Z 5 ALV erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung- die Bodenoberschicht im Ausmaß von ca. 380 m² abgezogen und Humus aufgebracht wurde und damit im Zusammenhang Gehölze mit Ausnahme von zwei kleinen Gehölzinseln samt Wurzelstöcken ausgegraben und entfernt wurden und- ein kleiner Gehweg zum Seeufer angelegt wurde“.Die Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu lauten hat wie folgt:, „ Sie haben zu verantworten, dass auf den oben angeführten Grundstücken am , Südufer des AZ ohne die
Paragraph 2, Ziffer 5, ALV erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung, - die Bodenoberschicht im Ausmaß von ca. 380 m² abgezogen und Humus aufgebracht wurde und damit im Zusammenhang Gehölze mit Ausnahme von zwei kleinen Gehölzinseln samt Wurzelstöcken ausgegraben und entfernt wurden und, - ein kleiner Gehweg zum Seeufer angelegt wurde“., Die verhängte Geldstrafe wird auf € 650,- (Ersatzfreiheitstrafe 40 Stunden) herabgesetzt.
Z 5 ALV durchgeführt worden seien, obwohl diese mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden gewesen seien und eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m² beansprucht worden sei. Es sei auf den angeführten GrundstückenMit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 19.10.2016 wurde Herrn Ing. Ausschussbericht AA zur Last gelegt, dass zum Feststellungszeitpunkt 11.06.2014 auf GN BL und BM je KG BA Maßnahmen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung
Paragraph 2, Ziffer 5, ALV durchgeführt worden seien, obwohl diese mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden gewesen seien und eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m² beansprucht worden sei. Es sei auf den angeführten Grundstücken - den Autoabstellplatz, zwei kleine Gehölzinseln und die beidseitigen Grundstücksränder ausgenommen sämtliche Bodenoberschicht abgezogen worden - alle Gehölze (ausgenommen die erwähnten beiden kleinen Gehölzinseln) seien samt Wurzelstöcke ausgegraben, entfernt und abtransportiert worden und - die am Seeufer liegende zweireihige Uferbefestigung sei mit großen Granitsteinen in die Rekultivierung eingebunden worden sowie - ein kleiner Gehweg zum Seeufer angelegt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
G iVm § 2 Z 5 ALV begangen und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 80,- sohin gesamt € 880,- verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 61, Absatz eins, NSchG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, ALV begangen und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 80,- sohin gesamt € 880,- verhängt. In der Begründung wurde nach wörtlicher Wiedergabe der einzelnen Stellungnahmen in rechtlicher Hinsicht lediglich ausgeführt, dass die Behörde den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt als erwiesen annehme. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse berücksichtigt worden seien. 1.
G ergangen ist.Mit Schreiben vom 06.12.2016 erging vom Landesverwaltungsgericht an die Naturschutzbehörde das Ersuchen um Mitteilung, ob hinsichtlich der angezeigten Maßnahmen ein naturschutzbehördlicher Auftrag
Paragraph 46, NSchG ergangen ist. Mit Schreiben vom 13.12.2016 teilte die Behörde mit, dass im April 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, jedoch bis dato noch keine einvernehmliche Lösung also weder eine nachträgliche Bewilligung noch eine Beseitigung per Bescheid zustande gekommen sei. Am 26.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Der als Zeuge geladene anzeigende Sachbearbeiter der Naturschutzbehörde erschien zu der Verhandlung nicht, wobei festgestellt werden musste, dass diesem die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist. Vom Beschwerdeführer wurde erläutert, welche Maßnahmen im April 2014 durch die beauftragte Baufirma konkret getätigt wurden. Die Bodenschicht sei auf einer Fläche in einem Ausmaß von ca. 380 m² angehoben indem der Bagger ca. 30 cm in die Erdschicht gefahren sei und diese ausgeschüttelt habe. Das Gestrüpp sei beseitigt worden, welches durch die Nichtnutzung der Grundstücke in der Dauer von 6-7 Jahre bis 2013 die Grundstücke überwuchert habe. Es seien weder erhebliche Erdarbeiten noch Planierungen durchgeführt worden und sei er nach Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Vorschriften des Naturschutzes zu dem Schluss gekommen, dass keine Bewilligungspflicht gegeben sei und die Maßnahme noch unter kleine Bodenkorrektur falle. Das Flächenausmaß von 250m² sei ihm bekannt gewesen, eine Fläche von 600 m² sei jedenfalls unkorrekt. Auf dem Wiesenbereich seien ca 10 m³ Humus aufgebracht worden. Auf dem Orthofoto Beilage A wird der Bereich vom Beschwerdeführer markiert. Zu dem Vorwurf der Gehölzentfernung gab der Beschwerdeführer an, dass von ihm nie ein Baum gefällt worden sei. Eine Fichte sei umgefallen, deren Wurzelstock liegen geblieben und dann entfernt worden sei. Ein ca 5 m hoher Ahorn mit einem Durchmesser von 4-5 cm sei von der Erdbaufirma entfernt worden. Desweiteren seien Äste von einer umgestürzten Buche entfernt worden und die Erdmulde, in welche die Krone des Baumes hineingefallen sei, sei mit Material ausgeglichen worden. Der auf den Orthofotos von 2012 und 2015 erkennbare Unterschied sei ihm nicht erklärbar. Der am Seeufer liegende zweireihige Steinsatz zur Uferbefestigung sei im Jahr 1990 errichtet worden und sei bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem UVS im Jahr 2007 gewesen. