← Österreich

{'item': '405-11/30/1/4-2017'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 44§ 3§ 18§ 10§ 6§ 120§ 31§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.02.2017 Geschäftszahl405-11/30/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Ric

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch nach Einschränkung des Tatzeitraumes wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch nach Einschränkung des Tatzeitraumes wie folgt zu lauten hat: "Sie sind als Fremder nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht ausgereist und haben sich seit 3.1.2014 bis 24.10.2016 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten." Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 31 Abs 1 FPG iVm § 120 Abs 1a FPG"Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG" II.römisch zwei.

§ 52Abs 8 Vw

GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: 1. Sie sind nach der Erlassung einer Ausweisung vom 29.03.2012 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17.07.2014, 09:30 Uhr unerlaubt in Salzburg, FF-Platz im Bundesgebiet aufhältig gewesen bzw. sind Sie nach negativem Abschluss des Asylverfahrens vom 26.12.2013 nicht rechtzeitig ausgereist und halten sich bis zum heutigen Tag immer noch unerlaubt im Bundesgebiet auf. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 70 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 6 Tage(

  1. n)18 Stunde(
  2. n)§ 120 Abs. 1a € 500,00 6 Tage(
  3. n)18 Stunde(
  4. n)Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wird dargelegt, dass hinsichtlich der am 17.7.2014 durchgeführten fremdenpolizeilichen Kontrolle bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei und überdies das vorgeworfene strafbare Verhalten vor allem in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend konkretisiert sei. Mangels Ersatzreisedokuments könne der Beschwerdeführer Österreich unverschuldeterweise nicht verlassen. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Asylverfahren bislang nicht rechtskräftig beendet worden sei und er deshalb zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zuständigkeitshalber übermittelt. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Salzburg (BFA) der den Beschwerdeführer betreffende asylrechtliche Akt vorgelegt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dessen, dass im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat,

§ 44Abs 3 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgesehen werden.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dessen, dass im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat,

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am XY geborene Beschwerdeführer ist nn Staatsangehöriger. Am 11.3.2012 ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt im dritten Rechtsgang mit Bescheid vom 3.12.2013, Zahl …, rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde die Ausweisung verfügt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.12.2013 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Die Ausweisungsverpflichtung war ab dem 18.12.2013 rechtskräftig und durchsetzbar. Die Frist für die freiwillige Ausreise hat am 2.1.2014 geendet. Am 17.7.2014 um 09:30 Uhr hat sich der Beschwerdeführer am Hauptbahnhof in Salzburg, FF-Platz, aufgehalten. Am 12.12.2016 hat der Beschwerdeführer einer Ladung des BFA Folge geleistet und an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt. Beweiswürdigung: Die vorstehend angeführten Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Strafaktes sowie auf dem Inhalt des asylrechtlichen Aktes. Dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Rechtliche Grundlagen: § 31 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) – Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet Paragraph 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) – Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1.Ziffer eins wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2.Ziffer 2 wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3.Ziffer 3 wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4.Ziffer 4 solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) 6.Ziffer 6 wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

§ 3Abs. 5 Ausl

BG oder eine Anzeigebestätigung

§ 18Abs. 3 Ausl

BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oderwenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung

Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7.Ziffer 7 soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG) – Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger AufenthaltParagraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) – Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung

erster Satz kann durch Organstrafverfügung

§ 50VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung

erster Satz kann durch Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden. Erwägungen und Ergebnis: Im konkreten Fall ist über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2013 abweisend entschieden worden und gleichzeitig die Ausweisung ausgesprochen worden. Die Ausweisung ist mit 18.12.2013 durchsetzbar geworden und war der Beschwerdeführer

