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{'item': '405-1/122/1/10-2017'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 41§ 25§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.02.2017 Geschäftszahl405-1/122/1/10-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: Im Straferkenntnis vom 03.10.2016, Zahl xxx, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe wie anlässlich eines Ortsaugenscheins am 19.11.2015 durch den zuständigen Förster der Bezirksforstinspektion festgestellt worden sei, den Bestimmungen des § 25 Abs 1 lit d Naturschutzgesetz 1999 insoferne zuwidergehandelt, als er als Grundeigentümer und somit als strafrechtlich allein Verantwortlicher ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde eine mit erheblichen Bodenverwundungen und Abtragungen verbundene Straße (hier: Forststraße mit einer Gesamtlänge von 240 m, einer Breite von ca. 2,5 bis 3,5 m und Anschnittshöhen an der oberseitigen Böschung von 1 bis 7

  1. m)errichtet habe bzw errichten habe lassen. Im Straferkenntnis vom 03.10.2016, Zahl xxx, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe wie anlässlich eines Ortsaugenscheins am 19.11.2015 durch den zuständigen Förster der Bezirksforstinspektion festgestellt worden sei, den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Naturschutzgesetz 1999 insoferne zuwidergehandelt, als er als Grundeigentümer und somit als strafrechtlich allein Verantwortlicher ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde eine mit erheblichen Bodenverwundungen und Abtragungen verbundene Straße (hier: Forststraße mit einer Gesamtlänge von 240 m, einer Breite von ca. 2,5 bis 3,5 m und Anschnittshöhen an der oberseitigen Böschung von 1 bis 7
  2. m)errichtet habe bzw errichten habe lassen. Er habe dadurch § 25 Abs 1 lit d iVm § 61 Abs 1 Naturschutzgesetz 1999 übertreten. Über ihn wurde deshalb eine Straße

§ 41

Abs 1 Naturschutzgesetz in der Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Er habe dadurch Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Naturschutzgesetz 1999 übertreten. Über ihn wurde deshalb eine Straße

Paragraph 41, Absatz eins, Naturschutzgesetz in der Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Errichtung der Bringungsanlage mit einer Gesamtlänge von 240 m, mit einer Breite von ca. 2,5 bis 3,5 m sowie Anschnittshöhen an der bergseitigen Böschung von 1 bis 7 m und somit verbunden mit erheblichen Bodenverwundungen und Abtragungen ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde errichtet wurde. Der Beschuldigte hätte zwar der Behörde mitgeteilt, dass er von der Stadtgemeinde AT bereits vor drei bis vier Jahren aufgefordert wurde, die liegenden Bäume im Bereich des AU zu entfernen, da ansonsten Gefahr in Verzug bestehe, dies könne jedoch nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da die angezeigte forstliche Bringungsanlage erst im Jahr 2015 ohne erforderliche Bewilligung errichtet wurde. Von Gefahr in Verzug könne somit nicht gesprochen werden. Im Gegenteil geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten Jahre die erforderlichen Bewilligungen hätte einholen können. Außerdem sei bei der Begehung am 28.08.2015 festgestellt worden, dass die im Bachbett liegenden Bäume so schnell wie möglich zu beseitigen wären. Aber es seien auch mehrere Varianten zur Schadholzbringung besprochen worden. Die angezeigte forstliche Bringungsanlage hätte zu diesem Zeitpunkt aber bereits bestanden. Anlässlich dieser Begehung sei der Beschuldigte auch darauf hingewiesen worden, dass die bereits errichtete Bringungsanlage bewilligungspflichtig gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis behoben. Darin wird ausgeführt, dass das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft werde. Es sei rechtswidrig. Der Beschuldigte habe die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Die belangte Behörde hätte die notwendigen Ermittlungen unterlassen, um die angenommenen Übertretungen des Naturschutzgesetzes festzustellen. Nach § 25 Abs 1 Naturschutzgesetz ist die dort normierte Bewilligungspflicht für Wege, mit denen erhebliche Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung dann ausgenommen, wenn damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind. Diese Ausnahmeregelung sei im Gegenstand jedenfalls anwendbar. Es sei nicht einmal festgestellt worden, dass die Ausnahme

