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{'item': '405-9/121/1/7-2017'}

Obsah (9)§ 28§ 10§ 25a§ 17§ 268§ 12§ 2§ 68§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.01.2017 Geschäftszahl405-9/121/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sowie § 17 Salzburger Behindertengesetz und § 2 Abs 1 Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sowie Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz und Paragraph 2, Absatz eins, Eingliederungshilfe- und Kostenbeitragsverordnung wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Frau AB AA, geboren am AC, AD AE, ist verpflichtet, ab 1.8.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung

§ 10

Salzburger Behindertengesetz zu der Tagesbetreuung im Caritas Tageszentrum AE sowie der Wohnhausunterbringung im Lebenshilfe Wohnhaus in AK einen Kostenbeitrag von monatlich € 1.280,20 (das sind 80 % des Pflegegelds der Pflegestufe 6 sowie 60 % aus dem Unterhalt des Vaters der Beschwerdeführerin) zu leisten. Die sich daraus ergebende Nachzahlung (Differenz zu den bisher entrichteten Beträgen) ist ab 1.6.2017 fällig., Frau Ausschussbericht AA, geboren am AC, AD AE, ist verpflichtet, ab 1.8.2016 für die Dauer der Gewährung der Hilfeleistung

Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz zu der Tagesbetreuung im Caritas Tageszentrum AE sowie der Wohnhausunterbringung im Lebenshilfe Wohnhaus in AK einen Kostenbeitrag von monatlich € 1.280,20 (das sind 80 % des Pflegegelds der Pflegestufe 6 sowie 60 % aus dem Unterhalt des Vaters der Beschwerdeführerin) zu leisten. Die sich daraus ergebende Nachzahlung (Differenz zu den bisher entrichteten Beträgen) ist ab 1.6.2017 fällig. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.7.2016, Zahl 30604-BEH/AC601/1-2016, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen laufenden Kostenbeitrag ab 1.1.2016 für die Gewährung der angeführten Hilfeleistung in Höhe von monatlich € 1.280,- zu begleichen. Als Hilfeleistung

§ 10

des Salzburger Behindertengesetzes wurde die Kostentragung der Tagesbetreuung im Caritas Tageszentrum AE sowie die Kostentragung der Wohnhausunterbringung im Lebenshilfe Wohnhaus AK angeführt. In der Begründung heißt es dazu, dass die Beschwerdeführerin die zwei eben angeführten Einrichtungen besucht. Frau AX AY (hier handelt es sich wohl um einen Schreibfehler der Behörde, gemeint ist wohl Frau AB AA) stehe im Bezug von Pflegegeld der Stufe 6 bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Auszahlungsbetrag sei € 1.225. Zusätzlich würden der Beschwerdeführerin ein Unterhalt in der Höhe von monatlich € 500,- und die erhöhte Familienbeihilfe zur Verfügung stehen. Bisher sei von der Beschwerdeführerin an das Land Salzburg als monatlicher Kostenbeitrag 60 % des Bundespflegegelds, somit € 720,- sowie 60 % des Unterhalts, somit € 300, geleistet worden. Nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen führt die Behörde aus, dass der Kostenbeitrag ab 1.1.2016 neu festzusetzen sei. Für Wohnheimunterbringungen sei eine 80 % Teilung vorgesehen, hier liege konkret sowohl eine Wohnheim- als auch eine Tagesheimunterbringung vor. Die Teilung des Pflegegelds im Ausmaß von 80 % für Land Salzburg sei durchzuführen und mit Bescheid festzusetzen, bei einem Pflegegeldbetrag (laut Pflegeinformationssystem Stufe 6 mit Familienbeihilfe) in Höhe von € 1.225,20 errechne sich ein monatlicher Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in der Höhe von € 980,16 ab 1.1.2016 (ab Erhöhung des Pflegegeldes). Wegen der Wochenendbetreuung zu Hause sei der Unterhalt im bisherigen Ausmaß zu teilen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.7.2016, Zahl 30604-BEH/AC601/1-2016, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen laufenden Kostenbeitrag ab 1.1.2016 für die Gewährung der angeführten Hilfeleistung in Höhe von monatlich € 1.280,- zu begleichen. Als Hilfeleistung

Paragraph 10, des Salzburger Behindertengesetzes wurde die Kostentragung der Tagesbetreuung im Caritas Tageszentrum AE sowie die Kostentragung der Wohnhausunterbringung im Lebenshilfe Wohnhaus AK angeführt. In der Begründung heißt es dazu, dass die Beschwerdeführerin die zwei eben angeführten Einrichtungen besucht. Frau AX AY (hier handelt es sich wohl um einen Schreibfehler der Behörde, gemeint ist wohl Frau Ausschussbericht AA) stehe im Bezug von Pflegegeld der Stufe 6 bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Auszahlungsbetrag sei € 1.