§ 10Abs 7 Asyl

G in der damals geltenden Fassung BGBl I Nr 38/2011 ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Dass der Beschwerdeführer dieser Ausreiseverpflichtung Folge geleistet hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Im konkreten Fall ist über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2013 abweisend entschieden worden und gleichzeitig die Ausweisung ausgesprochen worden. Die Ausweisung ist mit 18.12.2013 durchsetzbar geworden und war der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Dass der Beschwerdeführer dieser Ausreiseverpflichtung Folge geleistet hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung ohne Ersatzreisedokument nicht habe Folge leisten können und ihm ein solches bislang nicht ausgestellt worden sei, so trifft dies zwar zu, gleichsam muss sich der Beschwerdeführer aber entgegenhalten lassen, nicht selbst initiativ geworden zu sein. So hätte er beispielsweise die Möglichkeit gehabt, bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen oder Kontakte in seinem Heimatstaat zu nutzen (VwGH 30.8.2011, 2011/21/0068). Aus dem Inhalt des asylrechtlichen Aktes geht jedenfalls hervor, dass erst am 12.12.2016 erstmals behördliche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter Mitwirkung des Beschwerdeführers unternommen worden sind. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung bzw nach dem Verstreichen der Frist für die freiwillige Ausreise über keinen der in § 31 FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt hat, ist von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung bzw nach dem Verstreichen der Frist für die freiwillige Ausreise über keinen der in Paragraph 31, FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt hat, ist von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Einen Fremden trifft - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht im Sinne des §31 FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden (VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169). Der Beschwerdeführer hat trotz Kenntnis seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, sodass von bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Tatzeitraum im Hinblick auf Art 8 EMRK nicht gerechtfertigt gewesen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2013 nach Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben verfüge. Einen Fremden trifft - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht im Sinne des §31 FPG rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden (VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169). Der Beschwerdeführer hat trotz Kenntnis seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt, sodass von bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Tatzeitraum im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt gewesen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2013 nach Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK festgehalten, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben verfüge. Der Beschwerdeführer erstattete im Beschwerdeverfahren keinerlei Vorbringen dahingehend, dass sich seit der asylrechtlichen Ausweisung die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu seinen Gunsten verschoben hätten und sohin allenfalls vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes

§ 6VSt

G auszugehen wäre (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0119). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv vorwerfbar.Der Beschwerdeführer erstattete im Beschwerdeverfahren keinerlei Vorbringen dahingehend, dass sich seit der asylrechtlichen Ausweisung die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu seinen Gunsten verschoben hätten und sohin allenfalls vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes

Paragraph 6, VStG auszugehen wäre (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0119). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv vorwerfbar. Zu der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Spruchkorrektur ist festzustellen, dass diese der Klarstellung des Tatzeitraumes dient. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei welchem es zur Feststellung der Identität der Tat der Anführung von Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses bedarf (VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152). Wenn kein Ende der Tatzeit angegeben ist, erfasst die Bestrafung den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses (VwGH 3.10.2008, 2005/10/0129). Durch die Bescheiderlassung ist dann das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt. Während die belangte Behörde im konkreten Fall das Ende der Verwaltungsübertretung mit dem Tag der Bescheiderlassung eindeutig umschrieben hat, bedurfte der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich des Beginnes des strafbaren Verhaltens einer Klarstellung. Die belangte Behörde nimmt im Spruch einleitend Bezug auf eine Entscheidung des Bundesasylamtes vom 29.3.2012, mit welcher erstmals über den Asylantrag des Beschwerdeführers abgesprochen worden ist, welche jedoch in weiterer Folge vom Asylgerichtshof aufgehoben worden ist. Im Weiteren verweist die belangte Behörde auf die am 17.7.2014 durchgeführte fremdenpolizeiliche Kontrolle sowie auf den 26.12.2013, wobei sie dieses Datum als Zeitpunkt des negativen Abschlusses des Asylverfahrens bezeichnet. Die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung vom 3.12.2013 ist 14 Tage nach ihrer Zustellung am 4.12.2013, sohin bereits am 18.12.2013 rechtskräftig geworden. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer

der damals geltenden, einschlägigen Bestimmung des Asylgesetzes 14 Tage Zeit - sohin bis spätestens 2.1.2014 – um aus dem Bundegebiet auszureisen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann § 120 Abs 5 Z 5 FPG nur so verstanden werden, dass auch während der Frist für die freiwillige Ausreise keine Verwaltungsübertretung