§ 25

Abs 1 lit d nicht angesprochen werden könnte, weil ein Holzbringungsweg mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen hergestellt worden wäre. Die Ausnahmeregelung nach dem Naturschutzgesetz ("ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbeibringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind") setzt war eine erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung voraus, jedoch kann die Ausnahmeregelung angesprochen werden, wenn diese erheblichen Bodenverwundungen nicht eine größere Abtragung oder Aufschüttung darstellt, wobei der Begriff der Erheblichkeit nicht mit jener Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme, nämlich "keine größeren Abtragungen", gleichgesetzt wird. Das heißt, selbst wenn wie die belangte Behörde ausführt, erhebliche Bodenverwundungen vorlägen, könnte die Ausnahme angesprochen werden, wenn damit nämlich keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden seien. Es würde somit keine Bewilligungspflicht nach dem Naturschutzgesetz vorliegen. Daran würde auch nichts ändern, dass sich der Beschuldigte abschließend nicht gerechtfertigt habe. Außerdem würde der Spruch nicht den Anforderungen des § 44a VStG genügen, da weder der Tatzeitraum noch die Umschreibung der Tat ausreichend konkretisiert seien. Es sei nicht einmal der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Weges festgestellt worden. Auch die Umschreibung des Tatortes sei schon deshalb falsch, weil es sich ja um die Nichteinholung von erforderlichen Bewilligungen (also Unterlassungsdelikte) ginge. Die Beschreibung "Teilfläche von Grundstück Nr aa" genüge ebensowenig dem Erfordernis eines konkretisierten Tatortes. Bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Errichtung eines Bringungsweges die einzige Möglichkeit sei, um die im AU liegenden Bäume zu entfernen. Im Umstand des unmittelbaren immer wiederkehrenden Erfordernisses der Räumung des Baches würde ein rechtfertigender Notstand bestehen, der das Verschulden des Beschuldigten zur Gänze ausschließe. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis behoben. Darin wird ausgeführt, dass das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft werde. Es sei rechtswidrig. Der Beschuldigte habe die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Die belangte Behörde hätte die notwendigen Ermittlungen unterlassen, um die angenommenen Übertretungen des Naturschutzgesetzes festzustellen. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Naturschutzgesetz ist die dort normierte Bewilligungspflicht für Wege, mit denen erhebliche Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung dann ausgenommen, wenn damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind. Diese Ausnahmeregelung sei im Gegenstand jedenfalls anwendbar. Es sei nicht einmal festgestellt worden, dass die Ausnahme

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, nicht angesprochen werden könnte, weil ein Holzbringungsweg mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen hergestellt worden wäre. Die Ausnahmeregelung nach dem Naturschutzgesetz ("ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbeibringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind") setzt war eine erhebliche Bodenverwundung, Abtragung oder Aufschüttung voraus, jedoch kann die Ausnahmeregelung angesprochen werden, wenn diese erheblichen Bodenverwundungen nicht eine größere Abtragung oder Aufschüttung darstellt, wobei der Begriff der Erheblichkeit nicht mit jener Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme, nämlich "keine größeren Abtragungen", gleichgesetzt wird. Das heißt, selbst wenn wie die belangte Behörde ausführt, erhebliche Bodenverwundungen vorlägen, könnte die Ausnahme angesprochen werden, wenn damit nämlich keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden seien. Es würde somit keine Bewilligungspflicht nach dem Naturschutzgesetz vorliegen. Daran würde auch nichts ändern, dass sich der Beschuldigte abschließend nicht gerechtfertigt habe. Außerdem würde der Spruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG genügen, da weder der Tatzeitraum noch die Umschreibung der Tat ausreichend konkretisiert seien. Es sei nicht einmal der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Weges festgestellt worden. Auch die Umschreibung des Tatortes sei schon deshalb falsch, weil es sich ja um die Nichteinholung von erforderlichen Bewilligungen (also Unterlassungsdelikte) ginge. Die Beschreibung "Teilfläche von Grundstück Nr aa" genüge ebensowenig dem Erfordernis eines konkretisierten Tatortes. Bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Errichtung eines Bringungsweges die einzige Möglichkeit sei, um die im AU liegenden Bäume zu entfernen. Im Umstand des unmittelbaren immer wiederkehrenden Erfordernisses der Räumung des Baches würde ein rechtfertigender Notstand bestehen, der das Verschulden des Beschuldigten zur Gänze ausschließe. Mit Schreiben vom 08.11.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht der Gegenstandsakt zur Entscheidung vorgelegt. Am 25.01.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. In der mündlichen Verhandlung wurde im Rahmen des Beweisverfahrens Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen abgegeben. Es wurde insbesondere auf folgende zwei Fragen eingegangen:

