen keinen Beschränkungen

§ 58

der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl Nr 399, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 290/2014 unterliegen;PKW-ähnliche Fahrzeuge: die von den Verkehrszählstellen erfassten Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, die bei der Benützung von Autobahnen keinen Beschränkungen

Paragraph 58, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl Nr 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 290 aus 2014, unterliegen; 3.Ziffer 3 Schwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 27 ppb (27 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt; (..) § 3 Z 2 West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015Paragraph 3, Ziffer 2, West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015 2.Ziffer 2 in Fahrtrichtung Wien: Geografische Lage Bezugssystem: ETRS89 Notation: DDD Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ) Bezugssystem: Kilometrierung Breitengrad Längengrad Teil-strecke 3 Anfang aus Richtung Villach N 47,77803° E 12,98047° AQ_A01_298_R4_2,470_Kn_Sbg StrKm 2,470 der Rampe 4 Anfang aus Richtung München N 47,77794° E 12,98024° AQ_A01_2_297,710 StrKm 297,710 Ende N 47,81961° E 13,00571° VKZ, StrKm 292,618 Teil-strecke 4 Anfang N 47,82702° E 13,02650° AQ_A01_2_290,790 StrKm 290,790 Ende N 47,84431° E 13,07913° AQ_A01_2_285,814 StrKm 285,814 § 5 West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015Paragraph 5, West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015

(1)Im Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt, wenn 1.Ziffer eins der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert, 2.Ziffer 2 die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert den Schwellenwert 2 oder 3.Ziffer 3 die bei der Luftmessstelle in der Zeit von 01:00 bis 05:00 Uhr gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid als Halbstundenwert den Schwellenwert 3 übersteigt.
(2)Eine Geschwindigkeitsbeschränkung

Abs 1 wird aufgehoben:

(2)Eine Geschwindigkeitsbeschränkung

Absatz eins, wird aufgehoben: 1.Ziffer eins wenn der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert unterschreitet; 2.Ziffer 2 wenn im Fall des Abs 1 Z 2 die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet; oderwenn im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet; oder 3.Ziffer 3 im Fall des Abs 1 Z 3 um 18:00 Uhr desselben Kalendertages.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, um 18:00 Uhr desselben Kalendertages. § 7 Maß- und EichgesetzParagraph 7, Maß- und Eichgesetz

(1)Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
(2)Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist. (..) § 8 Maß- und EichgesetzParagraph 8, Maß- und Eichgesetz
(1)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden: 1.Ziffer eins Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen, 2.Ziffer 2 Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, 3.Ziffer 3 a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen b)Litera b Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen c)Litera c Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, 4.Ziffer 4 a)Litera a Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen, b)Litera b elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern, c)Litera c elektrische Meßwandler, 5.Ziffer 5 Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen, 6.Ziffer 6 a)Litera a Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten, b)Litera b Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen, c)Litera c Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten, d)Litera d Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most, 7.Ziffer 7 Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten, 8.Ziffer 8 Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern, 9.Ziffer 9 Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, 10.Ziffer 10 Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, 11.Ziffer 11 Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle

§ 12b

unterliegen,Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle

Paragraph 12 b, unterliegen, 12.Ziffer 12 Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt,Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, StrSchG handelt, 13.Ziffer 13 Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.

(2)Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(2)Der Eichpflicht unterliegen die im Absatz eins, angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden. (..) § 13 Maß- und EichgesetzParagraph 13, Maß- und Eichgesetz
(1)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist: 1.Ziffer eins Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, 2.Ziffer 2 Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, ausgenommen solche an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, 3.Ziffer 3 Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle

§ 12bunterliegen und

Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle

Paragraph 12 b, unterliegen und 4.Ziffer 4 Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie bei Typengenehmigungen oder Verkehrstauglichkeitsprüfungen von Verkehrsmitteln oder bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen verwendet oder bereitgehalten werden: 1.Ziffer eins Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten, 2.Ziffer 2 Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit, 3.Ziffer 3 Meßgeräte zur Bestimmung der Beschleunigung oder der Verzögerung mit Ausnahme der Bremsprüfstände, 4.Ziffer 4 Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, 5.Ziffer 5 Drehzahlmesser für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen, 6.Ziffer 6 Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle

§ 12b

unterliegen,Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle

Paragraph 12 b, unterliegen, 7.Ziffer 7 Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, 8.Ziffer 8 Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft.