  1. Zusätzlich würden der Beschwerdeführerin ein Unterhalt in der Höhe von monatlich € 500,- und die erhöhte Familienbeihilfe zur Verfügung stehen. Bisher sei von der Beschwerdeführerin an das Land Salzburg als monatlicher Kostenbeitrag 60 % des Bundespflegegelds, somit € 720,- sowie 60 % des Unterhalts, somit € 300, geleistet worden. Nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen führt die Behörde aus, dass der Kostenbeitrag ab 1.1.2016 neu festzusetzen sei. Für Wohnheimunterbringungen sei eine 80 % Teilung vorgesehen, hier liege konkret sowohl eine Wohnheim- als auch eine Tagesheimunterbringung vor. Die Teilung des Pflegegelds im Ausmaß von 80 % für Land Salzburg sei durchzuführen und mit Bescheid festzusetzen, bei einem Pflegegeldbetrag (laut Pflegeinformationssystem Stufe 6 mit Familienbeihilfe) in Höhe von € 1.225,20 errechne sich ein monatlicher Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld in der Höhe von € 980,16 ab 1.1.2016 (ab Erhöhung des Pflegegeldes). Wegen der Wochenendbetreuung zu Hause sei der Unterhalt im bisherigen Ausmaß zu teilen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Sachwalterin und Mutter der Beschwerdeführerin Frau AG AA, AF, AD AE, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt sie vor, dass laut Bescheid vom 10.7.2014, der in Kopie beiliege, eine Änderung des Teilungsschlüssels 80 : 20 nur bei einer neuen Unterbringung oder weniger als bisher zu Hause vorgenommen werde. Dazu halte die Mutter der Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass keine Änderung der Unterbringung sowie der Betreuungszeit ihrer Tochter vorgenommen worden sei. Die schwerstbehinderte Tochter AB werde nach wie vor jeden Dienstag von 16:00 Uhr bis Mittwoch 08:00 Uhr und weiters jedes zweite Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr betreut. Weiters wurde angeführt, wie wichtig die regelmäßigen Therapien für AB seien (Physiotherapie, heilpädagogisches Voltigieren, Massagen). Selbstbehaltskosten würden bei allen Maßnahmen anfallen. Weiters gebe es notwendige Mehraufwendungen durch die behinderte Tochter AB, wie den behindertengerechten Umbau der WC-Anlage und Bad mit Kosten von ca € 30.
  2. Die Finanzierung dafür erfolge mittels Abstattungskredit. Weiters werde ein Pkw für den Transport der Tochter unbedingt benötigt. Das derzeitige Auto sei bereits elf Jahre alt und ein Ankauf eines neuen Autos sei in nächster Zeit erforderlich. Durch die erheblichen laufenden Kosten für die Tochter AB werde höflich ersucht, dass der Aufteilungsschlüssel wie bisher bestehen bleiben. Zur Beschwerde wurden vorgelegt, der erwähnte Bescheid vom 10.7.2014 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, eine Rechnung der Physiokompetenz AZ vom 23.5.2016, ein ärztlicher Befund von Dr. BA BB, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vom 1.12.2014, eine Bestätigung des Diakoniewerks Therapiezentrum BC vom 5.8.2016 sowie die Kopie eines Zulassungsscheines des Kraftfahrzeugs BD, eine Kostenaufstellung für den Umbau bzw der Lieferung und Montage eines behindertengerechten Bades und WCs für die Wohnung der Mutter der Beschwerdeführerin in AE vom 28.8.2015 sowie die entsprechende Überweisungsbestätigung. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Sachwalterin und Mutter der Beschwerdeführerin Frau AG AA, AF, AD AE, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt sie vor, dass laut Bescheid vom 10.7.2014, der in Kopie beiliege, eine Änderung des Teilungsschlüssels 80 : 20 nur bei einer neuen Unterbringung oder weniger als bisher zu Hause vorgenommen werde. Dazu halte die Mutter der Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass keine Änderung der Unterbringung sowie der Betreuungszeit ihrer Tochter vorgenommen worden sei. Die schwerstbehinderte Tochter Ausschussbericht werde nach wie vor jeden Dienstag von 16:00 Uhr bis Mittwoch 08:00 Uhr und weiters jedes zweite Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr betreut. Weiters wurde angeführt, wie wichtig die regelmäßigen Therapien für Ausschussbericht seien (Physiotherapie, heilpädagogisches Voltigieren, Massagen). Selbstbehaltskosten würden bei allen Maßnahmen anfallen. Weiters gebe es notwendige Mehraufwendungen durch die behinderte Tochter AB, wie den behindertengerechten Umbau der WC-Anlage und Bad mit Kosten von ca € 30.
  3. Die Finanzierung dafür erfolge mittels Abstattungskredit. Weiters werde ein Pkw für den Transport der Tochter unbedingt benötigt. Das derzeitige Auto sei bereits elf Jahre alt und ein Ankauf eines neuen Autos sei in nächster Zeit erforderlich. Durch die erheblichen laufenden Kosten für die Tochter Ausschussbericht werde höflich ersucht, dass der Aufteilungsschlüssel wie bisher bestehen bleiben. Zur Beschwerde wurden vorgelegt, der erwähnte Bescheid vom 10.7.2014 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, eine Rechnung der Physiokompetenz AZ vom 23.5.2016, ein ärztlicher Befund von Dr. BA BB, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vom 1.12.2014, eine Bestätigung des Diakoniewerks Therapiezentrum BC vom 5.8.2016 sowie die Kopie eines Zulassungsscheines des Kraftfahrzeugs BD, eine Kostenaufstellung für den Umbau bzw der Lieferung und Montage eines behindertengerechten Bades und WCs für die Wohnung der Mutter der Beschwerdeführerin in AE vom 28.8.2015 sowie die entsprechende Überweisungsbestätigung. Diese Beschwerde wurde mit dem entscheidungsrelevanten Teilakt dem Landesverwaltungsgericht am 18.8.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Dazu führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. In dieser Angelegenheit fand am 15.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Sachwalterin und Mutter der Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat ihre Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Die anwesende Partei wurde gehört und der verwaltungsbehördliche Akt sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichts wurden verlesen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Frau AB AA, geboren am AC, leidet an einer schweren Mehrfachbehinderung, Dysmorphiesyndrom, spastische Diplegie, Mikrocephalie, psychomentalmotorischem Entwicklungsrückstand, Verhaltensstörung, latente Hypothyreose, Myopia alta o.u., Astigmatismus o.u., chronische Obstipation, massiver Pes plano-valgus beidseits, wie aus dem ärztlichen Befund von Dr. BA BB vom 1.12.2014 zu entnehmen ist. Mit Bescheid vom 25.10.2010 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Zahl 30604-BEH/AC601/5-2010, wurde der Beschwerdeführerin Hilfe

§ 10Salzburger Behindertengesetz durch Aufnahme im Wohnhaus AK gewährt.

Zuvor hat die Beschwerdeführerin im BE gewohnt. Mit Bescheid vom 21.12.2009 der belangten Behörde zu 30604-BEH/AC601/-2009 wurden der Beschwerdeführerin überdies die Betreuungskosten im Caritas Tageszentrum AE plus im Rahmen der Behindertenhilfe gewährt. Die Beschwerdeführerin ist somit untertags in der Tagesbetreuung im Caritas Tageszentrum AE untergebracht und wohnt im Lebenshilfewohnhaus AK.Frau Ausschussbericht AA, geboren am AC, leidet an einer schweren Mehrfachbehinderung, Dysmorphiesyndrom, spastische Diplegie, Mikrocephalie, psychomentalmotorischem Entwicklungsrückstand, Verhaltensstörung, latente Hypothyreose, Myopia alta o.u., Astigmatismus o.u., chronische Obstipation, massiver Pes plano-valgus beidseits, wie aus dem ärztlichen Befund von Dr. BA BB vom 1.12.2014 zu entnehmen ist. Mit Bescheid vom 25.10.2010 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Zahl 30604-BEH/AC601/5-2010, wurde der Beschwerdeführerin Hilfe

Paragraph 10, Salzburger Behindertengesetz durch Aufnahme im Wohnhaus AK gewährt. Zuvor hat die Beschwerdeführerin im BE gewohnt. Mit Bescheid vom 21.12.2009 der belangten Behörde zu 30604-BEH/AC601/-2009 wurden der Beschwerdeführerin überdies die Betreuungskosten im Caritas Tageszentrum AE plus im Rahmen der Behindertenhilfe gewährt. Die Beschwerdeführerin ist somit untertags in der Tagesbetreuung im Caritas Tageszentrum AE untergebracht und wohnt im Lebenshilfewohnhaus AK. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer Mutter von Dienstag 16:00 Uhr bis Mittwoch 08:00 Uhr nach Hause geholt und verbringt auch jedes zweite Wochenende von Freitag 14:30 Uhr bis Montag 08:00 Uhr bei ihrer Mutter zu Hause. An diesen Rhythmus wurde seit Jahren nichts geändert. Zu diesem Zweck wurde auch ein behindertengerechtes Bad und WCs mit Gesamtkosten von an die € 30.000,- angeschafft. Auch ein Fahrzeug ist für die Fahrten in die Einrichtungen bzw. zu den Therapien, die die Beschwerdeführerin in Anspruch nimmt, unbedingt notwendig, was wiederum zu erheblichen Zusatzkosten führt, die für die Mutter finanziell nur schwer zu bewältigen sind. Am 10.7.2014, Zahl 30604-BEH/AC601/1-2014, wurde für die Beschwerdeführerin ein Kostenbeitragsbescheid hinsichtlich eines laufenden Kostenbeitrags in der Höhe von € 1.020,- erlassen, der bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 14.7.2016, Zahl 30604-BEH/AC601/1-2016, in Geltung stand. Darin führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin Bundespflegegeld der Pensionsversicherungsanstalt bezieht, welches ab 1.5.2014 auf die Stufe 6 (bisher Stufe 5) erhöht wurde. Weiters heißt es: "

§ 17

Abs 2 Z 2 Salzburger Behindertengesetz und der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung beträgt zum Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenbeitrages (siehe Bescheid vom 8.8.2013, Seite 3) der Teilungsschlüssel bei Tagesbetreuung plus Wohnheimunterbringung und mehr als 14-tägiger Wochenendbetreuung zu Hause 60 : 40. Bei bereits bisher gewährter Hilfeleistung und gleichbleibender Unterbringungs- und Betreuungsform wird derzeit keine Änderung des Teilungsschlüssels vorgenommen. Bei einer neuen Unterbringung ist laut den geltenden Bestimmungen bei derartigem Sachverhalt eine Teilung 80 : 20 vorzunehmen, dies wäre hier der Fall, wenn AB weniger als bisher zu Hause betreut oder in einer anderen Einrichtung untergebracht würde.""