  1. Wurde durch die Errichtung der gegenständlichen Weganlage eine erhebliche Bodenverwundung im Sinn des § 25 Abs 1 lit d Naturschutzgesetz verursacht?Wurde durch die Errichtung der gegenständlichen Weganlage eine erhebliche Bodenverwundung im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Naturschutzgesetz verursacht?
  2. War die Errichtung der gegenständlichen Weganlage mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen im Sinn des § 25 Abs 1 lit d Naturschutzgesetz verbunden?War die Errichtung der gegenständlichen Weganlage mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Naturschutzgesetz verbunden? Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen werden an dieser Stelle wortwörtlich wiedergegeben: "Befund Dem Befund und Gutachten liegt ein Ortsaugenschein am 24.11.2016 (Dauer 4/2 Stunden) zugrunde, bei dem auch die nachstehenden Fotos angefertigt wurden. Projektsbeschreibung „Abbildungen aus Datenschutzgründen entfernt“ Der gegenständliche Traktorweg wurde durch mäßig steiles bis steiles Baugelände im linken Einhang des AU errichtet. Der Hang ist mit fichtenreichem Altbestand bewachsen, örtlich vorhandene Grauerlengruppen können als Indiz für Hangvernässungen gewertet werden. Zur Feststellung der Weggeometrie wurde beginnend beim Wegende ca. alle 20 m ein Profil aufgemessen, bei dem Geländeneigung und Böschungslänge berg- und talwärts sowie die Breite des Wegplanums mit Maßband und Neigungsbesser erhoben wurden: Tabelle 1: Aufnahmeprotokoll vom 24.11.2016 Aufnahmeprotokoll Weg AA, AT, 24.11.2016, 7:45 bis 9:45 Diese Profile wurden im Maßstab 1:100 gezeichnet um aus diesen Darstellungen die jeweiligen Breiten des Eingriffs in den Boden sowie die Querschnittsflächen von Abgrabung und Aufschüttung zu errechnen. Abb. 9: Wegprofile 1 bis 3 Abb. 10: Wegprofile 4 bis 6 Abb. 11: Wegprofile 7 bis 9 Abb. 12: Wegprofile 10 und 11 In Teilabschnitten ist die bergseitige Wegböschung offensichtlich abgerutscht, die Profile 3 und 4 liegen jeweils am Rand solcher Abrutschungen. Die Rutschungen sind zwar dargestellt, aber nicht in die Berechnungen eingeflossen. Etwa bei lfm 150 ist die komplette Fahrbahn abgerutscht, das Profil bei lfm 160 ist daher 5 m talwärts verschoben worden um auch hier in etwa die ursprünglich hergestellte Geometrie erfassen zu können. Ansonsten geben die Abbildungen 1 bis 8 einen Eindruck des momentanen Zustandes des Weges. Das Planum ist bis auf den abgerutschten Teil im Wesentlichen gut begrünt, ebenso die talseitigen Böschungen. Offensichtlich auf Grund mangelnder Querausleitung des Oberflächenwassers hat sich auf einem großen Teil der Trasse eine bis zu einem halben Meter tiefe Erosionsrinne ausgebildet, diese ist in den Profilen 8 und 10 dargestellt, aber auch nicht in die Berechnungen eingeflossen. Mit Ausnahme der Profile 3 und 4, wo das Planum entweder komplett im Einschnitt oder fast komplett als Schüttung hergestellt wurde, ist bei der Konstruktion der Profile von einem Massenquerausgleich ausgegangen worden. Tabelle 2: Abschätzung des Flächeneingriffs aus den Profildaten Abschätzung des Flächeneingriffs Weg AA, AT Tabelle 3: Abschätzung des bewegten Bodenvolumens aus den Profildaten Massenabschätzung Weg AA, AT Gutachten