(3)Reifendruckmesser müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden.
(4)Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Abs. 1 Z 3 und 4 auch dann, wenn sie auf Grund des § 13 der Interventionsverordnung BGBl. II Nr. 145/2007 verwendet oder bereitgehalten werden.
(4)Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 auch dann, wenn sie auf Grund des Paragraph 13, der Interventionsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007, verwendet oder bereitgehalten werden. Erwägungen und Ergebnis: Der verfahrensgegenständliche Tatort befindet sich laut § 3 Z 2 West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung auf einer Teilstrecke der A1, welche als Sanierungsgebiet im Sinne von § 10 Abs 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) ausgewiesen ist. Im Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit unter anderem dann mit 80 km/h festgesetzt, wenn der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den in § 2 Abs 1 Z 3 West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung mit 27 ppb (27 µl/m3) NOx festgelegten Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) überschreitet (§ 5 Abs 1 Z 1 West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung).Der verfahrensgegenständliche Tatort befindet sich laut Paragraph 3, Ziffer 2, West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung auf einer Teilstrecke der A1, welche als Sanierungsgebiet im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) ausgewiesen ist. Im Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit unter anderem dann mit 80 km/h festgesetzt, wenn der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung mit 27 ppb (27 µl/m3) NOx festgelegten Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) überschreitet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung). Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich gezeigt, dass am Tattag um 16:00 Uhr der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge 43,9298 µl/m3 NOx betragen hat und somit der Schwellenwert 1 überschritten worden ist. Folglich war zum Tatzeitpunkt zu Recht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h kundgemacht. Im Verfahren hat sich überdies unbestritten gezeigt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges die zum Tatzeitpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin als erfüllt anzusehen. Zutreffend hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Gesamtschadstoffbelastung mit einem nicht geeichten Luftgütemessgerät gemessen worden ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfen die so ermittelten Werte in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Verwendung gelangen bzw zur Bestrafung herangezogen werden. Aus § 7 Abs 1 MEG ergibt sich, dass Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig sind. Aus den oben wiedergegebenen, einschlägigen Bestimmungen des MEG ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Luftgütemessgeräte keine Eichpflicht vorgesehen hat. Jene Messgeräte die der Eichpflicht unterliegen werden in den verfahrensrelevanten §§ 8 und 13 MEG taxativ aufgezählt. Angesichts dessen, dass Luftgütemessgeräte in diesen abschließenden Aufzählungen nicht enthalten sind, besteht für diese keine Eichpflicht. Dem Einwand des Beschwerdeführers konnte somit auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht gefolgt werden. Zutreffend hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Gesamtschadstoffbelastung mit einem nicht geeichten Luftgütemessgerät gemessen worden ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfen die so ermittelten Werte in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Verwendung gelangen bzw zur Bestrafung herangezogen werden. Aus Paragraph 7, Absatz eins, MEG ergibt sich, dass Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig sind. Aus den oben wiedergegebenen, einschlägigen Bestimmungen des MEG ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Luftgütemessgeräte keine Eichpflicht vorgesehen hat. Jene Messgeräte die der Eichpflicht unterliegen werden in den verfahrensrelevanten Paragraphen 8 und 13 MEG taxativ aufgezählt. Angesichts dessen, dass Luftgütemessgeräte in diesen abschließenden Aufzählungen nicht enthalten sind, besteht für diese keine Eichpflicht. Dem Einwand des Beschwerdeführers konnte somit auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht gefolgt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz in Bezug auf Luftgütemessgeräte eine Unvollständigkeit aufweist bzw ergänzungsbedürftig ist, haben sich für das erkennende Gericht nicht ergeben. Anders als beispielsweise bei Geschwindigkeitsmessgeräten oder bei Messgeräten zur Bestimmung des Alkoholgehaltes in der Atemluft zieht das Messergebnis eines Luftgütemessgerätes für den Einzelnen keine unmittelbaren verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Die durch ein Luftgütemessgerät ermittelte Schadstoffbelastung kann zwar zum Inkrafttreten einer temporären Geschwindigkeitsbeschränkung führen, die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Geschwindigkeitsübertretung beruht letztlich aber auf dem Ergebnis eines geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes. Vom Vorliegen einer echten Gesetzeslücke kann gegenständlich daher nicht ausgegangen werden. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) handelt. Für die Verwirklichung eines solchen Deliktes, zu dem der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt bereits fahrlässiges Verhalten, wovon auszugehen ist, wenn es dem Täter nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Rechtsmittelwerber brachte vor, dass ein minderes Aufmerksamkeitsdefizit zur Übertretung geführt habe. Damit räumt der Beschwerdeführer die fahrlässige Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung selbst ein. Neben dem objektiven Tatbestand ist somit auch die subjektive Tatseite der zur Last gelegten Übertretung als erfüllt anzusehen.Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) handelt. Für die Verwirklichung eines solchen Deliktes, zu dem der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt bereits fahrlässiges Verhalten, wovon auszugehen ist, wenn es dem Täter nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Rechtsmittelwerber brachte vor, dass ein minderes Aufmerksamkeitsdefizit zur Übertretung geführt habe. Damit räumt der Beschwerdeführer die fahrlässige Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung selbst ein. Neben dem objektiven Tatbestand ist somit auch die subjektive Tatseite der zur Last gelegten Übertretung als erfüllt anzusehen. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wer eine nach der West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung kundgemachte Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet ist