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Behindertengesetz und der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung beträgt zum Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenbeitrages (siehe Bescheid vom 8.8.2013, Seite 3) der Teilungsschlüssel bei Tagesbetreuung plus Wohnheimunterbringung und mehr als 14-tägiger Wochenendbetreuung zu Hause 60 : 40. Bei bereits bisher gewährter Hilfeleistung und gleichbleibender Unterbringungs- und Betreuungsform wird derzeit keine Änderung des Teilungsschlüssels vorgenommen. Bei einer neuen Unterbringung ist laut den geltenden Bestimmungen bei derartigem Sachverhalt eine Teilung 80 : 20 vorzunehmen, dies wäre hier der Fall, wenn Ausschussbericht weniger als bisher zu Hause betreut oder in einer anderen Einrichtung untergebracht würde." Folglich wurde ab Mai 2014 60 % des Unterhalts, somit € 300,-, und 60 % des erhöhten Pflegegelds der Stufe 6, somit 1.020 (gemeint wohl € 720), insgesamt somit € 1.020,- als monatlicher Kostenbeitrag an den Behindertenhilfeträger vorgeschrieben. Der im Bescheid vom 10.7.2014 erwähnte Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2013, Zahl 30604-BEH/AC601/4-2013, wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. In diesem Bescheid wurde der Kostenbeitrag ab 1.7.2013 in der Höhe von € 723,40 für das Tageszentrum AE sowie die Wohnhausunterbringung in der Lebenshilfe vorgeschrieben. In diesem Bescheid ist in der Begründung ausgeführt, dass Frau AB AA alle zwei Wochen am Wochenende zu Hause betreut wird, zusätzlich jeweils am Dienstag abends geholt wird und zu Hause betreut wird und Mittwoch morgens wieder in die Einrichtung gebracht wird. Der geleistete Unterhalt in der Höhe von € 363,36 wurde in die Kostenbeitragsberechnung mitaufgenommen und mit einem Prozentsatz von 60 : 40 miteinberechnet. Zu den damals geltenden Bestimmungen wurde ausgeführt, dass bei Vollunterbringung 80 % der Eigenmittel, bei Unterbringung mit mehr als 14-tägiger Wochenendbetreuung zu Hause 60 % der Eigenmittel als Kostenbeitrag an das Land Salzburg festzusetzen sind. Von einer rückwirkenden Anhebung der Verpflichtung wurde aus sozialen Gründen abgesehen.Der im Bescheid vom 10.7.2014 erwähnte Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2013, Zahl 30604-BEH/AC601/4-2013, wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. In diesem Bescheid wurde der Kostenbeitrag ab 1.7.2013 in der Höhe von € 723,40 für das Tageszentrum AE sowie die Wohnhausunterbringung in der Lebenshilfe vorgeschrieben. In diesem Bescheid ist in der Begründung ausgeführt, dass Frau Ausschussbericht AA alle zwei Wochen am Wochenende zu Hause betreut wird, zusätzlich jeweils am Dienstag abends geholt wird und zu Hause betreut wird und Mittwoch morgens wieder in die Einrichtung gebracht wird. Der geleistete Unterhalt in der Höhe von € 363,36 wurde in die Kostenbeitragsberechnung mitaufgenommen und mit einem Prozentsatz von 60 : 40 miteinberechnet. Zu den damals geltenden Bestimmungen wurde ausgeführt, dass bei Vollunterbringung 80 % der Eigenmittel, bei Unterbringung mit mehr als 14-tägiger Wochenendbetreuung zu Hause 60 % der Eigenmittel als Kostenbeitrag an das Land Salzburg festzusetzen sind. Von einer rückwirkenden Anhebung der Verpflichtung wurde aus sozialen Gründen abgesehen. Die Beschwerdeführerin steht in Bezug auf Pflegegeld der Stufe 6 der Pensionsversicherungsanstalt, beginnend ab 1.1.2016 mit einem Auszahlungsbetrag von € 1.225,20 unter Berücksichtigung des Bezugs von erhöhter Familienbeihilfe. Beweiswürdigend ist in dieser Angelegenheit auszuführen, dass sich sämtliche Daten hinsichtlich der Unterbringung und der Betreuungssituation der Beschwerdeführerin unbestritten und glaubhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der Mutter und Sachwalterin der Beschwerdeführerin ergeben. Die entscheidungserheblichen Bescheide der belangten Behörde liegen ebenfalls im Akt auf sowie auch Nachweise hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin sowie der Grundlagen aus Pflegegeld und Unterhalt. Zum Unterhalt der Beschwerdeführerin ist noch auszuführen, dass

im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See zu 25 FAM 60/13h – 7 vom 7.11.2013 der Vater der Beschwerdeführerin BF AA, BG, BH, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 500,- ab 1.8.2010 begleicht und dies auch aktuell noch so aufrechterhalten wird. Gleichfalls im Akt befindet sich die Urkunde zur Bestellung eines Sachwalters

§ 268

Abs 3 Z 3 ABGB des Bezirksgerichts Zell am See zu 44 P 27/11v – 13 vom 30.12.2011, worin die Mutter der Beschwerdeführerin Frau AG AA, AF, AD AE, zur Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt wurde. Da sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht entscheidungserhebliche Widersprüche ergeben haben, konnte der Sachverhalt wie oben festgestellt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.Beweiswürdigend ist in dieser Angelegenheit auszuführen, dass sich sämtliche Daten hinsichtlich der Unterbringung und der Betreuungssituation der Beschwerdeführerin unbestritten und glaubhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der Mutter und Sachwalterin der Beschwerdeführerin ergeben. Die entscheidungserheblichen Bescheide der belangten Behörde liegen ebenfalls im Akt auf sowie auch Nachweise hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin sowie der Grundlagen aus Pflegegeld und Unterhalt. Zum Unterhalt der Beschwerdeführerin ist noch auszuführen, dass

im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See zu 25 FAM 60/13h – 7 vom 7.11.2013 der Vater der Beschwerdeführerin BF AA, BG, BH, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 500,- ab 1.8.2010 begleicht und dies auch aktuell noch so aufrechterhalten wird. Gleichfalls im Akt befindet sich die Urkunde zur Bestellung eines Sachwalters

Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB des Bezirksgerichts Zell am See zu 44 P 27/11v – 13 vom 30.12.2011, worin die Mutter der Beschwerdeführerin Frau AG AA, AF, AD AE, zur Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt wurde. Da sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht entscheidungserhebliche Widersprüche ergeben haben, konnte der Sachverhalt wie oben festgestellt der Entscheidung zugrunde gelegt werden. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 17 Gesetz vom 21. Oktober 1981 über die Hilfe an Menschen mit Behinderungen Land Salzburg (Salzburger Behindertengesetz 1981) idgF - KostenbeiträgeParagraph 17, Gesetz vom 21. Oktober 1981 über die Hilfe an Menschen mit Behinderungen Land Salzburg (Salzburger Behindertengesetz 1981) idgF - Kostenbeiträge

(1)Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.
(2)Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen: 1.Ziffer eins aus ihrem Einkommen; 2.Ziffer 2 aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und 3.Ziffer 3 aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderungen über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Mensch mit Behinderungen zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Menschen mit Behinderungen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:
(3)Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a,) entfällt der Kostenersatz: a)Litera a für Kinder gegenüber Eltern, b)Litera b für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
(4)Die

Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.