Gutachtensauftrag vom 24.11.2016 sind folgende Fragen aus naturschutzfachlicher Sicht zu beantworten:

  1. Wurde durch die Errichtung der gegenständlichen Weganlage eine erhebliche Bodenverwundung im Sinn des § 25 Abs 1 lit d NSchG verursacht?Wurde durch die Errichtung der gegenständlichen Weganlage eine erhebliche Bodenverwundung im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG verursacht? Nach Angaben des Duden (Abfrage Duden-Online vom 10.1.2017) ist unter erheblich „beträchtlich“ und „ins Gewicht fallend“ zu verstehen, was aus naturschutzfachlicher Sicht auf die Schutzgüter des § 25 NSchG (Landschaftsbild, Naturhaushalt, Charakter der Landschaft, Wert der Landschaft für die Erholung) zu beziehen ist.Nach Angaben des Duden (Abfrage Duden-Online vom 10.1.2017) ist unter erheblich „beträchtlich“ und „ins Gewicht fallend“ zu verstehen, was aus naturschutzfachlicher Sicht auf die Schutzgüter des Paragraph 25, NSchG (Landschaftsbild, Naturhaushalt, Charakter der Landschaft, Wert der Landschaft für die Erholung) zu beziehen ist. Der Boden umgangssprachlich auch Erde oder Erdreich genannt, ist der oberste, im Regelfall belebte Teil der Erdkruste. Nach unten wird der Boden von festem oder lockerem Gestein begrenzt, nach oben meist durch eine Vegetationsdecke sowie die Erdatmosphäre (Quelle Wikipedia, Abfrage am 10.1.2017). Aus Tabelle 2 kann entnommen werden, dass auf Basis der erhobenen Profile eine tatsächliche Bodenverwundung von ca. 1.970 m² erfolgt ist. Mit Errichtung des Weges wurde auf der gesamten Eingriffsfläche das Bodengefüge drastisch verändert indem auf der gesamten Fläche der Oberboden samt Vegetation und tiefer liegende Schichten abgegraben, teilweise vermengt und damit das Wegeplanum hergestellt wurde. Wegeplanum und talseitige Böschungen sind mittlerweile wieder mit Grassamenmischung begrünt worden, ein Großteil der bergseitigen Böschung ist weiterhin unbegrünt und erodiert teilweise. Damit wurden beträchtliche und ins Gewicht fallende Veränderungen im Bereich der Lebensgemeinschaft Boden herbeigeführt, die bis jetzt andauern und die weitere Entwicklung beeinflussen werden. Diese Veränderungen wurden auf einer nicht unbedeutenden Fläche bewirkt, welche immerhin die Größe von 2 bis 3 Bauparzellen aufweist. Bei dieser Betrachtung wurden die zwischenzeitlichen Erosionen der bergseitigen Böschung und das Abrutschen der Fahrbahn bei lfm 150 nicht berücksichtigt. Diese vergrößern die betroffene Fläche und damit auch die beschriebene Erheblichkeit nochmals deutlich. Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass mit der Errichtung des Weges erhebliche Bodenverwundungen verursacht wurden.
  2. War die Errichtung der gegenständlichen Weganlage mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen im Sinn des § 25 Abs 1 lit d NSchG verbunden?War die Errichtung der gegenständlichen Weganlage mit größeren Abtragungen oder Aufschüttungen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG verbunden? Zur Quantifizierung der Abtragungen und Aufschüttungen darf auf Tabelle 3 verwiesen werden. Zur Massenermittlung wurden die zwischen den Profilen gemittelten Querschnittsflächen mit der Profildistanz multipliziert. Mit dieser