GVG iVm § 2 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003 wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landesabgabenamtes vom 29.06.2016, Zahl xxxxx, wurde der Tourismusbeitrag vom Landesabgabenamt Salzburg als Abgabenbehörde erster Instanz für die Betriebsstätte in der Gemeinde LL, Ortsklasse C, für das Jahr 2015 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 532.462,67 festgesetzt mit einem Beitrag von € 212,99. In der Begründung heißt es dazu, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil für das Beitragsjahr 2015 keine Beitragserklärung eingereicht worden sei. Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung gehöre die Gemeinde LL der Ortsklasse C an. Die Tätigkeit Überstellung von Kraftfahrzeugen sei nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse C der Beitragsgruppe 5/Code 99100 "Berufe (Berufsgruppen die ausdrücklich genannt sind)" zuzuordnen.
Abs 1 und § 37 Abs 4 S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2015 der Umsatz aus dem zweivorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2013 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz sei vom Finanzamt LL bekanntgegeben worden. Daher errechne sich der Tourismusbeitrag für das Jahr 2015 nach Ansicht des Landesabgabenamtes mit einem maßgeblichen Gesamtumsatz von €532.462,67, was unter Zugrundelegung eines Promillesatzes von 0,40 einen Betrag von €212,99 ergebe. In der Begründung heißt es dazu, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil für das Beitragsjahr 2015 keine Beitragserklärung eingereicht worden sei. Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung gehöre die Gemeinde LL der Ortsklasse C an. Die Tätigkeit Überstellung von Kraftfahrzeugen sei nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse C der Beitragsgruppe 5/Code 99100 "Berufe (Berufsgruppen die ausdrücklich genannt sind)" zuzuordnen.
Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 4, S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2015 der Umsatz aus dem zweivorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2013 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz sei vom Finanzamt LL bekanntgegeben worden. Daher errechne sich der Tourismusbeitrag für das Jahr 2015 nach Ansicht des Landesabgabenamtes mit einem maßgeblichen Gesamtumsatz von €532.462,67, was unter Zugrundelegung eines Promillesatzes von 0,40 einen Betrag von €212,99 ergebe. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer am 5.8.2016 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass man für das Jahr 2015 keine Beitragserklärung erhalten habe, sondern nur eine Mahnung, weswegen man eine alte Kopie überschrieben habe und diese am 11.11.2015 an die Faxnummer des Landesabgabenamtes gefaxt habe. Insgesamt habe es sich um sieben Seiten gehandelt. Der überwiegende Teil der Umsätze sei in PP erzielt worden, weshalb diese auch in Abzug gebracht worden seien. Zum Beweis dafür wurden die Daten inklusive des Deckblattes der Bestätigung übermittelt. Daher werde um Prüfung und Aufhebung der Nachforderung ersucht. Beiliegend zur Beschwerde wurden die entsprechende Faxbestätigung, die das Datum 6.11.2015 trägt, sowie die Beitragserklärung aus dem Jahre 2015, der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 sowie die Umsatzliste des Beschwerdeführers für den entscheidungserheblichen Zeitraum übermittelt. Diese Beschwerde wurde am 24.8.2016 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet. In vorliegender Angelegenheit fand am 26.1.2017 eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der Frau MM NN für den Beschwerdeführer teilgenommen hat. Eine entsprechende Vollmacht dazu wurde dem Landesverwaltungsgericht per Fax am 27.1.2017 vorgelegt. Die belangte Behörde hat sich mit Mail vom 26.1.2017 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und dazu vorgebracht, dass aus Sicht des Landesabgabenamtes die Sendebestätigung des Faxes vorhanden sei. Die Abzüge seien ausgewiesen und müssten daher auch anerkannt werden. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer betreibt ein Transportunternehmen (Fahrzeugüberführungen) in der AC-Straße, LL. Der überwiegende Teil der Umsätze des Unternehmens wird in PP, konkret mit RR in SS, erzielt. Entsprechendes ist aus der Umsatzliste zu entnehmen, die mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2013 Umsätze in einer Höhe von € 528.545,- in PP erzielt wurden. Aus dem Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2013 ergibt sich, dass der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und der Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) € 532.462,67,- betragen hat. Von diesem Gesamtbetrag wurde der in PP erzielte Umsatz abgezogen, was einen beitragspflichtigen Umsatz in der Höhe von € 3.146,67 ergeben hat. Dieser Umsatz wurde mit der Beitragserklärung 2015, welche am 11.11.2015 dem Landesabgabenamt übermittelt wurde, bekanntgegeben. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft angegeben, dass man kein Formular zur Beitragserklärung 2015 zur Verfügung hatte, unter Umständen ist dieses im Zuge der Übersiedlungsmaßnahmen auch verloren gegangen. Auf Grund einer Mahnung des Landesabgabenamtes vom 4.11.2015 hat man umgehend per Fax die Beitragserklärung für das Jahr 2015 und die entsprechenden Unterlagen übersandt. Dazu wurde eine ältere Beitragserklärung überschrieben und die oben angeführten Daten eingetragen. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, ein beitragspflichtiger Gesamtumsatz in der Höhe von € 3.146,67, was einen Tourismusbeitrag von € 0,00 ergibt. Zu diesen Unterlagen wurde die Faxbestätigung vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass am 6.11.2015 um 16:43 Uhr sieben Seiten an die Faxnummer des Landesabgabenamtes übermittelt wurden. Zur Frage, dass die Beitragserklärung 11.1.2015 trägt, und auch in der Beschwerde der 11.11.2015 als jenes Datum angegeben wurde, an dem das Fax übersendet wurde, hat die Vertreterin des Beschwerdeführers angegeben, dass dies auf ein technisches Gebrechen des Faxgerätes zurückzuführen ist. Dieses zeigt immer ein Datum auf, das einige Tage zurückliegt. Dieses Problem besteht auch heute noch, tatsächlich wurden aber diese Unterlagen am 11.11.2016 an das Landesabgabenamt übermittelt. Dabei handelte es sich, wie bereits erwähnt, um die Beitragserklärung 2015, den Umsatzsteuerbescheid 2013, die Kontoblätter aus dem Jahr 2013, woraus die Umsätze ersichtlich sind, die in PP erzielt wurden. Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen insofern bestätigt wurde, als dass die Vollmacht der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 27.1.2017 per Fax übermittelt wurde, und dieses auch ein früheres Datum, nämlich den 22.02.2017, trägt. Überdies konnten obenstehende Feststellungen auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in dieser Form getroffen werden. Entscheidungserhebliche Widersprüche haben sich aus dem Akt bzw dem Vorbringen der Parteien nicht ergeben, die Diskrepanz hinsichtlich des Datums ist glaubhaft und nachvollziehbar auf ein technisches Gebrechen zurückzuführen. Die glaubhafte und schlüssige Erklärung der Vertreterin des Beschwerdeführers war nicht in Zweifel zu ziehen. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage § 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idF LGBl Nr 3/2016 – MitgliedschaftParagraph 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016, – Mitgliedschaft
Paragraph 35, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (…) § 32 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idF LGBl Nr 3/2016 - Beitragsgruppen Paragraph 32, Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016, - Beitragsgruppen
G 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:a) die
Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: -die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);-die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994); -die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);-die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UStG 1994); -die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);-die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, UStG 1994); - die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit dd UStG 1994);- die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d, UStG 1994); - die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994); - die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;- die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994) sowie die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, UStG 1994 angeführten Leistungen; - die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des § 36 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des Paragraph 36, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Paragraph 7 a, des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994); - die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994); - die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20, UStG 1994); - die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);- die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994); - die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung; b)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird; c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994); d)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;
Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
Absatz 2, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.
Absatz eins, nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten. § 43 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idF LGBl Nr 3/2016 - TourismusbeiträgeParagraph 43, Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016, - Tourismusbeiträge
Abs 1 Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) sind die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind wiederum die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen.
Paragraph 2, Absatz eins, Salzburger Tourismusgesetz (S.TG) sind die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind wiederum die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der Paragraphen 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen.
S.TG haben in Gemeinden (wie beispielsweise hier: Gemeinde LL), für die kein Tourismusverband besteht, die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist.