(4)Die

Absatz eins, beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.

(5)Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des
  1. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes. § 1 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
  2. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung) idgF - KostenbeitragParagraph eins, Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
  3. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung) idgF - Kostenbeitrag
(1)Menschen mit Behinderung haben bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten.
(2)Keine Beitragspflicht besteht: 1.Ziffer eins bei stationärer Unterbringung im Sinn des § 13 des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG;bei stationärer Unterbringung im Sinn des Paragraph 13, des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG; 2.Ziffer 2 bei Ruhen des Pflegegeldes

§ 12

Abs 1 Z 1 BPGG;bei Ruhen des Pflegegeldes

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG; 3.Ziffer 3 bei Einrichtungen des Wohnens, in denen keine pflegerischen Leistungen vorgesehen sind; 4.Ziffer 4 bei häuslicher Pflege der pflegebedürftigen Person wegen Krankheit, soweit es dadurch zu einer zumindest zweiwöchigen durchgehenden Abwesenheit von den Einrichtungen der Eingliederungshilfe kommt.

(3)Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Abs 2 entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Abs 2 Z 2) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Abs 2 Z 4) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(3)Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten. Für die Tage, an denen eine Beitragsleistung nach Absatz 2, entfällt, ist der Kostenbeitrag unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat entsprechend zu kürzen. Das Vorliegen des Ruhens des Pflegegeldes (Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer häuslichen Pflege wegen Krankheit (Absatz 2, Ziffer 4,) ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. § 2 Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
  1. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung) idgF – Höhe des KostenbeitragesParagraph 2, Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
  2. Oktober 2013, mit der der Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen für Eingliederungshilfen festgesetzt wird (Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung) idgF – Höhe des Kostenbeitrages
(1)Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des monatlichen Bezugs der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon: 1.Ziffer eins bei einer Maßnahme des Wohnens: a)Litera a in Verbindung mit einer Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder zur beruflichen Eingliederung nach den §§ 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 %Eingliederung nach den Paragraphen 8 und 9 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 …………. 60 % b)Litera b in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung nach den §§ 10 und 10a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 %nach den Paragraphen 10 und 10 a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ……………..……… 80 % 2.Ziffer 2 bei einer Maßnahme der Tagestrukturierung: a)Litera a bei einer halbtagesstrukturellen Betreuung ………………………………………………. 20 % b)Litera b bei einer tagesstrukturellen Betreuung …………………………………………..………. 40 %. Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Z 1 und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.Bei Zusammentreffen von Maßnahmen nach den Ziffer eins und 2 ist der jeweils höhere Prozentsatz maßgeblich.
(2)Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Abs 1 und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des § 13 BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.
(2)Übersteigt die Summe aus dem Kostenbeitrag nach Absatz eins und einem gesetzlich gebührenden Taschengeld im Sinn des Paragraph 13, BPGG den monatlichen Bezug der pflegebezogenen Geldleistungen, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen.
(3)Der Kostenbeitrag

den Abs 1 und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden.

(3)Der Kostenbeitrag

den Absatz eins und 2 ist auf den nächsten durch 10 Cent teilbaren Betrag kaufmännisch ab- oder aufzurunden. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – Abänderung und Behebung von Amts wegenParagraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1.Ziffer eins von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2.Ziffer 2 einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3.Ziffer 3 tatsächlich undurchführbar ist oder 4.Ziffer 4 an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 1 Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG)Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG) StF: BGBl. Nr. 110/1993Zweck des PflegegeldesStammfassung, BGBl. Nr. 110/1993Zweck des Pflegegeldes Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. (…) III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

§ 17

Salzburger Behindertengesetz (SBG) haben Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen.

Abs 2 haben Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen aus ihrem Einkommen sowie aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist. In § 17 Abs 1 letzter Satz heißt es, dass von einem Kostenbeitrag insoweit abgesehen werden kann, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.

Paragraph 17, Salzburger Behindertengesetz (SBG) haben Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen.

Absatz 2, haben Menschen mit Behinderungen zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen aus ihrem Einkommen sowie aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist. In Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz heißt es, dass von einem Kostenbeitrag insoweit abgesehen werden kann, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde. Mit der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung, die mit 1.12.2013 in Kraft getreten ist, wurde entsprechend der Anordnung

§ 17

Abs 2 Z 2 SBG festgelegt, in welchem Rahmen Menschen mit Behinderungen aus pflegebezogenen Geldleistungen einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Dazu führt diese Verordnung aus, dass Menschen mit Behinderungen bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten haben. Ausnahmen von der Beitragspflicht bestehen bei stationärer Unterbringung im Sinne des § 13 BPGG, bei Ruhen des Pflegegeldes

§ 12

Abs 1 Z 1 BPGG, bei Einrichtungen des Wohnens, in denen keine pflegerischen Leistungen vorgesehen sind, sowie bei häuslicher Pflege der pflegebedürftigen Person wegen Krankheit, soweit es dadurch zu einer zumindest zweiwöchigen durchgehenden Abwesenheit von der Einrichtung der Eingliederungshilfe kommt. Diese taxativen Ausnahmebestimmungen treffen auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten.

§ 2

der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung bemisst sich der Kostenbeitrag nach der Höhe des monatlichen Bezuges der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon bei einer Maßnahme des Wohnens in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung nach den §§ 10 und 10a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 80 % (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung). Mit der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung, die mit 1.12.2013 in Kraft getreten ist, wurde entsprechend der Anordnung

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, SBG festgelegt, in welchem Rahmen Menschen mit Behinderungen aus pflegebezogenen Geldleistungen einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Dazu führt diese Verordnung aus, dass Menschen mit Behinderungen bei Maßnahmen des Wohnens und der Tagesstrukturierung aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen einen Beitrag zu den Kosten einer ihnen gewährten Eingliederungshilfe in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Höhe zu leisten haben. Ausnahmen von der Beitragspflicht bestehen bei stationärer Unterbringung im Sinne des Paragraph 13, BPGG, bei Ruhen des Pflegegeldes

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG, bei Einrichtungen des Wohnens, in denen keine pflegerischen Leistungen vorgesehen sind, sowie bei häuslicher Pflege der pflegebedürftigen Person wegen Krankheit, soweit es dadurch zu einer zumindest zweiwöchigen durchgehenden Abwesenheit von der Einrichtung der Eingliederungshilfe kommt. Diese taxativen Ausnahmebestimmungen treffen auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Kostenbeitrag ist monatlich in Form eines pauschalierten Geldbetrages zu leisten.