Methode errechnen sich ein Abgrabungsvolumen von ca. 570 m³ und ein Aufschüttungsvolumen von ca. 353 m³. Bei der Aufnahme wurde offensichtlich das Volumen der Aufschüttung unterschätzt. Dies wird – neben einer gewissen Messungenauigkeit – hauptsächlich mit einer systematischen Unterschätzung der talseitigen Böschung zu begründen sein, da hier die Verschnittlinie mit dem Urgelände nicht so deutlich zutage tritt wie bei der bergseitigen Böschung. Außerdem dürfte es zu einem gewissen Längsausgleich gekommen sein, der sich mit der gewählten Aufnahmemethode nicht darstellen lässt. Eine weitere Möglichkeit wäre auch der Abtransport von Bodenmaterial, was aber eher unwahrscheinlich erscheint. Selbst bei einer Mittelung beider Volumina ergibt sich immer noch ein abgegrabenes und aufgeschüttetes Bodenvolumen von ca. 462 m³. Zur Verdeutlichung kann angeführt werden, dass diese Menge - ohne Berücksichtigung eines Auflockerungsfaktors - etwa 57 bzw. bei gemittelten Massen etwa 46 LKW-Fuhren entspricht (bei Beladung üblicher 3-Achs-LKW mit je 10 m³). Aus Sachverständigensicht ist damit jedenfalls von größeren Abtragungen und Aufschüttungen auszugehen. Ergänzende Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten: Auf die Frage der Rechtsvertretung warum als Eingriffschwelle im Gesetz 5000 m2 genannt sind gebe ich an: Entweder Tatbestand Weganlage oder 5000m2 sind in lit d genannt. Sehr viele Tatbestände in § 25 sind ab 1000 m2 bewilligungspflichtig. Sonst verweise ich darauf, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Auf die Frage der Rechtsvertretung warum als Eingriffschwelle im Gesetz 5000 m2 genannt sind gebe ich an: Entweder Tatbestand Weganlage oder 5000m2 sind in Litera d, genannt. Sehr viele Tatbestände in Paragraph 25, sind ab 1000 m2 bewilligungspflichtig. Sonst verweise ich darauf, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Was ist gelindestes Mittel? Eigentlich wäre es möglich gewesen, dass Holz vor Ort abzulängen und liegen zu lassen. Natürlich wäre dies mit Gefahren verbunden. Wenn die Weg-Anlage benutzbar wäre, wäre der Abtransport einfacher möglich. Es wären weitere Eingriffe erforderlich um die Weganlage fachgerecht herzustellen. Er kann von 233 lfm Weglänge sind die letzten 160 lfm Weglänge nicht befahrbar. Dies ist aus der Abbildung 3 und 4 zu erkennen." Als Schlussäußerung brachte der Rechtsvertreter des Beschuldigten vor, dass lit d des § 25 Naturschutzgesetz in quantitativer Hinsicht von einer Erheblichkeit von Bodenverwundungen sprechen würde, wenn mehr als 5000 m² verwundet werden. Die eingriffsgegenständlichen Flächen seien vom ASV berechnet worden und sehr schön aufgeschlüsselt worden. Diese Flächen seien jedoch nur ein Drittel der 5000 m². Deshalb könne man hier teilweise von einem unbefestigten Rückeweg sprechen. Weil ein Großteil des Weges nicht mit Lastkraftwagen befahrbar sei. Unter Berücksichtigung des nicht befahrbaren Weges und im Hinblick auf die geringe Bodenverwundung sei somit der Tatbestand der lit d nicht erfüllt. Es werde daher beantragt das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben und das Verfahren einzustellen. Außerdem werde auf die Vielzahl der Milderungsgründe verwiesen. Es