§ 120Abs 1a FPG gegeben sein soll (Vw

GH 14.11.2013, 2013/21/0142). Der Beschwerdeführer hat sich sohin erst ab dem 3.1.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dass er das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt verlassen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und würde auch der am 17.7.2014 durchgeführten fremdenpolizeilichen Kontrolle widersprechen. Da es sich im Ergebnis um eine Tatzeiteinschränkung handelt und dieser Zeitraum auch bereits im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen worden ist, war die vorgenommene Spruchkorrektur zulässig. Die ebenfalls vorgenommene Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0141).Die belangte Behörde nimmt im Spruch einleitend Bezug auf eine Entscheidung des Bundesasylamtes vom 29.3.2012, mit welcher erstmals über den Asylantrag des Beschwerdeführers abgesprochen worden ist, welche jedoch in weiterer Folge vom Asylgerichtshof aufgehoben worden ist. Im Weiteren verweist die belangte Behörde auf die am 17.7.2014 durchgeführte fremdenpolizeiliche Kontrolle sowie auf den 26.12.2013, wobei sie dieses Datum als Zeitpunkt des negativen Abschlusses des Asylverfahrens bezeichnet. Die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung vom 3.12.2013 ist 14 Tage nach ihrer Zustellung am 4.12.2013, sohin bereits am 18.12.2013 rechtskräftig geworden. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer

der damals geltenden, einschlägigen Bestimmung des Asylgesetzes 14 Tage Zeit - sohin bis spätestens 2.1.2014 – um aus dem Bundegebiet auszureisen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FPG nur so verstanden werden, dass auch während der Frist für die freiwillige Ausreise keine Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG gegeben sein soll (VwGH 14.11.2013, 2013/21/0142). Der Beschwerdeführer hat sich sohin erst ab dem 3.1.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dass er das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt verlassen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und würde auch der am 17.7.2014 durchgeführten fremdenpolizeilichen Kontrolle widersprechen. Da es sich im Ergebnis um eine Tatzeiteinschränkung handelt und dieser Zeitraum auch bereits im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen worden ist, war die vorgenommene Spruchkorrektur zulässig. Die ebenfalls vorgenommene Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0141). Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im konkreten Fall bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist festzuhalten, dass es sich - wie oben ausgeführt - bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt.

§ 31Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) beginn bei einem Dauerdelikt die Frist für die Verfolgungsverjährung erst mit dem Ende des strafbaren Verhaltens im konkreten Fall also mit Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Zeitraum bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses beendet hätte, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im konkreten Fall bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist festzuhalten, dass es sich - wie oben ausgeführt - bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt.

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) beginn bei einem Dauerdelikt die Frist für die Verfolgungsverjährung erst mit dem Ende des strafbaren Verhaltens im konkreten Fall also mit Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Zeitraum bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses beendet hätte, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 120

Abs 1a FPG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von € 500 bis € 2.500 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen.

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von € 500 bis € 2.500 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen. Der gegenständlichen Übertretung liegt ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde, da gerade in Zeiten von hoher Migration an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen ein großes öffentliches Interesse besteht. Ein sanktionsloses Dulden eines rechtswidrigen Aufenthalts würde zum einen behördliche Bemühungen zur Beendigung eines solchen Aufenthalts ad absurdum führen, zum anderen jene Fremden benachteiligen, die unter Wahrung der geltenden Einreise- und Einwanderungsbestimmungen den Weg in das österreichische Bundegebiet suchen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz rechtskräftiger Verpflichtung zur Ausreise geweigert, den rechtskonformen Zustand herzustellen. Im Verfahren hat sich nicht gezeigt, dass der Beschwerdeführer initiativ geworden wäre, um ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument zu erwirken. Das Verschuldensausmaß kann angesichts dessen nicht als unbeträchtlich bewertet werden. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es konnte dem Beschwerdeführer aber auch kein Milderungsgrund, insbesondere keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden. Eine Herabsetzung auf Grund der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist daher nicht möglich, zumal nach höchstgerichtlicher Judikatur selbst bei Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig ist. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien erscheint die verhängte Geldstrafe sowohl tat- als auch schuldangemessen und erscheint aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit ebenso wie dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.11.30.1.4.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.