Paragraph 2, der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung bemisst sich der Kostenbeitrag nach der Höhe des monatlichen Bezuges der pflegebezogenen Geldleistungen und beträgt in Prozenten davon bei einer Maßnahme des Wohnens in Verbindung mit einer Hilfe zur sozialen Eingliederung oder sozialen Betreuung nach den Paragraphen 10 und 10 a des Salzburger Behindertengesetzes 1981 80 % (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung). In vorliegender Angelegenheit wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.7.2014 der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin trotz der bereits in Geltung stehenden Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung bei 60 % des Pflegegelds belassen. In der Begründung wurde, wie bereits beim Sachverhalt zitiert, angeführt, dass eine Teilung 80 : 20 nur dann vorzunehmen sei, wenn die Beschwerdeführerin weniger als bisher zu Hause betreut werde oder in einer anderen Einrichtung untergebracht werden würde. Woraus sich diese Schlussfolgerung aus rechtlicher Sicht ergibt, kann aus Sicht der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden. Die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung unterscheidet in der Höhe des Kostenbeitrages nicht (wie der bisherigen Vollzug nach der Vorgängerbestimmung § 16 Salzburger Pflegegeldgesetz) danach, wie oft Menschen mit Behinderungen bei ihren Angehörigen zu Hause sind. Die Grenze der mehr als 14-tägigen Wochenendbetreuung zu Hause ergibt sich daher nicht aus den normativen Grundlagen, die seit 1.12.2013 in Kraft stehen. Übergangsbestimmung kennt die Eingliederungs- und Kostenbeitragsverordnung keine. 2016 hat die belangte Behörde somit ihre Rechtsmeinung geändert und aus Anlass der Anhebung des Pflegegeldes ab 1.1.2016 einen neuen Kostenbeitragsbescheid erlassen, und sich dabei nun auf die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung gestützt. Unbestritten ist in vorliegender Angelegenheit, dass die nun durchgeführten 80 : 20 Regelung hinsichtlich des Kostenbeitrags aus pflegebezogenen Geldleistungen geltende Rechtslage ist und die zugrunde liegende Verordnung bzw die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in § 17 keinerlei Rücksicht darauf nehmen, in welchem Zeitraum Menschen mit Behinderungen sich bei ihren Angehörigen befinden. Daher sind sämtliche Formen der Hilfegewährung im Sinne des § 10 bzw § 10a des Salzburger Behindertengesetzes die gemeinsam mit einer Maßnahme des Wohnens erfolgen,

§ 2

Abs 1 lit b Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung mit einer Aufteilung von 80 : 20 zu berechnen, dh 80 % der pflegebezogenen Geldleistungen sind an den Träger der Behindertenhilfe zu überweisen, 20 % verbleiben dem Pflegegeldbezieher selbst.In vorliegender Angelegenheit wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.7.2014 der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin trotz der bereits in Geltung stehenden Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung bei 60 % des Pflegegelds belassen. In der Begründung wurde, wie bereits beim Sachverhalt zitiert, angeführt, dass eine Teilung 80 : 20 nur dann vorzunehmen sei, wenn die Beschwerdeführerin weniger als bisher zu Hause betreut werde oder in einer anderen Einrichtung untergebracht werden würde. Woraus sich diese Schlussfolgerung aus rechtlicher Sicht ergibt, kann aus Sicht der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden. Die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung unterscheidet in der Höhe des Kostenbeitrages nicht (wie der bisherigen Vollzug nach der Vorgängerbestimmung Paragraph 16, Salzburger Pflegegeldgesetz) danach, wie oft Menschen mit Behinderungen bei ihren Angehörigen zu Hause sind. Die Grenze der mehr als 14-tägigen Wochenendbetreuung zu Hause ergibt sich daher nicht aus den normativen Grundlagen, die seit 1.12.2013 in Kraft stehen. Übergangsbestimmung kennt die Eingliederungs- und Kostenbeitragsverordnung keine. 2016 hat die belangte Behörde somit ihre Rechtsmeinung geändert und aus Anlass der Anhebung des Pflegegeldes ab 1.1.2016 einen neuen Kostenbeitragsbescheid erlassen, und sich dabei nun auf die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung gestützt. Unbestritten ist in vorliegender Angelegenheit, dass die nun durchgeführten 80 : 20 Regelung hinsichtlich des Kostenbeitrags aus pflegebezogenen Geldleistungen geltende Rechtslage ist und die zugrunde liegende Verordnung bzw die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in Paragraph 17, keinerlei Rücksicht darauf nehmen, in welchem Zeitraum Menschen mit Behinderungen sich bei ihren Angehörigen befinden. Daher sind sämtliche Formen der Hilfegewährung im Sinne des Paragraph 10, bzw Paragraph 10 a, des Salzburger Behindertengesetzes die gemeinsam mit einer Maßnahme des Wohnens erfolgen,

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung mit einer Aufteilung von 80 : 20 zu berechnen, dh 80 % der pflegebezogenen Geldleistungen sind an den Träger der Behindertenhilfe zu überweisen, 20 % verbleiben dem Pflegegeldbezieher selbst. In den Erläuterungen zur Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung (LGBl Nr 76/2013) heißt es zu § 1, dass es sich beim Kostenbeitrag um einen Pauschalbetrag handelt, der weder über- noch unterschritten werden kann und insoweit auch einer Aliquotierung (zB bei tageweiser Betreuung) nicht zugänglich ist. Auf Grund des auch im Hinblick auf die Erläuterungen eindeutigen Verordnungswortlautes ist daher grundsätzlich auch im Fall der Beschwerdeführerin der Kostenbeitrag mit einer Teilung von 80 : 20 % nach der aktuell in Geltung stehenden Rechtslage bemessen.In den Erläuterungen zur Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2013,) heißt es zu Paragraph eins,, dass es sich beim Kostenbeitrag um einen Pauschalbetrag handelt, der weder über- noch unterschritten werden kann und insoweit auch einer Aliquotierung (zB bei tageweiser Betreuung) nicht zugänglich ist. Auf Grund des auch im Hinblick auf die Erläuterungen eindeutigen Verordnungswortlautes ist daher grundsätzlich auch im Fall der Beschwerdeführerin der Kostenbeitrag mit einer Teilung von 80 : 20 % nach der aktuell in Geltung stehenden Rechtslage bemessen. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde berechtigt war, die Rechtskraft des Bescheides aus 2014 zu durchbrechen, mit dem trotz in Geltung stehender Eingliederungs-Kostenbeitragsverordnung der Teilungsschlüssel bei 60 : 40 % belassen wurde. Dazu ist auf das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache

§ 68

AVG hinzuweisen, welches allerdings nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl VwGH vom 5.9.2008, Zahl 2005/12/0078 sowie Hengstschläger/Leeb, § 68 AVG Rz 32 ff). Allerdings ist im vorliegenden Fall zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde berechtigt war, die Rechtskraft des Bescheides aus 2014 zu durchbrechen, mit dem trotz in Geltung stehender Eingliederungs-Kostenbeitragsverordnung der Teilungsschlüssel bei 60 : 40 % belassen wurde. Dazu ist auf das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache

Paragraph 68, AVG hinzuweisen, welches allerdings nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteibegehren mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 5.9.2008, Zahl 2005/12/0078 sowie Hengstschläger/Leeb, Paragraph 68, AVG Rz 32 ff). Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes ist auszuführen, dass der Bescheid aus 2016 in seiner Begründung keinerlei Ausführungen darüber enthält, inwiefern sich der Sachverhalt zu 2014 geändert haben soll. Verwiesen wird lediglich auf die Pflegegelderhöhung ab 1.1.2016, was wohl auch der Anknüpfungspunkt dafür gewesen sein wird, den laufenden Kostenbeitragsbescheid neu zu berechnen. Mit BGBl Nr 12/2015 wurde das BPGG geändert und die Pflegestufen hinsichtlich ihrer Höhe angepasst.