Paragraph 43, S.TG haben in Gemeinden (wie beispielsweise hier: Gemeinde LL), für die kein Tourismusverband besteht, die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist.
Abs 2 S.TG sind keine Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes Personen (Abs1), deren Umsätze zur Gänze
Abs 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
Paragraph 2, Absatz 2, S.TG sind keine Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes Personen (Abs1), deren Umsätze zur Gänze
Paragraph 35, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Gerade um diesen Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erzielt nachweislich den überwiegenden Anteil seiner Umsätze in PP. Da die Beitragserklärung 2015 mit den dort vorgenommenen Abzügen nach § 32 Abs 4 S.TG (Umsätze die in einem anderen Bundesland erzielt wurden) sehr wohl beim Landesabgabenamt eingelangt ist, und dort offensichtlich unberücksichtigt blieb, hat der Beschwerdeführer dennoch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben seinen Umsatz richtig erklärt. Die Umsätze aus PP waren vom Gesamtumsatz laut Umsatzsteuerbescheid 2013 vom beitragspflichtigen Umsatz abzuziehen, was einen Betrag von € 3.146,67 ergeben hat. Die Umsatzgrenze des § 35 Abs 1 lit g S.TG, der jene Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz ausnimmt, die eine Grenze von € 20.000,- (nach der damals geltenden Rechtslage LGBl Nr 3/2016) nicht übersteigen und die Beitragsgruppe 3 bis 7 betreffen, kommt daher für den Beschwerdeführer zur Anwendung. Folglich sind seine Umsätze zur Gänze vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen. § 2 Abs 2 S.TG normiert dazu, dass in solchen Fällen ein Unternehmer nicht als Pflichtmitglied zu gelten hat, weshalb auch die Rechtsgrundlage des § 43 Salzburger Tourismusgesetz auf ihn nicht anwendbar ist. Gerade um diesen Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erzielt nachweislich den überwiegenden Anteil seiner Umsätze in PP. Da die Beitragserklärung 2015 mit den dort vorgenommenen Abzügen nach Paragraph 32, Absatz 4, S.TG (Umsätze die in einem anderen Bundesland erzielt wurden) sehr wohl beim Landesabgabenamt eingelangt ist, und dort offensichtlich unberücksichtigt blieb, hat der Beschwerdeführer dennoch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben seinen Umsatz richtig erklärt. Die Umsätze aus PP waren vom Gesamtumsatz laut Umsatzsteuerbescheid 2013 vom beitragspflichtigen Umsatz abzuziehen, was einen Betrag von € 3.146,67 ergeben hat. Die Umsatzgrenze des Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG, der jene Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz ausnimmt, die eine Grenze von € 20.000,- (nach der damals geltenden Rechtslage Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2016,) nicht übersteigen und die Beitragsgruppe 3 bis 7 betreffen, kommt daher für den Beschwerdeführer zur Anwendung. Folglich sind seine Umsätze zur Gänze vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen. Paragraph 2, Absatz 2, S.TG normiert dazu, dass in solchen Fällen ein Unternehmer nicht als Pflichtmitglied zu gelten hat, weshalb auch die Rechtsgrundlage des Paragraph 43, Salzburger Tourismusgesetz auf ihn nicht anwendbar ist. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Tourismusbeitrages
Vm § 35 S.TG und § 2 Abs 2 S.TG nicht vor, weshalb der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Tourismusbeitrages
Paragraph 43, S.TG in Verbindung mit Paragraph 35, S.TG und Paragraph 2, Absatz 2, S.TG nicht vor, weshalb der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war. Da sich das Beschwerdevorbringen vom 5.8.2016 ausschließlich auf den Bescheid vom 29.6.2016 bezieht, mit dem eine Nachforderung in der Höhe von € 212,99 vorgeschrieben wurde, konnte auf den ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Verspätungszuschlag vom 29.6.2016, Zahl yyyyy, in diesem Erkenntnis kein Bezug genommen werden. Festgehalten wird dazu allerdings, dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage des Grundlagenbescheides automatisch zu einer Anpassung des abgeleiteten Bescheides führt. Eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Verspätungszuschlagsfestsetzung bietet § 295 BAO (vgl Ritz BAO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.