§ 30Abs 1 Z 4 IG-L mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180 zu bestrafen.

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 70 verhängt und damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu etwas mehr als 3 % ausgeschöpft. Wer eine nach der West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung kundgemachte Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet ist

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180 zu bestrafen. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von € 70 verhängt und damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu etwas mehr als 3 % ausgeschöpft.

§ 1

IG-L ist Ziel dieses Gesetzes der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen, die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen sowie die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität. Als eine der zur Schadstoffreduzierung vorgesehenen Maßnahmen dienen dabei temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen in festgelegten Gebieten.

Paragraph eins, IG-L ist Ziel dieses Gesetzes der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen, die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen sowie die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität. Als eine der zur Schadstoffreduzierung vorgesehenen Maßnahmen dienen dabei temporäre Geschwindigkeitsbeschränkungen in festgelegten Gebieten. Mit der Nichteinhaltung der auf Grund einer Schwellenwertüberschreitung verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung hat der Beschwerdeführer dem auf Gesundheits- und Umweltschutz gerichteten Ziel des IG-L zuwider gehandelt. Angesichts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 22 km/h kann im konkreten Fall von keinem unbeträchtlichen Unrechtsgehalt ausgegangen werden. Strafmildernd konnte dem Beschwerdeführer seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Bundesland Salzburg zu Gute gehalten werden. Straferschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine aktuellen Einkommensverhältnisse eine Strafreduktion begehrt, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn ein Bestrafter kein Einkommen bezieht (Hinweis E vom 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN) und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung einer Mindeststrafe besteht (VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Die verfahrensgegenständlich einschlägige Strafnorm sieht keine Mindeststrafe vor. Angesichts dessen, dass sich die verhängte Geldstrafe im Verhältnis zur möglichen Höchststrafe ohnehin im untersten Bereich befindet, kann keine Unangemessenheit erkannt werden und folglich auch keine Reduktion vorgenommen werden. Soweit vom Beschwerdeführer der Ausspruch einer Ermahnung

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G angeregt wurde, ist festzuhalten, dass dies unter anderem das Vorliegen von geringem Verschulden voraussetzt. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 7.11.1995, 95/05/0002). Der Beschwerdeführer erklärte ein "geringes Aufmerksamkeitsdefizit" als für die Geschwindigkeitsübertretung ursächlich. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, ist doch gerade von einem Kraftfahrzeuglenker jedenfalls ein solches Maß an Aufmerksamkeit vorauszusetzen, dass er selbst auf kurzfristige Änderungen der Verkehrslage adäquat reagieren kann. Zudem kann bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 % von keiner bloß geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Rede sein. Die Konstellation des verfahrensgegenständlichen Falles bildet sohin geradewegs den typischen Fall des verpönten Verhaltens ab.Soweit vom Beschwerdeführer der Ausspruch einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG angeregt wurde, ist festzuhalten, dass dies unter anderem das Vorliegen von geringem Verschulden voraussetzt. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 7.11.1995, 95/05/0002). Der Beschwerdeführer erklärte ein "geringes Aufmerksamkeitsdefizit" als für die Geschwindigkeitsübertretung ursächlich. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, ist doch gerade von einem Kraftfahrzeuglenker jedenfalls ein solches Maß an Aufmerksamkeit vorauszusetzen, dass er selbst auf kurzfristige Änderungen der Verkehrslage adäquat reagieren kann. Zudem kann bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 % von keiner bloß geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Rede sein. Die Konstellation des verfahrensgegenständlichen Falles bildet sohin geradewegs den typischen Fall des verpönten Verhaltens ab. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafbemessungskriterien die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe sowohl schuld- als auch tatangemessen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung beruht wie oben dargelegt auf dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Normen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung beruht wie oben dargelegt auf dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Normen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.289.1.10.2017

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