§ 49Abs 25 BPGG tritt diese Pflegegelderhöhung mit 1.1.2016 in Kraft.

Konkret hat sich für die Pflegestufe 6 eine Erhöhung von € 1.260,- auf € 1.285,20 ergeben, somit eine Erhöhung um 2 % (im Falle der Beschwerdeführerin wurde der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe mit einem Betrag von € 60,- berücksichtigt, was einen neuen Auszahlungsbetrag ab 1.1.2016 in der Höhe von € 1.225,20 ergibt).Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes ist auszuführen, dass der Bescheid aus 2016 in seiner Begründung keinerlei Ausführungen darüber enthält, inwiefern sich der Sachverhalt zu 2014 geändert haben soll. Verwiesen wird lediglich auf die Pflegegelderhöhung ab 1.1.2016, was wohl auch der Anknüpfungspunkt dafür gewesen sein wird, den laufenden Kostenbeitragsbescheid neu zu berechnen. Mit Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 2015, wurde das BPGG geändert und die Pflegestufen hinsichtlich ihrer Höhe angepasst.

Paragraph 49, Absatz 25, BPGG tritt diese Pflegegelderhöhung mit 1.1.2016 in Kraft. Konkret hat sich für die Pflegestufe 6 eine Erhöhung von € 1.260,- auf € 1.285,20 ergeben, somit eine Erhöhung um 2 % (im Falle der Beschwerdeführerin wurde der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe mit einem Betrag von € 60,- berücksichtigt, was einen neuen Auszahlungsbetrag ab 1.1.2016 in der Höhe von € 1.225,20 ergibt). Somit stellt sich die Frage, ob diese Erhöhung des Pflegegelds um 2 % die belangte Behörde berechtigt, die Rechtskraft des Bescheides aus 2014 zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu durchbrechen. Denn grundsätzlich ist der Bescheid aus 2014, auch wenn er nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechend ausgeführt wurde, genauso rechtskräftig geworden und gehört dem Rechtsbestand an. Ziel und Zweck der Regelung des § 68 AVG ist es, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen oder eine Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides insbesondere der im Spruch des Bescheides getroffenen normativen Anordnungen außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zuzulassen. In solchen Fällen soll die Frage, ob der Bescheid seinen Rechtsgrundlagen entspricht oder rechtswidrig ist, nach Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich, dh eben abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht mehr neu aufgerollt werden können. Dies heißt, dass die Tatsache, dass der Bescheid aus 2014 nicht entsprechend der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung erlassen wurde, allein noch nicht ausreichen würde, damit die belangte Behörde 2016 einen neuen Bescheid unter der Anwendung der in Geltung stehenden Rechtslage erlässt. Ab einem bestimmten Stadium des Verfahrens soll eben eine Verwaltungssache von der Partei nicht mehr angefochten werden können sowie von der Behörde selbst (amtswegig) auch nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können. Denn wie bereits erwähnt, erwachsen auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft (vgl VwGH vom 8.2.1994, Zahl 93/08/0166), was so viel heißt, als dass die Gesetzwidrigkeit eines formal rechtskräftigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde keine Handhabe bietet, ihn aufzuheben oder abzuändern. Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (vgl Hengstschläger/Leeb, § 68 AVG Rz 14). Somit stellt sich die Frage, ob diese Erhöhung des Pflegegelds um 2 % die belangte Behörde berechtigt, die Rechtskraft des Bescheides aus 2014 zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu durchbrechen. Denn grundsätzlich ist der Bescheid aus 2014, auch wenn er nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechend ausgeführt wurde, genauso rechtskräftig geworden und gehört dem Rechtsbestand an. Ziel und Zweck der Regelung des Paragraph 68, AVG ist es, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen oder eine Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides insbesondere der im Spruch des Bescheides getroffenen normativen Anordnungen außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zuzulassen. In solchen Fällen soll die Frage, ob der Bescheid seinen Rechtsgrundlagen entspricht oder rechtswidrig ist, nach Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich, dh eben abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht mehr neu aufgerollt werden können. Dies heißt, dass die Tatsache, dass der Bescheid aus 2014 nicht entsprechend der Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung erlassen wurde, allein noch nicht ausreichen würde, damit die belangte Behörde 2016 einen neuen Bescheid unter der Anwendung der in Geltung stehenden Rechtslage erlässt. Ab einem bestimmten Stadium des Verfahrens soll eben eine Verwaltungssache von der Partei nicht mehr angefochten werden können sowie von der Behörde selbst (amtswegig) auch nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können. Denn wie bereits erwähnt, erwachsen auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft vergleiche VwGH vom 8.2.1994, Zahl 93/08/0166), was so viel heißt, als dass die Gesetzwidrigkeit eines formal rechtskräftigen Bescheides einer Verwaltungsbehörde keine Handhabe bietet, ihn aufzuheben oder abzuändern. Es gehört zum Wesen der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft von Bescheiden, dass ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 68, AVG Rz 14). Anders liegt der Fall, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert, weshalb dann folglich eine andere Sache vorliegt, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw muss. Identität der Sache liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Dabei ist bei der Beurteilung der Identität der Sache in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl dazu VwGH vom 9.7.1992, Zahl 92/06/0062, VwGH vom 16.11.1993, Zahl 92/08/0191). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten insbesondere materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Behörde hat daher eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl Hengstschläger/Leeb, § 68 AVG Rz 26 mit weiteren Verweisen). Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Anders liegt der Fall, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert, weshalb dann folglich eine andere Sache vorliegt, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw muss. Identität der Sache liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Dabei ist bei der Beurteilung der Identität der Sache in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche dazu VwGH vom 9.7.1992, Zahl 92/06/0062, VwGH vom 16.11.1993, Zahl 92/08/0191). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten insbesondere materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Behörde hat daher eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 68, AVG Rz 26 mit weiteren Verweisen). Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. In seiner Entscheidung vom 20.9.2012, Zahl 2012/10/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof zur insofern vergleichbaren Tiroler Rechtslage ausgesprochen, dass eine Entscheidung, mit der der Behinderte verpflichtet wird, monatliche Beiträge im Sinne des § 20 Abs 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz 1983 zu bezahlen, einen zeitraumbezogenen Abspruch darstellt. Aus dieser Zeitraumbezogenheit des Abspruches über den zu leistenden Kostenersatz ergibt sich, dass die Behörde auf die Rechtskraftwirkung eines früheren Bescheides Bedacht zu nehmen hat. Insofern ist die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für einen bestimmten Zeitraum nur dann zulässig, wenn sich dieser ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezieht, die nicht bereits vom normativen Gehalt eines früheren (rechtskräftigen) Bescheides umfasst sind. Weiters führt das Höchstgericht aus, dass die Rechtskraft eines solchen Bescheides jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrags hindert. Die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (dh in der Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl VwGH vom 21.5.2012, Zahl 2008/10/0064, VwGH vom 9.6.2010, Zahl 2006/17/0127) In der Entscheidung vom 21.3.1985, Zahl 83/06/0023, heißt es weiters, dass eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, an der Identität der Sache nichts zu ändern vermag (vgl dazu auch VwGH vom 16.4.1985, Zahl 84/05/0191, VwGH vom 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035 sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 463). In seiner Entscheidung vom 20.9.2012, Zahl 2012/10/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof zur insofern vergleichbaren Tiroler Rechtslage ausgesprochen, dass eine Entscheidung, mit der der Behinderte verpflichtet wird, monatliche Beiträge im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Rehabilitationsgesetz 1983 zu bezahlen, einen zeitraumbezogenen Abspruch darstellt. Aus dieser Zeitraumbezogenheit des Abspruches über den zu leistenden Kostenersatz ergibt sich, dass die Behörde auf die Rechtskraftwirkung eines früheren Bescheides Bedacht zu nehmen hat. Insofern ist die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für einen bestimmten Zeitraum nur dann zulässig, wenn sich dieser ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezieht, die nicht bereits vom normativen Gehalt eines früheren (rechtskräftigen) Bescheides umfasst sind. Weiters führt das Höchstgericht aus, dass die Rechtskraft eines solchen Bescheides jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrags hindert. Die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (dh in der Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH vom 21.5.2012, Zahl 2008/10/0064, VwGH vom 9.6.2010, Zahl 2006/17/0127) In der Entscheidung vom 21.3.1985, Zahl 83/06/0023, heißt es weiters, dass eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, an der Identität der Sache nichts zu ändern vermag vergleiche dazu auch VwGH vom 16.4.1985, Zahl 84/05/0191, VwGH vom 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035 sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 463). Für das gegenständliche Verfahren heißt dies Folgendes: Die normativen Grundlagen des Behindertengesetzes und der Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung haben sich in vorliegender Angelegenheit seit 2014 in Bezug auf die entscheidungserheblichen Bestimmungen nicht geändert. Aus einer allfälligen Änderung dieser Rechtslage kann daher keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides aus 2014 abgeleitet werden. Allerdings wurde wie bereits erwähnt das Bundespflegegeldgesetz durch das BGBl Nr 12/2015 novelliert. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften des Behindertengesetzes und der Eingliederungs- und Kostenbeitragsverordnung direkt auf das Pflegegeld als Berechnungsgrundlage des Kostenbeitrages Bezug nehmen, hat diese Novelle sehr wohl entscheidungserhebliche Relevanz. Die normativen Grundlagen des Behindertengesetzes und der Eingliederungshilfe- Kostenbeitragsverordnung haben sich in vorliegender Angelegenheit seit 2014 in Bezug auf die entscheidungserheblichen Bestimmungen nicht geändert. Aus einer allfälligen Änderung dieser Rechtslage kann daher keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides aus 2014 abgeleitet werden. Allerdings wurde wie bereits erwähnt das Bundespflegegeldgesetz durch das Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 2015, novelliert. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften des Behindertengesetzes und der Eingliederungs- und Kostenbeitragsverordnung direkt auf das Pflegegeld als Berechnungsgrundlage des Kostenbeitrages Bezug nehmen, hat diese Novelle sehr wohl entscheidungserhebliche Relevanz. Diese Änderung der Rechtslage führt auch dazu, dass sich der Sachverhalt in diesem konkreten Zusammenhang geändert hat, auch wenn nur um die geringe Valorisierung des Pflegegeldes in der Höhe von 2 %. Dennoch muss der Bescheid aus dem Jahr 2014 entsprechend abgeändert werden, um die nun aktuellen Berechnungsgrundlagen anzupassen (vgl in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Höchstgerichtes zu den Aufenthaltskosten in Seniorenheimen, VwGH vom 4.10.2000, Zahl 2000/11/0079). Dies berechtigt jedoch die Behörde, die Rechtskraft des Bescheides aus 2014 zu durchbrechen und in der Sache neu zu entscheiden. Dass die Behörde nun in Abkehr ihrer Rechtsmeinung aus 2014 die aktuell in Geltung stehenden normativen Grundlagen heranzieht, ist aus verfahrensrechtlicher Sicht, auch im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichtes zum maßgeblichen Sachverhalt nicht zu beanstanden. Der maßgebliche Sachverhalt, den die Behörde einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hat, sind die pflegebezogenen Leistungen (vgl § 17 Abs 2 Z 2 SBG sowie § 2 Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung), aus denen von Menschen mit Behinderungen einen Beitrag zu der ihnen gewährten Eingliederungshilfe zu leisten haben. Entsprechend der Erläuterungen zur Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung (Nr 170 der Beilagen zum stenographischen Protokolle des Salzburger Landtages, 5. Session der 14 Gesetzgebungsperiode) handelt es sich dabei um das zur Auszahlung kommende Pflegegeld, welches von der Pensionsversicherungsanstalt auf Grundlage des BPGG gewährt wird. Die entscheidungsrelevanten Berechnungsgrundlagen haben sich somit zwar nur geringfügig geändert, allerdings unterscheidet die Rechtsprechung nicht dahingehend, wie einschneidend oder umfangreich die Änderung eines Sachverhaltes ist, sondern nur danach, ob diese maßgeblich oder wesentlich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ist. Da der zu leistenden Kostenbeitrag