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Uferbefestigung liege nicht vor. Der Vorwurf, dass die Uferbefestigung in eine Rekultivierung einbezogen worden sei, stimme jedenfalls nicht. Zum Vorwurf der Anlage eines kleinen Gehweges zum Seeufer wurde darauf verwiesen, dass dieser in der Mitte der beiden Grundstücke seit 1990 existiere. Im Jahr 2014 sei der Weg nur gesäubert worden, es sei weder Kies noch Schotter hingeführt worden. Dem Landesverwaltungsgericht werden die Emails des Beschwerdeführers an die Naturschutzbehörde vom 1.
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet BJ (Verordnung Salzburger Landesregierung LGBl Nr. 54/1981 idgF). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet BJ (Verordnung Salzburger Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1981, idgF).
Abs 1 dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung findet in dem
festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
Paragraph 2, Absatz eins, dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung findet in dem
Paragraph eins, festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
F sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:
Paragraph 2, Ziffer eins, der Allgemeinen Landschaftsschutzgebietsverordnung 1995 – ALV, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995, idgF sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft: … 5. die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblicher Bodenverletzung oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m² beanspruchen. …
G, LGBl Nr. 73/1999 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ … oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
Paragraph 61, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen … oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Die Erheblichkeit einer Bodenverletzung oder Aufschüttung wird vorerst von ihrer Flächenbeanspruchung abhängig sein und bei einem Ausmaß von mehr als 250 m² jedenfalls gegeben sein. Eine solche kann aber auch bei einem geringeren Flächenausmaß bestehen, wenn durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung der Kriterien nach § 18 Abs 2 NSchG zu erwarten ist. Das Wort „insgesamt“ soll klarstellen, dass jegliches, auch späteres Überschreiten des Flächenausmaßes für die gesamte Maßnahme einen bewilligungspflichtigen Tatbestand begründet. Dadurch soll insbesondere eine Umgehung dieses Flächenausmaßes durch sukzessive Vergrößerung der Fläche verhindert werden (Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar – Teil II Verordnungen, Schriftenreihe des Landespressebüros Salzburger Dokumentation Nr. 116, Seite 15 f zu § 2 Z 5 ALV).Die Erheblichkeit einer Bodenverletzung oder Aufschüttung wird vorerst von ihrer Flächenbeanspruchung abhängig sein und bei einem Ausmaß von mehr als 250 m² jedenfalls gegeben sein. Eine solche kann aber auch bei einem geringeren Flächenausmaß bestehen, wenn durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung der Kriterien nach Paragraph 18, Absatz 2, NSchG zu erwarten ist. Das Wort „insgesamt“ soll klarstellen, dass jegliches, auch späteres Überschreiten des Flächenausmaßes für die gesamte Maßnahme einen bewilligungspflichtigen Tatbestand begründet. Dadurch soll insbesondere eine Umgehung dieses Flächenausmaßes durch sukzessive Vergrößerung der Fläche verhindert werden (Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar – Teil römisch zwei Verordnungen, Schriftenreihe des Landespressebüros Salzburger Dokumentation Nr. 116, Seite 15 f zu Paragraph 2, Ziffer 5, ALV). Zu der vorgeworfenen Bodenverletzung ist auszuführen, dass diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durch die im April 2014 mittels Bagger vorgenommenen Anhebens der Bodenoberschicht zum Entfernen von Wurzeln und Gehölzen und der nachfolgenden Einebnung und Aufbringung von Humus in einem Flächenausmaß von ca 380 m² jedenfalls den Bewilligungstatbestand nach § 2 Z 5 ALV erfüllt und damit der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt ist, da für diese Maßnahme keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde.