handle sich um einen problematischen rutschgefährdeten Bereich. Die WLV habe in diesem Bereich keinerlei Maßnahmen gesetzt. Aus Gründen des Eigenschutzes sei es für den Landwirt als Selbsthilfemaßnahme notwendig gewesen, zur Erleichterung von Forstarbeiten und Hangsicherungsarbeiten den gegenständlichen Rückweg zu bauen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Hofstelle praktisch unterhalb des Grabens gelegen sei und im Gefährdungsbereich allfälliger Murgänge und Hochwasserereignisse liege. Als Schlussäußerung brachte der Rechtsvertreter des Beschuldigten vor, dass Litera d, des Paragraph 25, Naturschutzgesetz in quantitativer Hinsicht von einer Erheblichkeit von Bodenverwundungen sprechen würde, wenn mehr als 5000 m² verwundet werden. Die eingriffsgegenständlichen Flächen seien vom ASV berechnet worden und sehr schön aufgeschlüsselt worden. Diese Flächen seien jedoch nur ein Drittel der 5000 m². Deshalb könne man hier teilweise von einem unbefestigten Rückeweg sprechen. Weil ein Großteil des Weges nicht mit Lastkraftwagen befahrbar sei. Unter Berücksichtigung des nicht befahrbaren Weges und im Hinblick auf die geringe Bodenverwundung sei somit der Tatbestand der Litera d, nicht erfüllt. Es werde daher beantragt das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben und das Verfahren einzustellen. Außerdem werde auf die Vielzahl der Milderungsgründe verwiesen. Es handle sich um einen problematischen rutschgefährdeten Bereich. Die WLV habe in diesem Bereich keinerlei Maßnahmen gesetzt. Aus Gründen des Eigenschutzes sei es für den Landwirt als Selbsthilfemaßnahme notwendig gewesen, zur Erleichterung von Forstarbeiten und Hangsicherungsarbeiten den gegenständlichen Rückweg zu bauen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Hofstelle praktisch unterhalb des Grabens gelegen sei und im Gefährdungsbereich allfälliger Murgänge und Hochwasserereignisse liege.
  3. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Feststellungen im Abschnitt Verfahrensgang verwiesen. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Bei der gegenständlichen Bringungsanlage handelt es sich um einen Traktorweg mit einer Länge von 233 m. Insgesamt ist bei der Errichtung des Weges eine Bodenverwundung in der Größe von ca. 1970 m² erfolgt. Vom Amtssachverständigen wurde ein Abgrabungsvolumen von ca. 570 m³ und ein Aufschüttungsvolumen von ca. 353 m³ ermittelt. Der Amtssachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass bei der Errichtung des Weges erhebliche Bodenverwundungen verursacht wurden. Außerdem wurde aus Sachverständigensicht festgestellt, dass von größeren Abtragungen und Aufschüttungen auszugehen sei. Den sachverständigen Ausführungen wird seitens des Gerichtes vollinhaltlich gefolgt. Es gilt auch an dieser Stelle anzumerken, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen seitens des Beschuldigten nicht widersprochen wurde. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt widerspruchsfrei aus den Angaben des Amtssachverständigen in Verbindung mit dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes ergibt.
  4. Rechtslage: Salzburger Naturschutzgesetz 1999 idgF Bewilligungsbedürftige Maßnahmen § 25Paragraph 25