§ 17

SBG jedoch als Teil des zur Auszahlung kommenden Pflegegeldes definiert ist, stellt die Novellierung des BPGG samt Erhöhung der Pflegesätze sehr wohl ein Änderung der maßgebliche Rechtslage und im Zusammenhang mit den Pflegegeldsätzen auch eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes dar, der die Behörde nun auch berechtigt, den Kostenbeitrag aus Pflegegeld in Entsprechung der geltenden Rechtslage mit einer Höhe von 80% festzulegen. Diese Änderung der Rechtslage führt auch dazu, dass sich der Sachverhalt in diesem konkreten Zusammenhang geändert hat, auch wenn nur um die geringe Valorisierung des Pflegegeldes in der Höhe von 2 %. Dennoch muss der Bescheid aus dem Jahr 2014 entsprechend abgeändert werden, um die nun aktuellen Berechnungsgrundlagen anzupassen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Höchstgerichtes zu den Aufenthaltskosten in Seniorenheimen, VwGH vom 4.10.2000, Zahl 2000/11/0079). Dies berechtigt jedoch die Behörde, die Rechtskraft des Bescheides aus 2014 zu durchbrechen und in der Sache neu zu entscheiden. Dass die Behörde nun in Abkehr ihrer Rechtsmeinung aus 2014 die aktuell in Geltung stehenden normativen Grundlagen heranzieht, ist aus verfahrensrechtlicher Sicht, auch im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichtes zum maßgeblichen Sachverhalt nicht zu beanstanden. Der maßgebliche Sachverhalt, den die Behörde einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hat, sind die pflegebezogenen Leistungen vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, SBG sowie Paragraph 2, Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung), aus denen von Menschen mit Behinderungen einen Beitrag zu der ihnen gewährten Eingliederungshilfe zu leisten haben. Entsprechend der Erläuterungen zur Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung (Nr 170 der Beilagen zum stenographischen Protokolle des Salzburger Landtages, 5. Session der 14 Gesetzgebungsperiode) handelt es sich dabei um das zur Auszahlung kommende Pflegegeld, welches von der Pensionsversicherungsanstalt auf Grundlage des BPGG gewährt wird. Die entscheidungsrelevanten Berechnungsgrundlagen haben sich somit zwar nur geringfügig geändert, allerdings unterscheidet die Rechtsprechung nicht dahingehend, wie einschneidend oder umfangreich die Änderung eines Sachverhaltes ist, sondern nur danach, ob diese maßgeblich oder wesentlich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ist. Da der zu leistenden Kostenbeitrag