der gesetzlichen Regelung liegt bei Überschreiten einer Fläche von 250 m² jedenfalls eine Erheblichkeit vor. Dieses Flächenausmaß wurde deutlich überschritten. Selbst wenn dieses Ausmaß nicht erreicht worden wäre wurden von Sachverständigenseite (Aktenvermerk vom 27.08.2014) fachlich darauf verwiesen, dass eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben ist, da die ursprünglich vorhandene Vegetation durch die geländeverändernde Maßnahme und der Einsaat mit einer Rasensaatgutmischung zerstört wurde.Zu der vorgeworfenen Bodenverletzung ist auszuführen, dass diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durch die im April 2014 mittels Bagger vorgenommenen Anhebens der Bodenoberschicht zum Entfernen von Wurzeln und Gehölzen und der nachfolgenden Einebnung und Aufbringung von Humus in einem Flächenausmaß von ca 380 m² jedenfalls den Bewilligungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer 5, ALV erfüllt und damit der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt ist, da für diese Maßnahme keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde.
der gesetzlichen Regelung liegt bei Überschreiten einer Fläche von 250 m² jedenfalls eine Erheblichkeit vor. Dieses Flächenausmaß wurde deutlich überschritten. Selbst wenn dieses Ausmaß nicht erreicht worden wäre wurden von Sachverständigenseite (Aktenvermerk vom 27.08.2014) fachlich darauf verwiesen, dass eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben ist, da die ursprünglich vorhandene Vegetation durch die geländeverändernde Maßnahme und der Einsaat mit einer Rasensaatgutmischung zerstört wurde. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Z 6 ALV (Vornahme kleiner Bodenkorrekturen) liegt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht vor, da darunter nur punktuelle Bereiche von einigen Quadratmetern Größe zu verstehen sind (siehe Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar – Teil II Verordnungen, Schriftenreihe des Landespressebüros Salzburger Dokumentation Nr. 116, Seite 22 zu § 3 Z 6 ALV).Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer 6, ALV (Vornahme kleiner Bodenkorrekturen) liegt entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht vor, da darunter nur punktuelle Bereiche von einigen Quadratmetern Größe zu verstehen sind (siehe Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar – Teil römisch zwei Verordnungen, Schriftenreihe des Landespressebüros Salzburger Dokumentation Nr. 116, Seite 22 zu Paragraph 3, Ziffer 6, ALV). Zu dem mit dieser Maßnahme im Zusammenhang stehenden weiteren Vorwurf der Entfernung von Gehölzen ausgenommen von zwei kleinen Gehölzinseln ist auszuführen, dass auch hinsichtlich dieser Maßnahme der Bewilligungstatbestand als erfüllt anzusehen ist, da der Beschwerdeführer selbst angab, dass sich das in den sechs bis sieben Jahren der Nichtnutzung der Grundstücke gebildete Gebüsch und Gestrüpp nicht händisch habe entfernen lassen und offenbar im Zuge des Abziehens der Bodenoberschicht mittels Bagger entfernt wurde. Die Entfernung eines Ahorns wurde vom Beschwerdeführer selbst angegeben. Dass zwischen den Jahren 2012 und 2015 eine Veränderung stattgefunden haben muss, ergibt sich durch einen Vergleich der vorliegenden Orthofotos, da beim Orthofoto aus dem Jahr 2012 noch deutlich mehr Bewuchs erkennbar ist als im Jahr 2015. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass „die am Seeufer liegende zweireihige Uferbefestigung mit großen Granitsteinen in die Rekultivierung eingebunden worden ist“ ist folgendes auszuführen:
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0103 ua). Mit dem Vorwurf der „Einbindung in die Rekultivierung“ der Uferbefestigung mit Granitsteinen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht der Bestimmung des § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend genügend getan, da nicht erkennbar ist, welche konkrete bewilligungspflichtige Maßnahme getätigt wurde. Ist die Errichtung/Anlage der Uferbefestigung mit zweireihigen Granitsteinen an sich gemeint, so hätte dies entsprechend vorgehalten werden müssen. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf weiters nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungsverhandlung (§ 32 VStG) bezogen hat (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Wien 2013, RZ 2 zu §44a). Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren wurde die Einbindung der Uferbefestigung in die Rekultivierung vorgeworfen ohne nähere Konkretisierung was darunter zu verstehen ist. Aus dem der Strafanzeige zugrundeliegenden Aktenvermerk vom 11.06.2014 ist zu entnehmen, dass eine Einschüttung der Steinsätze zur Verbesserung des Landschaftsbildes vom Sachbearbeiter der Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer telefonisch empfohlen wurde, diese Maßnahme aber dann vom Beschwerdeführer gar nicht umgesetzt wurde, wie sich aus dem Lichtbild Beilage E ergibt.Mit dem Vorwurf der „Einbindung in die Rekultivierung“ der Uferbefestigung mit Granitsteinen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht ausreichend genügend getan, da nicht erkennbar ist, welche konkrete bewilligungspflichtige Maßnahme getätigt wurde. Ist die Errichtung/Anlage der Uferbefestigung mit zweireihigen Granitsteinen an sich gemeint, so hätte dies entsprechend vorgehalten werden müssen. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf weiters nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungsverhandlung (Paragraph 32, VStG) bezogen hat (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Wien 2013, RZ 2 zu §44a). Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren wurde die Einbindung der Uferbefestigung in die Rekultivierung vorgeworfen ohne nähere Konkretisierung was darunter zu verstehen ist. Aus dem der Strafanzeige zugrundeliegenden Aktenvermerk vom 11.06.2014 ist zu entnehmen, dass eine Einschüttung der Steinsätze zur Verbesserung des Landschaftsbildes vom Sachbearbeiter der Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer telefonisch empfohlen wurde, diese Maßnahme aber dann vom Beschwerdeführer gar nicht umgesetzt wurde, wie sich aus dem Lichtbild Beilage E ergibt. Was die Uferbefestigung betrifft, welche jedenfalls einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht nach § 2 ALV unterliegt, wird zu prüfen sein, ob eine solche vorliegt - wobei der Beschwerdeführer selbst schon angegeben hat, dass er keine Bewilligung habe - und wenn nein allenfalls ein Beseitigungs- und Verwaltungsstrafverfahren, sofern die Uferbefestigung nicht ohnedies Gegenstand des anhängigen nachträglichen Bewilligungsverfahren ist, einzuleiten sein.Was die Uferbefestigung betrifft, welche jedenfalls einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 2, ALV unterliegt, wird zu prüfen sein, ob eine solche vorliegt - wobei der Beschwerdeführer selbst schon angegeben hat, dass er keine Bewilligung habe - und wenn nein allenfalls ein Beseitigungs- und Verwaltungsstrafverfahren, sofern die Uferbefestigung nicht ohnedies Gegenstand des anhängigen nachträglichen Bewilligungsverfahren ist, einzuleiten sein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war die Uferbefestigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem UVS Salzburg im Jahr 2007, da es in diesem Verfahren ausschließlich um die Errichtung einer Autoabstellfläche mit einem seeseitig aufgeschlichteten Steinsatz mit ca 1 m Höhe und einer ebenen Aufschüttungsfläche von ca 6 m Breite und ca 10,3 m Länge gegangen ist. Zu dem kleinen Gehweg zum Seeufer/Verbindungsweg ist schließlich festzuhalten, dass dieser nach dem Beweisverfahren offensichtlich nicht im April 2014, sondern bereits im Jahr 1990 angelegt wurde. Die Anlage dieses Weges fällt jedenfalls auch unter die Bewilligungspflicht des § 2 Z 5 ALV, da damit erhebliche Bodenverletzungen bzw Aufschüttungen (Kies) verbunden waren. Für die gegenständliche Weganlage liegt keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor, sodass auch hier der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. Zu dem kleinen Gehweg zum Seeufer/Verbindungsweg ist schließlich festzuhalten, dass dieser nach dem Beweisverfahren offensichtlich nicht im April 2014, sondern bereits im Jahr 1990 angelegt wurde. Die Anlage dieses Weges fällt jedenfalls auch unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 2, Ziffer 5, ALV, da damit erhebliche Bodenverletzungen bzw Aufschüttungen (Kies) verbunden waren. Für die gegenständliche Weganlage liegt keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor, sodass auch hier der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Dauerdelikt dh dass mit der Maßnahme – im Jahr 1990 - ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und dieser Zustand zumindest zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auch aufrechterhalten wurde.
G endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage … oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung. Auch in diesem Punkt wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Warum diese Maßnahme von der Naturschutzbehörde erst jetzt aufgegriffen wurde kann dahingestellt bleiben, da es sich – wie erwähnt – um ein Dauerdelikt handelt und somit keine Verjährung eingetreten ist.Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Dauerdelikt dh dass mit der Maßnahme – im Jahr 1990 - ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde und dieser Zustand zumindest zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auch aufrechterhalten wurde.
Paragraph 61, Absatz 3, NSchG endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage … oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung. Auch in diesem Punkt wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Warum diese Maßnahme von der Naturschutzbehörde erst jetzt aufgegriffen wurde kann dahingestellt bleiben, da es sich – wie erwähnt – um ein Dauerdelikt handelt und somit keine Verjährung eingetreten ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Strafbemessung:
G) sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der in Landschaftsschutzverordnungen normierten Bestimmungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung von Natur und Landschaftsbild und stellt für den Gesetzgeber und die Allgemeinheit ein hochwertiges öffentliches Interesse dar. Gerade die Bewilligungspflicht für Anlagen
der ALV sollen diese Beeinträchtigungen in Landschaftsschutzgebieten hintanhalten. Der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich und zeigt sich dies auch im gesetzlich vorgesehen Strafrahmen von bis € 14.600 (§ 61 Abs 1 NSchG). Indem der Beschwerdeführer genehmigungslos gehandelt hat, hat er diesen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienenden Interessen zuwider gehandelt.Die Einhaltung der in Landschaftsschutzverordnungen normierten Bestimmungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung von Natur und Landschaftsbild und stellt für den Gesetzgeber und die Allgemeinheit ein hochwertiges öffentliches Interesse dar. Gerade die Bewilligungspflicht für Anlagen
der ALV sollen diese Beeinträchtigungen in Landschaftsschutzgebieten hintanhalten. Der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich und zeigt sich dies auch im gesetzlich vorgesehen Strafrahmen von bis € 14.600 (Paragraph 61, Absatz eins, NSchG). Indem der Beschwerdeführer genehmigungslos gehandelt hat, hat er diesen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienenden Interessen zuwider gehandelt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt eben so wenig vernachlässigt werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Aufgrund dessen, dass schon einmal ein Verwaltungsstrafverfahren und behördliche Überprüfungen stattgefunden haben, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um die grundsätzliche Bewilligungspflicht der von ihm durchgeführten Maßnahme wusste bzw. wäre es ihm auf alle Fälle zumutbar gewesen entsprechenden Erkundigungen über die beabsichtigen Maßnahmen im April 2014 bei der Naturschutzbehörde hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungsfreiheit, wie von ihm angenommen, bzw. einer Bewilligungspflicht einzuholen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 800,- liegt im untersten Bereich (ca. 5%) des möglichen Strafrahmens. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse war keine Strafreduktion geboten, jedoch wurde von der belangten Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (die Verwaltungsstrafe aus dem Jahr 2007 ist mittlerweile getilgt und unbeachtlich) nicht berücksichtigt sowie auch die lange Verfahrensdauer als strafmildernd berücksichtigt werden kann. Weiters war der Umfang des Tatvorwurfes hinsichtlich der Uferbefestigung zu reduzieren, sodass eine geringfügige Reduktion der Geldstrafe auf € 650,- als gerechtfertigt gesehen wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses neu zu fassen und zu konkretisieren sowie die Höhe der Geldstrafe neu festzusetzen war. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint durchaus als angemessen im Sinne des § 19 VStG und ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht dieser Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Allerdings sprechen auch generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses neu zu fassen und zu konkretisieren sowie die Höhe der Geldstrafe neu festzusetzen war. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint durchaus als angemessen im Sinne des Paragraph 19, VStG und ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht dieser Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Allerdings sprechen auch generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung
GVG waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Die Kosten für das Verfahren bei der belangten Behörde waren der neu festgesetzten Strafhöhen
G anzupassen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Die Kosten für das Verfahren bei der belangten Behörde waren der neu festgesetzten Strafhöhen
Paragraph 64, Absatz eins, VStG anzupassen. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 61 NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 61, NSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.123.1.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.