(1)Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde: ... d) die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen; Strafbestimmungen § 61Paragraph 61
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs 8 und 10, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3 oder 50 Abs 3 zweiter Satz oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2, 8, 10, Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 3, 14, 15, 17, Absatz 2, 18, Absatz eins und 2, 20, 21, 22 a, 22 b, 23 Absatz 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, Absatz 8 und 10, 35 Absatz 3, 38, Absatz 2 und 3, 39 Absatz eins, 46, Absatz 3, oder 50 Absatz 3, zweiter Satz oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(2)Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, wie etwa nicht wieder gutzumachender abträglicher Auswirkungen oder großer wirtschaftlicher Vorteile der Tat, können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden.
(3)Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung.
(4)Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
(5)Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn 1. entweder besonders erschwerende Umstände (Abs 2) vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung

Abs 1 bestraft worden ist undentweder besonders erschwerende Umstände (Absatz 2,) vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung

Absatz eins, bestraft worden ist und 2. die Verwaltungsübertretung und die naturschutzrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen.

(6)Die Strafbeträge fließen dem Land zu und sind zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden. 4. Erwägungen und Ergebnis: Die Flächeninanspruchnahme der gegenständlichen Weganlage liegt mit 1970 m2 deutlich unter dem Schwellenwert von 5000 m2 für "sonstige Geländeveränderungen" im Sinne des § 25 Abs 1 lit d NSchG. Der Tatbestand der sonstigen Geländeveränderung auf einer Fläche von mehr als 5000 m2 wurde daher vom Beschuldigten nicht verwirklicht. Die Flächeninanspruchnahme der gegenständlichen Weganlage liegt mit 1970 m2 deutlich unter dem Schwellenwert von 5000 m2 für "sonstige Geländeveränderungen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, NSchG. Der Tatbestand der sonstigen Geländeveränderung auf einer Fläche von mehr als 5000 m2 wurde daher vom Beschuldigten nicht verwirklicht.

§ 25Abs 1 lit d Salzburger Naturschutzgesetz (NSch

G) 1999 bedürfen aber die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von (...) Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen - ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung - sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999 bedürfen aber die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von (...) Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen - ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung - sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Zu klären gilt es daher, ob die Errichtung des Weges mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden war. Außerdem gilt es zu klären, ob die Ausnahme "nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung – sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind" angewendet werden kann. Der Weg ist mangels fachgerechter Ausführung auf einer Weglänge von 160 lfm nicht befahrbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daher automatisch ein eine Qualifizierung als Rückeweg im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 25 lit d NschG angenommen werden kann. Insbesondere, weil auch die Ausnahmebestimmung mit der Voraussetzung verknüpft ist, dass die Errichtung des Rückeweges nicht mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden ist. Der Weg ist mangels fachgerechter Ausführung auf einer Weglänge von 160 lfm nicht befahrbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass daher automatisch ein eine Qualifizierung als Rückeweg im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 25, Litera d, NschG angenommen werden kann. Insbesondere, weil auch die Ausnahmebestimmung mit der Voraussetzung verknüpft ist, dass die Errichtung des Rückeweges nicht mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden ist. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Errichtung des Weges mit erheblichen Bodenverwundungen sowie mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden war. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Weganlage die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs lit d NSchG erfüllt und die Ausnahmebestimmungen wie oben ausgeführt, nicht zum Tragen kommen. Es wurde somit ein bewilligungspflichtiger Tatbestand durch den Beschuldigten verwirklicht. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Errichtung des Weges mit erheblichen Bodenverwundungen sowie mit größeren Abtragungen und Aufschüttungen verbunden war. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Weganlage die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 25, Abs Litera d, NSchG erfüllt und die Ausnahmebestimmungen wie oben ausgeführt, nicht zum Tragen kommen. Es wurde somit ein bewilligungspflichtiger Tatbestand durch den Beschuldigten verwirklicht. Die Errichtung eines Weges ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren. Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Seitens des Verwaltungsgerichtes kann daher an der Angabe des Tatortes als "AT, KG AV, Teilfläche von Grundstück Nr aa" keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Bei der Übertretung des § 61 Abs 1 NSchG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst nach Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei der Übertretung des Paragraph 61, Absatz eins, NSchG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst nach Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (VwGH 02.09.2008, 2007/10/0038) Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestandeiner Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der Argumentation, wonach der Weg errichtet werden musste, da Gefahr in Verzug bestand, muss entgegnet werden, dass der Zweck der Wegerrichtung die Räumung von Bäumen aus dem Bachbett war. Die Räumung der Bäume hätte aber auch auf andere Weise (Zusammenschneiden des Holzes in kleine Stücke erfolgen können, ohne dass dafür ein Weg errichtet hätte werden müssen. Von Gefahr in Verzug kann daher nicht ausgegangen werden. Strafbemessung:

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Landwirt, verheiratet, zwei selbsterhaltungsfähige Kinder) war von soweit geregelten Verhältnissen auszugehen, dass darin kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis € 14.600,00) festgesetzten Geldstrafen erkannt werden kann. Zudem lässt die hohe Bewertung des öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung von Gefährdung des Naturschutzinteresses, erkennbar an den hohen Strafdrohungen der genannten Bestimmungen, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 8 % - auch wenn keine straferschwerenden Gründe vorliegen – unter Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention nicht als unangemessen erscheinen (VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.122.1.10.2017

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