Paragraph 17, SBG jedoch als Teil des zur Auszahlung kommenden Pflegegeldes definiert ist, stellt die Novellierung des BPGG samt Erhöhung der Pflegesätze sehr wohl ein Änderung der maßgebliche Rechtslage und im Zusammenhang mit den Pflegegeldsätzen auch eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes dar, der die Behörde nun auch berechtigt, den Kostenbeitrag aus Pflegegeld in Entsprechung der geltenden Rechtslage mit einer Höhe von 80% festzulegen. Die Mutter und Sachwalterin hat in der Beschwerde und auch in ihrem Vorbringen vor dem Landesverwaltungsgericht umfangreich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Erhöhung des Kostenbeitrages in Anbetracht der sonstigen Kosten für Therapien und Aufwendungen einen massiven finanziellen Einschnitt darstellt, der nur schwer zu bewältigen ist. Allerdings sieht die hier einschlägige Verordnung, wie bereits ausgeführt, keine Möglichkeit vor, die Zeiten der Aufenthalte der Beschwerdeführerin zu Hause und der damit im Zusammenhang stehenden Zusatzkosten bei der Bemessung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen. Eine Härteklausel oder eine sonstige Reduzierungsmöglichkeit fehlt. Der Erfolg der Hilfeleistung (§ 17 SBG) ist durch den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld der Beschwerdeführerin, welches entsprechend der Definition in § 1 BPGG zur pauschalierten Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen gewährt wird, nicht gefährdet. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen der Hilfeleistung kann trotz des finanziellen Einschnittes für die Betroffenen nicht erkannt werden, da die Betreuung und Wohnung der Beschwerdeführerin durch die gewährte Hilfeleistung eben genau entsprechend dieser Zielsetzung schließlich gesichert ist. Darüberhinausgehende Therapien und Aufwendungen können allerdings im Rahmen der in Geltung stehenden normativen Grundlagen nicht abgegolten werden und sind daher folglich aus den verbleibenden 20% des Pflegegeldes sowie aus der erhöhten Familienbeihilfe zu begleichen. Die Mutter und Sachwalterin hat in der Beschwerde und auch in ihrem Vorbringen vor dem Landesverwaltungsgericht umfangreich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Erhöhung des Kostenbeitrages in Anbetracht der sonstigen Kosten für Therapien und Aufwendungen einen massiven finanziellen Einschnitt darstellt, der nur schwer zu bewältigen ist. Allerdings sieht die hier einschlägige Verordnung, wie bereits ausgeführt, keine Möglichkeit vor, die Zeiten der Aufenthalte der Beschwerdeführerin zu Hause und der damit im Zusammenhang stehenden Zusatzkosten bei der Bemessung des Kostenbeitrages zu berücksichtigen. Eine Härteklausel oder eine sonstige Reduzierungsmöglichkeit fehlt. Der Erfolg der Hilfeleistung (Paragraph 17, SBG) ist durch den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld der Beschwerdeführerin, welches entsprechend der Definition in Paragraph eins, BPGG zur pauschalierten Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen gewährt wird, nicht gefährdet. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen der Hilfeleistung kann trotz des finanziellen Einschnittes für die Betroffenen nicht erkannt werden, da die Betreuung und Wohnung der Beschwerdeführerin durch die gewährte Hilfeleistung eben genau entsprechend dieser Zielsetzung schließlich gesichert ist. Darüberhinausgehende Therapien und Aufwendungen können allerdings im Rahmen der in Geltung stehenden normativen Grundlagen nicht abgegolten werden und sind daher folglich aus den verbleibenden 20% des Pflegegeldes sowie aus der erhöhten Familienbeihilfe zu begleichen. Allerdings wurde der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Erhöhung des Kostenbeitrags am 14.7.2016 mit einer Wirkung ab 1.1.2016 erlassen. Ein vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung abweichendes „Wirksamwerden“ muss, wie auch im vorliegenden Fall geschehen, im Bescheidspruch angeordnet sein. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Verfügung des Inhalts, dass die im Spruch eines Bescheides enthaltene normative Anordnung für einen vor der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum, also rückwirkend, wirksam werden soll, nur zulässig ist, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl Hengstschläger/Leeb, § 62 AVG, Rz 13). Eine rückwirkende Vorschreibung des Kostenbeitrages ist jedoch in § 17 SBG nicht vorgesehen. § 17 Abs 4 SBG führt lediglich aus, dass die

Abs 1 beitragspflichtigen Personen zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur dann verpflichtet sind, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Auch die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung kennt keine Übergangsbestimmung, die eine Vorschreibung eines geänderten Kostenbeitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ermöglichen würde (vgl dazu auch VwGH vom 18.11.1997, 97/08/0453). Die Erhöhung des Pflegegelds wurde mit der Änderung des BPGG BGBl Nr 12/2015, ausgegeben am 13.1.2015, festgelegt und ist mit 1.1.2016 in Kraft getreten. Eine bescheidmäßige Neufestsetzung des Kostenbeitrages mit Bescheid vom 14.7.2016 und einer Wirkung ab 1.1.2016 ist somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Allerdings wurde der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Erhöhung des Kostenbeitrags am 14.7.2016 mit einer Wirkung ab 1.1.2016 erlassen. Ein vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung abweichendes „Wirksamwerden“ muss, wie auch im vorliegenden Fall geschehen, im Bescheidspruch angeordnet sein. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Verfügung des Inhalts, dass die im Spruch eines Bescheides enthaltene normative Anordnung für einen vor der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum, also rückwirkend, wirksam werden soll, nur zulässig ist, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 62, AVG, Rz 13). Eine rückwirkende Vorschreibung des Kostenbeitrages ist jedoch in Paragraph 17, SBG nicht vorgesehen. Paragraph 17, Absatz 4, SBG führt lediglich aus, dass die

Absatz eins, beitragspflichtigen Personen zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur dann verpflichtet sind, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können. Auch die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung kennt keine Übergangsbestimmung, die eine Vorschreibung eines geänderten Kostenbeitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ermöglichen würde vergleiche dazu auch VwGH vom 18.11.1997, 97/08/0453). Die Erhöhung des Pflegegelds wurde mit der Änderung des BPGG Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 2015,, ausgegeben am 13.1.2015, festgelegt und ist mit 1.1.2016 in Kraft getreten. Eine bescheidmäßige Neufestsetzung des Kostenbeitrages mit Bescheid vom 14.7.2016 und einer Wirkung ab 1.1.2016 ist somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Daher war der Spruch des bekämpften Bescheides in der Form zu korrigieren, als dass die Erhöhung des Kostenbeitrages auf 80% erst mit 1.8.2016 zu erfolgen hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der Vielzahl der einschlägigen Entscheidungen des Höchstgerichts, die im vorliegenden Erkenntnis umfangreich zitiert wurden, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.121.1.7.2017

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