GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: Im Straferkenntnis vom 03.10.2016, Zahl xxx, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe wie anlässlich eines Ortsaugenscheins am 19.11.2015 durch den zuständigen Förster der Bezirksforstinspektion festgestellt worden sei, den Bestimmungen des § 25 Abs 1 lit d Naturschutzgesetz 1999 insoferne zuwidergehandelt, als er als Grundeigentümer und somit als strafrechtlich allein Verantwortlicher ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde eine mit erheblichen Bodenverwundungen und Abtragungen verbundene Straße (hier: Forststraße mit einer Gesamtlänge von 240 m, einer Breite von ca. 2,5 bis 3,5 m und Anschnittshöhen an der oberseitigen Böschung von 1 bis 7
Abs 1 Naturschutzgesetz in der Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Er habe dadurch Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Naturschutzgesetz 1999 übertreten. Über ihn wurde deshalb eine Straße
Paragraph 41, Absatz eins, Naturschutzgesetz in der Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Errichtung der Bringungsanlage mit einer Gesamtlänge von 240 m, mit einer Breite von ca. 2,5 bis 3,5 m sowie Anschnittshöhen an der bergseitigen Böschung von 1 bis 7 m und somit verbunden mit erheblichen Bodenverwundungen und Abtragungen ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde errichtet wurde. Der Beschuldigte hätte zwar der Behörde mitgeteilt, dass er von der Stadtgemeinde AT bereits vor drei bis vier Jahren aufgefordert wurde, die liegenden Bäume im Bereich des AU zu entfernen, da ansonsten Gefahr in Verzug bestehe, dies könne jedoch nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da die angezeigte forstliche Bringungsanlage erst im Jahr 2015 ohne erforderliche Bewilligung errichtet wurde. Von Gefahr in Verzug könne somit nicht gesprochen werden. Im Gegenteil geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten Jahre die erforderlichen Bewilligungen hätte einholen können. Außerdem sei bei der Begehung am 28.08.2015 festgestellt worden, dass die im Bachbett liegenden Bäume so schnell wie möglich zu beseitigen wären. Aber es seien auch mehrere Varianten zur Schadholzbringung besprochen worden. Die angezeigte forstliche Bringungsanlage hätte zu diesem Zeitpunkt aber bereits bestanden. Anlässlich dieser Begehung sei der Beschuldigte auch darauf hingewiesen worden, dass die bereits errichtete Bringungsanlage bewilligungspflichtig gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis behoben. Darin wird ausgeführt, dass das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft werde. Es sei rechtswidrig. Der Beschuldigte habe die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Die belangte Behörde hätte die notwendigen Ermittlungen unterlassen, um die angenommenen Übertretungen des Naturschutzgesetzes festzustellen. Nach § 25 Abs 1 Naturschutzgesetz ist die dort normierte Bewilligungspflicht für Wege, mit denen erhebliche Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung dann ausgenommen, wenn damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind. Diese Ausnahmeregelung sei im Gegenstand jedenfalls anwendbar. Es sei nicht einmal festgestellt worden, dass die Ausnahme
Abs 1 lit d nicht angesprochen werden könnte, weil ein Holzbringungsweg mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen hergestellt worden wäre. Die Ausnahmeregelung nach dem Naturschutzgesetz ("ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbeibringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind") setzt war eine erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung voraus, jedoch kann die Ausnahmeregelung angesprochen werden, wenn diese erheblichen Bodenverwundungen nicht eine größere Abtragung oder Aufschüttung darstellt, wobei der Begriff der Erheblichkeit nicht mit jener Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme, nämlich "keine größeren Abtragungen", gleichgesetzt wird. Das heißt, selbst wenn wie die belangte Behörde ausführt, erhebliche Bodenverwundungen vorlägen, könnte die Ausnahme angesprochen werden, wenn damit nämlich keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden seien. Es würde somit keine Bewilligungspflicht nach dem Naturschutzgesetz vorliegen. Daran würde auch nichts ändern, dass sich der Beschuldigte abschließend nicht gerechtfertigt habe. Außerdem würde der Spruch nicht den Anforderungen des § 44a VStG genügen, da weder der Tatzeitraum noch die Umschreibung der Tat ausreichend konkretisiert seien. Es sei nicht einmal der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Weges festgestellt worden. Auch die Umschreibung des Tatortes sei schon deshalb falsch, weil es sich ja um die Nichteinholung von erforderlichen Bewilligungen (also Unterlassungsdelikte) ginge. Die Beschreibung "Teilfläche von Grundstück Nr aa" genüge ebensowenig dem Erfordernis eines konkretisierten Tatortes. Bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Errichtung eines Bringungsweges die einzige Möglichkeit sei, um die im AU liegenden Bäume zu entfernen. Im Umstand des unmittelbaren immer wiederkehrenden Erfordernisses der Räumung des Baches würde ein rechtfertigender Notstand bestehen, der das Verschulden des Beschuldigten zur Gänze ausschließe. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis behoben. Darin wird ausgeführt, dass das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft werde. Es sei rechtswidrig. Der Beschuldigte habe die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Die belangte Behörde hätte die notwendigen Ermittlungen unterlassen, um die angenommenen Übertretungen des Naturschutzgesetzes festzustellen. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Naturschutzgesetz ist die dort normierte Bewilligungspflicht für Wege, mit denen erhebliche Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung dann ausgenommen, wenn damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind. Diese Ausnahmeregelung sei im Gegenstand jedenfalls anwendbar. Es sei nicht einmal festgestellt worden, dass die Ausnahme
Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, nicht angesprochen werden könnte, weil ein Holzbringungsweg mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen hergestellt worden wäre. Die Ausnahmeregelung nach dem Naturschutzgesetz ("ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbeibringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind") setzt war eine erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung voraus, jedoch kann die Ausnahmeregelung angesprochen werden, wenn diese erheblichen Bodenverwundungen nicht eine größere Abtragung oder Aufschüttung darstellt, wobei der Begriff der Erheblichkeit nicht mit jener Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme, nämlich "keine größeren Abtragungen", gleichgesetzt wird. Das heißt, selbst wenn wie die belangte Behörde ausführt, erhebliche Bodenverwundungen vorlägen, könnte die Ausnahme angesprochen werden, wenn damit nämlich keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden seien. Es würde somit keine Bewilligungspflicht nach dem Naturschutzgesetz vorliegen. Daran würde auch nichts ändern, dass sich der Beschuldigte abschließend nicht gerechtfertigt habe. Außerdem würde der Spruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG genügen, da weder der Tatzeitraum noch die Umschreibung der Tat ausreichend konkretisiert seien. Es sei nicht einmal der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Weges festgestellt worden. Auch die Umschreibung des Tatortes sei schon deshalb falsch, weil es sich ja um die Nichteinholung von erforderlichen Bewilligungen (also Unterlassungsdelikte) ginge. Die Beschreibung "Teilfläche von Grundstück Nr aa" genüge ebensowenig dem Erfordernis eines konkretisierten Tatortes. Bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Errichtung eines Bringungsweges die einzige Möglichkeit sei, um die im AU liegenden Bäume zu entfernen. Im Umstand des unmittelbaren immer wiederkehrenden Erfordernisses der Räumung des Baches würde ein rechtfertigender Notstand bestehen, der das Verschulden des Beschuldigten zur Gänze ausschließe. Mit Schreiben vom 08.11.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht der Gegenstandsakt zur Entscheidung vorgelegt. Am 25.01.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. In der mündlichen Verhandlung wurde im Rahmen des Beweisverfahrens Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen abgegeben. Es wurde insbesondere auf folgende zwei Fragen eingegangen:
Gutachtensauftrag vom 24.11.2016 sind folgende Fragen aus naturschutzfachlicher Sicht zu beantworten:
Abs 1 bestraft worden ist undentweder besonders erschwerende Umstände (Absatz 2,) vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung
Absatz eins, bestraft worden ist und 2. die Verwaltungsübertretung und die naturschutzrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.
G) 1999 bedürfen aber die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von (...) Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen - ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung - sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999 bedürfen aber die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von (...) Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen - ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung - sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Zu klären gilt es daher, ob die Errichtung des Weges mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden war. Außerdem gilt es zu klären, ob die Ausnahme "nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung – sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind" angewendet werden kann. Der Weg ist mangels fachgerechter Ausführung auf einer Weglänge von 160 lfm nicht befahrbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daher automatisch ein eine Qualifizierung als Rückeweg im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 25 lit d NschG angenommen werden kann. Insbesondere, weil auch die Ausnahmebestimmung mit der Voraussetzung verknüpft ist, dass die Errichtung des Rückeweges nicht mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden ist. Der Weg ist mangels fachgerechter Ausführung auf einer Weglänge von 160 lfm nicht befahrbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daher automatisch ein eine Qualifizierung als Rückeweg im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 25, Litera d, NschG angenommen werden kann. Insbesondere, weil auch die Ausnahmebestimmung mit der Voraussetzung verknüpft ist, dass die Errichtung des Rückeweges nicht mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden ist. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Errichtung des Weges mit erheblichen Bodenverwundungen sowie mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden war. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Weganlage die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs lit d NSchG erfüllt und die Ausnahmebestimmungen wie oben ausgeführt, nicht zum Tragen kommen. Es wurde somit ein bewilligungspflichtiger Tatbestand durch den Beschuldigten verwirklicht. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Errichtung des Weges mit erheblichen Bodenverwundungen sowie mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden war. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Weganlage die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 25, Abs Litera d, NSchG erfüllt und die Ausnahmebestimmungen wie oben ausgeführt, nicht zum Tragen kommen. Es wurde somit ein bewilligungspflichtiger Tatbestand durch den Beschuldigten verwirklicht. Die Errichtung eines Weges ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren. Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Seitens des Verwaltungsgerichtes kann daher an der Angabe des Tatortes als "AT, KG AV, Teilfläche von Grundstück Nr aa" keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Bei der Übertretung des § 61 Abs 1 NSchG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst nach Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei der Übertretung des Paragraph 61, Absatz eins, NSchG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst nach Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (VwGH 02.09.2008, 2007/10/0038) Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestandeiner Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der Argumentation, wonach der Weg errichtet werden musste, da Gefahr in Verzug bestand, muss entgegnet werden, dass der Zweck der Wegerrichtung die Räumung von Bäumen aus dem Bachbett war. Die Räumung der Bäume hätte aber auch auf andere Weise (Zusammenschneiden des Holzes in kleine Stücke erfolgen können, ohne dass dafür ein Weg errichtet hätte werden müssen. Von Gefahr in Verzug kann daher nicht ausgegangen werden. Strafbemessung:
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Landwirt, verheiratet, zwei selbsterhaltungsfähige Kinder) war von soweit geregelten Verhältnissen auszugehen, dass darin kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis € 14.600,00) festgesetzten Geldstrafen erkannt werden kann. Zudem lässt die hohe Bewertung des öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung von Gefährdung des Naturschutzinteresses, erkennbar an den hohen Strafdrohungen der genannten Bestimmungen, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 8 % - auch wenn keine straferschwerenden Gründe vorliegen – unter Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention nicht als unangemessen erscheinen (VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.122.1.10.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.